1913 / 201 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Aug 1913 18:00:01 GMT) scan diff

babe, der Beklagt tung, die Zahlung Betrage von 126,79 sofort nach dem Erscheinen der Inserate zu leisten, nicht nachgekommen sei, und daß Kläger für außergerichtliche Mahnkosten noch 1. zu fordern babe, mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung ven 13370 4 nebst 19, Zinsen vom 1. Apiil 1912, dem des Verzugs, sowie zur Tragung der n des Rechtsstreits zu verurteilen, auch das ergebende Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Groß gericht in Mainz auf de 1913, Vormittags 9 Uhr, Nr. II6, geladen.

Mainz. den 22. August 1913. ̃ (L. S.) Darmstädter, Gerichtsschreiber

des Großherzoglichen Amtsgerichts.

Zur mündlichen

herzogliche Amts- n 29. Oktober

inspektor Josef Langer der

Rechtsanwalt Stuttgart⸗Cannstatt, klagt als Teilhaber

Der Betriebs Zuckerfabrik Prozeßbevollm Müller II. in gegen Karl Bergmann, al der Firma Bergmann & Daschner, 3. Zt. unbekannten Aufent⸗ eines Automobils, mit dem Antrage auf Verurtellung des Be— unter Gesamthaftung & Daschner an den z samt 50/0 Zinsen seit 10. April 1913 zu ndlichen Verhandlung ssfᷣreits wird der Beklagte vor das Gr. Amtegericht in Pfo Donnerstag, den 23. Oktober 1913, Vorm. O Uhr, JI. Stock, Zimmer 18,

20. August 1913. Amtsgerichts. AII.

in Pforzheim, halts, aus Kauf

Firma Bergmann Kläger 138 4 aus I37, 90 M06

röheim auf

Pforzheim, den Gerichtsschreiberei Gr.

Oeffentliche Zustellung. Die verehelichte Landwirt L geb. Richter, im mannes, des Landwirts, wirtes Emil Cario, beide in Spremberg, evollmächtigter: Justizrat st, klagt gegen 1) die ver⸗ Elisabeth Bockisch, Fabrikbesitzer Rein⸗ beide früher zu Wolfersgrün Sachsen, jetzt unbekannten f Grund der Behauptung, f Grund des gemeln— der verstorbenen ster Auguste Wil⸗ belmine Lehmann, geborene Richter, und ihres Ehemannes, des Färber Gotthelf Lehmann 1886 nach dem letzterem die berg Aecker zeichneten Grundstück: übergeben erbalten h stücke aber bisher nicht auf den (Grundbuche umge

j uise Cario, Beistande ihres Ehe⸗ fräheren Schank—

Lausitz, Prozeßb Schmüser daselb ehelichte Fabrikbesitzer geb. Richter, bold Bockisch, Fei Kirchberg i. Aufenthalts, au daß die Klägerin au schaftlichen Testaments perehelichten Fär

meisters Karl 6. November Tode der ersteren von im Grundbuche von Sprem— Blatt Nr. 401 und 455 ver- als Vermächtnis diese Grund⸗ Rechtsunkenntnis noch damen der Klägerin im schrieben sind, daß die Beklagte zu J als Erbeserbin des vor— n Karl Gotthelf Lehmann ver⸗ sei, der Klägerin die genannten SHrundstücke aufzulassen, mit dem a. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, darin daß die Klägerin als Eigen⸗ premberg Aecker und Blatt Nr. 455 im Grundbuche eingetragen werde, und die hierzu erforderlichen Erklärungen vor dem Grundbuchamt zu verurteilen, die

r , =, nene m,, ee,

zu willigen, ie tümerin der Grundstücke S Blatt Nr. 401

zuständigen b. den Beklagten zu Erklärungen feiner Ehefrau zu genehmigen. Verhandlung des Rechts. Beklagten vor das Spremberg,

Zur mündlichen streits werden Amtsgericht den 21. November 1913, Vormittags 95 Uhr, geladen. Spremberg, Lausitz, den 11. August

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

0247] Oeffentliche Zustellung. Leiminger, Raver, vertreten durch Straubing,

TLausitz, auf

Anwesensbesitzer in Rechtsanwalt klagt gegen den Söldner Ludwig Selmbrecht von Ein—⸗ unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage, zu erkennen: ist schuldig, an den Kläger eintausend Mark, Hauptsache nebst fünf Prozent Zinsen daraus seit uar 1915 zu bezahlen. at die Kosten des Rechtsstreits zu 3) Das Urteil wird ohne eventuell Sicherheitsleistung vollstreckbar erklärt. den Beklagten zur mün lung des Rechtestreits vor die zweite ammer des K. Landgerichts Straubing Dienstag. 1913, Vormittags 9 Uhr, mit der einen bei diesem Gerichte Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bestellen. Mit Gerichts⸗ vom 16. Jull 1913 wurde die ls Feriensache erklärt, erster Ver, Jandlungstermin auf Montag, den 28. Juli 1gIz, Vormittags 87 Uhr, anberaumt, in diesen wurde die Verhandlung in die Sitzung vom Montag, den 18. August hl, Vormittags 85 Ühr, von da auf Montag, den 8. September 1913, Vor—⸗ mittags 8! Uhr, vertagt, dieser Termin auf flägerischen Antrag mit Beschluß vom 19. August 1913 aufgehoben, statt dessen Verhandlungstermin 28. Oktober

Der Kläger ladet dlichen Verhand⸗

Aufforderung, zugelassenen bebollmächtigten zu

auf Dienstag, den Vormittags 9 Uhr, anberaumt und die öffentliche Zustellung der Ladung bewllligt. öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage mit Ladung bekannt gemacht. Straubing. am 24. August 1913. Der Gerichtsschreiber des K. Landgerichts.

Zum Zwecke

e aber seiner Verrflich⸗ 50233] ; . für diese Annoncen . Ee fentliche Zustellung einer Klage.

Die Firma Vereinigte Fartzen &. Lack fabriken in Sire ßbung. r wein ban, brd. zeßbevollmãächtigter; Rechtsanwalt Werr⸗ lein in Tribeig, klagt gegen den Maler⸗

Warenkauf vom 30. Betrag von 140 4A 88

läufig vollstreckbare

Ein J nebst 5 o/ o Zins Die Sache wurde a Zur mündlichen Verhan streits wird der Beklag

Mittwoch, den Vormittags 10 Uhr, geladen. Triberg, den 21. August 1913. Der Gerichte schreiber des Großherzoglichen Amtegerichts.

3) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 50309

von 6000 m 27adrigen gemischten

je 10 leitern von je 1, mm Durchmesser.

Briefmarken, bezogen werden.

bote auf Zimmer 129 stattfindet. Zuschlagsfrist 14 Tage. Saarbrücken, den 21. August 1913. stönigliche Eisenbahndirektion.

Deckung von Pfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrag die Werspapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz lommen.

; 818. —ͤ Zur Deckung eines aus der Bilanz sich

ergebenden Verlustes ist ein ordentlicher

Reservefonds zu bilden.

In dem Reservefonds sind einzustellen:

DN övon dem jährlichen Reingewinn der zehnte Teil solange, bis der Reserve⸗ fonds den fünften Teil des Grund⸗ kapitals erreicht hat;

2) der Betrag, der bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Anteile für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über die durch die Erhöhung entstandenen

An den Inhaber eines Erneuerungs⸗ scheines dürfen neue Gewinnanteilscheine eben werden, wenn der Anteils⸗ inhaber det Ausgabe widersproche Die Scheine sind in diesem Falle dem An⸗ teilsinhaber auszuhändigen. finden auf di Vorschriften des 8 Sz Sol des Bürgerlichen Gesetzbuchs

afrika direkt, oder gegen Uebernahme der pollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft, und die Ausgabe unverlosharen schreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;

3) die Vorna Treuhandgeschäften in

von verlos⸗ nicht ausgeg Schuldpver⸗ Im übrigen e Gewinnanteilscheine die

hme von Revisions⸗ und S801 Abs. 2 und des

meister Wilbelm Lehr, früber in Hornberg, Do rr n,

unter der Behauptung, daß Beklagter aus Dezember 1912 den 3 schuldig sei, mit dem Antrage auf kostenfällige, vor Verurteilung des Be⸗ klagten zur Zahlung von 140 4 88 3 hundert vierzig Mark 88 Pf en vom 30. März 1913. ls Feriensache bezeichnet. dlung des Rechtz⸗ te vor das Groß. herzogliche Amtsgericht in Triberg auf 22. Oktober 1913,

g von Versicherungs⸗ Deutsch⸗Südwe . chluß der eigenen Haftbarkeit für die Verpflichtungen der Versicherungs⸗

n Ankauf und

4) die Vertretun gesellschafte

§ 10. unter Auss oll eigene Anteilscheine

Die Gesellschaft g eschäftsbetriebe weder

im regelmäßigen ĩ gesellschaften; erwerben noch zum Pfande nehmen. ) den kommissionsweise Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Zeitgeschäften;

hme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, je⸗ doch mit der Maßgabe, daß der Gesam betrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht über⸗ steigen darf;

77 die Besorgung der Anweisungen

Geld darf die Gesellschaft terlegung bei ge⸗ ÄUnkauf ihrer

8 11.

Eine Erhöhung des Grundkapitals kann einer Generalversamm⸗ ieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers Kolonialamts). . Die Bestimmungen über die Ausführung Kapitalserhöhun nicht eine Generalver lun einen besonderen Beschluß gefaßt hat, von dem Aussichtsrat getroffen.

nur auf Beschl

Ausschluß von o ung erfolgen.

6) die Anna

ammlung darüber Einziehung von ö 2 Bei einer Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteile zu einem höheren als dem Nennwert, indessen nicht unter dem Nennwert ausgegeben werden. Mindestbetrag, unter dem die Ausgabe der Anteile nicht erfolgen darf, wird durch die festgesetzt. Sie kann ssichts rat übertragen. 7

Verfügbares ; nutzbar machen durch Hin eigneten Bankhäusern, durch Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Schuldverschreibungen,

Nr. 2 ausgegebenen ur Wechsel und Wert⸗

durch Ankauf solcher d papiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 187 Reichsbank angekauft werden dür durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von ihr aufzustellenden, von der A rde zu genehmigenden Anweisung. e Anweisung hat die beleihungs ie zulässige Höhe der Be—

Generalvers ammlun die Festsetzung 38 lu

Eine Herah kann nur auf

Verdingung einer ö aser⸗·

stoffblockkabeln mit 135 Kupferleitern von ; mm Durchmesser und 12 Kupfer⸗ 66 des Grundkavitals rund eines Beschlusses der Generalversammlung erfolgen, der mit der für Satzungsänderungen Mehrheit gefaßt ist. Genehmigung Reichs ⸗Kolonialamts). = .

Durch den Beschluß muß zugleich fest⸗ esetzt werden, zu welche

Die Veidingungeunterlagen können in unserem Verwaltungsgebäude, Zimmer 118, in Saarbrücken eingesehen oder gegen postfreie Einsendung von 50 3, nicht in

vorgeschriebenen Beschluß bedarf

Papiere und d ; Reichskanzlers

leihung festzusetzen

S8 3. Der Erwerb von Grundstücken ist der Gesellschaft nur gestattet: 1) zur Verhütung von Verlusten an In diesem Falle ist unter Berücksichtigung dieses Zweckes auf baldige Weiterveräußerung des erworbenen Grundstücks hinzuwirken; 2) zur Beschaffung von Geschäftsräumen, die für den Geschäftsbetrieb notwendig oder nützlich erscheinen, unter Zustimmung des Aufsichtsrats.

Versiegelte, mit der Aufschrift: An⸗ gebot auf Lieferung von Faserstoffkabeln verfehene Angebote sind bis zum 19. September 1913, Vormittags 12 Uhr, postfrei an uns einzusenden, zu welcher Zeit die Eröffnung der Ange⸗

n Zweck die Herab⸗ ondere, ob sie zur ückzahlung des Grundkapitals

teilweisen Rüdckz ; an die Anteilsinhaber erfolgt, und in

Sowohl der Beschluß über die Er⸗ als auch der Beschluß über die tzung des Grundkapitals ist öffent⸗ chen, und zwar der Be⸗

ü

4 Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.

60112 Genehmigung.

22 Fut 195. Berlin, den 14. August 1913.

L. 83 Der Juslizminister. Der Minister In Vertretung: für Handel und Mügel. Gewerbe. Im Auftrage: p. Meyeren. Der Minister für Landwirischaft, Domänen u. Forsten. Im Auftrage:

Schroeter. Der Minister Der Finanz⸗ des Innern. minister. Im Auftrage: In Vertretung: v. Herrmann. Michaelis.

Nr. A. II. 4197/13. Satzung der Südwestafrikanischen Bodenkredit— Gesellschaft. J. Allgemeines. §1.

Gesetzbuchs über Vereine Anwendung.

schränkt.

Handelsregister ist zu beantragen. S 2

Gegenstand des Unternehmens ist die Gewährung von Boden- und Kommunal- kredit in den Gemeinden Deutsch-Süd⸗—

westafrikas.

briefe) ausgeben.

gende Geschäfte betreiben:

Rentenschulden;

lich bekannt zu ma iber die Herabsetzung dreimal unter igung einer Aufforderung an die ihre Ansprüche anzumelden.

Den Gläubigern, deren Forderungen vor ffentlichen Aufforderung be⸗ und die sich zu diesem Zweck efriedigung zu gewähren oder Line Sicherstellung

§ 4.

Die Gesellschaft darf Hypotheken⸗-Pfand⸗ briefe und Schuldverschreibungen der im 52 Abf. 3 Rr. 2 bezeichneten Art nur bis zum siebeneinhalbfachen Betrage des ein⸗ Grundkapitals Deckung einer Unterbilanz Sicherung der Gläubiger von Pfandbriefen oder Schuld verschreibungen bestimmten Reservefonds ausgeben.

der letzten ö gründet sind melden, ist Sicherheit zu leisten. der Pfandbriefgläubiger findet nicht j sofern die im Ümlauf befindlichen Pfand⸗ briefe und Schuldverschreibungen durch die Pfandbriefe Schuldberschreibungen verpfändeten Hypo⸗ Kommunal⸗Darlehnsforderungen, d Gelder vollständig gedeckt

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung schließlich zur

vom 22. Juli 1913 erteilen wir hierdurch gemäß S 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 8 der Königlichen Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs vom 16. November 1899 der Süß, westafrikanischen Bodenktedit⸗ Gesellschaft die Genehmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypothekenpfandbriefe bis zu einem Gesamtnennbeirage von 3 Millionen Mark, und zwar nach Maß. gabe der für die Gesellschaft jetzt geltenden Satzung und der Anweisung über die Wertermittlung, sowie nach Maßgabe der heule von uns genehmigten, die Ausgabe der Papiere, ihre Verzinsung, Kündigung und Verlosung regelnden Anweisung vom

S D.

Das Hypothekengeschäft der Gesellschaft sowie die Gewährung von Darlehen an öffentliche Körperschaften ist auf das Ge⸗ biet des Schutzgebiets Deutsch⸗Südwest⸗ afrika beschränkt; fährdete Forderungen Hypotheken,

Gläubigern

e⸗ Wertpapiere un darf die Gesellschaft Grundschulden Rentenschulden in Deutschland oder Auslande erwerben.

II. Grundkapital.

Zahlungen an Anteilsinhaber auf Grund der Herabsetzung des G erst erfolgen, nachdem seit dem Tage, an dem die in Absatz 1 vorgeschriebene öffent⸗ liche Aufforderung zum dritten Male statt⸗ gefunden hat, ein Jahr verstrichen ist, und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden

rundkapitals dürfen 3) Der weitere

Das Grundkapital der Gesellschaft be— trägt 1000 000 irk Hug e Million Mark) und ist eingeteilt in 10000

si. Buchst. zehntausend) Anteile über je

Die Anteile sind unteilbar. Anteil mehreren zu, so können sie ihre Rechte nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Ueber die Anteile werden Anteilscheine Han . ausgegeben, die auf den Inhaber lauten. III. Allgemeine Verwaltungsgrundsätze. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Ok⸗ tober bis 30. September. f Geschäftsjahr, 30. September 1913, hat der eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlust— rechnung au fzustellen mögensstand und die Ve sellschaft entwickelnden Bericht (Geschäfts⸗ bericht) zunächst dem Aufsichtsrat vorzu⸗ Der Geschäftsbericht sowie die Bilanz und die Gewinn⸗ und rechnung sind entsprechend den Vo der 39 ff. und § 261 des Handels⸗ gesetzbuchs und der S8 24 bis 28 des Dypothekenbankgesetzes aufzustellen. Diese Schriftstücke sind demnächst, mit den Be⸗ Aufsichts rats mindestens zwei Wochen lang vor ordentlichen Generalversammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft auszulegen. Die Mitglieder können Abschriften daraus

7 . Die Zeichner von ? Rechtsnachfolger können von den ihnen oh⸗ liegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht guf diese Leistungen Tine

Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. und einen den Ver⸗

8 8. rhältnisse der Ge⸗ Den Gläubigern haftet für alle Ver⸗ bindlichkeiten der Gesellschaft lediglich das Vermögen der Gesellschaft. Die Verpflichtung des Anteilsinhabers ur Leistung von Einlagen wird durch den Nennbetrag des Anteils, und falls der Aus⸗ gabepreis höher ist, durch diesen begrenzt. Die Anteilsinhaber können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach der Verteilung

Unter der Firma „Südwestafrikanische Bodenkredit-Gesellschaft“ wird auf Grund des S 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs⸗ Gesetzblatt 1900, S. 812 ff.) eine Kolonial⸗ gesellschaft errichtet. Auf die Rechtsber— haltnisse dieser Gesellschaft finden, soweit nicht im Schutzgebietsgesetz oder in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen

schlossen ist.

Den Anteilscheiner anteilscheine auf zehn Ja neuerungsschein beigegeben. der zehn Jahre werden gegen Erneuerungsscheines anteilscheine für weitere zehn Jahre nebst einem weiteren Erneuerungsschein ausge⸗ Dies wiederholt sich stets nach je weiteren zehn Jahren. Die Form und den Inhalt der AÄnteilscheine sowie der G winnanteil- und Erneuerungsscheine be⸗ stimmt der Aufsichtsrat, der uch befugt ist, die Zeit, für welche die Gewinnanteil⸗ scheine ausgegeben werden, auf länger oder kürzer als zehn Jahre festzustellen.

Sind Anteilscheine oder Gewinnanteil⸗ oder Erneuerungsscheine einer Beschädigung zum Umlauf nicht mehr geeignet, jed wesentlicher scheidungsmerkmale kennbar, so hat der Vorstand gegen Ein— reichung der stalteten Urkunden neue gleich kunden auszufertigen und auszuhändigen. Die Kosten haben die Einreicher zu tragen und vorzuschießen.

nehmigung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung ist der Generalversamm⸗ lung vorzubehalten.

Wegen der Verbuchung des bei der Aus⸗ gabe von Pfandbriefen erzielten Agios oder Disagios finden die 58 25 und 26 des Hypothekenbankgesetzes entsprechende An⸗

hre sowie ein Er⸗ Nach Ablauf Einlieferung

Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Die Verwaltung im süuͤdwestafrikanischen Schutzgebiete wird an einem von dem Gouverneur zu bestimmenden Orte geführt.

Die Dauer der Gesellschaft ist unbe⸗

Die Aufnahme der Gesellschaft in das

Innerhalb des dritten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Gesellschaft den Gesamtbetrag der Pfandbriefe, am letzten Tage des dergangenen. Halb— jahres im Umlauf waren, und die na

bzug aller Rückzahlungen oder senstigen Minderungen beträge der Hypotheken, Wertpapiere und letzten Tage des ver⸗ gangenen Halbjahres den Pfandhriefgläu⸗ bigern verpfändet waren, im „Deutschen Reichsanzeiger“ und in dem Amtsblatt für Deutsch⸗Südwestafrika

Zu diesem Zwecke darf die Gesellschaft hypothekarische Darlehen gewähren und auf Grund der erworbenen Hypotheken . Schuldverschreibungen (Hypothekenpfand⸗ oder Verunstaltung Außerdem darf die Gesellschaft nur fol⸗

I den Erwerb, die Veräußerung und die a . Beleihung von Hypotheken, Grund⸗ und . m, .

bekannt zu machen.

Sind den Pfandbriefgläubigern Wert⸗

papiere oder solche Hypotheken verpfändet,

die nicht ihrem vollen Betrag nach zur

beschädigten artige Ur⸗

2 die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen, und zwar an die Bezirksverbände und die Kommunen von Deutsch⸗Südwest⸗

Kosten hinaus erzielt wird;

3) der Betrag von Zuzahlungen, die

ohne Erhöhung des Grundkapitals von Gesellschaftern gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ibre Anteile reg werden, soweit nicht eine Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung außerordentlicher Ver⸗ luste beschlossen wird.

§ 19. Was nach Deckung der beschlossenen Ab⸗ schreibungen, der Beiträge zum ordent⸗ lichen Reservefonds und der sonstigen Rücklagen von der Jahreseinnahme übrig bleibt, kann zur Verteilung als Reingewinn gelangen.

20.

Ueber die Höhe der jährlichen Beiträge zum Reservefonds, über die vorzunehmen den Abschreibungen, die etwaige Bildung von Spezialreservefonds und die Rein⸗ gewinnverteilung beschließt, unbeschadet der Vorschriften des 8 18, die General⸗ versammlung.

Die Generalversammlung ist dabei an die Vorschläge des Aufsichtsrats insofern gebunden, als sie die Beiträge zum Re⸗ servefonds und die Abschreibungen nicht eringer, den zu verteilenden Gewinn nicht her bestimmen darf, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat.

Der nach Absetzung aller Abschreibungen und Rücklagen . Dotierung der Re⸗ servefonds verb

Gesellschaft wird nach Maßgabe der nach⸗ stehenden Vorschriften verteilt, sofern nicht die Generalversammlung beschließt, ihn zu außerordentlichen Abschreibungen und Rücklagen zu verwenden, oder eine Ge⸗ winnvperteilung aus sonstigen Gründen für nicht im Interesse der Gesellschaft liegend erachtet:

I Zunächst erhalten die Anteilsinhaber

eibende Reingewinn der

einen Gewinnanteil bis fünf vom Hundert des eingezahlten Grund⸗ apitals.

2) Von dem Ueberreste erhalten die

Mitglieder des Vorstandes zusammen zehn vom Hundert, und die Mit⸗ glieder des Aufsichtstats zusammen fünfzehn vom . Tantieme. Rest wird an die An⸗ teilsinhaber nach Maßgabe ihrer Ein⸗ zahlungen auf das Grundkapital als weiterer Gewinnanteil verteilt, so⸗ fern nicht die Generalversammlung eine andere Verwendung beschließt. IV. Organe der Gesellschaft. 22.

Die Organe der Gesellschaft sind:

Der Vorstand (Direktion). Der Aussichtsrat. . Die Generalversammlung. I) Der Vorstand⸗ * 23.

Der Vorstand besteht nach näherer Be⸗ stimmung des Aufsichtsrats aus zwei oder mehr Personen; er wird vom Aufsichtsrat in notarieller Verhandlung bestellt. Der Aufsichtstat ist auch berechtigt, stellvertretende Mitglieder des Vorstandes zu bestellen.

Der Nachweis der Ernennung wird durch einen Auszug aus dem Handels— register geführt.

Die den Mitgliedern des Vorstandes zu gewährenden Bezüge wenden, vom Auf⸗ sichtsrat festgesetzt. Der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, die Bestellung des Vor⸗ standes jederzeit unbeschadet des Anspruchs

die vertragsmäßige Vergütung zu

widerrufen.

Dem Vorstand darf nicht angehören, wer durch behördliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt oder gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung, verurteilt ist, die nach deutschem Recht die Aberkennun

bürgerlichen Ehrenrechte nach sich

ziehen kann. Ist eine Bestellung dieser Bestimmung zuwider erfolgt oder tritt ein Hinderungsgrund später ein, so ist die Be⸗ tellung nicht unwirksam, jedoch ist das Vorstandsmitglied durch den Aufsichtsrat unverzüglich ohne Anspruch auf Entschädi= gung zu entlassen.

Die Bestimmungen des Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 sind in die Anstellungsverträge der e, , . aufzunehmen.

Die Mitglieder des Vorstandes haben ch bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzu⸗ wenden, insbesondere haben sie die in den S8 239 und 240 des Handelsgesetzbuches für die Mitglieder des Vorstandes pon Aktiengesellschaften festgesetzten Bestim⸗ mungen zu beobachten.

5 25.

Die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des Vorstandes, ihr Verhält= nis zueinander sowie die Anordnung üher die gemeinsamen Beratungen und. He schlußfassungen setzt der Aufsichtsrat fest.

Der Gesellschaft gegenüber ist der Vor⸗ verpflichtet, die Beschränkungen mnnezuhalten, die in dieser Satzun urch Beschlüsse, allgemeine und besondere Anweisung des Aufsichtsrats oder Generalversammlun jedoch eine Beschrän⸗ ertretungsbefugnis des Vor⸗ standes nicht wirksam,

26.

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft Er hat die Beamten der Gesellschaft anzustellen und zu entlassen.

Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, sind wei Mitgliedern des, Vorstandes ge chaftlich oder von einem Mitgliede res Vorstandes und einem Prokuristen, dder von zwei Prokuristen unter der Firma der Stell vertretende Vorstandes Mitgliedern fann, auch wenn mehrere Porftandes vorhanden sind, einem oder mehreren Mitgliedern das Recht ver seihen, die Gesellschaft selbständig zu ver⸗

Die Firma der Gesellschaf Weise gezeichnet, daß die Zeichnungsberech—⸗ geschriebenen, gestempelten oder Firma der Gesellschaft Jamensunterschrift hinzufügen, und zwar die Prokuristen mit einem das Prokura⸗ perhältnis andeutenden Zusatze s Willenserklärung schaft gegenüber abzugeben Abgabe gegenüber einem tg Vorstandes oder einem Prokuristen.

§ 27. Der Vorstand darf Prokuristen und Be— zum gesamten Geschäfts⸗ ustimmung des Auf⸗ Diese Beschränkung

nach außen.

ordentlichen Aufsichts rat Mitglieder des

t wird in der

der Gesell⸗ o genügt die sitgliede des

voll mächtigte betrieb nur mit der 3 sichts rates bestellen. s hat Dritten nen , keine Wirkung.

Die Mitglieder des Vorstandes, die vernachlässiaen (8 276 uchs), haften der Ge⸗ llen daraus entste henden Diese Haftung müssen sie bei lung ausdrücklich übernehmen.

ihre Obliegenheiten Bürgerlichen G sellschaft

ihrer Beste

Alle für die Mitglieder des Vorstandes gestenden Vorschriften finden auch für ihre Stellvertreter Anwendung.

2) Aufsichtsrat. 8 30. ;

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens und höchstens Jeneralpersammlung zu wählenden P von denen mindestens die Bäl

Zahl die Mehrheit, die sangehörigkeit besitzen muß. Wahl des Aufsichtsrats steht der ordentlichen Generalversammlung zu. Sie lufnahme eines no drei Jahre derart, daß die t dem Schluß der dritten, ordentlichen nd mit der aum von höchstens s der ieweili⸗ Die Reihen⸗ eit das Dienstalter os, sonst durch das

erfolgt unter Protokolls auf Amtsdauer mi

(Generalversammlung endigt u Maßgabe, daß im Zeitrau, Jahren mindestens eine en Mitglieder aussch folge dabei wird, som t, durch das 2 ler in der Weise bestimmt, mmer der älteste ausscheidet. geschiedenen sind wie außerordentli Migliedern kann der zur nächsten Generalvers Zuwahl treffen, die solgt durch die nächste orde verfammlung und zwar für den? Amtsdauer des Weggefall

Die Vorschriften des finden mit der Maßgabe entspreche wendung, daß die Bestellung unw

ieder wählbar.

Wegfall von Aufsichtsrat eine bis ammlung gültige die endgültige Zuwahl er⸗ ordentliche General⸗

53 33 Absatz 5

Generalversammlung Wähl eines Aufsichtsratsmitgl Der Widerruf be mindestens

ßfassung ver⸗

iedes jeder⸗ widerrufen.

rtel des bei der Beschlu tretenen chrundtapi ta umfa

Die Mitglied nicht zugleich Mttglieder de oder dauernde Sellvertreter, bon standsmitgliedern sein, amte die Geschäfte der Nur für einen im vor aum kann der Aufsich Mitglieder zu Stellvertret standsmitgliedern bestellen; Zeitraumes und bis Vertreters darf als Mitglied des Aufs

Vorstand Mitglieder

er des Aufsichtsrats können s Vorstandes

auch nicht als Gesellschaft führen. begrenzten Zeit— tsrat einzelne seiner

während dieses Entlastung des der letztere eine ichtsrats nicht aus—

Scheiden aus dem o können sie nicht vor lastung in den , , ee, eintreten. Der Aufsichtsrat wählt aus seingt Mitte einen Vorsitzenden un vertretenden Vyrsitzenden eine Geschäftsordnung.

§ 34

Der Aufsichtsrat wird von de sibenden so oft berufen, wie eine liche Veranlassung dazu vorliegt. innerhalb einer Woch länger als eine Woch liegenden Tag eingeladen werd wenigstens zwei rates oder der Vorstand od missar des Reichskanzlers nialamts) es schriftlich den beantragen. möglichst die Tage aber der Ort und die lung mitzuteilen.

auf einen * nich ex nach der Berufung

Mitglieder des er der Kom—

Reichs⸗Kolo⸗ bei dem Vor Bei der Berufung sind goördnung, auf jeden Fall Zeit der Versamm⸗ Der Aufsichtsrat

der Mitglieder anwesend ist, und zwar auch dann, wenn die außerhalb des Deut⸗ schen Reiches befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben eingeladen werden kennen. Tie Beschlüsse, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Abstimmung beteiligten Personen gefaßt. Bei Stim⸗ mengleichheit entscheidet mit Ausnahme von Wahlen die Stimme des Vorsitzenden, Bei Wahlen gilt diejenige Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich dereinigt, bei Stimmengleichheit ent⸗ scheidet hier das Los.

Abwesende Mitglieder können anwesen⸗ den eine schriftliche Voll macht zur Ab⸗ stimmung über solche Gegenstände erteilen, die auf der bekanntgemachten Tages⸗ ordnung stehen.

Die Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefaßt; in schleunigen nn, jedoch können Beschlüsse auch durch schrift⸗ liche oder telegraphische Abstimmung ge⸗ faßt werden. Doch ist alsdann zur Be⸗ schlußfassung Stimmeneinheit der sämt⸗ lichen in Europa anwesenden Aussichts⸗ ratsmitglieder mit dei Maßgabe erforder⸗ lichM, ö jedenfalls die 56 der Mit⸗ lieder sich äußern muß. Der Vorsitzende at vor der Herbeiführung einer schrift⸗ lichen oder telegraphischen Abstimmung dafür Sorge zu tragen, daß der bestell te Kommissar des Reichskanzlers seine Auf⸗ sichtsrechte wahrzunehmen vermag. Ueber Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das wenigstens der Vorsitzende und ein Mitglied zu unter zeichnen haben. .

8 35

Der Aufsichtsrat hat die gesamte Ge⸗ schäftsführung des Vorftandes zu über⸗ wachen. Er kann insbesondere jederzeit von dem Vorstand Bericht über die An⸗ gelegenheiten der Gesellschaft verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch drikte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Stand der Gesell⸗ chaftota e und die sonstigen Bestände an Aktiven untersuchen. Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschaften mit den Vorstands⸗ mitgliedern sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten. Der Aufsichtsrat hat insbesondere nachfolgende Rechte und

ö ͤ

I) Die Anstellung, Enthebung und Ent⸗

lafsung der ordentlichen und stellver⸗

tretenden Mitglieder des Vorstandes.

2) Den Abschluß von Dienstverträgen mit ihnen und die Feststellung ihrer Geschäftsinstruktionen.

3) Die Genehmigung zum Erwerb und . Veräußerung von unbeweglichem Figentum; ausgenommen ist der Fall,

daß der Erwerb den Zweck hat, einem

Ausfall an Forderungen vorzubeugen.

4 Die Genehmigung zur Ausgabe von

fandbriefen G 2 zt. 2) und von chuldverschreibungen G 2 Abs. 3

Nr. 2).

5) Die Prüfung der Jahresrechnung und die Stellung des Antrages in der Generalversammlung über die Ver⸗ wendung und Verteilung von Ueber⸗ schůssen. .

6) Sie Errichtung und Wiederaufhebung von Zweigniederlassungen.

8 J.

Die Mitglieder des Aussichtsrats be— ziehen neben dem . ihrer Auslagen als Vergütung ihrer Tätigkeit den im sz 21 festgesetzlen Anteil am Reingewinn. Dieser Anteil am Reingewinn wird in der Weife unter die Mitglieder des Auf⸗— sichtsrats verteilt, daß der Vorsitzende zwei Teile erhält.

Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Obliegenheiten vernachlässigen, haften der Gesellschaft für allen daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung müssen sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich übernehmen.

3) Generalversammlung. 8 37.

Die Rechte, welche den Gesellschafts— mitgliedern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, werden durch Beschlußfassung in der Generalver⸗ sammlung ausgeübt. Jeder Anteil berech⸗ tigt zu einer Stimme,

Die Generalversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden, unbe— . der Vorschriften des 8 44 Abs. 2 Rr. ? und des 5 50 Abs. t, von dem Aufsichtsrat oder dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstand einberufen.

Die Berufung erfolgt durch einmalige öffentliche Bekanntmachung. Die Be⸗ kanntmachung muß spätestens am acht— zehnten Tage vor dem Tage der General⸗ dersammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter allge⸗ meiner Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden. Der Zweck der Generalversamm-⸗ lung ist bei der Berufung bekannt zu machen. Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Abänderung der Satzung unterbreitet, so soll die beqbsichtigte Aende⸗ rung nach ihrem wesentlichen Inhalt in

der Bekanntmachung. erkennba] gemacht werden. Ein Beschluß der Generalper—

sammlung kann auch dann gefaßt werden, wenn die Ankündigung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung erfolgt, ist, es sei denn, daß es sich um Beschlüsse handelt, welche mehr als eine einfache Stimmen— mehrheit erfordern. ;

Jedes Mitglied, das einen Anteilschein bes der Gesellschaft hinterlegt, kann ver— langen, daß ihm die Berufung der Gene⸗

beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte

ralrerfammlung und die Tagesordnung, so⸗

bald deren öffentliche Bekanntmachung er⸗ folgt, durch eingeschriebenen Brief be— sonders mitgeteilt wird. 23 Die gleiche Mitteilung kann das Mit— glied über die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. Der Mangel der Form und Frist der Berufung, insbesondere der Mangel einer offentlichen Bekanntmachung der Be⸗ rufung und der n,, der General⸗ versammlung, gilt als geheilt, wenn sämt⸗ liche Anteile in der Generalversammlung bertreten sind, und die Mängel nicht durch einen anwesenden Anteilsinhaber durch Erklärung zu dem Protokoll der Generalpersammlung gerügt werden. In der Generalversammlung ist ein Verzeich⸗ nis der erschienenen Anteilseigner oder deren Vertreter mit Angabe ihrer Namen und Wohnorte, sowie des Betrages der von jedem vertretenen Anteile aufzustellen. Das Verzeichnis ist zur Einsicht auszu⸗ legen. Es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. ö

27 5 * Zur Teilnahme an der Hauptversamm⸗ lung ist jeder Anteilsinhaber berechtigt, der mindestens am dritten Tage vor der Generalversammlung bei der Kasse der Gesellschaft oder bei denjenigen Stellen, die etwa in der Einberufung sonst als Hinterlegungsstellen bezeichnet sind, gegen 6 Anteilscheine hinterlegt hat, und sie daselbst bis zur Beendigung der Generalversammlung beläßt. Statt der Anteilscheine können auch die darüber lau⸗ tenden Depotscheine der Reichsbank oder einer öffentlichen Behörde oder, eines Notars hinterlegt werden, sofern in dem Depotschein die Rückgabe der Stücke von der Rückgabe des Depotschein abhängig ge⸗ macht ist.

Juristische Personen, Handelsfirmen usw., können durch ihre gesetzlichen Ver— treter in der Generalversammlung ver⸗ treten werden, außerdem ist die Vertretung

zur Prüfung eingereicht werden.

ein solches auch nicht für andere ausüben

betrifft. § 41.

Mitte.

Protokoll bedarf es nicht. § 42.

versammlung.

schließt. § 43.

Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.

sind vorzubehalten:

I Die Entgegennahme der vom Vor⸗ stand und Aufsichtsrat erstatteten Ge⸗ schäftsberichte und der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr.

2 Die Beschlußfassung über die Ge⸗

noehmigung der zu 1 bezeichneten Vor⸗ lagen unde die Entlastung des Vor⸗ stands und des Aufsichts rats.

3) Die Beschlußfassung über die Ge⸗ winnverteilung.

4 Die Wahlen.

Wird die Bilanz nicht sogleich geneh⸗ migt, so kann die Generalversammlung einen Ausschuß ine , , ernennen.

Die außerordentlichen Generalversamm⸗ lungen werden von dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat berufen.

Außerordentliche Generalversammlungen

müssen berufen werden auf Verlangen:

durch zeichnungsberechtigte Prokuristen zu⸗ lässig. Ferner kann jeder Anteilsinhaber sich durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Persönlichkeit vertreten lassen. Die Vollmachten müssen spätestens am Tage vor der Versammlung dem Vorstand

Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer. Verpflichtung befreit sein will, hat hierbei kein Stimmrecht und darf

Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechts⸗ geschäftes mit einem Mitgliede oder die Einleitung und Erledigung eines Rechts⸗ streites zwischen ihm und der Gesellschaft

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der stellvertretende Vorsitzende, bei Be⸗ hinderung beider ein durch die anwesenden Aussichtsratsmitglieder zu, bezeichnendes sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats. Wird kein solches bezeichnet, so leitet ein Vor— standsmitglied die Versammlung. Ist kein solches anwesend, so wählt die Ver⸗ sammlung den Vorsitzenden aus ihrer

Jeder Beschluß der Generalversamm⸗ lung bedarf zu seiner Gültigkeit der Be⸗ urkundung durch ein über die Versamm— lung notariell aufgenommenes Protokoll. In dem Protokoll sind der Ort und der Tag der Versammlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Beschlußfassung anzugeben. Das Ver⸗ zeichnis der Teilnehmer an der General— versammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Proto⸗ koll beizufügen. Die Beifügung der Be— lege über die Berufung der Generalver—⸗ sammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden. Einer Bei⸗ fügung der überreichten Vollmachten zum

Ueber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung standen, darf kein Beschluß gefaßt werden, außer über einen in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen General⸗

Ueber die Gegenstände der Tagesord⸗ nung ist in der Reihenfolge der Bekannt⸗— machung zu verhandeln, sofern die Gene— ralversammlung nicht Abweichungen be—

Die Generalversammlung ist entweder ordentlich oder außerordentlich. Die ordentliche Generalversammlung muß in sedem Jahre spätestens neun Monate nach

Der ordentlichen Generalversammlung

I von Mitgliedern, die mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals vertreten, wofern sie die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von dem Vor⸗ stand verlangen. In gleicher Weise

langen, daß . zur Be⸗ schlußfassung in der Generalversamm⸗ lung angemeldet werden;

2) der Aufsichtsbehörde . 50.

Auch die ordentliche Generalversamm⸗

lung kann die Berufung einer außerordent⸗

lichen Generalversammlung durch den Vor⸗

stand beschließen.

. 345.

Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen, sofern die Satzung nicht ein anderes vorschreibt, der Mehrheit der ab⸗ egebenen Stimmen. Bei Stimmengleich⸗ eit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ꝗgilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Slimmengeichheit entscheidet das Los. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vor⸗ sitzende.

In folgenden Fällen bedürfen die Be— schlüsse der Generalversammlung neben der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, nämlich bei

I Verschmelzung der Gesellschaft mit

einer anderen;

2) Umwandlung der rechtlichen Form der

Gesellschaft; 3) Erhöhung des Grundkapitals und Ausgabe neuer Anteile;

4 teilweiser Zurückzahlung oder sonsti⸗

ger Herabsetzung des Grundkapitals;

Satzung, insbesondere Aenderung und Erweiterung des Zweckes der Ge⸗ sellschaft; 6) Ausgabe von Vorzugsanteilen; 7) Auflösung der K— .

im übrigen mit der den Anspruch be⸗

Stelle des in 8 258 Abs. 2 hezeichneten Gerichts die Aufsichtsbehörde tritt. 3

* 06 Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: D durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung, das Vermögen der Gesellschaft. § 48.

lichen Gesetzbuches.

Liquidation und wählt die Liquidatoren. § 49.

H.⸗G.⸗B.

aufzufordern.

vom Tage der letzten Bekanntmachung ab⸗

Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Die Verteilung darf nicht eher voll⸗

Aufforderung an ihre Gläubiger, sich bei ihr zu melden, zum dritten Male öffent— lich bekannt gemacht worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden, Im übrigen wird nach 8 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches verfahren. Die Hinterlegung hat unter Verzicht auf die Rücknahme zu

erfolgen. 4) Aufsichtsbehörde. § 50.

Die Aufsicht über die Gesellschaft wird vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) geführt.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle An⸗ ordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Gesell— schaft mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen in verbindlicher Weise ge⸗

bringen. .

Die Aufsichtsbehörde ist namentlich

befugt:

II jederzeit die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen sowie den Be⸗ stand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen;

2) von den Verwaltungsorganen der Ge⸗ sellschaft Auskunft über alle Ge⸗ schäftsangelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen;

3) Vertreter in die Generalversamm⸗

lungen und die Sitzungen der Verwal⸗

haben Mitglieder das Recht, zu ver⸗

5) Aenderung und Ergänzung der

§ 48.

Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen und aus der Geschäftsführung des Vor⸗ standes oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es in der General⸗ dersammlung mit einfacher. Stimmen⸗ mehrheit beschlossen oder von einer Minder⸗ heit, deren Anteile den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren in 5 Jahren; die Verjährung beginnt bei Ansprüchen gegen die aus der Gründung haftbaren Personen mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit,

ründenden Handlung oder Unterlassung. Die Vorschriften des 5 268 Abs. 2 in Ver⸗ bindung mit 5S§8 247, 259 und 270 des Handelsgesetzbuches finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an

2) durch Eröffnung des Konkurses über

Für die Liquidation gelten die Vor— schriften der 8s§ 48 und 49 des Bürger—

Die Generalpersammlung, welche die Auflösung, der Gesellschaft beschließt, be— stimmt die Art der Durchführung der

Die Verteilung des nach der Berichti— gung der Schulden verbleibenden Ver— mögens an die Anteilsinhaber erfolgt unter entsprechender Anwendung des § 300 des

Die Verteilung findet gegen Quittung auf den vorzulegenden Anteilscheinen statt. Die Anteilseigner sind zur Empfangnahme weimal in einem Zwischenraum von einem Monat durch öffentliche Bekanntmachung

Beträge, welche nicht binnen tz Monaten

gehoben worden sind, werden bei der staat⸗ lichen Hinterlegunasstelle in Berlin unter

zogen werden, als nach Ablauf eines R m J 9 r 3 8

Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem die Auflösung der Gesellschaft und eine

weder auf bestimmte Zeit oder unter setzung einer Kündigungsfrist gewahrt. Das Recht der Rückzahlung d rf n

zu einem Zeitraum von 10 Jal schlossen werden. Dieser Zeit

troffenen Bestimmungen in Einklang zu,

kungsorgane der Gesellschaft zu enk—⸗ senden;

) die Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen zu untersagen, die gegen die Gesetze, die Satzung und die sonstigen in verbindlicher Weise ge⸗ troffenen Bestimmungen verstoßen;

5) die Berufung der Generalversamm⸗ lung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsorgane sowie die An⸗ kündigung von Gegenständen zur Be⸗ schlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung oder An⸗ kündigung auf Kosten der Gesellschaft selbst vorzunehmen.

Zu allen Aenderungen der Satzung ist

die Genehmigung der Aufsichtsbehörde er⸗ forderlich.

Die Aufsichtsbehörde kann in Deutsch⸗

land und in Deutsch⸗Südwestafrika Kom⸗ missare bestellen, die unter ihrer Leitung die Aufsicht ausüben. Sie kann be— stimmen, daß für die Tätigkeit der Kom⸗ missare eine Vergütung von der Gesell⸗ schaft an den Fiskus zu entrichten ist, und sie setzt den Betrag der Vergütung fest.

Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten

der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu Berechtigten nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Generalversammlung oder Sitzung des Aufsichtsrats mit bestimmter Tagesordnung einberufen.

Die sonst bei Durchführung des Auf—

sichtsrechts dem Fiskus erwachsenden Bar⸗ auslagen fallen gleichfalls der Gesellschaft , RF. zur Last.

5) Hypothekarische Darlehen. § 51

Die Gesellschaft gewährt hypothekarische

Darlehen nur auf solche Grundstücke, die innerhalb der Gemeinden in Deutsch⸗Süd⸗ westafrika belegen und im Grundbuch ein getragen sind. Die Gemeinden, innerhalb deren Beleihungen erfolgen dürfen, werden von dem Vorstande mit Zustimmung des Aufsichtsrats und der Aufsichtsbehörde be⸗ zeichnet.

Beliehen werden nur solche Grundstücke,

welche bereits bebaut sind oder deren Be⸗ bauung in Angriff genommen ist. Bei Baugelderhypotheken darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zah⸗ lung des Darlehens nicht begonnen werden.

Landwirtschaftliche Grundstücke, ferner

Giundstücke, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche, sind von der Be⸗ leihung ausgeschlossen.

Die Beleihung ist nur zur ersten Stelle

julässig, Ausnahmen kann in besonderen Fällen der Pfandhalter gestatten.

59

5 52.

6 . Der bei der Beleihung angenommene

Wert des Grundstücks darf den durch sorg⸗ fältige Ermittlung festgestellten Verkaufs⸗ wert nicht übersteigen. Bei der Fest⸗ stellung des Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Er⸗ trag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Verwaltung jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze

hat der Aufsichtsrat eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen. Die An⸗ weisung bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs⸗Kolonialamts).

36 Baulichkeiten, welche sich nuf den ver⸗

pfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den vom Aufsichtszat festgesetzten Be⸗ stimmungen gegen Feuersgefahr ver— sichert sein. ;

3 5 Bei Gewährung hypothekarischer Dar⸗

lehen kann die Gesellschaft unter ausdrück licher Zustimmung des Schuldners statt

werte in Zahlung geben und deren Ver— kauf gegen Provision übernehmen.

, . ; 4 Den Schuldnern, denen Pfandbriefe zum

Nennwerte in Zahlung gegeben werden ist urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung des Darlehns nach ihrer Wahl in Geld oder in Pfandbriefen, die

derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem Nennwert zu be⸗ wirken.

Darlehen unter 2000 6 werden nicht bewilligt.

8 3585.

Hypothekarische Darlehen werden ent⸗

ginnt mit der Auszahlung des Darlel

im Falle der Auszahlung in ilbeträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der Auszahlung des Darlehns eine Verein barung über die Zeit der Rückzahlung ge

troffen, so beginnt der zehnjährige Zeit. raum mit der Vereinbarung.

Die Kündigungsfrist darf neun Monate

und bei Hypotheken, welche die Gesellschaft kündigen kann, auch die der Gesellschaft eingeräumte Kündigungsfrist nicht über— schreiten.

Soweit es hiernach nicht- gestattet ist.

das Recht des Schulduers zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen“ darf sich„ die Gesellschaft eine Rückzahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.

§ 56. Die Jahresleistung des Hypotheken

schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den etwaigen Tilgungsbeitrag ent halten.

§ 57. Die Grundzüge der Bedingungen für

hvpothekarische Darlehen werden vom Auf⸗ sichtsrat festgesetzt. Sie bedürfen der Ges