1913 / 30 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Feb 1913 18:00:01 GMT) scan diff

w e . , · , n. e.

Herrenhaus eine große Verantwortung bedeuten würde, wenn durch seine Beschlußfassung ein Gesetz in Frage gestellt würde, welches für die Hebung unserer Wasserwirtschast von der größten Bedeutung ist. Sollte dieses Gesetz in der gegenwärtigen Session nicht verabschiedet werden können, so dürfte auf Jahre hinaus die Wiedervorlage des⸗ selben in Frage gestellt sein! (Bravo)

Graf von Mirbach: Der erste Abschnitt des Entwurfs handelt von Begriff und Arten der Wasserläufe“. Hier werden Seen mit hereingezogen, die mit Wasserlänfen gar nichts zu tun haben. Be⸗ sonders in den östlichen Teilen der Monarchie sind solche Seen sehr zahlreich, und wir wollen daran der Allgemeinheit kein größeres An⸗ recht zugestehen als bisher. Für die kleinen Flüsse bestehen bei uns Zwangsgenossenschaften für die Reinigung usw.; insoweit be— steht für uns in Ostpreußen kein Bedürfnis für eine neue gesetz⸗ liche Regelung. Der zweite Abschnitt Eigentumsverhältnisse bei den Wasserläufen ist schon in der Vorlage, dann aher ganz besonders durch das andere Haus so gestaltet worden, daß er für mich und elnen Teil meiner Freunde gan, unannehmbar ist. Wenn Kahnfahren usw. in dem Umfange, wie es die Vorlage in dieser jetzigen Fassung gestatten will, Platz greifen soll, dann wird uns bei dem Wasserreichtum unserer Besitzungen der Schutz unseres Eigentums völlig unmöglich gemacht. Es ist 31 einerlei, ob ich jemandem etwas gestatte oder ob ich mir etwas gefallen lassen muß. Ein Gut ist doch kein offener Tisch. Annehmbar würde das Gesetz für uns nur, wenn in §z J oder § 25 eine entsprechende Aenderung auf⸗ genommen würde. Das Land ist mit Gesetzen fo überlastet, daß das Platte Land sich nicht mehr zurechtzufinden vermag, daß wir einen Minister verstehen würden, der aufträte mit der Erklärung, er verzichte für sein Ressort auf neue Gesetze. Wir haben die Reichs⸗ versicherungsordnung mit weit mehr als 1009 Paragraphen, wir haben das Angestelltenversicherungsgesetz, eine wahre Erlöfung, denn es hat nur 366. Paragraphen; das preüßische Schulunterhaltungsgesetz legt uns Arbeiten auf, die auf keine Kuhhaut zu schreiben sind. Jetzt soll dieses preußische Gesetz hinzukommen, das hat auch I365 Paragraphen, einen für jeden Tag im Jahre. Eine solche gesetz⸗ geberische Fürsorge ist für die Bevölkerung die allergrößte Tortur. Ich hätte diese Tortur auch nicht ertragen, wenn ich ihr nicht ganz allmählich durch eine Reihe bon Jahrzehnten ausgesetzt worden wäre. Trotz aller meiner Bedenken habe ich mich redlich bemüht, an dem Gesetz mitzugrbeiten, und ich werde mein Votum darüber von dem Ausfall der Beschlußfassung im einzelnen abhängig machen.

Herr Dr. Johansen - Crefeld. Bei der eminenten volkswirt— schaftlichen Bedeutung des Wassers hätte man doch hoffen dürfen, daß eine einheitliche Regelung des Wafferrechts bei der Bevölkerung freudige Zustimmung finden würde. Aber das ist nicht der Fall. Der Entwurf ist weit entfernt davon, die Ziele zu erreichen, die hätten erreicht werden sollen. Die einmütige Zustimmung, welche der Entwurf im anderen Hause schließlich gefunden hat, ist nur eine dingte gewesen. Die Vorlage ist das Resultat einer langen⸗ Reihe von Kompromissen; und auch die Zustimmung in unserer Kom— mifsion war nur eine recht laue. Warum befriedigt das Gesetz so wenig? Der Hauptgrund liegt in der Konstruktion des Privateigen⸗ tums an Wasserläufen einschließlich der fließenden Welle mit seinen unübersehbaren Konsequenzen. Gegen diefe Konstruktion herrscht ein weitgehendes Mißtrauen bei allen Gemeinden und bei allen, die auf die Wassernutzung angewiesen sind. Dieser Grundfehler wird auch nicht durch den Fortfall des staatlichen Wasserzinses beseitigt. Ein weiterer Fehler ist der Mangel an Energie in der Durchführung des an sich sehr gefunden Gedankens des Verleihungsvperfahrens. Die Verleihung ist mit so vielen Rechtskautelen umkleidet, das Verfahren so umständlich und die Rechtssicherheit für den Konzessionierten so gering, daß die Wassernutzer schon jetzt entschlossen sind, von der Verleihung nur im äußersten Notfalle Gebrauch zu machen. Ein dritter Grund der Abneigung gegen das Gesetz liegt in der Frage der Abwässerbeseitigung und in den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verunreinigung der Wasser und die Anwendung des neuen Rechts auf die bestehende Wassernutzung. Eine Freude Über das Gesetz werden nur die Rechtsanwälte haben; die Dauer der Prozesse wird erheblich zunehmen. Sollte das Gesetz fallen, so werden ihm nicht viel Tränen nachgeweint werden. . .

Herr Dr. von Dziembowski: Der vorliegende Gesetzentwurf hat den Vorzug, daß er zwei fundamentale Aufgaben löst: die Rein⸗ haltung der Gewässer sichert und die Benutzung des Wasserschatzes für die Allgemeinheit möglichst erweitert. Die Löfung der ersten Aufgabe bedingt auch die Löfung der zweiten. Es ist' erfreulich, daß die Volksstimme immer lebhafter die Erhaltung der Ngturschätze betont, die Erhaltung des Waldes und die Erhaltung der Seen, not⸗ wendige Mittel der Erfcischung der Jugend. Ein Landfee kann seinen Wasserinhalt nur dann rasch reinigen und erneuern, wenn er von einem stark fließenden Strom durchflossen ist. Danach richtet sich auch die Frage des Gemeingebrauchs. Solche Seen dürfen nicht zu

stagnierenden Gewässern werden durch Benutzung für alle möglichen

*

Zwecke. Ein schrankenloser Gebrauch der stehenden Gewässer muß zu den größten Uebelständen führen. Allerdings können Abwässer geklärt werden, aber die Methode der Klärung ist in Praxis und Wissen⸗ schaft außerordentlich strittig; es ist sehr schwer zu entscheiden, welche Methode im einzelnen Falle die richtige ist. Ich kann hier aus persönlicher Erfahrung sprechen. Am besten ist es, die Abwässer in den Schoß der Erde zu leiten und dort resorbieren zu lassen. Das Gesetz hat auch sonstige Vorzüge. Die Schaffung eines einheit⸗ lichen Wasserrechts für die ganze Monarchie ist allerdings nicht ganz durchgeführt, Eigentümlichkeiten einzelner Provinzen sind aufrecht erhalten. Ein erheblicher Fortschritt ist die Schaffung einer be⸗ sonderen Behörde für das ganze Gebiet des Wasserrechts. Allerdings hat diese Zentralinstanz auch gewisse Nachteile. Ein Mangel des Gesetzes ist, daß es die Interessen der Fischerei nicht genügend be⸗ rücksichtigt. Die Fische sind ein wichtiges Volksnahrungemittel. Notwendig ist eine ständige Erneuerung des Fischbestandes, und es müßten vor allem die geringeren Fischarten geschützt werden. Zweifellos bedeutet der Entwurf einen schweren Eingriff in das Privat⸗ eigentum. Es fragt sich, wie die Interessen der Allgemeinheit und des einzelnen vereinigt werden können, es stehen die Interessen der Volksgesundheit und der Volksernährung bei der Fischerei in Frage. Die Kommission hat durch ihre HJeschlüsse die Bedenken gegen das Gesetz wesentlich gemildert, Ich fühle mich verpflichtet, ausdrücklich zu betonen, daß meine früheren Bedenken in dieser Be⸗ ziehung beseitigt worden sind. Das Privateigentum hat dadurch einen vermehrten Schutz erfahren. . . Graf Droste zu Vischering-Ich erkenne vollkommen die Schwierigkeiten an, die auf dem Gebiet des Wasserrechts bestanden haben, aber ich hätte doch gewünscht, daß die Regierung sich das Motto genommen hätte: Das Eigentum ist unverletzlich und kann nur zu Zwecken des öffentlichen Wohles beschränkt werden. Dann hätte ich gewünscht, daß die verschiedenartigen Interessen des Ostens und des Westens in Sondergesetzen berücksichtigt worden wären. Ueber einige Bestimmungen des Gesetzes bin ich, wahrhaft erschrocken, ganz besonders darüber, wie man mit dem Privateigentum umgeht, Die Polizei hat große Vorrechte erhalten. Es fehlt auch eine . der Bekanntmachungen, ebenso werden auch nicht die vollen Ent⸗ schädigungen gewährt. Wir begegnen, in dem Gesetze vielen Aus⸗ drücken, wie: nach Belieben, nach Billigkeit und unter Umständen. Geringe Nachteile werden nicht entschädigt. Ich muß daß Gesetz ablehnen, falls nicht durch Beschlüsse des Herrenhauses wesentliche Abänderungen herbelgeführt werden. . Fürst zu Salm⸗Horstmar: Den Ausführungen des Vor⸗ redners stimme ich zu. Das Gesetz hat ja große Vorzüge gegenüber der bestehenden Rechtslage. Aber wir können ihm nicht zustimmen, wenn unsere Anträge nicht angenommen werden. Es führt einen Eingriff in das Eigentum zugunsten Dritter ein. Dat muß unter allen Um— ständen vermieden werden. Eine Entschädigung soll nur dann er. folgen, wenn es die Billigkeit nach den Umständen erfordert. Wir haben aber auch Bedenken praktischer Natur, da durch das Gesetz eine Fülle von Prozessen hervorgerufen werden muß. So muß erfl meist

immer wohl gerichtlich entschieden werden, ob eine Billigkeit zur Ent⸗ schädigung nach den Umständen vorliegt. ;

6 von Zedlitz-⸗Trützschler: Auch ich bin im Zweifel, ob das Gesetz nach seiner Verabschiedung nicht für viele eine Quelle unangenehmer Empfindungen werden kann. Trotzdem hin ich für das Gesetz. Der Minister hat zwar gemeint, daß man im allgemeinen mit der jetzigen Rechtslage zufrieden ist. Nach meiner Erfahrung ist aber das Gegenteil der Fall. Die Zersplitterung unserer Gesetzgebung für sehr viele Verhältnin e auf wasserwirtschaftlichem Gebiete hat gerade das Bedürfnis einer gesetzlichen Regelung dieser Frage herbeigeführt. Graf Mirbach meint, daß man auch im Osten mit den gegenwärtigen Zuständen zufrieden ist. Er sieht in dem Gesetz nur ein Benefisium, das uns aufgedrängt werden soll. Er wird uns aber nicht beweisen können, daß dies die allgemeine Meinung im Ssten ist, und daß die bisherigen Verhältnisse auf den östlichen Flüssen keinerlei Anlaß zu Klagen geben. Eine solche Auffassung muß ich auf das aller— entschiedenste zurückwelsen. Gerade die Verhältniffe unferer östlichen Flüsse beweisen die Notwendigkelt einer wassergesetz lichen Regelung auf das dringendste. Ich kenne eine ganze Reihe von Flüssen in Schlesien, die für jeden Gebrauch unmöglich geworden sind und die die schwersten Gesundheitsschädigungen hervorgerufen haben. Seit Jahrjehnten ist man bemüht, diese Zustände zu bessern, aber alle Maßregeln scheitern einfach daran, daß ihnen wohl⸗ erworbene Rechte gegenüberstehen. Ich erinnere nur an das Rawagesetz und an das Gesetz zur Entwässerung der linksrheinischen Niederungen. Wie wären diese Gesetze möglich oder notwendig ge⸗ wesen, wenn tatsächlich die Verhältnisse so lägen, wie hier behauptet wird. Es ist für mich eine befremdliche Erscheinung, daß in der Be⸗ kämpfung des, Gesetzez Graf Mirbach in so enger Vereinigung mit Derrn. Oberbürgermeister Johansen zusammen ist. Ich glaube aber, daß diese Vereinigung nicht über äußere Gründe hinweggeht. Herr Johansen ist der Meinung, dieses Gesetz stelle ein unklares Kom— promiß dar, Er hält die Möglichkeit des Eingreifens in das Privat⸗ eigentum für viel zu ungenuͤgend. Auch ist er der Meinung, daß, wenn dieses Gesetz abgelehnt wird, ihm ein zweites folgen muß, das viel schärfere Eingriffe in das Privateigentum bringt. Wie da jemand, dem diese Bestimmungen jetzt schon zu scharf sind, für die Zukünft eine neue Gesetzgebung vermeiden will, die dann viel härtere Bedingungen auferlegt, das ist mir nicht recht klar geworden. Ich muß also die Bedürfnisfrage bejahen. Die Staatsregierung und auch der Minister haben sich mit der Einbringung ein hohes Ver— dienst erworben. Das Gesetz zieht eine Diagonale zwischen den ein zelnen Interessen, und es war keine Kleinigkeit, bis es in dem anderen Hause eine einstimmige Annahme finden konnte. Graf Mirbach sagt, wir alle seien nicht befriedigt; es fehle an der prak⸗ tischen Beurteilung in der Wasserfrage. Das ist zu weit gegriffen. Man kann doch über Wasserfragen urteilen, auch wenn man nicht ein großer Seebesitzer ist. Die Wasserverhältnisse sind Dinge von fo allgemein wirtschaftlicher, sozialer und hygienischer Bedeutung, daß ein Mann, der im Leben steht, auch derartige Probleme beurteilen kann. Auch kann ich nicht zugeben, daß es richtig sein würde, wenn das Herrenhaus hier erklärt, es wünsche für einige Jahre oder Jahrzehnte von der Tortur jeder weiteren Entwicklung der Gesetzgebung befreit zu sein. Ich wenigstens bin der Meinung, daß mit diesem Gesetz ein wesentlicher Fortschritt gemacht ist. Ich glaube meinerseits gerade, daß die Ansprüche, die das Gesetz an das, Entgegenkommen der Privatwirtschaft stellt, nicht über das zulässige Maß hinausgehen. Das Wasserquantum ist nicht ver⸗ mehrbar, der Verbrauch aber steigt ständig mit der Zunahme der Bevölkerung, mit der Ausdehnung der Indnstrie; daher muß gesetzlich dte Möglichkeit geschaffen werden, fowohl den unnützen Gebrauch des Wasserg zu verhindern als auch zu Zeiten des lüeberflusses Wasser aufzusammeln und es nicht nutzlos ins Meer hinabfließen zu lassen. Ich bitte dringend um die Annahme des Gesetzentwurfs.

Graf zu Rantzau: Ich habe den Vorarbeiten zu diesem Gesetze, bei denen ich als Vorsitzender der schleswig⸗holsteintschen Landwirt? schaftskammer seit sieben Jahren mitzuwirken hatte, sehr skeptisch gegenübergestanden. Wir haben in meiner Provinz ein vorzügliches Wasserrecht, das für uns durchaus genügt. Trotzdem bin ich dem Entwurf nicht abgeneigt, weil unser provpinzielles Wasserrecht trotz seiner Vorzüge die Lillcke aufweist, daß der Verunreinigung der Fluß läufe damit nicht vorgebeugt werden konnte. Das Wasserrecht unserer Marschen soll nach dem Gesetz erhalten bleiben, auch das Vorflut recht. Ich kann daher meine provinztellen Bedenken zurückstellen; zum Ausdruck bringen muß ich aber einige allgemeine Bedenken. Vas erheblichste darunter ist der Gemeingebrauch, foweit er erhebliche Ein⸗ griffe in das Privateigentum enthält. Wir haben durch die Kommissionsbeschlüsse unsere Bedenken gegen die radikalen Beschlüsse des anderen Hauses, bei denen man kaum noch von Unverletzlichkeit des Eigentums reden kann, abgeschwächt. Das Gesetz kann und muß in dieser Fassung angenommen werden. Plenarbeschlüsse, die den Gemein⸗ gebrauch noch verstärken, würden es für mich unannehmhar machen. Wir hoffen, für dieses wichtige Gesetz eine allgemein befriedigende Fassung zu finden.

Herr Dr. Johansen: Die Tatsache, daß ich mit dem Grafen Mirbach übereinstimme, wird auch mit aks Beweis gelten können, wie weit die Bedenken gegen das neue Gesetz im Lande ver⸗ breitet sind. Es besteht ein Bedürfnis nach einem guten Wassergesetz, nicht nach einem Wassergesetz schlechthin. Unsere Wasserwirtschaft hat eine glänzende Entwicklung genommen. Und auch das neue Gesetz muß die Wasserwirtschaft fördern.

Herr Dr. von Böttinger: Auch die Industrie hat sehr große, ernste und schwere Bedenken gegen manche Bestimmungen des Entwurfs. Nichtsdestoweniger werden meine Freunde für das Gesetz stimmen, weil wir eine teilweise Besserung der bestehenden Ver— hältnisse allerdings in der Vorlage erblicken. Damit erkennen wir aber nicht an, daß das Gesetz nicht weiter verbesserungsbedürftig sei; das Bessere ist aber auch hier der Feind des Guten. Was wir jetzt erreichen können, wollen wir nicht gefährden. In diesem Sinne hat sich auch der große wasserwirtschaftliche Verband ausgesprochen. Man soll aber das Schiff nicht noch mehr belasten, damit es nicht zum Sinken kommt, sondern das Gesetz in der Form der Kommissions beschlüsse annehmen.

Damit schließt die Generaldiskussion. I

Das Haus tritt in die Spezialberatung ein.

Erster Abschnitt: Wasserläu fe, erster Titel: BD 8 griff und Arten der wa sfser l küufe . ;

In S1 hat die Kommission in ihrer zweiten Lesung folgenden Zusatz gemacht: „Seen, aus denen nur künstliche Wasserläufe abfließen, gelten nicht als Wasserläufe, soweit nicht die Wasserlaufsverzeichnisse etwas anderes bestimmen.“ Außer⸗ dem liegt hier noch ein Antrag des Grafen von Mir bach vor, der aber ebenso wie die Abstimmung über § 1 bis zur Entscheidung über 8 25 zurückgestellt wird. .

Ss 2bis 19 werden ohne Diskussion nach den Kommissions— anträgen genehmigt. .

Nach 8 20 dürfen in einen Wasserlauf u. a. auch „Tier⸗ leichen“ nicht eingebracht werden. .

Herr von Buch⸗Carmzow beantragt, das Wort „Tierleichen“ durch die Worte „tote Tiere“ zu ersetzen.

Auf eine Anfrage des Berichterstatters erklärt der

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer—

Meine Herren! In §20 wird unter „Einbringen“ eine Tätigkeit verstanden, die den betreffenden Gegenstand dem Flußlauf übergibt, um sich desselben zu entledigen. Wo es sich darum handelt, den Flußlauf zum Forttransport dleses Gegenstandes zu benutzen, und die Verfügung über diesen Gegenstand zu behalten, greift 20 nicht Platz, sondern es kommt in Frage: ob diese Tätigkeit nach sonst geltenden

Vorschriften gestattet ist! Ich kann also der Auffassung des Herrn Referenten beitreten.

s 20 wird in der von Herrn von Buch vorgeschlagenen Fassung angenommen.

Nach 5 22 ist die Wasserpolizeibehörde befugt, die Be— nutzung eines Wasserlaufes zu beschränken oder zu untersagen, soweit nicht ein Recht zur Benutzung besteht oder die Benutzung nach den Vorschriften über den Gemeingebrauch gestattet ist.

Ein Antrag des Herzogs zu Trachenberg will der Wasserpolizei diese Befugnis nur aus Gründen des öffentlichen Wohles geben.

Der Berichterstatter spricht sich für die Ablehnung des Antrages aus, während .

Derr Dr. Rive-Halle die Annahme des Antrages warm empfiehlt.! Ein solcher Eingriff der Polizei in private Rechte wäre höchst bedenklich und würde auch den Hauptzweck dieser Bestimmung, Prozesse zu vermeiden, nicht vollstaͤndig erreichen.

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer:

Ich möchte bitten, diesen Antrag abzulehnen. Die Gründe sind dieselben, die der Herr Referent angeführt hat und die bon mir auch bei den früheren Beratungen des Gesetzentwurfs im anderen Hause und in der Kommission hervorgehoben wurden!

Herr Dr. Löntng: Ich hatte anfangs keine Bedenken gegen diesen Paragraphen, bin aber jetzt gegen die Bestimmung, nachdem mir klar geworden ist, daß die Polizeibehörde zuständig sein soll, ein Verbot zu erlassen, auch wenn die Voraussetzungen des Allgemeinen Landrechts nicht vorliegen. Eine solche schrankenlofe Befugnis der Polizeibehörde ist doch höchst bedenklich. Ich möchte Sie deshalb bitten, den Antrag des Herzogs zu Trachenberg anzunehmen.

Herr Dr. Rive-Halle: Man darf doch der Polizei nicht einen, solchen Eingriff in das Privatrecht gestatten, bloß weil es praktisch ist. Mit demselben Rechte könnte man auch der Polizei weitere Befugnisse geben, z. B. auf dem Gebiet der Grenzstreitig⸗ keiten. Maßgebend ist hier nur die Wahrung des Rechts.

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer:

Meine Herren! Es berührt gewiß an sich sympathisch, das der Antrag zum 5 22 dieses Gesetzentwurfs durch den Herrn Vorredner vertreten worden ist, der ja selbst Inhaber ortspolizeilicher Gewalt ist; aber ich muß trotzdem die Bitte aussprechen, diesen Antrag ab⸗ zulehnen.

Ich möchte zunächst glauben, daß dasjenige, was der Herr Vor— redner aus dem 5 22 in der Fassung Ihrer Kommission entnimmt, in Wirklichkeit in demselben nicht enthalten ist. Denn die Wasser—⸗ polizeibehörde ist keineswegs allgemein befugt, die Benutzung eines Wasserlaufs zu beschränken oder zu untersagen, sondern nur in dem Falle, wo ein Recht zu der Benutzung nicht besteht oder die Benutzung nach den Vorschriften über den Gemeingebrauch nicht gestattet ist. Also in jedem einzelnen Falle, wo die Wasserpolizeibehörde eine Ent⸗ scheidung auf Grund des 5 22 trifft, hat sie vorher zu prüfen, ob eine besondere Berechtigung ist oder ein gestatteter Gemein⸗ gebrauch vorliegt. Man wird nun doch im großen und ganzen bei der Poltzei Vernunft voraussetzen und davon ausgehen müssen, daß eine solche Prüfung stattfindet, welche Mißgriffe in der Regel ausschließt! Aber auf der anderen Seite können wir bei der Ausführung des Wassergesetzes auch derartige polizeiliche Befugnisse nicht entbehren. Ste dürfen nicht vergessen, daß es sich darum handelt, den Eingriff eines einzelnen zu Ungunsten anderer abzuwehren, wo durch diesen Eingriff in wenlgen Stunden oder Tagen unter Um⸗ ständen schon großer Schaden entstehen kann. In solchen Fällen kann oft ein gerichtliches Verfahren den Schaden nicht verhüten, sondern nur die Polizeibehörde einen vorläufigen Rechts⸗ zustand schaffen. Den Beteiligten muß überlassen bleiben, ob sie diese Entscheidung durch Beschwerde oder Klage anfechten, oder ob sie die Verleihung nachsuchen wollen, die gerade für solche Benutzungen vor— gesehen ist, die durch Gemeingebrauch nicht gestattet sind, aber im Interesse des Unternehmers liegen. Ich bitte deshalb wiederholt, es bei der von Ihrer Kommission beschlossenen Bestimmung zu belassen .

Zu demselben Paragraphen erklärt der Minister für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schor⸗ le mer weiter:

Meine Herren! Ich muß allerdings Herrn Loening darin bei— treten, daß 5 22 die Fälle des polizeilichen Eingreifens nicht allein beschränkt auf die Vorauktsetzungen des Allgemeinen Landrechts, sondern daß er die Befugnisse der Wasserpolizeibehörde selbständig festsetzt. Die Polizeibehörde hat nach dem § 22 keine weitere, aber sie hat auch in jedem Falle die Veipflichtung, vordem sie einschreitet, zu prüfen, ob eine besondere Berechtigung vorliegt oder das Unternehmen nach den Vorschriften über den Gemeingebrauch gestattet ist. Erst wenn die Wasserpolizeibehörde auf Grund ihrer Prüfung zu der Ansicht gelangt, daß das nicht der Fall ist, ist sie be—⸗ fugt, polizeilich einzuschretten. Das Einschreiten der Polizei muß in diesem Umfange ermöglicht werden, um dle wesentlich im öffentlichen Interesse im Gesetz gegebene Ordnung der Benutzung der Wasserläufe sicherzustellen. Die Befugnis der Polizei, zu derartigem Zweck einzu⸗ schreiten, ist auch kein Novum. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Jagdordnung in gleichem Sinne entschieden. Nach dieser Entscheidung ist schon bei Verletzung der Jagdordnung an sich die Polizeibehörde zu einem Einschreiten berechtigt ohne Rücksicht darauf, ob in dem einzelnen Falle eine Verletzung öffentlicher Interessen gefunden werden kann. Wir vertreten unter Zusttmmung des Abgeordnetenhauses den Standpunkt, daß in der Verletzung der im Wassergesetz gegebenen Ordnung eine Verletzung äffentlicher Interessen enthalten ist und das öffentliche Interesse es erheischt, daß die Bestimmungen des Wasser⸗ gesetzes beachtet werden und demzufolge die Polizeibehörde auch befugt sein muß, überall da einzuschreiten, wo eine Verletzung dieser Be⸗ stimmungen stattgefunden hat!

Meine Herren, in der Praxis wird sich die Sache doch nicht so haarsträubend darstellen, wie es von Herrn Oberbürgermeister Dr. Rive geschildert worden ist. Einmal werden, solche Fälle nicht allzu häufig vorkommen, und wo sie vorkommen, wird es sich meistens tatsächlich beim Einschreiten der Wasserpolizeibehörden um die Wahr⸗ nehmung öffentlicher Interessen handeln. Im übrigen ist ja sowohl gegen die Verfügung der Wasserpolizeibehörde als solche der Beschwerdeweg gegeben, und außerdem, wie ich vorhin schon ausführte, noch eventuell eine Zivilklage, und in jedem Fall für denjenigen, der glaubt ein stecht zur Vornahme solcher Handlungen erwirken zu können, der Antrag auf Verleihung. Aber ich wiederhole nochmals, daß wir nach

eingehender Prüfung zur festen Ueberzeugung gelangt sind, daß die

Bestimmung des 5 22 in dem Wortlaut der Vorlage nicht entbehrt Der § 24a wird unverändert angenommen werden kann. Ich muß deshalb den Zusatz aus Gründen des öffent⸗ ͤ lichen Wohls“ ablehnen, und zwar, wie ich hervorhebe, in völliger Uebereinstimmung mit der Auffassung des Abgeordnetenhauses.

zu Trachenberg wird mit

Der Antrag des Herzogs knapper Mehrheit abgelehnt, 8 22 angenommen.

Nach 8 21 der Kommissionsbeschlüsse hat derjenige, der Wasser oder andere flüssige Stoffe über den Gemeingebrauch hinaus in einen Wasserlauf einleiten will, dies vorher der Wasserpolizeibehörde anzuzeigen; liegen keine Bedenken vor, so

hat die Polizei dies dem Anzeigenden mitzuteilen und dies in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. dringlichen Fälle b⸗ j 4 cheid dringlichen Fällen a gesehen, bei Wasserläufen zweiter und dritter

Wasserpolizeibehörde entscheidet, von Drdung. nach Anhörung des Schauamtes. Die strichenen Worte sind 3 usatz der Kommission.

. Fürst zu Sa lm⸗Horstmar beantragt, vor der Ent— cheidung die Interessenten zu hören; Herr Fungebloödt— Münster will die Worte „und dies in ortsüblicher Weise be⸗

kannt zu machen“ wieder streichen.

Fürst zu Salm-⸗Horstmgr: Mein Antrag bezweckt, die

Interessenten Dor unnötigen Prozessen zu bewahren. Ihre werden ja insofern gewahrt, als ihnen der Beschwerdeweg Aber es ist doch besser, fie porhe bren.

Abe st do esser, sie vorher zu hören.

Derr Dr, Lön ing: Mit der Idee sind wir einverstanden, aber nicht mit der Form. So ist die Polizei auch gezwungen, in

dringenden Fällen vorher erst die Interessenten zu hören könnte den Zweck des Antrages erreichen, wenn man die

nach Anhörung des Schauamtes und der Interessenten wählt. Fürst zu Salm ⸗Hor st mar: Ich bin mit diesem Vorschlage

einverstanden.

5 s ; z ; . Mir Rr, Dr. Io ha n senm; Ich bitte dringend, die Antrãge abz Wir haben in der Kommifsich darüber sehr lange verhandel vollten gerade diese ganze Angelegenheit nicht zu einem f Akte machen. Der Polizei sollte einfach die vorläufige Entf

,, ö. ; 6 , = . üuberwiesen werden. Zudem ist es oft schwierig, zu sagen, wer Inter⸗

essent ist. Minister Fr 83 Dr. Freiherr von Schorlemer: Meine Herren! Ich möchte in Uebereinstimmung mit der

N yr 144 . Vorredner bitten, den Antrag des Fürsten Salm⸗Horstmar ab⸗

zulehnen. Wir haben, wie schon Kommission eingehend die scheidung nach 5 24 für würde, besprochen. treten, daß eine Anhörung der Interessenten nicht nur übe

erwähnt wurde,

die Beteiligten zu treffe

sondern unter Umständen sogar verwirrend sein würde. In einzelnen Fällen, besonders dann, wenn es sich um beschleunigte Entscheidung zandelt, würde es sehr schwierig sein, festzustellen, wer als Interessent n Betracht kommt! Aber ausschlaggebend bei der Beurteilung Kommission war der Umstand, daß es

1

des §5 24 in der

sich dort doch nur darum handelt, ein Vorgehen,

unter Umständen in Widerspruch zu den Bestimmungen des Wasser⸗ Rsetzes steht, rechtzeitig zur Kenntnis der Polizeibehörde zu bringen. , ö 1 3 1

Die Frage der Haftung des Unternehmers und der Rechtsnachteile

und Rechtsvorteile, die aus diesem Vorgehen entstehen, wir die polizeiliche Genehmigung oder Nichtgenehmigung im Sin Fz 24 garnicht berührt. Das ist auch in Ihrer Kommission zum Ausdruck gebracht, daß dem 249 Abs. J die Worte gefügt sind:

Für den Schaden, der durch die unerlaubte Verunreinigung eines Wasserlaufes entsteht, selbst wenn eine solche nach 524 nicht beanstandet ist, haftet der Unternehmer der Anlage usw. Meine Herren, dadurch ist deutlich erklärt, daß die Beanstandung

des 5 24 nur einen lediglich probisorischen Charakter hat und daß die Frage der Berechtigung ganz unabhängig von der vorläufigen Ent⸗ scheidung der Polizeibehörden ist. Um so weniger ist es erforderlich,

dieses Verfahren weitläufig zu gestalten und die Anhörung der essenten einzuführen. Ich bitte, den Antrag abzulehnen.

Herr Dr. Johansen tritt noch einmal für den Antrag Junge⸗

blodt ein, während Graf von Plettenberg ⸗Lehnha ihn abzulehnen bittet.

3 21 wird unverändert angenommen.

5 244 Absatz 1 lautet:

„Für den Schaden, der durch die unerlaubte Verunreinigung

eines Wasserlaufs entsteht, haftet, selbst wenn eine s

nach S 24 nicht bean standet ist, der Unternehmer der

Anlage, bon der die Verunreinigung herrührt. Die Hafti ausgeschlossen, wenn der Unternehmer zur Verhütung der

unreinigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.“ Es liegen A nträge vor: des Fürsten zu Salm⸗ 2 or st m a 3 den zweiten Satz zu streichen, und des Herrn Or. von Brunner, diesen Satz, wie folgt, zu fassen:

ö Die Haftung ist ausgesch lossen, wenn der Unternehmer die Personen, deren er sich bei dem Betriebe des Ünterne

bedient, zur Verhütung der Verunreinigung die im Verkehr erforder-

liche Sorgfalt beachtet haben.“

Fürst zu S alm⸗Ho r stm ar: Das Wort „unerlaubte unreinigung“ kann zu Irrtümern Anlaß geben. Bei dem zerst

Grundbesitz in den westlichen Provinzen kommt dieser häufig in Kolltsion mit den Interessen der Industrie. Dort werden oft so⸗

genannte geklärte Abwässer in die Flüsse geleitet, und trotzdem ein großes Fischsterben statt, r

auch der betreffende Industrielle nicht haftbar sein soll, wenn

Bubenhände die Wehre geöffnet werden, wird der Fischereiberechtigte

schwer geschädigt.

Herr Dr. von Brunner: Mein Antrag bezweckt eine dehnung der Haftung des Unternehmers. für Angestellte gewollt wird, dann muß sie ausdrücklich erklärt Eine solche Haftung ist nach dem bestehenden Recht nur in geringem Maße vorhanden.

Ein Regierungsvertreter: Diesen Paragraphen ha

Abgeordnetenhaus eingefügt und ihn vor der letzten Lesung noch etwas

1

gemildert. Die Bedeutung des Wortes „unerlaubt“ ergibt fich aus n : keen! im Sinne des Wa seergesetzes ist also die Verunreinigung in jedem Falle, wo sie nicht einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht.

Ich bitte, es bei der Fassung des Abgeordnetenhauses zu belassen. Herr Dr. Johansen:; Wenn man das Gesetz zu Fall bringen man . Dieser Paragraph ist erst nach schwierigen Koꝛmpromißverhandlungen fo zustande gekommen. Fürst zu Salm 3 arstmar: Ich nahm an, daß die Zer⸗ Bubenhände als auf höherer Gewalt he—

dem gesamten Zusammenhange des Wassergesetzes.

will, muß man diese Anträge annehmen.

störung der Wehre dur ruhend angesehen werden muß.

Ein Regier ungsvertreter: Seitens der Regierun gerade in. der Kommission erklärt worden, daß eine solche Ausle des Begriffs höhere Gewalt in diesem Falle unrichtig ist.

für Landwirtschaft, Domänen und Forsten

Kautelen, unter denen die Ent⸗

Es wurde schon damals die Meinung ver⸗

ei Fischst tatt, die Klärung war also ungeni Trotz dem erklären in Prozessen die Sachverständigen oft, daß die In⸗ dusttiellen die nötige Vorsicht haben obwalten lassen. Dadurch, daß

Wenn eine solche Haftung

unter

Rechte zusteht.

Man Fassung

ulehnen. t. Wir ormalen cheidung

n Herrn in der n sein

rflüssig,

welches

d durch ne des dadurch

hinzu⸗

Inter⸗

usen

olche

ing ist Ver⸗

sowie hmens

Ver⸗ reuten

findet igend.

durch

Aus⸗

sein.

sehr

t das

g ist gung

Le nahme der Eisentnahme soll dasfelbe für die Wasserläufe zweiter

Nach 8 25 (Gemeingebrauch) der Abgeordnetenhausfassung darf die natürlichen Wasserläufe jedermann zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Kahn⸗ fahren, soweit es bisher üblich gewesen ist, und Eislaufen sowie zur Entnahme von Wasser für die eigene Wirtschaft benutzen, wenn andere dadurch nicht benachteiligt werden. Nach den Be—

Freiheit nur für die natürlichen Wasserläufe erster Ordnung

Haushaltung und Wirtschaft ausgedehnt werden. Mit Aus— und dritter Ordnung gelten; es soll aber das Eislaufen und Kahnfahren nur insoweit gestattet sein, als es bisher gemein— üblich gewesen ist. Im Streitfalle soll hierüber der Regierungs⸗ präsident entscheiden. Für künstliche teichartige Erweiterungen zweiter und dritter Ordnung sollen die bestehenden Be⸗— stimmungen nicht gelten; ferner sollen auch hier Seen, aus denen nur natürliche Wasserläufe Hritter Ordnung abfließen, von den Bestimmungen des 8 25 ausgenommen sein.

Graf von Seidlitz⸗Sandreezki beantragt, den letz. heren Vassus dahin zu erweitern, daß gesagt wird: „aus denen nur Wasserläufe zweiter und dritter Ordnung abfließen.“

Herr Dr. von Dziem bow ski empfiehlt den Antrag zur An⸗ nahme. Das Rechtsverhältnis des Wasserlaufs selbst werde durch den Antrag nicht alteriert, aber der oberhalb liegende See soll dem Gemein gebrauch nur insofern unterliegen, als es bisher gemeinüblich war. An dem bisherigen Rechtszustand werde dadurch auch nichts geändert. Der Antrag habe aber den Vorzug, die etwas schwierig' zu ziehende Grenze zwischen Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung zu vermeiden.

8 25 wird mit dem Amendement angenommen. Der zum sz J angekündigte Antrag des Grafen von Mirbach wird zurückgezogen, 8 1 wird nach den Kom missionsanträgen an⸗ genommen.

S5 26 bis 38 werden ohne Diskussion nach dem Kom⸗ missionsantrage genehmigt.

58 39 lautet:

. Wasserpolizeibehörde kann den Gemeingebrauch regeln, beschränken oder verbieten. Solche Verfügungen sind mit Gründen zu versehen.“

Die Kommission hat in zweiter Lesung den Beschluß des anderen Hauses aufrecht erhalten, nachdem in erster Lesung der Zusatz beschlossen worden war:

Soweit es zur Durchführung der in den 25, 37 bestimmten Beschränkungen oder aus Gründen des öffentlichen Wohles er— forderlich ist.“

Es liegt hierzu der Antrag des Herzogs zu Trachenber g vor, den Beschluß erster Lesung der Kommission wieder herzustellen.

( Der R efere nt erklärt sich gegen den Antrag und erbittet eine Aufklärung der Regierung darüber, daß unter dem Ausdruck „Regelung“ keine Ausdehnung' des Begriffes „Gemeingebrauch“ zu verstehen sei.

S. Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer: Ich kann diese Auffassung des Herrn Berichterstatters nur als zutreffend bezeichnen. Herr Dr. Rive: Ich bitte dringend um Annahme des gestellten Amendements. Die jetzige Fassung legt auch hier wieder in die Hände der Polizei ein Eingriffsrecht in privatrechtliche Verhältnisse, das uns aus denselben Gründen, wie wir sie bei 8 22 entwickelt haben, unzu⸗ lässig erscheint. Wiederum wird mit kngpper Mehrheit der Antrag ab— gelehnt, 39 in der Kom missionsfassung angenommen.

s88 10 ff. betreffen die Benutzung durch den Eigentümer. 41 bestimmt u. a.ů daß durch die Benutzung der Wasser stand nicht derart verändert werden darf, daß andere in der Ausübung ihrer Nechte am Wasserlaufe beeinträchtigt werden. Eine Veränderung des Wasserstandes, durch die der Grund? wasserstand zum Nachteil anderer verändert wird, ist dann ge⸗ stattet, wenn sie durch, Einleitung von Wasser oder durch Senkung des Wasserspiegels zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken bewirkt wird, für die der Wasserlauf der natürliche Vorfluter ist. , hatte Herzog Ernst Günt en un Schleswig⸗Holstein falgenden Zusatz beantragt:

„Eine Veränderung des Wasserstandes ist ferner stets gestattet, wenn dielelbe durch Einleitung von Wasser aus Seen und Teichen, die der Fischerei dienen, geschieht, sofern diese zur Grundräumung, Ansamung und Abfischung abgelassen werden.“

Er zieht aber seinen Antrag an dieser Stelle zurück und fragt, ob zu den Kulturaufgaben auf Grund eines späteren Paragraphen auch die Fischerei gehöre.

Graf von der Schulenbu rg befürwortet folgenden Zusatz:

„Seen, die der Fischerei dienen, dürfen zwecks Grundräumung,

dadurch fremde Grundstücke nicht geschädigt werden.“

. Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer: ; Meine Herren! Es unterliegt keinem Zweifel, daß auch dieser Gesetzentwurf den Schutz der Fischerei beabsichtigt, wenn er ihn auch nicht an einzelnen Stellen noch ausdrücklich erwähnt. Ich kann dem Herrn Vorredner auch darin beitreten, daß die Fischerei zu den Aufgaben der Landeskultur zu auch in dem Sinne, daß im einzelnen Falle eine Verleihung nicht erteilt werden kann, wenn die beantragte Verleihung eine erhebliche Beeinträchtigung der Fischerei zur Folge haben würde. Was nun die hier vorliegenden Anträge angeht, so geht der Antrag des Herrn Grafen von der Schulenburg⸗Wolfeburg meines Erachtens zu weit. Durch die Uebergangsbestimmungen im § 349 wird zum Ausdruck gebracht, daß die bestehenden Rechte auch in bezug auf Zulassung und Ablassung von aufrechterhalten bleiben. Für neue Anlagen und GEin— richtungen kommen bestehende Berechtigungen in der Regel nicht in Frage. Es unterliegt deshalb keinem Bedenken, solche

Neuanlagen dem Verleihungsverfahren zu unterwerfen. Ich möchte J

also bitten, es bei den Vorschlägen der Kom mission zu belassen. 6

Der Antrag wird abgelehnt; 5 41 bleibt unverändert. 842 besagt, daß, wenn in dem bisherigen Geltungsbereich des Privatflußgesetzes von 1843 an einem Wasserlauf zweiter de oder dritter Ordnung ein Triebwerk rechtmäßig bestanden hat, V ihm durch die Benutzung das zum Betrieb der Anlagen not— wendige Wasser nichk entzogen ierden kann.

Herzog Ernst Günther zu Schleswig⸗Hol⸗— stein empfiehlt, hinter den Worten „das zum Betriebe der in

schlüssen der Kommission in ihrer zweiten Lesung soll diese

gelten und auch auf die Entnahme von Eis für die eigene

obliegt, die von ihm zunehmenden übrigen Fällen stellt erforderlichenfalls die Wasserpolizeibehörde

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Dr. Freiherr von Schorlemer:

Ich kann dle Auffassung des Herrn Berichterstatters nur be⸗ stätigen, würde es aber auch meinerseits für erwünscht halten, wenn der Antrag angenommen wird.

3 12 wird mit dem vorgeschlagenen Zusatz angenommen. S 45 schreibt vor, daß in einer Reihe spezialisterter Fälle für die entzogene oder beeinträchtigte Möglichkeit, den Wasser⸗ lauf, zu benutzen, dem Eigentümer insoweit Entschädigung zu gewähren ist, als die Billigkeit nach den Umständen eine

Schadloshaltung erfordert.

Fürst zu Salm-⸗Horst mar empfiehlt einen Antrag, wonach die Entschädigung ohne jede Einschränkung gewährt werden soll, da die Bestimmung nur zu einer endlosen Zahl von Prozessen führen und den Entschädigungsanspruch illusorisch machen wurde.

Ein Regie nungsvertzreter wendet sich gegen den Antrag, weil er zu welt gehe, und bittet, es bei der Regelung des Abgeordneten⸗ hauses zu belassen.

9) aw ö * 5

Nachdem auch Herr Dr. Johansen den Antrag be⸗ kämpft hat, wird derselbe abgelehnt und 8 45 unverändert angenommen.

Um H5iz Uhr wird ein Vertagungsantrag des Herzogs zu Trachenberg abgelehnt. . Dj 8g Ae . N . . 5 ö , regeln das Verleihungsverfahren. 8 49 trifft Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen die

Verleihung zu versagen ist. Nach der Kommissionsfassung ist bel Seen, aus denen nur natürliche Wasserläufe dritter Ordnung abfließen, sowie bei künstlichen Wasserläufen und bei den durch Talsperren gebildeten Sammelbecken die Verleihung ferner zu bersagen, wenn der Eigentümer des Sees oder des künstlichen Wasserlaufs oder der Unternehmer der Talsperre der Ver⸗ leihung widerspricht. Hierzu wird ein Antrag des Grafen von Seidlitz-Sandreczki angenommen, statt Wasserläufe dritter Ordnung zu sagen; Wasserläufe zweiter oder dritter Ordnung. Im übrigen wird der Paragraph unverändert angenommen.

Nach 8 54 darf ein Entgelt für die Benutzung des Wasser laufs dem Unternehmer nicht auferlegt werden. Herr Dr. von Bötztinger: Ich möchte doch die Regierung bitten, die wohlwollende Erklärung, wie in der Kommission, so auch hier zu wiederholen, daß diefe Bestimmung auch ohne Verleihung Platz greift. AUnterstaatssekretär Dr, Freiherr von Coels von der Brügghen: Es sst richtig, daß nach Erlaß dieses Wassergesetzes der Betreffende ein JRiecht auf dem Wege der Verleihung erlangen kann. Natürlich steht dem Betreffenden auch ohne Verleihung dieses Necht zu. Die Regierung wird den Beteiligten das größtmögliche Entgegenkommen beweisen.

§ 78 lautet: „Die Wasserpolizeibehörde kann den Unternehmer zur Er⸗ füllung der ihm im Verleihungsbeschluß auferlegten Bedingungen anhalten.“ .

Fürst zu Salm Horstmar befürwortet folgende Fassung:

„Die Wasferpolizeibehörde ist zuständig, den Unternehmer zur

Erfüllung anzuhalten.“ Ein Regierungskommi ssar: Das Wort „uständig“ * ü nicht der Gefetzessprache. Man könnte höchstens sagen: „besugt“. Fürst zu Salm-Horstmar: Der Vorschlag der Regierung befugt“ genügt nicht. Er sagt dasselbe, wie „kann“. Herr Dr. Ri ve: Das Wort befugt“ kommt in vielen Ge⸗ setzen vor. Fürst zu Salm-⸗Horstmar: Ich schlage vor, dann dafür zu setzen das Wort „hat“.

. Minister für Landwirtschaft,

Dr. Freiherr von Schorlemer: Meine Herren! Ich möchte aus den Gründen, die der Herr Oberbürgermeister Rive eben angeführt hat, in erster Linie es für er— wünscht bezeichnen, wenn es bei der Fassung des Entwurfs bezw. des

Forsten

Domänen und Forsten

Kommissionsbeschlusses bliebe und an dem Ausdruck, kann“ festgehalten würde. Grundsätzlich würde ich auch gegen den Ausdruck hat“ nichts einzuwenden haben (Suruf) Ich bitte deshalb in erster Linie es bei der Regierungsvorlage zu belassen.

es liegt aber noch kein Antrag vor.

Der 8 78 wird mit diesem Antrage zusammen an⸗ genommen.

z 10 und die folgenden Paragraphen handeln von der Unterhaltung der Wasserläufe.

Zu. 8 122, der bestimmt, daß, „soweit die Unterhaltung der Wasserläufe erster Ordnung oder ihrer Ufer dem Staate beauftragte Behörde über die vor—⸗ Unterhaltungsarbeiten entscheidet. In allen

durch polizeiliche Verfügung Art und Maß der Arbeiten fest. ; Diese Feststellungen können allgemein durch Polizeiverordnungen Düngung oder vorübergehender Ansamung abgelassen werden, soweit getroffen werden“, beantragt Graf von der Schulen burg⸗Wolfsburg einen Zusatz, wonach für bereits be—⸗ stehende Gemeinschaften (z. B. in Hannover! diese Verordnung

nach ihrer Verfassuüng“ erlassen werden soll. Nachdem sich ein Vertreter der Regierung mit

dem Antrag einverstanden erklärt hat, wird 8 122 mit diesem Zusatz angenommen.

Die 88 123 bis 137 werden debattelos erledigt. Die S8 175 bis 183 behandeln die Gewässer, die nicht zu

rechnen ist, und zwar den Wasserläufen gehören.

Nach 5 177 ist der Eigentümer eines nicht zu den Wasser—

läufen gehörenden Sees nicht befugt, den See abzulassen oder

seinen Wasserspiegel erheblich zu senken, wenn dadurch der Grundwasserstand zum Nachteil anderer verändert wird, es . denn, daß es zur gewöhnlichen Bodenbewässerung erforder⸗ ich ist.

Hierzu beantragt Graf von der Schulenburg⸗

Wasser Wolfsburg den Zusatz:

. Doch dürfen Seen und Teiche, die zur Fischerei dienen oder dienen sollen, zwecks Grundräumung oder Düngung und Ansamung abgelassen werden.“

NMinister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten r. Freiherr von Schorlemer:— Ich möchte doch bitten, aus den Gründen, die der Herr Referent

angeführt hat, den Antrag zu 8 177 abzulehnen. Es würden durch

n Antrag Verhältnisse gleich behandelt werden, die nicht dieselben oraussetzungen haben. In diesem Paragraphen handelt es sich

lediglich um die Herbeiführung eines dauernden Zustands, während Herr Graf von der Schulenburg mit seinem Antrage Fälle im Auge hat, in denen eine vorübergehende Zu oder Ablassung von Wasser

Frage kommt. Ich glaube, daß der Antrag nicht zu diesem

Anlage“ hinzuzufügen: „in dem bisherigen Umfange“,

Paragraphen gestellt werden kann.