1913 / 50 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Feb 1913 18:00:01 GMT) scan diff

2 —— 2

ö; 2 . X 308 Ju st al.): Meine Freunde sprechen ihre Befriedigung

nie ü. Ginrichtung der Rechtsberatungsstellen aus. Dort können die einfachen Leute ohne Herzklopfen Rechtsbelehrung erbitten und 6 durch den erteilten Rat vor Guttäuschungen und Schädigungen hrer materiellen Lage schützen. Ebenso wirkt die paritätische Arbeits vermittlung. Leider versucht die Sozialdemokratie in derselben Weise wie bei den Krankenkassen, Einfluß auf die varitättschen Arbeitsnachweise zu gewinnen. Auf die eigenen Arbeits nachweise, die nur für Arbeitnehmer bestimmt sind, verzichtet die . weil sie sich nicht rentieren. Wir begrüßen es des⸗ halb mit Freuden, daß der Minister in der Kommisston erklärt hat, daß er die paritätischen Arbeitsnachweise mit Staatsmitteln nur unterstützen werde, wenn sie keine Nebenzwecke verfolgen. Es wäre aber nicht angezeigt, wenn der Staat die kommunalen Arbeits⸗ nachweise ungünstiger als die paritätischen behandeln wollte. Abg. Leinert (Soz.): Wir bedauern, daß die Reglerung den Arbeitersekretariaten nicht die gebührende Unterstuͤtzung zuteil werden läßt. Gerade die Tätigkeit der Arbeitersekretariaté geht darauf hin, das unsägliche Elend in Stadt und Land zu mildern. Ich bestreite, daß die Arbeitersekretariate bei ihren Auskünften die Prozeßsucht der Lente begünstigen. Wir wenden uns dagegen, daß die öffentlichen Arbeitsnachweise unter die Botmäßigkeit der Arbeitgeber gestellt werden. Die Arbeitgebernachweise bezwecken nichts weiter, als die Arbeiter unter ihre Here m , zu bringen. Die vollkommen un— beweisbare Behauptung des Professors Bernhardt über unsere Arbeiter sekretariate weise ich entschieden zurück. Man hat sich bei den pari⸗ kätischen Arbeitsnachweisen über den Begriff der Parität gestritten und diesen Begriff zu ungunsten der Arbeiterschaft ausgelegt. Der paritätische Arbeitsnachweis hat durch die Aeußerung des Vor⸗ sitzenden des deutschen Arbeitgeberverbandes einen erheblichen Stoß bekommen. Dieser Herr sagt, man müsse allen Bestrebungen ent— . die unter der Maske der Parität die wabre Parttät ver—= ndern wollen. Es scheint sich allmählich eine Wandlung der An⸗ sichten über den Arbeitsnachweis zu vollziehen, die auf die Ginwirkung der Arbeitgeberverbände zurückzuführen ist. Diese Arbeitgeberverbände schalten und walten, wie sie wollen, und sind ohne jede Aufsicht des Ministers. Wenn sich auch anscheinend ein Umschwung der Ansichten über die Arbeitsnachwelse in den oberen Kreisen bemerkbar gemacht hat, so haben doch die Arbeitgebernachweise von ihrer Gem ingefährlichkeit nicht das K eingebüßt. Im Gegenteil, sie sind dadurch noch gefährlicher für die Oeffentlichkeit geworden, daß sie allmählich einen

ewissen Einfluß auf die öffentlichen Arbeitsnachweise gewinnen.

ir bedauern, daß sich das Handelsministerium in seiner Stellung zu den paritätischen Arbeits nachweisen von den Arbeitgebernachweisen beeinflussen läßt. Es ist unbedingt notwendig, daß die Arbeiter zu den Arbeitsnachweisen Vertrauen haben, aber der Arbeitgebernachweis wird niemals das Vertrauen der Arbeiter erlangen. Wir protettieren dagegen, daß die Arbeitgebernachweise bestimmen wollen, in welchem Orte der Arbeiter seine Stellung nehmen soll, und daß sie auch der Ueberwachung der Arbeiter dienen. In den Arbeitsnachw isen ist die Arbeitgeberpolizei etabliert. Der Minister müßte dieser Tendenz , es ist aber noch nichts geschehen, um den Arbeitsnachweisen der Unternehmer die Führung der schwarzen Listen zu untersagen. In dem dem Reichstage vorgelegten Gesetzentwurf über die Errichtung von Arbeitstammern war es als eine Auf— gabe der Arbeit kammern bezeichnet, die paritätischen Arbeits⸗ nachweise zu fördern. Wenn das auch nicht Gesetz geworden ist, so könnten wir doch verlangen, daß der preußische Handelsminister in diesem Sinne verfährt. An den Tarifverhandlungen beteiligten sich niemals Vertreter des Handelsministeriums, das überläßt man den Kommunen, denn das Handelsmintsterium ist überhaupt abgeneigt, mit gewerkschaftlichen Organijationen zu verkehren. Daß die Tarif— verträge notwendig sind, ist eine Tatsache. Im Müllergewerbe besteht ein Vertrag für das ganze Reich, und in diesem Gewerbe ist auch der erste paritätische Zoangsnachweis errichtet worden, der so gut gewirkt hat, daß zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern das beste Einvernehmen bestand; da störte mit einem Male der Mi⸗ nister das gute Verhältnis, indem er die Beseitigung einer Bestimmung im 8 2 des Statuts verlangte, die sich auf die Be⸗ schäftigung des Arbeitsnachweises mit Tarifverträgen bezog und in der der Minister einen Zwang gegen die Nichtorganisierten erblickte. Einen unerhörten Zwang haben die Bäcker, Schlächter und Friseur— innungen dadurch geschaffen, daß sie sogenannte Verbandsbücher ein— eführt haben, die ihre Inhaber berechtigten, in erster Linie darch die Innungsarbeitsnachweise Arbeit zu erhalten; ein Arbeiter, der kein Verbandsbuch hat, wird durch ganz Deutschland gehetzt, ohne Arbeit zu finden. Ob er aber ein Verbandsbuch erhält, das hängt ganz von dem guten Willen des Arbeitgebers ab; und wer sich nach Ansicht des Arheitgebers etwas zuschulden kommen ließ, dem wird das Verbands— buch entzogen. Der Minister hätte auch einmal gegen den Arbeitsnachweis der Innungen vorgehen müssen. Davon haben wir aber nichts gehört. Der Ylln fler hat, gesagt, daß er die staatstreuen Aibeitgeber gegen die sozialdemokratischen Gehilfen in Schutz nehmen müsse. Dazu ist pas Gesetz da, aber nicht der Minister. Bie Staatsverwaltung sollte boch neutral sein. Ich bedaure diese Auffassung des Ministers, ander⸗ seits begrüße ich es, daß der Minister sich offen auf die Seite der Arbeitgeber gestellt hat. Darum habe ich keine Hoffnung, daß der Minister gegen die Terroristen unter den Arbeitgebern vorgehen wird. Nach diesen Erklärungen des Ministers werden die nunmehr vom Minister unterstützten Arbeitsnachweise das Vertrauen der Arbeiter berhaupt nicht mehr bekommen.

Hierauf vertagt sich das Haus. Schluß 5 Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch, 11 Uhr (Handels— etat; Bergetat).

Parlamentarische Nachrichten. Der Entwurf eines Ausgrabungsgesetzes

ist nebst Begründung dem Hause der Abgeordneten zu⸗ gegangen; er lautet, wie folgt:

Ausgrabungen.

ö

(1) Eine Grabung nach Gegenständen von kulturgeschichtlicher oder naturgeschichtlicher Bedeutung darf nur in der Weise erfolgen, daß nicht das öffentliche Interesse an der Förderung der Wissenschaft und Denkmalpflege beeinträchtigt wird. !.

(2) Zum Beginne der Grabung ist die Genehmigung des Re— gierungspräsidenten erforderlich.

6) Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Erfüllung der Vorschrist des Abs. 1 gesichert erscheint. Bei Er— teilung der Genehmigung sind die für die Grabung nach dem Maße des öffentlichen Interesses gebotenen Bedingungen zu bezeichnen.

(4) Die Bedingungen können insbesondere die Ausführung der Grabung, die Anzeige emdeckter Gegenstände, deren Sicherung und Erhaltung sowie die Besichtigung der Grabungsstätte und der ent— deckten Gegenstände betreffen Für die Einhaltung der Bedingungen kann Sicherheitsleistung verlangt werden.

§ 2.

Der Regierungepräsident, in dringenden Fällen auch die Orts⸗ polijeibehörde, ist befugt, eine ohne die erforderliche Genehmigung unternommene Grabung zu verhindern und für die Einhaltung der Genehmigungs bedingungen zu sorgen.

§ 3. Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten kann Ausnahmen von den Vorschriften des 5 1 zulassen.

Gelegenheitsfunde.

5 4. (1) Wird in oder auf einem Grundstück ein Gegenstand von kulturgeschichtlicher oder naturgeschichtlicher Bedeutung gelegentlich

entdeckt, so ist dies spätestens am nächsten Werktage der Ortspolizei⸗ behörde anzuzeigen. Ane f th nnd der Entdecker, der Eigen⸗ tümer des er ci sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der

Gegenstand entdeckt worden ist. ; (2) Die in Abs. I beieichnete Frist beginnt mit dem Ablaufe des

Tages, an dem der Verpflichtete die Entdeckung erfähkrt. 3 Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Der

Entdecker wird von seiner Veryflichtung auch dann

Entdeckung noch an demselben Tage dem Leiter der

ei, wenn er die rbeiten mitteilt.

§ 5. (I) Der Entdecker, der . des Grundstückz sowie der Teiter der Arbeiten haben alle Maßregeln zu treffen, die erforderlich sind, um den entdeckten Gegenstand und die Entdeckungsstätte in un⸗ verändertem . zu erhalten, soweit es ohne Aufwendung von Kosten geschehen kann.

(2) Arbeiten dürfen nur fortgesetzt werden, soweit der entdeckte Gegenstand oder noch zu erwartende Gegenstände der in f 4 Abs. 1 bezeichneten Art nicht gefährdet werden oder die Fortsetzung der d zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils erforder⸗

ist.

(3) Diese Verpflichtungen erlöschen mit Ablauf einer Woche nach der Anzeige, sofern nicht der Regierungspräsident oder die Ortspoltzei⸗ behörde den Gegenstand bereits vorher freigeben.

Ablieferung.

8§8 6. () Ein entdeckter Gegenstand 685 1, 4 ist nach näherer Be⸗ stimmung der 5857 und 8 auf Verlangen gegen Erstattung des Werts abzuliefern.

(2) Die Befugnis, die Ablieferung zu verlangen, steht dem Staate sowie der Provinz, dem Krelse und der Gemeinde zu, in denen der Gegenstand entdeckt worden ist.

G6) Bei Bemessung des Wertes bleibt die Möglichkeit einer Ver⸗ äußerung des Gegenstandes in das Reichsausland oder an einen Reichsausländer unberücksichtigt.

2

§8 (. Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn Tatsachen vor— liegen, nach denen zu besorgen ist, daß der Gegenstand wesentlich ver⸗ schlechtert wird oder daß er der inländischen Denkmalpflege oder Wissenschaft verloren geht. ̃

8 8.

(I) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Anzeige der Entdeckung oder, falls eine Verpflichtung jur Anzeige nicht besteht, seit der Entdeckung drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte sich innerhalb der Frist gegen⸗ über dem Eigentümer die Befugniß, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat. .

(2) Ist ein solcher Vorhehalt erklärt, so kann der Eigentümer dem Erwerhaberechtigten die Ablieferung des Gegenstandes anbieten. Nimmt der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen drei Monaten an, so kann er die Ablieferung nicht mehr verlangen

(3) Bestreitet der Eigentümer die Berechtigung eines Vorbehalte, so entscheidet der Regierungepräsident.

539. Können die Beteiligten sich nicht über die Ablieferung an einen der Erwerbsberechtigten oder über die Entschädigung einigen, so gelten die Vorschriften der 55 10 bis 18.

§ 10.

() Der Reglerungspräsident des Bezirks, in dem der Gegenstand entdeckt worden ist, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten. ob die Voraussetzungen der Ablieferungspflicht vorliegen. In Zweifelsfällen wird der zuständige Regierungshräsident durch den Minister der geist⸗ lichen und Unterrichteangelegenheiten bestimmt.

(2). Wird das Ablieferungsverlangen von mehreren gestellt, so be⸗ stimmt der Provinzialrat den Erwerbsberechtigten.

§ 11.

Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist bei dem Regierungspräsidenten einzureichen In dem Antrage sind der Gegen⸗ stand, der Ezwerbsberechtigte sowie der Eigentümer und etwaige dinglich Berechtigte zu bezeichnen.

12 Die Entschädigung wird durch eine Schätzungskommission fest⸗= . Der Eigentümer und der ,, wählen je ein Mitglied. Der Regierungspräsident bestellt den Vorsitzenden; dieser muß zum Richteramt befähigt sein. Wird die Wabl eines Mitglieds nicht rechtzeitig vorgenommen, so wird das Mitglied durch den Regierungspräsidenten bestellt. § 13.

Die Schätzungskommission hat die Beteiligten zu hören; im dbrigen bestimmt sie das Verfahren nach freiem Ermessen. Erachtet üie Schätzungskommission eine Besichtiaung des Gegenftandes für er⸗ forderlich, so kann der Regierungspräsidenk die erforderlichen Anord⸗ nungen treffen.

14. ; 9 Der Beschluß ist mit . u bersehen. k r d nn, n, ,. h. zen Gntscht. Rechtgweg offen. ö ken nach Zustellung der

§ 15. . (I). Die Entschädigung wird an den Eigentu ü die Feststellung ereignis ,,, nn fie den (2) Sind dinglich Berechtigte vorhanden, so ist die Entschãdigung zu hinterlegen.

§ 156.

(1) Nach Zahlung oder Hinterlegung der endgültig od dringenden . der vorläufig festgestellten dull r g t . der g ö e .

! er Regierungspräsiden t die zur ü =. liefe . 253 ö. . zu e. ,

; it der ieferung erlangt der E Eigentum an dem Ge n . ; , 3

8 17 Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Erwerbeberech. . zur 6. 89 . , . r itgliedern der ätzungekommission kann durch den Regi = prässdenten eine Vergütung bewilligt werden. * § 18. IM) Verzichtet der Erwerbsberechtigte nachträglich auf sein R so ö ö verpflichtet, den Beteiligten die notwendigen ler iet zu ersetzen. (2) Dem Verzichte steht es gleich, wenn der Erwerbsberechtigt die endgültig festgestellte Gntschädigung nicht binnen einer 3 ö gierungshräsidenten auf Antrag zu bestimmenden Frist zahlt oder hinterlegt. 19

§8 19. (I). Der Regierungspräsident, in dringenden Fällen auch di Ortspolizeibehörde, ist befugt, zur Sie sen eines . dessen Ablieferung verlangt werden kann, auf Antrag eines Erwerbz⸗= berecg g h 79 6 6 2) di. , ,, . 5 Die Anordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nicht bi zwei Wochen die n n verlangt wird. f ö

Beschwerde.

§ 20.

(IN Gegen die Entscheidungen und Anordnungen des Reglerungs— präsidenten findet die Beschwerde an den Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten statt. Gegen die Anordnungen der Drtz— polizeibehörde findet die Beschwerde an den Regierungspräsidenten und die weitere Beschwerde an den Minister der geistlichen und Unter— richtsangelegenheiten statt. .

(2 Der Minister der geistlichen und Unterrichtzangelegenheiten entscheidet gegebenenfalls im Cinvernehmen mit den nach den all— gemeinen Bestimmungen betelligten Ministern.

Strafbestimmungen. 21.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer vorsätzlich die in 5 vorgesehene Anzeige unterläßt oder den Vorschriften des 5 5 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt.

() Mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird, sofern nicht nach anderen strafgesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer vorsätzlich einen Gegenstand, dessen Ablieferung ver langt werden kann, zerstört, beschädigt oder beiseite schafft und dadurch die Ablieferung vereitelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Ueber gangs⸗ und Schlußbestimmungen. ; S 23. Die Vorschriften über die Genehmigung einer Grabung (6 0) finden auf eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Grabung sinngemäß Anwendung. 8 ; 24

Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften, nach denen dem Staate in Ansehung eines Gegeustandes der in den 1 und 4 be— zeichneten Art weitergehende als die in den 55 6 flg. begründeten Rechte zustehen. .

§ 25.

(IL). Für die Stadt Berlin tritt der Oberpräsident an die Stelle des Regierungspräsidenten. (2) Für Hessen⸗Nassau treten die Bezirkeberbände an die Stelle der Provinz. (G3) Für die Hohenzollernsche Lande treten der Landeskommunal— . und die Amtsverbände an die Stelle der Provinz und der reise.

Die Ausführungebestimmungzen zu diesem Gefetz

3

erlãßt der

Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten.

Statistik und Volkswirtschaft.

Ein- und Ausfuhr von Zucker vom 11. bis 26. Februar 1913 und im Betriebsjahr 1912 13, beginnend mit 1. September.

Gattung des Zuckers

Einfuhr Aus fuhr

im Spezialhandel im Spezialhandel

20. Febr. bis bis

1. Seyt. 11. bis 191 20. Febr. ö . e ö isl?

1. Sept. 1. Sept. 11. bis 1912 151 20. Febr.

1915

20. Febr.

1913 igi⸗

dz rein dz rein

Verbrauchszugker, raffinierter und dem raffinierten gleichgesteilter Zucker (76 asih Rohrzucker (176 a) davon Veredelungsverkehr Rüben iucker: Fristallzucker ö. 68 davon Veredelungsverkehr Platten, . und Würfeljucker (176 c) .. gemahlener Melis 764) Stücken und Krümelzucker (1760) gemahlene Raffinade (176) .. Brotzucker 769g) Farin 76 h) ö. Kandis anderer Zucker ; Rohrzucker, ro

ssige Raffinade einschließiich m

futter; . avon

Berlin, den 25. Februar 1913.

14614 l76 641 3313 85 866513 13 362 4 ?

1428 180 . ᷣ—. k doc ? 110 549 1367 20 592471 itz 36 9. 29

297 29 279 332 496 115 5 25 147091 225 343 34 897 ö 192279 185 49 41135

2 3815 36577 51 das

22 . 5 754 93 84 55393

. 457 5? 1729 394 3. 327 14185 19337

6 930 88h90 3 060 on 226 zt

832 ; .

81 763

3 006 989 208 263 802 1048 5 6

1702 9

5 92 247 87

Kaiserliches Stattstisches Amt. Delbrück.

Grosßhandelspreise von Getreide an deutschen und fremden

für die Woche vom 17. bis 22. Februar 1913 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche.

(Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)

Börsenylätzen

1000 kg in Mark.

* .

m.. aum zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

M 50.

Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 g das 755 g das 1. 450 g das 1.

Welzen, Hafer, ö

Roggen, Pfälzer, mittel. . Weijen, Pfälzer, amerikanischer, rumänischer Hafer, badischer, russischer, La Plata, mittel ...

Berlin.

Mannheim.

badische, Pfälzer, mittel herste Futter,, mittel Mals, La Plata

Roggen, Pester Boden Weizen, Theiß⸗

Hafer, ungartscher, 1 Herste, slovakische ..

Mais, ungarischer

Roggen, Weizen, Hafer,

Bu dapest.

Mittelware

Gerste, Futter⸗ !

Mais,

. mittel

/ Woge

17. 22. Februar 1913

. 200 33 167,92

180,00 236, 88 18375 189, 38 165,00 16,25

171,64 215.91 175. 86 164,87 171,64 135.28

163,27 192,10 183,90 153,88 140,18

gegen Vor woche

200,00

Da⸗

168,33

168, 17

181,25 237, 14 184,58 198.75 165,00

185 06 156,47 139,56

Weizen

Weizen

Weizen Hafer Gerste

Ber

Roggen Welzen

Roggen Weizen

Mais

Weizen

J

lin, Mittwoch, den 26. Februar

Roggen, 71 bis 72 kg das hl Weljen, 78 bis 79 kg das hl

lieferbare Ware des laufenden Monatz 275

Donau,, mittel Manitoba Nr. 2 Kansas Nr. 2

J St. Petersburger

Odessa

Kurrachee Kalkutta Nr. 2

amerilanischer Winter⸗ amerikanischer, bunt La Plata

engl. 16 . ö (Mark Lane)

Mittelpreis aus 196 Marktorten

russischer

Nord Duluth Manitoba Nr. 2 La Plata Kurrachee Australier

Odessa. 19, 44 168, 17

126, 3* 157,51 Riga.

132,57

163, 10

132,05 164,60

Paris. 162,23 162, 20 222,78

,

Antwerpen. 170,02 165,99 168,41 179.29

169, 56 165, 05 162331

136,653 151,10 16164 168,08

London.

englisches Getreide,

(Gazette averages) Lib erp os!

169, 79

38 171,44

170.26

173,55

182 49

188, 13

1913.

Hafer, englisch weißer 135.87 Gerste, Futter Kurrachee 13247 Sdes⸗ 131 Maig amerikanischer, bunt 135.93 La Plata 125,11

142,74 140,97 138,92

86 27

171,27 152 53 . 151,21 September 149.52 Aires. 140,76 89. 09

Bemerkungen.

Imperial Quarter ist für die Weizennotiz an der Londoner Produktenbörse 604 Pfund engl. gerechnet; für die aus den Um= sätzen an 1935 Marktorten des Königreichs ermittelten Durchschnitts Preise für einheimisches Getreide (Gazette averages) ist mperial Quarter Weizen 480, Hafer 312, Gerste 00 Pfund engl. angesetzt; 1 Bushel Weizen 60, 1 Bushel Mais 56 Pfund englisch, 1 Pfund englisch 453,6 g; 1 Last Roggen 2100, Weizen 2400, Mais 2000 kg. .

Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tagesangaben im ‚Reichganzeiger“ ermittelten wöchent⸗ lichen Burchschnittswechselkurse an der Berliner Börje zugrunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und Neu Jock die Kurse auf Neu Jork, für Odessa und Riga die Kurse auf St. Peters⸗ burg, für Parig, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze. Preise in Buenos Aires unter Berücksichtigung der Goldpräͤmie.

Berlin, den 26. Februar 1913.

Kaiserliches Statistisches Amt. Del b růck.

Weizen, Lieferungsware

Mais ö

Welʒen Tieferungsware Buenos

We . 5 Durchschnittsware

1913 Februar

Berichte von preußischen und sächsischen Getreidebörsen und Fruchtmärkten.

Marktorte

Weizen

Hauptsächlich gezahlte Preise für 1 t (1000 kg) in Mark

Ge 1” e

Hafer

Roggen ) I

mittel gut

n 9 9

x

1913

Februar

Königsberg i. Pr. ö Berlin ö . osen . Breslau. Gleiwitz. Magdeburg. Hanno J Berlin, den 26. Februar 1913.

207 193—196 188 185—187

190 190 190—193 188—190 190—192

163,50 164

163,50 144 164 170 169—179 159 159 156— 159 155—158 161 159 165 163 161 —164 180—183 176 177 195 —196 164— 165 ͤ 172—- 182

Kaiserliches Statistisches Amt. Delb rũck.

Berichte von anderen deutschen Fruchtmärkten.

155 167 152 160 160 176—182 136—188

177-179

160—170 165—167 165—168

206 208 191 696

ö

Qualitat

gering

mittel gut

Verkaufte

Gezahlte

r Preis für 1 Doppelzentner

Menge

niedrigster

höchster 16

niedrigster

M.

höchster niedrigster höchster Doppeljentner e 16 M00.

Außerdem wurden am Markttage (Spalte . nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

) Am vorigen Durchschnitts⸗ 96 Markttage

für ( 1᷑ Doppel- en. zentner preiz

10. 6

ven

Schwabmünchen. Pfullendorf. Stockach... Saargemünd

Günzburg Memmingen Schwabmünchen Pfullendorf. Stockach

Memmingen ! Schwabmünchen. Pfullendorf. ö Saargemũnd

Memmingen Pfullendorf.

Memmingen ; Schwabmünchen. Pfullendorf. ö Saargemünd ....

19,10 17,30 17,3

16 0

18 00 206 60

173560 18,66 18,80

18,00

18,00

19,10

3 16,00

.

20,60 13 00 18 50

sternen (enthülster Syelz, Dinkel, Fese

19,20 19,84 19,090 16,50 18,00

18,70 16,40 16, 00 17,50

18, 20 15,00

19 30 17,60 14,50

Weizen. 20 60 20,40 19,00 19,20

- 21,60

19, 30 21,650

1920 19,84 20.56 19.00 19,40 19,900 .

19,50 19,60 20 56

19,40

19,40

18,00

18,20

18,40 15,60

19.50 18,10

18 00

19, 80 17,60 15,80

20 60 1937 18,79 21,45

19,04 19.84 19.00 17,97

18.00

18,00 1860 16,98 17,91

93 18,60 353 16,40 1646 16. 46 305 17,94

o Re ö e 2

182 1821 1435 15 53

17,19 16,5

19.10 18 390 1 158

3165 19, 30 1144 17,60 867 1521 214 1 16,46

Bemerkungen. Dle verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufgwert auf volle Mark abgerundeh mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. Gin liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Prelg nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechß Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Berlin, den 28. Februar 1913.

Kaiserliches Statistisches Amt. Delhrüůck.