1913 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Dec 1913 18:00:01 GMT) scan diff

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bezeichneten Knappschafteberelnen und den , rungs ordnung (G 15 Abs. 3 und 4 des Har g a fisge bern, zwischen den beieichneten Knappschaftt vereinen n einer Gemeinde oder einem Armenverband nach S5 1531 1633, 1544

der Reichsversicherungsordnung.

Das KO. VA. ist für die ihm untersftellten Betriebe fur Ent. scheidung aller Streitigkeiten zuständig, die sich aus Unfällen in . dieser Betriebe ergeben und nach der Reiche versicherunge ordnung im Spruchverfahren von dem Oberversicherungeamte zu entscheiden sind. Bie Zuständigkeit erstregt sich auch auf Streitigkeiten über Leistungen, die nach § 1551 der Reiche versicherungs ordnung als Leistungen der

lten. kern n . ist das KO. V. A. an Stelle der allgemeinen

ersicherungsämter zuständig, wenn es sich um Angelegenheiten ö . ö 5 der Unternehmer dieser BVetr ebe oder der zuständigen Berufsgenossenschaft handelt, in soweit die Be⸗ triebe unter bergpolizeilicher Aufsicht 236. . 3) Invaliden⸗ und Hlnterbliebenenversicherung. Das ö ist zur Ann e aller nach der Reichs⸗ versicherungs ordnung von dem Oberversicherungsamt im Spruch⸗ verfahren und im Beschlußverfahren zu erledigenden. Streitigkeiten zuständig, wenn die letzte das Versicherungs verhältnis begründende Beschäftigung, die den Anlaß zur Entscheidung gibt, in einem der ihm unterstellten Betrlebe staltgefunden hat.

II. Angelegenheiten der knappschaftlichen Versicherung.

Dem KO. V. A. obliegt für die oben unter Nr. I] bezeichneten Knappschaftzberesne' die schiedsgerschtliche Enticheiduug der Streitig. keiten nach 5 70 Abs. 2 des Knappschaftégesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912.

Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1914, soweit es sich um Maßnahmen zur Durchführung der 35 37 uoff. der Reichsversicherungsordnung handelt sofort in Kraft. Die Bestimmungen unter Nr. I2, 3 und unter Nr. II treten an Stelle der bisherigen Zuständigkeitsbestimmungen, die aufgehoben werden.

Berlin, den 13. Dezember 1913.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V.: Schreiber.

Ueber die Zuständigkeit des Knappschafts⸗-Ober⸗ versicherungsamts in Bonn bestimme ich auf Grund des s 63 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung sowie auf Grand des § 61 Abs. 2 der Reichs versicherungsordnung in Ver⸗ bindung mit 8 8]0 des Knappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 39. Dezember 1912

(Gesetzsamml. 19012 S. 137, 1913 S. Y) folgendes: 1. Angelegenheiten der Reichsversicherung. I) Krankenversicherung. .

Das KO V. A. hat für die in der Bekanntmachung vom 19. Juni 1919 j. T56 fil. 446. PN. f. H, J. C. 339 M. d. J. = be. zeichneten Knappschaftsvereine oder, soweit bei ihnen besondere Kranken. kaffen (5 5 des Knappschaftsgesetzes) bestehen, für diese die Aufgaben des Oberversicherungsamts nach S5 370 375, 592 Abf. der Reichs- versicherungsordnung (65 20—– 24 des Knappschaftsgesetzesꝰ wahr⸗ unehmen.

! erden entscheidet es im Spruchverfahren an Stelle der all⸗ gemeinen Oberversicherungsämter bei Streit über Ersatzansprüche jwischen den bezeichneten Knappschaftsveretnen (besonderen Krankenkssen) unteresnander oder zwischen einem dieser Knapp— schafts vereine (besonderen Krankenkassen) und einem anderen Knappschaftsverein oder einer anderen besonderen Krankenkasse nach S5 219, 220, 222, 500 der Reichsbersicherungd ordnung (§5 15 Übs. 1, 2 und 4 des Knappschaftggesetzes), zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen (besonderen Krankenkassen) und den Arbeitgebern nach §5 221, 222, 500 Abs. 1 . J (6 15 AÄbs. 3 und 4 des Knappschaftsgesetzes), zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen (besonderen Krankenkassenz und einer Gemeinde oder einem Armenv rband nach 1531 1533, 1544 der Reichsversicherungsordnung. 2) Un allversicherung . .

Das KO. V. A. ist für die ihm unterstellten Betriebe zur Entschei⸗ dung aller Streitigkeiten zuständig, die sich aus Unfällen in einem dieser Betriebe ergeben und nach der Reichsversicherungsordnung im Spruch⸗ verfahren von dem Oberversicherungsamte zu entscheiden sind. Die Zuständiakeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über Leistungen, die nach § 1951 der Reichsbersicherungsordnung als Leistungen der Kranken⸗ versicherung gelten. .

Im Beschlußverfahren ist das K. D. V. A. an Stelle der all— gemeinen Sberversicherungsämter zuständig, wenn es sich um An—⸗ selegenheiten der ihm unterstellten Betriebe oder der Unternebmer dieser Betriebe oder der zuständigen Berufsgenossenschaft handelt, insoweit die Betriebe unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen.

3) Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. .

Das KO. V A. ist zur Entscheidung aller nach der Reicht⸗ versicherungt ordnung von dem Oberversicherungs amt im SEpruch⸗ verfahren und im Beschlußverfahren zu erledigenden Streitigkeiten zu⸗ ständig, wenn die letzte daz Versicherungsverbältnis begründende Be⸗ schäftigung, die den Anldß zur Entscheidung gibt, in einem der ihm unterstellten Betriebe stattgefunden hat.

II. Angelegenheiten der knappschaftlichen Versicherung.

Dem K. O. V. A. obliegt für die oben unter Nr. 11 bezeichneten Knappschaftsbereine und besonderen Krankenkassen die schiedsgericht⸗

liche Entscheidung der Streitigkeiten nach 5 79 Abs. 2 des Knapr—

schaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 360. Dezember 1912.

Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1914, soweit es sich um Maßnahmen zur Durchführung der 5 370ff. der Reichsversicherungsordnung handelt sofort in Kraft. Die Bestimmungen unter Nr. 12, 3 und unter Nr. IL treten an Stelle der bisherigen Zuständigkeitsbestimmungen, die auf—

gehoben werden. Berlin, den 13. Dezember 1913. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V.: Schrei ber.

Ueber die Zuständigkeit des Knappschafts-Hber⸗ versicherungsamts in Clausthal bestimme ich auf Grund des 563 Abs. 3, 8 113 der Reichsversicherungsordnung sowie auf Grund des 5 61 Abs. 2 der Reichsversicherungs⸗ ordnung in Verbindung mit 5 80 des Knappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni, und 30. Dezember 1912 (Gesetzsamml. 1912 S. 137, 1913 S. 2)

folgendes:

1. Angelegenheiten der Reichsversicherung. 1) Krankenversicherung.

Das K. O. V A. bat für die Krankenkassen der in der Bekannt machung vom 19. Juni 1912 1. 4632. 1II. 4429 bezeichneten halt er, he, soweit diese von dem Königlichen Oberbergamt in Clausthal beaufsichtigt werden, einschließlich des Unterharzer Knapp— ,, bie Aufgaben des Oberversicherungsamts nach 55 370 bis 375, 502 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (55 20 - 24 des

Knapps

gemelnen Oberversicherungtämter bei Streit über Ersatzansprü

vom IJ. Juni 1912 bezeichneten Knappschafts vereine zur Entscheidung aller Strestigkeiten zuständig, die sich gus Unfällen in einem dieser

Außerdem entscheidet es im Spruchben fahren an el all⸗

wischen den bezeichneten Krankerrkassen uniereinander oder ai . . 6. und einen Knappschaftsverein oder einer anderen besonderen Krankenkasse (86 5 des Knappschafts⸗ gesetzes) nach SS 219, 220, 222, 50G dei Reichsversicherungt⸗ ordnung (6 15 Äbs. 1, 2 und 4 detz enappschaftegesetzes),

zwischen den bezeichneten Kranken kassen und den AÄrbeit⸗ gebern nach 221, 222, 500 Ab. 1 der Reichtversicherungs⸗ oidnung (G6 i5 Abs. 3 und 4 des Knasppschajtsgesetzes),

zwischen den bezeichneten Krankenkassen und einer Gemeinde oder einem Armen verband nach S8 1531 15633, 1544 der Reichs versicherungsordnung.

2) Unfall versicherung. Das KO. V. A. ist für die Betriebe der in der Bekanntmachung

Betriebe ergeben und nach der Reicht ver sicherungt ordnung im Spruch⸗ verfahren e. dem Oberversicherungs amte zu. entscheiden ind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über Leistungen, die nach? § 1551 der Reichs versicherungszordnung als Leistungen der

i lten. in,, ist das KO. V. A. an Stelle der allgemeinen

. d erungbämter zuständig, wenn es sich um Angelegenheiten k Absatz bezeichneten Betriebe oder der Unter⸗ nehmer dieser Betriebe oder der zuständi gen Berufsgenossenschaft handelt, insoweit die Betriebe unter bergpoltzeilicher Aufsicht stehen.

3) Iwaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. Das 88 V. ist zur Entscheidung aller nach der Reichs⸗ versicherungsordnung von dem Oberversiche rungsamt im Spruch verfahren und im Beschlußverfahren zu er hedigenden Streitigkeiten zuständig, wenn die letzte das Versicherun gsverhältnis begründende Beschäftigung, die den Anlaß zur Entscheidung gibt, in einem der vor⸗ stehend unter Nr. 2 bezeichneten Betriebe stattgefunden hat. II. Angelegenheiten der knappschaftlichen Versicherung Dem K. D. VA. obliegt für die oben unter Nr. 11 bezeichneten Knappschaftsvereine sowie die bei ihnen bestehenden Franken fasszn di schiedsgerichtliche Entscheidung der Streitigkeiten nach 8 70 Abs. 2 des Knappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912. . ö. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1214, soweit es sich um Maßnahmen zur Durchführung der S5 370. ber Reichs versicherungsordnung handelt sofort in Kraft, Die Bestimmungen unter Nr. I 2, 3 und unter Nr. II treten an Stelle der bisherigen Zuständigkeitsbestimmungen, die auf— gehoben werden. Berlin, den 13. Dezember 1913.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. V.: Schreiber.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten. Dem ordentlichen Lehrer an der Unterrichtsanstalt des

Königlichen Kunstgewerbemuseums in Berlin, Maler Otto Dannenberg ist der Titel Professor verliehen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.

Der Regierungssekretär Hüsig aus Minden w 6st zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kallulator im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt worden. Ministerium des Innern.

Der Kreisassistenzarzt Dr. Schürmann aus Prechlau ist zum Kreisarzt ernannt und mit der Verwaltung des Kreisarzt⸗ bezirks Kreis Gerdauen beauftragt worden.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Der in die Pfarr⸗ und Ephoralstelle zu Eilsleben berufene Superintendent Brüssau, bisher in Pasewalk, ist zum Super⸗ sntendenten der Diözese Eilsleben, Regierungsbezirk Magdeburg, b estellt worden.

Bekanntmachung.

Die in Berlin wohnenden Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marineersatzreserve, welche auf zeitweife Zurückstellung bei notwendigen Ver⸗ stärkungen oder Mobilmächungen bezw. bei Bildung von Ersatz⸗ kruppenteilen Anspruch machen, werden aufgefordert, ihre Ge⸗ suche unter Angabe ihrer Militärverhältnisse und der Nummern, unter denen sie in den Listen der Königlichen Bezirkskommandos J- VI Berlin geführt werden, im Laufe des Monats Januar 1914 . Militärbureau des hiesigen Magistrats anzubringen.

4 auf urlickftellung Anspruch machenden und sich hier aufhaltenden ausgebildeten Landsturmpflichtigen des II. Auf⸗ gebots haben ihre Gesuche unter Angabe der bisherigen Militär⸗ verhältnisse in der . Zeit ebenfalls bei dem be—

eichneten Bureau einzureichen. ; ö bereits früher berücksichti gten Mannschaften haben ihre Anträge auf weitere Zurückstellung im Bedarfsfalle zu erneuern; die nach dem 31. Januar 19135 eingehenden Gesuche können nicht berück— ichtigt werden.

. He berücksichtigten Mannschaften werden nach Abhaltung der Sitzung im April 1914 durch den „Lokalanzeiger“ bekannt gemacht werden.

Berlin, den 16. Dezember 1913.

Die Ersatzkommissionen der Aushebungsbezirke Berlin.

Frommel.

Abgereist: Der Direktor im Reichs amt des Innern Dr. Lewald in dienstlichen Angelegenheiten nach München.

Aichtamtliches.

Dentsches Reich. Preußen. Berlin, 19. Dezember 1913.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Plenarsitzung; vorher hielt der Ausschuß für Handel und Verkehr eine Sitzung.

Der Staats sekretär des Innern empfing, wie, W. T. B.

meldet, gestern im Beisein des preußischen Handelsministers, des Landwirts die Geheimen Medizinalräte, Professoren Dr. Passow, Dr. Orth und Dr. Krauß von der d medizinischen Fakultäten der deutschen Untversitäten der Regie⸗ rung den dringenden Wunsch ans 6er legten, bei dem Streit zwischen Aerzten und Kranken

Standes im Rahmen der bestehenden Gesetze wohlwollend an⸗— zunehmen. Mit den Vertretern der Fakultäten wurde das Für und Wider der Standpunkte der Krankenkassen und der Aerzte

, . und des Ministers des Innern

Berliner Universität, die namens der

assen sich des ärzilichen

durchgesprochen und . des Staatssekretärs des Innern die Bereitwilligkeit erklärt, Ausgleichsverhandlungen zwischen den Aerzten und den Krankenkassen herbeizuführen, sofern beide Teile damit einverstanden seien. Es wurde den Ver⸗ tretern der Fakultäten eine Skizze vorgelegt, die nach An— sicht der Regierung als Grundlage für solche Verhandlungen dienen könnte. Falls die Beteiligten bereit sind, in diese Verhandlungen einzutreten, müßte uberall, wo es zu Vertrags— abschlüssen zwischen Aerzten und Kassen noch nicht gekommen ist, zunächst mit Geltung vom 1. Januar 1914 ab, ein drei⸗ monatiges Interimistikum auf der Basis der zwischen den Kassen und den AÄerzten gegenwärtig geltenden Vereinbarungen ge— schaffen werden, damit Zeit zur Verständigung gewonnen wird. Die Vertreter der mediztnischen Fakultäten übernahmen es, in diesem Sinne mit den ärztlichen Organisationen in Verbindung zu treten.

Verkehrseinnahmen der deutschen Haupt- und vollspurigen Nebenbahnen (mit Ausnahme der haye— rischen) im November 1913 nach der im Reichseisenbahnamt aufgestellten Uebersicht:

gegen das Vorjahr mehr, weniger

. im ganzen auf 1 km . Mt M, o/o

e Sh ez 4 9178 94 4 9114 86 1nd 5 7id 265 Ls = S6 1.

im ganzen

96 onenverkehr üterverkehr.

Laut Meldung des „W. T. B.“ sind S. M. S. Eb er“ am 15. Dezember in Duala, S. M. S. „Nürnberg, am 17. Dezember in Manzanillo, S. M. S. „Iltis“ am 18. De⸗ zember in Nanking, S. M. S. „Kaiser“ mit dem Chef der detachierten Diviston und S. M. S. „König Albert!“ am 17. Dezember in Las Palmas (Canarische Inseln), S. M. 5. „Hansa“ am 18. Dezember in Alexandrien und S. M. S. „Tiger“ an demselben Tage in Macao eingetroffen.

——

Baden.

Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts von Jagow ist, wie „W. T. B.“ meldet, von Stuttgart heute nacht in Karlsruhe eingetroffen und wird gegen Abend von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog und sodann von Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin in Audienz empfangen werden.

Sessen.

Die Zweite Kammer hat gestern nach mehrtägiger Debatte die Beamtenbesoldungsvorlage angenommen. Da der Gesetzentwurf, wie er von der Zweiten Kammer an⸗ genommen worden ist, vielfach von der Negierungsyorlage ab: weicht und über diese hinausgeht, so hängt, wie „W. T. B. meldet, das weitere Schicksal der Vorlage zunächst von der Stellungnahme der Ersten Kammer zu den Beschlüssen der Zweiten Kammer ab. Die Kammer beriet so⸗ dann den Antrag des Abgeordneten Dr. Schmitt (Zentrum), die Regierung um eine Gesetz vorlage zu ersuchen, durch welche die Gesetze vom 29. April 1875 und vom 1. Juni 1895, betreffend die religiösen Orden und ordens⸗ ähnlichen Kongregationen, abgeändert und namentlich die schweren Ausnahmen von dem Grundsatz: Gleiches Recht für Alle! beseitigt oder doch insoweit gemildert werden, daß den Srdensleuten eine freiere Tätigkeit in religiöser, caritativer und sozialer Hinsicht ermöglicht wird. ;

Der Minister des Innern von Hombergk zu Vach erklãrt⸗ die Regierung habe sich bei ihrem entgegenkommenden Standpunkt gegenüber den Wünschen der Antragsteller davon leiten lassen, daß eine Milderung der bestehenden Bestimmungen den konfessionellen Frieden nicht gefährde. Von den Rechten des Staats werde nichts hergeben, da aun dem Grundfatz der Staatzaufficht und an der Regel des Artikels 1 des Gesetzes, nach dem neue Niederlassungen in Hessen grundsätzlich verboten sesen, festgehalten werde.

Die Kammer nahm darauf den Antrag einstimmig an.

Oe sterreich⸗Ungarn.

Die ungarische Delegation hat gestern das Budget des Ministeriums des Reußern im allgemeinen und im einzelnen angenommen. ĩ J

Bei der Verkündigung des Beschlusses erklärte der Präs iden der Delegation, wie W. T. B. meldet, er spreche dem , . des Aeußern Vertrauen und Anerkennung aus. Im Laufe der n , debatte erklärte Graf Apponyi, die Vpposition werde sich von . Abstimmung fernhalten. Sie wurde, wenn sie an der Ib tim tellnähme, gegen den Dispositionsfonds stimmen, aber nur aus ö . trauen gegen die ungarische Reglerung, denn für die heren nste Ministers des Aeußern, Grafen Berchtold, hege die Opposition vo Vertrauen und Bewunderung. ö t

Dann nahm die Delegation das besnische . sowie den Voranschlag des gemeinsamen ministeriums an, womit die meritorischen Beratungen ungarischen Delegation erledigt waren. ö

Die österreichische Regierung hat gestern im herrn, pl. einen Gesetzentwurf, betreffend die Verein) .

ichung des Wechfelrechtes, vorgelegt. Durch . die von der Haager Wechselrechts onferenz ausgearbeitele⸗ einheitliche Wechselordnung zur Einführung gelangen. .

Im österreichischen Abggordnenhguse . gestern gegen Schluß der Sitzung eine Reihe von Abgeon n per den Fall des Abgeordneten Stapins ki zur y, von dem Minister für Galizien Dlugosz der Unterschlag

napypschastegesehes) wahrzunehmen.

von Wahlbeiträgen beschuldigt worden war.

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Nach dem Benicht des. W. T. B.. richteten die Abgeordneten dabei scharfe Angriffe gegen die an der Angelegenheit 6 Per⸗ sonen und verlangten bon der Regierung ien en Aufflärungen. Der Abg. Stapinekt ergriff gleichfalls das Wort und wles die gegen ihn gerichteten , zurück. Er erhob Beschuldigungen gegen den Minister Mlugosz und forderte die rascheste Beant⸗ wortung seiner Interpellation, in der die Regierung um Aufklärung gebeten wird.

In der gleichen Sache ist eine Reihe von Interpellationen seitens verschiedener Abgeordneten eingebracht worden.

In einer gestern abend abgehaltenen Plenarsitzung des Polenklubs, der auch der Minister Dlugosz beiwohnte, ist auf Antrag der parlamentarischen Kommission die Aus— schließung des Abgeordneten Stapinski aus dem Polenklu beschlossen worden. Stapinski ist samt fünf An⸗ hängern aus dem Polenklub ausgetreten und hat mit ihnen eine neue parlamentarische Gruppe unter der Führung Kubiks

gebildet. Frankreich.

Einer vom „W. T. B.“ verbreiteten offiziösen Mitteilung zufolge empfing der Ministerpräsident und Minister des Aeußern Doumergue gestern den serbischen Gesandten Wesnitsch, der ihm mitteilte, daß die serbische Regierung die ihr von Frankreich und England in betreff der Anleihe gestellten Be⸗ dingungen annehme, daß es ihr aber unmöglich sei, in eine Verschiebung der Durchführung der Anleihe einzuwilligen.

In der gestrigen Sitzung der Deputierten kammer trat Groussier als Berichterstatter über die Wahlreform⸗ vorlage für einen Antrag ein, der drei vorhergegangene Kammerabstimmungen bekräftigt, in denen die Regierung auf⸗ gefordert wird, vor dem Senat den Grundsatz der Listenwahl und der Minderheitvertretung zu verteidigen, wie er von den acht vorhergehenden Ministerien gebilligt worden sei.

Der Ministerpräsident Doumergue erinnerte obiger Quelle zufolge im Laufe der Verhandlungen daran, daß die Regierung die Kammerabstimmungen achte und den Senat bitten werde, sich so schnell wie möglich auszusprechen. Die Regierung werde zusammen mit der Senatskommssion einen Ausgleich suchen. Wenn der Antrag Groussier keinen Hintergedanken verberge, so habe er nichts dagegen. Doumergue fügte hinzu, daß er von Anfang nächster Woche ab sich bemühen werde, einen Ausgleich zu finden und seine Verpflichtungen streng einzuhalten.

Der Antrag Groussier wurde von der Kammer mit 330 gegen 161 Stimmen angenommen.

Der mit dem Gesetz über die Arbeitsdauer in den Bergwerken betraute Senatsausschuß hat dem Beschluß der Kammer zugestimmt, der die Zahl der Ueberstunden eines Jahres auf 69 festsetzt.

Der Marineminister Monis gewährte gestern einem Berichterstatter eine Unterredung, in der er bezüglich des Flottenprogramms, wie „W. T. B.“ meldet, erklärte:

Er habe bei seinem Antritt mit Genugtuung feststellen können, daß die von ihm als Berichterstatter des Marinebudgets im Senat vertretene Anschauung von seinen Vorgängern der Verwirklichung ent⸗ gegengeführt worden sei. So seien seine Anträge, betreffend die Ein⸗ führung des 34 em-Geschützes und der Panzertürme sowie be⸗ treffend die Vereinigung der Schlachtschiffe im Mittelmeer und die Verteidigung in der Nordsee und im Atlantischen Ozean durch Flottillen von Torpedobootsjägern und Unterseebooten, zur vollendeten Tatsache geworden. Sein Hauptaugenmerk werde nunmehr darauf gerichtet sein, daß die zu erbauenden Schlachtschiffe die größtmögliche Geschwindigkeit erhalten, ohne daß dabei ihrer Stärke Abbruch geschehe. Ferner werde er dafür sorgen, daß die Kriegsflorte, die sich in dieser Hinsicht von den Flotten Englands Deutschlands und Italiens habe überflügeln lassen, mit zahlreichen Wasserflugzeugen und Luftkreuzern ausgestattet werde, die im . und im Aermelkanal den Aufklärungsdienst unterstützen ollen.

Italien.

Die Deputierten kammer stimmte gestern, wie, W. T. B.“ meldet, bei namentlicher Abstimmung mit 362 gegen 95 Stimmen bei 13 Stimmenthaltungen für die einfache Tagesordnung Carcano, die von der Regierung als Ausdruck des Vertrauens angenommen worden war.

. Die in Florenz tagende internationale Kom⸗ mission zur Abgrenzung Südalbaniens hat gestern ihre Arbeiten beendet.

Belgien.

Die ständige Kommission der Internationalen Zucker⸗ konferenz hat nach einer Meldung des „W. T. B.“ die Vor⸗ kehrungen genehmigt, die getroffen worden sind, um den Aus⸗ tausch des statistischen Materials zwischen der Zuckerunion und England, das nicht mehr der Union angehört, auch fernerhin zu gewährleisten. Außerdem wurde gemäß Artikel vier der Konvention beschlossen, daß aus Italien mit einer Exportprämie ausgeführter Zucker vorschriftsmäßig einen erhöhten Einfuhrzoll zu zahlen hat.

Türkei.

Gestern nachmittag haben die offiziellen Verhandlungen über den türkisch-serbischen Friedensvertrag in Kon— stantinopel begonnen.

Numãänien.

. Der Senat hat gestern, wie „W. T. B.“ meldet, ein⸗ stimmig einen Gesetzentwurf angenommen, der die Genehmi⸗ gung des . Frie dens vertrags sowie die Fest⸗ setzung der Grenze zwischen Rumänien und Bulgarien betrifft. Heute hat der Senat die Antwort auf die Thronrede einstimmig angenommen.

Da die serbischen Delegierten den rumänischen Vor⸗ schlag, wonach Tziganusch als Ausgangspunkt für die neue Donaubrücke bestimmt wird, annehmen, so wird eine technische Kommission die Pläne für die Brücke ausarbeiten.

Amerika.

Der zwischen dem K Bryan und dem nieder⸗ ländischen Gesandten in Washington vereinbarte Friedens⸗ vertzrag, der die Grundsätze eines Schiedsgerichtsplanes enthält, ist, wie „W. T. B.“ meldet, gestern unterzeichnet , , Er ist der erste Friedensvertrag mit einem europäischen Lande.

Nach Meldungen des „W. T. B.“ hatte gestern in Mexiko ein Komitee von fünf Bankiers, unter ihnen Ver— treter der Nationalbank und der London and Mexiko⸗Bank, eine Besprechung mit dem Leiter des Finanzministeriums. Es wurde beschlossen, den Erlaß einer Verordnung des Prä⸗ sidenten zu empfehlen, durch welche Staatsbanknoten im Be⸗ reich der Vepublik für ein gesetzliches Zahlungsmittel erklärt werden. Die Bankiers rieten ferner, einen Garantiefonds zu cha en, der von den Staatsbanken zu zeichnen und bei der Nationalbank zu deponieren sei, und die hen eien durch die

Regierung garantieren zu lassen. Von Huerta werben hin⸗ sichtlich des Erlasses einer solchen Verordnung keine Schweerig⸗ keiten erwartet, da die Bankiers diese Maßnahme für den einzigen Weg halten, um einen ausreichenden Betrag von Geld⸗ mitteln in Umlauf zu halten.

Asien.

Die persische Regierung ist nach Meldungen der „St. Petersburger Telegraphenagentur“ äußerst besorgt wegen heftiger, an Aufruhr grenzender Unruhen in Kurdistan. Zur Unterdrückung der Unruhen ist Serdar Muh zum Gou⸗ verneur von Kurdistan ernannt worden, doch wagt er zurzeit nicht, sich dorthin zu begeben.

oloniales.

Die am 1. Januar 1914 in Kraft tretende, in Nr. 296 des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ vom 16. d. M. wieder⸗ gegebene Verordnung des Reichskanzlers über Beschränkung der Digmanten verwertung ist, wie dem, W. T. B.“ vom Veichskolonialamt mitgeteilt wird, das Ergebnis umfangreicher Feststellungen über die jetzige Lage und die Aussichten des Diamantenmarktes. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu treffen, wurde von den Förderern in mündlicher Besprechung mit dem Staatssekretär des Reichskolonialamts anerkannt. Die Ver⸗ ordnung berührt den laufenden Vertrag mit dem Antwerpener Konsortium überhaupt nicht, weil die von diesem gekaufte Menge Diamanten bereits im Jahre 1913 gefördert ist. Die mit jeder Kontingentierung notwendig verbundenen Nachteile treffen den Fiskus und die Förderer ge⸗ meinschaftlich, weil an der Steigerung der Gestehungs⸗ kosten der Fiskus mit 79 vom Hundert und die Förderer mit 30 vom Hundert beteiligt sind. Um die Förderer zu schonen, nimmt die Regierung mehrere hunderktausend Karat Diamanten auf Lager gegen Gewährung von Vor— schüssen an Förderer, obwohl eine Verwertung für absehbare Zeit nicht wahrscheinlich ist. Ohne dieses Eintreten der Regie hätte die Kontingentierung mit Rücksicht auf die Marktlage weit schärfer sein müssen. Bei der Kontingentierung ist auf die schwächeren Gesellschaften besonders Rücksicht genommen; die großen, billig arbeitenden Gesellschaften tragen die Hauptlast. Der Regie stehen über das kontingentierte Höchstmaß hinaus genügend Diamanten zur Verfügung, sodaß, falls die Konkurrenz versuchen sollte, die Vorteile der deutschen Kontingentierung für sich auszunutzen, eine Schädi⸗ gung deutscher Interessen durch Verlust von Absatzgebieten nicht zu besorgen ist. Da die Regie, wie von den Förderern an⸗ erkannt, in der bisherigen Zusammensetzung die ordnungs⸗ mäßige Verwertung der Diamanten gefährdete, war das Ein⸗ greifen der Kolonialverwaltung notwendig. Die Ueber⸗ nahme der Regieanteile nach 5 51 der Regiesatzung stellte den schonendsten Weg und die nächstliegende Mög⸗ lichkeit einer weiteren Beteiligung der Förderer in dem neuen Aufssichtsrat der Regie dar. Gleichzeitig ermöglichte die Uebernahme die weitere Benutzung der an sich erprobten Regieeinrichtung. Nach Ausübung des Erwerbsrechts des Fiskus durfte eine Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft nicht mehr stattfinden, weil dadurch die Liquidation und die Auflösung notwendig geworden wäre. Ueber etwaige Zweifel der Auslegung von 8 51 der Regiesatzung wird die Entscheidung der ordentlichen Gerichte herbeizuführen beabsich⸗ tigt. Das gerichtliche Urteil wird für die Rechtsbeziehungen und für die Möglichkeit einer Sicherung der Diamanten⸗ verwertung nach 5 51 der Regiesatzung entscheidend sein. Die dem Reichskanzler durch Kaiserliche Verordnung obliegende Pflicht zu möglichst guter Verwendung der Diamanten würde eventuell auf anderem gesetzlichen Wege sichergestellt werden müssen. Ob eine verfassungsmäßige Mitwirkung der gesetz⸗ gebenden Faktoren des Reichs bei der Bereitstellung der er⸗ forderlichen Mittel in Frage kommt, wird sich nur auf Grund der weiteren Entwicklung der Umgestaltung der Regie ent⸗ scheiden lassen.

Statiftik und Volkswirtschaft.

Die deutsche Flagge im Ausland.

In dem 253. Bande der Statistik des Deutschen Reichs“ werden unter dem Titel „Die deutsche Flagge in den außerdeutschen Häfen“ auf Grund der zur Verfügung stehenden ausländischen Statistiken wiederum Uebersichten über den Antell der deutschen Flagge am See⸗ verkehr der außerdeutschen Länder gegeben. In den Tabellen ist neben einer Darstellung des Seeverkehrs der einzelnen Länder und ihrer wichtigsten Häfen der Anteil der deutschen Flagge, der Flagge des betreffenden Landes und der am gesamten Weltseeverkehr am stärksten beteiligten britischen Flagge nachgewiesen. Damit die Entwicklung des Seeverkehrs während einer Reihe von Jahren verfolgt werden kann, sind den Angaben für 1911 die erforderlichen Zahlen, soweit es möglich war, für die Jahre 1895, 1900, 1905 und 1909 bis 1910 gegenübergestellt worden.

Aus der Veröffentlichung geht hervor, daß der Anteil der deutschen Flagge am Weltseeverkehr von Jahr zu Jahr gewachsen ist. Im Auslande verkehr fast aller für die Seeschiffahrt wichtigen Länder nahm die deutsche Flagge einen hervorragenden Platz ein. An erster Stelle auch vor der Landesflagge und der britischen stand sie im Verkehr der russischen Ostseehäfen, an zweiter in dem Verkehr von Großbritannien, Belgien, Portugal, Brasilien, Chile, Britisch Südafrika, Britlsch Indien und Australien, in der Fahrt zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Europa sowie an wichtigen Verkehrspunkten, wie in dem Suezkanale, Gibraltar, Malta, Aden, Penang und Singapur, an dritter in dem Verkehr von Schweden, Dänemark, der Niederlande, von Frankreich. Spanien, der Ver⸗ einigten Staaten von Amerika, von Mexiko, Argentinien, Hongkong und Niederländisch Indien.

Zur Arbeiterbewegung.

Wie dem W. T. B.“ aus Havre gemeldet wird, haben sich nunmehr guch die bei der Segelschiffahrt beschäftigten Ar⸗ beiter dem Ausstande der ocker angeschlossen. Die Docker haben die Matrosen der englischen Schiffe in einem Aufruf ersucht, ihren Ausstand durch die Verweigernng aller Verladungsarbeiten zu unterstützen. (Vgl. Nr. 297 d. Bl.)

Aus New Jork wird dem W. T. B.“ telegraphiert: Der oberste Gerichtshof hat in einem Prozeß der Hutmacher⸗ firmen von Danburny zugunsten der klagenden Firmen entschieden, die gegen den Gewerkschaftsverband der Hutmacher eine Klage auf Schadenersatz eingeleitet hatten, weil der Verband über sie einen Boykott verhängte. Der er der durch verschiedene Instanzen ern nf ist, hat sich an 25 Jahre hingeschleppt. Die endgültige Entscheidung hat die Bedeutung, daß nach dem Bundes⸗ gesetz über die Trusts auch Arbeitergewerkschaften als Verbindung zur , des freien Geschäftsverkehrs haftbar gemacht werden onnen.

Wohlfahrtspflege.

Wie Oberbürgermeister von Cöln, Wallraf, laut Meldung des 2W. T. B. in der gestrigen Stadtverordneten versammlung mitteilte, bat der Londoner Finanzmann Sir Ernest Cafsel, ein geborener Tölner, seiner Vaterstadt ein Kapital geschenkt, dessen Zinsen kranken und schwachen Frauen, Jungfrauen und Kindern ohne Ünter⸗ schied der Konfession zu Heilkuren, zum Aufenthalt in J

stätten, Ferienkolonien ufw. zuguie kommen sollen. Der Stister zweihundert New Jorker City⸗Obligationen fär diese Schenkung be⸗ kae, die nach ihrem heutigen Kurse einen Wert von 1090 000 4 arstellen.

Kunst und Wissenschaft.

Die Königliche Akademie der Wissenschaften hielt unter dem Vorsitz ihres Sekretars Herin Roethe am 4. Dezember einz Gesamtsitzung, in der zunächst Herr Heuler über die An⸗ fänge der isländischen Saga las. Er bot eine Kritik von Alexander Bugges und Axel Olriks Auffassung und er⸗ örterte die Fragen nach dem Verbreitungsgebiet der Saga kunst, nach dem Alter der verschiedenen Sagagruppen, nach der Art des irischen Einflusses und nach dem e ssiis der mündlichen zu der schriftlichen Saga. Herr von Au wers über⸗ reichte den zweiten Band seiner „Bearbeitung der Bradleyschen Beob⸗ achtungen an den alten Meridigninstrumenten der Greenwicher Stern⸗ warte. (zeipzig 1913); Herr Burdach den Bd. 2, Tl. 1, Hälfte 1, des im Auftrage der Akademie von ihm herausgegebenen Werkes: Vom Mittelalter zur Reformation. Ferschungen zur Geschichte der deutschen Bildung (Berlin 1913); Herr Diels legte vor C. Adickes, Gin neu aufgefundenes Kollegheft nach Kants Vorlesung über phystsche Geographie (Tübingen 1913); außerdem kam zur Vorlage das mit Unterstützung der Akademie gedruckte Werk von K. Gohlke, Die Brauchbarkelt der Serumdiagnostik für den Nachweis zweifelhafter J im Pflanzenreiche (Stuttgart und Berlin

Dag ordentliche Mitglied Herr Harnack hat der Akademie ein ihm an selnem 60. Geburtstage von Freunden zu wiffenschaftlichen Zwecken k Kapital von 2l 600 16 überwiesen, um damit eine Stiftung zur Förderung der kirchen⸗- und religionsgeschichtlichen Studien im Rahmen der römischen Kaiserjeit (saec. - VI) zu begründen. Die Begründung der Stiftung ist erfolgt.

ie Akademie hat durch die philosophisch⸗-historische Klasse zur Anfertigung von Photographien für das Corpus inseri p- tign um Chaldigarum des Professors Dr. Karl Friedrich Lehmann · Jaupt in Liverpool 300 S bewilligt.

In der am 11. Dezember unter dem Vorsitz des Herrn Roethe abgehaltenen Sitzung der philosophisch-histortschen Klasfe besprach Herr Kuno Meyer eine Reihe altirischer Dichtungs⸗ formen, so genannte retKorics. Ihre Entstehung aus der lateini⸗ schen rhythmischen Kunstprosa (ars rhetorica) wurde nachzuweisen ge⸗ sucht. Diese Prosa ist zunächst von irischen Geistlichen und Gelehrten, dann auch von den Dichtern und Sagenerzählern nachgeahmt. Aus strengerer Durchführung des Parallelismus und des Homoloteleutons sind verschledene Dichtungsformen, wie z. B. der Stebensilbler mit daktylischem Ausgang und die alliterlerende Kurzzelle mit zwei oder drei Versikten entstanden. Herr Koser berichtete über die von der preußi⸗ schen Aichiwyperwaltung angekaufte sogenannte Bodmann-⸗Hahelsche Urkundensamm lung. Die von dem kurmainzischen Bibliothekar Bodmann (gest. 1320) angelegte, von dem nassauischen Archivar Habel (gest. 18367) angekaufte und vermehrte Sammlung von Urkunden und Handschriften befand sich bis 1883 auf Schloß Miltenberg und war später jzeitweise dem Bayerischen Reichsarchiv als Depositum Übergeben. Der jetzt von der preußtischen Archivverwaltung erworbene Urkundenbestand der Sammlung umfaßt mehr als 100 Nummern aus dem 13. bis 18. Jahr⸗ hundert, darunter 77 Kaiser⸗ und Papsturkunden. Nur die für Bayern in Betracht kommenden Stücke wurden von dem Ankauf ausgeschlossen. Die Sammlung ist bis auf weiteres dem Staatsarchiv zu Marburg über⸗ wiesen worden. Herr Seckel machte vorläufige Mitteilungen über einen neuerworbenen juristischen Papyrus der Sammlung des Berliner Museums. Der Papyrus nimmt unter allen juristischen Funden eine erste Stelle ein. Er ist das einzige erhaltene Beispiel eines Liber mandatorum, eines Instruftionsbuches für einen hohen Beamten.. In dem. Buche instrulert Kaiser Augustus den Idiologen, d. h. den Kultusminister und Minister der besonderen Finanzangelegenheiten für Aegypten. Der Papyrus gibt den

„Gnomon“ des Augustus nicht im vollen Originalwortlaut, aber doch ohne wesentliche Verkürzung der Hauptsätze. Der Verfertiger des Auszugs hat den Gnomon durch Hinzufügung des neuen Materials an Kahererlassen, Senatsschlüssen und Entscheidungen der hächsten ägyptischen Instanzen auf dem laufenden gehalten; er berichtet noch über einen Erlaß des regierenden Kaisers Antoninus Pius. Die so zustand gekommeng Quellensammlung enthält nicht nur tömischeß Recht für Römer, sondern auch römisches Recht für Griechen und Aegypter. Die reichhaltige Sammlung ist systematisch geordnet; sie handelt von der Abgrenzung des kon⸗ siszierten Vermögens; von den erblosen Nachlässen; von der Kon⸗ siskation des Nachlasses und der Mitgift, wenn die BVerstorbenen ehe⸗ los oder kinderlos und wenn die Ehegatten für die Ehe zu alt waren; von der Jungfrauensteuer; vom Erbrecht der Alexandriner, der Stadt bürger, der Fremden, der Römer, der Latiner und der dedittzisch Freigelassenen; vom Erbrecht der Soldaten und Veteranen; vom Vermögen der verurteilten Verbrecher; von den Rechtsfolgen der Mischehen unter nicht standesgleichen Gatten und von den Strafen der Standesanmaßung; von Steuerdeklarationen, Verboten der Seeausfuhr und der Beteiligung der Beamten am Handels und Darleheneverkehr; vom ägvyptischen und griechischen Sacralrecht; vom Urkundenwesen (Verletzung des schriftlichen Kaisereides; Registrierung der Privaturkunden in den Alexandrinischen Archiven usw.); von gewissen Landesprodukten; vom Zinsmaximum und von der Prägung der Scheidemünzen; von Findelkindern, Vereinsrecht, Erwerbs beschräntungen und Beerbung der unteren öffentlichen Organe (Soldaten und Kaisersklaven). Fast alle 118 Paragraphen des Nechts⸗ buchs bringen uns neue Kenntnisse, obgleich die Sammlung (ab⸗ gesehen vom Recht der Priester und Tempel) nur solche Ausschnirte aus dem Privatrecht und Verwaltungsrecht bringt, die mit dem lallerdings in, alle möglichen Verhältnisse des Lebeng ein- dringenden Fiskalrecht zusammenhängen. Besonders erfreulich ist die Mehrung unserer Kenntnis des römischen Erbrechts, nn, d und Natzionalitätenrechts. Ungeahnte Rechtssätze ringt das Rechtsbuch zum Beispiel zum Frauenerbrecht und zum Soldatentestament. Die meisten erbrechtlichen Vorschriften des Augustischen Reglements gehen auf die eigene Gesetzgebung des Augustus über Ehe und Kinder (lex Julia et Papia Poppaca) und über Freilassung (lex Aelia Sentia; lex Junia?) zurück. Die Vorschriften über standesungleiche Ehen beruhen auf der lex Minieig. Der Papyrus, den W. Schubart entziffert hat, soll baldmöglichst mit Kommentar von W. Schubart, G. Plaumann und G. Seckel als fünfter Band der Berliner griechischen Urkunden erscheinen.

In der an demselben Tage unter dem Vorsitz ihres Sekretars Herrn Waldeyer abgehaltenen Sitzung der physikalisch⸗ mathemattschen Klafse las Herr Nernst über die Therm o⸗ dyn amik konden ier ter System e“. Zunächst wurden die von Helmholtz gegebenen allgemeinen Gleichungen besprochen und für den Fall konstanten äußeren Drucks umgeformt. Hierauf legte der Vor⸗ tragende die Ergänzungen dar, die unter Hinzuziehung des von ihm aufgestellten . den erwähnten Gleichungen beizufügen sind. Die Behandlung der Zustandsgleichung, der chemischen und elettro⸗ chemischen Prozesse, der , der 8e, und der thermo leftrischen Phänomene erciht sich einfach aus den erwähnten Formeln. Besonders wichtig ist der Einfluß der spezlfischen Wärmen Die Formeln werden einfach und übersichtlich, wenn man allgemein die Voraussetzung einführt, daß bei tiefen Temperaturen die 8 Wärmen der dritten Potenz der absoluten Temperatur propo

ind, gleichgültig, unter welchem Druck die Stoffe befinden, ö in agnelisiert find usw. k ö.