Deutscher Reichsanzeiger
und
öniglich Preußischer Staatsanzeiger.
ö
Einzelne AUummern kosten 26 8.
Ver Gezugspreia beträgt vierteljährlich 5 M 40 5. Alle Nostanstalten nehmen Kestellung an; für Ggerlin anßer den Nostanstalten und Zeitungs speditenren für Kelbstabholer auch die Expedition 8. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
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Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheita zeile 20 9, einer 3 gespaltenen Einheitazeile 50 8.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Ezpedition des Reichs- und Staats ameiger⸗ Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 22.
Inhalt des amtlichen Teiles: Drdensverleihungen ꝛc. ö
Dentsches Reich. Ernennungen ꝛe. 4
Bekanntmachung, betreffend Uebergangsbestimmungen für die hausgewerbliche Krankenversicherung nach der Reichsver— sicherungsordnung.
Bekanntmachung, betreffend die Wahl von Mitgliedern des Reichsgesundheitsrats.
Bekanntmachung, betreffend die Zulassung einer Krankenkasse als Ersatzkasse.
Bekanntmachungen der Verteilungsstelle für die Kaliindustrie über die Gewährung von vorläufigen Beteiligungsziffern. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 74 und 75
des Neichsgesetzblatts.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs— rechts an die „Siemens“ Elektrische Betriebe, A.-G. in Berlin.
Bekanntmachung, betreffend die Veranlagung des Wehrbeitrags.
Mitteilung über die Einziehung von Tetanus⸗Serum.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Polizeiinspektor Wit kugel zu Bonn die Königliche Krone zum Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Pfarrer Hunger, dem Bürgermeister Poppel baum, dem Baurat Linden, dem Kirchengemeindevertreter, Rechts⸗ anwalt und Notar, Justizrat Bettger, sämtlich zu Wesel, dem Beigeordneten Bottler zu Bonn und dem Garteninspektor a. D. Siber zu Marburg den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Maurer⸗ und Zimmermeister, Ziegeleibesitzer Harrie⸗ feld, dem Kirchenvorsteher, Eisenbahnobergütervorsteher Sadowski, beide zu Wilhelmsburg im Landkreise Harburg, dem Kaufmann Franzel zu Bogutschütz im Landkreise Kattowitz, dem Kirchmeister, Stadtrentmeister Kiel zu Wesel und dem städtischen Bureaudirektor Dietz zu Bonn den König⸗ lichen Kronenorden vierter Klasse,
dem Kantor und Lehrer a. D. Piefke zu Schlawa im Kreise Freystadt den Adler der Inhaber des Königlichen Haus— ordens von , ,
dem Polizeikommissar Flaccus zu Bonn und dem Kirchen⸗ vorsteher, Oberbahnassistenten Prey zu Wilhelmsburg im Landkreise Harburg das Verdienstkreuz in Gold,
dem Kupferschmiedemeister Adolf Neumann zu Breslau das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Unterzahlmeister der Landwehr 2. Aufgebots Oswald
[Buchholz zu Nordhausen, bisher im 3. Thüringischen In—
fanterieregiment Nr. 71, dem Küster Bodden zu Wesel, den Polizeisergeanten Reuter, Rüge und Walbröl zu Bonn, dem Buchbinder Mielert zu Neukölln, dem Schriftsetzer Ronsiek, dem Berginvaliden Rabeneck, beide zu Essen g. d. Ruhr, dem Fahrhäuer Kramer zu Barsinghausen im Landkreise Linden, dem Gutsstatthalter Schwarz zu Burghof— ul im Kreise Westprignitz, dem Gutsvogt Helinski zu ulienfelde im Kreise Wirsitz, dem Gutshofmeister Hille⸗ brecht, dem Gutsschweinemeister Appuhn, beide zu Winzen— burg im Kreise Alfeld, und dem Gutskutscher Feuerh ahn zu Hornsen im genannten Kreise das Allgemeine Ehrenzeichen sowie dem Werkmeister vom Hofe, dem Packmeister Schür⸗ hoff, beide zu Gevelsberg im Kreise Schwelm, den Maurer⸗ olieren Klaas zu Wesel und Ptok zu Wilhelmsburg im andkreise Harburg, den Hausdienern Friedrich Geiser, Karl Rother und Friedrich Schulze, den früheren Hausbienern Martin Gristk und Albert Schern, sämtlich zu Berlin, dem Gutsfuttermeister Ebert, dem Gutsstellmacher Niklas, beide zu Burghof⸗Putlitz im Kreise Westprignitz, und dem Guts— arbeiter Vathke zu Strigleben im genannten Kreise das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
Dentsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnãdigft geruht:
. dem Präsidenten des Kaiserlichen Patentamts Robolski
( den Charakter als Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat mit dem Range eines Rates erster Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Rat im Reichsschatzmt, Geheimen
ierungszrat Schulze und
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Berlin, Mittwoch, den 24. Dezember, Abends.
den Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Reichsjustizamt Dr. Lucas zu Geheimen Oberregierungsräten zu ernennen sowie
dem Geheimen Kanzleiinspektor im Reichsjustizamt Lipski den Charakter als Kanzleirat zu verleihen.
Im Reichtzkolonialamt ist der Geheime expedierende Sekretär und Kalkulator, Hofrat Maesse zum Bureauvorsteher mit der Amtsbezeichnung Bureaudirektor ernannt worden.
Bekanntmachung, betreffend Uebergangsbestimmungen für die haus⸗ gewerbliche Krankenversicherung nach der Reichs⸗— ver sicherungsordnung. Vom 20. Dezember 1913.
Auf Grund des 5 492 der Reichsversicherungsordnung und des Artikel 1009 des Einführungsgesetzes zur Reichs— versicherungsordnung hat der Bundesrat folgendes bestimmt:
1.
1) Wollen ein Hausgewerbtreibender und seine versicherungs⸗ pflichtigen hausgewerblich Beschäftigten oder einzelne von ihnen nach Artikel 29 des Einführungsgesetzez zur Reichsversicherungs ordnung Mitglieder einer anderen als der gesetzlich zuständigen Kasse (ge⸗ wählten Kasse) bleiben oder werden, so haben sie es dem Vorstand der anderen Kasse anzuzeigen. Die Mitgliedschaft bei der gewählten Kasse beginnt mit dem Eingang der Anzeige bet dieser Kasse.
Als gesetzlich zuständige Kafse im Sinne des Abs. 1 gilt die Landktankenkasse der Betriebstäte des Hausgewerbtreibenden. An ihre Stelle tritt die allgemeine Orte krankenkasse, wenn für die Betrieb.˖ stätte des Hausgewerbtreibenden keine Landkrankenkasse besteht, oder wenn die bausgewerblichen Versicherungspflichtigen der allgemeinen Otte krankenkasse nach 5 236 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung zugewiesen sind.
2) Die gewählte Kasse hat den Beitritt dem Vorstand der gesetzlich zuständigen Kasse unverzüglich mitzuteilen.
3) Die gewählte Kasse hat über die nach Artikel 29 des Ein⸗ führungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung bei ibr versicherten hausgewerblichen Versicherungepflichtigen ein besonderes Verzeichnis nach 4 der Bekanntmachung über Art und Form der Rechnungs- führung der Orts, Land., Betriebs⸗ und Innungskrankenkassen vom 9. ö., 1913 (Sentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 1009) zu führen.
4) Der Hausgewerbtreibende hat für seine eigene Person die Beiträge allein zu tragen; im übrigen sind für die Verficherung dieser Mitglteder dieselben Bestimmungen anzuwenden wie fur die übrigen Mitglieder der gewählten Kasse. Die 55 466 bis 493 der Reichsversicherungsordnung gelten für diese Mitglieder nicht; die Pflichten der Auftraggeber bleiben bestehen.
5) Die Kasse, an die der Auftraggeber die Zuschüsse zu zahlen hat (65 473, 477 der Reichsversicherungsordnung), hat die bei ihr von dem Aufiragzeber eingezahlten Zuschüsse an die für die Ver— sicherung der Hausgewerbtreibenden gesetzlich zuständige Kasse (Nr. 1 Abs. 2) abzuführen. Diese hat die Zuschüsse unverzüglich dem Haus—⸗ gewerbtreibenden auf dessen Kosten auszuzahlen, sofern ihr weder dieser noch einer seiner hausgewerblich Beschäftigten angehört. Andernfalls behält sie die Zuschüsse, soweit diese nicht am Schlusse des Kalendervierteljahrs die Höhe der Beiträge übersteigen, die der Haus gewerbtreibende an sie in dem verflossenen Kalendervierteljahr zu zahlen hatte; einen Ueberschuß bat sie dem Hausgewerbtreibenden auf dessen Kosten auszuzahlen oder auf rückständige Beiträge zu verrechnen.
6) Ist der Hausgewerbtreibende gegenüber der von ihm oder einem seiner hausgewerblich Beschäftigten gewählten Kasse (Nr. 1 Abs. 1) mit Beiträgen im Rückstand, so kann diese insoweit von der gesetzlich zuständigen Kasse (Nr. 1 Abs. 2) Befriedigung aus den Zuschuͤssen verlangen, die dem Hausgewerbtreibenden selbst zustehen.
7) Der Austritt aus der gewählten Kasse ist, vorbehaltlich der Vorschrift des Artikel 29 Ahs. 2 des Einführungsgesetzes zur Reichs⸗ versicherungsordnung, jederzeit zulässig. Die Kasse hat den Austitt dem Vorstand der gesetzlich zuständigen Kasse (Nr. 1 Abs. 2) unver⸗ züglich mitzuteilen. ö
Solange und soweit eine für die Versicherung der hausgewerb⸗ lichen Versicherungespflichtigen gesetzlich zuständige Kasse in ihrer Satzung noch keine Bestimmungen über die hausgewerbliche Kranken- versicherung getroffen hat, erhebt sie für die hausgewerblichen Ver sicherungspflichtigen an Beiträgen zwei vom Hundert des Ortslohns; sie gewährt dann die Regelleistungen, wobei als Grundlohn der Orts« lohn dient. Dies gilt nicht für die Fälle des 8 488 der Reichs versicherungsordnung und des Artikel 29 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung.
Berlin, den 20. Dezember 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 5 43 des Gesetzes, betreffend die Be⸗ kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 306) sind vom Bundesrat in der Sitzung zom 11. Dezember 1913
Dr. Dippe, Königlich sächsischer Sanitätsrat, Vorsitzender der Aerztekammer des Regierungsbezirks Leipzig und
Vorsitzender des Aerztevereinsbundes, zig,
Duisberg, Professor, Königlich preußischer Geheimer Regierungsrat und Direktor der Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer C Co., Elberfeld, .
Gaffky, Professor, Königlich preußischer Wirklicher Geheimer Obermedizinalrat, Hannover, .
Dr. Holtz mann, Landesmedizinalrat, Straßburg i. E,
Dr. Kulisch, Professor und Direktor der landwirtschaftlichen Versuchsstation in Colmar i. E.,
Lentz, Professor, Geheimer Regierungsrat und Direktor
im Kaiserlichen Gesundheitsamt, Berlin, . Rich. Pfeiffer, Professor, Königlich preußischer
Geheimer Medizinalrat und Direktor des hygienischen
Instituts an der Universität zu Breslau,
Pröls, Königlich bayerischer Oberregierungsrat und Re⸗ ferent im Staatsministerium des Innern, München,
Dr. Stoeter, Königlich preußischer Geheimer Sanitätsrat, Vorsitzender der Aerztekammer für Brandenburg, Berlin, und
Wallraf, Oberbürgermeister in Cöln a. Rh.,
als Mitglieder des Reichs gesundheitsrats neu⸗ bezw.
wiedergewählt worden.
Berlin, den 20. Dezember 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.
Bekanntmachung.
Die Deutschnationale Kranken- und Begräbnis⸗ Kasse in Hamburg ist nach z 514 Abs. 1 der Reichsver⸗ sicherungs ordnung vom 1. Januar 1914 ab als Ersatzkasse zug elassen.
Berlin, den 22. Dezember 1913.
Das Reichsversicherungsamt, .
Abteilung für Kranken⸗, Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗ versicherung.
Dr. Kaufmann.
Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sitzung vom 29. November 1913 entschieden:
Die vorläufige ,, des Kaliwer ks Neu⸗Staßfurt, Schacht V wird gemäß § 17 1 3 des Kaligesetzes in der bisherigen Höhe vom 1. Dezember 1813 ab neu festgesetzt.
Berlin, den 18. Dezember 1913.
(Siegel.) Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. Heckel.
Vorstehende Entscheidung ist dem Salzbergwerk Neu⸗ Staßfurt in Neu Staßfurt am 22. Dezember 1913 zu⸗ gestellt worden.
J. A.: Köhler.
Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sitzung vom 29. November 1913 entschieden:
Der Mansfeldschen Kupferschiefer bauenden Ge⸗ werkschaft zu Eisleben wird für ihr Kaliwerk Wolfshall eine vorläufige Beteiligungsziffer von 2,1107 Tausendsteln vom 1. November 1913 ab gewährt mit der Maßgabe, daß diese Beteiligungsziffer, wenn sie zu irgend einer Zeit höher sein sollte als fünfzig vom Hundert der jeweiligen durch⸗ schnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke, auf das gesetzliche Höchstmaß zurückgeht.
Berlin, den 18. Dezember 1913.
Siegel.) Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. Heckel. Vorstehende Entscheidung ist der Mansfeldschen Kupfer⸗
schiefer bauenden Gewerkschaft in Eisleben am 22. Dezember 1913 zugestellt worden.
J. A.: Köhler.
Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sitzung vom 29. November 1913 entschieden:
Der Gewerkschaft Heiligenroda zu Dorndorf (Werra) wird für ihr Kaliwerk Heiligenroda U eine
vorläufige Beteiligungszffer in Höhe von 2, Tausendsteln vom 1. November 1913 ab gewährt mit der be, daß diese Beteiligungsziffer, wenn sie zu irgend einer Zeit höher sein sollte als fünfzig vom Hundert 8 j du
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