Zweite Beilage zum Deutshhen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
18. Berlin, Mittwoch, den 21. Januar
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⸗ n a h in e 1 . . Entwurf einer n, nn, und eines Einführungsgesetzes nebst Begründung. b a h nen ⸗*) (mi it Ausna h me der ba eri ch e n) Entwurf einer Wechselordnung. idossament ist. Yol t auf ein Blankoindossament . weiteres Viertes Kapitel.
. ,,. so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossa— zem be r 1913 . ñ ; 8 den W. s Blankoindoffament erworben hat! Ku? Wechselbüraschaft. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, k J,, 8 9.
. Indossamente gelten als nicht geschrieben. 8. ⸗ 8 * ; - König von Preußen 2c. der Wich einem früheren. Inhaber
3 verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 9 so ift der neue Inhaber, 8. este ö 1 — 2 — rᷓ ; 5 5 . des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: riften des vorstehenden Äbf satzes nachweist, z rausgabe iese Sicherstellung kann von einem Dritter ⸗ — . .*. ö Wechsels nur verpflichtet, wenn er 64 in bösen ber zorbe Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel Die endgũltigen e Erster Abschnitt. der wenn ihm bei dem Erwerb eine grol issigkei erde .
geinnabm Einnahmen des Vorjahrs J Gezogener Wechsel. st fa ; ; . z — ; ; innahmen 1 l stellten sich gegen ⸗ . kö Arti kel 16. . . je R ürgschaftserkla s Rechnungsjahr“ die damaligen geschätzten ( Erstes Kapitel. 8 . Wechsel in Anspruch genommen wird, 4 esetz Ein ahmen , Ana 2 ; ̃ wendungen entgegensetzen, die sich auf sein é ö usstellun ; . a ine un Spalte * 1 Ausstellung und . des gezogenen Wechsels ö Bez ing ö zu dem Aussteller oder zu einem fribe ö r n Inhaber ö ö ö. . . . ,,. 8 nn, daß der Uebertragung des W zechsels ; Gery acherlehr Hüte ; pen den en J Der gezogene ö Einv zugrunde liegt. Bevãckerke . , . . . . k Verkehrs⸗ s ; I) die ö h im Texte der Urkunde und in der Art ; ; einnahmen ö brach.. sie ausgestellt ist; k inthält das D an h d ? 2 „Wert zur Einziehung“, auf ; ) die adedln weisung, eine bestimmte Geldsumme zu „zum Ink— . Biete, 4 6 . . 6 . . . ; ausdrückenden . . 3) den Namen dessen, ahlen s Be; aus dem W Wechsel geltend 1, per r
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Aastsertlarung
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ei eren ie Be n aätung ist an „, fü die Bürgschaft geleistet * r CXnRako ss . 21rd 1 2I8 9 alen, . 3 111 ö . 8 3 o tann der Inhaber alle Rechte wird. angels eine e ngabe gilt sie für den Aussteller.
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e Angabe der Ve allzeit; weiteres Prokura. J Indossament übertragen. ungsortes; Die Wechselverpflichteten können in nur solche Einwendungen entgegensetzen, dossanten zustehen.
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s und des . ; . J - ) Ausstellers. En s Indoss ament r r 26 293 000 1 5 87 647 000 h . l. ⸗ 120 459 0090 22 ö 4 * I I J ; J 21 Pfande“ oder . eine n eine Nery . dung ar 2D 295 M 1 4 ö J * —— ö 21 ; j 5858 . — 3 . 1 Um U e T — Ne J erpsand ausdr 112700 48 6 257 000 23 71384 000 3296 1343 ) 6 041000 . 5 ( . ; ; 36 ; ; K Rechte a . 3. 4 ö 363 156 335. 366 76 336 377 509 336 12 418 . 13 006 —⸗ ö Tine iner der in stehenden Artikel bezeichne ö. . Inha i. Rechtz, aus s J ) 262 s . O r 1 . ! L U 5 — 3 1 . ! 1 * pon - n 56 ) 991 tos 1 . 555 . . ö 35 2243 J 3. ; 1. vorbe haltlich 9 . 129 in n Ihm ausg 3859. ö. 3 (2 ö . ; ö h . toki öh s 495 666 1455 264 686 5 35 321 000 60 114 409 00 24 398 000 K w 31036000 58 444 000 53 243 19 76 46 551 665 6397 000 1101000 581 000
205 895 7135 120 9 ( ; . ( mne Angal des Aus zstellungs ö estellt a te ei dem Namen 69
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rittes Kapitel. Annahme.
. Artikel 65 * J der auf Sicht oder auf eir i zei Der kann der 1 usste 5. . ie Wechsel in 1derzin 64 ist. Zi = Wohnorte zur 6 . . . ö Annahmeerklärung ein Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so r Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmur Protest nicht erhober — ail de ne hmer 4 der r fünf vom Hundert. . . Frist vorschreiben, daß der Wechsel zur Annahme gel X bsel Ils an zten Tag gesetz ichen ober im Wechfel be⸗ R . 51 36. . kö 946 23 99 73 958 35. 378 J. . ie Zinsen laufen vom Tage der Ausstellung des Wechsels, sofern verden muß. . ; ; sti 351 . (. 1535 316 ; 798 ; n wanderer Tag bestimmt ist. Er kann im Wechse Vor ig zur Annahm thieten, ö kö 496 . J 235 56 9 010 58 1 . 38 6 931* 5 580 1 ⸗. 3 . Ar tikel 6. . . 1* ni z um einen P ) ve 879 * 1 um eine Wec sel 2. Wecksel ö 6 an 11 591 3 24135 ; 515 9 351. ĩ ; Wechse umme in Duchstaben und in Ziff ern andelt, der auf eine m icht lautet. lung oöer nach Sicht 355 ; 2355 358 316 3 5 185 10261 — 496 ͤ . 6 so gil i Abweichungen die in Buchstaben angegebene 35 . 2575 ; ⸗ 18 556 82345 166 180 238 . ĩ K mehrmals in 3 oder mel . mmten me vorgel n da . ö ö 25 918 266 33 4 ) 23 43 553 . . 5 695 ig in 3e angegeben. fo . bei k die geringste Summe. J k Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen 1664 101 . ; J 1 ᷓ 56 t J 1 ; a. e, n, n, e. , ,, halben Monat nach der A . oder nach Sicht, so werden 220 330 ᷣ ä 33. 38 1. 5081 5 989596 554: 15366 17 32 rägt Wechsel Unterschriften von erer onen, die eine Wechsel⸗ zreiber e ; mahme vorgelegt werde wong! . g oder nach Sicht, so werden 1397 ; — indlichkeit nicht eingehen können, so hat dies auf die Gültigkeit Artikel 22. ; st als Verfa en er die Mitt oder das Ende eines 360 ö ken erschriften keinen ö. ß. Wechsel, die auf eine immte Zeit nach Sicht lauten, müssen Monats angegeben, f 1 ö. iter erste, der fünfzehnte oder der 400 ; = A rti ke e 8. J ; . binnen echs A ; maten na der * usstellung zur Annahme vorgelegt te ag des Monats 8 z8u derste hen. K 136 1223 19591 3471 40 354 , J Wechsel seine linde schiit als Ver es erden. . Die Ausdrücke „acht Tage“ oder „fünfzeh e“ bed deuten nicht hi1 . . 35: ; 1 454 9. t 1 1 ö Enderen leß . ö ermächtigt zu sein, haftet sell zechsel⸗ Der Aussteller kann eine kürzer er eine längere Frist be— ine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder zehn Tage. — z gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungs— timmen. . Der Ausdruck „halber Monat“ bedeutet st zehn Tage. gat. 39 ie Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen. Artikel; ik . : einem bestimmten e an einem nahme vorgelegten bar, dessen Kalender von ö. im des Ausstellun Sorte abweicht, so ist — . . ir den derfa Kalender des Zahlungsortes maßgebend. 95 34 5 16341 ̃ 2765 35 111 352. 11 19 20 mer ich den er die Haftung für di 6 ssckließt, gilt als er Bezogene kan s ihm de echsel am Lage wisch en . Orten mit verschieden em dal nder gezogener 5365 2. 33 2. . 3 ; Hö ; nach der ersten Vorlegung 6 s vorgelegt wird. Die özeteilig en Wechh z·estimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird zol a6 35 35 3157 36 95 363 5928 551 3787 , 56 21 . Zweites Kapitel. können sich dara: z diesem Verlangen nie en worden ist, der Tag der Jen. zste n ö in den nach dem Kalender des Zahlungsortes ö ö . ö. 6. w ö. 360 3 ff . berufen, wenn das igen im Protest dernerkt ft. nt enden Tag umgerechnet und hiernach . Verfalltag ermittelt. 206 * k 3839 3 . 345 596 36 1867 1764 2 ] Indossament. Artikel 24. . 6 die Verechnur ig der Fristen für die Vorlegung von Wechseln . 16. ie Annahme wir f den We l . ie wird durch das findet die Vorschrift des vorstehenden Aibfane⸗ entsprechende An sament. übertragen werden, auc Wort „a angenommen oder ö leichb des, Wort ausgedruckt; wendung. . J lautet m Bezogen i nterschri . rschriften dieses Artikels finden keine wendung, wenn l die Worte: nicht auf der V e Wechsels gilt als 81 1 ö sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt er
7 ö 5 . xaß HY 5 anderos h abs 19 * aufgenommen, so kann der autet der We w od daß etwas anderes beabsichtigt war. i einer bestimmten
Wi . en eine d ) . inf ) ? C b 6e] Bermer es inne * Il — . 83 ö. J . den, s i g hre, ung SZechstes Kapitel.
nicht er Inhaber Zehn, langt. Ist kein Tag an— ( 4 tiffs rechte gegen die
”wahren, e Unterlassung recht— am Zahlungstag oder an einem der
z 1 1 . z . 2 2 . n,, . beiden folgend rötage zur Zahlung vorzulegen. einen rote kl eln lassen. . ⸗ 6 , , ,,, ö. Indossame ent m uß e. . gt ; Bedi gen, von denen 5 ö .; 1 . ; kel 25 Tie Einlie ng u ene Ab rech nungoͤstelle ste ht der Vorlegung . . , , . . K . ; . zur Zahlun ch. Bundesrat bestimmt, welche Stellen als hanqig, gema Kt wir d, gelten 4 12 Mr D 2 inahme n nuß ibedingt sein; ie kann aber auf elnen Teil Abrechn . J r Sinne dieses Gesetzes zu gelt en haben; die ! ssame , , . . k . ü Teilind Ga, . ist nichtig. ö. ; ö X chselsumme besckꝛ 264 werden. ‚ . Bestim: g ist im Reichs⸗Gese . bekannt zu machen. Ibenso ist ein Indossament an den ͤ Jede andere in der Annahmeerklärung Ithal tene Abweichung ; iner . von den Bestimmungen des Wechsels gilt als Verweigerung der An⸗ ö gel * nuß auf den U auf ein mit dem J nahme. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalte seiner An— er Bezogene kann vom Ing ehlr gegen Zahlung die Aushändi⸗ erl. 2 (Anhang) ges Es muß von nahmeerklärung. — es quittierten Wechsels Verlan igen. iten e, , wehen. Artikel 26 er Inhaber 6 eins Teilzahlung nicht zurückweisen.
ssatar nicht be— Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnorte des Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie 593 656 . 574916 7051 4 949 . 505 — zeichnet ist o ara rankt hat, seine Bezogenen verschie denen Zahlungsort angegeben, ohne zu bestimmen, auf dem Wechsel . und ihm eine Quittung erteilt wird. 6 6. l ĩ Anhanges zu durch wen die Za blunt g bewirkt werden soll, so ist in 9j Annahme⸗ Arti kel 30. 1 1 63 8 5 ee. J de mene enen gel es wachte t nici teghlittet ie zehlus rer 95 536 . 2. . . a . ö . Verfall . . . . 4600 42 ö nr der W e n 6 ei n. . Bejogen en elbst zahlbar, so kann dieser . ** 8e r . ,, Gef ahr. 384319 hen Nan 8 rn, ,,. ; in ungsorle befindliche Zahlstelle zer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, 9. it dem Namen 1 * nnahmeerklärung eine am Zahlungs 8 wenn ihm nicht Arglist oder grobe Jahrlz igkeit zur Last fällt. Er ist mne verpflichtet, die O rdnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Ünterschriften der Indossanten zu prüfen.
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14598 : 83 ; . 9. 231 715 ö . — an eine be— Artikel 27. ä6j ö (. ; 3 ö 36735 . 31 9607 ꝛ stimmte Pe rson indoffie n; Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den 101992 27 163 87 ) 476 2355 6 236 26 . 3 ö 3 — . 3) den Wechsel weiterbe n s Blankoindossament aus⸗ bei Verfall zu bezahlen. Artikel 40. . . 5 73 6 3 . . . 6 6 t — zufüllen und ohne ihn zu indossieren. Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht g, . ö 15 4 13654 . ö. Artikel 14. ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem eilt, fo kann die Wechselsumme ö der Landeswährung nach dem Werte Bec fel auf alles, was auf Grund der Artikel 47 und 48 gefordert gezahlt werden, den sie an dem Tage, an dem Zahlung gefordert we werden kann, besitzt, es sei deen ü. de r ue teh? die Zahlung in Artikel 28 der , Wahrung oder Geld orte vorgeschrieben hat — d ssi zezogene die auf den Wechsel g kte Annahmeerklärune bermerh. Der Wert der fremden erer. bestimmt sich nach den k ,, en hat, so l ö. Han ge eh ah hen des Zahlungsgortes. Der Aussteller kann jedoch .
13930 ö 5 2 ̃ 21 ⸗ 921 . ᷣ 2 wird. ) k bevor er den . aus der Hand gegeber (. 447133 13 7090 455 888 1 50 138 9 nahme als verweigert; der Bezogene haftet nach dem Inhalte Wechfel für die zu zahlende Summe minen Umrechnungskurs be— uu
34047 09 200 34247 ͤ 02 — Wer der 3 sel in Hände zat, t als rechtmäßiger Inhaber seiner Annahmeerklärung, ö enn er vor der Streich ug den Inhaber stimmen oder einem Indossanten die Bestimmung übertragen; in sof er sein ? durch eine! nterbrochene Reihe v 9 Indoffa⸗ ee e, oder eine Person, derer line , sich auf dem solchen Fällen muß diese Summe in der Landeswährung gezahlt
6 . 1 menten nach zwar . ann, wenn das letzte ein Blanko⸗ ! Wechsel befindet, schriftlich von der Annahme in enntnis gesetzt hat.! werden.
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ossant haftet gels eines Vermerkes . und die — ng. werden kann. verbieten, daß der 'r indossiert wird; in