§ 11. Telegraph. Fernsprecher.
bei allen Wagen das eigene Gewicht einschließlich der Achsen Zugfolgestellen sind durch Telegraph oder Fernsprecher zu
und Räder und ausschtießlich der losen Ausrüstungsgegen⸗ stände, bei Güter⸗ und Gepäckwagen das fähigkeit, bei allen Wagen der Radstand, und zwar bei Drehgestell⸗ wagen der Abstand der Drehzapfen und der Radstand der Drehgestelle in Metern, der Zeitpunkt der letzten Untersuchung, und zwar bei Dampf⸗ lokomotiven und Dampftriebwagen der Zeitpunkt der letzten äußeren und der letzten inneren Untersuchung G 23, 2. u. 9), bei elektrischen Lokomotiven, elektrischen Triebwagen, Trieb— wagen mit Verbrennungsmotoren, Tendern und Wagen der Zeitpunkt der letzten Hauptunteruntersuchung G 26 16. Außerdem ist an den Lokomotiven und Triebwagen an— zugeben: der Name des
§ 45. Betriebsunfälle und Störungen. l) Ueber jeden Betriebsunfall hat der Betriebsleiter oder eine andere unter Zustimmung der Aufsichtsbehörden dazu bestimmte Person, unbeschadet eines etwaigen Eingreifens der Aufsichts behörden eine Untersuchung zu veranlassen, den Tatbestand, wenn nötig durch Vernehmung der Beteiligten, feststellen zu lassen und die daraus sich ergebenden Maßnahmen zu treffen. ö . Meldung ist von ihm sofort zu erstatten: . J. an den Minister der öffentlichen Arbeiten über Unfälle, die besonderes Aufsehen erregen; . . an die Staatsanwaltschaft und die Ortspolizeibehörde über alle Unfälle, bei denen ö a. Menschen getötet oder schwer verletzt sind, b. der Verdacht eines strafbaren Verschuldens an dem Unfall vorliegt;
stande gelangen kann. Dieser Bediestete muß verstehen, den Zug zum
Halten zu bringen. Ueber die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Trieb— wagen bestimmt die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde im Einzelfall. 4) Das Zugpersonal ist während der Fahrt einem Bediensteten (dem Zugführer) zu unterstellen.
Reichs- Telegraphen- und Fernsprechleitungen die nebst Ergänzungen als Anhang D beigefügten „allgemeinen polizeilichen Anforderungen in neue elektrische Starkstromanlagen usw.“ und deren etwa spater angeordnete Aenderungen und Ergänzungen.
Im übrigen gelten, soweit nicht die vorgenannten „Anforde— rungen! und z 7 G) diefer Vorschrift anders bestimmen, für rn Kraftwerke, Hilfswerke, Leitungsanlagen, Fahrzeuge und sonstigen Betriebsmittel elektrischer Bahnen, deren Spannung 10090 Volt ßegen Erde nicht übersteigt, die wᷣm Verband Deutscher Elektro;
als Anhang E beigefügten Sicher
techniker e. V. herausgegebenen, heitẽ vorschriften für elektrische Straßenbahnen und straßenbahn⸗ H. Der bei Berechnung der Anzahl der zu bremsenden Wagen— ähnlich, Kleinbahnen. Etwaige Aend rungen. und Ergänzungen chsen sich etwa ergebende überschießende Bruchteil ist, wenn er größer 2 ö. 3 zieser Verbandsvorschriften treten erst nach Einführung durch den 10h! ls einhalb, stets als ein Ganzes zu rechnen, andernfalls zu ver— § 39. Abfahrt der Züge. Minister der öffentlichen Arbeiten in Geltung. . kein Zug darf ohne Auftrag des zuständigen Bedie steten * ; . . ö en 1) Kein Zug darf ohne Auf rag des zuständigen Bedienstete Die Vorschriften finden auch auf die elektrische Ausrüstung nachlassigen. . J Ne; . ; 6 fahre n if ö w 3) Die Anzahl der Bremsachsen muß in jeder Neigung (Steigung von Einer Station abfahren.
Die
verbinden.
Ausnahmen können
behörde zugelassen werden. § 12. Signale.
Die Form der Signale muß, soweit Eisenbahn⸗Signalordnung handelt,
sprechen. Für Farbensignale dürfen bahn⸗Signalordnung vorgesehenen
werden.
„Zur Erteilung von Signalen, die in nicht vorgesehen sind, dürfen die Formen nicht benutzt werden.
Y Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Merkzeichen an— gebracht sein, das angibt, bis wohin ein Gleis besetzt werden kann,
) Für Geschwindigkeiten und Neigungen, die mwischen . 9 er Bremstafel aufgeführten liegen, gilt jedesmal die größte der abei in Frage kommenden Bremszahlen. ö .
3) Bei Zählung der Wagengchsen und bei , Bremsachsen ist eine unbeladene Güterwachsenachse als halbe Achse u rechnen. Als unbeladen gilt eine Güterwagenachse nur dann, ben der Wagen keinerlei Ladung trägt. Die Achsen bon Personen= hr und Gepäckwagen und von im Zuge beförderten Zugmaschinen seder Art und von leerlaufenden Tendern sind voll in Anfatz zu
bringen.
von der eisenbahntechnischen Aufsichts⸗ Ladegewicht und die Trag⸗
I) a. es sich um Signale der deren Vorschriften ent— nur die in der Eisen—
Farben verwendet
§z 38. Mitfahren auf der Maschine. Ohne Erlaubnis der zuständigen Bediensteten darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive, bei Triebwagen, auf dem Führerstande mitfahren, wenn dieser als beson⸗ 1 derer Abteil für den Führer hergerichtet ist. der Signalordnung der Signalordnung
1 der
Fahrzeuge bei nicht elektrischem oder nicht rein elektrischem Betrieh
ohne daß die Bewegungen auf usnahmen können von ⸗ sen in Straßen und Wegen zugelassen werden.
II. Stromerzeugungs-, Umformer— und Werkstättenanlagen. § 13. Genehmigung und Ueberwachung.
Alle Stromerzeugungs⸗« Umformer⸗ und wenn sie genehmigungspflichtige Bestandteile des bilden und als solche ausschließlich oder teilweise Strom zu Bahn— zwecken liefern oder zur betriebssicheren Unterhaltung der Bahn und deren Betriebsmittel dienen, find derart herzustellen und zu unter— halten, daß die größtmögliche Sicherheit im Betrieb, einschließlich des Arbeiterschutzes, erreicht wird, und sofern es die Rücksicht auf die Betriebssicherheit und den Arbeiterschutz erfordert, gemäß der Entwicklung der Technik zu verbessern. Sie müssen zu jeder Zeit genügende Hilfsmittel haben, um auch bei stärkerem Verkehr und ungünstigen Verkehrsanhäufungen und dergleichen den Bahnbetrieb in vollem Umfang aufrechterhalten zu können. Auch bei Maschinenschäden müssen bie Reserven ausreichen, um den fahrplanmäßigen Werktagsverkehr bewältigen zu können.
58 14. Anschluß elektrischer Bahnbetriebe an bestehende Licht—
und Kraftanlagen.
Wenn der Bahnunternehmer die zur Betriebsführung erforder— liche elektrische Arbeit nicht selbst erzeugt, so hat er der eisenbahn⸗ technischen Aufsichtsbehörde den Nachweis zu erbringen, daß die in Betracht kommende Licht- und Kraftanlage im Sinne der im § 13 gestellten Forderung genügend leistungsfähig ist. Er bleibt für diese Forderung auch während des Betriebs verantwortlich.
Der Unternehmer hat in diesem Falle dafür zu sorgen, daß sowohl ihm wie der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde das Recht gewahrt bleibt, die Anlage jederzeit zu besichtigen und die Einführung von Verbesserungen herbeizuführen, die im Interesse der Sicherheit des Betriebs oder der Wahrung der Intereffen des öffentlichen Verkehrs notwendig sind.
Erzeugen solche Kraftanlagen so hat der Bahnunternehmer vom daß die zugehörigen getrennt bleiben.
Ströme berschiedener Spannung, Besitzer des Kraftwerks zu fordern, Leitungsnetze unter allen Umständen voneinander
III. Fahrzeuge. Heschaffenheit der Fahrzeuge. -. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, daß se mit der größten dafür zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können 6 40
5 15
. § 16. Umgrenzung der Fahrzeuge. 1) Bei Vollspurbahnen dürfen die festen Teile
. der Fahrzeuge, mit Ausnahme
von Stromabnehmern, bei Mittelstellung im geraden Gleise höchstens die Umgrenzung nach Anhang C erreichen.
Bei Schmalspurbahnen sollen die festen Teile der Fahrzeuge, mit Ausnahme von Stromabnehmern, bei Mittelstellung im graden Gleise von 100 mm bis 1000 mm über Schienenoberkante überall einen Abstand bon mindestens 30 mm, über 1000 mm hinaus einen Abstand don mindestens 100 mm von der nach 5 7 (3. h) festzu— setzenden Umgrenzung des lichten Raumes haben.
3) Ausnahmen bon den Bestimmungent in 1. und 2. kann die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde zulassen.
§ 17. Räder.
I) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind aber drei oder
mehr Achsen in demselben Rahmen gelagert, so können die Spur⸗ kränze unberschiebbarer Mittelräder weggelassen werden, wenn diese unter allen Umständen eine genügende Auflage auf den Schienen finden. Das Höchstmaß für die Abnutzung der Spurkränze wird von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde festgesetzt. 2) Die Stärke der Radreifen muß an Lokomotiven und Trieb— wagen bei einem Raddruck bis höchstens 3 Tonnen mindestens 16 mm, bei größerem Raddruck mindestens 18 mm betragen, bei allen übrigen Fahrzeugen können die Radreifen bis auf 14 mm abgenutzt werden. Die Stärke der Radreifen ist in der senkrechten Ebene des Lauf⸗ kreises zu messen, die für 14435 m, 1,900 m, (0,75 m, 0, s0 m Spur—⸗ weite zu 750, 53h, 400, 325 mm von der Achsmitte entfernt anzu⸗ nehmen ist.
Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestigungsnute unter der der Ahnutzung unterliegenden Fläche geschwächt sind, müffen die be— zeichneten Maße noch an der schwächsten Stelle innegehalten werden.
3) Die Zulässigkeit von Rädern mit angegossenen Laufflächen, und die Grenze, bis zu der solche und ihre Spurkrãänze abgenutzt werden dürfen, bestimmt die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde.
S§ 18. Untergestelle. Achsen. Radstand.
Tie untergestelle sämtlicher Fahrzeuge, mit Ausnahme der nur
Arbeits oder Güterzügen nüt einer Fahrgeschwindigkeit von hochstens 20 km in der Stunde laufenden Wagen, müssen gegen die Achsen abgefedert sein. Bei vierachsigen Fahrzeugen sind die Dreh— gestelle so einzurichten, daß sie sich in Gleiskrümmungen leicht ein- stellen. In jedem Felle ist der Radstand so zu bemessen, daß die stärksten auf der Bahn vorkommenden Krümmungen anstandslos durchfahren werden innen.
§ 19. Zug⸗ und Stoßvorrichtungen.
I) Die Lokomotiven mit Schlepptender müssen vorn, die Tender hinten, alle übrigen Fahrzeuge, mit Ausnahme der nur in Arbeits⸗ oder Güterzügen mit einer Fahrgeschwindigkeit von höchstens 20 km in der Stunde laufenden Wagen, an beiden Enden mit federnden Zug- und Stoßvporrichtungen versehen sein.
27) Zwei Wagen, die im Betrieb dauernd berbunden bleiben, 5 20.
gelten als ein Fahrzeug.
I) Bremskurbeln müffen so eingerichtet sein, daß die Bremsen durch Drehen der Kurbel nach rechts angezogen werden.
) Tenderlokomotiven, Tender und Triebwagen müssen mit einer ö bersehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen zaben.
3) Die mit durchgehender Bremse versehenen Wagen müssen mit einer den Vorschriften des § 31 entsprechenden Anzahl auch für die Bedienung der Bremsen von Hand eingerichtet sein.
4 Die im Personenzugdienft verwendeten Lokomotiven Triebwagen müssen außer der Handbremse Durch Luft- oder Dampfdruck, elektrisch kenden Bremse versehen 66 Ausnghmen können von der eisen⸗ bahntechnischen Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
) Der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde bleibt es vorbe⸗ halten, besondere Anforderungen an die Bremsen zu stellen.
§ 21. Bezeichnung der Fahrzeuge.
Jedes Fahrzeug muß außen deutlich sichtbare haben, aus denen zu ersehen ist:
a. die Eigentumsbahn,
b. die Ordnungsnummer oder — bei Lokomotiven — gegebenen— falls der Name; bei Personenwagen muß die Srdnungs— hummer an jeder Seitenwand und im Innern eines jeden
Bremsen.
Lok und mit einer mechanisch oder elektromagnetisch) wir⸗
Bezeichnungen
dem anderen gefährdet werden. ; 1 der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde .
Werkstättenanlagen, Bahnunternehmens
h. die Fabriknum i. das k. die größte nach keit. S 22. Ausrüstu 1 Dampfteffel mü
a. ein Speisevent
b) zwei voneinand wobon
eine auch beim wagens arbeiter . ein
Marken des
100 mm über zwei Sicherheit gerichtet ist, da Maß gesteigert so einzurichten,
lastung der Ver
und auf dessen spannung durch
g. eine Vorrichtu meters,
ein metallenes Dampfspannung nummer und da
2) Lokomotiven und oder einer anderen, zur richtung versehen sein.
3) Lokomotiven und
4), An Lokomotiven Bahnräumer angebracht
5) Wenn die Lokomotiven und und einem Funkenfänger 6) Die Lokomotiven übergänge ohne
Bescha
) Der Wassereinla
Vgl. 5 R 8) Auf jedem Führ
werden kann, und eine Arbeitsmittels handen sein.
9) Bei Fahrzeugen
richtungen vorhanden sein hindert werden.
§ 23. Abnahme sprechen. Neue oder mit nommen werden, nachdem 2) Dampflokomotive: alle drei Jahre gründlich dom Tage der Inbetriebn zu rechnen.
3) Die Untersuchung bei sind die Kesselverkleidr und die Radsätze herauszi
4) Dampfkessel sind
suchungen (2 und 4)
Wasserdruck zu prüfen. Dampfüberdruck um 5 Prüfungsmanometer zu
ist At
6) Kessel, ändern, dürfen 7) Bei der Wasserdri Ventilbelastungen f
die bei der
überdruck ist am Stande b
entfernen sind. suchung zu wiederholen. 10)
suchung aller Teile zu unte namentlich auch auf die
strecken hat.
wagen sind mindestens destens alle drei Jahre unterziehen.
zumessen. . 12) Ueber die ausgefü
lichen Prüfungen vorzulege IV. Sicherheitsvor
Abteils angebracht sein,
Bei elektrischen Bah
Jahr der Anfertigung,
durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird, jede für sich imstande ist, Fahrt die erforderliche Wassermenge zuzuführen,
Wasserstandsglas und eine zweite, gesonderter Verbindung stehende Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes, Wasserstandsglas und an der Kesselwandung, die mindestens
Feuerbuchse liegen müssen,
geschleudert wer Hubhöhe haben,
ein Manometer, das den Dampfdruck fortwährend anzeigt,
Marke bezeichnet ist,
so am Kessel zu t mantelung sichtbar bleibt.
(Erteilung hörbarer
Sandstreuvorrichtungen ausgestattet
mit Bahnräumern vor den Zahꝛ der Bahn räumer und ihren Höchstabstand von Schienenoberkante be— stimmt die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde.
Triebwagen mit . Schranken vorrichtung ausgerüstet sein. lokomotiven darf nicht höher als 2,75 m, bei schmalspurigen Loko—⸗ motiven nicht höher als
durch die die Geschwindigkeit geregelt und die
(Dampf, Brennstoffe, elektrischer Strom usw.) vor—⸗
I) Sämtliche Fahrzeuge müssen den genehmigten Entwürfen ent
und Triebwagen, ebenso wie neue Wagen, dürfen erst in Betrieb ge⸗
Tage der Außerdienststellung zum Zwecke der
nach jeder umfangreicheren Ausbesserung zu untersuchen. 5) Bei der Abnahmeprüfung
D V
messen, das von Richtigkeit untersucht werden muß.
in diesem Zustand nicht in
ngen zu prüfen. 8) Der bei der Untersuchung als
9) Spätestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme müssen Loko⸗ motivkessel im Innern untersucht werden, wobei Nach spätestens je sechs
Clektrische Lokomotiven, flektrische Triebwagen und Trieb— wagen mit Verbrennungsmaschinen sind
genügende Isolation der elektrifchen Ein- richtungen und den gebrauchsfähigen Zustand aller Apparate
II) Die nicht mit Dampf betriebenen alle zwei Jahre, Wagen und Tender min—
Hierbei ist der Wagen kasten hochzunehmen, die Achsen und Lager sind herauszunehmen und auf ihre genügende
sind übersichtliche Aufschreibungen zu führen und
§ 24. Allgemeines.
Fabrikanten, mer,
Maßgabe der Bauart zulässige Geschwindig⸗ ng der Lokomotiven und Triebwagen. ssen folgende Ausrüstung erhalten: . il, das bei Abstellung der Speisevorrichtung
er unabhängige Vorrichtungen zur Speisung, dem Kessel während der und wovon des Trieb⸗
Stillstand der Lokomotive oder kann, . mit dem Kessel in
festgesetzten niedersten Wasserstandes am
dem höchsten, wasserbenetzten Punkte der sbentile, wovon mindestens das eine so ein⸗ ß seine Belastung nicht über das bestimmte werden kann. Die Sicherheitsventile sind daß sie vom gespannten Dampfe nicht weg— den können, wenn eine unbeabsichtigte Ent⸗ itile eintritt. Sie sollen mindestens 3 mm
Zifferblatt
die festgesetzte höchste Dampf⸗ eine
unverstellbare in die Augen fallende ng zum Anschluß eines Prüfungsmano— Fabrikschild, worauf die festgesetzte höchste der Name des Fabrikanten, die Fabrik 8 Jahr der Anfertigung angegeben, und das befestigen ist, daß es auch nach der Um⸗
Triebwagen müssen mit einer Dampfpfeife Signale geeigneten Vor—
Triebwagen müssen sein.
Triebwagen müssen vorn und hinten . Zahnrad maschinen sollen außerdem Zahnrädern versehen sein. Die ' Form
mit sicher wirkenden
und sein.
ffenheit des Heizstoffes es erfordert, müssen einem verschließbaren Aschkasten ausgerüstet werden.
und Triebwagen einer
Bahn, auf der Weg— vorkommen,
müssen mit einer Laute— uf an vollspurigen Tendern und Tender—
2,25 m über Schienenoberkanke liegen.
erstand muß eine Steuerungsvorrichtung, Fahrrichtung umgekehrt
Vorrichtung zum An- und Abstellen des
mit Verbrennungsmaschinen müssen Vor durch die Explosionen und Brände ver⸗
und Untersuchung der Fahrzeuge.
neuen Dampfkesseln versehene Lokomotiben
sie amtlich geprüft und sicher befunden sind. 1 und Dampftriebwagen sind mindestens zu untersuchen. Diese Zeitabschnitte sind ahme nach beendeter Untersuchung bis zum nächsten Untersuchung
(2) muß sich auf alle Teile erstrecken. Da— ing, die Lager und die Federn abzunehmen imehmen.
außer bei den Untersuchungen nach 2 auch
(1) und den wiederkehrenden Unter⸗ der vom Mantel entblößte Kessel durch der Probedruck muß den höchsten zulässigen mosphären übersteigen. Er ist mit einem Zeit zu Zeit auf seine Wasserdruckprobe (5) ihre Form bleibend Dienst genommen werden. ickprobe (5) sind auch die Manometer und zulässig erkannte höchste Dampf⸗ es Lokomotivführers zu verzeichnen.
dier Heizröhren zu Jahren ist diese Unter—
. nd alle sechs Monate einer Ünter— rziehen, die sich bei elektrischen Triebwagen
zu er—
Lokomotiven und Trieb—
einer eingehenden Hauptuntersuchung zu
Stärke nach⸗ hrten Untersuchungen sämtlicher Fahrzeuge diese bei den amt— n.
schriften für elektrisch betriebene Bahnen.
Anwendung. § 25.
Soweit Bahnen trieben werden sollen,
behörde
fahr mit der größten werden kann.
2) B schwindigkeit ermäßigt machen.
den mindestens sucht werden, beträgt.
wenn Bei geringere Bei
Bahnen mit
betriebenen Bahnen. 5) Während der
ist, bewacht werden.
5) Die Uebergäng Wege schlossen sind.
7 198 ) * Vor dem Schließen Langsamfahr⸗ und haltung oder die
soll
§ 28,
2
zu sichern.
von Fahrzeugen in die
elektrischer
. doppelgleisigen eingleisigen Strecken so
8
80
Mit Genehmigung können unter günstigen
werden. Zahl der triebs entscheiden. die Stärke der Züge auf .
beitenden Triebwagen
Wagenachsen gebremst w
vorschriften bis auf weitere
1) Die Bahn ist so zu
für jedes Unternehmen
Bahnen mit Spannungen über 1000 Volt.
mit höherer Spannung als 1000 Volt — auß die die Sicherheitsvorschriften des bandes keine Anwendung finden, sind
V. Bahnbetrieb.
25. Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung
der Bahn.
Schrankendienst.
Bahnstrecken, wo die
O zu unterhalten, daß jede Strecke ol für sie zugelassenen Geschwindigkeit
für gewöhnlich zugelassene Fah
werden muß, sind durch Signale kenntlich
destens jeden dritten Tag
technische Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Untersuchung
9 ö
bersehenen und aller etwa
von Zugs 8) Schrankenwärter müssen mit den f Halsignalen, die Untersuchune
Wegübergängen ohne Schranken teilung von Haltsignalen an die 83 77 Weichen brauchen nur bewack es die eisenbahntechnische Aufsi die Bewachung und Bel Weichen nicht verlangt werd
zulässige Geschwindigkeit mel Geschwindigkeit ist die Uu vorzunehmen.
Zahnstangenstrecken bestimmt die [ der Untersuchungen, gl
X
Wegübergänge, wo besondere Gleiches gilt für die mit Handsckh Zuggeschwindigkeit. der verkehrsreicheren, mit sind bei Dunkelheit zu be
3) Unbefahrbare Strecken sind, auch wird, durch Signale abzuschließen.
4). Der Bahnkörper mit seinen Gleisen muß innerhalb 24 S einmal auf seinen ordnungsmäßiger die
die Zal
der
. Vorühberfahrt der Züge, die schneller als 3 in der Stunde fahren, müssen die verkehrsreichen Weg solche unübersichtlichen R
sehenen Wegübergängen bei jeder
ie Wegschranken sind vor Ankunft
. Dt
Zugschranken verse leuchten, solange die Schranken ge
wenn kein Zug
Stun Zustand unter yr als 20 km itersuchung min
Fahrdrahtleitungen bei
schranken ver
Bediensteten, denen die Unter
/ Bahn oder die Bewachung von obliegt, mit den Mitteln zur Er— Züge
ausgerüstet sein.
Weichen.
t und beleuchtet zu werden chtsbehörde verlangt. euchtung
en.
unter Verschluß
Stillstehende Fahrzeuge.
Hei ungünstigen Neigungs anschließenden Strecken sind n nischen Aufsichtsbehörde
I) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte
derhältnissen der an die 1d nach dem Ermessen der eise nte. inrichtungen zu treffen, die das Ablaufen
Streckengleise verhindern.
23.
2) Lokomotiven und Triebwagen, die unter Spannung stehen, regung sind oder von Unbefugten in Bew müssen beaufsichtigt werden.
oder
. Strecken
ll
Auf Vollspurbahnen Wagenachsen, auf Schmalspurbahnen nicht mehr als 50, von 5.75 m und als 50 Wagenachsen in einem Zuge
A
——
bei
. l in der Regel das in rechts belegene Gleis befahren werden
3
auf denen Maschinen in Be
Fahrordnung. . und auf Kreuzungsstationen der der Fahrrichtung
)J. Stärke der Züge. sollen
der z
eisenbahntechnischen zerhältnissen größere Zugstärken zugelassen Ob und inwieweit eine Einschränkung Wagenachsen stattfinden muß, ab und ist von der ei Diese trifft auch
olgenden Bremstafel
im
allgemeinen nicht mehr als von 100 m Spurweite 0,50 m Spurweite nicht mehr laufen.
Aufsichtsbehörde
; der oben angegebenen hängt von der Art des Be
senbahntechnischen Aufsichtsbehörde zu von Fall Bahnen mit e Ausrüstung der 1) Außer den Bremsen der arbeitenden Lokomotiven und ihrer Tender bei Dampfbetrieb, der arbeitenden Lokomotiven und der ar— elektrischem müssen in den Zügen so viele bediente Bremsen vorhanden sein, daß mindestens die nach der f
zu Fall Bestimmung über Zahnstangenstrecken. Züge mit Bremsen. oder andersartigem Betrieb
zu berechnende Anzah
erden kann.
Bremstafel.
Auf Neigungen
w,,
vom
Verhältnis
) 00
10 Kilon
J I.
Bei einer Fahrgeschwindigkeit von
30 35
Tilsmeter in der Stunde müssen von je 100 Wagenachsen gebremst werden können
1:00 1: 1000 1: 500 15333 1250 1: 200 1: 166 1: 143 1 125 . ] . l J J I J ĩ J ö ä.
Bemerkung. zugbegleitenden
nen gelten für den Schutz vorhandener
6 6 6 6 6 6 6
1 2 002
S bd — — — —
„Als bedient gilt eine lden Zediensteten, oder bei dem Maschinenführer in Tätigkeit ge
6 6 6 6 6 7 8 9 10 13 15 17 19 22 24 26 29
9
94 55 4 3 1
C d — O O C0
— — —
/ /c / /
do d — — — — — — 2 — —
*
56 14
Bremse, wenn sie von einem durchgehenden Bremsen von setzt werden kann.
be⸗ 1
l z . Ver⸗ die erforderlichen Sicherheits 3s von der eisenbahntechnischen Aufsichts besonders sestzusetzen.
mne Ge befahren
M ge ö
erwartet
eisenbahn⸗ eiches gilt
elektrisch 0 km
ibergänge und
; Vorsicht geboten 7r
mit Handschranken henen öffentlichen
i der Züge zu schließen. chranken ist zu läuten. Mitteln zur Erteilung von
soweit In der Regel gehaltener Bewegung Stationen nbahntech⸗ Dampf oder unter Mas
egung gesetzt werden können,
der Gefälle) der Geschwindigkeit entsprechen, die ein Zug dort er⸗ ichen darf. Für eine Strecke, die ohne Wechsel in der Brems besetzung durchfahren wird, ist die die meisten BVremzachsen gif or⸗ dernde Neigung maßgebend. Grreicht diese aber nit fenhz die . bon 1000 m, so kann statt ihrer die Neigung . derjenigen beiden 1990 m voneinander , 2 ö. genommen werden, für die sich die größte Anzahl Hremsack en ergibt. 6) Kommt auf einer Bahn eine stärkere Neigung Steigung oder Gefälle) als 10 oo (1: 100 von 300 ö Lange . darüher vor, oder ist die Verbindungslinie der beiden unkte der Bahn, die bei 500 m Entfernung den größten Höhenunterschied ,,, als 1: 100 geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente 2 remse he C — * . H darf noch ein leerer beschädigter, aber lauffähiger Wagen, der inmitten des Zuges nicht eingestellt werden kann, angehängt werden.
Ebenso darf, wenn auf der Bahn keine stärkere Neigung als 2 os-0o (1: 50) vorkommt, ein nicht zur Personenbeförderung benutzter Wagen jeder Art ohne Bremse angehängt werden. ; .
7) Ueber das Bremsen auf Bahnstrecken mit einer Neigung von mehr als 40 oũ 0 (1: 25), auf Zahnstangenstrecken und auf Strecken von anderer, außergewöhnlicher Bauart und auf. Strecken, wo die Züge durch die Schwerkraft, oder durch stehende Maschinen bewegt werden, hat die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde besondere Vorschriften zu erlassen. . k .
8) Personenzüge, die eine größere Geschwindigkeit als 30 km erreichen, müssen mit durchgehender Bremse ausgerüstet sein. .
9M, Den Stationsbediensteten und den Zugbediensteten ist schriftlich bekannt zu geben, der wievielte T eil der Wagenachsen auf jeder. Strecke, die ohne Wechsel in der Bremsbesetzung durchfahren wird, bei der zu⸗ lässig höchsten Fahrgeschwindigkeit des Zuges zu bremsen ist.
§ 32. Zusammenstellung der Züge.
Il) Bei der Zusammenstellung der Züge ist dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge ordnungsmäßig gekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen tunlichst gleichmäßig verteilt ist, die nötigen Signale ange bracht, die erforderlichen Bremsen bedienbar, bedient und möglichst gleichmäßig im Zuge verteilt sind. . ö . .
2) Wagen mit leicht seuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in unmittelbare Nähe der Dampflokomotiven oder der Wagen mit Ofen heizung gestellt werden. Offene Wagen mit solcher Ladung müssen mit einer Decke versehen sein. ö ö Kk
3) Mit Pulver und anderen explosionsgefährlichen Gegenständen beladene Wagen dürfen auf der Verladestation, unterwegs und auf der Bestimmungsstation mit der T ampflokomotibe nur bewegt werden, wenn sich zwischen ihnen und der Lokomotive mindestens vier nicht mit leicht feuerfangenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden.
Als nicht feuerfangende Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Holz nicht zu betrachten. Bei elektrischen Bahnen mit einer nicht als bruchsicher anzuse henden Oberleitung sind die mit Explosionsstoffen beladenen Wagen mit metallischen Schutzporrichtungen zu versehen, durch die ein herab⸗ hängender Teil der Fahrleitung bei Berührung sicher geerdet wird.
4 An den Schluß der Züge dürfen nur Wagen gestellt werden, woran die Schlußsignale angebracht werden können.
sind
§ 33. Zugsignale.
1) Die Züge“) müssen Signale führen, die bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß erkennen lassen. ; .
2) Bei Annäherung eines Zuges an einen in Schienenhöhe liegen⸗ den unbewachten Wegübergang hat der Maschinenführer von der etwa gekennzeichneten Stelle an (G6 g, 4) oder, wo Kennzeichen nicht angebracht sind, in angemessener Entfernung vom Uebergang ab bis nach Erreichung des Ueberganges die Läutevorichtung zu betätigen oder . anderes Warnungszeichen zu geben. Dies hat auch zu geschehen, wenn Menschen oder Fuhrwerke auf der Bahn oder in unzulässiger Nähe der Bahn be merkt werden. . . ö
Wird ein Zug nur geschoben, so hat der auf dem vordersten Fahr zeuge befindliche Bedienstete 8 41, 1) zu läuten oder sonstige ge— eignete Warnungssignale zu geben.
3) Der Maschinenführer muß die Signale geben können
a. Achtung,
b. Bremsen anziehen,
c. Bremsen lösen, ö wenn er nicht selbst in der Lage ist, die ö Der Gebrauch der Dampfpfeife oder der Preßluftpfeife ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll vorzugsweise die Läutevorrichtung der Maschine oder ein anderes Warnungszeichen zur Anwendung kommen. Auch ist das Oeffnen der Zylinderhähne der Dampflokomotiven an solchen Stellen zu vermeiden,
11
Bremsen anzuziehen oder zu
§ 34. Ausstattung der Züge. ö In. den Zügen sind Gerätschaften zum Gebrauch bei Unfällen, Besc zädigungen usw., sowie in den zur Personenbeförderung. dienenden Zügen Mittel zur ersten Hilfeleistung bei Verletzungen mitzuführen. lleber Ausnahmen von dieser Bestimmung entscheiden die Aufsichts⸗ behörden. § 35. Beleuchtung und Heizung der Personenwagen. Die zur Beförderung von Personen benutzten Wagen sind bei Dunkelheit zu beleuchten und bei kalter Witteruͤng zu heizen.
Bremsprobe.
Bevor ein mit durchgehender Bremse gefahrener Zug die An⸗ angsstation verläßt, ist eine Bremsprobe ,, nach Bauart der Bremse am stehenden Zuge möglich ist. Die Prohe ist zu wiederholen, so oft der Zug getrennt oder ergänzt worden ö sei denn, daß nur Wagen am Schlusse abgehängt worden wären. Bei durchgehenden Bremsen, die die Bremsprobe am stehenden Zuge nicht zulassen, ist vor Beginn der Fahrt die Bremseinrichtung auf ihren ordnungsmäßigen Zuftand zu untersuchen.
§ 37. Zugpersonal.
N Das Zugpersonal besteht aus dem Maschinenpersonal und aus dem Zugbegleĩtpersonal. .
2) Die Führung der Maschine darf nur solchen Personen über⸗ tragen werden, die eine förmliche Prüfung abgelegt haben und sich urch ein Zeugnis darüber ausweisen können, daß sie die erforderliche technische Befähigung und Zuverlässigkeit besitzen.
§ 36.
2) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter der im Fahrplan angegebenen Zeit abfahren.
3) Wenn auf der Bahn mit mehr als 15 km Geschwindigkeit gefahren wird, darf, abgesehen von Störungen (Abs. 5), kein Zug von einer Zugfolgestelle ab- oder durchgelassen werden, bevor fest⸗ gestellt ist, daß der vorausgegangene Zug sich unter Deckung der nächsten Zugfolgestelle befindet.
Bei einfachen Betriebsverhältnissen können von der eisenbahn— technischen Aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden. ö.
Außerdem darf bei eingleisigem Betrieb kein Zug abgelassen werden, wenn nicht feststeht, daß das Gleis bis zur nächsten zur Kreuzung geeigneten Station durch einen Gegenzug nicht be⸗ ansprucht ist. . .
4) Die Verständigung über die Zugfolge hat durch den Tele— graphen oder den Fernsprecher zu erfolgen.
Ausnahmen können von der eisenbahntechnischen zugelassen werden. . . .
5). Ist die Verständigung zwischen den Zugfolgestellen gestört, so darf ein Zug abgelassen werden, wenn angenommen werden kann, daß der vorausgegangene Zug auf der nächsten Zugfolgestelle einge⸗ troffen und ein Gegenzug auf demselben Gleise nicht zu erwarten ist. Die Geschwindigkeit des Zuges darf in diesem Falle 15 km nicht überschreiten. . ö
Dem Maschinenführer ist die Störung bekanntzugeben.
Zug darf vor
Aufsichtsbehörde
§ 40. Fahrgeschwindigkeit.
1) Die Fahrgeschwindigkeit darf bei Vollspurbahnen im allge⸗ meinen 30 km in der Stunde nicht überschreiten. Eine höhere Ge— schwindigkeit bis zu 40 lem können die Aufsichtsbehörden für Personen— züge mit durchgehender Bremse zulassen, wenn die Bahn eigenen Bahnkörper besitzt. ö
Bei Schmalspurbahnen darf die größte im allgemeinen
zulässige Geschwindigkeit
bei 190 m Spurweite 30 km . J 75 665. ö 20 „Zahnstangenbahnen 195 „ in der Stunde nicht übersteigen. 2) Größere Fahrgeschwindigkeiten, bei Vollspurbahnen bis zu 50. km, können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zugelassen werden, sofern ein Verkehrsbedürfnis dafür nach⸗ weisbar ist. Ueber die in solchen Fällen zu treffenden besonderen Sicherheitsmaßnahmen bleibt die Enscheidung dem Minister der öffentlichen Arbeiten vorbehalten. 3). Die größte zulässige Geschwindigkeit ist bei Vollspurbahnen in Gefällen
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1
: 40 40 km 367 35 : 28) 30
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von 250 (1 30 3 11 . ; . wenn nicht etwa die für die einzelne Bahn festzusetzende Höchst⸗ eschwindigkei ter diesen Maßen bleibt geschwindigkeit unter diesen Maß ibt. ö . Für Zwischengefälle ergibt sich die größte Geschwindigkeit durch Zwischenschaltung. 4) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist bei Vollspurbahnen in Krümmungen
. 1 1
bom Halbmesser 180 m 40 km h,, ,,
; - ö,, . wenn nicht etwa die für die einzelne Bahn festzusetzende Höchst geschwindigkeit unter diesen Maßen bleibt. . .
Für Krümmungen zwischen den vorstehenden ergibt sich die größte Geschwindigkeit durch Zwischenschaltung. .
5) Die größte zulässige Geschwindigkeit der Züge, die geschoben werden, ohne daß sich der Maschinenführer an der Spitze befindet (Fe 4h, ist in der Regel 15 km. Ausnahmen können von dem Minister der öffentlichen Arbeiten zugelassen werden. r
6) Wenn ein Zeichen zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hindernis auf der Bahn bemerkt wird, ist die Fahrgeschwindigkeit in einem den Umständen angemessenen Grade zu ermäßigen.
Y) Für, Strecken, in denen eine Drehbrücke liegt oder die wegen scharfer Krümmungen, starker Neigungen oder aus einem sonstigen Grunde regelmäßig langsam befahren werden, müssen, ist die für die einzelne Zuggattung zulässige größte Geschwindigkeit von der eisen bahntechnischen Aufsichtsbehörde besonders zu bestimmen.
8) Sonderzüge, die den beteiligten Stationen und den nach §z 26 etwa vorhandenen Bediensteten für Bewachung und Schranken⸗ bedienung der Wegübergänge nicht rechtzeitig bekanntgegeben werden können, dürfen mit nicht mehr als 15 km Geschwindigkeit gefahren werden.
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S§ 41. Schieben der Züge. I) Züge ohne führende Maschine dürfen auf Reibungsbahnen 53 ; k s 8 . . M 2 . nur geschoben werden, wenn sie nicht mehr als 40 Wagenachsen stark sind. . . . ö. Beim Schieben ist das vorderste Fahrzeug mit, einem dazu ger 3 7 5 8 . 2* e eigneten Bediensteten zu . vgl. 8 33, 2). Wegen der Ge schwindigkeit der Züge vgl. 5 40, 3. ö. J 2) Für Zahnstangenbahnen werden die Bestimmungen über das Nachschieben der Züge von der eisenbahntechnifchen Aufsichtsbe hörde im Einzelfall getroffen. . 4 3) Züge mit einer führenden Maschine dürfen werden: ö . a. bei der Anfahrt in den Staten en b. auf stark steigenden Bahnstrecken einschließlich der etwa dazwischenliegenden, schwächer steigenden oder wagerechten Str,, c. in Notfällen überall. . 4 Mit mehr als zwei Maschinen werden. . . ö 5) Züge mit Schemelwagen, die durch Steifkuppelung oder dure die Ladung selbst verbunden sind, dürfen auf freier Strecke nicht nach⸗ geschoben werden.
nachgeschoben
darf nicht nachgeschoben
§ 42. Schneepflüge.
Schneepflüge auf gigenen Rädern oder Wagen zum Brechen Des Glatteises dürfen bei Zügen, die mit mehr als 30 km Geschwindig— keit fahren, nicht vor die Zugmaschine gestellt werden. ö
§ 43. Maßregeln bei Feuersgefahr im elektrischen Betriebe Bricht in einem elektrischen Zuge Feuer aus, so müssen die Stromabnehmer sofort von der Leitung abgezogen werden.
§ 44. Verfahren bei Leitungsdrahtbrüchen. . .
Bei Bahnen mit elektxischer Oberleitung ist über die bei Leitungsdrahthrüchen zu treffenden Maß geln eine Anweisung für das Bahnpersonal zu erlassen, die den Aufsichtsbehörden zur Ge—
nehmigung vorzulegen ist.
an beide Aufsichtsbehörden .
a. über alle Unfälle, bei denen eine Tötung oder schwere Verletzung von Personen oder eine erheblich Beschä⸗ digung der Bahnanlagen oder der eigenen Fahrzeuge stattgefunden hat,
b. über Betriebsstörungen von längerer als Dauer. ⸗ ö ö.
3) Ueber kleinere Betriebsstörungen und solche Unfälle, bei denen keine erheblichen Verletzungen von Personen und nur geringe Be⸗ schädigungen an den Bahnanlagen oder Fahrzeugen vorgekammen sind, ist den Aufsichtsbehörden zu den von ihnen festzusetzenden Fristen je eine Uebersicht einzureichen. . .
I. Ueber sämtliche Unfälle und Betriebsstörungen ist, ein nach der Zeitfolge geordnetes Verzeichnis zu führen, aus dem Zeit, Ort, Hergang, die erstatteten Meldungen und das darauf Veranlaßte genau zu ersehen sein muß.
24stündiger
S§ 46. Betriebsleitung. Die mit der Leitung des Unternehmens sowie mit der Leitung Bahnunterhaltung und des Betriebs betrauten Personen und zu machen,
dor . Stellvertreter sind den Aufsichtsbehörden namhaft auch sind eintretende Aenderungen anzuzeigen. . . Die nach dem Urteil der Aufsichtsbehsrden für die Leitung der Bahnunterhaltung und des Betriebs nicht geeigneten Personen sind durch andere geeignete Personen alsbald zu ersetzen, vgl. S 48, 3.
§ 47. Dienstaufsicht und Dienstanweisung.
l) Ueber alle im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Bedien⸗ steten sind Nachweisungen zu führen, aus denen der Vor⸗ und Zu⸗ name, das Alter, der Geburtsort, die Wohnung, der Tag der An⸗ nahme und des Austritts zu ersehen sind. . . .
Ferner sind in diese Nachweise alle disziplingrischen und gericht⸗ lichen Bestrafungen sowie sonstige Vorkommnisse aufzunehmen, die für die Frage der technischen Befähigung und Zuverlässigkeit von Erheblichkeit sind. . . .
Diese Nachweise sind den Aufsichtsbehörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und dürfen während der Dauer der Beschäftigung weder unleserlich gemacht, noch ohne behördliche Zustimmung ganz oder teilweise vernichtet werden. Die Richtigkeit der Nachweise hat der Unternehmer zu vertreten. ; . ö
2) Den im äußeren Betriebsdienst angestellten Bediensteten sind über ihre Dienstberrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstver⸗ hältnis schriftliche oder gedruckte Anweisungen zu geben. Die eisen⸗ bahntechnische Aufsichtsbehörde, der diese Anweisungen borgelegt werden müssen, kann sie beanstanden, wenn sie die Betriebssicherheit der Bahn durch die Anweisungen nicht für gewahrt erachtet. Auch ist diese Behörde befugt, eine Prüfung der Bediensteten des äußeren Betriebsdienstes (56 48 sowie die Entlassung derjenigen zu fordern, die nach ihrem Urteil technisch unfähig oder unzuverlassig sind. .
3) Diese Befugnis der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde ist in den Dienstverträgen vorzusehen. . K .
4) Bei Ausübung ihrer Aufsicht wird sich die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde zu Entscheidungen, die die Entlassung von Bedien⸗ steten oder grundlegende, für den unveränderten Bestand des Unter⸗ nehmens erhebliche Aenderungen der bestehenden Anordnungen betreffen, des Einverständnisses des zuständigen Regierungs- sPolizei⸗ Prã⸗ sidenten versichern oder — in dringenden Fällen — diesen nachträglich verständigen.
8§8 48. Befähigung der Bediensteten.
Il) Alle den äußeren Betriebsdienst versehenden Bediensteten müssen mindestens 21 Jahre alt sein, körperlich für den Dienst ge⸗ eignet sein, insbesondere ausreichendes Seh⸗ und Hörvermögen be⸗ sitzen und frei von auffallenden körperlichen Gebrechen sein. In an gemessenen Zwischenräumen hat eine Nachprüfung des Seh⸗ und Hör⸗ vermögens stattzufinden. ; ö
Sie müssen die, für den Dienst erforderliche Befähigung und Zu⸗ verlässigkeit durch eine förmliche Prüfung und, soweit sie im Fahr dienst tätig sein sollen, durch eine Probefahrt unter Aufsicht und Vex⸗ antwortung einer von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde als dafür geeignet anerkannten Person dargetan haben. . .
2) Bei einfachen Verkehrsverhäl tnissen können die Aufsichts behörden eine niedrigere Altersgrenze — aber nicht unter 18 Jahre — für diejenigen Bediensteten des äußeren Betriehsdienstes festsetzen, die weder mit der Führung von Maschinen und Wagen betraut, noch mit den Rechten und Pflichten eines Bahnpolizeibeamten (vgl. Aus führungsanweisung zu F 22 Abs. 7) ausgestattet. werden sollen. Be züglich aller nicht mit der Führung von Maschinen und Wagen be faßten Bediensteten können die Aufsichtsbehörden auch nachlassen, daß diese ihre Befähigung durch eine formlofe Prüfung dartun
3) Bedienstete, die sich als technisch unfähig oder unzuverlässig für ihren Dienst erwiesen haben, sind aus diesem Dienst zu entfernen.
S8 49. Dienstdauer und Dienstpläne.
I) Die tägliche Dienstda uer statsãchl ich zu leistender Dienshh soll im monatlichen, unter Einschließung der Ruhetage zu berechnenden Durchschnitt für Maschinenpersonal nicht mehr als 11 Stunden, bei einfachen Verhältnissen nicht mehr als 12 Stunden, für Zugbegleit⸗ personal nicht mehr als 12 Stunden und für sonstiges Betriebs personal nicht mehr als 13 Stunden betragen. Der Berechnung ist die Zahl der Kalendertage des Monats zugrunde zu legen. Dabei sind ür den Dienst einzurechnen:
ö a. ph von geringerer Dauer als 39 Minuten, b. die Dauer der Dienstbereitschaft Reservediensth), ö c. die Zeiten, in denen die Bediensteten vor Antritt des Dienstes zur Uebernghme und nach Beendigung des Dienstes zur Ab⸗ gab der Geschäfte (Vorbereitungs- und Abschlußdienst) in Anspruch genommen werden. .
2) Die einzelne Dienstschicht darf unter keinen Umständen mehr als 17 Stunden betragen.
3) Als Dienstschicht gilt der Zeitraum, der zwischen 2 zeiten liegt. .
4 Dienstschichten von mehr als 15 bis zu 17 Stunden sind nur zulässig, wenn der Dienst besonders einfach ist und keine n, Tätigkeit erfordert. Dabei muß der Dienst durch eine längere Pause unterbrochen werden, die bei Schichten über 16 Stunden mindestens 4 Stunden zu betragen hat. . .
5) Als Ruhezeit gilt jeder von Dienst oder Dienstbereitschaft freie Zeitabschnitt, der in ununterbrochener Folge beträgt
a. bei dem Maschinenpersonal und dem Zugbegleitpersonal mindestens 8 Stunden, wenn die Ruhe in der Heimat ver⸗ bracht wird, mindestens 6 Stunden, wenn die Ruhe außer⸗ halb der Heimat verbracht wird und dabei dem
Ruhe⸗
Personal in der Nähe der Bahn geeignete Schlaf⸗ und Aufenthaltsräume
zur Verfügung gestellt werden, V b. bei dem . Betriebspersonal mindestens 8 . . — . 2 2 . . . 3. Die t= o) Für das Maschinenpersonal darf die innerhalb iner Dienst schicht im Zugbeförderungsdienst zurückzulegende planmäßige Fahrzeit
einschließlich derjenigen Aufenthalte auf den Stationen, während deren