die Maschine nicht verlassen werden darf, keinesfalls mehr als zehn Stunden betragen. . . 7) Jedem im Betriebsdienst ständig beschäftigten Bediensteten * monatlich mindestens zwei Ruhetage zu gewähren. Als hetag gilt eine Dienstbefreiung von mindestens 24 zusammenhängen⸗ den Stunden. Fällt nicht einer der ö auf einen Sonntag, so ist den Bediensteten mindestens einmal im Monat ausreichende Gelegen heit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben.
8) Ueber den Dienst des gesamten Betriebspersonals sind Dien st— pläne aufzustellen, die eine genaue Nachprüfung ermöglichen, ob den vorstehenden Bestimmungen entsprochen ist. Die Pläne sind in den Diensträumen des Personals sichtbar auszuhängen oder auszulegen und den Aufsichtsbehörden auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
für die durchgehenden Hauptgleise und sonstigen Ein⸗ und Ausfuhrgleise der Personenzüge
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VI. Schlußbestimmungen.
§ 50. Gültigkeit der Bau⸗ und Betriebsvorschriften.
1 Diese Bau⸗ und Betriebsvorschriften werden durch den Reichs⸗ und Staatsanzeiger, das Ministerialblatt für die innere Verwaltung, das Eisenbahn-Verordnungs-Blatt, das Zentralblatt der Bauverwal— tung, die Zeitschrift für Kleinbahnen und die Amtsblätter der König⸗ 5 . veröffentlicht und treten mit dem 1. April 1914 in Kraft.
2) Weitere Ausnahmen, als in diesen Vorschriften bereits als zu⸗
lässig bezeichnet und von der zuständigen Aufsichtsbehörde fest en sind, können von dem Minister der öffentlichen Arbeiten zuge 63 werden, sofern ein Bedürfnis dafür nachgewiesen wird.
Umgrenzung des lichten Raumes für Vollspurbahnen
für die übrigen Gleise
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3) Auf bereits genehmigte Bahnen finden die vorstehenden Bau⸗ und Betriebsvorschriften unbeschadet der durch die Genehmigungs— urkunde gewährleisteten Rechte des Unternehmers Anwendung. Im übrigen können Abweichungen bestehen bleiben, soweit von der zu⸗ 3 Aufsichtsbehörde keine Aenderung als notwendig verlangt wird.
Berlin, den 15. Januar 1914. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. von Breitenbach.
Anhang A zur Anlage 3.
Schienenoberkante
Maßstab 1:3
Abb. 2.
1
Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes.
Nur für Zahnsstangenbahnen
Maße in Millimetern.
. Abb. 3 Zwangschienen der Weichen.
ͤ 135 mm für unbewegliche, mit der Fahrschiene fest verbundene Gegenstände, 150 mm für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände, 41 mm bei den Zwangschienen der Weichen und Kreuzungen, 45 im bei anderen Zwangschienen mit Genehmigung der eisfenbahntechnischen Aufsichtsbehörde, 67 mm für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände.
Umgrenzung des lichten Raumes für Schmalspurbahnen.
Abb. I
von 1 mm Spurweite.
99 = 500 *
Anhang B zur Anlage 3.
Abb. 2
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von 750 und 600 mm Spurweite.
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Maßstab 1: 50.
Maßstab 1:10.
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Darstellung der Spurrinnen. Abb. 3.
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Maße in Millimetern.
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Maße in Millimetern.
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
M 35.
Berlin, Dienstag, den 10. Februar
1914.
Umgrenzung der Fahrzeuge für Bollspurbahnen.
Lokomotiven und Tender. Maßstab 1: 50.
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Anhang C zur Anlage 3.
Wagen. Maße in Millimetern.
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für verkrzbare Lokomotwschorn⸗ steine un5 für Signalschelden, Sig naliaternsn und TCemenbo soch
für Signasscheiben und ⸗lalernen.
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Einschränkung der Umgrenzung Maßstab 1:20
für Lokomotiven und Tender,
für Wagen,
die auf Zahnstangenbahnen übergehen sollen.
— — Umgrenzung des lichten Raumes. ö . . Umgrenzung für die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Teile der Lokomotiven und für die Kuppelungen aller Fahrzeuge.
Anhang D zur Anlage 3.
Geitschrift f. Kleinb. 1910, Seite 405) sind die folgenden Anforde— rungen mit den am Schlusse gemachten Ergänzungen sinngemäß auch bei Genehmigung und Beaufsichtigung neuer elektrischer Kleinbahnen und ebenso von Veränderungen und Erweiterungen bestehender elek— trischer Kleinbahnen zugrunde zu legen.
Allgemeine polizeiliche Anforderungen an neue elektrische Starkstromanlagen *) ausschließlich elektrischer Bahnen — zum Schutze vorhandener Reichs⸗
Telegraphen⸗ und Fernsprechleitungen. Gemäß Erlaß vom 28. April 1909 — il dl, d, ö IV.IV. D. 2247308 M. d. 6. A. . 4 1188. M. d. J.
L. Anwendungsgebiet.
Die gegenwärtigen Bestimmungen finden mit den nachfolgenden Maßgaben und Einschränkungen Anwendung auf neue elektrische Starkstromanlagen, die vorhandene Reichs-Telegraphen⸗ oder Fern⸗ sprechleitungen — nachstehend kurz Schwachstrom leitungen usw. genannt — kreuzen oder ihnen sich nähern sollen, und gelten sowohl für die erste Ausführung wie für spätere Veränderungen und Erwei⸗ terungen, sowie für den Betrieb und die Unterhaltung solcher Stark⸗ stromanlagen. .
Die Bestimmungen finden auf seiten der Starkstromanlagen keine Anwendung auf elektrische Bahnen und beziehen sich auf seiten der Schwachstromleitungen auch auf die auf Eisenbahngelände be⸗ findlichen Leitungen der Reichs⸗Telegraphenverwaltung, aber nicht auf die dem Bahnbetrieb dienenden Telegraphen⸗ und Fernsprech⸗ leitungen der Bahnverwaltungen.
Die Bestimmungen wollen nur gefährlichen, d. h. den Bestand der Telegraphen⸗ usw. Anlagen oder die Sicherheit des Be⸗ dienungspersonals gefährdeten Aeußerungen der Starkstromleitungen vorbeugen und richten sich daher auch gegen Fernwirkungen von ge⸗ sährlicher Stärke. Dagegen bezwecken sie nicht, die Reichs⸗Tele⸗ graphenverwaltung auch gegen solche Fern wirkungen der Stark⸗ stromleitungen zu schützen, die ohne gefährlich in obigem Sinne zu sein, lediglich den „Betrieb der Schwachstromleitungen „störend beeinflussen“ ; solchen Störungen vorzubeugen oder ihnen abzu⸗ helfen, ist nach den s§ 12 und 13 des Gesetzes über das Telegraphen⸗ wesen des Deutschen Reiches vom 6. April 1892 (R. G. Bl. S. 467) und den 58 6 und 13 des Telegraphenwege⸗Gesetzes vom 18. Dezember 1899 (R. G. Bl. S. 705) nicht die Aufgabe der Polizei. Als störende Beeinflussungen im Sinne dieser Bestimmungen sind anzusehen: Fern⸗ wirkungen von nicht gefährlicher Stärke und örtliche Behinderungen vorhandener durch neue Anlagen bei Verlegungs⸗, Unterhaltungs- und Erweiterungsarbeiten.
Ein polizeiliches ö den Unternehmern von Starkstrom— anlagen die n. oder Mitbenutzung der Erde zur Stromrück⸗ leitung grundsätzlich zu verbieten, liegt nicht vor; ein solches Verbot kann nur im N und nur soweit in Frage kommen, als von dieser — übrigens nur noch seltenen — P im ein⸗ jelnen Falle 8e reg für den Bestand der Telegraphen⸗ usw. Anlagen oder die Sicherheit des Bedienungspersonals zu besorgen sein sollten.
Endlich sollen die Bestimmungen mechanische Beschädigungen ver⸗ hüten, die bei der Ausführung usw. von Starkstromanlagen benach⸗ barten Schwachstromleitungen widerfahren können.
) Für die in diesen Bestimmungen vorkommenden elektrotech⸗ nischen ar , Starkstrom, Hochspannung, Niederspannung usw. sind die vom Verband deutscher Elektrotechniker herausgegebenen Vor— chriften für die Errichtung elektrischer Starkstromanlagen usw. vom 1. Januar 1908 maßgebend.
Hiernach bilden folgende, mit der Ausführung usw. von Stark⸗ stromanlagen für benachbarte Schwachstromleitungen bzw. deren Be⸗ dienungspersonal verbundene Gefahren den Gegenstand der von diesen Bestimmungen behandelten Schutzvorkehrungen:
a. die Berührung der beiderseitigen Leitungen,
b. die Wärmewirkungen der Starkstromleitungen,
e. der Uebertritt von Strom in gefahrdrohender Stärke aus den Starkstromleitungen in Schwachstromleitungen ohne Berührung der Leitungen,
die elektrolytischen Einwirkungen in die Erde übergetretener Starkströme auf unterirdische Schwachstromkabel,
2. Fernwirkungen der Starkstromleitungen von gefähr— licher Stärke und -
mechanische Beschädigungen der Schwachstromleitungen bei der Ausführung usw. von Starkstromanlagen.
II. Schutzvorkehrungen.
[) In Dreileiteranlagen dürfen die Mittelleiter, wenn blank in die Erde verlegt oder sonst mit der Erde verbunden, Verbindung mit Gas- oder Wasserleitungsnetzen nicht haben, wenn Schwachstrom⸗ leitungen mit solchen verbunden sind.
2) Oberirdische Hin⸗ und Rückleitungen von Starkstromanlagen müssen, wo sie Schwachstromleitungen sich nähern sollen, in tunlich gleichem und dabei in so geringem Abstand voneinander verlaufen, als dies die Sicherheit des Betriebs der Starkstromleitungen zuläßt.
3) Ober⸗ wie unterirdische Kreuzungen von Stark⸗ und Schwach⸗ stromleitungen müssen tunlichst in rechtem Winkel erfolgen.
4) Bei oberirdischen Kreuzungen von Stark⸗ und Schwachstrom⸗ leinungen ist grundsätzlich danach zu streben, daß die Starkstromleitung oberhalb der Schwachstromleitung zu liegen kommt.
An den Kreuzungsstellen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die eine Berührung der beiderseitigen Leitungen verhindern oder doch unschädlich machen. Im einzelnen ist folgendes zu beachten:
a. Soll bei der Kreuzung die Starkst rom anlage ober⸗ halb der Schwachstromleitung zu liegen kommen, dann ist, abgesehen von besonderen Verhältnissen, als geeignete Maßnahme gegen eine Berührung der beiderseitigen Leitungen ein solcher Ausbau der Stark⸗ stromanlage anzusehen, daß vermöge ihrer eigenen Festigkeit ein Bruch poder ein die Schwachstromleitung gefährdendes Nachgeben der Stark— stromleitungen oder -gestänge im Kreuzungsfelde ausgeschlossen ist, und zwar auch bei einem Bruche sämtlicher Leitungsdrähte der be— nachbarten Felder; außerdem muß die Anlage durch geeignete Auf⸗ hängung oder besondere Sicherung der Starkstromleitungen denjenigen Gefährdungen der Festigkeit der Leitungen Rechnung tragen, die durch außergewöhnliche Stromwirkungen bei Betriebsstörungen, Isolatoren—⸗ bruch, Kurzschluß, Erdschluß u. dergl. eintreten.
b. Soll bei der Kreuzung die Starkstromleitung unterhalb der Schwachstromleitung zu liegen kommen, dann dürfen als geeignete Maßnahmen gegen ein Herauffallen der Schwach⸗ stromdrähte auf die Starkstromleitungen und gegen ein Umschlingen der letzteren durch die Schwachstromdrähte beispielsweise Schutz⸗ drähte angesehen werden, die, parallel mit den Starkstromleitungen, sowohl oberhalb wie seitlich von diesen angeordnet, und von denen die oberen untereinander durch Querdrähte verbunden sind. Diese Schutzdrähte müssen moöglichst gut geerdet sein.
c. Bei Niederspannung führenden Starkstrom⸗ leitungen, die Schwachstromleitungen kreuzen, genügt zur Ver⸗ hinderung von Stromübergängen aus den Stark⸗ in die Schwach⸗ stromleitungen die Verwendung von, der Starkstromspannung ent⸗
sprechend isoliertemn Draht für die Starkstromleitungen auf eine
ausreichende Strecke, die aber mindestens den in Betracht kommenden Stützpunktzwischenraum umfassen muß.
5) Bei oberirdischen Kreuzungen von Stark- und Schwachstrom⸗ leitungen darf der Abstand der Konstruktionsteile (Stangen, Streben, Anker, Erdleitungsdrähte usw.) der Starkstromanlage von den Schwachstromleitungen
A. in senkrechter Richtung aA. wenn die Starkstromanlage Hochspannung führt und zwischen ihr und den Schwachstromleitungen geerdete Schutznetze nicht vorhanden sind — nicht weniger als 3 m, b., wenn die Starkstromanlage Hochspannung führt und geerdete Schutzvorrichtungen vorhanden sind, oder wenn die Stark⸗
tromanlage Niederspannun g führt — nicht weniger als 1 m,
B. in waagerechter Richtung nicht weniger als 1ů25 m betragen; doch dürfen, wenn die Starkstrom⸗ leitung Niederspannung führt, in besonderen Fällen Ermäßigungen des wagerechten Abstands zugelassen werden.
6) Oberirdisch nebeneinander verlaufende Leitungen. An den⸗ jenigen Stellen, an denen Stark⸗ und Schwachstromleitungen ober⸗ h nebeneinander verlaufen sollen, und der Abftand der beider⸗ seitigen Leitungen voneinander weniger als 10m beträgt, müssen Vor⸗ kehrungen vorhanden sein, die ßeine Berührung der beiderseitigen Lei⸗ tungen unbedingt ausschließen. .
Als hinreichende Sicherheit gegen eine Berührung der beider⸗ seitigen Leitungen bei Leitungsbruch gilt, abgesehen von besonderen Verhältnissen, ein wagerechter Abstand von 7 in zwischen beiden Lei⸗ tungen, wenn innerhalb der Annäherungsstrecke die Spannweite zwischen den Masten des Gestänges in jeder der beiden Linien 30 m nicht überschreitet.
Bei Niederspannung führenden Starkstromleitungen darf, als Schutzmittel gegen Berührungsgefghren, der Starkstromspannung ent⸗ sprechend isolierter Draht für die Starkstromleitung verwendet werden.
Von besonderen Schutzvorrichtungen darf 4 werden, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Berührung der ,, Leitungen auch beim Umbruch von Stangen oder bei Herabfallen von Drähten ausschließen, oder wenn die Anlage der Starkstromleitung durch ent⸗ sprechende Verstärkung, Verankerung oder Verstrebung des Gestänges oder durch Befestigung an Häusern vor Umsturz gesichert ist.
) Der Abstand der Konstruktionsteile (Stangen, Streben, Anker, Erdleitungsdtähte usw.) oberirdischer Starkstromanlagen von unter⸗ irdischen Schwachstromkabeln muß möglichst groß sein und mindestens 6,8 m betragen. In Ausnahmefällen darf eine Annäherung bis auf 25 m mit der Maßgahe zugelassen werden, daß dafür die Schwach⸗ stromkabel mit eisernen Rohren zu umkleiden sind.
8) Unterirdische Starkstromkabel sollen den Konstruktionsteilen Stangen, Streben, Ankern usw.) oberirdischer Schwachstromleitungen tunlichst fernbleiben, ihnen gegenüber aber mindestens einen seitlichen Abstand von 080 m wahren. Läßt dieser Mindestabstand e. nicht innehalten, dann müssen die Starkstromkabel in eiserne Rohre eingezogen werden, die nach beiden Seiten über die gefährdete Stelle um mindestens C25 m hinausragen. Die Rohre müssen gegen mechanische Angriffe bei Ausführung von Bauten an den Schwachstromleitungen genügend widerstandsfähig sein. Auf weniger als 025 m Abstand darf das Starkstromkabel den Konstruktions⸗ teilen der Schwachstromleitungen in keinem Falle sich nähern.
) Unterirdische Starkstromkabel müssen unterirdischen Schwach⸗
stromkabeln tunlichst fernbleiben, in Straßen mit Schwachstrom⸗ kabeln womöglich auf der anderen Straßenseite verlaufen. Wo die beiderseitigen Kabel sich kreuzen oder in einem seitlichen Abstand von weniger als 0,3 m nebeneinander verlaufen sollen, müssen die Starkstromkabel auf der den Schwachstromkabeln zugekehrten Seite mit Halbmuffen aus Zement oder gleichwertigem, feuerbeständigem Material von wenigstens 0, 6 m Wandstärke verfehen werden. ie Muffen müssen 0, im zu beiden Seiten der gekreuzten Schwachstrom⸗ kabel, bei seitlichen Annäherungen ebenso weit über den 2 und Endpunkt der gefährdeten Strecke hinausragen. Sollen bei Kreuzungen oder bei seitlichen Abständen der Kabel von weniger als 0.3 m die Starkstromkabel tiefer als die Schwachstromkabel zu liegen kommen, so müssen letztere zur Sicherung gegen mechanische Angriffe mit zwei⸗ teiligen eisernen Rohren bekleidet werden, die über die Kreuzungs⸗ und Näherungsstelle nach jeder Seite hin 1 m hinausragen. Solcher Schutz⸗ vorkehrungen bedarf es nicht, wenn die Stark⸗ oder die Schwachstrom⸗ kabel sich in gemauerten oder in Zement⸗ oder dergleichen Kanälen von wenigstens 0,96 m Wandstärke befinden.
10) Zur Sicherung von Schwachstromleitungen gegen mittelbare Gefährdung durch Hochspannungsanlagen müssen Schutzvorkehrungen getroffen werden, durch die der Uebertritt hochgespannter Ströme in dritte, mit den Schwachstromleitungen an anderen Stellen zusammen⸗ treffende Anlagen oder das Entstehen von Hochspannung in diesen Anlagen verhindert oder unschädlich gemacht wird (vergleiche in den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker für die Er⸗ richtung elektrischer Starkstromanlagen vom 1. Januar 1908: 5 4, sowie 5 22h und i Satz h.
1I) Starkstromleitungen innerhalb von Gebäuden müssen Schwach⸗ stromleitungen ebendaselbst tunlichst fernbleiben.
Sind Kreuzungen oder Annäherungen der beiderseitigen Anlagen bei festverlegten Leitungen an derselben Wand nicht zu vermeiden, so müssen die Starkstromleitungen so angeordnet, oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß eine Berührung der beiderseitigen Leitungen ausgeschlossen ist.
12) Alle Schutzborkehrungen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten.
13) Von Peabsichtigten Aufgrabungen im Interesse von unter⸗ irdischen Starkstromkabeln in Straßen mit i,, Schwach⸗ stromkabeln hat der Unternehmer der zuständigen Post⸗ und Tele⸗ graphenbehörde beizeiten, wenn möglich vor dem Beginn der Arbeiten, schriftlich Nachricht zu geben.
14) Fehler — d. h. ein schadhafter Zustand — in der Starkstrom⸗
anlage, durch die der Bestand der Telegraphen⸗ oder Fernsprechanlagen oder die Sicherheit des Bedienungspersonals gefährdet werden könnte, sind ohne Verzug zu beseitigen. Außerdem kann in dringenden Fällen die Abschaltung der fehlerhaften Teile der Starkstromanlage bis zur Beseitigung der Ursache der Gefahr gefordert werden. 15) Vor dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Schutzvor⸗ kehrungen darf das Leitungsnetz auch für Probebetrieb oder sonstige Versuche nicht unter Strom gesetzt werden. Von einer beabsichtigten Unterstromsetzung ist der Telegraphenverwaltung mindestens drei freie Wochentage vorher schriftlich Mitteilung zu machen.
16] Falls die vorgesehenen Schutzvorkehrungen nicht ausreichen, um Gefahren für den Bestand der Schwachstromanlagen oder für die Sicherheit des Bedienungspersonals fernzuhalten, sind weitere Maß⸗ nahmen zu treffen bis die Beseitigung der Gefahren erfolgt ist.
LIII. Prüfungsunterlagen.
Ueber geplante Starkstromanlagen, die vorhandene Schwachstrom⸗ leitungen kreuzen oder ihnen sich nähern sollen, hat der Unternehmer, zur posizeilichen Festsetzung der notwendigen Schutzvorkehrungen, Pläne oder Zeichnungen nebst einem Erläuterungsbericht vorzulegen, die die für die Schutzvorkehrungen erheblichen Eigenschaften der beiden Anlagen und ihre Beziehungen zueinander erkennen lassen. .
Insonderheit sind in den Unterlagen — außer Richtung, Anzahl, Stärke, Verlegungsart und Lage der Schwachstrom leitungen
auf seiten der Starkstromanlage zu erörtern: a. der Verlauf der Leitung, b. ihre Lage über oder unter der Erde, e. 3 Anzahl, Querschnitt und Verlegungsart der Leitungsdrähte, Spannung und größte zulässige . . der Isolatoren und Befestigung der Leitungen auf den⸗ selben,
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