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versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen widerrufen werden.
Scheiden Verwaltungsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amts⸗ dauer aus, so hat eine besondere Hauptversammlung für die Ersatzwahl nur dann stattzufinden, wenn nicht noch mindestens drei Mitglieder vorhanden sind.
Werden Mitglieder durch eine außerordentliche Hauptversammlung
ewählt, so gilt für die Amtsdauer der so Gewählten die Zeit von der Wahl bis zum Schlusse der nächsten ordentlichen Hauptversammlung als ein Amtsjahr.
Ueber die Wahlen zum Verwaltungsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen.
Jede Aenderung in den Personen der Mitglieder des Verwaltungs⸗ rates ist vom Vorstand unverzüglich zu veröffentlichen. Der Vorstand hat die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.
Die Vorschriften des § 24 Abs. 3 und 4 finden entsprechende An⸗ wendung.
F 29. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können Ersatz der ihnen durch Erfüllung ihrer Amtspflichten entstandenen Auslagen sowie eine feste Vergütung von 1000 ½ jährlich beanspruchen.
Ueber die Verteilung der ihnen nach § 20 zustehenden Tantieme entscheidet der Verwaltungsrat.
§z 30. Der Verwaltungsrat wählt jährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Hauptversammlung einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Vorsitzende muß Reichs⸗ angehöriger sein.
Der Verwaltungsrat hält seine Sitzungen in Hamburg oder Berlin ab und wird von dem Vorsitzenden durch eingeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegenstände mit mindestens siebentägiger Frist so oft berufen, als die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal in jedem Jahre. Er muß außerdem binnen vierzehn Tagen berufen werden, wenn es von wenigstens zwei Mitgliedern oder dem Vorstande schriftlich beantragt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen; sie sind auf Be⸗ schluß des Verwaltungsrates zu einer solchen Teilnahme verpflichtet.
Für Ausnahmefälle kann schriftliche oder telegraphische Abstim⸗ mung gestattet werden. Doch ist alsdann zur Beschlußfassung Stimmeneinheit sämtlicher in Europa anwesenden Verwaltungsrats⸗ mitglieder mit der Maßgabe erforderlich, daß jedenfalls eine 8 Il ent⸗ sprechende Mindestzahl der Mitglieder befragt werden muß. Der Vorsitzende hat vor Herbeiführung einer schriftlichen oder tele⸗ graphischen Abstimmung dafür Sorge zu tragen, daß der gemäß § 52 bestellte Kommissar seine Aufsichtsrechte wahrzunehmen vermag.
§ 31. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht, bei Stimmengleich⸗ heit entscheidet der Vorsitzende.
Vorbehaltlich der in 5 30, Absagtz 4 getroffenen Bestimmungen werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Abwesende Mitglieder können anwesenden eine schriftliche Voll— macht zur Abstimmung über solche Gegenstände erteilen, die auf der bekannt gemachten Tagesordnung stehen.
§ 323. Der Verwaltungsrat beschließt seine Geschäftsordnung.
§ 33. Die Erklärungen des Verwaltungsrates sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie die Unterschrift „Der Verwaltungsrat der Kame⸗ runer Schiffahrts⸗Gesellschaft“ und die Namensunterschrift des Vor⸗ sitzenden oder seines Stellvertreters tragen. Die Legitimation des Verwaltungsrates wird durch ein auf Grund der Wahlverhandlung ausgefertigtes notarielles Zeugnis erbracht.
§ 34. Der Verwaltungsrat überwacht die gesamte Geschäfts— führung in allen Zweigen der Verwaltung und unterrichtet sich zu diesem Zweck von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er
kann jederzeit Berichterstattung darüber von dem Vorstande ver— langen und durch seinen Vorsitzenden oder durch einzelne von dem Ver— waltungsrat zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sach⸗ verständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren untersuchen.
Der Verwaltungsrat ist befugt, die Gesellschaft bei Rechts⸗ geschäften mit den Vorstandsmitgliedern sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten.
Die Vorschriften des S 23 über die Haftpflicht der Vorstandsmit⸗ glieder finden auf die Verwaltungsratsmitglieder entsprechende An⸗= wendung.
§z 35. Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere:
1. über die Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen;
2. über die Bestellung der Vorstandsmitglieder (8 24) und der Bevollmächtigten (8 25), über die Genehmigung der vom Vorstande zu bewirkenden Ernennung der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten (63 26) sowie aller Beamten, deren Gehalt 8000 „ jährlich übersteigt, über die mit ihnen ein⸗ zugehenden Verträge und die ihnen zu erteilenden Voll— machten, desgleichen über die Geschäftsordnung des Vor⸗ standes, die von diesem vorzuschlagenden Verwaltungsgrund⸗ sätze für das ganze Unternehmen und die den Handlungs— bevollmächtigten in den überseeischen Niederlassungen zu er⸗ teilenden allgemeinen Vorschriften;
3. über dje Wahl der Bankverbindungen und den Abschluß von Verträgen, durch die dauernde Rechte oder Verpflichtungen der Gesellschaft oder aber Verbindlichkeiten über 20 000 (, begründet werden;
4. über die Einforderungen weiterer Einzahlungen auf die An⸗ teile bis zur Vollzahlung G 8, Abs. 2);
5. über Anträge an die Hauptversammlung, betreffend die Aus— gabe weiterer Anteilscheine;
6. über die Grundsätze für die Aufstellung der Jahresbilanz und deren Vorlegung an die Hauptversammlung sowie über die Vorschläge für die Verwendung und Verteilung von Ueber— schüssen;
7. über andere Vorlagen an die Hauptversammlung;
8. über die Kraftloserklärung von Anteilscheinen G 8, Abs. 3);
9g. über die bei Auslosung und Annullierung von Genußscheinen zu beobachtenden Vorschriften;
10. über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Ge⸗ schäftsgrundstücken;
11. über die Anlegung und Verwendung des Reservefonds (6 22);
12. über die Ermächtigung des Vorstandes, Beamten und Arbeitern der Gesellschaft sowie deren Familien oder Hinter⸗ bliebenen Gratifikationen und Unterstützungen, den Vorstands⸗ mitgliedern und den Angestellten eine vertragsmäßige Tantieme zu gewähren.
8 36. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungs⸗ rates ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Mit⸗ gliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
c. Die Hauptversammlung.
§ 37. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesell— schaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.
S8 38. Die Hauptversammlungen werden in Hamburg abgehalten. Sie werden von dem Verwaltungsrat oder seinem Vorsitzenden oder von dem Vorstande berufen. Die Einladung zur Hauptversammlung geschieht durch einmalige Veröffentlichung im „Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeiger“ und die etwaigen Gesellschafts⸗ blätter CY) unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände wenigstens zwanzig Tage vor dem anberaumten Tage. In diesen zwanzig Tagen sind die Tage der Einladung und Hauptversammlung einhegriffen. Jedes Mitglied, das einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, oder im Anteilsbuche eingetragen steht, kann verlangen, daß ihm die Be— rufung der Hauptversammlung und die Tageshrdnung, sobgld deren öffentliche Bekantmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief be—⸗ sonders mitgeteilt werden. Die gleiche Mitteikung kann das Mitglied über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. 5
von Ehefrauen durch ihre Ehemänner in Frage kommt, nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teilnehmendes Mitglied vertreten werden. Die Voll macht bedarf der schriftlichen Form. Sie ist späte⸗ stens am Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen. . § 39. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in die Stammbücher der Gesellschaft ein⸗ getragen sind (G 195) oder die ihre auf den Inhaber lautenden Anteile wenigstens fünf Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei dem Vorstande oder bei den in der Bęlanntmachung G 38, Abs. I) bezeich⸗ neten Stellen oder bei einem Notar gegen Bescheinigung hinterlegt haben und sie bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen. §5 40. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor⸗ sitzende des Verwaltungsrates oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung und ernennt die Stimmzähler. Ueber Gegenstände, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Be⸗ schluß über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen. Mitglieder, die in der Hauptversammlung zusammen mindestens den zehnten Teil des Gesamtbetrages der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur Beschlußfassung angekündigt werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen. Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Haupt⸗ versammlung gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage bei dem Vorstande eingereicht sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens vier Tage vor dem Versammlungstage bekannt⸗ zumachen. § 41. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversamm⸗ lung vor Ablauf des Monats Oktober statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird berufen, so oft es im Interesse der Gesell— schaft erforderlich erscheint, und außerdem: J 1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Be⸗ schluß gefaßt ist (6 40, Abs. 2); . 2. wenn Mitglieder, die zusammen wenigstens ein Zwanzigstel des Gesamtbetrages der jeweilig ausgegebenen Anteile be⸗ sitzen, die Einberufung fordern und dem Vorstande zur Vor— lage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag ein⸗ reichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der
Hauptversammlung liegt;
wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Ver⸗
schmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder die Umwand—
lung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist.
§ 42. In der ordentlichen Hauptversammlung E 41) werden der Geschäftsbericht des Vorstandes und die Bemerkungen des Ver⸗ waltungsrates über den Abschluß des abgelaufenen Rechnungsjahres zur Erörterung gebracht und wird über die Genehmigung des Haupt⸗ abschlusses und über die hieran sich knüpfenden Vorschläge ( 19 und 26) Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen (6 28, Abs. 2) voll zogen. . Die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Ge— schäftsberichte des Vorstandes und den Bemerkungen des Verwaltungs⸗ rates müssen während zwei Wochen vor der Versammlung in den Ge⸗ schäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Anteilseigners ausgelegt fein der die Erteilung einer Abschrift verlangen kann.
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht so⸗ gleich genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen. § 43. Die Hauptversammlung beschließt ferner über Ahänderun⸗ gen und Ergänzungen der Satzungen einschließlich der Erhöhung und ö ung des Grundkapitals.
n ö. der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß
über jede Vorlage zu, die nicht 5 41, Ziffer 3 der außerordent⸗ lichen Hauptversammlung überwiesen ist. . § 44. Beschlüsse über einen der im § 41, Ziffer 3 bezeichneten Gegenstände sowie über eine Herabsetzung des Grundkapitals sind nur gülkig, wenn wenigstens drei Viertel der jeweilig, ausgegebenen An— teile in der Versammlung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem Zwecke innerhalb der nächsten sechs Wochen aber— mals eine außerordentliche Hauptversammlung berufen werden, in der gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der ausgegebenen Anteile vertreten sind. .
Zur Gültigkeit der Beschlüsse über einen der im 5 41, Ziffer 3 bezeichneten Gegenstände ist erforderlich, daß sie mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen angenommen werden. Dasselbe gilt von Beschlüssen über Abänderungen und Ergänzungen der Satzung einschließlich der Er⸗ höhung und Herabsetzung des Grundkapitals. .
Vorbehaltlich dieser Bestimmungen und der Bestimmung des § 9, Abs. 3 werden die Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen Ab— stimmungsmodus Widerspruch erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln nach absoluter Stimmenmehrheit statt. Ist diesenin der ersten Abstimmung nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wer durch Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben; dasselbe gilt von einer Beschluß— fassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mit— gliede oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
5 45. Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem
otar aufgenommen und ist von dem Vorsitzenden und den Stimm⸗ zählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Verhandlungen aufgenommen. ö —ͤ
Unverzüglich nach der Hauptversammlung ist eine öffentlich be—⸗ glaubigte Abschrift des Protokolls vom Vorstande zum Handelsregister einzureichen. .
Bei einer Erhöhung des Grundkapitals sind dem Beschlusse in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen: 1. ein von den Mitgliedern des Vorstandes unterschriebenes Verzeichnis der Zeichner, das die auf jeden entfallenden Anteil
sowie die auf diese bewirkten Einzahlungen angibt,
2. der bei der Nachsuchung der Genehmigung des Reichskanzlers
erstattete Bericht,
3. eine Berechnung der für die Gesellschaft durch die Ausgabe
neuer Anteile entstehenden Kosten, 4. die Genehmigungsurkunde der Aufsichtsbehörde.
8 46. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen oder aus der Geschäftsführung des Vorstandes oder Verwaltungsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren gegen die aus der Gründung haftbaren Personen in fünf Jahren von der Verleihung der Rechtsfähigkeit an, gegen die Mitglieder des Vyr⸗ standes und des Verwaltungsrates in fünf Jahren von der den An⸗ spruch begründenden Handlung oder Unterlassung an. Die Vorschriften des 8 268, Absatz 2 in a . mit 8 247, des § 269 und des 8 270 des H. G. B. finden entsprechende Anwendung mit der Maß⸗
Die Hauptversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bestellung von außerordentlichen Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäfts⸗ führung beschließen. Der Bericht über das Ergebnis der Revision ist zum Handelsregister einzureichen.
Titel V. Herabsetzung des Grundkapitals und Auflösung der Gesellschaft.
§ 47. Beschließt die Gesellschaft die Herabsetzuig des Grund⸗
kapitals, so muß in dem Beschluß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, insbesondere, ob sie zur teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Mitglieder erfolgt und in welcher Weise die Maßregel auszuführen ist. Ist zur Herabsetzung des Grundkapitals eine Verminderung der Zahl der ausgegebenen Anteilscheine vorgesehen, so kann die Gesellschaft die Anteilscheine, die trotz öffentlich bekanntgemachter dreimaliger Aufforderung binnen einer dabei zu bestimmenden Frist von mindestens pier Wochen nicht bei ihr eingehen, für kraftlos erklären; dieser Nach— teil muß bei den Bekanntmachungen der Aufforderung angedroht sein. F§ 48. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:
a) auf Beschluß der Hauptversammlung, ; j b) bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Ge— ellschaft.
§ 49. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der 88 48 bis 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Aus dem ngch Tilgung der Ver⸗ bindlichkeiten der Gesellschaft verbleibenden Betrage erhalten die Anteilseigner vorweg die etwa rückständigen Dividendenbeträge (5 20, Ziffer 2). Von dem Reste werden zunächst die Anteile zu ihrem Rennwert zurückgezahlt, dann auf die noch nicht ausgelosten Genuß⸗ scheine 10 000 Se pro Stück ausgeschüttet. Der verbleibende Rest
wird unter die Anteile verteilt.
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ab⸗ lauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an dem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern zum dritten Male öffentlich be— kanntgemacht ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. — § 50. Die Bücher und Papiere der Gesellschaft sind an einem von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden sicheren Ort auf die Dauer von zehn Jahren zur Aufbewahrung zu hinterlegen. Die Mitglieder und Gläubiger der Gesellschaft können zur Einsicht der Bücher und Papiere von der Aufsichtsbehörde ermächtigt werden.
S IH. Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mitglieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, in den Gesell— schaftsblättern dreimal bekanntgemacht ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind. Eine durch Herabsetzung des Grundkapitals bezweckte Befreiung der Mit⸗ glieder von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeit⸗ punkte in Wirksamkeit.
Titel VI. Aufsichtsbehörde.
SF 52. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichs- kanzler (Reichs-Kolonialamt) geführt, der zu diesem Behufe einen oder mehrere Kommissare bestellen kann. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß die Geschäftsführung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimungen des Gesellschaftsvertrages erfolgt. Zu allen Aenderungen des Gesellschaftsvertrages ist die Genehmi⸗ gung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Jeder von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft an jeder Verhandlung des Verwaltungs⸗ rats und jeder Hauptversammlung teilzunehmen, die Aufnahme be⸗ stimmter Punkte auf die Tagesordnung zu fordern, von dem Vorstand oder Verwaltungsrate jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und ihre Bücher und Schriften einzusehen oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu Berechtigten nicht ent— sprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen, eine außerordent⸗ liche Hauptversammlung oder Sitzung des Verwaltungsrats mit be⸗ stimmter Tagesordnung zu berufen.
Titel VII. Uebergangsvorschriften.
§ 53. Nach Annahme des Gesellschaftsvertrages werden, seinen Bestimmungen entsprechend, der erste Vorstand und der erste Ver⸗ waltungsrat gewählt. Diese Wahl gilt jedoch nur bis zur ersten Hauptversammlung nach Verleihung der im 5 11 des Schutzgebiets⸗ gesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat.
Der erste Verwaltungsrat wird ermächtigt, durch seinen Vor⸗ sitzenden die Genehmigung der Satzung bei dem Reichskanzler und die Verleihung der Rechtsfähigkeit bei dem Bundesrat nachzusuchen.
Der Vorsitzende des ersten Verwaltungsrats ist ermächtigt, Ab— änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von den Reichs— behörden gefordert werden, rechtsgültig vorzunehmen.
Berlin, den 28. Februar 1914.
Reichs⸗Kolonialamt. In Vertretung: Conze.
Königreich Preußen.
er ö du n g
betreffend die Ausgestaltung der Wasserstraßen— bei räte. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen, unter Aufhebung der Verordnung, betreffend die Einsetzung von Wasserstraßenbeiräten für die staat— liche Wasserbauverwaltung, vom 25. Februar 1907 (Gesetzsamml. S. 31), was falt
Zur beratenden Mitwirkung bei der Unterhaltung, dem Ausbau und dem Betriebe der staatlichen Binnenschiffahrtstraßen werden a. Bezirks ⸗Wasserstraßenbeiräte, b. ein Landes⸗Wasserstraßenbeirat gebildet. A. Bezirks⸗Wasserstraßenbeiräte.
2 869
Bezirks Wasserstraßenbeiräte werden errichtet:
a. Rbein⸗Wasserstraßen beirat für den Rhein, den Main, die Lahn, die Mosel, die Saar und den Spoykanal;
b. Wasserstraßenbeirat zu Münster für den Rhein— Herne⸗Kanal, die Lippewasserstraßen von Lippstadt abwärts, die Ruhr von Witten abwärts, den Dortmund ⸗Ema⸗Kanal von Dortmund (Herne) bis Papenburg, die Ems vom Schöne— fliether Wehr bis Papenburg; Weser⸗Wasserstraßenbeirat für den Ems⸗Weser⸗ Kanal mit Zweig- und Anschlutzkanälen, die Weser bis zur bremisch⸗preußischen Grenze bei Hemelingen abwärts nebst den Sammelbecken im oberen Quellgebiet sowie die Fulda, die Werra, die Aller und die Leine, soweit sie Wasserläufe erster Ordnung sind;
Elbe Wasserstraßenbeirat für die Elbe bis zu der Eisenbahnbrücke bei Harburg und der hamburgisch-vreußi⸗ schen Grenze abwärts, die Saale von Weißenfels abwärts und den Elbe⸗Trave⸗Kanal;
Märkischer Wasserstraßenbeirat für die Wasserläufe erster Ordnung zwischen der Elbe von Magdeburg biz
gabe, daß an die Stelle des im § 268 Absatz 2 bezeichneten Gerichts
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Ver⸗ . f z J 6 5; , . tretung durch einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung
die Aufsichtsbehörde tritt.
Domtz und der Oder von Fürstenberg bis Hohensaaten;
straßen berührenden Fragen, die an sich nicht zu seiner Zuständigkeit 3 auf Verlangen des zuständigen Ministeis sein Gutachten zu erstatten. ⸗
keit auch selbständige Anträge an den zustaͤndigen Minister richten und von diesem Auskunft verlangen.
. Arbeiten nach Bedürfnis, mindestens aber einmal im Jahre berufen.
f. Oder · Wasserstraßenbeirat für die Od = 6 er von oͤsterreichischen Grenze bis Stettin nebst den im Sa fe n , . um oberen Quellgebiet erbauten Sammelbecken, den Klodnitz kanal, die Glatzer Nelsse, die Lausitzer Neisse und
den Bober, foweit diese Wasserläufe er
in Bober, soweit diese Waff erster Ord Wasserstraßenbeirat für ff tee gn zwischen Oder und Weichfel;
Wasserst raßen
6. Gemeinschaftliche Bestimm un ü t ; ; 15 t. B gen für Be W ö straßenbeiräte und Land ,,, , r fer
3
Weich sel⸗Wasser straßenbeirat für die Weichsel von 8 12
der russtschen Grenze abwärtg und die Wasserstraße im
Mündungegebiete der Weichsel;
. Dstpreußischer Wafferstraßen bei für di ̃ . x. rat für die Wasser⸗ . erster Ordnung in der Provinz Dstyren gen 3 Wasserstraßen des Oberländischen Kanalgebietes, soweit sie
in der Provinz Wesspreußen liegen. . § 3. Jeder Bezirks⸗Wasserstraßenbeirat besteht:
a. aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die vom
Mönister der öffentlichen Arbeiten ernannt werden s 1
h. gus Mitgliedern, die nach näherer Anordnung der zu—
ständ Körperschasten Echiffahrt⸗ und anderen allgemeine art fh r Be⸗ r bungen verfolgenden Vereinen, Landwirtschafte kam mern Hafenstädten, Handwerkskammern und Prohinzsollan dia gen an der Erhaltung und Entwicklu
, . — Erhaltung In ng der Wasserstraßen mit Garantien beteiligten öffentlichen Ver
ständigen Minister von kaufmännischen
sowie von den
bänden gewählt werden.
Für jedes Mitglied ist ein Stellverteter zu wählen, der im Falle
der Behinderung des Mitglieds eintritt.
Die im 8 2 5. w ⸗ z Vie im S2 unter a, bh, e, d und f genannten Beiräte werden
auf 5. Jahre, die übrigen auf 6 Jahre gewählt. § 4. 8 5 Br j ssars⸗ 8 j j ] Berührt eine Wa sserstraß das Gebiet eines anderen Bundeg— staate . so können auf Wunsch der beteiligten wirtschaftlichen Kreise aus diesem Gebiste Vertreter des Handels, der Industrie, der Schiff— sabrt der der Land und Forstwirtschaft zu den Verhandlungen des Va erstraßen ke ats von den zuständigen Ministern zugelassen werden. Die einem Waßserstraßenbeirat auf Grund dieser Bestimmung an⸗ gehörenden Mitglieder sind bei den Wahlen zum Landes⸗Wasferstraßen⸗ betrat (85 8h) nicht stimmberechtigt. ö Mn freie Vansestadt Bremen ist nach Artikel 111 des Staatt⸗ vertrage zwischen Preußen und Bremen über die Beteiligung Bremens . den Kosten eineg Rhein⸗Weser⸗Kanaltz vom 25.“ März 1966 (Hel glam. S. 227) an den Bezirks⸗Wasserstraßenbeiräten, die für den Rhein-⸗Weser Kanal zuständig sind, zů beteiligen. ; . 8 ö. Der. Bez ks. Wasserstraßen heirat ist in allen wichtigen Fragen welche die Unterhaltung, den Ausbau und den Verkehr der hu , natürlichen und künstlichen Wasserläufe betreffen, zu ören. Die Zuständigkeit erstr si tli f . Zuständigkeit erstreckt sich namentlich auf folgende Gegen— ö J . . 1) Maßnahmen an den Wasserläufen und ihren Ufern zur Srhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit und Vor— , n. i . ; 27 Hindernissen des Hoch— wmasserabslusses im Wasserlaufe selbst und in seinem Ueber- schwemmungsgehiet; . Me 1 2 2 * ö 55 3 rer , die während der Ausführung größerer Bauten unter . bei dem Baue vorgekommenen Fragen und erhobenen Bedenken wiederkehr z ee, w, — ehrend zu er die allgemeinen Bedingu für di aubni llgeꝛ ingungen für die Erlaubnis zur Anlag von äfen und Anlegestellen; ö zie Ve ltimmungen, über die Schiffabrtabgaben und die im 2 kreiche des Schlexvmonopolgesetzes vom 30 Ayrst 1913 i e amml. S. 217) zu erhebenden Schlepplöhne, . auch die Feststellung oder Abänderung der 5) . ö zu erlassenden Schiffahrtpolizeiverordnungen und J allgemeinen Vorschriften über Benutzung und Betrieb; 6 ale Fürsorge für die an den Wasserläufen beschaftigten 4 . und die schiffahrttreibende Bevölkerung. 9 56 W kann im Rahmen seiner Zuständig— tei! seibständige Anträge an die Provinzialbehörde richten un dieser Auskunft verlangen. k
art R ar für di I s er Mit Fragen. sär die ein nach dem Reichsgesetze, betreffend den uübau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiff— w ö. 24. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. S. 137) ge⸗ deter Strombeirat zuständig ist, hat sich der Wasserstraßenbeir« tro: at e asserstraßenbeira nicht zu befassen. . ö
7
. § 6. er Bezirk, Mass 3 , . 25 1 ‚. Der ' ezirks. Wasserstraßenbeirot wird von dem Vorsitzenden nach Bedürfnis, mindestens abet einmal im Jahre berufen. 3 7 ; Der eg ik Wasserstraßenbeirat ist befugt, Ausschüsse zu bilden onen 9 98 Jr seingr s 6s fz j . . denen 9 zie Borbtzettung seiner Beschlüsse wie auch die Wahrnehmung eines Teils seiner lufgaben iertragen kann. Finanzaus schüsse zur Anhörung von Vertretern der Garantie⸗ verbände müssen gebildet werden: 1) für den Rhein⸗Weser⸗Kanal— 2) für den Großschiffahrtweg Berlin⸗Stettin, 3 fir die Oder bon der Mündung der Glatzer Neisse bis . Yres lau und ben Großschiffahrtweg bei Breslau, 4 für die ugztere Netze von der Dragemündung aufwärts . spowie den Bromberger Kanal und die untere Brahe. Die näheren Bestimmungen, namentlich auch wegen der Zu— sammensetzung und Berufung, werden von den Ministern der öffent⸗ lichen Arbeiten und der Finanzen getroffen. —
B. Landes⸗Wasserstraßenbeirat. Der Landes Wasserstraßenbeirat besteht: a. aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die vom Könige ernannt werden; 13 D von Mer rk 1 Tae Rokr R X B. . don den Vehirle Wa ss e straßenbeirãten nach näherer Be immung der zu srändigen Minister aus den Kreisen des Handelk, der Industrie, der Schiffahrt sowie der Land- und Forstwirtschaft entsandten Mitgliedern; aus den von den zuständigen Ministern berufenen Mit— gliedern, deren Anzahl, ein Drittel der nach H gewählten . Mitglieder nicht übersteigen darf.
Für jedes gewählte und jedes herufene Mitglied ist ein Stell⸗ 3 zu bestimmen, der im Falle der Behinderung des Mitgliedes eintritt.
Der Landes Wasserstraßenbelrat wird auf 5 Jahre gewählt. § 9. J Zur Zuständigkeit des Landes Wasserstraßenbeirats gehören die Angelegenheiten der im 8 5 bezeichneten Art, sofern ihre Bedeutung 1 966 den Geschäftsbereich eines Bezirks⸗Wasserstraßenbetrats hinaus erstreckt. Ferner hat der Landes⸗Wasserstraßenbeirat in wichtigen, die Wasser⸗
var G 235 n sM r 9 1 1 3 we 73 z Der Landes⸗Wasserstraßenbelrat kann im Rahmen seiner Zuständig⸗
ö. Ser sl rede arden 2 es vorbehalten, zu den Beratungen 'trate Vertreter zu entsenden, auch in gesi i e⸗
sondere Sachverständige zu beteiligen. J ö
Vorerhebung ssch 38
z„Soterbhebungen, welche ein Beirat zur Fassung seiner Ent—
schließungen für erforderlich hält, werden durch is g dem ür
8
sitzenden zu ersuchende Staatsbehörde vorgenommen.
5 14.
Die von den Beiräten af . 2 zu entwerfenden Geschäftsordnungen unter— lien n. Genehinigung durch den Minister der ö ö Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung hat der Vorsitzende über . , . zu treffen.
Den zuständigen Ministern ist die für die Si der Bezirk . . ĩ itzungen der Bezirks— i straßzen beiräte festgestellte Tagesordnun e ĩ Kenntnisnahme mitzute len. J ö
Die in Angel . kö n Ange. egenheiten der in den S8 5 und 9 bezeichneten Art 2 n,, Fällen von den Staatsbehörden ohne Anhörung des zu . igen Beirats getroffenen Anordnungen sind ihm späte stens beim nächsten Zusammentritte mitzuteilen.
Die Mittal ] . ö ö.
; Die . des Landes, Wasserstraßenbeirats und die zu⸗ ,,, (8 12) erhalten für die Reise nach und
e Er Sitzung sowie für die Dauer der Si T 1. te de tzung se die sitzung Tage⸗ gelder von je 15 S und Ersatz der für die Hi nd Nach c 5 ? ür die Hin⸗ ? ; = n ,, , . tz f Hin⸗ und Rüͤckreise ver 83 Maj 190 B ss 9 23 Mitglieder der Bezirks-⸗Wasserstraßenbelräte erhalten die X Olten eisetzt, die sie für die Hin- und Rückreife zwischen ihrem Wohnorte . dem Sitzungtzorte verauslagt haben.
5 Nestimmungen finden keine Anwendung auf Mitglieder n. , r , die Reisekosten schon anderweit aus der Kaffe s Reichs, Lines Staates, eines öffentlichen Ve t . ĩ staates, Verbandes ode öffentlichen Körperschaft beziehen. k
R ! Abl . —22* 8 13 ⸗
3. Nach Ahlauf ihrer Wahlzeit bleiben die ausscheidenden Mitglieder is ö. Einführung der neugewählten oder neuberufenen in Täfsafeit. 9. Ein Umftand. der ein Maglied zur Beklerdung öffentlicher ö . , . of Zeit unfähig macht, ebenso mie die Eröbff⸗ ung des Konkurses über das Vermögen hat das Erlösche Yi gliedschaft zur Folge. . ö gan . 36 ferner, wenn das Mitglied aus der
Rorhverschaft ausscheidet, die ihn als Vertrteter in den Beirat . ? rteter in den Beirat ge— 1 Sce det aus diesen oder anderen Anlässen ein Mitalled vor Ab— 6 3 eit. für die es gewählt oder berufen ist, aus, so ist für den ᷣ es r Zeit, falls dieser noch mindestens ein Jahr beträgt, ein nene, ,, ,. zu wählen oder zu berufen. .
Die für die Mitglieder getroffe Besti ö K Mitglieder getroffenen Bestimmungen gelter für ihre Stellvertreter. ö
§ 18.
ö Aenderungen in der Abgrenzung der Bezirks⸗Wasserstraßenbeiräte erfolgen durch die zußändigen Minister; vor der Anordnung ist der Landes⸗Wasserstraßenbeirat zu hören.
Mit der Ausfüh . Mit der Ausführung dieser Verordnung, die am 1 April 191 M ; ieser 2 ing, die . 914 in Kraft tritt und durch die Gesetzlammlung zu veröffentlichen ist wird der Minister der öffentlichen Arbeiten beauftragt. . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi ᷣ r rer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Instegel. ar
Gegeben Berlin im Schloß, den 2. März 1914. (¶ . S. Wilhelm R.
dieselben Bedingungen stellen wie in Saarbrücken, will niemand mehr arauf eingehen. Auch in Westfalen mußten wir eigene Wohnungen , n. sie iin. dort ein notwendiges Uebel, ohne das wir nicht . kommen. „Wir haben das größte Interesse daran, Leute zu bekommen; aber wir können nur da bauen, wo ein Bedürfnis vorliegt. Jedenfalls — . uns alles getan, was notwendig ist, um die Arheiter zu halten ö. 34 don 8 assell (kon ): Zur Lösung der Wohnungsfragẽ zer Hergarbeiter sind zwei Wege möglich. Man ann, wo die Arbeiter heimisch sind, wie in Saarbrücken, den Arbeitern den 86 ö . Däuser mit, etwas Garten ermöglichen. Für Westfalen, wo Pon staatseigene Wohnungen vorhanden sind, eignet fich die Sache nicht. Für Oberschlesien würden sich nicht Pramienhhnnser ander! Kolonien am besten eignen. Nicht nur der Staat, sondern'“ . Privatwerke haben auf dem Gebiete des Wohnu
Bergarbeiter Nori fzßꝗ Bergarbeiter Vorbild iches geleistet.
Minister für Handel und Gewerbe Dr. Sydo w:
, sondern auch
3 9Vngh . . . es Wohnungswesens für
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Der Herr Abg. Gronowski hat sick hi i F
⸗ Herr Abg. nowsti hat sich vorhin mit der Frage an 9 2ywand Ras ick vo fsj K* z . . ö. was ich von Aufsichts wegen gegenüber den allgemeinen Knappschaftsvereinen in Bochum tun wurde, um der Errichtung pon ne 3s 4 543 FE * 69, an sn. w. 8 3. . il. Knappschaftskrankenhäusern in dem beabsichtigten Maße hemmend ! — 1 58 1 2
entgegenzutreten. Wenigstens war das der zweck, den er, wenn ick 3 ö ö 61 (h
58 Hoy r 9 *. . 2 2 s⸗ den Herrn Abg. Gronowski richtig verstanden habe, mit seinen Aus—
führ ö y 80 Y ̃ ö . . führungen verbunden hat. Da möchte ich zunächst einmal bemerken
aß das Aufsichtsrecht dog Ste
daß dat Aufsichtsrecht des Staates gegenüber den Knappschaften sich . vo s Kr F SGß Sose ; S / . . darauf beschränkt, daß Gesetz und Statut beobachtet werden
J . ins besonderr auch die n in ; Rrantenhauser betrifft, im 5 371 Abs.? der Reichsbersicherungsordnung, daß
Krankenhäuser, die lediglich zu wohltätigen
Zwecken bestimmt oder vor öffentlichen Verbänden oder Körper⸗ schaften errichtet, und die bereit sind, die Krankenpflege zu gen gleichen Bedingungen wie die im Abs. Canem ne.
oder gemeinnützigen
. die l bezeichneten Krankenhäuser das sind also die Knappschaftskrankenk user zu leisten, nur aus einem wichtigen Grunde mit
. . ustimmung des ,, 8 . . 9 des Dberversicherungsamts ausgeschlossen werden.
Ein solcher Ausschluß liegt nicht vor, ich kann also von Aufsichts wegen dagegen nichts machen, daß vielleicht eine etwas e g,. nutzung der Vertragskrankenhäuser im Vergleich zu den neuen K ö. schaftskrankenhäusern stattfinden mag. . . Im übrigen aber möchte ich doch darauf aufmerksam machen, d
dieser Beschluß, die 10 neuen Knappschaftskrankenhäuser 4 3 unter Zustimmung sämtlicher Knappschaftsältesten gefaßt . Es hat sich unter den Bergarbeitern die Erkenntnis dafur 2a ö ernsteren Fällen eine Heilung im Krankenhaus der in der 6 . zuziehen ist, immer mehr verbreitet, und es ist dem Widerstand *
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9A rBbojtar . 7 6 190 95 3 . Arbeiter auch dadurch noch die Spitze abgebrochen worden, daß jetzt
H dor nor 8 — 39 . 14; . , nach der neuen Satzung das Dausgeld nicht immer auf die Hälfte des r . des , 36 J 3 z 2 ö ĩ 26 6 Krankengeldes beschränkt wird, sondern sich bei mehr als einem An— gehörigen für jeden weiteren Ange .
10 Do
n hörigen um „ bis im ganzen auf e des Krankengeldes erhöht. .
Dann ist aber auch sachlich noch zu bemerken, daß die
Krankenhäuser erst im Laufe von zehn Jahren gebaut ö sollen Eine Vermehrung war nötig, denn die gegenwärtigen Krankenhäuser. sowohl die Knappschaftskrankenhäuser wie die Vertrags kran kenhäuser reichen nicht aus, um für den gegenwärtigen Bedarf die . . überall da, wo es zu Heilzwecken nötig ist, zu gewähren. Nun , zehn Jahren sich die Belegschaft voraussichtlich weiter per hehren an in dem Maße ist die Schädigung der Vertragskrankenhäuser icht ö befürchten, wie der Herr Abg. Gronowski das darstellt ö 4 . zur Krankenhausbenutzung über das Maß hinaus,. wie nach ben e ,
von Breitenbach. Sydow.
Lentze.
,, S Freiherr von Schorlemer.
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. Sitzung vom 14. März 1914, Vormittags 11 Uhr.
Wer ich . zolffs Tosear 158 (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
; Ueber den Beginn der Sitzung, in der die zweite Beratung des Etats der Berg „Hütten- und Salinen verwaltu ng 3d zwar zunächst die Besprechung der Aus gaben für 3535 hifahrts zwecke fortgesetzt wird, ist in der vorgestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.
ö Das Haus beschäftigt sich sodann mit dem A ntrage der Abgg. Faltin (Zentr.) und Genossen,
die Regierung zu ersuchen, im oberschlesischen Industrie
bezirk in größerem. Umfange Bauprämien und nnverzinsliche
Darlehen für Arbeiter zu gewähren oder auf abgebauten Kohlen
feldern staatseigene Wohnhäuser zu bauen, um damit dem Mangel
an Arbeiterwohnhäusern und der Verteuerung bon Miel
wohnungen zu begegnen. ö ö
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. . Faltin 63 nti. : Der k des Antrages geht dahin, den Mißstanden in den Arbeiterwohnungsverhältnissen im oberschle⸗ sischen Kohlenrevier entgegenzutreten. Die Regierung ist schon seit einer Reihe von Jahren bemüht, diesen lebelständen abzuhelfen das müssen wir dankbar. anerkennen. Wir müsfen auch an— erkennen, daß tatsächlich Abhilfe geschaffen worden ist, aber leider doch noch nicht in dem Umfange, wie wir es wünschen. Der berg fiskalische Arbeiter in Oberschlesien hat ein Jahresverdienst don durch⸗ schnittlich 1085 E. Er muß für eine Wohnung bestehend aus einem Zimmer und einer Küche, durchschnittlich 15 ** bezahlen, er hat also, wenn wir den Betrag abziehen, den er für Kleibung ber⸗ . täglich 2, „0 A6 zu verzehren. Es bedarf wohl keiner wésteren Ausführung, daß man mit 2,50 6½ pro Tag, zumal wenn man noch dine zahlreiche Familie hat, nur schwer auskommen kann, namentlich aber dann, wenn vder andere Unglücksfälle hinzu— Eineswegs gegen die Grund- und
ind unter den obwaltenden Um—
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Sszins zu erheben. Der Grund und
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in denen die Arbeiter Blockhäuser der sache, daß in be
kinen entsprechen diese Jedenfalls ist es Tat⸗ (
Ny 2 vie 5 * ss 15 Vel sen: Die Verhältnisse zwischen
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§ 10 . cr 5 ö Der Landes- Wasserstraßenbeirat wird vom Minister der öffent—
den Linzelnen Grubenbezirken sind von in Saarhrücken liegen unsere Gruben, so isoliert, daß wir genötigt ind. Ten Arbeitern den Bau von, Arbeiterwohnungen zu enn e, 66 berschhesien liegt unsere Königsgrube dicht an dere Stadt Königs. n . . . also in dem Ort Wohnung finden. Wir
en mit dem Bau von Häusern in Oberschlesien schlechte Er. 2
fahrungen gemacht. Seitdem wir bei der Verleihung von Bauprämien Ig
anstalten tatsächlich zu Die Höhe der Beiträge, die die Krankenbäuf Tie Vbohbe der Beiträge, die die Krankenhäuser von den ;
t ; . Lil, 41 1 all ö z 3 KRnappschaftsverein erhalten, spricht auch dafür, daß a ö. kosten nichts gespart wird. EG i . häuser des allgemeinen Knappschaftsbereins in der Regel viel besser Abhilfe zu schaffen, daß er die . ö 1. als die privaten Krankenhäufer. fen, da ͤ ena gat, assung des allgemeinen Knappschaftsvereins über die E
; g des all Kne Istsbereins über die Erricht Krankenhäusern ,
Vorredners sich erfüllen werden.
die . in ein Krankenhaus angeordnet werden kann, besteht 2 2 14 d * . . im tuhrrevier nicht. (Abg. Gronowski: Nach dem Statuth — Nach dem . auch nicht. Wenn weiter gefragt wird, ob die Kranken 33, ocht 1intor ö t x 51 s z —⸗ 39 ; ein Wahlrecht unter den Krankenhäusern haben, so ist das zu ver * * CM 2 7 sẽ * — 9 j . ; ; neinen. In § 18 Abs. 3 der Satzung ist gesagt: . Yin n Re. . s . . . r gn. Die Krankenhäuser, in denen die Krank bestimmt der Vorstand.
Abg. Althoff (nl: Die wesentliche Stei . Abg. A . 1): Die che Steiger der Bei⸗ . , m slsmitlicher ist a e , en Velegschaft zurückzuführen. An sich ist es ja vollkommen bern lich, wenn die Arbeiter im allgemeinen mwinfchö a enn, n. der Krankenkassen und , , , ö . Falle sind aber ihre Wünsche doch nicht so bescheiden gamen, J 65 Anschein haben konnte. Wären die Anträge der chri stlichen Aeltesten der Knappschaftsvereine verwirklicht worder 3 j hen eine Belastung von jährlich annähernd 21 Milli men ,. . 65 bracht. Die Antragsteller haben wohl von vornz; 3 ir r chr Wünsche nicht für erfüllbar angesehen und sind e, , u ö ihrer Forderung selbst nicht sehr überzeugt gewesen . gn G rn neuen Statuts werden den Versicherten erhebliche Mehr! isti . 3 währt. Der Abg. Gronowski hat in außerordentlich e fg ae , der letzten Generalversammlung des Knapbschaf tb rein r ,,, . . von Krankenhänfern, kritistert sr, dan namentlich, die Verpflegung in diesen neuen Krankenhäusern sehr scharf angegriffen und sich zum Bewelse seiner R; 6 einen Artikel des , . . berufen. Dieser Artikel ist voll von liebertrelbun Sun! , ,, ö. fh f. Artikel durchaus unge rechtfertigte Ange alt, geht einfach schon aus der Tatsache hervor. daß sFmoöltl geltesten in der Generalversammlung der , Artikel vor der Abstimmung desavoujert haben Es dürfte . Abg. Gronowski bekannt sein, daß eine e n, , ,. Gronowskti in, datz eine Kommission, die zur Hälfte aus Arheitervertretern und zur Hälfte aus Arbeitgebern besteh 4 z gesetzt ist, mit der Aufgabe, ohne vorherige Anmestung die Ver . . in den Knappschaftskrankenhäusern zu untersuchen und . dere sich genaue Kenntnis von der Behandlung und Verpfle ö Kranken zu verschaffen. Ueber das Ergebnis dieser ,, . ! ö Nach diesen Protokollen muß
enhauspflege gewährt wird,
wird jedesmal ein Protokoll verfaßt. man sagen, daß im allgemeinen die Verpflegung und Behandlung deß Kranken zu keinerlei Beanstandung geführt haben Wenn 24 4 aber an die Verwaltung kommen, so werden diese guf das ein . 9 geprüft und protokolliert. Dies zeugt doch davon. .
daß die Knapp⸗
sc ts ofkno 9 3 IMj1 3 ⸗ ; . d schaftsvereine mit allen Mitteln darauf hinzielen, die Knappschafts—
mustergültigen Krankenhäuser ö nustergültigen Krankenhäusern auszubauen.
zt an Verpflegungs— 53 3 5 so cho 6 x 6 Es ist eine Tatsache, daß die Kranken⸗
Für die Beschluß⸗
waren nicht religiöse, sonder , , e, Henn e, . geligiöse, ern nur rein sachliche srunde, maßgebend. Die Befürchtung des Abg. Gronowskt ba
. * / *
ezug ndun 40 2ꝰdeltte schlo chor . 10 s f . . ius ⸗ d ten bedeutend schlechter durch die Knappschaftskrankenhäuser die konfeffionellen und kom 216 y j iu s, s ; nalen Krankenhäuser geschädigt werden, ka i ei i. — iuser ges gt werden, kann ich nicht teilen. In Hie erhältnifse unsergm dichtbebölkerten Industriebezirk haben wir noch viel R'wen!! eingnder sehr verschieden. Krankenhäuser. . ö
Abg. Im bu sch Gentr.): Ich hoffe, daß die E g. J usch Gentr.): * off, daß 1 Erwartungen des orn. 8 Aber ich muß alles das, was ge ö vorgebracht worden ist, . hinfallig . Abg. Korfanty (Pole); Die Erfahr gezeigt, Abg. ant (Pole): 2 rfahrung hat geze daß lrbeiter, sohald sie in irgend eine Abhängigkeit vom . lee eraten, in ihren bürgerlichen und staatsbürgerlichen . , renn deen?