Die Herren Dr. von Dziembows ki und Graf von Ballestrem beantragen außerdem:
die Regierung zu ersuchen, zur Erhaltung des bäuerlichen Familienbesitzes neben dem Austau der Bestimmungen über Anerben⸗ recht und Hoöferolle, Entschuldung und Besitzfestigung möglichst bald einen Gesetzentwurf vorjulegen, der die Widmung kleinerer ländlicher Besitzungen zu Fideikommifsen unter sinnentsprechender Uebertragung der Grundlagen des vorliegenden Fideikommißgesetzes, aber unter Anpassung an die Rechtsverhältnisse und . n Lebens bedingungen des bäuerlichen Besitzes zu ei⸗ möglichen bestimmt ist.
Ferner liegt der folgende, genügend unterstützte Antrag des Grafen zu Rantzau vor: Das Herrenhaus wolle beschließen:
I) Der Entwurf ist in die Kommission zurückzuverweisen, mit folgenden Direktiven:
a. Die Aufsicht über die Fideikommisse ist in die staatliche Instanz (Oberlandesgericht) zu legen.
b. Der Familie ist keinerlei Einfluß auf die Funktionen des Fideikommißbesitzers einzuräumen, weder direkt noch durch eine Vertretung.
Die Zuständigkeit der Familie ist auf die Fragen der Nach— folgeordnung ind der Familienzugehörigkeit zu beschränken. Bei Ab⸗ änderung der Stiftung oder bei Aufhebung des Fideikommisses ist die Familie zu hören.
e. Als Zwischenglied zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Fideikommißbesitzer sind sachkundige Männer mit beratender Stimme einzuschieben (Fideikommißpfleger, Kuratoren, Exekutoren). Diese Sachkundigen sind von der Aufsichtsbehörde vor ihren Ent⸗ scheidungen oder an höhere Instanzen zu erstattenden Berichten gutachtlich zu hören. Sie haben außerdem dem Fideikommißbesitzer mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Sie haben es der Aufsichts⸗ bebörde zu melden, falls Mängel in der Verwaltung des Fidei⸗ ksmmisses zu ihrer Kenntnis gelangen. Sie können stiftungsmäßig oder im Einverständnis mit dem Fideikommißbesitzer mit bestimmt begrenzten, weitergehenden Befugnissen (wie, Mitverwaltung von Kapitalien, Rechnungslegung, Zustimmung zu längeren Pachtverträgen) betraut werden, welche sie dann aber als Organe und unter der Ober⸗ aufsicht der Aufsichtsbehörde auszuüben haben.
2) Eventuell, für den Fall der Ablehnung von 1:
Das Gesetz ist als Provinzialgesetz zu gestalten durch Hinzu— fügung eines letzten Paragraphen folgenden Wortlauts:
„Dieses Gesetz wird für die einzelnen Provinzen auf Antrag oder mit Zustimmung des Provinziallandtags durch Königliche Verordnung in Kraft gesetzt.“
Justizminister Dr. Beseler:
Meine Herren! Da der Gesetzentwurf, welcher in der Kommission durchberaten worden ist, hier im Plenum bisher noch nicht besprochen worden ist, so wird es angezeigt sein, von seiten der Regierung mit einigen Worten das Gesetz vor dem Hause einzuführen.
Meine Herren, ich muß mich hierbei insofern kurz fassen, als es unmöglich ist, das große Material, welches verarbeitet wurde, im ein⸗ zelnen darzulegen. Die leitenden Gesichtspunkte allein werden es sein können, die ich mir vorzutragen erlauben werde.
Meine Herren, die Fideikommisse sind in ihrem Entstehen auf das Bestreben zurückzuführen, welches sich von altersher in den Familien geltend gemacht hat, den Familiengrundbesitz festzuhalten, damit ein Mittelpunkt für die Familie zur Wahrung und Hebung ihrer wirt⸗— schaftlichen und sozialen Stellung geschaffen werde. Diesem Zweck entsprechend tritt das Familienfideikommiß ursprünglich in der Form des Grund fideiköommisses auf, wenn schon von vornherein neben dem Grundbesitz noch andere Gegenstände in die Bindung einbezogen wurden. Allein wenn auch die Berechtigung der Interessen, die das Rechtsinstitut des Familienfideikommisses geschaffen und durch allen Wandel der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis in die Gegenwart lebensfähig erhalten haben, nicht verkannt werden soll, so läßt sich doch anderseits nicht in Abrede stellen, daß die Entwicklung, welche das Institut im Laufe der Zeit genommen hat, zu allerhand Er⸗ scheinungen geführt hat, die doch erhebliche Bedenken heworgerufen haben, Bedenken, die nicht erst in den neuesten Zeit entstanden aber neuer⸗ dings in wachsendem Maße laut geworden sind. Die Regierung konnte sich nicht dem verschließen, daß diese Bedenken, wenigstens zum Teil, nicht unbegründet sind, und daß eine durchgreifende Neuordnung des altüberlieferten Rechtsinstituts unabweislich sei.
Wir sehen, daß die Fideikommisse zum Teil einen außerordentlich großen Umfang gewonnen haben, und daß auch da, wo die einzelne Be⸗ sitzung nicht übermäßig ausgedehnt ist, dennoch durch die steigende Zahl der Fideikommißgründungen ein unverhältnismäßig großer Teil des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens gebunden ist. Ein Uebermaß fideikommissarischer Bindung aber birgt eine doppelte Gefahr in sich. Ist es auch gewiß nicht erwünscht, daß der Grund und Boden zur Handelsware wird, so muß doch auch dem freien Verkehr in Groß— gütern ein gewisser Spielraum gelassen werden. Dieser würde durch
eine unbegrenzte Ausdehnung der Fideikommisse leicht allzusehr beengt werden. Vor allem aber würde der Staat durch unbeschränkte Zu⸗ lassung der Fideikommißbildung sich in Widerspruch setzen mit der wichtigsten Aufgabe der inneren Kolonisation, die doch heute im Mittel⸗ punkt des Interesses steht und unbedingt erfordert, daß genügend Land für ihre Zwecke zur Verfügung bleibt. Gegen die übergroßen Fidei⸗ kommisse spricht auch die Erwägung, daß dem Interesse des Staates besser gedient wird durch die Bildung mehrerer Fideikommisse von mäßiger Ausdehnung, die einer größeren Zahl von Familien die Er— haltung eines leistungsfähigen Grundbesitzes ermöglichen, als durch die Anhäufung zahlreicher Güter in einer Familie.
Abgesehen von den volkswirtschaftlichen Uebelständen, die ich kurz streifte, ist auch nicht zu verkennen, daß das ganze Fideikommiß recht nicht mehr den heutigen Anforderungen entspricht. Es ist nicht mit— gegangen mit der Entwicklung auf wirtschaftlichem und rechtlichem Gebiet. Es leidet vor allem auch an einer übergroßen Zersplitterung in zahlreiche, von Landesteil zu Landesteil wechselnde Rechtsnormen. Ich darf ja nur verweisen auf den Abschnitt des Gesetzes, in dem die jetzt geltenden Vorschriften aufgehoben werden. Aus der großen Zahl dieser Vorschriften werden Sie sehen, wie unübersichtlich sich der Rechtszustand gestaltet hat und wie schwierig demgemäß die Hand⸗ habung des Fideikommißrechts geworden ist. Diese Schwierigkeiten kann man nirgends besser übersehen als in der Zentralstelle, wo die Hauptfragen aller Fideikommißangelegenheiten zusammenlaufen. Ich will nur kurz erwähnen, daß wir im Fideikommißrecht drei große Rechtssysteme haben: das landrechtliche, das aber auch provinzielle Verschiedenheiten aufweist, das gemeinrechtliche und das des Rheini— schen Rechts. Daneben aber gelten, namentlich im Gebiet des Ge⸗ meinen Rechts, noch zahlreiche besondere Bestimmungen und Rechts— übungen. Diese Fülle von, zum Teil obsolet gewordenen und wenig bekannten, Rechtsnormen gibt eine Unsicherheit des Rechtsverkehrs,
tretende Publikum zu erkragen ist. Daher hat sich der Gesetzentwurf, wie er Ihnen vorgelegt ist, zur Aufgabe gestellt, ein einheitliches Fidei⸗ kommißrecht für den ganzen Umfang des Staates zu schaffen, welches dem altüberlieferten Rechtsinstitut unter Wahrung seiner geschicht⸗ lichen Grundlage eine den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen ent⸗ sprechende Ausgestaltung geben soll, aber auch den oben berührten volkkswirtschaftlichen Bedenken Rechnung tragen will. Nach diesen einleitengen Bemerkungen, die erforderlichenfalls im Laufe der Ver⸗ handlungen noch näher ausgeführt werden können, will ich mir kurz erlauben, die Grundlagen des Gesetzes im einzelnen darzulegen.
Ich habe schon erwähnt, daß die geschichtlich begründete Form des Familienfideikommisses die des Grund fideikommisses ist. Nur an der Erhaltung dieser Fideikommißform ist auch heute noch ein staat⸗ liches Interesse gegeben. Die Staatsregierung steht auf dem Stand⸗ punkt, daß das Familienfideikommiß heute vor allem seine Recht⸗ fertigung findet in der Tatsache, daß es besonders geeignet ist, einen leistungsfähigen Großgrundbesitz zu erhalten. Das Fideikommiß soll mit dazu helfen, sachgemäß bewirtschaftete land⸗ und forstwirtschaft⸗ liche Großbetriebe zu schaffen, die dem kleineren Besitzer, welcher nicht in der Lage ist, jeden technischen ein wertvolles Vorbild geben können. Demgemäß stellt der Entwurf den Grundsatz an die Spitze, daß für die Fideikommißbildung land⸗ wirtschaftlicher oder forstwitrschaftlicher Besitz die Grundlage sein soll ung daß andere Gegenstände, namentlich Kapitalien, wenn es auch nicht ausgeschlossen sein soll, sie mit solchem Grundbesitz zu einem Fideikommiß zu vereinigen, doch immer nur gewissermaßen Neben⸗ bestandteile sein sollen. Mit anderen Worten: reine Geldfideikommisse hält die Staatsregierung nicht von Nutzen für den Staat; will man Geld binden im Intersse der Familie, so ist hierfür der Weg der Familienstiftung gegeben, die das Gesetz in seinem letzten Abschnitt regelt. Wohl aber soll es auch nach dem Entwurf wie nach geltendem Recht zulässig sein, daß mit einem Landgut auch andere Gegenstände verbunden werden können, zum Beispiel eine Fabrik oder ein städtisches Hausgrundstück, namentlich auch Kunstsammlungen und Sammlungen wissenschaftlicher Art. Die Zustiftung von Gegenständen, die einen künstlerischen, geschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben, kann sogar nur erwünscht sein. Aber die Hauptsache muß der ländliche Besitz bilden.
Nun der Umfang. Ich erwähnte schon, Fideikommißbildungen von zu großem Umfange sind nicht im Interesse des Staates. Aber auch für Besitzungen von zu kleinem Umfange will der Entwurf
der Art, wie es vom Entwurf gedacht ist, keine geeignete Rechtsform für den Kleinbesitz. Die Grenze nach oben und unten hin wird freilich immer mehr oder weniger willkürlich gezogen werden müssen. Man hat als obere Grenze 2500 Hektar gewählt, also eine recht große Fläche. Daß diese Fläche für alle Landesteile ausreichen wird, um berechtigten Interessen zu genügen, darüber dürfte kein Zweifel sein. Ich bemerke, daß es sich hier um die landwirtschaftliche Fläche handelt, und daß die Bindung von Forsten unbeschränkt zu— lässig bleiben soll. Für die Forsten ist eine Höchstgrenze nach der Meinung der Regierung nicht erforderlich, weil anerkanntermaßen die Fideikommisse für die Forstwirtschaft vorzüglich geeignet sind und deshalb eine möglichst weitgehende fideikommissarische Bindung forstwirtschaftlich genutzten Bodens im Landeskulturinteresse nur er⸗ wünscht erscheint.
Soll der Fideikommißbesitzer, wie es der Entwurf erstrebt, ein selbstwirtschaftender Großlandwirt sein, so muß der zum Fideikommiß gewidmete landwirtschaftliche Grundbesitz im wesentlichen eine wirt⸗ schaftliche Einheit bilden. Wenn dieser Besitz so groß ist, daß ihn der Besitzer nicht selbst verwalten kann, dann schwindet das persön⸗ liche Wirken und damit ein großer Teil des Nutzens, den das Fidei⸗ kommiß dem Gemeinwohl gewähren soll. Aus diesem Grunde finden sie die Bestimmung, daß der landwirtschaftliche Grundbesitz des Fidei⸗ kommisses in der Regel so liegen soll, daß eine einheitliche Wirtschaft möglich ist. Diese Vorschrift ist nicht so zu verstehen, das jedes Grundstück unmittelbar an das andere angrenzen muß. Aber die Leitung der Wirtschaft muß von einer Stelle für das Ganze erfolgen können.
Ich erwähnte schon, daß, wie die übermäßige Ausdehnung des einzelnen Fideikommisses, so nicht minder auch die unbegrenzte Häufung zahlreicher mittlerer und kleinerer Fideikommisse schädlich wirkt. Aus dem Grunde muß Vorsorge getroffen werden, daß nicht in einzelnen Gegenden alles landwirtschaftlich nutzbare Land fidei⸗ kommissarisch gebunden wird, daß sich nicht ein Fideikommiß an das andere legt. Das würde gegen die Grundlagen, die das Gesetz für richtig hält, verstoßen. In dieser Hinsicht ist im Entwurf durch die Bestimmung Vorsorge getroffen, daß, wenn bereits 10 v. H. der land⸗ wirtschaftlich genutzten Fläche eines Kreises durch Fideikomm oder als Lehen oder als Hausgut gebunden ist, die Widmung weiteren landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu einem Fideikommiß grundsätzlich In der Kommission hat diese Bestimmung eine Aenderung nach zwei Seiten hin erfahren, die nicht ganz unbedenklich ist. Die Kommission hat einmal die Kontingentierungsgrenze all⸗ gemein erweitert, indem sie die Begrenzung der 10 v. H. nicht mehr auf den einzelnen Kreis, in dem der zu bindende Grundbesitz liegt, er⸗ strecken, sondern die angrenzenden Kreise einbeziehen will. Wenn auch zuzugeben ist, daß der Kreis eine willkürlich gewählte Fläche ist, so bildet er doch wenigstens in der Regel ein geschichtlich abgegrenztes Gebiet mit einheitlichen Wirtschaftsverhältnissen. Die Einbeziehung der angrenzenden Kreise, wie sie die Kommission vorgeschlagen hat, wird dagegen nicht selten zur Folge haben, daß Gebiete mit ver⸗ schiedenen wirtschaftlichen Verhältnissen willkürlich zusammengefaßt werden, und ist in ihren Wirkungen nicht zu übersehen. Noch bedenk⸗ licher ist es, wenn die Kommission den Vorschlag gemacht hat, es sollten zugunsten des Besitzes, der sich 50 Jahre im Besitz des Mannesstammes der zum Fideikommiß berufenen Familie befindet, über die Grenze, die das Gesetz ziehen will, hinaus noch weitere Bin⸗ dungen erfolgen können. Dadurch würde schließlich der Zweck der Vorschrift vereitelt werden.
Sind so die wirtschaftlichen Grenzen gegeben, innerhalb deren die Fideikommißbildung nach dem Entwurf als mit dem Gemeinwohl ver⸗ träglich und nützlich zugelassen werden soll, so entsteht nun die weitere Frage, wie die Rechtsverhältnisse des einzelnen Fideikommisses zweckmäßig zu ordnen sind.
Der Entwurf geht davon aus, daß immer nur einer der Fidei⸗
die auf die Dauer weder für die fideikommißberechtigten Familien noch für das mit den Fideikommißbesitzern in wirtschaftliche Beziehungen
kommißbesitzer sein soll. Besitzgemeinschaften mit einer Mehrheit von
Fortschritt selbst zu erproben,
kunft nicht mehr zulässig sein. Das Fideikommißvermögen soll in einer Hand liegen, und dieser Eine soll der Eigentümer sein, ein Eigentümer eines Familiensondergutes, welches ihm anvertraut ist zur treuen Verwaltung in seinem und der Familie Interesse. Für das geltende Recht ist es bestritten, wie die rechtliche Stellung des Fideikommißbesitzers zu konstruieren ist. Als einfachste Lösung er— scheint die, welche der Regierungsentwurf vorschlägt, daß der Fidei⸗ kommißbesitzer der Eigentümer des Fideikommißvermögens ist, ein Eigentümer freilich, der beschränkt ist durch die Rechte der Familie, aber immerhin. der Eigentümer. .
Allerdings muß der Fideikommißbesitzer, soll anders der Fidei— kommiß seinen Zweck erfüllen, bei Ausübung seines Herrschaftsrechts am Fideikommißvermögen stets die Aufgabe vor Augen haben, die ihm die Fideikommißstiftung gegenüber der Familie auferlegt. Deshalb sind in dem Gesetz auch Vorkehrungen zu treffen, die ihn nötigenfalls auf diese Pflicht hinweisen, und der Familie die Stellung sichern, die ihr dem Besitzer gegenüber gebührt. Selbstverständlich muß aber der Besitzer, wenn er unbefangen und frei wirtschaften soll, freie Hand in der Verwaltung haben, eine freiere, als es heutzutage der Fall ist. Eine der wesentlichsten Aufgaben des Entwurfs war es daher, die Rechte des Besitzers in dieser Hinsicht auszugestalten. Der Entwurf
ist in dieser Hinsicht erheblich weiter gegangen als jedes bisherige Fideikommißrecht. Die ganze laufende Verwaltung, alles, was der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, sei er landwirtschaftlich, sei er fabrikmäßig, wird dem Besitzer ohne weiteres in die Hand gelegt, und da, wo weitergehende Maßregeln nötig sind, soll in der Regel die Zustimmung der Familienvertretung ausreichen. Auch können durch die Stiftungsurkunde die Befugnisse des Fideikommiß⸗ besitzers noch über das gesetzliche Maß hinaus erweitert werden, wie überhaupt dem Selbstbestimmungsrecht des Stifters und der Familie in den meisten Hinsichten noch ein weiter Spielraum gelassen ist.
Der Fideikommißbesitzer wird durch seine Wirtschaftsführung not. wendigerweise in rechtliche Beziehung zu dritten, außerhalb der Familie stehenden Personen treten müssen. Daraus ergeben sich obligatorische Verhältnisse, Schuld⸗ und Gläubigerverhältnisse. Auch diese müssen im Gesetz geregelt werden. Dabei wird man daran festzuhalten haben, daß diejenigen Gläubiger, deren Forderungen in einem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhange mit der Verwaltung des Fideikommiß⸗ vermögens stehen, die Fideikommißgläubiger aus den Erträgen dieses Vermögens vor den Gläubigern befriedigt werden müssen, die dem Fideikommißbesitzer nur für seine Person Kredit gewährt haben, den Allodgläubigern, daß aber auch die Fideikommißgläubiger entsprechend dem Zwecke des Rechtsinstituts sich regelmäßig nur an die Einkünfte und nur ausnahmsweise an das Stammvermögen halten dürfen.
Der Entwurf konnte sich aber nicht darauf beschränken, die ver— mögensrechtliche Stellung des Fideikommißbesitzes zu regeln. Erhaltung des Fideikommißvermögens soll erfolgen für eine Fa⸗ milie. Diese Bestimmung des Fideikommißvermögens weist sie auf den familiengenossenschaftlichen Zweck des Rechtsinstituts, der Fa⸗ miliengemeinschaft in einem beständigen Familienvermögen einen wirt⸗ schaftlichen Rückhalt zu geben. Dieser Zweck führt aber folgerichtig zu dem Grundsatz, daß ein Fideikommiß immer nur für eine bestimmte Familie gebildet werden darf. Die Rechte der Familienmitglieder sind im Gesetze bestimmt geregelt. Durch die Einsetzung einer ständigen Familienvertretung ist dafür Vorsorge getroffen, daß die Rechte der Familienmitglieder, vornehmlich die Anwärterrechte, ge⸗ wahrt werden und daß, wenn eine Gefährdung des Familienguts zu besorgen ist, durch rechtzeitiges Eingreifen einer Schädigung vorgebeugt werden kann.
In den Abschnitt über die Familienrechte gehört auch die Re⸗ gelung der Nachfolge. Der Entwurf will für die Zukunft nur die Erstgeburtsfolge zulassen und beschränkt die Nachfolge grundsãätzlich auf den Mannesstamm. Er gibt indes auch hier nach verschiedener Richtung einer abweichenden Regelung durch die Stiftungsurkunde Raum, insbesondere gestattet er, daß hinter dem Mannesstamm auch der Weiberstamm berufen wird.
Zu einer zeitgemäßen Ausgestaltung des Rechtsinstituts nach der familienrechtlichen Seite hin gehört vor allem auch die Einführung einer obligatorischen Versorgung derjenigen Angehörigen des Fidei⸗ kommißbesitzers, welche infolge des Grundsatzes der Einzelnachfolge von dem Besitz des Fideikommißvermögens ausgeschlossen sind. Es ist zwar nicht zu bezweifeln, daß in vielen Fällen schon jetzt eine aus— kömmliche Versorgung gewährt wird, namentlich, wo mit dem Fidei⸗ kommiß eine Geldstiftung verbunden ist. Aber eine gesetzliche Regelung fehlt bisher. Ihre Kommission hat das vom Ent⸗ wurf vorgeschlagene System der Regierung nicht gebilligt, aber wenigstens den Grundsatz angenommen, daß auf jeden Fall eine angemessene Versorgung gewisser nächster Angehöriger des Fidei⸗ kommißbesitzers gewährleistet werden muß. Damit ist der Absicht des Entwurfs im wesentlichen Genüge geschehen. Die Regierung hält freilich auch jetzt noch an der Meinung fest, daß ihr Vorschlag den Vorzug verdient.
Besonders wichtig ist ferner eine zweckmäßige Gestaltung des Familienschlusses, als desjenigen Instituts, das der Familie ermöglicht, Willenserklärungen für alle gegenwärtigen und künftigen Mitglieder abzugeben. Er bildet gewissermaßen das Rückgrat der Organisation des Verbandes der fideikommißberechtigten Familie. Für alle ver⸗ fassungsändernden Familienschlüsse ist die Genehmigung des Ministers, für den Beschluß auf Aufhebung des Fideikommisses ebenso wie bei der Begründung die Genehmigung des Königs erfordert.
Kommt in dieser Mitwirkung der Staatsgewalt bei der Be— gründung, der Aenderung und der Aufhebung des Fideikommisses das erhebliche Interesse zum Ausdruck, das der Staat an diesem Rechts⸗ institut hat, so ist doch trotzdem das Fideikommiß kein Institut des öffentlichen Rechts, es ist und bleibt ein Institut des Privatrechts. Deswegen ist es auch in einem privatrechtlichen Gesetz zu regeln, und deswegen müssen auch die Vorschriften über die Fideikommißaufsicht so gestaltet sein, wie es dem privatrechtlichen Charakter des Rechts⸗ instituts entspricht.
Wir haben bisher als staatliche Fideikommißbehörde in der Provinzialinstanz die Oberlandesgerichte gehabt. Der Gesetzentwurf will dies aufrecht erhalten. Die Oberlandesgerichte haben sich in ihrer Tätigkeit als Fideikommißbehörden durchaus bewährt. Die den Fidei⸗ kommißbehörden zugewiesenen Entscheidungen sollen auch nach dem Ent⸗ wurf ganz überwiegend rechtlicher Natur sein. Soweit wirtschaftliche Erwägungen dabei in Frage kommen, ist den Fideikommißbehörden Gelegenheit geboten, durch Zuziehung von Sachverständigen sich die
Die
Fideikommißbesitzern, wie sie hier und da vorkommen, sollen in Zu⸗
erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Dabei haben sich bisher niemals
ffftungen hinsichtlich der Staatsaufsicht im wesentlichen den
en Königlicher Genehmigung abhängig zu machen.
We mitgewirkt haben, kann ich wohl behaupten, daß auch sie
. h-rechtlichen Auffassung bestehenden Unterschied und bemerkt
lig ausgeschaltet werden.
eiten ergeben, und werden sich, wie zu erhoffen steht, auch
ergeben. Die Oberaussicht soll in die Hand des Ministers,
6 Justizministers, gelegt werden, weil es sich regelmaßig scheikung von Rechtsfragen handelt. Wo aber wirtschaft⸗ plitische Fragen mit in betracht kommen, ist der Minister P sschaft, Domänen und Forsten berufen, bei den Entschei⸗ ir pirken. So glaube ich, daß der Entwurf auch in dieser , möglich, Vorsorge getroffen hat, daß das ganze Institut n ne micklungfähig bleibt und wohltätig und nitz ich
tant wirken kann. . . jnem 2. Teil behandelt das Gesetz die Familienstiftungen.
d derartige Stiftungen, die nur zum Besten bestimmter richtet waren, in mancher Hinsicht freier gestellt gewesen ö en, die ganz oder zum Teil öffentlichen Zwecken dienten. . im Laufe der Zeit erfahren, daß in den Familien⸗ sic vielfach so große Kapitalien finden, daß eigentlich kein ichtlich ist, weshalb sie nicht ebenso behandelt werden e die andern Stiftungen. Deshalb ist vorgeschlagen, die
Stiftungen gleichzustellen, insbesondere auch ihre Er⸗
die Uebergangsbestimmungen war sowohl hinsichtlich der deikommisse wie der Familienstiftungen der Gedanle g dieses Gesetz zwar auch auf die bestehenden Fideikommisse lienstiftungen Anwendung finden soll, aber unter tunlichster des vorhandenen Rechtszustandes und Wahrung wohl—
Rechte.
. ein paar Worte über die Stempel sagen darf, w Entwurf hier zwei wesentliche Erleichterungen: einmal Staffelung des Stempels für den land⸗ und forstwirtschaft⸗ undbesitz, die den kleineren Fideikommissen zugute kommt, ndurch die Ermäßigung des Stempels auf die Hälfte der die Forsten, die dem besonderen Interesse des Staats an der sarischen Bindung des Waldes Rechnung trägt.
Eins möchte ich am Schluß noch hinweisen. Ein so großes dieses, das so eingreift in die verschiedensten Interessen hie verschiedensten Verhältnisse, kann unmöglich zustande penn nicht alle Einzelwünsche zurückgestellt werden und wenn nur von dem einen Streben geleitet werden, ein gutes Gesetz
ü bringen. Kommission hat mit anerkennenswerter Hingabe und mit n Sachkunde gearbeitet. Auch für die Vertreter der Be⸗
wesen sind, etwas zustande zu bringen, was Anklang finden bon Nutzen sein wird. Ich gebe mich deshalb der Hoffnung nuch die Beratung im Plenum dieses hohen Hauses von dem⸗ kreben geleitet sein wird. Cebhaftes Bravo.)
hterstatter Dr. Graf Jorck von Waxtenburg nach dem Vortrage des Justizministers auf eine genauere des Inhalts der Vorlage und geht dafür näher auf die gen ein, welche die Kommission an dem Entwurf vor— hat. Er bezeichnet diese als das Mindestmaß dessen, was Mehrheit als notwendig erachtet habe, und eine Ablehnung hwächung dieser Aenderungen im anderen Hause würde das Zustandekommen des Gesetzes gefährden. Er erläutert den h der Familienfideikommißidee zwischen der römisch⸗ und
der deutsche Fideikommißgedanke auch seine nationale . in dieser erhalten bleiben solle. Die Kommijsion eilgze von dem Grundgedanken aus umgearbeitet, daß die des Fideikommißwesens prinzivaliter der Familie selynst zu⸗ : der Staat habe nur das Interesse, sich zu vergewissern, nteressen auf diesem Gebiete gewahrt sind, und in dieser siben ihm die Kommissionsbeschlüsse genügende Garantien. rechend seien die in der Vorlage vorgesehenen staatlichen ntanjen und ⸗befugnisse eingeschränkt worden. Für die shhäste, bei denen es sich um die Suhstanz oder um eine dauernde über Einkünfte handele, solle die Familie bezw. im Falle zung über Revenuen die Familtenvertretung haften. herichterstatter Graf von Reichenbach Goschütz: Fidelkommisse eine für den Staat schädliche oter gleich⸗ zache seien, diese Frage verneint der jetzige Eniwurf, schon derjeniae von 1903 getan hat; die Regierung Fideikommißwefen für eine dem Staate nützliche ng, die nur den Zeitverhältnissen angepaßt werden müsse. gegen die Beibehaltung der bisherigen gesetz lichen Be⸗ n und der bisherigen Verwaltungspraxis, insbesondere auf schaftlichem Gebiete, haben zur Vorlegung des neuen Ent⸗ füMrt, Die Kommisston hat gerade nach dieser ggrar Seite hin den Intenttonen der Regierung in weitem Maße kommen gezeigt. Elne Reihe von Abänderungen war aber unumgänglich; die eigentlichen Grundlagen des Entwurfs Iadurch nach keiner Selte hin wesentlich verschoben. Bei der liche soll von einer strlkten Ziffer abgesehen und nur eine sene' Fläche als Bedingung vorgeschrieben werden; ziffer⸗ estsetzungen hahen immer eiwas Mechanisches und Willkür⸗ sich; deshalb. ist die Mindestflächenzabl von 309 ha worden. Die Entstehung neuer Fideikommisse größten darf als ausgeschlossen gelten, womit die Auffassung von siwen Tenden; der Fidelkommisse überhaupt auf das richtige ückgeführt wird. Daß der inneren Kolonisation aus den mißbildungen Hemmungen erwachsen können, muß eben⸗ eine unbegründete Bebäuptung zurückgewiesen werden. Um zu verhindern, daß der Grundbesitz noch mehr als bisber Marttware wird, bat die Kommission beschlessen, ät schlechthin, wie die Vorlage wollte, neue Fideikemmiß⸗ in einem Kreise, wo schon 10 0,½ der landwirtschaftlich läche gebunden sind, nur dann zulässig sein sollen, wenn deten öffentlichen Zwecken dienen, sondern dann, wenn den angren enden Krelsen eine Bindung in dieser Höhe schon be⸗ Ddiese Besch'änkung foll nicht nur dann nicht gelten, wenn die imißstiftung befonderen öffentlichen Jwecken dient, sondern auch enn der Grundbesitz sich bereitz mindestens bo Jahre im Besiß nesstammes der zu m Fidelkommißbesitz berufenen Familie befindet. innere Kolonisation sich großen teils unter Minderung des ge Besitzes vollzieht, muß das Recht, den letzteren gelegentlich en eins auf diesem Wege erfolgende Minderung zu s ig so größerem Rachdruck in Ansp uch genommen weiden. Für Jzetung des ländlichen Arbeiternßesens, für die Erhaltung eines ländlichen AÄrbetterstandes ist gerabe der fideikommissiische 6 ein ganz unentbehrlicher Faktor. Die innere Kolonisation t Besonnenheit betrieben, und tendenziöse Bestrebungen müssen
ist zu S alm Salm: In der Frage der Fideikommisse stehe hem anderen Standpunkt . die Regierung. Ich muß erklären, let nur iͤn meinem eigenen Namen sprecke. Die Demokratie türlich ie Stützen. deg mpnarchtschen Staates zun . Deshalb sucht sie auch die öffentliche Meinung gegen . misse scharf ju machen. Die Fideikommisse a in 9 er öLandwirischaft und damst auch der Allgemeinheit. an ine Bewesse für die Schädlichkeiten des Fideskommlßwesens
olitischem Wert. Das erkennt der Entwurf nicht einmal erschöpfend
8 . a dem Vorurteil neue Nahrung. Die Großbetriebe in Handel und Jadustrie vermehren sich ungemessen. Dem Fidei⸗ kommißwesen kann man aber nicht den Vorwurf machen, daß es der Latifundienbildung Vorschab leistet. Es verhindert sie geradezu. Das würde noch mehr der Fall sein, wenn man eine weltere Ausdebnung des Fideikommißwesens für den mittleren und kleineren Grundbesitzʒ gestattete. Die Bindung auf 300 ha halte ich für viel zu gering. Viele Kreise sind gegen die Fideikommisse, weil sie Güter dem Handel entziehen. Aber der Hanrel ist doch nicht Selbstzweck, dem alles zum Opfer fallen muß. Das Volt, dessen Nachkommen am meisten in bezug auf den Handel als das auserwählte gelten dürfen, hat darum gegen das Gesetz Front gemacht. Der Grundbesitz darf doch nur im Ausnahmefalle Handelsobjekt sein. Ein Gut, das an Handelswert zunimmt, verliert an Produftionswert. Ein Landmann muß doch tas Gefühl haben, daß die Opfer, die er für seinen Besitz bringt, auch schließlich seinen Kindern und, Enkeln zugute kommen. Kaum nachzuweisen dürfte es wohl auch sein, daß in Preußen die Fideikommisse schlechter bewirtschaftet werden. Die Bindung des Grund und Bodens ist um so notwendiger, jemehr die Bevölkerung zunimmt. Sonst leidet die Wehrfähigkeit unseres Volkes. Eine Aufteilung des Grund und Bodeng vermindert die Bodenständigkeit. Die Gebunden—⸗ heit des Grundbesitzez muß deshalb die Regel sein. Ganz irre⸗ führend ist deshalb auch der an sich sonst richtige Grundsatz, daß durch die Fideikommisse Güter dem freien Verkehr ohne Gegenwert entzogen werden. Aber die Güter sind doch nicht dazu da, um mit ihnen Handel zu treiben. Die Handelsfreiheit ist zurzeit ein unantasthares Dogma. Fast 90 o des gesamten Grundbesitzes sind von der fidei⸗ kommissarischen Bindung befreit. Das ist aus volkswirtschaftlichen Gründen geradezu g-meinschädlich. Dadutch ist der größte Teil des Besitzes der Spekulation pretsgegehen. . .
Graf zu Rantzau: Im Gegensatz zu meiner Fraktion und der Kommission will ich mich als einen Gegner des ganzen Gesetzes be— kennen. Auch ich bin selbstverständlich von der Notwendigkeit der Fideikommisse durchdrungen. Ich kann keinen Grund dafür einsehen, daß jetzt, im Jahre 19514, das ganze Fideikommißwesen für den ganzen preußischen Staat einheitlich geregelt werden soll. Flüher sind im Herrenhause derartige Wünsche geäußert worden. Waͤre ich damals schon Mitglied gewesen, dann hätte ich mich damals schon dagegen ausgesprochen. Gewiß hat die gegenwärtige Gesetzgebung ihre Mängel. So überaus dringend dürste eine Regelung aber wohl nicht sein, sonst hätte sie die Regierung sicher schon früher vorgenommen. Es würde sicher genügen, einzelne Mängel, die sich herausg-nellt haben, durch Spezlalvorschriften zu ändern. Man könnte beispieleweise Neu⸗ begründungen von Fideikommissen völlig der Königlichen Genehmigung vorbehalten. Ich bin auch dagegen, das ganze Fideikommißwesen für die ganze Monarchie einbeitlich zu regeln. Tas mag ja, für die Behörden, aber nicht für die Untertanen bequemer sein. Gine solche einheitliche Regelung muß für einzelne Gegenden (ine schwere Be⸗ lästigung mit sich bringen. Man darf doch niht die Bedingungen ver— gessen, unter denen die einzelnen Teile zu Preußen gekommen sind. Deshalb eignet sich das Fideikommißwesen am allerwenigsten für eine einheitliche Regelung. Früher waren in bezug auf diese Frgge das Landwirtschaftsministerium und das Justizministerium verschiedener Meinung. Jetzt hat die Reglerung uns einen Entwurf vorgelegt, und zie Kommission hat etwas gan; Neues daraus gemacht. Ich bin zuerst dafür, daß das ganze Gesetz fällt oder, wenn das nicht angeot, daß es nicht auf diejenigen Provinzen ausgedehnt wird, ich denke da zunächst an meine Heimat Schleswig-Holst in, für die es eine Verschlechterung bedeutet. Was die Vorlage selbst betrifft, so ist mir auch die Fassung der Kom⸗ mission insofern unannebmbar, als sie das Familteninteresse vor das Interesse des Staates stellt. Es ist ja zuzugeben, daß in den öst⸗ lichen Provinzen Familienfideikommisse als Belohnung für vVatriotische Verdienste gegründet worden sind, wodurch es verständlich ist, daß der Familie gewisse Vorrechte eingeräumt wurden. Viese Entwicklung gehört aber der Geschichte an. Jetzt hat der Staat ein Lebensinteresse an der Erhaltung auch des Großgrundbesitzes neben dem kleinen und mittleren Besitz. Der Grundbesitz hat im Krieg und Frieden für die Versorgung des Volkes mit Lebensmitteln zu sorgen, die Remonten zu liefern. Er liefert auch die besten Soldaten, er ist der Jungbrunnen für die Bevölkerung, Das sind alles staatliche Aufgaben, und um ihnen zu genügen, ist eine Gliederung in Groß, Klein! und mittleren Besitz notwendig. Aus diefen Gründen darf der Grundbesitz auch nicht zu einer Ware werden. Als Villen- und Gartenbesitz darf er seinen eigentlichen Aufgaben nicht entfremdet werden. Darum hat der Staat ein über⸗ wiegendes Interesse auch an der Erhaltung der Fideikommisse, und darum muß er auch über sie eine Kontrolle haben, damit der Grund⸗ besitz nicht devastiert wird. Die Vorlage, wie sie liegt, stellt zwei Parteien einander gegenüber: den Fideikommißbesitzer und di⸗ Fa⸗ milie. Das muß zu Zwistigkeiten fuhren, wenn der Staat nicht die Oberaussicht hat. Der Fideikommißbesitzer soll zwar nach der Vor⸗ lage der Eigentümer sein, aber seine Befugnisse werden zugunsten der Familie so eingeschränkt, daß eigentlich die Familte die Eigen⸗ tümerin ist und der Fidelkommißbesitzer nur der Verwalter. Die Kom- mission hat zwar eine Verbesserung herbeigeführt durch den Gijat des Pflegers durch die Familien rtreiung; diese hat aber Len Be— sitzer so zu kontrollieren, daß der Vorteil wieder wett gemacht wad. Hein Antrag will nun die Oberlandesgerichte zu Aafsichte behörden machen. Ein Sprung ins Dunkle wäre diese Regelung nicht. Sie besteht schon in Schleswig⸗Holstein und hat sch dort bewährt. Man könnte nun bestimmte praktische Vorschläge bei meinem Antrage ven; missen. Nach den Erfahrungen, die ich in der Kommissign gemacht habe, balte ich es aber für unpraktisch, mit solchen Vorschlägen hervorzutreten. Es bleibt nur übrig, die Vorlage an die Kommission zurückzuverweisen, die eine bewundernswurdige Tätigkeit entfaltet, aber zu grundsätzlich anderen Resultaten gekommen ist wie ich Einig war ich mit meiner ganzen Fraktion, daß die Erhaltung des mittleren und kleinen Grundbeßitzes mindestens ebenso wichtig fur den Staat ist wie die Emhallung des Großgrundbesitzes. Um den bäuerlichen Besitz zu binden, müssen analoge Bestimmungen getroffen werden wie beim Großgrundbesitz. Ich hatte vor, das Gesetz in diesem Sinne umzuarbellen, und hatte schon entsprechende Anträge vorbereltet, ich habe mich aber durch meine Freunde davon über / eugen lassen müssen, daß die Verhältnisse in den verschiedenen Provinzen außerordentlich verschieden liegen, und daß eine besondere gesetzliche Aktion nötig ist. Ich habe deshalb meine Anträge zugunsten der Resolution von Dziembowski zurückgestellt. Ich kann nur wünschen, daß diese Resolution angenommen und von der Regierung möglichst bald in die Praxis übergeführt wird.
ierauf nimmt der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorle mer zu längeren Ausfü
rungen das Wort, die wegen verspäteten Eingangs des Stenogramms erst in der nächsten Nummer d. Bl. im Wort—⸗ laut wiedergegeben werden.
Fürst zu Rsenburg-Wächtersbach;: Auch ich halte es nicht fär möglich, dieses Gesetz obne große Härten fär weite Kreise
der Monarchie in Kraft treten zu lassen. Auf jeden Fall sohte man den Forst, Oedländerelen von der Bindung ganz ausschließen. Wir brauchen noch mehr Wald, wir haben viel Oedländereien, die auf⸗ geforfset werden müssen. Wir geben Millionen für Talsperren aus, um der Ueberschwemmungsgefahr vorzubeugen. Das kann man billiger durch vermehrte Aufsforstung erreichen. Deshalb müssen die Fideikommisse in der Lage sein, solche Landflächen zu er- werben. Ebenso sollte man den Grundstücksaustausch von kleinen Flächen erleichtern. Hier könnte es genügen, wenn der Grund⸗— buchrichter sich davon amtlich überzeugt, daß dadurch keine bedeutende Vergrößerung des Fideikommißbesitzes stattfindet. Des Rechtsgefühl des Volkes sagt, daß jeder das Recht hat, das, was ihm von Familien wegen zusteht, zu erben. Man darf deshalb nicht danach fragen, wieviel schon der einzelne hat. Der Reichstag hat sich ja deshalb gegen Eine Beschränkang des Erbrechtes gewandt. Hier in dieser Vorlage soll das Erbrecht geändert werden
demselben Rechte könnte man verbieten, daß jemand, der schon ein großes Vermögen hat, nicht mehr erben darf. Wir kämen dann schließlich zu dem soztalistischen Grundsatz, daß überhaupt kein Mensch mehr erben darf.
Freiherr von Richthofen-Damsdorf: Der größte Teil meiner polinischen Freunde ist gegen die Rückverweisung des Gesetz⸗ entwurfs an die Kommission. Der Gesetzentwwurf entspricht einem lang⸗ jahrigen Wunsche des Hauses. Wir sollten der Regierung dafür danken, daß sie so weit den Wünschen des Hauses entgegengekommen ist. Der gewählte Zeitpunkt ist keineswegs zu früh. Wir können nicht wissen, ob ein gieich geeigneter Zeitpunkt, wiederkommt. Auch diefer Gesichtepunkt der Opportunität spricht geen jede Ver⸗ zögerung unserer Beratung. Wir wollen ein Aufdielangebank⸗ schieben vermeiden. Ich will dem Vorwurf entgegentreten, als ob wir hier einseitig für den Großgrundbesitz eintreten. Wir wollen nur in gewissem Umfange und in gewissem Verhältnis das Fideikommißgesetzrecht zusammenfassen. Die Mehrheit meiner politi⸗ schen Freunde muß sich auch gegen den Evpentualantrag des Grafen Rantzau aussprechen. Wir leugnen nicht, daß der Gesetz⸗ eatwurf in vieler Beziehung von den Verhältnissen der e,. des Ostens ausgeht. Das gereicht dem Gesetzentwurf aber nicht zum Schaden. Wir wissen, daß in anderen Gegenden bisher andere Rechtszustände hestehen, so in Schleswig⸗Holstein. Wenn gesagt ist, daß auch alle bestehenden Bestimmungen nach diesem Entwurf ge⸗ regelt werden müßten, dann könnte vielleicht eine Gefährdung der eigenartigen anderweitigen Bestimmungen eintreten. Hiec handelt es sich aber nur um die Neubegründung von Fideikommissen. Die Fideikommisse werden im Interesse der Familien und des Staates gewünscht. Ich meine nicht, daß die Provinziallandtage gee gneter sind, die Interessea des Staates zu wahren, als dieses Haus. Dieses Interesse wird am besten von der Zentralstelle aus gewahrt. Alle Gesichtspunkte, die für die Befestigunz des Besitzes sprechen, können einheitlich für die ganze Monarchie festgelegt werden.
Herr Dr. von Dziembowski: Man versucht hier, auf historischer G undlage unter Erhaltung des bestehenden Rechtszustandes neue Bestimmungen darüber einzuführen, wie das Fideikommißwesen mit den Anforderungen der neuen Zeit in Einklang zu bringen ist. Der Entwurf hat sich auf den Stancpunkt einer Rechtzeinheitlichkeit im Staate gestellt. Dabei sind auch die Giünde in klarer Weise ausgeführt, die für die Eihaltung der Fideikommisse sprechen. Ein erheblicher Besitz mehrt ja auch die Steuer⸗ kraft des Staates. Ich kann mir keinen berufsfreudigen Fabrik⸗ arbeiterstand ohne das Vorhandensein großer blühender Industrie⸗ institute denken. Ebenso fordert aber auch eine zufriedene ländliche Arbheitersckakt das Vorhandensein großer Betriebe, in denen sie ihre Existenzbasis finden kann. Der Minister hat ja selbst zugegeben, daß man mit der Schaffung von Arbeiterrentenstellen nicht den gewünschten Erfolg gehabt hat. Die Aryeiter scheuen sich, ihre kleinen Ersparnisse für den Erwerb von zwei bs drei Morgen herzugeben. Man wird deshalb die Lösung der Acheiterfrag- für die Landwictschaft nicht außerhalb, sondern innerhalb des Rahmens des Großgrundbesitzes suchen müssen. Die große Menge der fremden Arbeiter nötigt ja geradezu zu Maßnahmen, um eine einheimische ländliche Arbeiterbeyßlkerung im entsprechenden Umfange zu erbalten. Ebenso notwendig ist aber auch die Echaltung des bäuerlichen Besitz s. Auch hier bleibt ja der Besitz vielfach jahrhundertelang, in denselb.n Händen.
Damit schließt die Generaldiskussion.
Nach dem Schlußworte des Berichterstatters Dr. Grafen Morck von Wartenburg wird zunächst der präjudizielle Antrag des Grafen zu Rantzau, der die Vorlage an die Kommission zurückverweisen will, gegen eine kleine Minderheit abgelehnt.
Das Haus tritt in die Spezialberatung ein.
Die 88 werden nach den Kommissionsbeschlüssen angenommen. Zum 55 bemerkt
Graf zu Rantzau: Ich bitte Sie, die Bestimmungen dieses Paragraphen, die sich auf die Kontingentierung beziehen, abzulehnen. Man wollte damit die Gefahr der Lutifundien⸗ bildung in Preußen beseitigen. Eine solche Gefahr hesteht nicht, und soweit sie bestehen sollte, kann sie auf diesem Wege doch nicht beseitigt werden. Sie ist auch zur Förderung der inneren Kolonisation nicht notwendig. Es gibt heute schon blübende Dörfer, in denen Bauern 25 bis 90 ha gepachtet haben. Diese Pachtbauern sind viel besser daran wie die Eigentümer, weil sie der Gefahr der Verschuldung entzogen sind, und keinerlei Real⸗ und Kommunallasten zu tragen haben. Die Linke spielt ja die Bauern gegen die Gutsbesitzer aus, und des halb schreibt sie die innere Kolonisatioön auf ihre Fahne. Die innere Kolonisation kann am besten durch Aufschließung der weiten Flächen der Moore und Heiden gefördert werden. Die von der Kommission vorgeschlagene Kontingentierung ist in ihrer Begrenzung willkürlich und ungerecht. Warum man gerade 19 ,ο gewäblt hat, wird kein Mensch beweisen können. Ich erkläre also für meine Person, daß ich diese Bestimmung ablehne. . .
Herr Dr. Löning: Das Wertvolle und Bedeutsame an dem Entwurf ist doch gerade, daß er der Ausdehnung der Fideikommisse eine gesetzliche Grenze zu ziehen gesucht hat. Es kann allerdings nicht bestritten werden, daß jede derartige Gremj⸗ bestimmung etwas Willkürliches hat. Aber damit müssen wir uns nun einmal abfinden. Bedauerlicherweise ist die Regierungsvorlage in der Kommission dadurch abgeschwächt worden, daß die Kontm⸗ gentierung nicht gelten soll, wenn der Grundbesitz sich bereits min⸗ destens 50 Jahre im Besitz des Mannesstammes der zum Fidei⸗ kommißbesitz berufenen Familie befiadet. Wenn beantragt würde, daß neue Fideik'mmisse nur gebildet werden können, wenn der Grundbesitz im Besitz derselben Familie ist, so wärde ich einem solchen Antrage durchaus zustimmen tönnen. Der Vorschlag der Kommission da⸗ gegen ist eine Privilegierung des alten Besitzes, der ist wicht zu⸗
immen kann. ö Berichterstatter Dr. Graf Jorck von Warten burg; Auch uns hat die mechanische ziffermäßige Abgrenzung nicht besonders zugesagt, aber ang sichts der allgemeinen politischen Lage und weil die Regierung es als conditio sine qua ugn hinstellte, haben wir im Intercsse des Zustandekommens des Gesetzes geglaubt, dieses Opfer bringen zu müssen. *
F 5 wird unverändert nach den Kommissionsvorschlägen angenommen.
Zum 3. Titel: Veränderungen im Bestande, beantragt und begründet
Fütst zu Rsenburg-⸗Wächters bach folgenden Zusatz: Soll ein Fideikommißgiundstäck gegen ein anderes dertauscht werden, von welchem keines jedoch größer als einen halben Hektar sein darf, so ist die Einholung einer Geneh nigung nicht erforderlich, wenn der Grundbuchrichter sich davon übeczeugt hat, daß hierdurch keine Ver⸗ größerung des Fideikommisses bewirkt wird.
Justizminister Dr. Beseler:
Meine Herren! Ich bitte um die Ablehnung des Antrags. Die Grundbuchrichter sind nicht in der Lage, solche wirtschaftlichen Fragen zu prüfen. Ich glaube auch, daß durch die Bestimmungen des § 169 des Gesetzentwurfs dem Bedürfnis nach tunlichster Erleichterung kleinerer Bestands veränderungen im weitesten Maße Rechnung ge⸗ tragen ist. .
Der Antrag wird abgelehnt. J
3 22 des zweiten Abschnittes 8, stell: fest, was als Reineinkommen aus dem Fideikommißvermögen
⸗ . ; 8 5 Begen⸗ Gegen dieses sprechen nur Vorurteile. Sie sind im ö eminent nuhliches . von wirischafflichem und sozial—
wegen einer nicht wünschenewerten Kinnulation des Besitzes. Mit
zu gelten hat.