Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der Staatgreglerung in dem Umfang, in welchem er nach den gesetzlichen Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist, une hel ffich und lastenfret — der dauernd erforderliche zum Eigentume, der vorübergehend erforderliche zur Be— ung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen oder die Er—= attung der sämtlichen staalsseitig für seine Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Entelgnung aufzuwendenden Koften, ein schließlich aller Nebenentschädigungen für Wirtschaftserschwernisse und 6 e Nachteile, in rechtsgültiger Form zu Übernehmen und sicher— zustellen. ((e) Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgeltliche und lassenfreie . des für die Ausführung derjenigen Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, deren Her⸗ stellung dem Eisenbahnunternehmer im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigentums auf Grund gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird. (6) Zu den Grunderwerbekosten für die unter 8 und 9 benannten Eisenbahnen soll staatsseitig ein Zuschuß gewährt werden, und zwar: a. bei Nr. 8 (Derschlag — Ecken hagen) bon... . S 166000, b. bei Nr. 9 (Wipperfürth=— Bergisch Gladbach) von , 645 606. ( Von der Forderung der unentgelilichen Hergabe des Grund und Hodens (Abs. 1 und 2 ist Abstand zu nehmen, wenn von den Beteiligten in den mit ihnen wegen Aussührung der Linien abzu— schließenden Verträgen die Leistung einer unverzinglichen, nicht rück= zahlbaren Pauschsumme in der nachstehend für die einzelnen Bahnen
angegebenen Höhe übernommen wird und zwar: bei Nr. 1 (Wormditt — Schlobitten) von. ....
2 ( Dohensalja = Luisenfelde) von
3 (Czersk — Lienfelde) bon
5 (Nikolaus dorf = Küpper) von 6 (Stolberg Rottleberode Stolberg am
Dle Pauschsummen zu Nr. 8 (Derschlag — Eckenhagen) und zu Nr. 9 (Wipperfürth — Bergisch Gladbach) sind um die unter Abs. 3 genannten Staatszuschüsse bereits gekürzt.
G) Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des Abf. 4 aus⸗ schließlich Gemeindererbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (Abs. J und 2) bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn feder der Gemeindeverbände sich verpflichtet, entweder den innerhalb seines Bezirks erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen in Abf. I und? unentgeltlich bereitzustellen oder aber nach Maßgabe des Abs. 4 die- jenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffentlichen Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf den einzelnen ö entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme fest—⸗ etzen wird. B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies die Aussichtebehörde für zulässig hält, von den daran be— teiligten Interessenten unentgeltlich und ohne befondere Entschädigung , Dauer des Bestehens und Betrtebs der Elsenbahnen zu ge— atten. C. Für die unter Nr. 10 benannte Eisenbahn von Adenau nach Rengen (Daun) ist der im Eigentume der Gemeinden befindliche Grund und Boden, soweit er fur den Bahnbau erforderlich ist, un— entgeltlich und lastenfrei zur Verfügung zu stellen; außerdem muß bon den beteiligten Kreisen ein unverzinslicher, nicht rückzablbarer Barzuschuß zu den Grunderwerbskosten übernommen werden, und jwar: a. vom Kreise Adenau von. JJ , J 83860599.
8 72. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Bestände der Reserve⸗, neuerungs, usw. Fonds der Cionberger Cisenbahn, die sich nach 1 n . des Jahres 1912 im ganzen auf 131 948,56 M be⸗= zifferten, a. zur Gewährung einer besonders vereinbarten Abfindung von 40 000 an den Betriebsleiter der Cronberger Eisen⸗ bahn und b. in Anrechnung auf die der Staatsregierung bewilligten, noch offenstehenden Eisenbahnkredite zu verwenden, sobald diese Fonds dem Staate zugefallen sein werden.
3 8 Zu den Kosten der im 51 unter Ia Nr. 5. sowie unter IV Nr. 4 vorgesehenen Bauten sind bon Beteiligten folgende unverzinsliche, nicht rückzahlbare Barzuschüsse zu leisten: a. bei La Nr. 5 (Bahnbau Celle=—-Hannorer) von S 459 000, b.. IV , 4i (Bahnbau Mansfeld Wippra) von, 100 000. § 4. Die Staatzreglerung wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel für die im 5 1 unter J bis V vorgesehenen Bauaugz— 3 führungen und Beschaffungen usw. im Betrage von .. 499711 000 nachstehende Beträge mitzuverwenden: I) die Baukostenzuschüsse der Beteiligten a. gemäß 5 10 mit zusammen b. gemäß §3 mit zusammen ... 2) den von der Großherzoglich Olden⸗ burgischen Regierung für die Ab— tretung der Eisenbahnstrecke Wil⸗ belmshahen — Aldenburg gemäß Artikel 1 des Staatsvertrags vom 30. Dezember 1913 zu zahlenden ö 23 000 000 nebst den gemäß Artikel 2 zu zahlenden Zinsen,
105 000 559 000
zusammen etwa 23 664 000.
Für den aledann noch zu deckenden Restbetrag im
§z 1, Nr. I his V von etwa 476 047 000 sowie zur Deckung der Mittel für die im S 1 unter VI vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen usw. im Betrage von 6 500 9009 M sind Staatsschuldverschteibungen auszugeben.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz⸗ anweisungen ausgegeben werden. Der Fälliakeitstermin ist in den Schatzanwelsungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Ptittel zur Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schgtzanweisungen und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Haupt- verwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzminisserg vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeit— punkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatz. anweisungen aufhört.
Wird von den Beteiligten von der ihnen im 51 unter A Abf. 4 und 5 eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht sich die von der Staatzregierung nach . Nr. Ib für den Bau der betreffenden Eisenbahn zu verwendende
umme sowie die Gesamtsumme des 51 um die im § 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge oder um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlen— den Pauschsummen oder Teilbeträge einer Pauschsumme den vor- stehenden Deckungsmitteln hinzutreten.
. 4 — § 5. Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem insfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen
Anlage 2.
zwischen Preußen und Oldenburg, betreffend den Ueber⸗ gang der Wilhelmshaven-Oldenburger EGisenbahn 6.
Im . kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An= leihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1865, betreffend die Konsolidatlon preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S1ig7), des Gesetzes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staats⸗ schulden, LHesetzsamml. S 45) und des Gesetzes vom 3. Mal 1963,
verwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
§ 6.
Jede Verfügung der Staatsreglerung über die im § 1 unter 1 bis 17 bezelchneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Ver⸗ äußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestand— teile und Zubehörungen dieser Eifenbahnen und Gifenbahntelle und auf die unbeweglichen insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbelten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.
57 . Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 4.
Gegeben Neues Palais, den 10. Juni 1914. (I. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg. von Tirpitz. Delbrück.
Beseler. von Breitenbach. Syd ow. von Trott zu Solz.
Freiherr von Schorlemer. Lentze. von Falkenhamyn. von Loebell.
Anlage l. Vertrag, betreffend den Uebergang des Cronberger Eisenbahn⸗ unternehmens auf den Preußischen Staat.
Vom 14. Fanuar 1914.
Zwischen der Königlich preußischen Staatsregterung, vertreten durch die Königliche Eisenbahndirektion Frankfurt (Main), und der Cronberger Eisenbahngesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, den Verwaltungsrat, ist unter Vorbehalt der Zustimmung des Herrn Ministers der öffentlichen Arbelten und unter Vorbehalt der ver— fassungsmäßigen Genehmigung nach Zustimmung der Generalver- sammlung der Aktionäre der Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden: 1.
8 Die Cronberger Gisenbahngesellschaft überträgt an den Preußischen Staat ihr Vermögen als Ganzez gemäß 5 304 des H 3 fich 9. . Liquidation der Cronberger Eisenbahngesellschaft foll unter— eiben.
§ 2.
Als Gegenleistung gewährt der Staat den Inhabern von Aktien der Cronberger Eisenbahn, nach Erlöschen der Gesellschaft gegen Ein⸗ lieferung der Aktien nebst zugehörigen Erneuerungsscheinen bei der Hauptkasse der Königlichen Eifenbahndirektion in Frankfurt (Main), eine Abfindung, und zwar für jede Aktie eine oder mehrere Staats⸗ schuldverschreibungen der 3 prozentigen konsoltdierten Staatsanleihe gleichen Nennwerts mit Zim sscheinen für die Zeit vom 1. Fanuar 1914. ; ie nach Ablauf eines Jahres seit Erlsschen der Gesellschaft nicht abgehobenen Staatzschuldverschreibungen nebst Zing⸗ und Er— neuerungsscheinen werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinter legungsstelle hinterlegt, daß sie nur gegen Rückgabe der Äftien oder guf Grund eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurteils ausgehändigt werden dürfen.
83. Die Cronberger Eisenbahn hat, sobald die im Eingange des Vertrags vorbehaltenen Genehmigungen erteilt sind, unverzüglich den Beschluß der Generalversammlung bei dem zuständigen Amtsgerichte zur Eintragung anzumelden.
5§ 4. Verwaltung und Betrieb des Cronberger Eisenbahnunternehmens gehen vom 1. Januar 1914 ab für Rechnung des Staates, so daß ien. Einkünfte der Bahn schon von dlesem Tage ab dem Staate zufallen. In der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum Erlöschen der Cron— berger Eisenbahngesellschaft wird die Gesellschaft die Verwaltung in bisheriger Weise durch ihre Verwaltungsorgane für den Staat führen lassen; sie wird sich hierbei in allen wichtigen Angelegenheiten der vorherigen Zustimmung der Königlichen Eisenbahndirektton in Frank⸗ furt versichern. Die Gesellschaft leistet ausdrücklich dafür Gewähr, daß die Bahn in einem durchaus ordnungsmäßigen Zustand übergeht. § h. . Der für das Betriebsahr 1913 auf dle Aktien zu zahlende Ge— winnanteil wird in der bisherigen Welse festgestellt. Für die Zeit nach dem 1. Januar 1914 wird ein Gewinnanteil nicht mehr gezahlt.
§ 6.
Der Staat ist verpflichtet, das gesamte Beamten- und Dienst⸗ personal der Cronberger ECisenbahngesellschaft, soweit nicht im Abs. ? etwas anderes bestimmt ist, mit dem Erlöschen der Gesellschaft in den Dienst. der Königlichen Verwaltung derart zu übernehmen, daß er die mit jenem Personal zur Zeit des Ueberganges bestehenden Ver— träge erfüllt.
. dem Betriebsleiter ist ein besonderes Abkommen getroffen worden.
§ 7. Die Königliche Staatsregierung wird die verfassungsmäßige Ge⸗ nehmigung dieses Vertrags sobald als tunlich nachsuchen. . Das Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 1. Oktober 1914 erlangt worden ist.
§ 8. Dle Kosten dieses Vertrags, einschließlich der nach Maßgabe der gesetz lichen Bestimmungen zu entrichtenden Landesstempel sowie der Reichsstempelabgabe und der etwa zu zahlenden Steuern, übernimmt der Preußische Staat.
Frankfurt (Main), den 14. Januar 1914.
Königliche Eisenbahndirektion. Reu leaux.
Cronberg, den 14. Januar 1914.
Der Verwaltungsrat der Cronberger Eisenbahngesellschaft. Dr. Roedi ger. Emil Wetzlar. Genehmigt.
Berlin, den 19. März 1914.
Der Minister der öffentlichen Arbelten.
(L. S.) von Breitenbach.
Staatsvertrag
das Eigentum des Oldenburgifchen Staates. Vom 30. Dezember 1913. Zum Zwecke einer Vereinbarung hinsichtlich des Ueberganges der
ursen die Schatzanwelsungen und die Schuldverschreibungen veraug⸗ Bahnstrecke Wilbelme haven Oldenburg in das Cigentum beg Olden.
gabt werden sollen (3 4), bestimmt der Finanzminister.
burgischen Staates haben zu Beyollmächtigten ernannt;
betreffend die Bildung eines Ausgleichgfonds für. die Gisenbahn?
Seine M ajestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Felix Herr⸗ mann, ,
Allerhöchstihren Geheimen Legatlonsrat Paul Goetsch, Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Ernst Schneider, Allerhöchstihren Geheünen Regterungsrat Max Holtze, Allerhöchstihren Geheimen Baurat Friedrich ,rausẽ, Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrat Paul Grunow;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: . Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minlster, Wirklichen Geheimen Rat Dr. Georg von Eucken ⸗Addenhausen, Allerhöchstthren Eisenbahndirektionspräsidenten Otto Graepel, Allerhöchstihren Oberfinanzrat Johannes Stein,
die unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nach— stehenden Vertrag abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Königlich preußische Regierung verpflichtet sich, das Eigen tum an der gemäß Artikel 21 des Staatsvertrags vom 16. Februar 1864 bisher bereits von der Großherzoglich oldenburgischen Re— gierung verwalteten und betriebenen Eisenbahn von Wiihelmshaven nach Oldenburg mit Zubehör, Dienstgebtuden und Dispositlons⸗ grundstücken sowie sämtlichen mit dem Besitze dieser Strecke ver— bundenen Rechten und Pflichten auf den Oldenburgischen Staat zu übertragen.
Die Großherzoglich oldenburgische Regierung zahlt spätestens am 1. April 1915 als Kaufpreis den Barbetrag von 23 000 000 , wörtlich: ‚Dreiundzwanzig Millionen Mark..
Artikel 2.
. Der Eigentumsübergang erfolgt bei der Zahlung des Kaufprelses, jedoch mit Rückwirkung vom 1. Januar 1914. Für die Zeit vom 1. Januar 1914 wird die Großherzoglich oldenburgische Regierung von der Zahlung der im Artikel 24 des Staatevertrages vom 16 Februar 1864 vereinbarten Pachtquote, die Königlich preußische Regierung da⸗ gegen von jedweder Kostenaufwendung für die Bahnstrecke befreit.
Statt dessen entrichtet die Großherzogliche Regierung für die Zeit bom 1. Januar 1914 biz zum Tage der Ratifikation des Vertrags an die Königliche Regierung vierteljährlich nachträglich 4 vom Hundert von 23 000 9000 , alsdann bis zur Zahlung des Kaufpreises viertel jährlich nachträglich R vom Hundert unter dem Reichshankdiskont, mindestens jedoch 4 vom Hundert.
Artikel 3.
Der Königlich preußischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des ihr zustehenden Hoheitsrechts über den in Preußen gelegenen Teil der Bahnstrecke einen ständigen Kommissar zu bestellen.
Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staat— licher Hoheitsrechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags berühren —, insbesondere für die landespolizefliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahnanlagen, wird Preußen Gebühren nicht erheben und Auslagen nicht in Rechnung stellen.
Artikel 4.
Die technische Aufsicht über den Betrieb und betriebsfähigen Zu— stand der in Preußen gelegenen Bahnftrecke fowie die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Großherzoglich oldenburgischen Eisenbahnbehörden und Beamten, die auf Vorschlag der Großherzoglich oldenhurgischen. Betriebs berwaltung von der zuständigen Königlich preußischen Behörde in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der
Königlich preußischen Organen ob. ie werden den Bahnpolizei⸗ beamten auf deren Ansuchen bereltwillig Unterstützung leisten.
Artikel ö.
Die Bediensteten der in Preußen gelegenen Bahnstrecken sind rücksichtlich der Dtenstzucht lediglich ihren Dienstvorgesetzten und den Aufsichtsorganen der Großherzoglich oldenburgischen Staateregierung, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unter— worfen, in dem sie ihren Woh'sitz haben. Bei der Anstellung von Unterbeamten innerhalb des preußischen Staatsgebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Ruͤcksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter denen die preußischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Be— setzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel 6.
Für die Einziehung oder Neueinrlchtung von Stationen inner— halb Preußens sowie für die Einstellung des Betriebs auf dem jetzt innerhalb Preußens bettiebenen Bahnteil ist die Zustimmung der , , , n Regierung erforderlich.
ie Feststellung der Bauentwürfe für neue Stationen sowie für alle sonstigen Neu, Erweiterungs- und Ergänzungtanlagen innerhalb Preußentz stehtz lediglich der Großh⸗rzoglich oldenburgischen Regierung zu; jedoch bleibt die landespolizeillche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegübergängen, Ueber— und Unterführungen, Brücken, Durchläͤssen, Vorflutanlagen, Ein— friedigungen und Seitenwegen betreffen, nebst der baupoltzellichen Prüfung der Stattonzanlagen der Königlich preußischen Regierung vorbehalten.
Artikel 7.
Der Großherzoglich oldenburgischen Regierung wird auf preußischem Staatsgebiete das Enteignungsrecht bewilllgt.
Artikel 8. Die Königlich preußische Regierung wird von dem Betriebe der in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke weder eine Abaabe nach Maß— gabe des preußlschen Gesetzes vom 16. März 1867 noch andere Staatssteue rn erheben. Artikel 9.
Die Wilhelmshaven⸗Oldenburger Eisenbahn wird auch weiterhin als Hauptbahn betrieben werden. Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Ab— änderung der Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — wie bisher durch die Großherzoglich oldenburgische Re— gierung, soweit Wilhelmshaven in Frage kommt, unter kunlichster Berücksichtigung der preußlschen Wünsche. Für den Personenverkehr eingef ihrte direkte Zugverbindungen von und nach Wilhelm-haven werden nur nach vorgängigem Benehmen mit der Königlich preußischen Regierung aufgehoben werden. Für die Fahrgeld. und Frachttarife der Verkehrsbeziehungen Wilhelmshaven sollen keine höheren Einheltssätze als in dem übrigen Verwaltungabereiche der Großhersoglich oldenburgischen Staatseisen— bahnen zur Anwendung kommen. Ueberhaupt wird die Großherzoglich aldenburgische Regierung die verkehrs. und volkswirtschaftlichen Interessen des preußischen Gebiets in und um Wilhelmshaven in gleicher Welse berücksichtigen wie diejenigen der eigenen Gehietsteile; insbesondere wird sie auch Privatanschlußbahnen für das preußische Staatsgebiet zulassen und auf die Eisenbahnanschlüsse die bel den Großherzoglich oldenburgischen Staatseisenbahnen jeweilig üblichen Bedingungen anwenden; geltende günstigere Bedingungen sollen hier—⸗ von nicht berührt werden.
Artikel 10.
Sollte die Königlich preußische Regierung sich zum Bau einer Bahn von Aurich nach Sande mit Anschluß an die Wilhesmshaven— Oldenburger Eisenbahn entschließen, so wird die Großherzoglich oldenhurgische Regierung den Bau und Betrieb einer folchen Bahn innen halb ihres Staatsgebiet, sowie den Änschluß in Sande grund⸗ sätzlich — unter Vorbehalt eines noch zu vereinbarenden Staats
vertrags — gestatten.
allgemeinen Sicherheitzpolizei liegt hinsichtlich dieser Bahnstrecke den
chhließend einen gründlichen Kommentar zu den Einzelbestimmungen
Artikel 11. Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird die Wilhelms⸗ gaben ⸗ Oldenburger 8 nn oder ihren Betrieb nur mit Zustimmung er Königlich preußischen Regierung an Dritte überlassen.
Artikel 12.
Der Kaufpreis im Artikel 1 ist unter Berücksichtigung der gegen⸗ irtigen Verkehrsperhältnisse vereinbart. Insoweit der Verkehr der lrecke Wilhelmshaven — Oldenburg innerhalb der nächsten 25 Jahre
mnsolge einer von der preußischen Staatseisenbahn verwaltung veranlaßten anderwelten Ordnung! der Verkehrslettung e ,. den preußischen md den oldenburgischen Bahnen erheblich abnehmen sollte, wird reußischerseits ein billiger Ausgleich gewährt werden, bei dem die m oldenburgischen Staate durch den Ankauf der Bahn erwachsenden Forteile und Ersparnisse zu berücksichtigen sind.
Arti kel 13. Die Artikel 5 bis 30 des Staatsvertrags vom 16. Februar 1864 treten, soweit nicht im einzelnen ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, it der Ratifikation dieses Vertrags außer Kraft.
Artikel 14. Die hohen Regierungen gewähren einander Befreiung von den us Anlaß dieses Vertrags fälligen Landesstempelsteuern und Gerichts—⸗ ähren. ö. bin, Kosten der Reichsstempelabgabe und der etwa zu entrichtenden Eteuern übernimmt die Großherzoglich oldenburgische Regierung. Artikel 15.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits sobald als möglich zur umdesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden; die Autwechselung der Ratifikationsurkunden wird in Berlin erfolgen. Das Abkommen pid hinfällig, wenn die landesherrliche Genehmigung nicht bis zum 9. September 1914 erlangt worden ist. ;
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag nterzeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 30. Dezember 1913.
(L. S.) Herrmann. (L. S.) von Eucken.
(L. ö Goetsch. (L. S.) Graepel.
(L. S.) Dr. Schneider. (L. S.) Stein.
(L. S.) Holtz e.
(L. S) Krause.
(L. S.) Grunow. ö .
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 10. Juni
)Ml4 stattgefunden.
Literatur.
Das Kostenfestsetzungs verfahren und die deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte nebst den landes- zesetzlichen Vorschrtften in Preußen, Bayern, Sachen, Kürttemberg und Baden, erläutert von Willenbücher, weilönd Geheimer Justizrat, Oberlandesgerichtsrat a. D. Achte, neu bearbeitete Auflage von Dr. P. Simon, Rechtzanwalt beim Feichsgericht, und W. Fischer, Landrichter in Stettin. VIII und 7 Seiten. Verlag von H. W. Müller, Berlin. Geb. 8 66. — Das verdienstliche, allen Praktikern, Richtern, wie Rechts, mwälten bekannte und als. Werkzeug ihrer täglichen Awbeit kertraute Buch enthält zunächst den zusammenhängenden Text er Gebührenordnung für Rechtsanwälte in der seit dem . Juni 1910 gültigen Fassung ohne. Anmerkungen, dann ane eingehende spstematische Darstellung des Kostenfestsetzungsver⸗ sahtens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (durch das die von der einen Partei der anderen Partei zu erstattenden Kosten ihrem Betrage nach festgesetzt werden) und des durch 496 Abs. 2 der St. P. O. geschaffenen Kostenfestsetzungsberfahrens in Strafsachen, daran an⸗
der für den ganzen Umfang des Reiches geltenden Gebührenordnung sür Rechtsanwälte, einen gleichfalls eingehenden Kommentar zu den er⸗ ginzenden preußischen landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte, den Worklaut der für Bayern, Sachsen. Württem⸗ berg und Baden erlassenen und eine Uebersicht der in den übrigen Ginzelstaaten und in Elsaß⸗Lothringen bestehenden landesgeseßlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte, sowelit die Entlohnung ihrer Berufstätigkeit nicht reichs gesetzlich geregelt ist. Den Schluß bilden eine Anzabl Tabellen zur Berechnung der Rechts⸗ anwaltsgebübren nebst Pauschsätzen nach der Reichsgebührenordnung und den preußischen landesgesetzlichen Vorschriften sowie ein ausführ- liches alphabetisches Sachregister. Simon und Fischer, die schon die sichente Auflage bearbeitet hatten, haben auch diesmal die von Willen⸗ bücher geschaffenen und bewährten Grundlagen, unberührt gelassen, aber das Buch wieder an vielen Stellen ergänzt, erweltert, auch bei der TWösung von Streitfragen verändert, Inbesondere sind die seit dem Erscheinen der letzten Auflage (1910) ergangene Rechtsprechung und die beachtenswerte Fachliteratur, die neuen Stoff in Fülle zutage gefördert haben, verwertet, die ein⸗ schlägigen Entscheidungen des Reichsgerichts und der Oberlandes gerichte vollständig zur Erläuterung der Gesetze herangezogen und auch sonst manche bisher weniger beachtete Fragen eingehender erörtert, sodaß der Umfang des Werkes nicht unerheblich zugenommen hat. Die Darstellung ist klar und auch dem nicht wissenschaftlich geschulten Gerichtsschreiber verständlich, dem seit dem 1. April 1910 die erste Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag obliegt. 3. Die Verfallklausel bei Plfand und Sicherung ü 3. eignung. Von Dr. jur. Leo Raape, go. Professor an der Uni- bersität Halle. Wittenberg. 190 Seiten. Berlin, Verlag von Franz Vahlen. Preis 3 . — Unser heutiges Pfand, ist von Rechts wegen seiner Forin nach ein Verkaufs, seinem Zweck nach ein ö pfand. Die Partelen verabreden aber häufig, daß der Glãäul . im Falle der Nichtbefriedigung das Pfand an Zahlungs sta solle behalten dürfen — les commissorig nennt man r . Abrede bekanntlich — und sie suchen so dag Pfand zu einem Verfall, Grfatzpfand umzugestalten. Diesem Versuch treten ä aber die Gefetz seit' altersher entgegen. Zuerst tat die senes berühmte Gesetz Kaiser Konstantins, das die lex , bei Strafe der Nichtigkeit verbot. Seinem Beispiel sind im i e der Zeiten unzählige Gefetze gefolgt, so auch das deutsche . ? e Gesetzbuch. In der vorliegenden Schrist ist dlesem Verho . lex commissoria und der schwierigen Abgrenzung der , . gegenüber ähnlichen und doch . Abreden eme eingehende Unterfuchung vom Standpunkt des Bürgerlichen Gesetzbuchs . widmet. Ez werden unter Berücksichtigung der Literatur Fer gegen ö des Verbots, sein Zweck, die Vorautzsetzung und. Wirkung n ö Umfang des Verbots, die Frage seiner Anwendbarkeit er, st anwendbarkeit bel den verschiedenen Arten von Pfändern, bei . Neallast, der Sicherungsübereignung, bei dem Za e beben gere, ; Eigentums vorbehast, Wiederverkauftrecht und , ] 1 handelt. Den Schtuß bilden geschichtliche Erörterungen. ö ! ö. ist grundlegend und füir den Theoretiker wie für den Praktiker gle
wertvoll. . laktische Behandlung von Armenpflegefällen.
anch? ur Behandlung von Armenpflegefällen, zur Verfolgung ber ens . liehe und zur Ter, n, . prüche anderer AÄrmenverbände, herausgegeben von *. x fi. füt KRaiserlichem Geheimen Regierungsrat, Mitglied des 6,
as. dei ; lsten. Verlag von Franz Vahlen ö. teen. 1 em. lee, chaft als Müglled des
des Deutschen Reichs zur Ent— cheldung arte n n fn der Armenverbände ö. . Verfafser die Wahrnehmung machen können, daß e ein
verbänden nicht bekannt sind, daß infolgedessen ihnen viel Geld und auch viel ñ
loses Besfreiten berechtigter Ansprüche verloren geht. Er bietet daher in dem hier angezeigten Buche den Vorstehern insbesondere der kleineren Armenverbaͤnde, Bürgermeistern, Gemeinde. und Gutt⸗ vorstehern eine kurzgefaßte, leicht verständliche Anleitung darüber, wie Armenpflegefälle zweckmäßig behandelt, wie die daraus entstehenden Ansprüche verfolgt werden und welche Verteidigungsmittel gegen An- sprüche anderer Armenverbände gegeben sind, wozu er als gegenwärtiger Bearbeiter der offisiellen Sammlung von Entscheidungen des Bundes amts für das Heimatwesen (bisher 47 Bände) besonders berufen war. Durch die Belgabe von Formularen für Verhandlungen mit Hilfs⸗ bedürftigen usw', sowie des Wortlauts des Unteistützungswohnsitz gesetzes in der gegenwärtig geltenden Fassung vom 30. Mai 19098, des Textes des auf Grund von 5 30 dieses Gesetzes festgesetzten Tarifß der von den preußischen Armenverbänden zu erstattenden
anderen mehr oder weniger selbständigen Organen der Armenpflege
Zeit durch Verfolgung haltloser Anspräche oder durch grund⸗
Armenpflegekosten vom 30. Nobember 1919 und eines ausführlichen . ist die praktische Brauchbarkeit des Buches noch erhöht. Es wird auch den Armenkommissionsvorstebern, Armenpflegern und
rößerer Städte von Nutzen sein können und, obwohl es vorwiegend er fh Verhältnisse berücksichtigt, in seinen aus den reichs gesetz lichen Vorschriften entnommenen Grundzügen auch für die Armenbehörden der anderen deutschen Staaten verwendbar sein, zumal da bei den Fragen, für die nur preußlsche Gesetzesvorschriften in Betracht kommen, dies besonders hervorgehoben ist.
Die Praxis der Finanzierung bei Errichtung, Er⸗ weiterung, Verbesserung, Fusio nierung und. Sanierung von Aktiengesellschaften, Kom m an dit gesellscha ften auf Aktien, Gefellfchaften mit beschränkter Haftung, Berg⸗ werken fowie Kolonialgesellschaften. Handbuch, für Juristen, Banklerg, Handelsgewerbetreibende, Industrielle, Kapitalisten, Gefellschafter usw., bearbeitet von Dr. Emil Wolff, Kreisamt⸗ mann a. B., Syndikus, und F. Bir kenbih l, F Oherlandesgerichtsrat. Dritte, gänzlich unveränderte Auflage, XII und 339 Seiten. Verlag von Otto Liebmann, Berlin. Geh. 6 75 e, — Die Tatsache, daß auch dle letzte Auflage dieses Werkes seit einiger Zeit wieder vergriffen war und die andauernde Nachfrage die Veranstaltung eines unveränder⸗ ten, mit jener vollkommen übereinstimmenden Neudrucks nötig gemacht hat, zeigt, daß das Buch einem praktischen Bedürfnis der Zeit ent⸗ gegengekommen ist. Es verfolgt den Zweck die Jurist en über die wirtschaftlichen und finanziellen Seiten, die Industrie, die Kapitalisten und die Handels gewerbetreibenden über die rechtlichen Gesichts punkte der einschlagenden. Materien, aufzuklären. Die gesetzlichen Be⸗ stimmungen, die bei den im Titel des Buches angeführten sinanztellen Tranzaktionen zu beachten sind, hat Oberlandesgerichtsrat Birkenbihl mit großer Sorgfalt zusammengestellt und erläutert, die verschledenen Vorgänge und die Fassung von Verträgen guch durch Beispiele ver⸗ anschaulicht. In dem Abschnitt über den „Verkehr in Wertpapieren, insbesondere in Aktien! ist die Novelle zum Börsengesetz mit Ein schluß der Börsentermingeschäfte eingehend mitbebandelt. Besonders willkommen dürften allen Interessenten die Ausführungen Birkenbihls über Publikum und Bankler! (S. 302 bis 313) sein, in denen der
ist. Die einschlägige . Literatur und die Rechtsprechung sind ungezogen und verarbeitet. ; ,, Schiffahrt in Wirtschaft und Recht. Von Dr. Christlan GSrotewold. XIX und 732 Seiten. Verlag von Ferdinand Enke, Stuttgart. Geh. 22 40 4M, geb. 24 . *. Zum ersten Male bietet hier ein gründlicher Kenner der Verhältn sse der deutschen Schiffahrt eine eingehende, alles auf diesem Gebiet Wissenswerte — mit Ausnahme der Technik — unter größeren Gesichtspunkten zusammenfassende Darstellung der wirtschastlichen und der aus ibnen hervorgehenden rechtlichen Verhältnisse der deutschen See, und Binnenschiffahrt. Wo der Verfasser auf techn ische Gebiete siberzugreifen gejwungen war, ist es unter Heranzlehung guter Quellen geschehen. Hie Schiffahrt bat bekanntlich in den letzten Jahrzehnten für das deutsche Volk eine immer arößere Bedeutung gewonnen, denn immer enger sind die Interessen jedes einjelnen mit dem Weltverkehr und der ,, . enntnisse jener wirtschaftlichen Zu ;
ö i 2. Schiffahrt maßgebend sind, noch teines=
wie es wünschenswert und notwendig ist, und
Verhältnisse der Schiffahrt. 6 2 es die wirtschaft⸗
daraus deren Auf⸗
Schi tekreisen besonderem bietet 1 . ö eine wesentliche Erleichterung zum Berständnis der für ihn wichtigen Geseße und erordnungen. Daß in dem Buche neben der Seeschiff art überall dle besonderen Verhältnisse der Binnenschiffahrt mitberücksichtigt sind, wird es auch für deren Kreise lesenswert machen. Neben Ptatertalien und Sta⸗ tistiken mannigfacher Art enthält das Buch wörtliche Wiedergaben wichtiger Gesetze, ein Verzeichnig sämtlicher auf die Schiffahrt bezüg⸗ lichen deutschen Gesetze und Verordnungen — es sind deren nicht weniger als 228 —, elne Liste der Seebehörden innerhalb des Reichs⸗ gebiels und der deutschen Schutzgebiete, ein umfassendes Literatur verzeichnis usw. Ohne Zwelfel wird das Buch, das nicht nur eine rein wissenschaftliche Leistung darstellt, sondern auch von großem praktischen Werte ist, in seemännischen Kreisen und vor allem in denen der Studierenden der Volkswirtschaft, der Technik und der Handels
Umfang der Haftung des Bankiers seinen Kunden gegenüber dargelegt
wissenschaften viele Leser finden.
Statistik und Volkswirtschaft.
Ein, und Ausfuhr von Zucker vom 11. bis 20. Juni 1914 und im Betriebsjahr 1913114, beginnend mit 1. September.
Gin fuhr Ausfuhr
Gattung des Zuckers
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1. Sept. 1. Seyt. 11. bis 155 11. bis 1 .
j 20. Juni 5 20. Juni bis Jun 20. Junt 20. Juni
. h 10. gf 1914 1914 1915
im Spezialhandel 1. Seyt.
d4z rein 4z rein
Verbrauchszucker, raffinierter und dem raffinierten ; gleichgestellter Zucker (176 a – )
176 a k . davon ö Rübenzucker: u (granulterter), davon Veredelungsverkehr ö. Platten-, Stangen⸗ und Würfelzucker ( 176c) .. gemahlener Melis (1762) . 55... Stücken⸗ und Krümel zucker (1760) gemahlene Raffinade ( 76 f) Brotzucker (1769) Farin (176 h) ö ö. 56 69 anderer Zucker ¶ n ö ö . . . ef ge. 6h übenzucker, roher, fester und flüssiger (17 3 fester und flüfsiger Zucker (flüssige Raffinade einschließlich des Invertzuckersirups usw.) (176m) davon Veredelungsverkehr ; Füllmassen und Zuckerabläufe (Sirup, Melasse), Melassekraft⸗ futter; Rübensaft, Ahornsaft (176m) davon Veredelungs verkehr Zuckerhaltige Waren unter steueramtlicher Aufsicht:
(auch Sandzucker)
311083 4623 . 4364 24
225 656 3358 649 30 356 516 337 23 3657 269 hö7
141678 98197 140 871
10 522 155 185 196 20760 2097 30 049
99 303 4336 gan
99 181 4290 825
8 652 153 859 178 374 19258 27929
4634 ian 568 hol
121 2765 1848 18 7 115
428656 63 772
K 6906 .
97 339
83 593
Gesamtgewicht Menge des dar
Berlin, den 25. Juni 1914.
37 492 31 484
Delbrück.
3 ** w / 8 . ö
K
Kö * K
maßregeln. Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.
Nr. 25 vom 24. Juni 1914.)
Pest.
Deutsch Ostafrika. tödlich verlaufener Pestfall festgestellt.
eiklärt worden.
erloschen.
je 1 (— in Port Said, Alexandrien,
goeng 24 Todesfälle, Banka je l.
geteilt worden.
Hlagigz⸗ ackud die Autllegung, die sie in der . gefunden haben, vielen Armen ;
143 in 5 Stadt Viktoria) und 185 Todesfalle.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗
(Nach den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“,
In Daressalam wurde am 2. Mai
lge Mitteilung bom 25. Mai ist Daressalam, welches am 141 . gur i fe e, erklärt worden war, wieder für pestfrei
Türkei. Laut Mitteilung vom 16. Juni ist die Pest in Ja ffa
Aegypten. Vom 6. bis 12. Juni erkrankten 10 (und starben ?)
je 3 in Bent Ebeid und Ba draman sowie
Personen, davon je 3 () in ö . 9. iede rkändisch Indien. Vom 20. Mai bis 2. Juni wurden . (und Todetfälle) gemeldet; aus dem Bezirke Malang 377 (321), aus Paree 54 (18), aus Kediri 384 (33), in
i agetan 14 (11), ferner aus Toeloenga⸗ . ,, 14, aus Berbek und
Für die Zeit vom 6 bis 19. Mai sind nachträglich aus dem Bezirke Malang noch 27 Gikrankungen (und 20 Todes falle. aus Kediri und Paree je 3 (M aus Zamongan 2 (, aus Madioen — (4), aus Bangil und Magetan je — () mit
kong. Vom 10. bis 16 Mal 241 Erkrankungen (hapon
Britisch Ostafrika. pestfrei erklärt worden. Brasilien. krankung und 1 Todesfall.
Gelbfieber.
Brasilien. In Bahia vom 29. April bis krankung und 1 Todesfall. Pocken.
(Kreis Mörs, Reg. Bez. Düssel dorf) und 3 in Detmold (Eppe).
reich 1 ,, ng kong. in . 5. Viktoria) und 3 Todesfälle.
Fleckfieber. wurde 1 Erkrankung in Hamburg festgestellt. Oesterreich. ĩ . 53 Cikrankungen, in der Bukowina 6 und im Küstenlande 1.
Genickstarre. . Preußen.
1 (6j 1Sieitin.
Mombassa ist am 30. März für In Bahia vom 29. April bis 2. Mai 1 Er—
Mai 1 Er⸗
Deutsches Reich. In der Woche vom 14. bis 29. Juni wurden 4 ö festgestellt, davon 1 in Homberg: Hochhetde
Oesterreich. Vom 31. Mat bis 6. Juni in Niederßster⸗ Vom 10. bis 16. Mai 4 Erkrankungen (davon 2
Deutsches Reich. In der Woche vom 14. bis 20. Juni Vom 31. Mail bis 6. Juni in Galizien
In der ö ö ö. Juni . ö 9 d 1 Todesfall) in folgenden Reg terungsbezir
ö 2 ,,, 106har⸗
sottenburg, Reg. Bez. M ün ster 1 1Recklinghausen Land!, Stettin
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