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deraunsga be.
Verordnung, betreffend die Berufung des Reichs tags. Bom 2. August 1914. Wir Wilhe 1m, von Gottes Gnaden Deutscher ö Kaiser, König von Preußen ze. ;
vel ordnen auf Grund Ses Artikels 12 der Verfassung
im Namen des Reichs, was folgt: ( Der Reichstag avid berufen, am 4. August 1914 in Berlin zusamme n zutreten. Wir beauftragen den
Reichskanzler mit Den zu diesem Zwecke nötigen
Vorbereitungen.
urkundlich unter 1a ferer Höchsteignen Unterschrift . und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Kö
Gegeben Serlin tur Schloßf, den 2. August 114.
ö witheln .. . von Bethmann Sollweg.
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Bekanntmachung,
betreffend die sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und Meich ssteuern.
Auf Grund der mir für den Fall einer Kriegsgefahr bei⸗ gelegten Befugnis bestimme ich:
1. Die zurzeit gestumdeten und die nach den gesetzlichen Vorschriften noch zu stunde nden Beträ ge an Zöllen und Reichs⸗ steuern mit Ausnahme der Erbschafts steuer sind bei der zu⸗ ständigen Zoll⸗ oder Steuer stelle gegen Gewähr ung eines Abzugs von 6isa vom Hundert für ein Jahr sogleich bar einzuzahlen,
sofern der Stundungsnehmer es nicht vorzieht, in Höhe der
gestundeten Beträge Wechsel zu zeichnen und zu übergeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die zu
e inem Zeitpunkt fällig werdenden gestundeten Beträge zusammen
die Summe von 300 Mark nicht erreichen. Doch steht es den
Stundungsnehmern in diesem Falle frei, die Beträge gegen
*
Ber lin, Sonnt ; den 2. August, Morgens.
Gewährung des in Absjatz 99. esigesetzten Abzugs sofort bar ein⸗
zuzahlen. . k *
2. Die Anrechnung noch nicht fälliger Branniweinsteuer⸗
vergütungsscheine, Branntweinsteuergutscheine und Zuckersteuer⸗
vergütungen auf gestundete Abgaben ist bis auf weite res aus⸗
geschlo ssen. . Berlin, den 1. August 1914.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Kühn.
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gerichteten Anmeldestelle
Betanntmachung. h Seine NMajestät der Kaiser und Kö haben die M bilmachu ng befehlen.
Der 3. An ust 1914 gh als er ster Mob it⸗
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machungstag .
Der 5. Au) u st 191d gis fals vierter Mobil machungs tag. ̃
Der 6. Augu st 1914 gilt als fünfter Mobil⸗ machungstag
und so weiter fort. .
Alle Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte, Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes einschließlich Ersatz⸗ reserve haben ihte häuslichen Angelegenheiten zu ordnen und ihrer Kriegsbetrderung, ohne anderweitigen Befehl abzu⸗ warten, Folge zu leisten.
2) Die etwa außer Kontrolle stehenden Mannschaften, sowie diejenigen, welche von auswärtigen Bezirks kommandos, vom Truppenteil oder anderen Kommandobehörden kommend, sich bisher noch n icht beim Bezirksfeldwebel angemeldet haben, haben sich sofort bei ihrem zuständigen Bezirkskommando unter Vorlage ihrer Militärpapiere zu melden, und zwar
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nig n tstärbeamte, sowie Zivilärzte,
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mündlich: bei der zu diesem Zwecke besond schriftlich: 3. 8.
kommandos J. Berlin
Wer dies unterläßt, w
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3) Mannschaften, denen im
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diese Meldung unterlißt. with n . besttest.·
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papiere bei dem zuständ g Dienstgebäuden auf dem Te straße, zu melden.
5) Die Einberufenen haben sich an ihren Gestellungs ort zu
begeben, ohne irgend welche Gebührnisse vorher zu
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Dieselben sind zur freien Eisenbahnfahrt ohne Lösung einer
Fahrkarte und ohne vorherige Anfrage an dem Schalter be⸗ rechtigt, lediglich auf Grund der Vorzeigung der Kriegsbeorde⸗ rung oder anderer Militärpapiere oder auf Grund der münd⸗ lichen Erklärung dem Bahnsteig⸗ oder Zugbeamten gegenüber. Kriegsfreiwillige haben eine Bescheinigung der Polizeibehörde über Zweck und Ziel der Reise vorzuzeigen. .
Die Zahlung der zustehenden Gebührnisse erfolgt nach⸗ träglich beim Truppenteil.
Berlin, den 1. August 1914.
Königliche Bezirkskommandos L., II., III. IV., V. u. VI. Berlin.
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