Deutscher NReichsanzeiger
und
Auzeigrupreia für den NRanm einer 5 gespaltenen Einheita⸗
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
Ber Kezugspreig hetraägt vierteljährlich s M A0 5. Alle Rostanstalten nehmen Gestellung an; für Gerlin außer den Nostanstalten und Jeitungaspeditenren fur Kelbstabholer auch dir Expedition 8w. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Anummern kosten 25 5.
zeile 30 8, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 80 3.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs und Ktaatnanzeigern Berlin SW. 48, Wilhelnistraßse Nr. 2. —
M H79.
Inhalt des amtlichen Teiles:
Anordnung, betreffend Ausnahmen von Durchfuhrverboten.
Bekanntmachung, betreffend Ausfuhrverbote.
Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Postverkehrs im Inlande.
Ordens verleihungen ꝛe.
Dentsches Reich.
Ernennungen ꝛe.
Bekanntmachung, betreffend die Banknotenausgabe im deutschen Kiautschougebiet und in China. —
Erteilung eines Flaggenzeugnisses.
Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 46 und 47 des Reichsgesetzblatts.
Personalverãnderungen in der Armee.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personal veränderungen. Bekanntmachung, betreffend die Verlobung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Adalbert von Preußen mit Ihrer Durchlaucht der Prinzessin Adelheid von Sachsen⸗Meiningen.
*
Aubrduung
Des Reichskanzlers, betreffend Ausnahmen von den Ver⸗
oten der Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegs⸗ bedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, von Verband⸗ und Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegrayhen⸗ und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffer⸗
gerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
Vom 1. August 1914.
Auf Grund des 5 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und der Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von ,, dienen, vom 31. Juli 1914 (Reichs⸗ gesetzbl. S. 265) des 82 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Roh⸗ stoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, vom 31. Juli 1914 (Reichsgesetzbl. S. 267), des 3 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband⸗ und Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Ge⸗ räten, vom 31. Juli 1914 (Reichsgesetzbl. S. 268) und des S2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen⸗ und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon, vom 31. Juli 1914 (Reichsgesetzbl. S. 266) wird folgendes bestimmt: 2
6.
3. Die in den Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 verbotene Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Spreng⸗ offen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von zegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln enen, von ,,, die bei der Herstellung und dem Be⸗ riebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung elangen, von Verband⸗ und Arzneimitteln sowie von ärztlichen
trumenten und Geräten, von Eisenbahnmaterial aller Art, Telegraphen⸗ und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen on ist gemäß Artikel 7 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oftober 1868 (Preußische Gesetzlsamml. 13865 S. 798) insoweit gestattet, als sie auf dem Rhein von Basel bis in das e Meer erfolgt. §8 2.
. Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung aft.
erlin, den 1. August 1914. 4 Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.
Berlin, Sonnahend, den 1. August, Abends.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 5 2 der Kaiserlichen Verordnung vom
31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs⸗, Streu⸗ und Futtermitteln, bringe ich hierdurch zur offentlichen Kenntnis, daß die folgenden weiteren Gegenstände unter das Verbot fallen:
Kaffee, Kakao, Schokolade, Tee,
Salz,
Pfeffer,
gi ger. Stärke,
Hefe, Tabak, Tabaklerzeugnisse, Branntwein, Wein, Bier, Essig. Berlin, den 1. August 1914.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.
Bekanntmachung,
betreffend Beschränkungen des Postverkehrs im Inlande.
Infolge Erklärung des Kriegszustandes werden von jetzt ab bis auf weiteres verschlossene Privatsendungen (verschlossene Briefe und Pakete) zur Postbeförderung nicht mehr angenommen:
I nach Elsaß⸗Lothringen,
2 nach den zum Regierungsbezirk Trier gehörigen
Kreisen St. Pendel, Otzweiler Saarbrücken (Stadt), Saar⸗ . (Qanßh . , Saarburg (33. Trier), I) nach Orten im Fürsten tem Birkenfeld,
4) nach den zum Befehls bereiche der Festungen Straß⸗ burg (Cesaß) und Neubreisach gehörigen badischen Pastorten, bas sind Aa. im Bereich der Festung Straßburg die Orte:
Altenheim, Marlen,
Appenweier, Meißenheim (Baden), Auenheim (Amt Kehh), Memprechtshofen (Amt Kehh, Bodersweier, Neufreistett (Amt Kehh), Diersheim, Rheinbischofsheim, Dundenheim, Scherzheim (Amt Kehh), Ichenheim, Schutterwald,
Kehl, Sundheim (Baden), Kork, Urloffen,
Legelshurst, Waggshurst, ; Leutesheim, Willstätt (Amt Kehl), Lichtenau (Baden), Windschläg,
Linx,
b. im Bereich der Festung Neubreisach die Orte: Achkarren, Mengen (Baden), Breisach, Merdingen (Baden), Burkheim, Munzingen,
Gottenheim, Oberbergen (Kaiserstuhh, Jechtingen, Oberrimsingen, Ihringen, Oberrotweil, Königschaffhausen (Kaiser⸗ Opfingen,
stuhl), Sasbach (Kaiserstuhl), Krozingen, Schallstadt,
5) nach der Rheinpfalz.
Die durch die Briefkasten aufgelieferten sowie die bei Ver⸗ öffentlichung dieser Bekanntmachung bereits in der Beförderung begriffenen verschlossenen privaten Briefsendungen und Prival⸗ pakete nach den vorbezeichneten Gebietsteilen und Orten werden den Absendern zurückgegeben ober, wenn diese nicht bekannt sind, nach den Vorschriften für unbestellbare Sendungen be⸗ handelt werden.
Berlin, den 31. Juli 1914.
Der Staatssekretär hes Reichspostamts. Kra etke.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Königlich Prinzlichen Generaldirektor, Regierungsrat a. D. Borchert in Camenz, Kreis Frankenstein, den Roten Adlerorden vierter Klasse, .
dem Pfarrer a. D. Manner in Meckenheim, Kreis Rhein⸗ bach, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,
dem Amts⸗ und Gemeindevorsteher Marx in Kraupischken, Kreis Ragnit, und dem bisherigen Gemeindevorsteher Bleis in Fischbeck, Kreis Jerichow II, das Verdienstkreuz in Gold,
dem Gemeindevorsteher Gall in Schmirdau, Kreis Flatow, und dem herrschaftlichen Haushofmeister Friedrich in Wiesen⸗ 3 Kreis Zauch-⸗Belzig, das Kreuz des Allgemeinen Ehren⸗
en
eichens J . Beigeordneten, Landwirt Fesel in Nieste, Landkreis
dem Cassel, dem Ortssteuererheber und assenr ten
Wiesing in Lindhorst, Kreis Wolmirstedt, dem Ortssteuer⸗
— — —
1914.
erheber Dienel in Friedersdorf, Landkreis N12. dem 2 mann a. D. Gellner in Breslau, dem Kirchendiener Auszügler Schmidt in Riedebeck, Kreis Luckau, dem
immerpolier Hunold in Birkungen, Kreis Worbis, dem
berpfleger Pfeiffer bei der Landesheilanstalt in Marburg, den Krankenpflegern Herz in Katzenelnbogen, Unterlahnkreis, Schuster und . in Wiesbaden, dem bisherigen Hilf⸗ bahnwärter Bolzek in Dietrichswalde, Kreis Allenstein, dem bisherigen Eisenbahnvorstellmacher Kielich in Osterode i. Ostpr. und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Schwarz in Goldap das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem Kutscher Schmitz in Rheydt und dem bisherigen
Elsenbahnbohrer Freitag in Osterode i. Ostpr. das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem bisherigen Zweiten Sekretär bei der Kaiserlich türkischen Botschaft in Berlin Chakir Djs mal Bey die Königliche Krone zum Roten Adlerorden dritter i. dem Königlich bayerischen Major z. D. Freiherrn von Gagern, zuletzt im 10. Feldartillerieregiment, dem Köäniglich bayerischen Oberstabsarzt Dr. von Reitz, Regimentsarzt des 1. Fußartillerieregiments vakant Bothmer, dem Herzoglich braunschweigischen Regierungsrat Dr. Eißfeldt in Braun⸗ schweig, den Direktoren der Gesellschaft für die Bewässerung der Konigebene Weidner und Waldorp in Konia, dem e fe, Marineingenieur erster Klasse Roussilhe in ris und dem Königlich niederländischen Referendarls im ö. zministerium L. Meyers den Roten Adlerorden vierter
Klasse, — . dem Königlich bayerischen Hauptmann z. D. und Kämmerer Freiherrn von Seefried auf Buttenhe im in Hagenbach, Vberfranken, dem Königlich niederländischen uptmann Gys berti⸗Hodenpyl im 6. Infanterieregiment, dem ordent⸗ lichen Professor an der Universität in Tokio Dr. Florenz, dem Herzoglich braunschweigischen Finanzrat Bank in Braum⸗ schweig, dem französischen Stabsarzt Dr. Murgz in Wesso und dem Königlich niederländischen Oberpolizeimeister Versteeg im Haag den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,
dem Oberingenienr bei der Anatolischen Eisenbahngesell⸗ schaft Mayrogordat o in Therapia bei Konstantinopel, dem OVberverwaltungssekretär bei der Großherzoglich badischen Universitätsadministration in Freiburg i. B. . ermann, dem Vizekonsul des Reichs, Kaufmann Roh de in Dedeagatsch, Bulggrien, und dem Kaufmann Uebele in Santos, Brafilien, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse sowie
den Kaufleuten Blasczyk und Rietz in St. Petersburg das Verdienstkreuz in Gold zu verleihen. w
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Generalarzt Dr. Keitel, Subdirektor der Kaiser Wilhelms⸗Akademie für das 2 Bildungswesen, und dem Oberstabsarzt Dr. Collin, Regimentsarzt des 1. Ostpreußischen Feldartillerieregiments Nr. 16, die Erh ub zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar ersterem: des Komm — des Kaiserlich Japanischen Ordens der Aufgehenden Sonne, letzterem: des goldenen Ritterkreuzes des Königlich Griechischen Erlöserordens. .
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht=
den nachbenannten Personen die Erlaubnis zur An⸗
y der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar:
des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich Württembergischen Friedrichs ordens;; dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Dr. Lehfeld in Berlin; des Ehrenkreuzes dritter Klasse des Fürstlich Schaumburg⸗Lippischen Haus orden;
dem Rechtsanwalt Menzen in Cöln;
ferner:
des Offizierkreuzes des Königlich Montenegrinischen we oh *r gr le erde! . dem Rechtsanwalt Dr. Epstein in Berlin; J des von Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Lu 6 an e r n 6 er Klasse des Na . en Militär⸗ und 7 er⸗ dienstordens Adolphs von Nassau⸗ dem Rechtsanwalt Dr. Mettenheimer in Frantfurt
a. M.; sowie . , Heiligen Gregorius des Gro 3 . dem Amtsgerichtsrat Mündnich in Koblenz. .
38
des Ritterkreuzes des ö