1914 / 180 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Denutscher Neichsanzeiger

und

Koͤniglich Preusischer Staatsanzeiger.

Sonderausgabe. Berlin, Dienstag, den 4. August, Abends.

Allerhöchster Gnadenerlaß.

Vom 4. August 1914.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., wollen angesichts der opferwilligen Vaterlandsliebe, die das gesamte Volk in dem Uns aufgedrängten Kriege beweist, allen denjenigen Personen, welche bis zum heutigen Tage J. wegen Beleidigung des Landesherren oder eines Bundesfürsten (38 94 bis 101 R. Str. G. B.), wegen feindlicher Handlungen gegen befreundete Staaten im Sinne der S8 103 bis 104 R. Str. G. B., wegen Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (68 105 bis 109 R. Str. G. B.), wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (68 110 bis 122 R. Str. G. B.), wegen Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung im Sinne der S8 123 bis 138 R. Str. G. 2. . wegen Beleidigung in den Fällen der s 195, 197 R. Str. G. B., wegen Vergehen im Sinne des 8 153 der Gewerbeorduung. . wegen einer mittels der Presse begangenen oder in dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs⸗ Gesetzül S. 33 6. in dem Vereinsgesetz vom 19. April 1908 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 151) unter Strafe gestellten strafbaren handlun J zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Festungshaftsttafe bis zu 2 Jahren e einschließlich oder ; zu ein zu 2 Jahren einschließlich, oder II. wegen Diebstahls oder Unterschlagung (68 242 bis 248 a R. Str. G. B, 8 138 Mil. Str. G. B.), wegen Betruges im Sinne des 264 a R. Str. G. B., wegen strafbaren Eigennutzes im Sinne der S8 288, 289 R. Str. G. B., wegen Entwendung im Sinne des § 370 Ziffer 5 R. Str. G. B. oder wegen einer in dem Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl vom 15. April 1878, hesetjsamul. S. 222, unter Strafe gestellten strafbaren Handlung zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Arreststrafe oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten einschließlich o Unseren Gerichten rechtskräftig verurteilt worden sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, in Gnaden hierdurch einschließlich der noch rückständigen Kosten erlassen, ihnen auch die etwa aberkannten bürgerlichen Ehrenrechte wieder verleihen. Ist wegen einer und derselben Handlung zugleich auf Grund einer nicht unter diesen Erlaß fallenden Vorschrift auf Strafe erkannt, so ist diese Strafe erlassen, wenn sie aus dem unter diesen Erlaß fallenden Gesetze festgesetzt ist. Ist in einem Erkenntnis auch wegen einer anderen strafbaren Handlung auf Strafe erkannt, so ist die wegen der unter den gegenwärtigen Erlaß fallenden Handlung

eingesetzte Strafe in voller Höhe erlassen. Ist wegen derselben Tat Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die Geldstrafe nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe

unter diesen Erlaß fällt. Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaftlichen Gerichte erkannt sind, findet dieser Erlaß

Anwendung, sofern nach den mit den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Begnadigungsrechtes in dem

betreffenden Falle Uns zusteht. Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen.

Berlin im Schloß, den 4. August 1914.

K ///

Wilhelm k.

v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Irhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Falkenhayn. v. Loebell. Kühn. v. Jagow.

An das Staatsministerium.

Veran twortlicher Redakteur: J. V.: Weber in Berlin. Verlag der Gypedition (J. V.: To ye) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei nad Verlagt⸗Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmsteage Nr. Ba.