1914 / 181 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

e . diesem Ziele mitwirken. Der Minister empfiehlt die

ößte Zurückhaltung und Vorsicht bei Unterhaltungen in Herren 36 ö die irgend welche Bewegungen oder Dispositionen der Truppen enthüllen könnten, weil sonst die Armee gegebenenfalls überflüssige Opfer würde . müssen. Der Minister erklärt weiter, daß der Seneralsta beauftragt sei, die Oeffentlichkeit über den Gang der . ereignisse zu unterrichten. Die Bevölkerung werde sich je . mit kurzen und knappen Nachrichten begnügen und ihre 3 friedigung in dem Gedanken finden müssen, daß diese Maß⸗ regel von der militärischen Notwendigkeit diktiert werde.

Italien. J

Der König ist heute von Santg Anng Valdieri nach Nom zurückgekehrt . hatte mit dem Ministerpräsidenten Salandra eine Besprechung.

ö ö Niederlande. . 5

Die Zweite Kammer war vorgestern zur Beratung eine prince K wegen des Krieges . sammengetreten. Der Präsident wandte sich, wie „W. T. 8. aus dem Haag meldet, an die Einmütigkeit aller Par— teien. Sodann erklärte der Ministerpräsident, daß die Königin und die verantwortlichen Minister sich in voller Uebereinstimmung befänden. Sie würden das Volt ö.. diesen schweren Tagen führen. Sie seien in Bereitschaf und entschlossen, die Neutralität mit allen Kräften zu wahren. Sie erwarteten kalten Blutes und mit Entschlossenheit, was die Zukunft bringen werde. Die Regierung sei überzeugt, daß die J von dem gleichen Gedanken beseelt seien. Der Gesetzentwurf wurde in beiden Kammern ohne Debatte an⸗

enommen.

; In der Ersten Kammer erklärte der Landwirtschafts⸗ minister gegenüber dem Antrage auf Erlaß eines Mo⸗ ratoriums, die Regierung müsse energisch dagegen ein⸗ treten, weil das Bankkonsortium mit den erforderlichen Mitteln für alle gesetzlichen Kreditbedürfnisse versehen sei. Der Antrag wurde darauf zurückgezogen. Die beiden Kammern vertagten sich sodann auf unbestimmte Zeit. .

Der deutsche Gesandte im Haag hat nach einer Meldung des „W. T. B.“ die positive Versicherung abgegeben, daß Deuischland an die Niederlande kein Ultimatum stellen und die niederländische Neutralität respektieren werde, voraus⸗ gesetzt, daß diese von den Niederlanden auf das Genaueste beobachtet würde.

Schweiz. .

Der Bundesrat hat beschlossen, der morgen tagenden . einen Bericht über die Lage der Schweiz und die getroffenen Maßnahmen zu unterbreiten. Der Bericht gipfelt, wie „W. T. B.“ meldet, in folgenden An⸗ trägen: ;

i eizerische Bundesversammlung erklärt den bestimmten win, , . und ermächtigt den Bundesrat, dies in geeignet erscheinender Form den kriegführenden Parteien . ö jenigen Staaten kundzugeben, die die Neutralität und Unantastbarkei

weiz anerkannt haben. . ö. . nimmt von dem Aufgebot der Armee

igende Kenninis. z genen g i, Bundesversammlung erteilt dem Bundesrat unbeschränkte

ng aller Maßnahmen, die zur Behauptung der . und z der Schweiz und zur Wahrung des Kredits und der wirtschaftlichen Interessen des Landes erforderlich sind. . Der Bundesrat hat ferner ein Ausfuhrverbot für sämt⸗ liche Lebensmittel einschließlich Vieh beschlossen.

Schweden. ö Der deutsche Botschafter in St. Petersburg Graf ourtalè s ist mit dem Personal der Botschaft und des Konsulats gestern nachmittag mit einem Dampfer, der die amerikanische Ilagge führte, in Stockholm angekommen und hat am Abend seine Reise mit Sonderzug nach Trälleborg fortgesetzt. Türkei. 9 ; Die Session des Parlaments ist geschlossen worden. Nach dem ö im Palais des Sultans abgehaltenen Ministerrat wurde, wie ‚W. T. B.“ meldet, eine teilweise Mobilisierung beschlossen. . das ganze Reich soll der Velagerungszustand verhängt wer en. Var mts blatt veröffentlicht ein Dekret, betreffend die Sanktionierung eines Gesetzes, durch welches Termin fällig⸗ keiten aus Schulden und Verbindlichkeiten einschließlich Bank⸗ depots um einen Monat hinausgeschoben werden.

Griechenland. .

Ein Ministerrat unter dem Vorsitz des Königs hat nach einer Meldung der „Agenced Athenes“ gestern eingehend über die durch die europäischen Kriegswirren für Griechenland hervor— gerufene Lage beraten und beschlossen, die bis jetzt eingenom⸗ mene Haltung auch weiter zu bewahren. Gxiechenland wird sich demnach in den Streit zwischen Oesterreich⸗ Ungarn und Serbien nicht einmischen. Der Minister⸗ rat beschloß, nichtsdestoweniger für den Fall, daß irgend ein Balkanstaat aus der gegenwärtigen Lage würde Nutzen ziehen und den durch den Bukarester Vertrag geschaffenen status quo würde ändern wollen, daß Griechenland im Einvernehmen mit den anderen an der Aufrechterhaltung des Bukarester Ver⸗ trags interessierten Staaten einem derartigen Versuch Wider⸗ stand entgegensetzen würde.

Die Regierung hat die Ausfuhr von Gold, Mehl,

Rindvieh und Kohle verboten. Serbien. ö.

Die Sku tina verhandelte in ihrer Sitzung am . . 6 „Agence Bulgare“ meldet, über das Morgtorium und die Krieg skredite. Das Moratorium wird bis 690 Tage nach der Demobilisierung in Kraft bleiben. Die Skupschtina wird noch eine dringende Vorlage erledigen, und wird hierauf wahrscheinlich vertagt werden.

Amerika.

as Marinekomitee des gmerikanischen Reprä⸗ , hat, wie W. T. B. meldet, die ,. angenommen, durch die der Präsident ermächtigt wird, das Verbot der amerikanischen Registrierung ausländischer Schiffe auf⸗ zuheben, um die . des transatlantischen Schi ehrs zu verhindern. = ö . hat 230 000 Dollar zur Heimbringung von Amerikanern aus Europa bewilligt.

*

Wohlfahrtspflege.

re Majestät die Kgaiserin und Königin und Ihre andi dh ö. Königliche Hoheit die Kronprinzessin haben gestern vormittag an zwei aufeinander folgenden Sitz ungen des Zentralkomitees der deutschen Vereine und 6. Preußischen Landes vereins vom Roten Kreuz teil⸗ genommen. n Abwesenheit des erkrankten Vorsitzenden begrüßte dessen erster . General der Artillerie z. D. Rothe die hohen Frauen, dankte für ihr Erscheinen und gab einen kurzen Bericht über die bisherigen Vorbereitungen und Maß⸗ nahmen deg Roten Kreuzes zur Fürsorge für die e, ,, . und Kranken. Das Rote Kreuz sei zu all dem, was von ihm bisher amtlicherseits gefordert wurde, voll gerüstet, und alles nehme seinen seit langem geregelten Gang. Die weiterhin erforderlichen Geld⸗ mittel, namentlich zum Betriebe der zahlreich vorgesehenen Vereinslazarette, Verband und Erfrischungsstellen, Genesungs⸗ heime, zur Beschaffung des späteren Bedarfs an Verhand= materialien, Arjneien, Wäschestücken usw. sollen durch Auf⸗ rufe ju freiwilligen Spenden zusammengebracht werden. Nachdem für die dringlichsten Ausgaben Kredite von der Versammlung genehmigt worden waren, wurden die Anwesenden durch die Nachricht erfreut, daß Seine Majestät der Kaiser 66 König die Königlichen Schlösser in Straßburg i. E., 6 baden, Königsberg und Koblenz zur . von Verwundeten un Erkrankten dem Roten Kreuz zur Ver 3 gestellt habe, und daß ferner die Frauenhilfe durch die Hand ihrer Protektorin, Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, 100060 als erste Gabe darbiete. Der Präsident des Reichsversicherungsamts Dr. Kauffmann gab schließlich bekannt, daß er versuchen wolle, die Mittel der Deutschen Landesversicherungsanstalten in gewissem Umfange für die Maßnahmen des Roten Kreuzes dadurch nutzbar zu machen, daß er sie ermächtige, bis zu je 16 009 M dem Hd„entral⸗ komitee der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz für seine Fürsorge⸗ nahmen zu genehmigen. . . i 81 Hen ren attien gesellschaft hat W. T. B. zufolge, dem Samarlterfonds des Roten Kreuzes des Vaterländischen Frauenvereins eine Summe von 50 000 in bar überwlesen.

Die Landesversicherungzanstalt Berlin hat ihre großen Hell stätten in Ire g vollständig geräumt und sis mit 1300 Betten dem Deutschen Zentralkomitee vom Roten Kreuz für die Auf— nahme von Verwundeten zur Verfägung gestellt. Die Belegung kann von Donnergzttag ab erfolgen.

Bauwesen.

in Preigausschreiben für Entwürfe zu einer ge; k der Hau serreihe, auf dem Gelände der ehemaligen Kommandantur auf Lang garten in Danzig schreibt der dortige Magistrat unter den Da nziger und westpreußischen Architekten aus mit Frist bis zum 24. August J 3. Für die besten Entwürfe sind drei Preise von 1900 500 und 20 ö. ausgesetzt. Die Wettbewerbsunterlagen können für 2 M vom Da niger Magistrat bezogen werden.

Land⸗ und Forstwirtscha ft.

Ernteergebnisse in Bulgarien.

iegenden Angaben hat die Ernte der Winterhalm frichh 3 B durch die vielen staelen Regengisfe und Hagel Schaden gelitten und stebt hinter dem Vorjahre zurück; für Hafer und Mals wird bis jetzt ein besserer Ertrag erwartet.

Auf der Bahnstrecke Varna Dewnia weist die Ernte nach Qualität und Quantität einen Ausfall von 40 v. H. gegen 1913 auf.

In der Richtung gegen die neue rumänische Grenze K Dol) stehen . im allgemeinen gut, insbesondere Mais, Bohnen und Wicken. ;

8 mgebung von Schumla tra t bei Weizen Rost auf, und man a, ö. Cen n auf nur 120 130 kg für das Da, wahrend es im Vorjahre das Doppelte ausmachte. Gerste und Hafer . guten Stand, lassen aber nur mittlere Qualität erwarten. Die Mals ernte verspricht bis jetzt guten Ertrag.

Bei D. DPschumgia rechnet man mit dem halben Ernte ergebnis gegen das Jahr 1913; Mais hat bis jötzt einen guten Stand 2. jedoch die Regengüsse welter andauern, wird auch er Schaden leiden. (Bericht des Königlichen Konsulats in Varna vom 21. Juli d. J.)

Frankreich.

Nach den Wochenberichten der in Marseille erscheinenden Zeitung Le . hat die Weizenelnfuhr nach Marseille auf dem Seewege betragen:

In der Zeit vom Aus Rußland

30. Juni is 5. Fuli ... in e, e.

7. bis 12. Juli 34 96 ö 9h 6

16 bie 1g ,, . 123 153 x 16 6 d 2

21 biz dh. Jul bd dr. 139 952 ö ö

Zollniederlagen Marseilles befanden sich am. 22. Ju

44 h . r fr 6 Kaiserlichen Konsulats in Marseille vom 29. v. Mts.,)

Im ganzen 168 888 d 134 961 4.

Mannigfaltiges.

Berlin, 4. August 1914.

as Preußische Rote Kreuz erläßt folgenden Aufruf: Zum . Güter folgen, die waffenfrohen Soͤhne unseres Volkeß dem Rufe seiner Majestät des Kaisers und Königs. Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, unserer Allerhöchsten Protektorin Jandesmütterlicher Wunsch vereinigt sich mit ß Bitte, daß alle, denen es nicht vergönnt ist, für das geliebte Vater⸗ land zu kämpfen, mithelfen mögen, die Wunden zu heilen, und all das Elend zu lindern, das die beporstehenden Kämpfe herbeiführen werden. Getreu seinen Ueberlieferungen wird das Preußische Rote Kreuz auch in dieser ernsten Zeit alle seine Kräfte einsetzen. Seine Mitglieder wollen wetteifern in treuer, unermüd⸗ licher Hingebung bel Unterstützung des staatlichen Sanität e dienstes und in fessem, einigem Zusammenstehen bei Erfüllung ihrer Pflichten. Die ganze opferfreudige Nächstenliebe, die Gott in die Herzen der deutschen Frauen und Jungfrauen gelegt, soll sich im Roten Kreuz betätigen, und der eiserne Wille seiner Männer wird sie auch in den schwersten Stunden zu höchster Hilfeleistung befähigen. Alle heißen wir willkommen, die sich zu persönlicher Betätigung uns anschlleßen oder uns unterstützen wollen durch Gewährung von Geldspenden und Materialgaben zum Besten der Deutschen Krieges macht zu Land und zu Wasser. Denn reiche Mittel, vor allem an Geld, sind erforderlich, um unsere Aufgaben erfüllen zu können. Aber schnell ist die Hilfe nötig; doppelt gibt, wer rasch gibt. Wir vertrauen fest auf den oft bewährten Opfersinn unsereg Volkes. Alle Material gaben bitten wir, den Sammelstellen des Roten Kreuzes in den Propinzen und in Berlin zu überwelisen. Geldspenden nebmen an: die Schatzmeisterkasse des Zentralkomitees des Preußischen Landesvereins vom Roten Kreuz (Königliche Seehandlungshauptkasse), Markgrasenstraße 38, die Schatzmeisterkasse des Vaterländi Fön . vereins, Hauptvereins (Bankhaus F. W. Krause und Co., Berlin, Leipzigerstraße 45), sowie alle Reichs bankanstalten. Ueber die Gaben wird öffentlich Quittung geleistet werden.

Der Verein für das Deu tschtum im Auslande erlãßt den folgenden, An die deutschen Brüder im Ausland!“ gerlchteten Aufruf: ; ,

um ersten Male seit seiner Geburtsstunde auf Frankceichs alot fem mußte das Deutsche Reich das Schwert ziehen zu ge⸗ rechter Abwehr. Der Kampf wird Dasein und Zu⸗ kunft des Deutschen Reichs entscheiden. Im Vertrauen auf Gott und ihr gutes Recht ziehen Deutschlands, Stämme brüderlich geeint in den Krieg, um dessen Verhütung ihr * bis zur letzten Stunde aufrichtig und opferwillig . ; war. Nicht Bundestreue allein ist es, die dem deutschen Volke g ie Waffe in die Hand zwingt. Es gilt, den heiligen Boden des alten deutschen Vaterlandes, es gilt die unschätzbaren Güter deutscher 2 zu verteidigen, gegen die Vormacht des Slaventums, . n Bunde mit dem rachelüsternen Frankreich die deutsche 3 ö. im Herzen Europag zertrümmern möchte. In 8 63 salskampfe werdet Ihr Deutschen im Auslande nich e o beiseite stehen wollen. So rufen wir Euch auf zu dere. Volkssammlung der Deuischen im Auslande für die . 9. Söhne un seres Volfeg. Jere Gabe sei ein Bekenntnis der ö. e 4 Treue ju Eurem angestammten Volke, jede Spende ein Ze 3 Dankbarkeit für das Reich, das uns allen ermöglicht ha 8 * in der Fremde stolz als Deutsche zu bekennen, jedes ö. 2 der Ausdruck Fures eiseinen Willens, die , ,, erte deutschen Velkstums und deutscher Kultur im . ,. egen das Slaventum schützen zu helfen. Eine . 6 e,, . des Deutschtums im Ausland soll es sein, dam . er Welt und Guren im Kampfe stehenden Bruͤdern kund werde, 3 wir Deutschen auf dem ganzen Erden und in dieser gewaltigen Zein uns fühlen als ein einig Volk von Brüdern, in keiner Not 6. trennen und Gefahr!“ Für diese Sammlung, ihre Verwaltung un Verwendung werden wir unsere ganze Kraft einsetzen.

Nationaler Frauendienst. Die sozialen Vereine Groß Berlins, 8 Hilfskräfte brauchen oder , Mittel zur Linderung des jetzigen Notstandes zur Verfügung st 1 en wollen, werden gebeten, Meldungen über ihren Bedarf sowie den ö. fang ihrer Hilfe an die Zentralstelle für Volkswohlfahrt, Berlin W. 50, Augeburgerstr. 61, möglichst umgehend ergehen zu lassen, denn die Organisatlon der Hilfsaktion ist nur bei Zusammen⸗ fassung aller Stellen möglich.

Insere abreisenden, und durchziehenden Truppen solen ö. den Bahnhöfen hier gestärkt und erfrischt werden. . Gemeinnützige Verein für Milchausschank und der ö . Frauenverein gegen den Alkoholismus haben diese Verpflegung ; er⸗= nommen. Wer hilft? Geldsendungen und Meldungen von He . erbeten nach der Geschäftsstelle, Berlin⸗Wilmersdorf, . ö Sendungen von Lebensmitteln (Brot, Butter, Kaffee, Kakao, 3 er, Milch, Tee, Würste, Obst u. a.) nach der Wirtschaftestelle des Ber⸗ liner Frauenvereins g. d. A., Invalidenstraße 127, 2. Hof.

eldung, nach der gestern in Metz durch einen französischen aa Rr . Versuch der In fizierung eines , mit Cholerabazillen unternommen worden sein sollte, hat sich als unrichtig berausgestellt, wie sich auch ähnliche Gerüchte aus 3 Städten bisher nicht bestätigt haben. Es liegt also keine Vernn. lassung zur Beunruhigung vor. Aufmerksamteit scheint aber weiter geboten.

on zuständiger Stelle ist W. T. B.“ um Verbreitung der ae,, . ersucht worden: Wer eine j rung (Todesfallversicherung) besitzt und voraussichtlich in die ar kommt, in irgendeiner Eigenschaft an dem Kriege teilzunehmen, D. jwingende Veranlassung haben, sofort die Bestimmungen ö Versscherungescheins über die Beteiligung des Versicherten am Kriege auf das genaueste durchzusehen, um dort . derte Anzeigen oder Anträge, von denen unter , ,. 2 Versicherungsschutz für die aus Anlaß des Krieges . odes⸗ fälle abbängt, rechtzeitig bei der Versicherungs geiellschaft an a, i zu können. Ist der Versicherte schon zu Kriegs dien stleistungen ein⸗ gezogen, so mögen die Angehörlgen nicht versäumen, den Versicherungs⸗ schein in der erwähnten Weise zu prüfen und ungesäumt die erforder⸗ lichen Vorkehrungen zu treffen. Die Hinterbliebenen bewahren sich dadurch unter Umständen vor Vermögensschaden, falls der Versicherte

im Kriege stirbt.

3. August. (W. T. B) Nach einem Aufruf des n e ite Ent f fen ist fast die gesamte Kieler Studentenschaft dem Rufe zu den Fahnen gefolgt.

unschweig, 3. August. (W. T. B.) Auf An regung Ihrer gn i, . ö Frau Herzogin wird im , n Residenzschloß ein Lazarett eingerichtet werden. in dem, is 150 Betten Uufstellung finden sollen. Im Anschluß an die , räume werden Untersuchungs, und Verbandzimmer usw. eingerichte werden. le Ginrichtungen sind in derart großem Umfange ö. gesehen, daß fast der ganze Südflügel des esidenschloffet .. n⸗ spruch genommen wird. Ferner wird auf Befebl Ihrer König chen Hoheit warmes Mittagessen allen bedürftigen Frauen und Kindern von zum Heeresdienst einberufenen Wehrpflichtigen ausgegeben werden.

Aus den Grenzgebieten.

Berlin, 3. August. Die deutschen Grenzschutz⸗ H bei Lublinitz haben heute vormittag nach kurzem Gefecht Czenstochau genommen; auch Bendzin ist von deulschen Truppen besetzt.

lin, 4. August. Teile der Besatzung von wer schlug en 9 einen Vorstoß feindlicher Grenzwachen aus der Richtung von Krottingen zurück.

Schluß der Redaktion eingegangene ö Depe schen.

burg, 4. August. (W. T. B) Mehrere Auto⸗ . und Geld für Rußland bestimmt, sind Richtung Rußland unterwegs. Die Automobile sind anzuhalten und sofort der nächsten Behörde zuzuführen.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

Verantwortlicher Redakteur: (J. V.. Weber in Berlin.)

Verlag der Expedition (J. V.: Koye) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sechs Beilagen leinschließlich Warenieichenbellage Nr. 71 A u. 71 B),

sowie die Inhaltsangabe Nr. 30 zu Nr. 5 des vffentlichen j

Anzeigers.

streitung einmaliger außerordenilicher zu beschaffenden und der zur

M 181.

Parlamentarische Nachrichten.

Mit Kaiserlicher Ermächti stimmung in 81 Abs. 2 d Bildung, eines Reich 1871 (Reichs ⸗Gesetzbl. S niedergelegte Reichs kriegs und der gemäß 87 des wesen vom 3. Juli 1913 außerordentliche Goldbestand Reichsbank im für das Reich zu

des Reichstags überwiesen worden. zugegangenen. Vorlage wird dieser Zustimmung dazu zu erteilen.

Ferner sind dem Reichstage die folgenden Gesetz⸗ entwürfe nebst Begründung zur Beschlußfassung zugegangen:

Entwurf eines Gesetz es,

betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichs- haushaltsetat sür das Rech nn en ef h. n *

; §1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum

etat hinzu.

. §2. ; Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger Summe von 5 G00 000 000 im

gußerordentlicher Ausgaben dle Wege des Kredits flüssig zu machen.

hältnisses sowie der näheren Be— and bleibt dem Reichskanzler über-

; § 4. Ueberschusse, die dadurch entstehen,

Verminderung der Anleihe.

5

§ 5. r Reichskanzler wird ermächtigt, bel Zahlungen für das Reich, die vor der gesetzlichen oder vertraglichen Fälligkeit erfolgen, einen

angemessenen Abzug zu gewähren.

Anlage. Nachtrag zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914.

daß fortdauernde Ausgaben der Heeres und Marineverwaltung bei Kapitel 6 det außerordentlichen

Etats anstatt im ordentlichen Etat verrechnet werden, dienen zur

Für 3 .

J 3. nungsjahr 1914

Einnahmen und Ausgaben treten hinzu M6

2 S RN

Erläuterungen

B. Außerordentlicher Etat. J. Einnahmen.

Reichsschuld. Aus den Gold- und Sllber⸗ bestͤnden des Reichs .. 3. Aus der Anleihe Summe der Einnahmen

300 000 000 5000000000

5 300 000 090

II. Ausgaben.

Aus Anlaß des Krieges.. Den einzelnen Reichsberwal⸗ tungen werden die erforderlichen Teilbeträge über⸗ wiesen werden.

5 300 000 000

Auffkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu.

Entwurf eines Gesetzes,

betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung.

§51. Die Bereitstellung der nach dem Reichshaushaltsplane zur Be—⸗ Ausgaben im Wege des Kredits ' vorübergehenden Verstärkung der ordent— lichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse vorgesehenen' Geldmittel lann in den Grenzen der gefetzlichen Ermächtigungen (8 1 der Reichs⸗ schuldenordnung) auch durch Autgabe von Wechsein erfolgen.

88

Die Wechsel (6 1) werden auf Anordnung des Reichskanzlers von der Reichsschuldenverwaltung mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt. Soweit die Vorschriften der Wechselordnung nicht ent⸗ gegenste hen, finden auf dlese Wechsel die nach der Reichsschulden— ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 22. Februar 1904 Reichs gesetzbl. S. 66) für Schatzanweisungen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

83. Die vom Reiche ausgestelllen Wechsel sind von der Wechsel⸗ stempelsteuer befreit.

§ 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den

under Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder außer Krast kri

tritt.

S5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Münzgesetzes.

51.

Bis auf weiteres werden die Vorschriften im 8 9 Abs. 2 Satz 2

und 3 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs. Gesetzbl. S. 507)

ahin geändert, daß an Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine und Reichsbanknoten verabfolgt werden können.

; §. 2. ; Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu

welchem die im § 1 dleses Gesetzes bezeichneten Vorschriften wieder in Kraft treten.

§ 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

u Spandau Millignen 6

ttz gen im Finanz⸗ Reichs⸗Gesetzbl. S. H2 1) angesammelte Sold im gleichen Betrage bereits der Hinblick auf die große Dringlichkeit der von ihr fi leistenden Mobilmachungs ausgaben unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Bundesrats und

In einer dem Reichstag ersucht, nachträglich seine

n Reichs haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914 fritt dem ä il e f.

die in dem Reichsschuldbuch oõder* in deutschen Staates eingetragen sind, mit einem der nach Nennwert und Zinssatz der entsprechenden Schuldverschreibungen gewährt werden.

Forderung getragen werden, so zwei Mitglieder des

Gesetzes über die Angelegenheiten entsprechende Anwendung.

buch eingetragen ( 6, so erwirbt die Forderung einem Dritten zusteht, und geht das dor der Verpfändung begründeten Forderung vor, es sei denn, daß der Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuch eingetragen oder in diesem Zeitpunkt der Darlehnskasse bekannt oder i lässigkeit unbekannt war.

gesicherten Forderung im Verzuge, so ist auf schriftliches Verlangen der Darlehnskasse flichtet, der Darlehnskasse auch ohne öschung der eingetragenen Forderung oder eines entsprechenden Teiles dieser Forderung auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen auszureichen, es sei denn, daß eine gerichtliche welche die Ausreichung an die Schuldbuch solche Rechte Dritter oder Verfügungsbeschrankungen zu⸗ gunsten Dritter vermerkt sind, welche Darlehnskasse eingetragen worden waren. für die durch die

;

Mark nicht übersteigen. darfsfall den Betrag der höhen.

Darlehnskassenschein ausgegeben werden, Bestimmung der S8

kassenscheine bekannt gemacht werden

der Regel nicht auf längere Zeit als au * bis zu sechs Monaten n.

zeichneten Sachen pfändung durch äußere Merkmale, oder dergleichen, erkennbar gemacht wird.

den nur dann als Unterpfand angenommen, w sichere fi

Erste Beilage

Berlin, Dienstag, den 4. August

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten.

§8 1. Reichskassenscheine sind bis auf weiteres gesetzliches Zahlungsmittel.

§ 2. Bis auf weiteres ist die Jteichshauptkasse Reichskassenscheine und die 8 j nicht verpflichtet.

Bis auf wetteres lösung ihrer Noten

zur Einlösung der Reichsbank zur Einlösung ihrer Noten

§ 3. sind die Privatnotenbanken berechtigt,

ur Ein⸗ Reichsbanknoten zu verwenden. ;

§ 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen,

zu welchem die Vorschriften in den s 1 bis 5 di ; Kraft treten. chrif 88 ieses Gesetzez außer

895 Dieses Gesetz tritt bezüglich . 55

. 2, 3 mit Wirkung vom 31. Jult 1914, im übrigen mit dem Tage ar

der Verkündung in Kraft.

Entwurf eines Darlehnskassengesetzes.

Ja Berlin und an denjenigen Orten innerhalb des Reiches, an welchen sich Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen befinden, ollen, wo es erforderlich ist, auf Anordnung des Reichskanzlers, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Handel und Verkehr, Darlehnskaffen errichtet werden mit der Bestimmung, zur Abhilfe des Kreditbedürfnisses, vorzüglich, zur Beförderung des Handels und Ge⸗ werbebetriebs gegen Sicherheit Darlehen zu geben. 4. Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von Depots können die Darlehnskassen außerdem an geeigneten Orten Hilfsstellen errichten.

. ; 53 . Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehen soll unter der Benennung „Darlehnskassenscheine“ ein besonderes Geldzeichen aus⸗ gegeben werden. Diese Scheine werden bei allen Reichskassen sowie

ei allen öffentlichen Kassen in sämtlichen Bundesstaaten nach ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen; im Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein.

Im Sinne der S8 X 17 und 44 des Bankgesetzes vom 14. M 1575 Reichs Gesetzbl. S. 177) stehen die Reichskassenscheinen gleich.

Der Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 1500 Millionen Der Bundesrat wird ermächtigt, im Be⸗ auszugebenden Darlehns kassenscheine zu er⸗

om 14 ärz Darlehnskassenscheine den

Von der Hauptverwaltung der Darlehnskassen G 13) darf kein

̃ wer für welchen nicht nach der in 4 und 6 genügende Sicherheit geleistet worden ist. Vor der Ausgabe soll eine genaue Beschreibung der Darlehns⸗

durch die Hauptverwaltung der Darlehnskassen öffentlich

gewährt werden.

Die Sicherheit kann hestehöh a. in Verpfändung innerhalb des Gebiets des Reiches lagern⸗ der, dem Verderben nicht ausgesetzter Waren, Boden⸗, Berg⸗ werks⸗ und gewerblicher Erzeugnisse in der Regel bis zur Välfte, ausnahmsweise bis zu zwei Dritteln ihres Schätzungswerts nach Verschiedenheit der Gegenstände und ihrer Verkäuflichkeit; b. in Verpfändung von Wertpapieren, welche vom Reiche oder von der Regierung eines Bundesstaats oder unter Be⸗ obachtung der gesetz lichen Vorschriften don Korporationen, Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien welche im Gebiete des Reichs ihren Sitz haben, ausgegeben sind, mit einem Abschlag vom Kurse oder marktgaͤngigen Preise. Papiere, welche nicht auf den Inhaber lauten müssen der Darlehns kasse übertragen werden. e. in Verpfändung von anderen Wertpapieren, welche die Vauptverwaltung. G 13 für zulässig erklärt. Bestellung des Pfandrechts an den im Abs. 1 unter a be⸗ genügt es an Stelle der Uebergabe, wenn die Ver⸗ wie durch Aufstellung von Tafeln

Zur

. 53 5

Sachen, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, wer⸗ ls Unten . R wenn zugleich eine dritte Person sich für die Erfüllung des Darlehnsbertrages verbürgt.

§ 6.

auch gegen Verpfändung von Forderungen, dem Staatsschuldbuch eines Abschlag vom Kurswert verpfändeten Buchfonderung

Die Darlehen können

Soll zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht an einer der im Abs. 1 bezeichneten Art in das Schuldbuch ein— Cenügt für den Antrag die Beglaubigung durch Vorstandes. Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des 5 183 des der freiwilligen Gerichtsbarkeit

*

8 7 Ist zugunsten einer Darlehns kasse ein Pfandrecht in das Schuld— sie

das Pfandrecht auch dann, wenn Pfandrecht dem Dritten an der Dritten zu der Zeit

Rechte eines das Recht des

infolge grober Fahr⸗

Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht die Schuldbuchverwal tung berechtigt und ver⸗ Nachweis des Verzugs gegen

Anordnung vorliegt, Darlehngkasse untersagt, oder in dem

früher als das Pfandrecht der ͤ Das Pfand haftet auch usreichung entstehenden Kosten.

Die Schuldbuchberwaltung hat spätere Eintragungen bei der

Ausreichung der Schuldverschreibungen der Darlehnskasse mitzuteilen.

schrift

welche

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bank, j allgeme abteilur kassen“

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3 nis nehmen und hat bei allen Anträgen

1 ö ö. * * . * * Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 190 M, in rei und nut ausnahmsweise

hörung

Die

Die

Darlehnskassenscheine übt die

Der

Nach

Dieses

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Auf die buchberwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen finden die Vor⸗

§ 8. Der Zins fuß bei der Bewilligung der nach höher sein als der öffentlich bekanntgemachte

D X

lehnskasse zum außergerichtlichen

Die Verwaltung der des Reichs unter der oberen Leitung des Reichskanzlers

Gewerbestandes ̃ Darlehnskassen erläßt der Reichskanzler.

für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Kenntnis zu bringen.

Von den stande haben

lehnskassen zu begleiten und die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.

lehen das Versagungsrecht.

Kurse oder marktgängigen Preife der verpfändeten Papiere innerhalb der durch die Geschäftsanweisung gezogenen Grenzen s

Die Vorschriften in den S 145 bis bis 6 des Strafgesetzbuchs für das der Darlehnskassenscheine entsprechende

Dle 9 und 10 des außer Kraft.

§ 2. Den Vorschriften im S 13 Ziffer 2 und im

genügen Wechsel, die das Reich verpflichten und eine Verfall it v böchstens 3 Monaten haben, rfalltett von

pflichtete nicht haften.

83. Schuldverschreibungen des Reichs, welche nach spätestens 3 Mo⸗ naten mit ihrem Nennwert fählig sind stehen im S

Bankgesetzes den daselbst bezeschneten Wechseln gleich.

zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1914.

Befriedigung der Darlehnskasse aus den von der Schuld⸗

en der 10, 11 entsprechende Anwendung.

Darlehen soll der Regel Prozentsatz, zu

m die Reichsbank Wechsel ankauft.

. § 9. as Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; diese

letzte ren Nebenforderungen können von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden.

510

Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Dar⸗ lehnskasse durch einen ihrer Beamten oder einen Kursmakler das Unterpfand verkaufen und sich aus

ch aus dem Erlöse bezahlt machen. Selbst en kann die Darlehnskasse das Unterpfand nur im Wege deg

Meistgebots bei einem öffentlichen Verkaufe.

§ 11. uch wenn der Schuldner in Konkurs gerät,

r bleibt die Dar⸗ il au lichen Verkaufe des Üinnterpfandes berech- Die beschrän kende Vorschrift in § 127 Abs. 2 der Konkurg⸗ g vom 20. Mai 1898 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 612) findet keine

8 12 ie Darlehnskassen bilden selbständige Einrichtungen mit den

Anwendung.

Eigenschaften und Rechten juristischer Personen. Ihre Geschäfte ge⸗

Freiheit von Stempeln und Gebühren.

8 13.

Darlehnskassen übernimmt für Rechnung er der die Reichs⸗ edoch mit Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die ine Verwaltung wird in Berlin durch Ane befondere Bank⸗ ig unter der Benennung „Hauptverwaltung der Darlehns⸗ nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers geführt. Außer⸗ 1d für jede Darlehnskasse ein besonderer, der Hauptverwaltung llter Vorstand ernannt, wozu ein vom Reichskanzler zu be⸗ der Reichsbevoll machtigter und Mitglieder des Handels, oder

gehören sollen. Die Geschäftsanweifung für die

. § 14. e Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des ebdoll mächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch die Blätter zur allgemeinen

§ 15. Vorstandsmitgliedern aus dem Handels oder Gewerbe⸗ zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Dar⸗

vi

. r Reichsbevollmächtigte muß von sämtlichen Geschäften Kennt⸗

n. ägen auf Bewilligung von Dar⸗ Die Bestimmung des Abschlags von dem

. steht nach An⸗ des Vorstandes dem Reichs bebollmächtigten zu.

§17.

Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug der Ver⸗ waltungskosten lösung der Darlehnskassenscheine verwendet werden. Ueberschuß fällt s

zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiederein⸗ ensch Ein etwaiger der Reichskasse zu. §18. ausgestellt. Ueber die Ausstellung auf höhere Beträge sowie über das

Die Darlehnskassenscheine werden auf Beträge von 5 Mark, 10 Mark, 20 Mark und 560 Bon Darlehnskassenscheinen auch auf ö. in welchem von den einzelnen Abschnitten Gebrauch zu machen ist,

Mark

werden vom Reichskanzler Bestimmungen getroffen. Darlehnskassenscheine werden von der Reichsschuldenver⸗

waltung ausgestellt und in Grenzen des Höchstbetrags (5 2 Abf. 3) nach Anordnung des Reichskanzlers der Hauptverwaltung der Bar lehnskassen übergeben, welche die Verantwortung für die Ausgabe trägt.

Kontrolle über die Ausfertigung und über die Ausgabe der Reichsschuldenkommiffion

den Betrag der

Reichskanzler hat umlaufenden Darlehns⸗

kassenscheine monatlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

§ 19.

Sobald das Bedürfnis zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht mehr besteht, hat der Reichskanzler deren Auflösung zu verfügen und öffentlich bekanntzumachen.

Wiederherstellung des Friedens werden die auf Grund dieses

Gesetzes ausgegebenen Darlehnskassenscheine nach näherer Anordnung des Bundesrats wieder eingezogen.

§ 20.

149, 151, 152 und 360, Nr. q Deutsche Reich finden bezüglich Anwendung.

S8 21.

. Die von der Reichsbank in der Zeit vom 3. August 1914 bis zur Einrichtung i

als der im § 13 Nr. 3 des Bankgesetzes bezeichneten Werte werden nachträglich genehmigt.

der Darlehnskassen bewilligten Lombardierungen anderer

2

§ 22.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Entwurf eines Gesetzes,

betreffend die Aenderung des Bankgesetz es.

51. Bankgesetzes treten für die Reichsbank

§ 17 des Bankgesetzes

auch dann, wenn aus ihnen sonstige Ver⸗

inne des § 17 des

§ 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeit unkt zu bestimmen, welchem die Vorschriften in den 85 . e,, außer Kraft treten.

bis 3 dieses Gesetzes wieder

8 5. Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

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