1914 / 185 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichsanzeiger

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

Ver Gezyngapreia beträgt vierteljährlich 8 40 53. Alle Rostanstalten uehmen gestellung an; fur Berlin anßer

den ANostanstalten und Zeitungnaspediteuren für Kelbstahholer

auch die Expedition 8w. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Aummern hosten 25 3.

Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenuen Einheita⸗ zeile 30 3, einer 3 gespaltenen Einheits zeile 80 8.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs- und Atantaanztigera Berlin 8W. 45, Wilhelmstraße Nr. 32.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Bekanntmachung, betreffend Ausfuhrverbote. Ordensverleihungen usw.

Deutsches Reich.

ö über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs⸗

risten.

Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel⸗ und scheckrechtliche Handlungen.

Bekanntmachung, betreffend Erleichterung bei der Erlangung des Zeugnisses für die wissenschaftliche Befähigung zum ein⸗ jährig⸗freiwilligen Dienst.

Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. d. M. aus⸗ zugebenden Darlehenskassenscheine zu 0 und 5 .

Bekanntmachung der Verteilungsstelle für die Kaliindustrie über die Gewährung einer vorläufigen Beteiligungsziffer.

Erteilung von Flaggenzeugnissen.

Mitteilung über die Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine für 1914.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 55 und 5j des Reichsgesetzblatts.

Erste Beilage:

Personalveränderungen in der Armee und bei den Kaiserlichen Schutztruppen.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß an die nicht zur schullehrer.

Bekanntmachung, betreffend die Turnlehrerprüfung an der Landegturnanstalt in Spandau.

Erlaß, betreffend die Zusprechung der Reife für Unterprima an Obersekundaner.

Erlaß, betreffend die Erhebung der Einkommensteuer von dem Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine.

Bekanntmachung.

Auf, Grund des 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend daß Verbot der Aus fuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Back⸗ werk aller Art, 63 Kakes und Zwieback, sowie Teigwaren unter das Verbot fallen.

Berlin, den 8. August 1914.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Lehrern a. D. Büge in Kolberg und Hupach in Heiligenstadt den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗ ordens von Hohenzollern, ; dem Bahnhofsverwalter a. D. Fuß in Wernigerode und dem Gerichtsvollzieher a. D. Hennig in Berlin das Verdienst⸗ kreuz in Gold, den Fußgendarmeriewachtmeistern a. D. Böhm in Freden, Kreis Alfeld, Koch in Zella⸗St. Blasii, Kreis Ohrdruf, Mark⸗ worth in Stolberg, Landkreis Aachen, und Spendig in Schwerte, Landkreis Hörde, dem Eisenbahnschaffner a. D. Bolle in Braunschweig, dem Eisenbahnweichensteller a. D. König⸗ städt in Magdeburg⸗Salbke, dem Eisenbahnaushilfsbahnsteig⸗ schaffner . D. Rudloff in Könnern, Saalkreis, dem Diener bei der Tierärztlichen Hochschule in Berlin Müller und dem ö Boysen in Flensburg das Kreuz des Allgemeinen hrenzeichens, dem Kätner Muxfeld in Kiel⸗Hassee, den Fußgendarmerie— wachtmeistern Schröder in Borntuchen, Kreis Bütow, und Steiner in Breslau, dem Gefangenaufseher Paasch in Plötzensee bei Berlin, dem Eisenbahnschaffner a. D. Blume in Braunschweig, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Sch öne⸗ berg in Magdeburg, den Eisenbahnwagenmeistern Rieger in ngen und Wittschen in Lahausen, Kreis Syke, den Eisenbahnwerkführern Begemann in Danabrück und Neumann in Schneidemühl, dem Eisenbahnlokomotiv⸗ heizer Wilmes in Osnabrück, den Eisenbahnweichenstellern ane in Podgorz, Landkreis Thorn, dem Eisenbahnweichen⸗ teller Lögering in Laxten, Kreis Lingen, den Eisenbahn— weichenstellern a. D. Dro ste in Ohrum, Kreis Goslar, Er x⸗ leben in Büddenstedt, Kreis Helmstedt, Kämmerer in Heck⸗

lingen, Anhalt, Kronberg in Helmstedt und Rasche in!

Staßfurt, Kreis Kalbe, dem Bahnwärter Brüggmann in Horst, Kreis Steinburg, den Bahnwärtern a. D Lippelt in Badeleben, Kreis Neuhaldensleben, Thiede in Broitzem, Braunschweig, und Viebeck in Klein Schöppenstedt, Braunschweig, dem Maschinenmeister a. D. Hallbauer in Dessau, dem Lagermeister Lausen in Flensburg, dem Schneidermeister Heise in Oste⸗ rode a. H., dem bisherigen Eisenbahnvorschlosser Ettge in Osterweddingen, Kreis Wanzleben, dem bisherigen Eisen⸗ bahnschlosser Bätge in Braunschwesg, dem bisherigen Eisen⸗ bahnmaschinenputzer Weinreich in Magdeburg, dem bitz⸗ herigen Eisenbahnbadewärter Becker in Bernburg, dem Vorarbeiter Prehn in Flensburg, dem bisherigen Bahnhofs⸗ arbeiter Röhmann in Kissenbrück, Kreis Wo fenbüttel, und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Schlüter in Zeller⸗ feld das Allgemeine Ehrenzeichen .

dem bisherigen Eisenbahnschleifer Schaeper, dem bis— ,, Eisenbahnzuschläger Klaus, beide in Osterweddingen,

reis Wanzleben, und dem bisherigen Eisenbahnmagazinarbeiter

Heinrich in Magdeburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Deu tsches Reich.

Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs— frist en.

Vom . Aug nt 1914. n,

gung oe Gun 3u birtschi fflichen nahmen und über die Verlängereng der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom . 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkelten, die bei den ordentlichen Ge⸗ richten anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht auf Antrag des Beklagten eine mit der Verkündung des Urtenlz be.

innende gad sen cer von längstens drei Monaten in dem Urteil y Die Bestimmung sst zulässig, wenn die Lage des Be⸗ klagten sie rechtfertigt und die Zahlungefrist dem Kläger nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamt⸗· betrag oder einen Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Leiftung einer nach freiem Ermessen deg Gerichts zu bestimmenden Er er! abhängig gemacht werden.

Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstrelts eine vor dem 31. Jult 1914 entstandene Ge dforderung ist. Die tat. in. Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

Der Zinsenlauf wird durch die Beslimmung der Zahlungsfrist nicht berührt.

§ 2.

Der Schuldner ist befugt, unter Anerkennung der Forderung des Gläubigers diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu laden. In dem auf ntrag des Gläubigers zu erlassenden Anerkenntnigurtell ist zugleich über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu erkennen. Die Borschriften des FL sind ent⸗ sprechend anzuwenden.

83.

Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung in das Ver⸗ mögen des Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von lãngstens drei Monaten einstellen. Die Frist heginnt mit der Bekanntmachung des Beschlußseg an den Schuldner. De Vorschriften des §S 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. .

Ist eine Zahlungsfrist bereits nach den F5 1, 2 bestimmt worden, so findet 5 3 Abs. 1 keine Anwendung.

§ 4.

Wird ein Rechtsstreit duich elnen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Verglelch erledigt, so werden die Gerichts. gebühren nur zur Hälfte erhoben; übersteigt der Stieitgegenstand nicht einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht erheben.

Das gleiche gilt, wenn ein Anerkenntnizurtell nach 52 ergeht.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntm achung

über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Vom 7. August 1914.

Der Jundegrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes vom 4. August 1914 n , S. 327) über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse folgende Verordnung erlassen:

chtigt, Ausnahmen von dlesen Vor⸗ s Gründen der Vergeltung die Vor⸗ ristische Personen eines aus ländischen n Wohnsitz oder Sitz für anwendbar

. 82

Die Vorschriften des 8 1 Abf. 1 finden keine Anwendung auf An sprüche, die im Betriebe der von den dort bezeichneten 363 oder juristischen Personen im Inland unterhaltenen gewerbli Niederlaffungen entstanden sind.

Der Relchskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung . elfte auf Ansprüche der im Abf. 1 bezeichneten Art aug⸗ zudehnen.

83.

Die in den 1, 2 vorgesehene Beschränkung in der Geltend⸗ machung bon Anspruchen, mit Einschluß der Unterbrechung des Ver= fahrens, gilt auch für die Rechtsnachfolger der von der Beschränkun betroffenen Personen, sofern nicht die Ansprüche vor dem 31. 3 1914 auf sie übergegangen sind.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1914.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.

Vom 7. August 1914.

. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 3 Maß⸗ nahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4 August 124 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) beschlessen, daß die im 51 Abs. 1 des genannten Gesetzes getroffene Vorschrift auch dann für anwendbar zu erachten ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel ober einem Scheck bedarf, durch eine im Ausland erlassene gesetzliche Vorschrift verhindert wird.

Berlin, den 7. August 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung.

Gemäß Sz 90 Ziffer S, der Wehrordnung ist der Reichskanzler ermächtigt, in besonderen Fällen ausnahmsweise dem die be⸗ dingungslose Versetzung aus der unteren in die obere Ab⸗ teilung der 2. Klasse bekundenden Zeugnis, welches von einer der unter Ziffer 2a fallenden Lehranstalten neunklassige Voll⸗ anstalten) ordnungsmäßig ausgestellt ist, die Bedeutung eines

ültigen Zeugnisses über die wissenschaftliche Be⸗ 6 für den einjährig⸗freiwilligen Dien st auch dann beizulegen, wenn der Inhaber die 2. Klasse nicht ein volles Jahr besucht hat.

Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges wird hier⸗ mit diese Ermächtigung den Landeszentralbehßrden für die Fälle übertragen, in denen der Inhaber des Zeugnisses das I7. Lebensjahr vollendet hat und in den Heeres dienst eintritt.

Berlin, den 7. August 1914.

Der Reichskanzler. (Reichsamt des Innern.) J. A.: Le wald.

Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe 1, ver ebene talen s. zu ark.

Die Darlehenskassenscheine zu 20 Mark sind 14 em breit und 9 em hoch. Sie bestehen aus Hanfpapier mit einem fortlaufenden natürlichen Wasserzeichen, das aut verschlungenen Linien gebildete, abwechselnd 36. und mit der Zahl 26 ge⸗ füllte Felder zeigt. Auf der Rückseite befindet sich rechts ein aus orangeroten und grünen Pflanzenfasern bestehender Streifen.

Der Untergrund der Vordersette ist in gelb, blaugrau, rotbraun und grauviolett gedruckt und besteht aus einem ö teilig angelegten ornamenlierten Muster, deffen einzelne recht⸗ ellige Felder, soweit sie nicht verdeckt find, eine mosaikartige ffn haben, die nach außen durch ein blan graues Palmettenmuster abgeschlossen wird. Inmitten des Scheines befindet sich, in brauner Farbe auf gelbem Grunde, eine Dar⸗ stellung der Kaiserkrone, darunter der von zwe gekreuzten

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