Dentscher Neichsanzeiger
und
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
Der Brzugspreig beträgt vierteljährlich 5 „ 40 9. Alle Rostanstalten nehmen Bestellung an; sür Gerlin außer den Rostanstalten und Zeitungaspediteuren für Kelbstabholer auch die Expedition 8m. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne UKummern osten 25 9
Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheita⸗ zeile 30 g, einer 3 gespaltenen Einhritazeile 80 9.
Anzeigen nimmt an:
dir Königliche Expedition des Reichs- und Atantaanzeigeras
Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Inhalt des amtlichen Teiles:
Bekanntmachung, betreffend Ausfuhrverbote. Ordens verleihungen usw.
Deutsches Reich.
k über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs—⸗
risten.
Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel⸗ und scheckrechtliche Handlungen.
Bekanntmachung, betreffend Erleichterung bei der Erlangung des Zeugnisses für die wissenschaftliche Befähigung zum ein⸗ jährig⸗freiwilligen Dienst.
Beschreibung der f Grund des Gesetzes vom 4. d. M. aus—⸗ zugebenden Darlehenskassenscheine zu 20 und 5 M.
Bekanntmachung der Vertellungsstelle für die Kaliindustrie über die Gewährung einer vorläufigen Beteiligungsziffer.
Erteilung von Flaggenzeugnissen.
Mitteilung über die Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine für 1914.
Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 55 und 56 des
Reichsgesetzblatts. Erste Beilage:
Personalveränderungen in der Armee und bei den Kaiserlichen Schutztruppen.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. ;
Erlaß an die nicht zur - Fahne einberufenen Volks and ? schullehrer.
Bekanntmachung, betreffend die Turnlehrerprüfung an der Landesturnanstalt in Spandau.
Erlaß, betreffend die Zusprechung der Reife für Unterprima an Obersekundaner.
Erlaß, betreffend die Erhebung der Einkommensteuer von dem Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 5 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu⸗ und Futtermitteln, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Back⸗ werk aller Art, einschließlich Kakes und Zwieback, sowie Teigwaren unter das Verbot fallen.
Berlin, den 8. August 1914.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Lehrern a. D. Büge in Kolberg und Hupach in Heiligenstadt den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗ ordens von Hohenzollern, ; dem Bahnhofsverwalter a. D. Fuß in Wernigerode und dem Gerichtsvollzieher a. D. Hennig in Berlin das Verdienst⸗ kreuz in Gold, .
den Fußgendarmeriemachtmeistern a. D. Böhm in Freden, Kreis Alfeld, Koch in Zella⸗-St. Blasii, Kreis Ohrdruf, Mark⸗ worth in Stolberg, Landkreis Aachen, und Spendig in Schwerte, Landkreis Hörde, dem Eisenbahnschaffner a. D. Bolle in Braunschweig, dem Eisenbahnweichensteller a. D. König⸗ städt in Magdeburg⸗Salbke, dem Eisenbahnaus hilfsbahnsteig⸗ schaffner . D. Rudloff in Könnern, Saalkreis, dem Diener bei der Tierärztlichen Hochschule in Berlin Müller und dem Vorarbeiter Boysen in Flensburg das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Kätner Muxfeld in Kiel⸗Hassee, den Fußgendarmerie⸗ wachtmeistern Schröder in Borntuchen, Kreis Bütow, und Steiner in Breslau, dem Gefangenaufseher Paas ch in Plötzensee bei Berlin, dem Eisenbahnschaffner a. D. Blume in Braunschweig, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Schöne⸗ berg in Magdeburg, den Eisenbahnwagenmeistern Rieger in , und Wittschen in Lahausen, Kreis Syke, den Eisenbahnwerkführern Begemann in Osnabrück und Neumann in Schneidemühl, dem Eisenbahnlokomalip⸗ heizer Wilmes in Osnabrück, den Eisenbahnweichenstellern 6s ach in Podgorz, Landkreis Thorn, dem Eisenbahnweichen⸗ teller Lögering in Laxten, Kreis Lingen, den Eisenbahn—⸗ weichenstellern . D. Droste in Ohrum, Kreis Goslar, Erx⸗ leben in Büddenstedt, Kreis Helmstedt, Kämmerer in Heck⸗
lingen, Anhalt, Kronberg in Helmstedt und Ra che in
Staßfurt, Kreis Kalbe, dem Bahnwärter Brüggm ann in Horst, Kreis Steinburg, den Bahnwärtern a. D. Lippelt in Badeleben, Kreis Neuhaldensleben, Thiede in Broitzemn, Braunschweig, und Viebeck in Klein Schöppenstedt, Braunschweig, dem Maschinenmeister a. D. allbauer in Dessau, dem Lagermeister Lausen in Flensburg, dem Schneidermeister Heise in Oste⸗ rode a. H., dem bisherigen Eisenbahnvorschlosser Ettge in Osterweddingen, Kreis Wanzleben, dem bisherigen Eisen⸗ bahnschlosser Bätge in Braunschweig, dem bisherigen Eisen⸗ bahnmaschinenputzer Weinreich in Magdeburg, dem bis⸗ herigen Eisenbahnbadewärter Becker in Bernburg, dem Vorarbeiter Prehn in Flensburg, dem bisherigen Bahnhofs⸗ arbeiter Röhm ann in Kissenbrück, Kreis Wo fenbüttel, und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Schlüter in geller⸗ feld das Allgemeine Ehrenzeichen . dem bisherigen Eisenbahnschleifer Schaeper, dem bis⸗ . Eisenbahnzuschläger Klaus, beide in Osterweddingen, reis Wanzleben, und dem bisherigen Eisenbahnmagazinarbeiter Heinrich in Magdeburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
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Deuntsches Reich.
Bekanntmachung
über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs— fristen.
Vom 7. Augnust 1914. *r, .
gerang der Fristen de und Scheckrechts im Falle . 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§1.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkelten, die bet den ordentlichen Ge⸗ richten anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht auf Antrag des Beklagten eine mit der Verkündung des Urteils be⸗ innende Zahlungsfrist, von längstens drei Monaten in dem Ürtell e e err! Die Bestimmung sst zuläfsig, wenn die Lage des Be⸗ klagten sie rechtfertigt und die Zahlunge frist dem Kläger nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil ringt. Sle kann für den Gesamt⸗ betrag oder einen Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Leistung einer nach freiem Ermessen deg Gerichts zu bestimmenden cle e? abhängig gemacht werden.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechts strelts eine vor dem 31. Jult 1914 entstandene Ge dforderung ist. Die tat- . Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
Der, Zinsenlauf wird durch die Beslimmung der Zahlungsfrist nicht berührt.
82. Der Schuldner ist befugt, unter Anerkennung der Forderung des Gläubigers diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zur Verbandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu laden. In dem auf ntrag des Gläubigers zu erlassenden Anerkenntnigurtell ist zugleich über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu erkennen. Die Borschriften des F 1 sind ent⸗ sprechend anzuwenden.
83.
Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung in das Ver— mögen des Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von längstens drei Monaten einstellen. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung des Beschlußseg an den Schuldner. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3. Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Ist eine Zahlungsfrist berelts nach den Sz 1, 2 bestimmt worden, so findet 8 3 AÄbs. 1 keine Anwendung.
§ 4.
Wird ein Rechtsstreit durch elnen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Verglelch erledigt, so werden die Gerichts. gebühren nur zur Hälfte erhoben; Übersteigt der Stꝛeltgegenstand nicht einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht erheben.
Das gleiche gilt, wenn ein Anerkenntnizurtell nach 5 2 ergeht.
. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung
über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnfitz haben.
Vom 7. August 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes vom 4. August 1914 , S. 327) über die e, ,. des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse folgende Verordnung erlassen:
ö kriegerischer Ereignisse vom
22.
5 1.
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben sowie jursstische Personen, die im Ausland ihren Sitz haben, konnen vermõgengrecht⸗ liche Ansprüche, die vor dem 31. Jult 1914 entstanden sind, bis zum 31. Oktober 1914 vor inländischen Gerichten nicht geltenb machen. Ist ein Anspruch vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift berestz rechtshängig geworden, o wird das Verfahren bis zum 31. Oktober 1914 unterbrochen.
Der Reichtkanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dlesen Vor⸗ schriften zuzulassen. Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vor⸗ schriften auf Angehörige und juristische Personen eines aug ländischen ,. ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz für anwendbar erklären.
. 82. Die Vorschriften des 8 1 Äbf. 1 finden keine Anwendung auf Ansprüche, die im Betriebe der von den dort bezeichneten n . oder juristischen Personen im Inland unterhaltenen gewerbli Niederlassungen entstanden sind. er Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung . . auf Ansprüche der im Abf. 1 bezeichneten Art aug⸗ zudehnen.
83. Die in den §5§ 1, 2 vorgesehene . in der Geltend⸗ machung bon Ansprüchen, mit Einschluß der Unter rechung des Ver⸗ fahrens, gilt auch für die Rechtsnachfolger der von der Beschränkun
betroffenen Personen, sofern nicht die Ansprüche vor dem 31. Jul
1914 auf sie übergegangen sind.
§ 4. ( Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1914.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.
Vom 7. August 194.
Der BJundesrat hat auf Grund des 8 Z des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4 August 1914 (Reichs⸗esetzbl. S. 327) be chlossen, daß die im 31 Abs. 1 des genannten Gesetzes getroffene Vorschrift auch dann für anwendbar zu erachten ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel ober einem Scheck bedarf, durch eine im Ausland erlassene gesetzliche Vorschrift verhindert wird.
Berlin, den 7. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung.
Gemäß S 90 Ziffer 8 der Wehrordnung ist der Reichskanzler ermächtigt, in besonderen Fällen ausnahmtweise dem die be⸗ dingungslose Versetzung aus der unteren in die obere Ab⸗ teilung der 2. Klasse bekundenden Zeugnis, welches von einer der unter Ziffer 2a fallenden Lehranstalten (neunklassige Voll⸗ anstalten) ordnungsmäßig ausgestellt ist, die Bedeutung eines
ültigen Zeugnisses über die wissenschaftliche Be⸗ k für den einjährig⸗freiwilligen Dien st auchM dann beizulegen, wenn der Inhaber die 2 Klasse nicht ein volles Jahr besucht hat.
Während der Dauer des wn Krieges wird hier⸗ mit diese Ermächtigung den Landeszentralbehörden für die Fälle übertragen, in denen der Inhaber des Zeugnisses das 17. Lebensjahr vollendet hat und in den Heeresdienst eintritt.
Berlin, den 7. August 1914. ⸗ Der Reichskanzler.
(Reichsamt des Innern.) J. A.: Le wald.
Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe ,, Har bebe ns kafsen schein. zu ark. .
Die Darlehenskassenscheine zu 20 Mark sind 14 em breit und 9 em hoch. Sie bestehen aus anfpapier mit einem fortlaufenden natürlichen Wasserzeichen, has aus verschlungenen
füllte Felder zeigt. Auf der Rückseite befindet sich rech
Der Untergrund der Vorderseite ist in geib, bfsaugr rotbraun und grauviolett gedruckt und besteht aus einem teilig angelegten ornamentierten Muster, dessen einzelne Wige Felder, soweit sie nicht verdeckt sind, eine mosaika Einfassung haben, die nach außen hi ein Palmettenmuster abgeschlossen wird. Inmitten des befindet sich, in hrauner Farbe auf gelbem Grunde,
stellung der Kaiserkrone, darunter der von zwei g
Linien gebildete, abwechselnd offene und mit der Zahl 260 3. ts ein aus orangeroten und grünen Pflanzenfasern bestehender Streifen.
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