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getragene Reichsapfel sowie ein Lorbeer⸗ und ein jweig. Die Reichsabzeichen sind auf einem mit einer gelben und zarten blaugrauen Guilloche versehenen Hinter⸗ tunde angeordnet, der sich bis zu einer breit gelagerten rauten⸗ örmigen Umrahmung erstreckt. Die Leisten dieser Umrahmung von Resetten gebildet und tragen außen auf dunklerem Grunde die sich wiederholenden Worte . W XæNzIG MARK. Die beiden seitlichen Ecken sind von großen Rosetten aus⸗ 6e. die in der Mitte die Zahl 20 gelb auf grauviolettem runde und um diesen herum viermal das Wort R XNXFE6G tragen. Beide Rosetten enthalten je vier paarweise einander egenüberstehende helle kleinere Roselten, in beren Mitte violette ternartige Kreuze angebracht sind. en. dem freien Papierrande erscheint ein gelblicher Schutz⸗ druck aus feinen, mit dem Rande parallellaufenden Linien. Außerdem enthält die Vorderfeite in brauner Farbe und in deutscher Schrift folgenden Textaufdruck:
Darlehenskassenschein. Zwanzig Mark.
Berlin, den 5. August 1914. Reichsschuldenverwaltung.
v. Bischosfę hc sen. HNarnecke. Vieregge. Maller. Moelle. Dick hkaeth. Springer.
Darunter steht, ebenfalls in brauner Farbe, der Strafsatz. Die Rückseite ist in rotbrauner Farbe gedruckt und hat eine einfache, aus Linien bestehende Randeinfassung. In der Mitte ist der Reichsadler auf einem mit einem feinen dunklen Muster bedruckten Grund angebracht. Die Fänge, Schnabel und Zunge sind senkrecht, die übrigen Teile kreuzweise schraffiert. Um den Adler zieht sich eine elliptische, aus Rosetten gebildete Umrahmung. Jede Rosette trägt nach außen das Wort ä Nälk, nach innen das Wort NARkè. Links oben erblickt man in lichter Umrahmung den von einem dunklen Untergrunde sich abhebenden Kopf der Athene, rechts oben ebenso den Kopf des Hermes,. In den beiden unteren Ecken befindet sich innerhalb einer Weißdruck-Guilloche je eine weiß umrissene, ganz leicht schraffierte 26.
Der Aufdruck der Rückseite lautet in deutscher Schrift:
Darlehens kassenschein Zwanzig Mark
Unter diesen Zeilen steht in violettbrauner Farbe der Kontrollstempel. In gleicher Farbe sind an zwei Stellen, links unten und rechts oben, Buchstabe und Nummer des Scheins aufgedruckt. .
Auf dem freien Papierrand ist ein gelber Schutzdruck sicht⸗ bar; er besteht aus einzelnen schräg gestellten Zeilen, die aus den Worten M A EL. HH H. MS- KA 88 K MS G&M E EM . E R 2 II 1 M2 IG MARK zusammengesetzt sind.
Berlin, den 7. August 1914. Hauptverwaltung der Darlehnskassen. Havenstein. Maron.
Beschreibung
der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangen den m zu . ö 2 4 ; . 5 Mark, . . 3 5 Die Darlehens kassenscheine zu 5 S6 sind 125 em breit und 8 em hoch. Sie bestehen aus Hanfpapier, das als fort⸗ laufendes natürliches Wafferzeichen die sich wiederholende Zahl 5 zwischen gebogenen Linien enthält und auf der Rückseite . 9. einem Streifen von orangeroten Pflanzenfasern ver⸗ ehen ist.
Die Vorderseite enthält einen Untergrund in gelber und blauvioletter Farbe. Eine breite ornamentale Umrahmung, deren Ecken durch große Rofetten ausgefüllt sind, schließt den rechteckigen leicht gelben Untergrund ein, dem ein blauviolettes Punkt⸗ und Strichmuster aufgehruckt ist. Auf dem Untergrund ist ein kreuzweise schraffierter, grau schimmernder Reichsadler mit bläulichen senkrecht schraffierten Krallen, Schnabel und Zunge angebracht, dessen oberer Teil in eine Sonne hinein⸗ ragt, die mit ihren zackigen, abwechselnd längeren gelblichen und kürzeren blau eingefaßten Strahlen die obere Leiste der Umrahmung zum Teil verdeckt. Auf der oberen und der unteren Leiste ist nach außen, die Umrahmung in der Mitte abrundend, eine Anzahl von Rosetten angebracht, von denen jede zweite die Ziffer 5 enthält. An beide Seitenleisten ist nach außen hin ein Rosettenmuster angesetzt, innerhalb dessen das Wort Fij NF in weißem Druck auf blauviolettem Grunde erscheint.
Die Vorderseite zeigt in blauschwarzer Farbe und in deutscher Schrift folgenden Aufdruck:
Darlehenskassenschein. Fuͤnf Mark.
Berlin, den 5. August 1914.
Reichsschuldenverwaltung. v. BHischo/sfshusen. Narnecke. Liore/qe. Milly. Melle. Dickhath. Springer.
Darunter steht innerhalb der unteren Leiste der Umrahmung der Strafsatz, während in der unteren rechten Ecke der Um⸗ rahmung neben den Unterschriften und dem Strafsatz eine große dolauschwarze 5 angebracht ist. .
Die Rückseite ist in einem hellen Blau gedruckt. Der Untergrund setzt sich aus Darstellungen von Kaiserkrone, Schwert, Zepter und Reichsadler sowie der Zahl 5 und des Buchstabens M in leichten Linien zusammen und' wird durch eine bandartig verschlungene Einfassung begrenzt, innerhalb deren die Worte ij MAR in weißem Druck sowie auf einer lichtblauen Rosette die dunkelblaue Zahl 5 wiederholt an⸗ gebracht sind. Das Mittelstück der oberen Einfassung enthält zwischen zwei weißen Punkten die weiße Zahl 5, das der unteren Einfassung, ebenfalls im weißen Druck, die Angaben M 5 und 5 Ml. In den beiden oberen Ecken befinden sich Kartuschen, die auf schraffiertem Grunde 3 eine blaue, weiß umzogene 5 enthalten. Die beiden unteren Ecken enthalten in Rosetten je eine weiße, blau um⸗ zogene 5. In der Mitte des Scheines ruht auf einer Sonne, von der lichte Strahlen nach allen Seiten ausgehen, die Kaiser⸗ krone, unter der kreuzweise Zepter und Schwert fowie ein Lorbeer und ein Eichenzweig angeordnet sind. Darunter steht auf einem länglichen, aus Rosetten gebildeten Hintergrund eine schraffierte, weiß 660 verzierte 5. Unten links und rechts
*
Brustbild der Germania, das 2 der Mitte des Scheines zugekehrt und das Haar mit der Kaiserkrone und einem Eichen⸗ zweig geschmückt. Der Aufdruck lautet in deuischer Schrift:
Darlehenskassenschein Füuͤnf Mark Zwischen den Darstellungen der Germania und der unter den Reichsabzeichen angebrachten 5 befinden sich zwei Kontroll— stempel in rotbrauner Farbe. In der gleichen Farbe sind an zwei Stellen, links unten und rechts oben, Buchstabe und Nummer des Scheines aufgedruckt. Ferner erhält die Rück— seite noch einen Schutzdruck in grauer a, er besteht aus einzelnen schräg gestellten Zeilen, die aus den Worten DA RL EHENSKASSENSCOHREIM AEK Fe MF MARK zusammengesetzt sind. Berlin, den 7. August 1914. Hauptverwaltung der Darlehnskassen.
Havenstein. Maron.
Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sitzung vom 19. Juni 1914 entschieden:
Der Gewerkschaft Glückauf⸗Ost in Sonders hausen wird für das Kaliwerk Glückauf⸗-Ost, Schacht VI, eine vor⸗ läufige Beteiligungsziffer in Höhe von 254090 Tausendsteln vom 1. Mai 1914 ab gewährt mit der Maßgabe, daß diese Beteiligungsziffer, wenn sie zu irgend einer Zeit höher sein sollte als fünfzig vom Hundert der jeweiligen durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke, auf das gesetzliche Höchstmaß zurückgeht.
Berlin, den 23. Juli 1914.
Siegel.) Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. J. V.: Gante.
Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Glück⸗ auf⸗Ost am 24. Juli d. J. zugestellt worden. J. M.: Köhler.
Flaggenzeugnisse sind erteilt worden:
1 von dem Kaiserlichen Vizekonsulat in Groningen unter dem 22. Juli 1914 dem in Hoogezand aus Stahl neu er— bauten Ewer „Erika“ von 64, 53 Registertons Nettoraum⸗ gehalt nach dem Uebergang in das ausschließliche Eigentum des preußischen Staatsangehörigen Schiffers, Diedrich Martens in Basbeck, welcher Hamburg als Heimatshafen des Schiffes angegeben hat;
2 von dem Kaiserlichen Vizekonsulat in Groningen unter dem 24. Juli 1914 der in Sappemeer aus Stahl neu erbauten Galeas „Anna Maria“ von 54,60 Registertons Nettoraum⸗ gehalt nach dem Uebergang in das austschließliche Eigentum des preußischen Staatsangehörigen, Schiffers Hermann Dieck— mann in Jeselers heim, Kreis Bremervörde, welcher Hamburg als Heimatshafen des Schiffes angegeben hat.
Die vom Reichsamt des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Handbuch für die Deutsche Handelsmarine auf das Jaßr 1914“ ö im Verlag der Buchhandlung Georg Reimer sin Berlin soeh, erschienen und in Buchhandel zum Preise von 9 S6 für bas Exemplar zu beziehen. Das Buch wird den Reichs⸗ und Staatsbehörden bei direkter Be— stellung sowie den Wiederverkäufern zum Preise von 6, 76 S für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 55 des Reichsgesetzblatts enthält unter
Nr. 4454 eine Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts, vom 6. August 1914, und unter
Nr. 4155 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 20. März 1960, vom 6. August 1914.
Berlin W. 9, den 7. August 1914.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 56 des Reichsgesetzblatts enthält unter
Nr. 4456 eine Bekanntmachung über die gerichtliche Be⸗ willigung von Zahlungsfristen, vom 7. August 1914, unter
Nr. 4457 eine Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August 1914, und unter ö
Nr. 4458 eine Bekanntmachung, betreffend die Verlänge⸗ rung der Fristen für wechsel⸗ und scheckrechtliche Handlungen, vom 7. August 1914.
Berlin W. Y, den 8. August 1914.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Regierungs⸗ und Baurat Hugo Lehmann, bisher Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts 4 in Magdeburg, die nach⸗ gesuchte Entlassung aus dem Staatsdienst mit Pension zu erteilen und infolge der von der Stadtverordnetenversammlung und den unbesoldeten Mitgliedern des Magistrats in Limburg getroffenen Wahl den Rentner Josef Heppel daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Limburg für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Es sind verliehen etatsmäßige Stellen: für Mitglieder der Eisenbahndirektionen: dem Regierungsbaumeister des Eisen⸗ bahnbaufachs Göhner in Bromberg; für Vorstände der Eifen⸗ bahnbetriebsämter: den Regierungsbaumeistern des Eisenbahn⸗ baufachs Ham mann in Oppeln und Gluth in Belzig; für
Regierungsbaumeister: den Regierungsbaumeistern des Eisen⸗ bahnbaufachs Euler in Kirchweyhe und Georg Röhmer in
uu beiden Seiten des Scheines befindet sich innerhalb eines une e Lorheerkranzes auf dunklem Untergrunde je ein
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Züllichau.
Versetzt sind: die Regierungsbaumeister des Eisenbahn⸗ baufgchs Dr.-Ing. Wien ecke, bisher in Duisburg, zur Eisen⸗ bahndirektion nach Saarbrücken, Hesse, bisher in Essen, als Vorsiand (auftrw.) des Eisenbahnbetriebsamts 2 nach Duisburg und Franz Berndt, bisher in Krossen (Oder), als Vorstand (auftrw.) des Eisenbahnbetriebsamts 3 nach Stargard (Bomm.) sowie der k Scheele, bisher in Frankfurt (Main), zur Eisenbahndirektion nach Danzig.
Der bisherige Betriebsdirektor der Cronberger Eisenbahn Hennenhofer in Cronberg (Taunus) ist unter Ernennung zum Eisenbahnverkehrsinspektor und Verleihung der Stelle des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsamts in den unmsttelbaren Staatsdienst übernommen.
Der Baurat Atzpodien ist von Lübbecke als Vorstand des Wasserbauamts in Hitzacker (Geschäftsbereich der Elbstrom⸗ bauverwaltung) und der Regierungsbaumeister Bätjer von Pr. Oldendorf zum Wasserbauamt F in Minden, Westf. (Ge⸗ schäftsbereich der Weserstromhauverwaltung), versetzt worden.
Dem Regierungsbaumeister Ebelt in Essen, Ruhr, ist 5 etatmäßige Stelle als Regierungsbaumeister verliehen worden.
Dem Regierungsbaumeister Max Buchholz in Danzig— Westl. Neufähr ist die nachgesuchte Entlassung aus dem preußischen Staatsdienste erteilt worden.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Den nicht zur Fahne ein berufenen Volks- und Mittelschullehrern erwachsen aus der gegenwärtigen ernsten Zeit gesteigerte Pflichten. Zwar werden zur Vertretung der im Heeresdienst befindlichen Lehrer, sofern von den Schulunter⸗ haltungspflichtigen die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, auch verfügbare Schulamtsbewerber, geeignete emeritierte Lehr⸗ kräfte und, soweit angängig, auch Schulamtsbewerberinnen heranzuziehen sein; auch wird unter Umständen Halbtags⸗, in dringender Notlage auch Dritteltagsunterricht eingerichtet werden können. Gleichwohl wird umfangreiche, dazu häufig durch Zusammenlegung von Klassen erschwerte Vertretung zu leisten sein.
Hierzu kommt, daß unter der Schul- und schulentlassenen Jugend zurzeit viele der erziehlichen Leitung des Familien⸗ vaters entbehren, und daß in zahlreichen Fällen auch die Ein— wirkung der Mutter durch vermehrte Sorge um den Unterhalt der Familie beeinträchtigt ist. Daraus ergibt sich die dringende vaterländische Pflicht aller Lehrer und Lehrerinnen, sich der Aufrechterhaltung ernster 6 unter der Jugend während des Unterrichts und auch außerhalb der Schule noch mehr als bisher anzunehmen, die in den Reihen der Jugendpfleger ent⸗ standenen Lücken auszufüllen oder für ihre Ausfüllung sorgen zu helfen, die Familien der ihnen anvertrauten Jugend, wo es nottut, zu beraten und erforderlichenfaͤlls für ihre wirksame Unterstützung sorgen zu helfen.
Ich habe zu der bewährten Treue und Opferwilligkeit der Lehrer und Lehrerinnen das Vertrauen, daß sie auch diesen ge⸗ steigerten Pflichten in vollem Umfange werden zu entsprechen wissen.
Berlin, den 7. August 1914.
Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. von Trott zu Solz.
An die Königlichen Regierungen und das Königliche Provinzial⸗ schulkollegium in Berlin.
Zugleich an die Herren Oberpräsidenten und die Herren Regierungspräsidenten zur Kenntnisnahme.
Mit Rücksicht auf die angeordnete Mobilmachung des Heeres und der Marine ermächtige ich Euer Hochwohlgeboren, mit denjenigen Teilnehmern des zurzeit dort stattfindenden Kursus zur Ausbildung von Turn- und Sch wimm⸗ lehrern, die noch nicht zum Dienst im Heere oder in der Marine einberufen sind, demnächst die Turnlehrerprüfung abzuhalten.
Den bereits zum Militärdienst einberufenen Teilnehmern ist, soweit dies nach ihren bisherigen theoretischen und praktischen Leistungen unbedenklich erscheint, die Befähigung als Turn— und gegebenenfalls als Schwimmlehrer ohne förmliche Prüfung zuzusprechen und darüber ein Zeugnis alsbald auszustellen.
Von der Abgabe von Einzelurteilen über die Leistungen in den verschiedenen Fächern kann im letzteren Falle abgesehen werden. Den Zeugnissen ist eine Abschrift dieses Erlasses bei⸗ zuheften.
Berlin, den 6. August 1914.
Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. von Trott zu Solz.
An den Herrn Direktor der Königlichen Landesturnanstalt in Spandau.
Schülern, die zurzeit die Obersekunda einer höheren Lehranstalt im zweiten Halbjahr besuchen, kann durch die Lehrerkollegien die Reife für U nterprima schon jetzt, statt Ende September, zugesprochen werden.
Berlin, den 7. August 1914.
Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. von Trott zu Solz.
An sämtliche Provinzialschulkollegien.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Dem Tierarzt Rudolf Engelberting zu Minden ist die
kommissarische Verwaltung der Kreitierarztstelle zu Lübbecke
übertragen worden.
Finanzministerium.
Nachdem die Armee mobil gemacht worden ist, greifen hinsichtlich der Erhebung der Einkommensteuer von dem Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine die Vorschriften im 5 5 des Einkommensteuergesetzes, Artikel 3 11 Nr. 3, Artikel 86 1LNr. 3, II Nr. 13 der Ausführungsanweisung Platz. Soweit bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Militäreinkommen berück⸗ sichtigt worden ist, hat die Abgangstellung der hierauf ent⸗ fallenden Einkommensteuer vom J. August d. J. ab zu erfolgen.
Vom gleichen Zeitpunkt ab ist die Einkommensteuer derjenigen zum aktiven Dienst einberufenen Unteroffiziere und .
in Abgang zu stellen, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als M6 veranlagt sind. ;
Bei der Beitreibung . Steuern von den zum aktiven Dienst einberufenen P lichtigen und bei Beurteilung der Anträge auf Stundung von fälligen Steuern ist mit den Ver— hältnissen entsprechendem Entgegenkommen zu verfahren.
Berlin, den 4. August 1914. Der Finanzminister. Lentze. An die sämtlichen K. Regierungen und an die
Königliche Direktion ür die Verwaltung der direkten Steuern hier. .
Aichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 8. Au gust 1914.
Der Oberbefehlshaber in den Marken gibt bekannt: Die Aufnahme von Chiffrean noncen in periodischen und nichtperiodischen Druckschriften, die zur Verbreitung bestimmt sind, wird hiermit verboten.
Der Automobilverkehr unterliegt zurzeit durch das zum groben Unfug ausgeartete fortgesetzte Anhalten und Bedrohen der schwersten Störung. Ein höherer österreichischer Offizier, im Auto von Wien nach Berlin entsandt, wäre um ein Haar erschossen, seine Reise, die selbstverständlich wichtiger eiliger Mission galt, ist um 12 Stunden verzögert worden. Der Generalstab des Feldheeres weist nochmals nach⸗ drücklichst darauf hin, daß kein verdächtiges oder feindliches Auto sich mehr im Lande befindet. Jedes Auto, das zurzeit fährt, befindet sich meist mit wichtigen Aufträgen im Dienste der Landesverteidigung. Die Interessen der Landes⸗ verteidigung verlangen gebieterisch, daß dem gesamten Auto⸗ verkehr keinerlei Hindernisse in irgendeiner Weise und von irgendeiner Seite mehr entgegengesetzt werden. Sämtliche Behörden werden ersucht, sofort dafür zu sorgen, daß diese Mitteilung schleunigst auch auf dem flachen Land und in den Dörfern bekannt wird.
Die Wahrscheinlichkeit, daß feindliche Flugzeuge die Gegend von Berlin überfliegen, ist gering. Andererseits ist mit zahlreichen Uebungsflügen deutscher Flugzeuge auf und zwischen den Flugplätzen zu rechnen. Um eine Ge⸗ fährdung der eigenen Flieger durch Beschießen zu verhindern, sind „W. T. B.“ zufolge die deutschen Flugzeuge an der oberen und unteren Seite jeder Tragfläche fowie zu beiden Seiten des Seitensteuers mit einem schwarzen Kreuz in Form des eisernen Kreuzes versehen. Die Flugzeuge werden sich tunlichst so niedrig halten, daß die Kennzeichnung von unten erkannt werden kann. Ueberfliegen der inneren Stadt Berlins sowie Nachtflüge sind für Militär- und Zivilflieger verboten. Auf Luftfahrzeuge außerhalb der inneren Stadt Berlins ist grundfätzlich nicht zu schießen.
Bezüglich des Bahnschutzes ist die unbedingt beachtens⸗ werte Anregung gegeben worden, den insbesondere an Brücken und anderen empfindlichen Stellen unserer Verkehrsadern auf⸗ gestellten Schutzabteilungen und Mannschaften wach same scharfe Hunde bei, ugeben, die namentlich bei Nacht die Auf⸗ merksamkeit und Wachsamkeit der Mannschaften unterstützen sollen. Wir empfehlen, da, wo es bisher noch nicht der Fall war, diesem Vorschlag unverzüglich praktische Folge zu geben.
In der Nr. 182 des „Reichsanzeigers“ vom H. August 1914 ist vom Kaiserlichen Patentamt eine Bekanntmachung ver⸗ öffentlicht, nach der in Patent⸗, Gebrauchsmuster⸗ und Warenzeichensachen die vom Patentamt verfügten Fristen um drei Monate verlängert worden sind. Das Patentamt hofft, mit dieser Maßnahme zu verhüten, daß Nechtsuchende, die infolge des Kriegszuftandes nicht in der Lage sind, die Bescheide des Amtes innerhalb der ihnen ge⸗ setzten Fristen zu beantworten, aus einer Nichtbeantwortung Nachteile erleiden. Eine etwaige Verlängerung der Frist bleib: vorbehalten.
Durch diesen Beschluß des Patentamts werden aber die in den Gesetzen selbst vorgesehenen Fristen Beschwerde⸗ frist, Gebührenzahlungsfrist usw), zu deren Abänderung das Patentamt nicht befugt ist, nicht betroffen. Insbesondere vermag das Patentamt Anträgen auf Stundung von Gebühren nur dann zu entsprechen, wenn es sich um die Zahlung der Gebühr für das erste und zweite Patentjahr handelt, weil das Patentgesetz nur eine Stundung dieser Gebühren vorsieht. Es bleibt daher an sich zunächst die Verpflichtung be⸗ stehen, die, gesetzlich geordneten Fristen inne zu halten, also auch die fälligen Gebühren zu entrichten. Sollte sich aber die Innehaltung der gesetzlichen Fristen angesichts des Kriegs— zustandes im einzelnen Falle nicht durchführen lassen, so besteht die Absicht, eintretenden Schädigungen, soweit mög⸗ lich, durch entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenzuwirken. In 83 233 ff. Zioilprozeß— ordnung ist bestimmt, daß einer Partei, welche durch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle, ver⸗ hindert worden ist, eine Notfrist einzuhalten, nach Beseitigung der Verhinderung auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen ist.
In der gestrigen Sitzung der Reichszentrgle der Arbeitsnachweise wurde, wie ‚W. T. B.“ mitteilt, fest⸗ gestellt, daß zurzeit ausreichende Organisgtionen für alle einschlägigen Fragen bestehen und die bestehenden sämtlich mit der Reichszentrale zusammenarbeiten. Die Bildung weiterer Organisationen ist daher zu unterlassen, da die Fülle der Organisationen zu stören droht. Es ist zunächst
erforderlich, einen Ueberblick über die Lage des land wirt⸗
schaftlichen Arbeite rmarktes zu erlangen, der für die Bergung der Ernte besonders dringend ist. Zu dem Zwecke sind die unteren Verwaltungsbehörden telegraphisch ange⸗ wiesen, die Nachfrage und den Bedarf an landwirtschaftlichen Arbeitern zu ermitteln. Da vorderhand ein Ueberangebot von Arbeitskräften vorliegt, sollen die Unterrichts verwaltungen ersucht werden, die Schulbefreiung älterer Schüler vorerst nicht weiter zu gestatten. Auch die Pfadfinder und ähnliche frei⸗ willige Helfer können für die landwirtschaftliche Arbeit vorerst keine Verwendung finden, solange andere und größtenteils besser geeignete volle Arbeitskräfte verfügbar sind.
Täglich erscheinen in den Zeitungen oder als Plakate Auf⸗ rufe zur Neugründung von vaterländischen Vereinen, Freiwilligen⸗,⸗ Jugend⸗‚Schützenkorps u. s. f. So sehr auch der gute Wille, sich dem Vaterland nutzbar zu machen, anerkannt wird, so muß doch dringend darauf hingewiefen werden, daß ein derartiges eigenmächtiges Vorgehen eine Zersplitterung der Kräfte be⸗ deutet. Stehen solchen Gründungen schon im Frieden gewichtige Bedenken entgegen, so können in Kriegszeiten die zu⸗ ständigen Behörden, in erster Linie die Heeresverwaltung, sich nicht die einheitliche Leitung und Organisation alles dessen aus der Hand nehmen lassen, was dazu dienen soll, in sachgemäßer Weise, je nach Bedürfnis, die Kräfte zu sammeln und aufzurufen, die dieser oder jener Zweck erfordert. Dringend zu warnen ist besonders auch vor der Bildung von Freiwilligen⸗ korps. Alle die, die freiwillig ihre Kräfte mit der Waffe in der Hand dem Vaterland widmen wollen, sollen sich als Kriegtz⸗ freiwillige bei einem Ersatztruppenteil melden.
Nach völkerrechtlichen Grundsätzen ist im Landkrieg das Privateigentum von Angehörigen eines feindlichen Staates unverletzlich. Die in Deutschland weilenden Fremden dürfen also, auch wenn sie einem feindlichen Staate angehören, in dem friedlichen Besitz ihres Eigentums nicht ge⸗ stört werden. Zum Privateigentum gehören auch ausstehende Forderungen; eine Beschlagnahme solcher Forderungen von Reichs wegen ist daher selbstverständlich ausgeschlossen.
Die italienische Handelskammer für Deutsch⸗ land hat in ihrer vorgestern abgehaltenen Plenarsitzung, wie W.. T. B.“ meldet, einstimmig den Vorstand beauftragt, dem Minister für Handel und Gewerbe Dr. Sydow folgendes Telegramm zu übermitteln mit der ehrfurchtsvollen Bitte, es Seiner Majestät dem Kaiser zu unterbreiten:
Die itallenische Handelskammer für Deutschland mit dem Sitz in Berlin, die während ihrer langen Mitarbeit an der Entwicklung der stets freundschaftlichen Handelsbestehungen zwischen Deutschland und Italien sich immer der herzlichsten, großzügigsten deutschen Gaft— freundschaft erfreuen konnte und Gelegenheit hatte, die Größe des Deutschen Reiches unter der erlauchten, friedliebenden Führung Seiner Majestät Kaiser Wilhelms 11. zu bewundern, schließt sich in dieser ernsien Stunde voll und ganz den Gefühlen an, die das gefamte deutsche Volk beseelen.
Sachsen.
Im Ministerium des Innern fand vorgestern mit den Ver⸗ tretern der Ministerien, der großen sächsischen Städte, der Banken und Börsen, der Elbschiffahrtsgesellschaften sowie von Landwirtschaft, Handel, Industrie und Gewerbe eine Be⸗ sprechung über die wirtschaftliche Lage statt. Wie „W. T. B.“ meldet, wurde mit besonderer Befriedigung hervor⸗ gehoben, daß den großen finanziellen Ansprüchen der letzten Tage in vollem Umfange hat genügt werden können. Auch ergab sich, daß die Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln voraussichtlich für über ein Jahr sichergestellt und daher zur Beunruhigung kein Grund ist. Auch an Arbeitskräften für die Landwirtschaft ist kein Mangel, doch wird diese anzustreben haben, sich dem empfindlichen Ausfall an Gespann möglichst anzupassen.
Oesterreich⸗ Ungarn.
Gestern abend ist der russische Botschafter Schebeko mit dem Personal der russischen Boischaft und des Konsulats in einem von der österreichischungarischen Regierung ihm zur Ver⸗ fügung gestellten Sonderzuge von Wien abgereist. Es ereignete sich kein Zwischenfall.
Großbritannien und Irland.
Nach Meldungen des „W. T. B.“ ist der Admiral Sir John Jellicoe zum Oberstkommandierenden der Flotte, der Admiral Madden zum Chef des Marinekriegsstabes ernannt worden.
— Im Unterhause erbat gestern der Premierminister Asguith im Namen des Kriegsministers Kitchener die Voll⸗ macht, die Armee um eine halbe Million zu ver⸗ mehren.
— Das Ackerbauamt gibt bekannt, daß sich Lebens⸗ mittel für fünf Monate im Lande befinden.
Ruszland.
Ein gestern veröffentlichtes amtliches Communiqus erklärt:
In den letzten Tagen sind in St. Petersburg Nachrichten einge⸗ troffen, daß das deutsche Publikum und selbst Regierungsorgane eine weniger korrekte Haltung gegen russische Untertanen und gegen unsere diplomatischen Vertreter, die Deutschland verließen, eingenommen haben. Deutsche Regierunggorgane haben sich sogar eine respettlose Daltung gegen die Katserin. Witwe und einen Großfürsten erlaubt. . die tiefe Erregung des russischen Volkes wegen der Haltung Deutschlandg begreiflich ist, so sind doch die Verwüstungen, die infolge des Ausbruches der Volksentrüstung am H. August an der deutschen Botschaft angerichtet wurden, sehr zu bedauern, da die Anwendung roher Gewalt selbst gegen eine feindliche Macht unzulässig ist.
Zu diesem Communiqué bemerkt das „W. T. B.“:
Vie Annahme des russischen Communiquét, daß deutsche Re—⸗ gierungsorgane gegen diplomatische Vertreter Rußlands, die Deutsch⸗ land verließen, eine weniger korrekte Haltung beobachtet hätten, ist unzutreffend. Bei den bedauerlichen Vorgängen vor der russischen Botschaft hat die Berliner Poltzei ihre Schuldigkeit getan. Von den Belästigungen bei der Abreise der Russen sind nicht Mit lieder der Botschaft betroffen worden, sondern mit ihnen abretsende Privat- personen ohne diplomatischen Charakter. Die Zarin. Mutter ist auf ihrer kürzlichen Durchreise durch deutsches Gebiet von den deutschen Behörden mit besonderer Rücksicht behandelt worden. Auch der Großfürst, auf den das Communiqugs anspielt, hat sich über seine Behandlung auf deutschem Boden in keiner Weise zu beklagen gehabt.
Der Ministerpräsident Salandra hat an die Präfekten der Provinzen ein Rundschreiben gerichtet, in dem er sie, wie „W. T. B.“ meldet, auffordert, die Verpflichtungen der Neutralität genau zu beachten, Anwerbungen und Kundgebungen für oder gegen die Kriegführenden zu verbieten und bei Ueber⸗ tretungen strenge Strafen zu verhängen. Unter den gegen⸗ wärtigen ernsten Umständen müsse die Regierung allein die berechtigten Interessen des Landes wahren. Der Minister⸗ präsident appelliert dann an die Vaterlandsliebe und die Klug⸗ heit der Italiener und hofft, daß es nicht notwendig sein werde, mit Strafmaßnahmen einzuschreiten.
Dänemark.
Die Regierung hat gestern nach einer Meldung von „Ritzaus Bureau“ die vollständige Neutralität Dänemarks im österreichisch⸗russischen Kriege erklärt.
Echweden. .
Den im Kriegsministerium eingegangenen Berichten zufolge vollzieht sich die Mobilmachung gewisser Klassen der Reserve und der Ausgehobenen, die die Regierung verfügt hat, ruhig und ordnungsgemäß. Die zu den Fahnen Einberufenen zeigen sich durchaus willig. Das Ministerium ordnete Maßnahmen für die Verteidigung und Befestignng ver⸗ schiedener Punkte des Landes an.
Schweiz.
Der Bundesrat hat, wie „W. T. B.“ meldet, folgende Neutralitätserklärung beschlossen: . ;
Angesichts des zwischen mehreren eutopäischen Mächten aus⸗ gebrochenen Krieges hat die schweizerische Eidgenossenschaft, getreu ihrer Jahrhunderte alten Ueberltz ferung. den festen Willen, von den Grundsätzen der Neutralität in keiner Weise abzuweichen, die dem Schweizervolke so teuer sind und so sehr seinen Bestrebungen, seiner inneren Einrichtung, seiner Stellung gegenüber den anderen Staaten ent⸗ sprechen und die die Vertragsmächte vom Jahre 1815 ausdrücklich anerkannt haben. Im besonderen Auftrag der Bundes per sammlung erklärt der Bundesrat daher ausdrücklich, daß die schweizerische Gid⸗ genossenschaft während deg bevorstehenden Krieges mit allen ihr zu Gebote stebenden Mitteln ihre Neutralität und die Unverletzbarkeit ihres Gebietes so, wie sie durch die Verträge vom Jahre 1815 aner⸗ kannt worden sind, aufrechterhalten und wahren wird. ;
Mit Bezug auf die Gebietsteile von Savoyen, die laut der Erklärung der Mächte rom 29. März 1815, der Wiener Schluß⸗ akte vom 9. Junt 1815, der Beitrittserklärung der schweßze⸗ rischen Tagsatzung vom 12. August 1815, des Pariser Ver⸗ trages vom 20 November 1815 und der Urkunde über die Anerkennung und Gewährleistung der schwetzerischen Neutralität vom nämlichen Tage auf gleiche Weise der Neutralität teilhaftig sind, als wären sie Bestandtetle der Schweiz, Bestimmungen, die Frankreich und Sar⸗ dinien im Artz kel 2 des Turiner Vertrages vom 24. März 1850 neuerdings anerkannt haben, glaubt der Bundesrat darauf hinweisen zu müssen, daß der Schweiz das Recht zusteht, diese Gebiettteile zu besetzen. Der Bundesrat würde von diesem Recht- Gebrauch machen, wenn die PVerhälinisse s zur Sicherung der Neutralität und der Un= verletzbarkeit des Gebtetes der Eidgenoffenschaft erforderlich erscheinen ließen, er wird indessen nicht ermangeln, die in den genannten Ver⸗ trägen enthaltenen Beschränkungen namentlich in betreff der Verwaltung dieses Gebietes gewissenhaft zu beobachten. Er wird hestrebt sein, sich darüber mit der Reglerung der französischen Republik zu verständigen. Der Bundegrat ist fest überzeugt, daß diese Erklärung von den kriegführenden Mächten sowie von den anderen Staaten, die den Vertrag von 1815 unterzeichnet hahen, als Ausdruck der altherkömmlichen Anhänglichteit des Schweizer bolkeg an, den Neutralttätsegedanten und als gewissenhafte Bekräftigung der für die schweizerische Cidgenossenschaft aus den „wiener Vertiägen sich ergebenden Verhältnisse mit Wohlwollen entgegengenommen werden wird. .
Die Erklärung ist denjenigen Staaten, die 1815 die Un⸗ verletzbarkeit und Neutralität der Schweiz anerkannt haben, sowie einigen anderen Staatsregierungen amtlich mitgeteilt
worden. Serbien. Die Skupschtina hat gestern nach einer Rede des Unter⸗ richtsministers und zweier Deputierten, die orthodoxe Priester sind, das Konkordat mit dem Vatikan angenommen.
Bulgarien.
Die Sobranje hat gestern, wie „W. T. B.“ meldet, ein dreimonatiges Moratorium angensmmen, das mit dem 25. Juli alten Stils beginnt, und ferner mit großer Mehrheit beschlossen, den Prozeß gegen das Kabinett aus dem Balkankrieg niederzuschlagen.
Montenegro.
Die Regierung hat dem österreichisch⸗ungarischen Gesandten Otto einer Meldung des Wiener „K. K. Telegraphenkorrespon⸗ denzbureaus“ zufolge mitgeteilt, daß sich Montenegro als im Kriegszustande mit Oesterreich⸗Ungarn befindlich betrachte. Der österreichischuungarische Gesandte hat darauf Cetinje verlassen. 3
Albanien.
Infolge der Mobilmachung Hollands haben sich sämtliche
holländischen Offiziere in ihre Heimat begeben.
Asien. Nach einer Meldung der „St. Petersburger Telegraphen⸗ Agentur“ hat China seine Neutralität erklärt.
Kriegsnachrichten. Westlicher Kriegsschauplatz.
Berlin, 7. August. (W. T. B.) Die Festung Lüttich ist genommen. Nachdem die Abteilungen, die den Handstreich auf Lüttich unternommen hatten, ver⸗ stärkt worden waren, wurde der Angriff durchgeführt. Heute morgen 8S Uhr war die Festung im deutschen
Besitz. ̃ . Oestlicher Kriegsschauplatz.
Wien, 7. August. (W. T. B.) Die Grenze Mittel⸗ galiziens war gestern und heute der Schauplatz zahl⸗ reicher kleinerer Kämpfe. Unmittelbar nach dem Bekannt⸗ werden der Kriegserklärung versuchten russische Kavallerie⸗ patrouilllen und Abteilungen über die Grenze vorzu⸗ brechen, wurden jedoch zum Rückzug genötigt. Auch an der Grenze Ostgaliziens kam es zu kleinen Kämpfen, insbesondere bei Podwolerzyska, wo sich ein österreichischer Posten gegen eine bedeutende Ueberlegenheit behauptete. Auf österreichischer Selte