1I1 Stück Lit. E zu 20 Æ. Nr. 21 307 350 394 411 430 455 4958 50 5
Provinz Schleswig⸗Holstein. . Abo ige Mentenbriefe Lit. FE — HL.
1Stück Lit. FE zu 3000 1 Nr. 97.
6 Stück Lit HMH zu 300 SI Nr. 69 167 217 256 264 281.
7 Stäck Lit. I zu 75 M6 Nr. 71 132 205 216 222 233 234. ⸗
7 Stück Lit. KI zu 30 S Nr. 27 53 55 88 101 102 111.
II. 3] Mυί ige Reutendriefe Lit. L.
19 Stück Lit. L zu 3000 SP„Nr. 89 248 798 1114 1182 1465 1634 1649 2001 2013 2053 2334 2439 2523 2741 2787 2796 2804 2833. . .
4 Stück Lit. M zu 1500 M Nr. 220 238 526 623.
17 Stück Lit. N zu 00 M Nr. 426 469 484 521 603 698 670 725 757 929 992 1413 1499 1716 1718 1802 1835.
14 Stück Lit. O zu 75 S Nr. 542 612 711 867 936 953 994 1062 1127 1346 1538 1541 1587 1619.
II Stück Lit. x zu 30 M Nr. 139 4 211 219 307 447 562 650 736 844 59
Die ausgelosten Rentenbriefe werden den Inhabern derselben mit der Aufforde⸗ tung gekündigt, den Kapitalbetrag gegen Rückgabe der Rentenbriefe, und zwar:
Provinz Pommern.
Zu J mit den Zinsscheinen Reihe 1 Nr. h / 16.
Zu II mit den Zinsscheinen Reihe 111 Nr. 1516.
Provinz Schleswig ⸗Holstein.
Zu J mit den Zinsscheinen Reihe 1 Nr. 1216,
zu 11 mit den Zinsscheinen Reihe IIJ Nr. 15/16
und Erneuerungsscheinen vom 2. Ja⸗ nuar 1915 ab bei unserer Kasse ier selbst, Augustaplatz 5, oder bei der
öniglichen Nentenbankkaffe zu Berlin, Klosterstraße 761, in Empfang zu nehmen.
Vom 2. Januar 1915 ab hört die Ver⸗
zu den Terminen Johanni und elhnachten und in § 11 Absatz 1“ vor dem Worte jederzeit die Worte unter den folgenden Bedingungen“ eingefügt. Nr. 10. Zuschußdarlehen zum Ausgleich des Kursunterschiedes. Zu Beschluß Nr. 17 des Generallandtages von 1901, B Nr. 20 von 1909, Nr. 3 von 1911. Die Bestimmungen über Zuschußdar⸗ lehen zum inn des Kurtunterschiedes erhalten folgende Fassung: Dem Darlehengnehmer kann auf seinen Antrag, wenn der Börsenkurz der landschafllichen Pfandbriefe, die er erhält, unter dem Nennwerte steht, zum völligen oder teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen Kurs und Nennwert sowie zur Deckung der durch die Beleihung oder Umwandlung ent⸗ stehenden Taxr⸗, Eintragungs⸗, Stempel. und Ausfertigungskosten von der General⸗ landschaftsdirektion nach Zustimmung der zuständigen Furstentumslandschaft ein bares 1 bis zur Höbe des am Ausfertigungstage bestehenden Unterschieds zwischen dem an der Breglauer Börse amtlich festgestellten Kurg⸗ und dem Nenn⸗ werte der ausgefertigten Pfandbriefe zu⸗ züglich der oben erwäbnten Kosten, aber nicht über 190 vom Hundert des Nenn— wertg, bet Um‚wandlungen landschaftlicher Darlehen in niedriger verzinsliche nicht über 3 vom Hundert des Nennwerts, ge⸗ geben werden. In diesem Falle ist neben dem regulativmäßig vorgeschriebenen ein weiterer Darlehenszinesatz von J vom Hundert des ganzen Pfändbriefdarlehens in halbjährlichen Teilzahlungen so lange zu entrichten, bis dieser Zuschuß nebst den davon mit 4 vom Hundert jährlich zu berechnenden Jinsen zurückgezahlt ist und auch hierbei ein Zahlungsrückstand mit vom Hundert jährlich zu verzinsen. Ferner werden von der Landschaft zur allmähllchen Tilgung des Zuschußdarlehens die laufenden Amortisattonsfondsbeiträge
schränkun gen unterworfen hat, welche für Belelhungen nach den Ig w ig e en ir sãtzen . 1914 oder den Forstabschätzungs. Ueber die wegen Verzin sung, Abtragung grundsätzen von 1909 gelten. und Sicherstellung des Zuschußdarlehens Nr. 12. Wiederbenutzung des Amorti- sowie wegen Beschränkung der Ablösung sationsfonds der Pfandbriefe Lit. G. des Pfandbrlefsdarlehens übernommenen Zu Beschluß Nr. 11 des Generallandtags Verpflichtungen bat der Darlehenznehmer von 1895, Nr. 19 des Generallandtags elne eintragungsfäbige Urkunde auszussellen. von 1901. Die für Zuschußdarlehen erforderlichen
Bei denjenigen Gütern, deren landwirt. Mittel dürfen unter der Bedingung der schaftlich genutzte. Bestandteile nach den Verzimsung! und Rückerstattung aus den y ogrundsätzen von 1914 oder terminlichen Barejngüngen des Tilgungs—⸗ deren Forsten nach den Abschätzungsgrund⸗ fonds der Pfandbrlefe Lit. D und des sätzen von 1909 geschätzt und belieben sind, Sicherheitsfonds der Pfandbriefe Lit. G sinden die Generallandtaagsbeschlüffe Nr. II entnommen werden. von 1895 und Nr. 19 von 1961, letzterer Auch ist die Generallandschaftsdirektion soweit er den Amortisationsfonds der ermächtigt, zu Lasten und namens der w Lit. O betrifft, keine An— len 9. . entweder unmittel⸗ ; . ar oder durch Vermittlung der Schlesi⸗
Die Bestimmungen über die Verwend schen landschaftlichen Gang in .
barkeit des Amortisationsfonds der Pfand. Kalle unter Nieb ñ briefe Lit. C, seiner Ver e ee und , , ,,
. Bürgschaft der Schlesischen Landschaft k in . . . . , , ö r. on 1901, Nr. 20 von 1909. Nr. ge Darlehen in Hö Bedürsni von 1911, Nr. 10 von 1914 (Deckung J
eines Kurtzunterschiedes], X NMrM 1] e n., h ne ursunterschiedes), 6. von ei der Rü lung d d 1909 (Bauzuschußdarlehen). Nr. J von e ner gr den en
etwa entstehende Verluste krägt igen · 19711 (Lebengversicherung bei der Schlesi, tä J
tümliche Fonds der zuständi ürsten⸗ schen Provinzial LSebengversicherangsanffalt), ; zuständigen Fürsten
tumslandschaft. A Nr. J von 1914 (Bodenbesserungg. und eines landschaftlichen
dere Darlehen) bleib berührt , J ande arlehen) hleihen unberührt. arlehens in ein solches hö ing. Im Eibgange oder bei der Ueberlassung .
fußes wird ein Zuschußdarlehen n t ge⸗ des Gutes durch Vertrag unter Lebenden währt. Ein Hahn erhaltenes ist . an Verwandte in auf, und absteigender
zuzahlen. Llnie, an Ehegatten, Geschwister und deren Auch ist die Gewährung eines Zuschuß— Ablömmlinge kann der Landschaftsdirektor, darlehens ausgeschlossen, . . . wenn keine besonderen Bedenken vorliegen, schaftliches Darlehen höheren Zinsfußes, die Wiederbenutz ung des aufgesammelten welches an Stelle niedriger verzinslichen Amortisat ons fon dsanteils in der bisherigen aufgenommen worden ist, von demselben Weise unter den dafür bestehenden Be— Pfandbriefschuldner wiederum in ein solcheg dingungen zulassen, und zwar auch dann,
niedrigeren Zinsfußes umgewandelt wird, nenn er den zehnten Teil der Schuld noch und zwar auf die Bauer bon 16 Jahren nicht erreicht hat.
ö fan t ebe n . . . K gerechnet. Letztere kiterung findet indessen auf Nr. 16. Verfügung des Darlehensschuldners Beleihungen nach den bisherigen Ab⸗ . t
J a über den Tilgungsfonds. schätzungsgrundsãätzen nur dann Anwendung, Zu Beschluß Nr. 21 des Generallandtages wenn sich der Eigentümer im übrigen
von 1895. den vorstehenden Bestimmungen unter. Bet denjenigen nicht, inkorporierten worfen hat.
Grundstücken, deren landwirtschaftlsch ge⸗
und jwar: a. gutes oder b. . 3. c. geringes Heu. . Ertragestufen bilden auch hier einen Maßstab, bei dessen Anwendung sedem Wiesenstück nach dem Verhältnis seiner Bodengüte zu den durch die erste Klasse bezeichneten besten Wiesen die richtige Stelle in der vorstehenden Stufen folge angewiesen werden muß.
2h solche Wiesen, welche auf weniger als 24 Zentner Heu für den Heltar ge—⸗ schätzt werden, als Wiesen oder als Weiden zu veranschlagen, ist danach zu bestimmen, oh diese oder jene Art der Ausnutzung nach den übrigen Verhältnissen als die angemessenere erscheint.“ 6) § 256 erhält folgende Fassung: Werhungtekosten. Hinsichtlich der Wer ˖ bungskosten ist wieder zu prüfen, welcher Wertanteil von dem Frtrage zu ihrer Deckung erforderlich ist. 8 ist, dabei anzunehmen, daß die gesamten Arbeits und Ausnutzungskosten, welche für Gespann⸗ Hand ⸗ und Maschinenarbeit, Unterhaltung des Zubehörtz und der Gebäude 2c. auf, gewendet werden müssen, hinreichend ge reckt sein werden, wenn man dafür berechnet:
der noch nicht gelilgte Betrag des Zuschuß⸗
i „Hand und Maschlnen· welche für Gespann · Han darlehen nebst Zinsen zurückgejahlt wird.
arbelt, für Kosten der sozialen Fürsorge, für Düngung, Samen, Unterhaltung des Zubehörs und der Gebäude, an Ver⸗ wertunge kosten usw. aufgewendet werden müssen, ihre Deckung finden, wenn darauf berechnet werden:
in der . Klasse H.
J. Organische Bestimmungen. . Nr. 4. . der Schl sischen Land⸗ w schaft und der Schlesischen General⸗ . 74 - 84 landschafts direktion des geschätzten Körnerertrags. Zu Teil 11 Kap. 2 85 23 des Landschafts⸗. Bei Grundstücken, welche an Acker, regliments. Wese, Weide und Garten zusammen nicht Die Schlesische Generallandschafts; mehr als 6 ha enthalten, kann eine Herab⸗ direktion vertrttt die en e de ee. 6 ö . um t nach innen un öchstens je 5 v. H. eintreten. JJ ,. Ob ein höherer oder niederer Prozent⸗ Rechttverbindliche urkundliche Grklärun⸗ satz anzunehmen, bestimmt sich nach der gen dieser Behörde ergehen unter ihrem örtlichen und klimatischen Lage, den Ver⸗ Namen und Beidrückung des Amtssiegels kehrs,, Absatzn, Gebäude, Zubehör Ar⸗ und unter der Unterschrift des General⸗ beiter, und Lohnverhältnissen des Gutes landschaffsdirektors und eines Repräsen⸗ im allgemeinen und nach der Entfernung tanten oder unter der Naterschrift zweier von den Wirtschaftsgebäuden, der schwereren Repräsentanten. oder leichteren Bearbeitung und den etwa Nr. 5. Aenderung des Regulativz für die aufzuwen denden Dränageunterhaltungs⸗ landschaftlichen Kö ; e des einzelnen Ackerstücks im be⸗ uß B Nr. 9 des General⸗ sonderen. ö ; n * , von 1999. Die niedrigsten Sätze dürfen unter aus. in JI. Klasse 39445 v. H. Der Generallandtagsbeschlußs B Nr. 9 drücklicher Begründung nur angewendet . . ⸗. von 1909 wird durch Hinzufügung fol. werden, wenn bei dem Vorliegen be⸗ III. en, ö genden Satzes ergänzt: sonderer Umstände, wie Nähe von Güter . 4 ö ⸗ „Ferner werden unter HI Nr. 9 Absatz 3 verladestellen, Kunststraßen, ,, . ö in Satz? vor den beiden letzten Worien industriellen Anlagen, stark bevölkerten des geschstzten Heuertrages, . gefunden werden' die Worte „unter Hin. Drtschaften, die günstigsten Verkehrs, und Bei Grundstücken, welche an . rechnung der für diese in der Hauptwahl Absatzverbältnisse obwalten, die Ackerstücke Wiese, Weide und Garten zusammen 1 abgegebenen schriftlichen Stimmen ein, nicht zerstückelt, nahe bei den Wirtschafts. mehr als 6 Hektar enthalten, kann eine gefügt. gebäuden liegen und sich leicht bearbeiten Herabsetzung vorstehender Stufenfolge um Nr. 6. 6. . landschaftlichen wleder zur Ausleihung verwendet werden. ürsorgeordnung. 10) Bie er er! dieser aus den 3 §z 2 der Fürsorgeordnung vom
. höchstens je 5 v. H. eintreten. lat Ackerstücken. welche über 2009 m Auch hier kommt es bei Annahme des u Zinseingängen des Sicherheitsfonds oder 26. August 1889/26. September 1399, Be⸗ ö aufzunehmenden Darlehen er⸗ schluß B Nr. h und 6 des Generallandtages
4) gegen Verpfändung solcher, inner⸗ kwwitalg verbleibenden Neingewlnne der balh des Bereiches der Schlesischen Land. Bank sind mindestens 16 * Hundert schaft lagernder Erzeugnisse der Landwirt- jährlich dem vorhandenen Reservefonds schaft, welche dem leichten Verderben nicht folange zuzuführen, bis dieser des je— ausgesetzt sind, und von Produkten des weiligen Stammkapitals erreicht hat. Bergbaues, C Stellvertretung der Bankdirektoren.
8) gegen Sperrung der landschaftlichen In IV Rr. 1 Absatz 1 des General⸗ Amortlsations und Tilaungsfondg anteile landtagsbeschlusses V von 1868 treten an zugunsten der Bank oder gegen Ver⸗ Stelle der Worte pfändung der Versicherungsscheine der die Namen der Direktoren sowie Schlesischen Propin tal Lehenghersicherungs. eines für Fälle der Verhinderung des anstalt nach den hierfür bestehenden statu⸗ einen oder anderen im voraus zu er— tarischen Vorschriften, nennenden Stellvertreters werden
6) zur ECinlösung von Hypotheken und öffentlich bekannt gemacht“ Grundschulden, die in Darlehen der Land, die Worte schaft oder der Probinzialhil ekasse um⸗ »die Namen der Direktoren sowie . werden sollen, zur Leistung von deren vom Engeren Austschuß zu er—
orschüßsen auf derartige Darlehen fowie nennenden Stellvertreter werden zur Durchführung der Blldung von Renten- öffentlich bekannt gemacht.. gütern, . ; D. Neufassung der Banksatzungen.
nach den vom Kuratorium festgesetzten Der Engere Ausschuß wird ermächtigt,
Bedingungen, eine Neufassung der 6 der
7) an Erwerbg⸗ und Wirtschaftagenossen⸗ Schlesischen landschaftlichen Bank zu ver— anstalten und durch die Schlesische General. landschaftsdirektion der landesherrlichen enehmigung zu unterbreiten.
Breslau, den 7. Mal 1914. Schlesiiche Generallandschaftedirektion. Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift wörtlich überein. Breslau, den 11. August 1914. Schlesische Generallandschaftsdirektion. (L. 8) Frhr. v. Tscham mer. p von Stegmann.
landlchaft unter den von der Schlesischen landschaftlichen Bank a. Be⸗ dingungen den Versicherungsschein als Sicherhelt für einen von dieser gewährten Kredit verwenden. Jedoch muß der ent⸗ nommene Kredit längftens binnen 3 Jahren und spätestens beim Fälligwerden der Ver⸗ sicherungssumme , werden.
7) Die Kündigung der Pfandbriefts⸗ darlehen zur Rückzahlung ist auf seiten des Guteéeigentümers bis zur Abzahlung des Zuschußdarlehens nebst Zinsen und längstens auf die Dauer von 20 Jahren aue geschloffen. Vor Rückzahlung des Zu schußdarlehens kann er Löschungsbewilli. gung oder Abtretung der Pfandbriefs« darlehen nicht verlangen.
8) Der Gutseigentümer hat die von der Generallandschaftsdirektion festgesetzten Verpflichtungen an Zinsen, Tilgungraten und Rückzahlungsbedingungen zu über⸗ nehmen und die übernommenen Leistungen durch Eintragung einer 8 der sür die Pfandbrlefsdarlehen zu zablenden Zinsen bis auf 5 v. H. im Grundbuche sicher zu stellen, auf Verlangen auch eine Sicherungshypoth⸗k in Höhe des Zuschuß— darlehens an bereiter Stelle des Grund⸗ buchs eintragen zu lassen.
9) Zur Beschaffung der Mittel zur Gewährung diesec Zuschußdarlehen ist die Generallandschaftsdirektion ermächtigt, bis zu dem in Nr. 1 genannten Gesamt⸗ betrage unter der Verpflichtung zur Ver⸗ zinsung und Rückerstattung die termin⸗ lichen Zingeingänge des Sicherheitsfonds der Pfandbriefe Lit. O zu verwenden, guch zu Lasten und namens der Schlesi⸗ schen Landschaft entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Schlestichen land— schastlichen Bank, in letzterem Falle unter Uebernahme selbstschuldnerischer Bürg⸗ schaft der Schlesischen Landschaft, verzing⸗ liche, tilgungspflichtige Darlehen in Höhe des Bedürfnisses aufzunehmen.
Die bei dem Sicherbelts fonds der Pfand⸗ briefe Lit. G durch Tilgung der Zuschuß⸗ darlehen eingehenden Beträge dürfen
7 -= 67 v. 59 - 69 61-72
schaften auf Grund des Gesetzes vom 1. Mat 1889 unter besonderer Festsetzung der Kreditgrenze und der Sccherheiten durch das Kuratorium,
83) an preußische Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die dazu erforder— liche Genehmigung erteilt ist.
II. Einzahlungen in barem Gelde (De⸗ positen) anzunehmen und zu verzinsen, mit der Maßgabe, daß diese Depositen zu—⸗ sammen den doppelten Betrag des Stamm. kavitals jeweilig nicht Übersteigen dürfen. III. Einzahlungen auch in laufender Rechnuug anzunehmen und zu verzinsen und den Einzahlern einen Giro und Scheckverkehr zu eröffnen. IV. Für fremde Rechnung den An und Verkauf von Wertpapieren aller Art, ersteren gegen Hinterlegung des Gegen— wert oder angemessener Sicherheit, 3 gegen Uebergabe der zu verkaufenden Weit- papiere, ferner die Einziehung von Wechseln, Schecks, Anwelsungen, Rechnungen, geloster Wertpapiere, die Einlösung fälliger Zing. scheine und die Vermittlung von Hypo— theken zu besorgen.
48929 Bekanntmachung.
Bei der nach den Bestimmungen der §s§z 39 und 47 des Gesetzes vom 3. Mar; 1350 heute stattgefundenen 6ffentlichen Auslosung von Rentenbriefen der Provinzen Pommern und Schleswig Holstein sind zum 2 Januar 1915 , stehende Nummern gezogen worden: Pravinz Pommern.
. A Voige Rentenbriefe Lit. FE- I. I. 1 Stück Lit. ECF zu 38000 S½5ü Nr. 15. 1 Stück Lit. MH zu 300 S Nr. 2.
98 0
und vorteilhaft in außerordentlichen, besonders gründeten Fällen kann über die obigen Höchstsätze noch , . werden.
nötig, für jedes Teilstück der angemessene
Projentsatz auf Werhungskosten, und zwar in einer ganzen Zahl, ausz drücken
nach ihrer Bodenbeschaffenheit den Cha⸗ rakter von Acker oder Wiese haben, aber
ihrer besseren
und zwar in Winterroggen, ausgesprochen werden. Auf noch nicht bestehende Verbessecungen darf eine Rücksicht nicht genommen werden. Nach diesen Erwägungen wird der Körnerertrag in Gewicht ausgedrückt und das Ackerland in eine der folgenden Klassen und um je e, n steigenden Er⸗ tragsslufen eingeschätzt: . ? . den Hektar J. Klasse 40 bis elnschl. 48 Zentner J ö ; ö 30 . 1 ] 5 21 ö
. 19 . 15 .
Klassen und Ertragstufen bilden hier. nach einen Maßstab, hei dessen Anwen dung jedem Ackerstück nach dem Verhältnis seiner Bodengüte zu den durch die erste Klasse bezeichneten besten Böden die richtige Stelle in der vorstehenden Stufen⸗ folge angewiesen werden muß.
Pie Einschätzung über 42 Zentner hinaus darf nur bei Ackerstücken solcher
befinden und deren Aecker sich sowohl für Weizen⸗ als auch für Gerstenbau über⸗
Güter erfolgen, welche sich in bester Kultur
wiegend eignen. Aecker, welche auf weniger
4 18 ö 6 in Abstufungen von je 10 5.
Wenn Guter, die den Voraussetzungen des § 17, drittletzter Absatz, entsprechen und sich unter den gar ti en Absatz. verhältnissen befinden, einen urchschnitts. ertrag von mehr als 44 Zentner erreicht haben, so ist das festsetzende Landschafts— kolleglum oder die Zwischendeputation be— fugt, bei den auf 45 und mehr Zentner geschätzten Ackerstücken unter besonderer Begtundung einen Roggenpreis bis zu 7 M anzunehmen. Dem Direktor gebührt hierbei ein volles Stimmrecht.“
5) 8 24 erbält folgende Fassung:
„Fur diese Maßnahmen (6 23) gelten folgende nähere Vorschriften;
Bonitierung Ertragschätzung. Die Bodenmlschung der oberen Schicht, der Untergrund, die Lage der Wiese, ihre Be— wässerung oder Entwässerung, befruchtende oder verderbliche Ueberschwemmung, die Graswüchsigkeit, die Art und Beschaffen« heit der Gräser und alle auf den Ertrag Einfluß äußernden Umstände werden unter⸗ sucht und in Ecwägung gezogen. Auch die bisherigen Erträge, welche bon dem Be⸗ sitzer gewöhnlich erzielt worden sind, werden
als 10 Zentner für den Hektar würden geschätzt werden müssen, sind nicht als Ackerland zu veranschlagen.
Ob sie als Wiesen oder als Weiden
als ein Anhalt für die Ertragschätzung berücksichtigt Der dem Wiesenlande bei⸗ zulegende Naturalertrag wird je nach der zu erwartenden Eigenschaft als gutes,
mittleres oder geringes Heu angegeben. Auf noch nicht bestehende Verbesserungen darf eine Rücksicht nicht genommen werden. Nach diesen Vorschriften werden die Wiesen in eine oder andere der folgenden Ertrags⸗ und — 6 eingeschätzt: Ertrag für den Hektar J. Klasse 809 — 96 Zentner, 14 60-79 9 40-59 24 39
von den Wirtschaftsgebäuden entfernt , nn auf die in § 18 Absotz 3 e dauernd und vortellhaft 9 nutzen . ö. e het n K dentlichen, besonders zu be⸗ welche le zu pflegen und abzu JJ . . ö. . über dle obigen sind, nicht jerstückelt und nahe bei den raten unter Zutritt der durch die fort⸗ K in der . des och h — s schrei ĩ ĩ des Äckerstück und, Bei sehr entfernten Wiesen, wenn sie schreitende Tilgung ersparten Zinsen und Generallandtagsbeschlusses B Nr. H Absatz z Hlernach ist für jed n ; ; i ö, itrã . vom 1. April wenn nötig, auch für Teilstücke der ange⸗ nicht etwa durch Verpachtung der laufenden Tilgungsfondsbeiträge der von 1909 tritt mit Wirkung vom p . Hi , ö 11) Augfälle trägt der Eigentümllche Das Witwengeld soll jedoch, vor⸗ . ,, zur entar n ffn. , 6. öh 4 . Be⸗ a, Zahl (ohne Bruchteil) auszu⸗ 1 ; ; 85 * etragen drücken. in deren Bezirk das betreffende Gut liegt. schränkung, mindesten 9g ö ö meg, n z üsse / I von 1909 und II. Abschätzungsgrundsätze. Außen ; r ꝛ ö. 5. . . Hern hie ung von Nr. 7. Aenderung der ,,,, 3 . ö . . uf ätze fü ̃ Weiden. Erntebestände, Zuschußdarlehen zur Herstellung von grundsätze für Aecker, Wiesen un ei — 6 stü V it der Landes. 1883/1909 §S§ 17 bis 20, 24, 25, 30, 31, 3 i n n e gn . un⸗ ; ö. . ö. ö. . n na, g , ü̃ ü w J 9: la 1 h ; ö 1 ben , . 8 ,,. Biehsterbemn und dergl.) Erlaß Ausführ! stimmungen folgende nähere Vorschriften: ö J . Ertragschätzung. Doerch dem Ertrage berechnet, und zwar: II. die Bonitierung und Grtregschätzung soll in der ö Klasse . v. H. h ins des Si er⸗ * 9 . 3 r J ⸗ und seine Fähigkeit zur Erzeugung der ö. Zu §§5 28, 29 des Regulativs on, , e r en g, . ᷣ⸗. z . 1 22 1858, 5 VII Absatz J des festgestelt werden. Es müssen daher die . — . . ö . geh Höhere Sätze sind dann anzuwenden, krume, der . . s,. . . zl i ürfen hiernach und Ackers, der Kultur- und der Düngungs⸗ wiederkehrt. J . k , zustand, die Graswächstekeit und die Klee, Beide Prozentsätze 635 183 und 19) beschlüsse B Nr. 10 und 15 von 1914 zur rsuc werden zusammengerechnet; ihre Summe Betracht gezogen, auch alle sonst etwa auf g — Bobenbesserungs⸗ und anderen, den Guts⸗ den Ertrag ö. . len von dem geschätzten Natural wert steigernden Anlagen und zum Aus karunter zweckmäßig angelegte unter, ertrage an.“ . . . 6 Kurzzunterschiedes nutzbar ge⸗ 4 5 20 erhält folgende Fassung: Nr. 2. Aenderung des Generallandtags⸗ wenge Grund dieser Untersuchung und wertes für den verbleibenden Natural— Fefchsusses A Rt. 1 von 1909, betreffend unter Berücksichtigung derjenigen örtlichen ertrag werden folgende Roggenprelse für Bewilligung barer Zuschußdarlehen zur den Zentner angenommen und hiernach die wo Besitzer bisher gewöhnlich erzielten Er— hn ; hepfandbrieften Grundstücken. trägen zu erkennen geben, muß erm'ssen in der V. Klasse h Zu Beschluß A Nr. 1 des General⸗ werden, welcher Ertrag an Feldfrüchten . . landtages von 1909. e is zu d, . die Daler, . ins . 1 . bis zu 5,90 , „Das Zuschußdarlehen ist zu verzinsen bei gewöhnlicher landü er Bewirt⸗ 5 . und ö ö. durch die fort, schaftung obne besondere Aufwendungen bet einer Gin schãzung ö schreitende Tilgung ersparten Zinsen zu ͤ von 40 bis 42 Zentner bis zu 6, — 4M, Dieser Ertrag muß endlich in Körnern, . satzes wird von dec Generallandschafts—⸗ direktion festgesetzt. Die übernommenen Jahresjahlungen sind zugleich mit den und Weihnachten zu entrichten.“ Nr. 3. Aenderung des Generallandtags. beschlusses Nr. 1 B von 1911, betreffend sondttelträge zur Bezahlung von Lebenz⸗ versi herungsprämien der Pfandbrief⸗ schuldner. von 1911. 1 Nr. I erhält folgende Fassung: „Wenn Pfandbriefschuldner einen Lehens⸗ Provinzial · Lebens versicherungsanstalt ab⸗ geschlossen und den Versicherungsschein bei der zuständigen Fürstentumslandschaft chluß der Versicherung die Rechte aus . Versicherung der Schlesischen Land, schaft zu. Btese hat sodann, wenn nicht des Landschaftsdirektors rechtliche oder sonstige Bedenken entgegenstehen, die von den Pfandbriefschuldnern zu zahlenden Prämienzahlung beansprucht werden, nicht zum Tilgungsfonds zu vereinnahmen, son—⸗ dern zur Bezahlung der Lebensversicherungè. ö ssetzungen hierzu auch die Zinsen oder als Forstland geschätzt werden k. ,. Tilgungsfonds⸗ können, ist nach den Vor hriften in anteils oder diesen selbst ganz oder teil. S5 23 ff, 30 ff. 40 ff. zu beurteilen. . 2 erhält folgenden Zusatz: Wirtschaftskosten. Hinsichtlsich, der ö ia Gewinnanteile, die Wirtschastzkosten ist nach den maßgebenden zur Erhöhung der Versicherungtsumme allgemeinen und den besonderen örtlichen 3) Hinter Nr. 9 wird als Nr. 10 fol. welchen Wertanteil des Ertrags sie in . Bestimmung eingefügt: Anspruch nehmen. Es wird hierbei von „Der Pfandbriefschuldner kann mit Ge der Voraussetzung ausgegangen, daß die
zu nutzen sind, und zu be⸗
Hiernach ist für jed⸗ Wiese und, wenn
M
7) Es wird folgende neue Nr. III Dauerweiden“ eingefügt:
536. Dauerweiden (Viehkoppeln), welche
aus wirtschasilichen Gründen, zum Zwecke Ausnutzung, als Weiden genutzt werden, können als Acker oder Wiese geschätzt werden, indessen, wenn sie mehr als den vierten Teil der landwirt. schastlich genutzten Bestandteile des Gutes betragen, nicht höher als auf einen Ertrags— wert von höchstens 1200 MÆ für den Hektar. . ; 8) 5 31 (künftig § 32) erhält folgende assung: ö Bonltierung. Ertragschätzung. Auch hier werden die Bodenmischung der Ober⸗ fläche, der Untergrund, die Lage, des Grundstücks, seine Fähigkeit, selbständig Gräser zu erzeugen, und die Beschaffen⸗ heit dieser Gräser untersucht und be— urteilt. Der Ertrag wird in Heuwert, und zwar als gutes, mittleres oder geringes Heu ausgesprochen. Auf noch nicht bessehende Verbesserungen darf eine Rücksicht nicht genommen werden. Auf Grund dieser Untersuchung wird das Weideland in eine der folgenden Ertrags. und Güteklassen eingeschätzt. J. Klasse Eitrag für den Hektar 24 bis 32 Zentner. . ; IL. Klasse Ertrag für den Hektar bis 23 Zentner, . gutes oder mittleres oder geringes Heu. Solche Böden, welchen die Fähigkeit nicht beigelegt werden kann, die Gras⸗ narbe dauernd zu erhalten und selbständig Gräser zu erjeugen, werden nicht als Weideland geschätzt. Ob sie als Forst. land anzusprechen, ist nach den Vor⸗ schriften in 5 40 ff zu beurteilen.“ 9) In § 65 (Beleihungegrenze) werden die in Klammern stehenden Worte (vgl. Beschluß des XV. Generallandtages zu Vorschlag 11 8) gestrichen. 10) Der bisherige S 58 wird von dieser Stelle alz § 66 an das Ende der ersten Abteilung versetzt und erhält folgende
Fassung. ;
„Die erforderlichen Ausführungsvor⸗ schriften zu vorstehenden Abschätzungs⸗ grundsaͤtzen erläßt die Generallanzschafts⸗ direktion mit Genehmigung des Engeren Ausschusses. .
III. Beleihung des inkorporierten Grundeigentums. Nr. 8. Beleihung nach der Grundsteuer.
Zu den Generallandtagsbeschlüssen A Nr. III von 1865, Nr. 1 8 4 von 1868, B I Nr. 2 von 1871, 1 Nr. 1 von 1872, Nr. 10 von 1888, B Nr. 4 von 1895, Nr. 15 von 1901, B Nr. 15 von 1909.
Bei der Beleihung eines inkorporlerten Gutes noch Maßpabe der Veranlagung zur Grundsteuer ist der dem Gute bet dieser Veranlagung beigelegte jährliche Reinertrag mit der Zahl vierzig zu Kapital zu erheben.
Nr. 9g. Verbriefung und Rückzahlung der
Pfandbriesschuld. Zu 5§§ 6, 11 Reg. vom 22. November 1858, Nr. 2 Reg. vom 22. Januar 1872.
Im Regulativ vom 22. November 1858 werden in 3 6 Lit, b hinter den Worten nach sechsmonatiger Aufkündi⸗
der haftenden Pfandbtiefsdarlehen ver⸗ wendet, soweit sie hierzu verfügbar sind Zur Deckung eines Kursunterschieds sst in erster Linie der aufgesammelte Amotti« satlonsfondsanteil eines schon haftenden landschaftlichen Darlehens zu verwenden. Zur Sicherstellung der Räckzahlung ist lin niedrigerer Zinssatz des Pfandbriefs. darlehens auf Verlangen der Landschast . auf 5 vom Hundert jährlich zu er⸗ ohen.
; Der Elgentümer darf die Pfandbriefs⸗ bypothek nicht vor Ablauf von 29 Jahlen seit Eintragung dieser Beschränkung zur Rückzahlung kündigen. Eine frühere Kün— digung ist nur zulä sig, wenn gleichzeitig der noch nicht getilte Betrag des Zu— , , . nebst Zinsen zurückgezahlt wird.
Ueber die wegen Verzinsung, Abtragung und Sicherstellung des Zuschußdarlebens sowie wegen Beschränkung der Ablösung des Pfandbriefgdarlehens übernommenen Verpflichtungen hat der Darlehensnehmer eine eintragungsfähige Urkunde auszu— stellen. Die für Zuschußdarlehen erforderlichen Mittel dürfen unter der Bedingung der Verzinsung und Rückerstattung aus den terminlichen Bareingängen der Amort sationsfonds der Pfandbriefe Lit. A und Lit. O und des Sicherheitsfonds der Pfand⸗ briefe Lit. O entnommen werden. Auch ist die Generallandschaftsdireltion ermächtigt, 3 * ö. . Schlesischen Landschaft entweder unmittels⸗ . durch Vermittlung der Schlesischen landschaftlichen Bank, in letzterem Falle unter Uebernahme selbstschuldnerischer Bürgschaft der Schlesischen Landschaft, an anderer Stelle verzinsliche, tilaungspflich=
aufzunehmen.
6 der Rückzahlung der Zuschußdar— lehen etwa entstehende Verluste trägt der Eigentümliche Fonds der Fürstentumslandschaft.
lichen Darlebens in ein solches höheren
de, . uzahlen. ᷣ n ist die Gewährung eines Zuschuß— darlehens ausgeschlossen, wenn ein land schaftliches Darlehen höheren Zinsfußes, welches an Stelle eines niedriger verzint, lichen aufgenommen worden ist, von dem— selben Pfandbriefschuldner wiederum in ein solches niedrigeren d,, umge⸗ wandelt wird, und zwar auf die Dauer
ab gerechnet.“ Nr. 11. Wiederbenutzung des Amort satlonsfonds der altlandschaftlichen Pfand= briefe und der Pfandbröefe Lit. A. Zu Beschluß Nr. 19 des Generallandtag von 1901. Beschluß Nr. 19 des Generallandtayt von 1901 enthält folgende Zusätze: Unter dieser Voraustsetzung kann im Erbgange oder bei der Ueberlassung del Gutes durch Vertrag unter Lebenden an Verwandte in auf und absteigender Linie, an Ehegatten, Geschwlster und deren Ab— kömmlinge die Wiederbenutzung del Amortisationsfonds der altlanzschaftlichen Pfandbriefe und der Pfandbriefe Lit. auch zugelassen werden, wenn er den zehnten Teil der Schuld noch nicht er— reicht hat, . iese Erwelterung findet indessen anf Beleihungen nach den bisherigen Ab— schätzun en,, nur dann Anwendung, wenn sich der Eigentümer bezüglich der Wiederbenutzung des Amortisationsfond⸗
liegen und nicht etwa durch Verpachtung beschriebenen Umstände an. Die niedrigsten
den Schuldnern zu entrichtenden Tilgungs,. „An die Stelle des 5 2 Absatz 2 der J ö Pfandbriefe darlehen. 1913 folgende Fassung: ß
12) Die Vorschriften der General, und 5000 M nicht übersteigen. , Arbeiterwobnungen auf bepfandbrieften Zu den Abschätzungsgrundsätzen von n,,
13) Die Generallandschaftsdirektion wird! „Für diese Maßnahmen (5 16) gelten k
die natürliche Beschaffenheit des Bodens =. heltssonds der Pfandbriefe Lit. C. 3 1
Die terminlichen Zinseingänge der Be— k wenn erfahrungsmäßig die Gefahr oft Bewilligung barer Zuschußdarlehen zu J gibt den überhaupt anzunehmenden Ab. macht werden. JJ Roggenpreis. Zur Findung des Geld. Herstellung von Arbejterwohnungen au ö . Geldwerte berechnet: J
und ntzbaren Gewächsen alljährlich auf
Nr. 4 Absatz 1 erbält folgende Fassung:
tilgen. Die Höhe des Zins⸗ und Tilgungs⸗ k 43 44 ö. ö.
Zinsen des Pfandbriefs darlehens an Johanni
Zulassung einer Verwendung der Tilgungs—⸗
Zu Beschluß 1 B des Gegerallandtages
versicherunge vertrag init der Schlesischen
niedergelegt haben, so stehen mit dem Ab⸗
im besonderen Falle nach dem Ermessen
Tilgungsfondsbeiträge, soweit sie zur
prämien zu verwenden, unter denselben
welse zu benützen.“ 2) 5 18 erhält folgende Fassung:
verwendet wen den.“ Verhältnlssen zu prüfen und zu ermessen,
nehmigung der zuständigen Fürstentums⸗ gesamten Arbeits. und Ausnutzungskosten, 12 —23
gung“ die Worte
der Pfandbriefe Lit. G denjenigen Be
tige Darlehen in Höhe, des B:durfnisse⸗
zuständigen Bei Umwandlungen eines landschaft⸗
Zinsfußes wird ein Zuschußdarlehen nicht ö h Ein früher erhaltenes ist zurück,
von 10 Jahren von der ersten Umwandlung
IV. Beleihung des nicht inkorporierten Grundeigentums. Nr. 13. Wertermittelung nach der
; Grundsteuer.
Zur Beleihungsordnung von 1888 § 5
und zu den Generallandtagebeschlüßen
B Nr. 15 von 1895, Nr. 25 von 1901,
B Nr. 24 von 1909. Bei der Beleihung eines nicht in— korporierten Grundstücks nach Maßgabe der Veranlagung zur Grundsteuer sst der dem Grundstücke bei dieser Veranlagung bei elegte jährliche Reinertrag mit der Zahl vierzig zu Kapital zu erheben. Nr. 14. Verbrtefung und Rückzahlung der Pfandbriefschuld. Zu S§5§5 11, 23 der Beleibunge ordnung vom 10. August 1888.
In der Belelhungsordnung vom 10. August 1388 werden in F 11 Lit. H hinter den Worten nach fechsmonatlicher Auf⸗ kündigung“ die Worte
zu den Terminen Johanni und Weih—
nachten⸗ und in § 23 Absatz 1 vor dem Worte jederzeit! die Worte
unter den folgenden Bedingungen“ eingefügt.
Nr. 15. Zuschußdarlehen zum Ausgleich des Kursunterschiedes
Zu Beschluß Nr. 28 des Generallandtages von 1901, B Nr. 26 von 1909, Nr. 3 . von 1911.
Die Bestimmungen über Zuschußdarlehen zum Ausgleich des Kurzunterschiedes er— halten folgende Fassung:
Dem Darlehenznehmer kann auf seinen Antrag, wenn der Börsenkurs der land- schaftlichen Pfandbriefe, die er erhält, unter dem Nennwerte slseht, zum völligen oder teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen Kurs, und Nennwert sowie zur Deckung der durch die Beleihung oder Umwandlung entstehenden. Tax, Ein— tragungs., Stempel. und Augfertigungs kosten von der Generallandschaftsdireftion nach Zustimmung der zuständigen Fürsten. tumslandschaft ein bares Zuschußdarleben bis zur Höhe des am Ausfertlgungstage bestehenden Unterschiedes zwischen dem an der Breelauer Börse amtlich festgestellten Kurs. und dem Nennwerte der aus— gefertigten Pfandbriefe zuzüglich der oben erwähnten Kosten, aber nicht über 10 vom Hundert des Nennwertes, bei Umwand. lungen landschaftlicher Darlehen in nien riger verzinsliche nicht über 3 vom Hundert des Nennwertes, gegeben werden. In diesem Falle ist neben dem regulativ— mäßig vorgeschriebenen ein weiterer Dar- lehenszinssatz von 4 vom Hundert des ganzen Pfandbriefsdarleheng in halbjähr⸗ lichen Teilzahlungen so lange zu entrichten, bis dieser Züschuß nebst den davon mit 4 vom Hundert jährlich zu berechnenden. Ilnsen zurückgezablt jst und auch bierbei ein Zablungsrücstand mit 4 vom Hundert j⸗ahrlich zu verzinsen.
Ferner werden von der Landschaft zur
allmählichen Tilgung des Zuschußdarlehens die laufenden Tilgungsfondsbelträge der haftenden Pfandbriefe darlehen verwendet, soweit sie hierzu verfügbar sind. Zur Deckung eines Kursunterschiedes ist in erster Linie der aufgesammelte Tilgungs⸗ fondsanteil eines schon haftenden land- schaftlichen Darlehens zu verwenden. Zur Sicherstellung der Rüchzahlung ist ein ntedrigerer Zinssatz des Pfandbrlefsdar⸗ lehens auf Verlangen der Landschaft bis auf 5 vom Hundert jährlich zu erhöhen.
Der Eigentümer darf die Pfandbriefs. bvpothek nicht vor , von 20 Jahren it Eintragung dieser Beschränkung zur Rückzahlung kündigen. Eine frühere Kün⸗
geschätzt und beliehen sind, Henerallandtagsbeschluß Nr. 21 Abfatz 1 und 2 von 185 nur auf denjenigen Test
auf die Beleihung der ersten Wertshälfte entfällt. Der auf die Beleihung des vierten Sechstels entfallende Teil darf nur jur Löschung im Grundbuche verwendet werden, und zwar erst dann, wenn er den zehnten Teil der entsprechenden Schuld er— reicht hat. Die Bestimmungen über die Verwend— barkeit des Tilgungsfonds, feiner Bestandg⸗ zinsen und Belträge in den Generalland- tagsbeschlüssen Nr. 28 von 1901, Nr. 26 von 1909, Nr. 3 von 1911, Nr. 10 bon 1914 (Deckung eines Kursunter⸗ schiedes), A Nr. 1 von 1909 (Bau— zuschußdarlehen), Nr. J1 von 1911 Lebensversicherung bei der Schlest⸗ schen Provin al Lebengpersicherunggsar sialtz, A Nr. JI von 1914 (Bodenbesserungs, und andere Darlehen) bleiben unberührt Im GEibgange oder bet der Ueber lassung des Gutes durch Vertrag unter Lebenden an Verwandte in auf⸗ und ab— steigender Linie, an Ehegatten, Geschwister und deren Abkömmlinge kann der Land schaftsdirektor, wenn keine besonderen Be— denken vorliegen, die Verfügung über den Tilgungsfonds in der bisherigen Weise zu lassen, und war auch dann, wenn er den jehnten Teil der Schuld noch nicht erreicht hat. Letztere Erweiterung findet indessen auf Beleihungen nach den bisherigen Ab— schätzungsgrundsätzen nur dann Anwen— dung, wenn sich der Eigentümer im übrigen den vorstehenden Bestimmungen unterworfen hat. V. Landschaftliche Bank. Nr. 17. Erhöhung des Stammkapitals der landschaft lichen Bank. Zu Nr. III des Nachtrags vom 6. Oktober 1868 zu dem Regulativ der Schlesischen landschaftlichen Darlehenskasse und zu Beschluß Nr. 25 des Generallandtages von 1895. 1) Die Schlesische Landschaft ist befugt, das Stammkapital der Schlesischen land. schaftlichen Bank um 2 Millionen Mark in barem Gelde, also auf 7 Millionen Mark, zu erhöhen. 2) Die Generallandschaftsdirektion wird zur Ausführung des Beschlusses ermächtigt. Nr. 18. Zu den Satzungen der land— schaftlichen Bank. Zu den Generallandtagsbeschlüssen V Nr. 1 von 1868, 1II1 Nr. 1— 4 von 1871, V Nr. 37— 40 von 1901, B V Nr. 28 von 1909. A. Geschäfte der Bank.
§1.
Die Bank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:
J. Darlehen und Kredite, auch laufender Rechnung, zu gewähren
I) gegen Verpfändung von Wertpapieren und Effekten, welche die Reichsbank be— leiht, sowie von solchen, zu deren Be— leihung das Kuratortum seine Genehmi⸗ gung erteilt, ⸗ 2) gegen Verpfändung von Hypotheken und Grundschulden, die auf Grundstücken innerhalb des Bereiches der Schlesischen Landschaft eingetragen sind, ausnahmg—⸗ weise und mit Genehmigung des Kura—⸗ torlums vorübergehend ö von anderen,
3) ae Hinterlegung von Wechseln mit mindestens zwei sicheren Verpflichteten unter Abschlag von mindestens H vom Hundert der Wechselsumme und unter Festsetzung des Gesamthöchstbetrages der-
in
digung ist nur zulässig, wenn gleichzeitig! artiger Kredite durch das Kuratorium,
nutzte Bestandteile nach den Abschaͤtzungs⸗ grundsätzen von 1914 oder deren Forsten nach den Abschätzungsgrundsätzen von 1569 findet der
des Tilgungsfonds Anwendung, welcher
Schrankfächer zu vermieten. VI. Verfügbare Kassenbestände
nutzbar zu machen durch Reichsbank in Klasse 1 beleiht, sowie von
Papiergeld, Gold⸗ und Silbermünzen der jewellig vorhandene Gesamibetrag an ausländischen Werten 50 000 „ nicht übersteigen darf, 2 Diekontierung und Ankauf von Wechseln und Schecks nach den Grund- sätzen der Reichsbank, vorübergehende Niederlegung bei sicheren Banken, die vom Kuratorium be— zeichnet sind.
annehmen sakjeptleren), dle von der Reichs⸗ bank, der Preußischen Seehandlung oder der Preußischen Zentralgenossenschaftokasse ausgestellt sind.
S§ 2.
I) Deutsche, zinstragende, auf jeden In⸗ haber lautende Staats“, Kommunal und landschaftliche Wertpapiere dürfen höchstens bis zu 10 vom Hundert unter dem Tages. kurse, andere, nach 51 Nr. ö I zur Beleihung zugelassene Wertpaplere höchstens big zu 20 vom Hundert unter dem Tagesfurse und unter Innebaltung eineß vom Kuratorium vorgeschriebenen böheren Abschlags beliehen werden. Das Unterpfand muß angemessen verstärkt werden, wenn der Kurs um mehr als 5 vom Hundert sinkt. 2) Hypotheken und Grundschulden (81 Nr. 1 Abs. 2) dürfen nicht über 85 vom Hundert des Nennbetrags beliehen werden und müssen bei land, oder forstwirtschaft⸗ lich genutzten Grundstücken innerhalb der eisten fünf Sechstel des Grundstückswertes eingetragen sein. Der Grundstückswert ist nach vorhandener landwirtschaftlicher Taxe oder bis zum 60 fachen des Grundsteuer— reinertrags, wenn aber letzteren Falles in dem hetreffenden landschaftlichen Kreise der Taxwert der in neuerer Zeit land- schaftlich geschätzten Grundstücke durch. schnittlich dieses Vielfache nicht erreicht, nur bis zu dem für diesen Kreis als Ver— bältniszahl fentgestellten niedrigeren Viel fachen anzunehmen. Hypotheken und Grundschulden auf städtischen Grundstücken dürfen als Sicher⸗ beit nur zugelassen werden, wenn sie auf Wohngebäuden eingetragen sind und soweit sie innerhalb der ersten Hälfte der Taxe einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt liegen. Sofern sie auf e ,, in Breelau oder in Orten mit einer Ge— schäftzstelle der Bank eingetragen sind, können sie jedoch innerhalb der ersten Hälfte des anderweitig nach den Grund sätzen der Mündelsicherheit festgestellten Grundstückswertes liegen. .
Die zu beleihenden ern en und Grundschulden sind an die Bank abzu⸗ treten. Der Beleihung hat eine rechts- kundtge Prüfung voranzugehen, deren Er. gebnis zu beachten oder jzur Entscheidung des Kuratoriums zu stellen ist. 3) Erzeugnisse der Landwirtschaft und Produkte des Berabaues (8 1 Nr. 1 Ab⸗= satz 4) dürfen höchstens bis zur Hälfte, im Falle leichtester Verkäuflichkeit hböchstens bls zu zwel Dritteln des Schätzungs⸗ wertes beliehen werden. B. Reservefonds. Von dem nach Abzug der Verwaltunas— kosten, der sonst erforderlichen Ver, wendungen und Abschrelbungen und von
V. Offene und verschlossene Massen zur Verwahrung anzunehmen und verschließbare
nach
näherer Bestimmung des Kuratoriums I) Ankauf von Wertpapieren, welche die osterreichischer und ungarischer Staatsrente,
fremder Staaten mit der Maßgabe, daß
VII. Die Bank darf nur solche Wechsel
1 Stück Lit. J. zu 75 M Nr. 15.
39 Stück Lit. L zu 2000 MS Nr. 155 721 852 9g04 1051 1406 1453 1580 1674 1682 1741 1858 2090 2675 3285 3914 3986 4236 4312 4331 4375 4429 4698 4956 5157 5344 5461 5952 6100 6289 6472 6622 7283 7412 7423 7466 7604 S062 8141.
11 Stück Lit. M zu R500 M Nr. 144 390 779 809 1146 1542 1740 2016 2222 2235 2259.
24 Stück Lit. N zu 200 MS Nr. 4 273 342 627 807 1364 1595 2047 2111 2191 2247 2700 2839 2946 3190 3318 . 4895 4913 4938 4975 5113 5159 5169.
18 Stück Lit. O zu 75 M Nr. 364 459 475 593 624 817 866 871 1118 1123 1329 1383 1419 1452 1483 1486 1493 1506.
zinsung dieser Rentenbriefe auf. EI. 34 0 ige Renteubriefe Lit. L P. haber von ausgelosten und
Rentenbriefen können dieselben unter
In⸗
gekündigten
ei⸗
fügung einer Quittung durch die Post an unsere Kasse einsenden, worauf auf Ver⸗
langen Uebersendun gleichem Wege .
des Empfängers erfolgen wird. Stettin, den 20. August 1914. Königliche Direktion der Rentenbank.
48039
des Barbetrages auf Gefahr und Kosten
Die Ziehung der am 1. Oktober 1914 zur Rückzahlung gelangenden 6 3000, —
unserer
scheine findet
am
7 0υ igen Hypothekenanteil⸗
Donnerstag. 27. August, in dem Geschäftslokal des Derrn Justizrat Heck, Paradeplatz 6, statt. Königsberger Fuhr Gesellschast
G. m. b. S. Königsberg i. Pr.
48091 Landeskreditkaffe,
bestimmt:
3306 3326 3336 3346
2614 2624 2634 2654 2664 2799 2916 2956 3109 3119 3939 3948 3949 3958 3968 4130 4140 4150 4180 4190 801 5821 5831 5861 5871 7281 7291 7602 7622 7642 7739 7743 7749 7753 7759 8249 8289 8299.
Lit. C zu 500 „: 2128 2138 2148 2158 2168 2699 3208 3509 3519 3529 4281 4291 4733 4743 4753 5920 5930 5940 5950 5970 6815 6835 6855 6875 6885 7h60 7563 7570 7580 7590 7697 8602 9317 9337 9357
2694 3129 3969 4200 6186 662 7763
2709 3139 3978 4208 6196 7672 7769
8 2188 3539 3569 4773 4793 5989 5999 593 7510 7593 7609 9367 9377
241 251 261 271 281 291
3448 3458 3488 3498 5054
Lit. E zu 200 S: 1667 1677 1687 1697 2132 2987 2997 3110 3120 3130 3468 3478 3488 3498 3701 6411 6441 6451 6461 6471 6798 6910 6930 6940 6950 7249 7261 7269 7279 7281
Lit. A ju 2000 S: Nr. 104 114 36574 3584 4005 4015 4035 4045 4808 48
35 vom Hundert Zinsen des Stamm⸗
5147
Bekanntmachung, betreffend die Kündi
Lit. R zu 1000 S: Nr. 302 312 723 733 743 753 763 783 793 1013 1023 1033 1013 1053 1063 1073 1093 2779 3929 4110 4288
2719 3149 3979 1218 7211 71692
7
7773
2198 3569 5601 6000 7523 7617 9406
16235 16245 18285 16707 16717 16727 16757 16747 16950 168690 1870 170090 17007 17017 17027 17037 17204 17214 17234 17264 17274 178258 17835 17845. Nr. 9096 916 g36 gaz 9gö56 966 976 gos 1607 1617
2172 2182 2907 3150 3180 3190 3711 3719 3731 6481 6491 6708 6980 7000 7109 7289 7299 8019 8345 8355 8385 8605 8625 8635 S645 8675 EI. Serie ,,, 4 134 141 164 194 3524 3544 3561 4828 1838 4858 4878 5107 hIh57 5167 ol77 187 5401 5411 5421 5431 5471 54581 5] .
2
2729 3159 3988 4238 72221 703 7779
2749 3918 3989 4248 231 713 783
2619 3589 5631 b320 7530 7627 92416
7533
10340 12119 12226 12307 14412 15909 16767 17057
8695.
2759 3919 3998 4258 7241 719
8209
Nr. 1609 1619 1'629 1839 1659 1669 1679 2108 2118 217 2629 2639 3599 4201 o641 5661 6340 6350 7540 7637 7647 9426 9436 486 9496 10722 1074 10772 11205 1213 1223 112533 11213 11253 11253 1283 1293 11692 116905 11615 11643 i645 1155s 116565 11662 116565 1157. 11655 11632 116585 11690 12403 13405 12415 12415 124235 12435 12435 12413 12455 134463 192466 12473 12485 12456 13493 13195 13630 1z640 12650 123660 126570 13680 12690 12700 13297 13247 i557 15267 15277 153297.
Lit, D zu 300 : Nr. 115 125 135 145 155 1565 185 155 211 221 231 d406 416 426 4365 456 466 476 4965 917 947 957 967 337 997 1906 1916 10926 1036 1665 oz 1096 2909 2939 3559 29595 z4aos 3415 18092 4512 4822 4842 4869 4872 4882 50l4 502d 5034 3074 os sog 6312 6322 6332 6343 63635 6377 6585 6395 6zöh 615 5735. 6765 S775 Sog S814 S834 6844 S554 6864 Ss 654 7301 7311 7321 331 I361 7709 7718 7729 7739 7749 7759 7769 7779 77589 8zi8 8zes 8445 Saß 8468 47s S488 9zoß 9415 g435 ga35 ga4h gaß5 a5 ash 94gh 10099 10019 19039 19069 10079 10089 10099 10310 10330 11044 11064 11064 11074 11084 11094 12109 12111 12141 12149 12159 12179 12189 12199 12206 123215 12276 12286 12296 12404 12434 12454 12464 124184 12987 12997 13017 13037 13067 13077 13087 14402 14462 14472 14482 14492 14940 14950 14950 149765
103890 12121 12236 12947 14432 16205 16787 17067
2769 39285 3999 4278 7251 7723
8219
2649 4221 5681 6370 7543 7657 446
549
261 8229
2659 1241 5691 6390 75590 7667 9456
11024 12129 12246 12967 1442 16215 16797 17077
8099
5127
1 ö
7729
gung von Schuldverschreibungen der Serien XVI und XVII. t Durch die am 14 August 1914 vorgenommene Verlosung sind folgende hprozentige Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse zur Rückjahlung
I. Serie XVI. Lit. A zu 2000 „: Nr. 709 729 739 799 gos 928 938 948 g58 9g68 978 908 1319 1317 1320 1327 1330 1337 1380 13587 1390 1412 1432 1442 1933 1953 1963 1933 1983 2910 2920 2930 2960 2970 3101 3111 8181 int 3181 3171 3356 3366 3386 4207 4217 4237 4257 4297. 322 332 342 362 382 392 703 713
2604 2789 3938 4120 4298 2271 7733 8239
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S305
5137