1914 / 231 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Oct 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Dentscher Neichsanzeiger

Ver Krzugspreis beträgt vierteljährlich 8 M 40 9. Alle Rostanstalten nehmen Bestellung an; fur Gerlin außer den Nostaustalten und Zeitungaspediteuren fur Lelbstabholer auch die Ezprdition 8m. 48, Wilhelmstraße Nr. 22.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheit zeile 80 g, einer 3 gespaltenen Einhritszeilht 80 9. Anzeigen nimmt an: dir Königliche Expedition des Reichs- und Ftaatazanzeigern Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 22.

Einzelne Rummern kosten 25 9.

M 231.

Inhalt des amtlichen Teiles: Bekanntmachung, betreffend die versuchsweise Erhöhung des Meistgewichts der Feldpostbriefe. Ordens verleihungen usw.

Dentsches Reich. Ernennungen usw.

Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 82 und 83 des Reichsgesetzblatts.

Personalveränderungen in der Armee und bei der Marine⸗

infanterie. Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standetzerhõhungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung.

Um die Versendung kleiner Bekleidungsstücke und Ge⸗ brauchsgegenstände an die Angehörigen des Feldheeres zu er⸗ leichtern, wird zunächst versuchsweise auf die Dauer einer Woche, vom 5. Oktober bis einschließlich 11. Oktober, das ,, der Feldpostbriefe von 250 g auf 500 g erhöht. Wenn die Verhältnisse es gestatten, wird die Zulassung der 500 g⸗Briefe bald wieder⸗ holt werden. Die Gebühr für die Feldpostbriefe über 250 bis 500 g beträgt 20 5. Gleichzeitig wird die Gebühr für die Feldpostbriefe über 50 bis 230 g dauernd auf 10 3 ermäßigt.

Die Sendungen mit Wareninhalt (Liebes gabenpäckchen) müssen sehr dauerhaft verpackt sein. Nur starke Papp⸗ kartons, festes Packpapier oder dauerhafte Leihwand sind zu verwenden. Für die Wahl des Verpackungsstoffes ist die Natur des Inhalts maßgebend; zerbrechliche Gegenstände sind ausschließlich in starken Kartons nach vorheriger Umhüllung mit Papier oder Leinwand zu verpacken. Die gebräuchlichen Klammerverschlüsse sind fast durchweg ungeeignet. Die Päckchen, auch die mit Klammerverschluß versehenen, müssen allgemein mit dauerhaftem Bindfaden fest umschnürt werden, bei Sendungen von größerer Ausdehnung in mehrfacher Kreuzung. Streichhölzer und andere feuergefährliche Gegenstände, insbesondere Taschenfeuerzeuge mit Benzin— füllung, sind von der Versendung durch die Feldpost un— bedingt ausgeschlossen.

Die Aufschriften sind auf die Sendungen nieder— zuschreiben oder unbedingt haltbar auf ihnen zu befestigen und müssen deutlich, vollständig und richtig sein.

Sendungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht ent— . werden von den Postanstalten unweigerlich zurück— gewiesen.

Berlin, den 30. September 1914. Der Staatssekretär des Reichspostamts. Kraetke.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Archivdirektor a. D, Geheimen Archivrat Dr. Reimer Eqhitburn den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Geheimen Sanitätsrat Dr. Bonnekamp in Düssel⸗ dorf den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Generalkonsul für Siam und Herzoglich sachsen— Coburg⸗gothaischen Kammerherrn Freiherrn von Merling in Berlin den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Bahnmeister erster Klasse a. D. Bischoff in Magde⸗ burg den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Hegemeister a. D. Heum ann in Sandershausen, Landkreis Gassel, das Verdienstkreuz in Gold,

dem bisherigen Hag rler eln mne ere r Müller in . Jerichow J, das Kreuz des Allgemeinen Ehren— zeichens, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Trenkmann in

raustadt, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Netz in Königs⸗ utter, Kreis Helmstedt, und Zenker genannt Franke in Tornitz, Kreis Kalbe, den Bahnwärtern a. D. Germer in Braunschweig, Ilsemann in Weddel, Braunschweig, Kolle in Bündheim, Kreis Wolfenbüttel, Krebs in Schõppenstedt genannten Kreises, Rappmund in Schandelah, Braunschweig, und Weber in Borstel, Landkreis Stendal, dem Hilfs= bahnwärter a. D. Hädrich in Magdeburg Neustadt, dem bisherigen Eisenbahnwerkzeugaus geber Fothe in Magdeburg⸗ Buckau, den bisherigen Eisenbahnschlossern . in Biederitz, Kreis Jerichow J, und Röbbeling in raunschweig, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer u!

in Magdeburg⸗Sudenburg, dem bisherigen Eisenbahngüterboden⸗

Berlin, Donnerstag, den 1. Oktober, Abends.

arbeiter Winnecke in Goslar, dem bisherigen Bahnunter⸗ ö Asche in Oschersleben, den bisherigen Bahn⸗ hofsarbeitern Möbius in Sandersleben, Anhalt, und Schmidt in Wasserleben, Kreis Grafschaft Wernigerode, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem Trichinenschauer und Schäfer Miericke in Paaren i. Gl., Kreis Osthavelland, dem bisherigen Eisenbahnwagenputzer Konars ki in Rüningen, Braunschweig, dem bisherigen Eisen⸗ bahnhandarbeiter Saue in Braunschweig und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Pähz in Magdeburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Beamten und Angestellten des Ober⸗ marstallamts die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar:

des Ritterkreuzes des Großherzoglich Mecklen⸗ burgischen Greifenordens:

dem Bureauvorsteher, Hofrat Usbeck;

der Großherzoglich Mecklenburg⸗Strelitzschen Verdienstmedaille in Silber:

den Kutschern Karl Mai III., Witte, Albert Zeimert L, Wenner, Rösner, Marquardt, Semmler, Mauer,

Max 3a men III., Dieckmann, Harb rücker, Albert

Taboschat IV., Schlappack, Ernicke, Ewert, Kühnert und Johannes Zeimert IV.,

dem Oberwagenhälter Schultz,

dem Wagenhälter Lesch,

dem Baupolier Wauer und

dem Kammerwärter Meinke.

Deu tsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Oberbahnhofsvorsteher Franz Löffler in Straßburg

(Elsaß) bei dem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England.

Vom 30. September 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 6 S. 327) im Wege der Vergeltung folgende Verordnung erlassen:

51

Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach Groß⸗ britann ien und Irland oder den britischen Kolonien und ausz⸗ wärtigen Besitzungen mittelbar oder unmittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch Ueberweisung oder in sonstiger Weise zu leisten sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach den bezeichneten Gebieten abzuführen oder zu überweisen.

Leistungen zur Unterstützung von Deutschen bleiben gestattet. ö

Schon entstandene oder noch entstehende vermögensrecht⸗ liche Ansprüche solcher natürlicher oder juristischer Personen, die in den im § 1 bezeichneten Gebieten ihren . oder Sitz haben, gelten vom 31. Juli 1914 an, oder wenn sie erst an einem späteren Tage zu erfüllen sind, von diesem Tage an bis auf weiteres als gestundet. Für die Dauer der Stundun können Zinsen nicht gefordert werden. Rechtsfolgen, die si nach den bestehenden Vorschriften in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Nichterfüllung ergeben haben, gelten als nicht eingetreten.

Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des An⸗ spruchs, es sei denn, daß der Erwerb vor dem 31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber im Inland seinen ,,. oder Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat. Dem Erwerber des Anspruchs steht gleich, wer durch dessen Erfüllung einen Erstattungsanspruch erlangt hat.

83. Der Schuldner kann sich dadurch ö daß er die ge⸗ ret Beträge oder Wertpapiere bei der Reichsbank für echnung des Berechtigten hinterlegt.

8 4.

Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen ö noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht erhoben ist, wird durch das Zahlungs⸗ verbot und die Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung und die Protesterhebung we bee, , n,. zulässig und erforderlich ist, bis nach dem . dieser Ver⸗ ordnung hinausgeschoben. Die Frist, innerhalb deren die Vor⸗

1914.

lage und die Protesterhebung nach dem Außerkrafttreten zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzler.

Die Vorschriften des Abs. I finden entsprechende Anwendung auf Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlun vorzulegen sind, bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung . nicht abgelaufen ist.

Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechsel⸗ stempels nach 3 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch das Zahlungsverbot und die Stundung nicht begründet.

85.

Die Vorschriften der 88 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn es sich um eine im Inland erfolgende Erfüllung von Ansprüchen handelt, die für die im 8 2 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen im Betrieb ihrer im Inland unter⸗ haltenen Niederlassungen entstanden sind. Die Vorschriften der 2, 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich um Rückgrifftz⸗ ansprüche der bezeichneten Personen wegen der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines im Ausland zahlbaren Wechsels handelt.

86. Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 50 000 S oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht . . Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, estraft 1) wer wissentlich der Vorschrift des 8 1 zuwiderhandelt; 2) wer wissentlich einem deutschen Ausfuhrverbote zu. wider Waren nach den im 5 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar ausführt; . 3) wer wissentlich Waren, für die in Deutschland ein Ausfuhrverbot besteht, aus einem anderen Lande nach den im § 1 bezeichneten Gebieten mittel bar oder unmittelbar abführt oder überweist. Der Versuch ist strafbar. § 7. J Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote deg S1 und des 86 Abs. 1 Nr. 3 zulassen. ö Er kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser Verordnung auch auf andere feindliche Staaten für anwendbar erklären. J. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der s 6 jedoch erst mit dem 5. Oktober 1914 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Verordnung außer Kraft tritt.

Berlin, den 30. September 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer des Reichsgesetzblatts enthält unter . Nr. 4503 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 20. März 1960, vom 27. September lid. Berlin W. 9, den 30. September 1914. Kaiserliches Postzeitungs amt. rüe r.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer d des Reichsgesetzblatts enthält unter ö

Nr. 4504 eine Bekanntmachung, betreffend Zahlungsver gegen England, vom 30. September 1914. ͤ

Berlin W. 9, den 30. September 1914.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Personalveräunderun gen.

stduiglich Preußeische Armer.

Großes Hauptquartier, 22. September. G und Komp Chef am Kad. Hause in Naumburg Oblt; an d. Vaupt - Kad. Austalt d. Gen Ke zur Verwendung in d. Front überwiesen. Fit Daupt⸗Kad. Anstalt, in d. Inf. N. Nr. 46 versetzt.

Befördert; zu Rittmeistern: die Oberleuinant: I Breslau), Ham ers (7 Berlt

r. 7; zu Oberleutnants: die Leutnants: arr (II Düsseldorf), v. Saldern (7 Berlin r. 7; zu Leutnants, vorräufig ohne Paten

dorff, Georgi, Friedrichs Helms i r g. ö, ellbaum,

6 ain, . 2. Landw.

um eister, Hasenclever

k Res. d. . Nr. 1. . 8 . 3 Befördert: zum Oberleutnant: Köble

Regts. Nr. 13 (7 Berlin); 2 =

ir e nn n , .

eserve: . Schmiele, . Batz. Nr.