dem hauptsächlich Fragen auz den Gebieten des Mietrechts und der Dienstverträge von den Auskunftsuchern vorgelegt wurden. In einem weiteren Aufsatz gebt Professor Dr. Theodor Kipp ausführlich auf die Frage ein, in welcher Hinsicht bestebende Verträge in Kriegs jeit berührt werden, und bespricht näher Inhalt und Wirkung der einzelnen für das Gebiet des Deutschen Reichs erlassenen Kriegsgesetze. — Mit der beim Vierteljabrswechsel besond rs brennend gewordenen Frage des Einflusses des Krieges auf die Lage der groß— städtischen Hypothekenschuldner beschäftigt sich der auf dem Gebiete des Hypothekenweseng als Autorität bekannte Berliner Rechts⸗ anwalt und Privaldoßent Dr. Arthur Nußbaum in einem Aufsatz desselben Heftes. Der Verfasser bespricht zunächst die im Laufe der letzten Jahre ungünstiger geiwordenen Verhälmisse des Hypoibeken. schuldners, der durch die immer böher anwachsende Macht des metst in den Krersen der Hvpothekenbanken und Veisicherungsgesellschaften zu suchen den Geldgebers der ersten Hppothet besonders in Zeiten ungünstiger Konjunktur immer abhängiger geworden sei. Die seit dem Kriegsausbruch erlassenen Gesetze und Verordnungen haben die von seiten der Gesellschaften drobenden Gefahren gemildert, aber nicht beseitigt Zwar kann das Gericht dem Hypothekenschuldner eine
ist von höchstens drei Monaten gewähren und aussprechen, daß die Fälligkeit des Kapitals, die an dle versäumte oder verspätete Ilns⸗ zablung vielfach geknüpft ist, hinfällig sei, aber diese Maßnahmen bleiben wirkungslos, wenn der Grundbesitzer infolge der Kriegenot die Zinsen der ersten Hypotkek überhaupt nicht ö kann, sodaß die Zwangsvollstreckung wegen der Zinsen nach Ablauf der Drei— monatsfrist regelmäßig eintreten würde. Zudem könnte nach Friedensschluß, wenn auch bei einer großen Anzahl von Banken und Gesellschaften auf eine verständnisvolle Handhabung ibrer Rechte gerechnet werden dürfte, auf die vorher eingetretene Fälligk it zurückgegriffen werden. Um nun zugunflen der städtischen Grundbesitzer und der zweiten Hppothekare wirksamen Schutz zu schaffen, schlägt der Verfasser vor, daß die Aufsichtsbebörden den Gesellschaften durch allgemeine Verfügungen eine weitgehende Be⸗ rücksichtigung der Kriegsnot gegenüber den Grundbesitzern und den ngchstehenden Hypothekaren zur strengsten Pflicht machen und alle Maßnahmen verbieten, die geeignet sind, aus der Kriegslage besondere Gewinne zu zieben durch vorzeitige Fälligmachung der Hvpotheken, durch Erhöhung der Zinsen usw. Die Folgen solcher Maßregeln werden in dem Artikel ausführlich besprochen — Eine interessante Frage des Luftrechts wird im 7. Heft eingehend behandelt, nämlich die Haftpflicht des Luftfahrers. Eine solche Haftpflicht des Luftfahrers kann z. B. eintreten dem Passagler des Luftfahrzeugs gegenüber, der während der Fahr verletzt wird, sie kann aber auch kurch Beschädigung von baulichen Anlagen oder von Grundstücken oder durch Verletzung von Personen hervorgerufen werden, die beim Niedergang des Fahrzeugs, bei otlandungen oder Katastrophen sich ereignen. Vie Regelung der in diesen Rechtsfragen Fiegenden Interessenstreitigkeiten erfolgte bisher auf Grund der einschlägigen Paragraphen des Bürger- lichen Gesetzbuchs. Eine Sonderregelung unter Berücksichtigung der durch die Luftschiffahrt gebotenen besonderen Verhältnisse wird aber durch den dem Reichstag vorgelegten Entwurf eines Luftverkehrs—⸗ gesetzes angestrebt Gegen diese Neuregelung spricht sich nun in einem ersten Aufsatz Dr. Eugen Neuberger aus. Er setzt zunächst die bereits bestehenden Möglichkeiten, den Halter des Luftfahrzeugs zur Haftpflicht heranzuziehen, auseinander und wendet sich dann gegen die vorgeschlagene Neuregelung. Nach seiner Ansicht ist der Vergleich mit dem Automobilverkehr nicht angängig, weil der Luft- verkehr nur in Auenahmefällen fremdes Eigentum und Leben be— drohe, weil der Lurtfahrer aus eigenem Interesse zur Anwendung größter Sorgfalt genötigt sei und Tollkübne auch durch schärfste Haftpflicht nicht zur Vernunft gebracht werden könnten. In der Beweispflicht, die dem Geschädigten obliegt, könne vielleicht eine Abänderung eintreten, wenn auch in dieser Hinsicht Bedenken be⸗ ständen Von der vorgeschlagenen Aenderung, die dem Halter deg Luftfahrzeugeg bei Erbebung von Ersatzansprüchen den Ent lastun beweis zuschtebt, eien für die noch junge und noch nicht ge— nügend gesärkte Flugindustrie verderbliche Folgen zu befürchten. Es müsse zunächst die Entwicklung der Flugtechnik in der Hauptache zum Abschluß gekommen sein, bevor zu einer Verschärfung der Haftung des Flunzeughalters, zu der außerdem keine Notwent igkeit vorliege, ge— schritten werden dürfe. Gegen diese Ausführungen wendet sich in einem zweiten Aufsatz Professor Dr. Hans Reichel, der daran erinnert, daß mit ähnlichen Gründen auch gegen das Automobilgesetz und gegen das schweszerische Elektrizitätsgesetz gekämpft worden sei, gegen Gesetze, die sich in der Praxis durchaus bewahrt hätten. Nicht die Häufigkeit, sondern die Schwere der Unfälle, nicht die angebliche schwierige Lage der Industrie, sondern die Forderung, daß die interesseypolitischen Erwägungen hinter den Anforderungen der Gerechti keit zurückzutreten . seien hier entscheidend. Die Seltenheit der Betriebsunfälle sei gerade ein Beweis dafür, daf das von der beteiligten Industrie zu übernehmende Risiko nicht so groß sei, daß dadurch eine Schädigung der Industrie zu erwarten wäre. Anderer seits aber dürfe sich ein Fall wie die nach dem Unfall von Echterdingen erfolgte Verweigerung des geforderten Schaden ensatzes nicht wie nerholen, wenn die für die Flugindustrie bestehenden Sympathien nicht zerstört werden sollen. Die , ,. werden ur Klärung der auf diesem Gebiei noch bestehenden Zweffel beitragen.
Handel und Gewerbe.
im Reichsamt des Innern zusammen— Nachrichten für andel, In dustrie und Landwirtschaft“) Niederlande.
Erweiterung und Einschränkung des Ausfuhrverbots. Durch zwei Königliche Verordnungen vom 24. September 1914 ist die Ausfuhr für folgende Waren verboten worden: Briketts, Lein- saat, Kohl. und Rübsaat, andere Oel sämereien (Kümmel saat Senfsaat und blaue Mohnsaat ausgenommen), Mehl aus Reis und Reisabrall, Mehl aus Hülsenfrüchten, ferner Lein kuchen und Leinmehl, Rübsenkuchen und Rübsenkuchen⸗ mehl, Erdnußkuchen und Erdnuß mehl, Baumwollen samenkuchen und Baum wollensamenmehl, andere Kraft futterkuchen sowtie Mehl und Abfall davon, getrocknete Rüben und Zuckerrübenschnitzel, getrocknete Schlempe, Biertreber und Fleischmehl. .
Durch Königliche Verordnung vom 25. September 1914 ist ferner die Ausfuhr von Zuckerrüben und Baum wollabfall verboten worden. . .
Das Auefuhrverbot für Kubeben ist durch Königliche Ver— ordnung vom 24 September 1914 big auf weiteres aufgehoben worden. (Telegramm des Kaiserlichen Generalkonsulats in Amsterdam.)
(Aus den gestellten
Libyen.
Ermächtigung zum Erlgsse von Ausfuhrverboten Die Gazzetta Usficials vom 24 August 1914 enthält eine König⸗ iche Verordnung vom 2. August 1914, durch welche die Gouverneure ban Tripolttanien und Cyrenaika ermächtigt werden, die Ausfuhr von Waren jeder Art zu verbieten.
Konkurse im Auslande. Rumänien. Jassy. Das Bankaus Unter u. Co. ist fallit erklärt warden. Der Prokursst Strasberg und der Buchhaltungschef sind verhaftet worden. Die Passiven sollen 2 Millionen vet betragen.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am h , n rer gm! fiscen herb uhrrevier e es Revier Anzahl der Wagen ⸗ 2221128 3 883 Nicht gestellt .. 5143 493.
Zum ZJablungsverbot gegen England schreibt die Norddeutsche Allgemeine Zeitung“: England hat bekanntlich in dem wirtschaftlichen Krlege, den es gegen uns führt, zu Mitteln gegriffen, die bisher bei anderen Nationen nicht übiich gewesen sind. Seinen prinzipiellen und allgemelnsten Ausdruck findet der englische Stand⸗ punkt in dem Verbote des Handels mit dem Feinde. Jeder Handel mit Personen, die in Deuischland wohnen, ja auch jeder Handel mit Deutschen, die in neutralen europätschen Staaten wobnen, jede Warenlieferung nach Deutschland und jede Zahlung nach Deutfchland werden in England als Verbrechen bestraft.
Gewiß ist das englische Vorgehen nicht geeignet, unserer Volks— wirtschaft ihre Widerstandskrgft zu nehmen und im Ergebnis wird Englands Handel vielleicht schwerer geschädigt als der unsere.
Aber mit Recht ist in weiten Kreifen unserea Voltes die Frage aufgeworfen worden, ob wir den unt zugedachten Schlag einfach hin— nehmen oder ob wir nicht besser Vergeltung üben sollen. Immer all— gemeiner ist em Zahlungsverbot gegen England verlangt worden.
Eine Bundetzratsverordnung vom 30. September trägt dem Rechnung.
Man ging davon aus, daß es nicht angebracht wäre, wenn von deutscher Seite nech weiterhin während des Krieges nach England gezahlt würde, während wir von dort nichts zu erwarten haben. Es wurde die J. Zahlungen nach England nunmehr nicht nur eine wirtsde aft e Schädigung für ung sein, sondern auch unserer natio⸗ nalen Würde zuwiderlaufen. Hierbei ist die Frage erhoben worden, ob man lediglich das sogenannte Gegenmoratorium England gegenüber zu verstärken bab, in dem Sinne, daß der drutsche Schuldner ich bis auf weiteres gegenüber dem englischen Gläubiger auf eine Stundung, einen Zihlunggaufschub berufen könnte, oder ob man dem deutschen Kaufmann, der Geld nach England schuldet, statt auf eine bloße Stundungselnrebe nicht viel mehr auf ein Verbot und damit auf eine Art höhere Gewalt verweisen solle, wenn er England gegen über die Zahlung verweigert. Ein bloßes maieriellrechtliches Gegenmoratortum, eine bloße Inschutznahme des deutschen Schuldners würde zweifelloz eine genügende Vergeltungsmaßnahme gegen Eng⸗ land nicht darstellen. Eine solche Maßnahme würde auch allen den Schuldnern, welche tatsächlich in ihrer Existenz abhängig sind von englischem Kapital, von englischen Agenten, keinen genügenden Schutz gegen diese gewähren. Es würde ferner, solange Zahlung nach Eng—⸗ land geleisset werden darf, eine gewisse Unsicherheit, wie man sich hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen zu verhalten habe, ähnlich wie unter dem jetzigen prozessualen Gegenmoratorium, auch weiterhin be—⸗ stehen bleiben, und gerade diese Unklarheit der Verhältnisse wird von 3. . der englischen Gläubiger auf das Rücksichtsloseste aus gebeutet.
Nur eln Zahlungs verbot, auf das sich der deutsche Kaufmann, der deutsche Schu dner berufen kann, versetzt ihn in die richtige Stellung gegenüber feinem englischen Gläubiger oder dessen Ager ten.
Es ist nicht zu verkennen, daß es Fälle geben kann, wo Zahlungen nach England eine Notwendigkeit sind, sei es, um dortigen Deutschen eine Unterstützung zu gewähren oder um deutsche Filialen in England zu unterstützen, sei es, um wirkliche Werte für unser nationales Ver⸗ mögen zu erlangen oder sicherzustellen. Solchen Sonderfällen trägt die Vererdnung Rechnung, indem sie den Reichskanzler ermächtigt, Ausnahmen zu bewilligen. Die Ausnahme bezüglich der Unter⸗ stützung Deutscher in England ist in die Verordnung selbst auf⸗ genommen worden. Im übrigen erstreckt sich das Verbot auf jede Art der Zahlung oder Ueberweisung von Geld oder Wertpapieren nach
England oder dessen Besitzungen, gleichviel, ob die Zahlung direkt oder
mittelbar auf dem Wege über ein neutrales Land erfolgt. Die wissentliche Zumid rhandlung gegen das Verbot ist mit Gefängnis⸗ strafe bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe big zu 50 0900 6 bedroht.
Selbstverstondlich läßt dieses Zahlungsverbot das Recht des Gläu— bigers als solches besteben, die Schulden sind nicht erlassen, sondern nur bis auf weiteres gestundet. Diese Stundung aber ist nicht nur für Geldforderungen ausgesprochen, auf deren Erfüllung sich das Verbot beschränkt, sor dern sie ist auf vermögensrechtliche Ansprüche aller Art ausgedehnt. Eine Verzinsung während der Dauer der Stundung braucht nicht geleistet zu werden; soweit Zinsen für die Zeit vor der Fälligkeit der Forderung geschuldet werden, laufen sie bis zur Fälltg—⸗ keit weiter. Die Protesterhebung wird bei Wechseln, die unter das Zabhlunasvperbot sallen, solange dle Verordnung in Kraft ist, hinaus geschoben. Hat der Schuldner ein Interesse daran, sich alsbald von der Schuld zu befreien, so kann er zu diesem Zweck den geschuldeten Betrag bei der Reichsbank hinterlegen.
Es war zu berücksichtigen, daß eine große Zahl deutscher Ge⸗ schäftsleute es bereits seit dem Ausbruch des Krleges und insbesondere seit dem Bekanntwerden des englischen Zahlungsverbots abgelehnt hat, noch nach England zu zahlen. Auch diese bereits eingetretene se nn ern,, ist nachträglich gebilligt worden; etwaige an
ch bereins eingetretene Verzugsfolgen sind wieder aufgehoben. Eine weitere Bestimmung, welche besagt, daß die Stundung auch gegen⸗ über dem Erwerber der Forderung wirkt, soll ver— hindern, daß Inländer Forderungen aus England erwerben und gegen die deutschen Schuldner einziehen. Es muß daher vor dem Er— werbe von Forderungen, deren Gläubiger in England wohnen, auf das dringendste gewarnt werden. Sie können gegen den Schuldner während des Krieges nicht geltend gemacht werden. Dem Eiwerber ist gleichgestellt, wer eine Forderung an einen Engländer bezahlt und hierdurch auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses einen Eistantungsanspruch gegen den Schuldner erwirbt; auch er kann diesen Erstattungsanspruch während des Krieges gegen den Schuldner nicht geltend machen.
Besonderer Klarstellung bedurfte die Frage, wie es mit hiesigen Niederlassungen von solchen Unternehmungen gehalten werden soll, die in England ihren Hauptsitz haben. Nach dem Zwecke des Vorgehens kann es sich nur darum handeln, Zahlungen nach England oder dessen Kolonien und Besitzungen zu verhlndern und Forderungen von Personen oder Unternehmungen, die in diesen Gebieten ihr Geschaft treiben, zu stunden. Nach England soll weder mittelbar noch unmittelbar geleistet werden. An hiesige Niederlassungen englischer Unternehmungen, mögen sie in englischen oder deutschen Handen sein, soll auch weiterhin gezahlt werden und gezahlt werden müssen, vorausgesetzt, daß die Forderungen in dem inländischen Betriebe dieser Unternehmungen entstaͤnden sind. Gasrechnungen z. B. sollen an die deutschen Niederlassungen englischer Unter⸗ nehmungen wie im Frieden gezahlt werden. Dies ist im Grunde selbstverständlich, solange man diejenigen, die unter uns wohnen und gewerblich tatig sind, auch weiterhin bei uns wohnen und wirischaften lassen will. Auch England hat sein Zahlungsverbot nur in diesem territorialen Sinne a , Es kommt darauf an, daß das Geid nicht nach England gehen darf. Die Abführung der ein— genommenen Gelder nach dem Mutterland ist natürlich den hiesigen erglischen Filialen verboten. Man hat sie in der Hauptsache bisher durch Bestellung einer U beiwachung nach der Verordnung vom 4. September 1914 zu verhindern gewußt.
Scharf zu trennen von den erwähnten Fällen sind diejenigen, bei denen es sich um eine Agententätigkeit im Auftrage von Gläubigern in England handelt. Die Forderungen, die solche Personen einzuzieben versuchen, . nicht im Betriebe der hiesigen Niederlassungen entstanden. ie fallen daher unter das Verbot, d. h. es darf nicht an den Agenten des englischen Glaͤubigers gezahlt werden, weil dies eine mittelbare Zahlnng nach England be— il. würde, und der Agent selbst darf sein Geld nicht nach England abführen.
Eine besonpere Vorschrtft ist mit Rücksicht auf die überseeischen Geschätte deutscher Kaufleute getroffen. Infolge der kriegerischen Er— eign sse, z. B. infolge der Beschlagnahme von Wen, der Scheit ßung deutscher Geschäftsfillalen im Ausland, ist es leicht möglich, daß Wechsel, die auf ausländische Kunden oder sonst auf das Ausland ge— zogen sind, gegenwärtig nicht zur Elnlösung gelangen. In solchen Fällen sollen auch die in Deu schland befinblichen Niederlassungen englischer Gesellschasten bis auf weiteres nicht berechtigt sein, wegen der Nichtelnlösung der Wechsel Rückgriffsansprüche wechselrechtlicher oder zivilrechtlicher Art in Deutschland geltend zu machen.
Von den übrigen Bestimmungen der Verordnung wäre noch zu erwähnen, daß Uebertretungen von Auzfuhrverboten, sofern die Waren nach England gehen sollen, unter strengere Strafen gestellt sind, als gewöhnliche Uebertretungen von Ausfuhrverboten.
Die r,, . ist überzeugt, daß sie mit diesen durch die Ver⸗
eltung gebotenen Maßnahmen auf das volle Verständnis der deutschen
eschäftswelt rechnen kann, die in allen nationalen Fragen eine wahr= haft patrlotische und großzügige Gesinnung bekundet und auch tat— kräftig bewiesen hat.
Die Kriegslage bringt es mit sich, daß über zahlreiche Fragen des Kreditverkehrs (Erlangung von Darleben, Unterstützungen 6 sowie der Rechtsverhältnisse zwischen Mieter und Vermieter, Haut- wirt und Sypothekengläubiger und an deren Rechisverhältniffe (Wechselrecht) Zweifel bestehen, die ohne genaue Kenntnis der be⸗ stehenden Ausnabmegesetze nicht behoben werden können. Dag dem Einzelnen schwer zugängliche Material ist bis zu den letzten Er⸗ gänzungen in der von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin errichteten Zentralstelle für Auskünfte (O., Burgstraße 25 1, Wochen⸗ tags von 17—2 Uhr) einzusehen. Dort liegen u. a zur Kenntnis- nahme auch die Formulare der Krieggkreditbank, die Bedingungen der Kriegsdarlehnskasse, der Hypothekenbanken und die der kommunalen Hilfskassen von Charlottenburg, Lichtenberg, Neukölln, Schöneberg und Wilmersdorf aus. Dle Augkunft erfolgt kosten los.
— Im Bereich der preußisch, hessischen, oldenburgischen Eisen⸗ bahnen, der Militäreisenbabhn und einiger Privatbahnen sind neue Ausnahmetarife für Abfallsalpetersäure, Natriumnmitrit und Natrium. nitrit⸗ Nitrat eingeführt worden mit Gültigkeit om 1. Oktober d. J. Auskunft über die Frachtsätze und Anwendungabedingungen erteilen die deutschen Handelskammern.
Die Lieferung von Hammerstielen ist von der dönig⸗
Eisenbahndirektion Stettin ausgeschrieben. Angebots tag 10. Oktober. Angebotsbogen und Lieferungsbedingungen können von der genannten Verwaltung bezogen oder im Verkehrebureau der Ber⸗ liner Handeltkammer, Untbersitätstraße 3b, eingesehen werden.
Wien, 30. September. (W. T. B.) Der öfter reichische Exportvere in erhielt von einer Anzahl von Mitgliedern die Mit— teilung, daß sie im Auland über Außenstände und fogar Bank— guthaben verfügen, welche wegen Depisenmangels oder aug anderen Gründen technischer Natur nicht ausgezahlt werden können. Da die Kaufleu t⸗ die Beträge nach dem Ausland schuldig sind, aus den gleichen Gründen nicht zablen können, so bat der Exvortverein den Auggleichsverkehr übernommen, um die Schwierigkeiten des Geld— derkehrs mit dem neutralen Auslande und Deutschland nach Möglich- keit zu beheben.
Bu dapest, 1. Oktober. (W. T. W.) Die heutige Nummer des Amtsblattes enthält eine Verordnung über eine zweimonatige Verlängerung des Moratoriums.
London, 1. Oktober. (W. T. B.) Die nächste Wollauktion findet vom 6. bis 10. Okt ber statt.
New YHork, 28 September. Der Wert der in der vergangenen Woche ausgeführten Waren betrug 20 030 000 Dollar.
Berlin, 1. Oktober. Produktenm arkt. Vie amtlich er— mittelten Preise waren (für 1000 kg) in Mark: Weizen, in— ländischer 247, 0 ab Bahn. Unverändert.
Roggen, inländischer 222, 00 ab Bahn. Fest. Hafer, inländischer, fein, neuer 216, 00- 223, 00, mittel 213, 00 bis 215,09 ab Bahn und Kahn. Lustlos. Wit. 7 . 9. Kahn. Ruhig. eize nme ür ab Bahn und Nr. ⸗ his . 9 . ) K oggenmehl (für 100 Rg) ab Bahn un Nr. 1 gemischt 29,25 31 30 Sti 4. 9. J Rü böl geschästslos.
. Berlin, 30. September. Bericht über . von Gebr. Gause. Butter: Da die Zufuhren feinster lnländischer Butter immer kleiner werden und die Außenn artie infolge guter Nochlrage ihre Forderungen täglich erböhen, mußte auch die biesise Notterung eine weitere Erhöhung erfahren. Die beutigen Notierungen sind: Hof. und Genossenschaftsbutter Ja. Qualität 135 — 138 , do 1a Qualitãt 130 —– 135 M. — Schmalz: Die Nachfrage ist sehr lebhaft. Da die Vorräte schnell abnehmen, war eine Steigerung der Pretse unvern eldlich. Die heutigen Notierungen sind: Tholce Western Steam 72 == 74 S, amerikantscheg Tafelschmalz Borussia 75 , Berliner Startschmal; Krone 74—- 78 AÆ, Berliner Bratenschmal; Kornblume 75 - 78 4A. — Speck: fest.
r Marktbericht vom Magerviehhof in Ide. Schweine und Fer kelmarkt am 30. September 1914.
Auftrieb Neberstand Schweine.. 218 Stück — Stück Ferkel ö ; — . Verlauf des Marktes: Langfames Geschäft; Preise gedrückt. Es wurde gejahlt im Engroshandel für: Läuferschweine: 7-8 Monate alt. Stück 36 — 45 4 5 —6 Monate alt. 26— 365 , ölke 3— 4 Monate alt.... 13— 5 Ferkel: 9— 13 Wochen alt... 9-12 6—8 Wochen alt.... 4— 8
9 Mittwoch,
Kursberichte von ansGUwärtigen Fonds märkten. New Jork, 29. September. (W. T. B.) (Schluß.) Sicht⸗ wechsel London 4.99 - 5,00, Cable Transfers 506 =*. 51, Sichtwechfel Parts 5, M4, Cable Trangfers 04. Sichtwechsel Berlin 957, Cable Transferg 953, Silber Bullion 533.
Kursberichte von auswärtigen Warenmärkten.
Ham burg, 30. Seytember. (W. T. B.) Weizen inländischer verzollt 76— 8 kg 264-256, Rog gen inländischer verzollt 79 - 72 kg 233— 234, Ger ste inländische verzollt ——, Hafer inländischer verzollt 220 - 224.
Liverpool, 29. September. (W. T. B.) Weizen unver— . bis 17 Penny niedriger. Mais notiert allgemein J Penny niedriger.
Liverpool, 29. September. (W. T. B.) Baumwolle. Umsatz 5600 Ballen. Import 4017 Ballen. Amerikaner 492 Ballen. Lokopteise unverändert. Amerikaner middling 5.5ß, für Januar Februar 5. 25. . Glasgow, 29. September. (W. T. B.) Eisen träge, iir —̃ eff, 60 sh. 115 d., für 1 Monat 51 sh. 3 d., für 3 Monat
Am sterdam, 30. September. (WB. T. B.) Java⸗Kaffee flau loko 43.
New York, 29. September. (W. T. B.) (Schluß.) Baum⸗ wolle loko middling — —, do. für September — — do für Dejember — — do. in New Orleang loko middling — —, Petroleum Resined (in Cases) 10,75, do. Standard white in New Jork 8.26, don in Tanks 4,75, do. Credit Balancez at Oil City 1,45, ye, . Western steam 9974, do. Rohe u. Brotherg — —, Zucker Zentrifuga 5,02, Weizen loko (neue Ernte) 116, do. für September 11413, do. für Dezember 118 do. für Mat 1245, Mehl Spring⸗Wheat elears 475 — 490, Getreidefracht nach Liverpool 3 Kaffee Rio Nr. 7 loko Hit, do. für September — —, do. für Dezember — —, Kupfer Standard loko — — Iinn — —.
Wetterbericht vom 1. Oktober 1914, Vo rm. 8I Uhr.
— — —— 2
Name der Beobachtung station
31 . 1
richtung, an g, Wetter stãrke 4
3 Name der Witterungt⸗· Beobachtung ·
verlau der letzten statlon
24 Stunden
Name der Beobachtung
er statlon
Wind⸗ richtung, Wind⸗
stãrke
24 Stunden
SW 5 shalbbed.
HSanstholm
Moskau
meist bewölkt Ropenhagen
Brindisi
Borkum
Keltum WNW ö bedeckt
meist bewölkt Stockholm
Triest
wolkenl.
Samburg WSW oö bedeckt
meist bewölkt Hernzsand
Krakau
bedeckt
Swinemũnde WSW ö bedeckt
Haparanda
vorwiegend beiter
Lemberg
Neufahrwasser 5 W Regen
Nachts Niederschl, Wigby
Hermannstadt
Memel W bededt
Vorm. Niederschl. KRarlstad
Belgrad Serb.
Aachen 3 wosftens.
meist bewölkt Archangel
Reykjavit᷑
Hannover heiter
meist bewölkt Petersburg
(6 Uhr Abende)
Budapest 769,5 NW
Berlin belter
meist bewölkt Riga
IL wolkenl.
Dresden woltig
meist bewölkt Wilna
Horta — —
Breslau dedeckt
Vorm. Niederschl Gorki
Bromberg bedeckt
meist bewölkt Warschau
Metz 8 Nebel
ziemlich heiter stiew
— 25 bis 3,4 mm; 4 — 8335
Frankfurt, M. Windst. Nebel
meist bewölkt Wien
wolkenl.
Karlsruhe, B. Windst. wolkenl.
ziemlich heiter Prag
Ein ostwärts ziehendes
München SW 2wolkenl.
liemlich heiter Rom
wolkenl.
deutschland entsendet einen
Zugsyttʒe ; W 3 wolken.
vorwiegend heiter Florenz
Wilhelms hay. W 4 hetter
meslst bewölt? Gagllan
wolkenl.
diuckgebiet erstreckt sich von von 730 mm liegt über La
wolkenl.
im Süden ruhig, meist hei
Nel WSW a bededt
meist bewölkt Thors hayn
Wustrow. M. 7605 WSW bedeckt
meist bewölkt Sey dis ford
—
südwestlichen Winden; der
Rönigesberg — —
. Rügenwalder⸗
Cassel — — —
Jö. münde
bedeckt
niemlich heiter Hammerhus
Magdeburg 6 XW 3 halb bed. Grünberg Schl W 5 bedeckt
metlst bewölkt derwick
Mülhausen, G. —
— Portland Bill
Friedrichs haf. NS I heiter
vorwiegend heiter Biarritz
Bamberg S L heiter
melst bewölkt Glermont
Pari
Perpignan
Seehoõhe ....
Gorusla — — —
Aenderung des Barometers (Barometertenbenz) von 5 biß 8 Uhr Mergeng nac ie. . 0 — 00 bis 9.4 mm; 1 — O5 bis 14 gam; 2 — 15 biß 44 mam;
bis 44 mm ; 5 — 465 biz 5.4 mm; 8 — 565 bis
G4 mm; 7 — 65 bi 74 ram; 8 — 735 bis 84 mr; 9 — nicht beobachtet. Bei negattwen Werten der Barometertenden; (Minu zeichen) gilt vieselbe Chiffrestala.
Hochdruckgebiet über 771 mm über Süd- Hochdruckkeil nach der Nordsee, ein Tief- Noꝛrdost⸗ bis Mitieleuropa, sein Minimum ppland. — In Deutschland ist das Wetter ter und kälter, im Norden etwas milder
und ziemlich trübe bei mäßigen, an der Westküste teilweilse starken
sten hatte leichte Regenfälle. Deutsche Seewarte.
2 Königlichen Asronautischen
veröffentlicht vom Berliner Wetterbureau. Drachenaufstieg vom 30. September 1914, 7— 10 Uhr Vormittag:
ervatoriums,
ö0om 1000m 1500m 2000 m] 3000 m
. SSW J hester
Vllssingen Jö J 1 SSW] belter WSMW a4 beiter
Helder
Nizza
Zũrich
wolkenl.
Temperatur (0 3 Rel. Ichtgk. ¶ /
Bodd 7377 SMS Fsworfig
Genf
wolkenl.
Wind ⸗ Richtung.
Christlansund 749,1 NRW 4 wollig
Lugano
halb bed.
Geschw. mps.
Skudenes 754.4 NNW 6sbedeckt
. = - LL. I s s LL Ii
Santi
zwolkenl.
Vardõ
Helsingfors
—
Skagen 752,7 W d bedeckt
Kuopio
3000 m von — 8) bis —
41 30 — 4 —7 — 25
77 62 61 61 28 NV NV NV NV NNW;
11 14 15 16 26
Himmel größtenteils bedeckt, Wolkengrenze bei 270 m Höbe Zwischen 500 und 740 m Höhe Temperaturzunahme von 41 bis 5, zwischen 2500 und 2640 m von — 9,0 bis — 7,5, zwischen 2960 und
7,5 Grad.
Untersuchungssachen.
2. Aufgebote, Verlust⸗ und Fundsachen, Zustellungen u. dergl. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ze.
Verlosung 2c. von Wertpapieren.
Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften.
ᷓSffentsicher Anzeiger.
Anztigenyreiß für den Ranm einer 5 gespaltenen Einheitszeile 30 3.
Bankausweise.
Erwerbg⸗ und K Niederlassung ꝛc. von Re AUnfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung.
tsanwälten.
16. Verschiedene Bekanntmachungen.
—
) Untersuchungssachen.
56484] Steckbriefserledigung.
Der gegen den Hauptmann Otio Denk, Ar jutant der 3. Feldartilleriebrigade in Stettin, wegen Fabnenflucht unter dem , 1912 erlassene Steckbrief ist er⸗ edigt
Stettin. den 29. September 1914.
Gericht d. stellv. 6 Inf.⸗Brig. Der Gerichtaherr. von Platen,
Generalleutnant z. D. und Brigade⸗
kommandeur.
48487] Oeffentliche Ladung.
In der Sirafsache gegen Burchardt und Genossen — 12. J. 26. 14 — werden nachstehende Personen:
I) der Friedrich Otto Willi Burchardt, geboren am 10. Oftober 1391 in Berlin⸗ Lichtenberg, evangelisch,
2) der Kellner Karl Paul Otto Georg Steguhn. geboren am 29. Deiember 1891 in Neukölln, evangelisch,
3) der Bankbeamte Matthäus Eduard Fritz Taubert, geboren am 14. Februar 18858 zu Glogau, evangelisch,
4) der Artur Wilhelm Erwin Fach, geboren am 21. Juni 1891 zu Braun⸗ schweig,
5) der Barbier Paul Richard Richter, geboren am 27. November 1887 in Herz. berg a. Elster,
6) der Magistratsbureaudiätar Franz Waldemar Gralki, geboren am 6. Oktober 1886 in . i. P., ebangelisch,
7) der Erlch Artur Paul Bernhard Schulze, geboren am 10. Februar 1891 in Weißensee, Kreis Niederbarnim,
8) der Max Artur Strempel, geboren am 27. Juni 1891 in Weißensee, Kreis Niederbarnim,
9) der Barbiergehilfe Otto Wustrack, geboren am 1. Jun 1890 in Friedeberg Nm.,
10) der Walter Heinrich Eduard Scha⸗ dendorf, geboren am 23. März 1889 in Bergedorf,
11) der Metallschleifer Hermann Karl Paul Polaski, geboren am 24. August 1891 in Bohngdorf, Kreis Teltow,
12) der Friedrich Wilhelm Seibert, eboren am 5. April 1891 zu Buckow, reis Teltow,
13) der Willi Gottlieb Blagnieß, ge⸗ boren am 24 November 1891 zu Hoher. lehme, Kreis Teltow,
14) der Max Eugen Hugo Otto Maschke, geboren am 283. Ottober 1891 zu Berlin⸗Schöneberg,
165) der Paul Gustav Karl Fuchs. fe boren am 25. Dezember 1890 in Berlin⸗ Tegel, Kreis Niederbarnim,
16) der Erich Georg Alfred Hahn, ge⸗ boren am 20. Februar 1890 in Berlin , Kreis Niederbarnim.
17) der Erich Max Fran; Walter Maschinenschlosser, geboren am 4. No⸗ vember 1889 in Berlin. Pankow,
18) der Carl August Mielke, geboren am 14. Februar 1888 zu Fedorowska, Küreitz Shitomir, in Rußland,
19) der Paul Georg Emil Fischer, eboren am 23. Dezember 1891 zu Lanke,
eis Niederbarnim,
20) der Bruno Artur Walter Hahn, 8 am 1. Mai 1891 zu Berlin⸗
einickendorf,
21) der Sally Salomon Ostertag, ge⸗ boren am 16. Mai 1891 zu Berlin⸗Nieder schönhausen,
22) der Max Richard Schröder, ge⸗ boren am 6. Oktober 1890 zu Berlin Reinickendorf,
23) der Steward Paul Friedrich Wil⸗ helm Atzenroth, geboren am 7. August 1890 in Hamburg,
24) der Reisende Johann Georg Carl Bühler. geboren am 1. September 1885 zu Frankfurt a. M., evangelisch,
26) der Artur Lichtenberg, geboren am 5. Januar 1891 in Neuwedell, mosaisch,
26) der Wilhelm Carl Ernst, geboren am 12. September 1882 zu Pforzheim,
27) der Kellner Alfred Jirsa, geboren am 2. Januar 1890 in Liebau,
28) der Friseur Wladislaus Czajka, geboren am 18. Mai 1891 imn Kielczewo, Kreis Kosten,
29) der Seemann Eberhard Alfred Heinrich Bredow, geboren am 7. Juni 1884 zu Altlandsberg, Kreis Niederbarnim, Regierungsbezirk Potzdam,
sämtlich unbekannten Aufenthalts, deren letzter bekannter Wohnsitz oder Aufenthalt Berlin gewesen ist, beschuldigt, als Wehr⸗ pflichtige in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubnis das Bundesgebiet verlassen zu haben, bezw. nach erreichtem militärpflichtigen Alter ich außerhalb des Bundesgebietes auf⸗= zubalten — Vergehen gegen § 1401 Reichsstrafgesetzbuchs —. Dieselben werden auf den 9. Oktober 1914, Bor. mittags 9 Uhr. vor die Strafkammer 5 des Königlichen Landgerichts 1 zu Berlin, Saal 405, zur Hauptverhandlung geladen. Bet unentschuldigtem Ausbleiben der An= geklagten wird zur Hauptverhandlung ge⸗
schritten werden, und werden dieselben auf Grund der nach § 472 der Strafprojeß⸗ ordnung von den betreffenden zuständigen Königlichen Ersatzkommissionen über die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen ausgestellten Erklärungen verurteilt werden. Der Hauptverhandlungstermin am 25. August 1914 wird aufgehoben. Berlin, den 13. August 1914. Der Erste Staatsanwalt bei dem Königlichen Landgericht J.
(bbd86] Fahnenfluchtserklärung.
In der Untersuchungssacze gegen den Krlegsfreiwilligen Kanonter Artbur Müller des III. Rekrutendepots Feld. Art. Rgit. 75,
eb. am 15. 7. 92 in Berlin, wegen ahnenflucht, wird auf Grund der S8 68 ff. des Militärstrafgesetzbuchs sowle der S§ 356, 360 der Milifärstrafgerichtzordnung der B kw hierdurch für fahnenflüchtig erklart.
Halle a. Sa., 28. 9. 14. Gericht der Landwehrinspektion.
564821 Beschluß.
Die im Reichsanzeiger vom 14. 10. 04 Nr. 24304 veröffentlichte Fahnenfluchts⸗ erklä ung in der Untersuchungssache wider Musketier Jakob Steffens 7 68 wird hiermit aufgeboben.
O. U. Arnstadnt i. Th., den 28. Sep⸗ tember 1914.
Gericht der 51. Reservedivision.
56d 88 Ver füguung.
Die am 31. Dezember 1902 gegen den Rekruten Georg Friedrich Schänzler vom Gericht der 15. Division erlassene Fahnen⸗ fluchtserklärung wird hiermit aufgehoben.
Cöln, den 28. September 1914.
Gericht der Landwehrinspektion.
(56483 Beschluß.
Die am 27. Februar 1913 gegen den Oekonomiehandwerker Julius Brun der 1. Comp. Inf.⸗Regts. 113 erlassene Fahnen fluchtserklärung wird gemäß 5 362 M.⸗ St. G. O. aufgehoben.
. i. B., den 27. September
Königliches Gericht der stellvertretenden b7. Infanterle⸗Brigade.
h6485
Die unterm 3. 2. 14 gegen den Rekruten Hugo Willy Kluge aus dem Landwehr bezirk Altenburg S.A., geb 8. 4. 90 zu Weißenborn, im Reichzanzeiger vom 5 2. 14 Nr. 31 unter Nr. I0I 809 ver⸗ öffentlichte n, ,,. wird hiermit aufgehoben. — IIIa 74/14.
Halle a. S., 28. 9 14.
Gericht der Landwehrinspektion,
õb487
Die unterm 25. Juni 1908 hinter Musketier Ernst Otto Gotttried Kriehn der 9. Komp. Inftr. Rzt. Nr. 93, geb. 27. 10. 76 zu Birnbaum erlassene Fahnen fluchtaerklärung, veröffentlicht unier 28 359 des Reichsanzeigers Nr. 150/08 wird hier⸗ mit zurückgenommen.
Salle a. S., 28. 9. 14.
Gericht der Landwehrinspektion.
564891 Verfügung.
Die vom Gericht der 26. Diviston unter dem 7. Mai 1914 gegen den Kanonier Albert Friedrich Darr aug Sindelfingen erlassene Fahnenfluchtserklärung ꝛc wird gemäß § 3621 M. St.⸗G.⸗O. hiermit auf⸗ gehoben.
Stuttgart. 28. September 1914.
Kgl. Württ. Gericht der Landwehrinspektion Stuttgart.
6do79]
Die am 22. 5. 1914 gegen den Helzer Friedrich Erich, 1. Komp. 1I. Werft. division, geboren 17. 8. 1899 zu Marke in Rußland, erlassene Fabnenfluchtgerklärung wird aufgehoben. (IIb 141514.
, , , den 17. September Gericht II. Marineinspektion.
7) Aufgebote, Verlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl.
51871] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Berlin, Reinickendorf belegene, im Grundbuche von Berlin ⸗ Reinickendorf Band 26 Blatt Nr. 792 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks auf den Namen des Zimmermeisters Gustav Müller zu Berlin-Tegel eingetragene Grundstück am 27. November 1914. Vormittags 10 Uhr, durch das unter⸗ zeichnete Gericht, an der Gerichtsstelle, Brunnenplatz, Zimmer Nr. 30, 1 Treppe, versteikert werden. Das in Berlin⸗ Reinickendorf, Birkenstraße 55, belegene Grundstück enthält Wohnhaus mit Hof⸗ raum und Hausgarten sowie Seitenwohn⸗ haus und umfaßt das Trennstück Karten blatt 1 Parzelle Nr. 222 18 von 6a504m Größe. Es ist in der Grundsteuermutter⸗ rolle des Gemeindebezirks Berlin Reinicken. dorf unter Artikel Nr. 682 und unter Nr. 563 in der Gebäudesteuerrolle mit einem jährlichen Nutzungswert von 4692 verzeichnet. Der Versteigerungsvermerk ist am 30. Juli 1914 in das Grundbuch ein. getragen.
Berlin, den 2. September 1914. Königliches Amtsgericht Berlin Wedding.
Abfellung 6.
56443 Zwangsversteigerung.
Im Wege der e,. a, die in Hermsdorf belegenen, im Grund⸗ buche von Hermsdorf Band 15 Blatt Nr. 462 und Band 12 Blatt Nr. 370 zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsbermerks auf den Namen des Artisten Paul Solasse in Hermsdorf eingetragenen Grundstücke am E17. Dezember 1914. 2 EO Uhr, durch das unter⸗ zeichnete Gericht, an der Gerichtsstelle, Berlin N. 20, Brunnenplatz, Zimmer 32, 1 Treppe. versteigert werden. J. Das Grundstück Hermsdorf Blatt Nr. 462, an der Neptunstraße 45, besteht aus a. Wohn ⸗ haus mit Hofraum und Hausgarten, b. Stall mit Waschküche und Abort, um- faßt die Parzelle Kartenblatt 1 zu 1698107 von 5 a 85 m Größe und ist in der Grundsteuermutterrolle Arnkel Nr. 463 und in der Gebäͤudesteuerrolle unter Rollen Nr 254 mit einem jährlichen Nutzunge⸗
werte von 1210 6 verzeichnet. 11. Das 19
Grundstück Hermsdorf Blatt Nr. 370 be⸗ steht aus Parzelle Kartenblatt 1 Nr. 1448, 107, Acker Neptunstraße, von 19 m und Parzelle Kartenblatt 1 zu 1693/1107. Hof. raum an der Neptunstraße von 78 m Größe und ist mit 0 02 Taler Reinertrag in der Grundsteuermutterrolle Actikel 3760 verzeichnet. Für die eg Grundstück sind in den Steuerbüchern Gebäude nicht nach . gewiesn. Der Versteigerungsvermerk ist am 15. August 1914 in das Grundbuch eingetragen. Berlin, den 23. Sertember 1914.
66445 , Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Berlin belegene, im Grundbuche von Berlin. Wedding Band 67 Blatt Nr. 1600 zur Zeit der Eintragung dez Versteigerungtvermerks auf den Namen Rentiers Karl Pohle in Berlin eingetragene Grundstück am EI Januar 19165. Vormittags 10 Uhr, durch dag unter⸗ zeichnete Gericht, an der Gerichtsstelle, Brunnenplatz, Zimmer 30, 1 Treppe, her⸗ steigert werden. Das in Berlin, Wiesen⸗ straße 46, belegene Grundstück enthält: Vorderwohnhaus mit Seitenflügel rechte, Quergebäude mit Räckflügel rechts und 2 Hösen, und umfaßt die Parzelle 1862 184 des Kartenblatts 25 von 19a 51 qm Größe. Es ist in der Grundsteuer⸗ mutterrolle des Stadtgemeindebezirks Berlin unter Artikel Nr. 6552 und in der Gebäudesteuerrolle desselben Bezirks unter derselben Nummer mit einem jährlichen Nutzungswert von 16400 4 verzeichnet. Der Versteigerungsvermerk ist am 26. Juni 1914 in das Grundbuch eingetragen. Berlin, den 24. September 1914. stönigliches Amtsgericht Berlin Weoding. Abteilung 6.
(õb 444 Berichtigung.
Das am 22. Januar 1915 zur Ver⸗ steigerung kommende Grundstück dez Rentiers Wilbelm Gottschalk in Hermg—⸗ dorf liegt in Hermes dorf, Neptunstraße 13, und hat einen jährlichen Nutzungwert von 1050 4.
Berlin, den 28. September 1914. Königliches Amtsgericht Berlin ⸗Wedding.
Abteilung 6.
54833 Oeffentliche Bekanntmachung. Aufgebot.
Der Pfarrer Mayska in Schönwiese bei Nikola ken, Wpr., hat das Aufgebot deg angeblich abhanden gekommenen 3106 Pfandbriefs der Neuen Westyreußtschen Landschaft Serie II Lt. b Nr. 290 148 über 1000 beantragt. — t des Pfandbriefs wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf den 1. Dezember 194A. Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzelchneten Gericht, Zimmer Nr.. 2, anberaumten Aufgebotgtermine seine Rechte anzumelden und den Pfandbrief vorju ⸗ y,. widrigenfalls seine e e err, ing er solgt. kö ri ,, den 16. September
Königliches Amtsgericht.
sbs] Gericht gung. In der Bekanntmachung vom 25.
tember 1914 Nr. 55 009 muß es h
anstatt die Firma M. W. er
Firma M. Æ W. Geller. Damburg, den 29. Sey
Der Gerichtsschreiber des
36433 Zahlun f Es (ist die n,, angeblich abhanden gekom n
Königliches Amtsgerlcht Berlin Wedding.
verschreibungen der 3
Der Inhaber