Verdingungen. 9 näberen Angaben über Verdingungen, die beim „Reichs. und taatsanzeiger dausliegen, können in den Wochentagen in deffen Grpedition wäbrend der Dienstftunden von 8=3 hr einge sehen werden Griechenland. 12. April 1915 im Verkehrsministerlum in Athen: Vergebung des Baues. Unterhalts und Betriebs der Wasserversorgungsanlagen und Kanalisation von Athen, Piräus und Phaleron. Anträge bis
9. April 1915 beim Verkehrsministerium. Sicherheit 09 009 Drach⸗ men. Wert der Arbeiten 56 000 000 Drachmen. Nähere Bedingungen und Vorschriften beim Reichsanzeiger“.
Nr. 51 des Zentralblatts für das Deutsche Reich“ herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 2. Oktober 1914
hat folgenden Inhalt: Konsulatwesen: Ernennung. — Ermächtigung
zur Vornahme tzon Zivilstandshandlungen. — Finan iwesen: Fortfall der Veröffentlichung der Uebersichten der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren. — Post! und Telegraphenwesen: Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900. — Zoll⸗ und Steuerwesen? Aenderung der Zuckersteuerausführungsbestimmungen. — Polhzei— wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
* *
Statistik und Volkswirtschaft.
Die Fleischpreise im Kleinhandel in Preußen Mitte September 1914.
Nach der „Stat. Korr.“ betrugen in der M
Rindfleisch
itte des Monats August 1914 in Pfennigen die Durchschnittspreise für 1 Kilogramm:
sch Kuh fleisch Kalbflei sch
Schweinefleisch h n e rm
.
in den Berichts orten!)
Oberschale, Schwanzstück, Blume) Fehlrippe h
berschale,
2 X
(
adenpreise (, Markt⸗ bez. Martthallenpreise (M) Schwanzstück, Blume)
dicke Querrippe, Kochfleisch von Bauch,
Kochfleisch vom Vorder⸗ viertel (Brust u. Rippen
2
Bratfleisch von ber Keule
Bratfleisch von ver Keule
Kochfleisch vom Vorder⸗ viertel (Brust u. Rippen
Idide Querrippe, Dünnung, Hals Oberschale, Schwanzstück, Biume) Idicke Querrippe, Fehlrippel⸗ Kochfleisch von Bauch, Dünnung, Hals Bratfleisch (Keule)
Kochfleisch vom Vorder⸗ viertel (Brust u. Rippen
Kochfleisch von Bauch,
Kochfleisch (GBrust, Hals, Dünnung)
Kochfleisch (Vorderfleisch, Rippen, Hals)
Bratfleisch von der Keule
Kotelettes (darbonade)
im ganzen mit Knochen
abgehauen), Kamm Bauchfleisch
Keule, Schulter (kurz inländisches Schweine⸗ sch maln
im ganzen ohne Knochen
J,,
. 82 D * D 82 —
201 183 142 130 168 147 143 189 179 180 180 198 188 192 175 200 180 193 189 204 195 207 227 195 190 212 205 1833 188 215 197 187 183 215
191
Königsberg i. Pr.... 1
J Allenstein Danzig.
1
9 9 9 . ; 5 * 9 . ——— — — — — — — — — — — — —— — — —— . 6 30
Graudenz
—
n, , Berlin , Südwesten .. K
Nordwesten Potsdam
Brandenburg a. H. . ..
. S* 8
JI ö
* 282 8
Frankfurt a. Oder . . Stettin.
190
Köslin . 180 Stralsund . J 4465 19 195 Bromberg 5 .
198 Breslau * 210
28 10 3 . Liegnitz... 22 ö. Königshütte i. O. S... H .
60 . .
234
Magdeburg 200 194 . 150 . ; 186 — 199 u) 17 195 36 153 5 195 ; 166 ur 175 52 127 Flensburg 6 170 Hannover M B36 36 161 2 198 3 172 Hildesheim P 186 ? 170 Harburg a. Elbe.... 184 z 1650 . ; 130 ö 160 . 168 1 149 Osnabrück. 165 143 Emden.
19) 145 Münster. 16 Bielefeld. Paderborn
D
h * O (0
3 2 8 — — — —
JJ ,
] l
2
153 163 156 157
1
Dortmund
Frankfurt a. M. Wiesbaden
Koblenz Dnsfseldor... Essen
. Saarbrücken. 2. a
. ö. Wilhelmshaven.. ... — H gb 160
203 166 145 128 156 135 147 195 177 220 200 237 196 206 199 208 188 208 197 209 213 236
937 237
207 204 212 200 203 176 203 196 167 163 ) 2235 5 155 160 150 212 193 175 1 170 192 185 161 155 167 169 150 175 148 219 200 210 197 171 . t 214 1618 135193 3, 21 193 200 ö k 182 56 —⸗ 160 182 3 21 189 178 ‚⸗ 177 195 3 21 193 182 64 3 172 192 ; ; 176 220 — 180 156 3 167 155 170 174 ; — h 120 180 159 180 150 180 38 85 165 180 z 160 172 sg⸗ 183 163 16 — . 167 ĩ 150 163 5 148 167 185 144 8 170 1838 . ͤ 170 170 ; — 176 l 151 194 157 185 ĩ 170 193 3 . 158 178 z 178 213 ö —
— — — 200 1 . a)ls7 gg als hi3 high — ö . 145 , 136 184 ö 160 157 132 132 132 177 ͤ — 173 160 147 140 184 . ( 179 igß its iz izi isn 165 190 180 180 180 180 ) 160 — — — 225 185
K , 1
— — 2A DO
JJ
,
x D — —
111
1 1 111i, . 111
( 1
.
111 , ,
nini, ,, 11ñ
J 111111
ö 1133 8331133
C
178 170 120 118 140 135 133 140 141 160 160 151 149 149 153 147 146 147 147 147 149 143 144 146 150 147 135 139 138 160 160 139 139 156 146 130 120 140 159 148 141 142 162 144 142 140 139 141 137 1165 140 154 145 154 153 157 134 130 132 . 123 cißß6 139 ci 50. 136 1*)165 140 u) 69 140 142 126 150 120 144 130 143 128 165 138 150 130 140 130 168 140 165 140 163 145 163 137 163 144 157 143 185 163 155 140 194 172 1 166 192 182 181 157 180 168 162 155 168 149 2) 190 . 20200 6 fg d. 166 17 164 153 144 175 160 29216 . 160 140 I)ißh5 138
) In den mit einem“ versehenen Berichtsorten werden die Preise für Fleisch nicht mit besonderer Knochenbellage, vielmehr nur mit den im Stück elngewachsenen Knochen, in den übrigen Orten,
ĩ d — ĩ J teils mit eingewachsenen Knochen, teils mit Knochenbeilage erhoben. Vergl. au r / sowelt nicht anderg bezeichnet, mit einer Knochenbeilage von 20 — 2h oo, insbesondere in Münster ö ⸗ n ,, ,,, als. — ) nur Schulter. — nur Keule und Schulter (kurz ö 56 i n e . ö
Brust. — *) Die Preise gelten für Kamm, Rivpen, H Schulter (kurz abgehauen). — 9) sonstiges K Schulter. — 15) ohne Knochen. — 16) nur Schulter. — 1 nur
i ippe, Dünnung). — 1) hier mit 209/90 Knochenbeilage. — 1) nur . , . n ge mn, (kurz abgehauen). —
13) nur Kochfleisch vom Bauch. — 1) Die Preise gelten nur. für Vorderfleisch; für
ippen und Hals
wurden 165 3 gejahlt. — 2) ohne Fett und Schwarte. — A) hier mit Knochenbetlage. — 2 ohne Knochen. — „) nur Keule ohne Knochen, Fett und Schwarte. — *“) nur Brust. — “*) nur Keule ohne Knochen, Fett und Schwarte. — 2) ohne Knochen. — *) nur Keule und Schulter (kurz abgehauen).
ch Anmerkung 10 und 21. — “*) nur
Die Fleischpreise im Großhandel in Preußen während der zweiten Hälfte des Monats September 1914. Nach der Stat. Korr.“ betrugen in der zweiten Hälfte des Monats September d. J. in Mark die Durchschnittspreise für
50 Kilogramm:
Türke t.
Aus fuhrverhot. — Ausnahmen. Nach elner Bekannt machung der türkischen Generahzolldirettion vom 16. September 1914
Rindfleisch
Kalbfleisch Hammelfleisch
9 — 8 * O8 2
— * d
2
sallen folgende Erzeugniffe nicht unter die Lebensmittel, deren Aus= subr bis auf weiteres verboten ißt: Frische Früchte, einschließlich Apfelsinen, Zitronen und Zerralfrächte; getrocknete Früchte; Frucht-
Ogsensleisi ͤSBullenslessr
Kuhfleisch
Färsen⸗ (Kalben⸗) und Fresser⸗
fleisch
in den Berichts⸗
orten
t
von jüngeren fleischigen n aus gemästeten und älteren aug⸗ gemästeten Ochsen von vollfleischigen Bullen Färsen (Kalben)
Kühen bis zu 7 Jahren
und gut genährten älteren Bullen
von vollfleischigen aus gemästeten
Dchfen bis zu höchfiens 7 Jahren Ee und gut genährten älteren Dchsen
von vollsleischigen ausgemäfteten von vollsleischigen ausgemästeten
von mäßig genährten juünge von mäßig genährten jüngeren
von älteren aus und wenig Kühen
gemästeten Kllhen geren
gut entwickelten jun
guten
sthammeln, geringeren
lämmern und jüngeren mmern und guten Schafen
Saugkälbern Masthammeln
Saugkälbern Lebendgewicht)
chweinen zum Frischverkauf
von Doppellendern (Ladenschweinen bis zu ca. W6 Pfund
von seinsten Mastlälbern
von mittleren Mast⸗ umd besten S
und Färsen (Aaalber) von geringen Mast⸗ und
Sa k
von mäßig genährten Hammeln und (über ca. T5 Pfund Lebendgewicht)
von Mast von älteren Ma
von
von Schweinen zur Dauerwarenfabrilation
won gering genährtem Jungvieh)
saft und eingemachte Früchte; Nüsse und Haselnasse aller Art; Rahat⸗
Lokum und Halvg. Nach einem Berichte des Kaiserlt ; . ,
Freigabe der Ein fuhr von falpeter faurem Natrium. Das vorläufige Gesetz vom 18.31. März 1914, betreffend die unbe⸗ hinderte Ginfuhr von salveterfaurem atrium in die Türkei, ist nach der inzwischen erfolgten Annahme feitens der gesetzaekenden Körper⸗ schaften durch großherrliches Irads vom 1427. August 1914 in ein endgültiges verwandelt worden. Der neu veröffentlichte Gesetzestert weist einen von der ursprünglichen assung abweichenden Zusatz auf, Rar dahin lautet, daß der Einfuhr dle auch für die anderen künstlichen Düngemittel vorgeschrlebene chemische Unterfuchung durch die Zoll⸗ hehörden vorauszugehen hat. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Konstantinopel.
Königsberg i. Pr.
A — O — — ö
D 2886 S* 241
S 2211
O C D —
22
. O — — 1 CDN tor
Dortmund... Gelsenkirchen .. Bochum
Düsseldorf ... Duisburg .... ö ö Elberfeld .... — 68
76
zu ca. 189 Pfund Lebendgewicht in Betracht kommt.
38 9 QM 9M dẽe — — — — 8 82
= 835 80 — 6466 2 Fresserfleisch kommt in Breslau nur ausgeschält., d. h. o Hammelfleisch in Erfurt beziehen sich auf Fleisch einschlleßlich von Kopf, Lunge, Herz, Leber und Milz. — ) Die Preise für Altona weichen insofern von den übrigen Angaben ab, als in der zweiten Spalte Ocsenfleisch von vollfleischigen gusgemästeten Schsen nicht bis zu ?, sondern bis zu höchstens 4 Jahren und in der vorletzten Spalte Schweinefleisch von Schweinen zum Frischwerkauf = nicht big zu ca. 225, sondern bis
ö * —
ö
* 1 O 3
D — 0 M M0 O C — t re-
6
8 —
— S!1811* iC
J
12
—
2 ö
1 Ꝙ r
C= .
23 * 2
ö
18
0
1
8 — 129 2 1 — 0
59 1 , , hne Knochen, zur Wurstfabrikation zum Verkauf. — ) Die Preise für
J 6
ͤ
2 —
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern ju s am men ⸗ gestellten „Nachrichten für Handel, In dustrie und Landwirtschaft“ )
Großbritannien.
Moratorium. Nach einer Veröffentlichung der „Agenzia Stefani“ hat die britische Regierung beschlossen, daß das Moratorium am 10. Oktober 1914 sein Ende haben soll.
Italien.
Moratorium. Nach elnem Telegramm des Kalserlichen Bot— schafters in Rom ist das itali⸗nische Moratorlum bis Ende dieses Jahres verlängert worden. Die Zahlung auf Kontokorrent beträgt 10 v. H. monatlich.
Aus fu hrverbote. Das Flinanzmir isterium hat neuerdings be⸗ züglich der Ausfuhr verschiedener Gegenstaͤnde folgende Verfügungen getroffen; Vie Ausfuhr von Baumwollabfälten ist bis zum 30. September 1914 gestattet worden. Die Käseforten aus hartem Teig können über die einzelnen Zollämter in jedem Monat in der gleichen Menge wie in den entsprechenden Monaten des Vorjahrs ausgeführt werden. Als Käse aus hartem Teig werden angesehen die Käse aus Parma, Lodi und Reggio, die Tyven Emmenthal und Gruybre, Schafkäse, sogenannter Pferdekäse (caciocavallo) usw.; da⸗ gegen gehören Gorgonjola (Kräuterkäse), Stracchino, Fon tnia usw. zu den Käsesorten aus weichem Teig. Bis auf weitere Anordnung ist die Ausfuhr von Oeltuchen, von Mehl, das die niedrigen Erzeugnisse der Müllerei bildet, sowie von Kunstwolle erlaubt. Leere Säcke, die befüllt zwecks Entleerung auf Zeit eingeführt worden sind, können, sofern die Ein fuhr nach dem J. August 1914 stattgefunden hat, wiederausgeführt werden. Die Ausfuhr der als Nahrungsmittel dienenden Teigwaren kann nur gewährt werden, wenn diese Waren Erzeugnisse aus dem seit dem J. September 1914 auf, Zeit eingeführten harten Weizen darstellen. Der Vorrat an Weizen im Lande selbst soll nicht verringert werden. Die Hirse ist nicht unter die Körnerfrüchte zu rechnen, deren Ausfuhr verboten ist. Ferner hat das Finanzministerium autnahmsweise daz Autzfuhrperbot für Messing und Bronzebruchstücke sowie für Lupinen auf⸗ gehoben. (Nach Berichten des Kaiserlichen Konsulats in Rom.)
Italien und Brasilten.
Verlängerung des Handelsabkommens zwischen beiden Ländern vom 5. Fult 189635. Durch Notenwechsel zwischen dem italienischen Gesandten in Brasilien und dem brasiliani · schen Minister der auswärtigen Angelegenheilen vom 31. August 1914 ist das am 5. Jull 1900 zwischen Jiallen und Brasilien abgeschlossene Dandelsabkommen bis zum 31. Dezember 1915 berlängert worden. Gemäß dieser Verlängerung wird roher brasilianischer Kaffee weiterhin bei der Einfuhr in Italien zum Zollsatz von 130 Lire für 1 dz zu- selassen, während stallenische Erzeugnifse auch weiterhin bei ihrer Einguhr in Brastlien nach dem btastllanischen Mindestiarif behandelt werden. (Gazzetta. Ufficiale.)
Dänemark.
Aus uhrverbo t. Eine Verordnung des Justijministeriums Bom 30. September 1914 verbietet die Ausfuhr von Fohlen und Jun gpferden mit der Maßgahe, daß nur solche Pferde ausgeführt werden dürfen, deren erste vier bleiben de Vorderzäpne ganz . wachsen sind und die gieichfeitig die nächsten vier Milch ane berestz verloren haben. (Nach Berlingske Tidende)
Schweden.
aerWeitgre Verlängerung des Mora tortu mt Königliche Verordnung vom 25. September 1g1 4 wird auf Grund des Geseße vom 18 September Sic nach Anhörung von Bevoll= mächtigten der Reichs hank und des Reichs schuldenkontorz nachstehendes über eine weitere Verlängerung der Vorfchriften in 83 des Gesetzes vom 4. September 1914 über den Aufschub der Schuld enzahlung bestimmt: ö
ährend der Zeit vom 7. Oktober einschließilich bis zum 31. Ok.
Durch
Fällen als den nachstehend im zweiten Absatz bezeichneten stattfinden. Auch darf während der genannten Zeit kein Gläubiger, der für seine Forderung bewegliches Eigentum als Pfand inne hat, sich durch Ver⸗ kauf oder sonstwie aus dem Pfande bezahlt machen, wenn das Eigen⸗ tum nicht von der nachstehend bezeichneten Beschaffenheit ist.
Der Verkauf von beweglichem Eigentum, das dem Verderben oder baldiger Zerstörung unterworfen ist oder allzu kostspielige Obhut erfordert, darf unbeschadet der Vorschriften des ersten Absatzes statt⸗ finden. Gepfändetes bewegliches Eigentum darf auch dann verkauft werden, wenn der Gläubiger und der Schuldner darüber einig sind der wenn der Obertrekutor es für zweckmaͤhtg befindet. Ebenss darf bewegliches Eigentum, das zu einer Konkur masse gehört, dann verkauft werden, wenn ein Fall vorliegt, wie er im zweiten Absatz des 5 48 des Konkuragesetzes behandelt wird, oder wenn die Gläubiger in der Ordnung der FS§ 59 und 60 des nämlichen Gesetzes einen solchen Verkauf beschließen und der Vertreter des Gerichts nach Anhörung des Schuldners dazu seine Zustimmung ertöilt. Ist ein Verkauf, der gemäß diesen Aus führungen nicht stattfinden darf, bereits angesetzt worden, so ist er eln— zustellen. Soll ein Verkauf, wie er eben genannt ist, für die Zeit nach dem 31. Oktober 1914 angesetzt werden, so darf die Bekannt⸗ machung des Verkaufs nicht vor dem genannten Tage erlassen werden.
Die gegenwärtige Verordnung soll sogleich nach der Ausfertigung in Kraft treten. (Svensk Författningssamling.)
Erweiterungen und Einschränkungen der Ausfuhr— verbote. Nach einer Bekanntmachung der schwedischen Regierung ist vom 1. Ottober 1914 ab das Ausfuhrverbot auf unbearbeitetes Espenholz. Bli und Bleischrott ausgedehnt worden. Dagegen ist das Ausfubrverbot aufgehoben worden für die statistischen Nummern 167 und 168 (KonservenJ und für Pelzwaren, mit Ausnahme von Pelzwerk und Pelzwaren aus Hunde⸗, Renntier⸗, Wolfs. oder ge⸗ wöhnlichen Schaffellen. (Svensk Författningssamling.)
Norwegen.
Weitere Verlängerung des Morator tums. Im Staatsrat vom 3. Oktober 1914 ist auf Grund von § 8 des Gesetzes vom 13 August 1914 Bestimmung getroffen worden über eine weltere Verlängerung des Moratoriums für Geldforderungen die dem Aus— land geschuldet werden und die vor dem 5. August 1914 entstanden sind? a. für Forderungen, deren ursprüngliche Faͤlligkeitezeit vor dem 7. September 1914 liegt, wird die Aufschubfrist auf drei Kalender⸗ monate vom ursprünglichen Fälligkeltstag ab verlängert, mindestens jedoch bis zum 6 November 1514; b. für Forderungen, deren ursprüngliche Fälligkeitszcit in dem Zeitabschnitt vom 7. September einschließlich bls zum 6. Oktober einschließlich des Jahres 1914 liegt, wird die Aufschubzeit auf zwei Kalendermonate vom ursprünglichen Fälligkeitstag ab verlängert. Die Entschließung umfaßt nur Geld—⸗ forderungen, die dem Ausland geschuldet werden, vor dem 5. August entstanden sind und vor dem 7. Oktober fällig werden. Das Mora⸗ jorium für inländische Forderungen ist nicht verlängert worden und hört nunmehr auf. (Nach „Morgenbladet“.)
Zeitweilige Verlängerung der für die Entrichtung der Patentjahresgebühren vorgesehenen zusätzlichen Frist. Ein Gesetz vom 18. August 1914 bestimmt:
Die von den Patentgesetzen vom 16. Junt 1885 Art. 6 Abs. 3 und vom 2. Juli 1810 Art. 14 Abs. 2 für die Bezahlung der Patent. , vorgesehene zusätzliche Frist von drei Monaten wird verlängert:
auf 9 Monate für die Patente, deren Jahresgebühr in dem Zeit« ahh . 20. Mat einschließlich bis und mit 30. September 1914 ällig wird,
bis zum 30. Juni 1915 für die Patente, deren Jahresgebühr in dem Zeitraum vom 1. Oktober 1914 einschlteßlich bis und mit 29. März 1914 fällig wird.
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
(Schweizerisches Handelsamtsblatt.)
Zeitweilige n, ,, von Teilen des Aus— fubrverbots. Mittels Königlicher Entschlleßung vom 3. Oftober 1914 ist folgendes verordnet worden: Auf Grund von § 7 des Ge— setzes vom 18. August 1914 über den Verkauf und dle . von Nahrungsmitteln üsmo. wird bestimmt, daß das im 8 des nämlichen Gesetzes enthaltene Ausfuhrverbot zeitweilig außer Kraft gesetzt wird, soweit es Brennbolz und nachstehende Nahrungsmittel betrifft: Wild, Federvieb, Gier, Kaffee, Tee. Gewürze und Rehprodukre für die Her⸗
soher einschließlich des Jahres 1514 darf unbewegliches Eigentum, das gepfändet ift oder zu einer Konkursmasse gehört, keinesfalls ver kauft werden, und der Verkauf von gepfändeten oder zu einer Kon⸗ kurtmasse gehörendem beweglichen Gigentum darf nicht in anderen
stellung von Margarine (Olenmarzngrin, rohes Schweinefett, Erdnußsͤl, Baumwollsamenöl und Kokosnußöh. (Nach . Morgenbladet ).)
2 wr
D de er
t-
Bulgarien.
Erweiterung des Ausfuhrverbots. Durch Königliche Verordnung vom 25 August (a. St) 1914 jst die Ausfuhr von Medikamenten, Apparaten, Verbandzeug und Sanität; material aller Art verboten worden. (Bericht des Kaiser⸗ lichen Konsulats in Sofia.)
Argentinische Rey rzlik.
Au sfuhrverbot für Steinkohle. Duich Verordnung des Vizepräsidenten der Argenttuischen Republik vom 5 August 1914 ist die Ausfuhr von Steinkohle verboten worden. (Boletin oficial vom 12. August 1914)
Wagengestellung für Kohle, Koks und Brlketts am 8. Oktober 1914.
Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen Gestellt . 7981 Nicht gestellt .. 5054 26.
Miltärdienstversicherung und Erieg. In erheblicher Weise wird naturgemäß die Militärdie nstversicherung durch den geg⸗n⸗ wärtigen Krieg in Anspruch genommen, da zurzeit Milttärpflichtige und Kriegsfreiwillige in außerordentlich starkem Umfang eingestellt werden. Hierdurch wird ganz besonders die Dannoversche NMilitärdienstversicherungsanstalt berührt, weil sie in Deutsch⸗ land é aller. Militärdienstver sicherungen abgeschlossen hat. Bei, dieser Anstalt werden die Versicherungssummen bedingung è⸗ gemäß in zwei bis drei Naten gezablt, je nachdem es sich um eln⸗ jährige oder mehrjährige Dienstzeit handelt. An und für sich hat die Anstalt in ihren älteren, jetzt vorwiegend in Betracht kommenden Versicherunge bedingungen die Verpflichtung übernommen, die svãter fällig werdenden Raten gegen einen Diskontabzug von 4 0½ alesch⸗ zeitig mit der ersten Rate auszuzahlen. Da anzunehmen ist, daß bei den gegenwärtigen Zeit- und Geldverhältnifsen die vor' zeitig: Abhebung spaͤter fällig werdender Raten in besonders er— heblichem Umfang eintreten wird, und andererseits die Mittel der Anstalt in den gegenwärtigen Zeiten nicht ohne Schwierigkeiten flüssig zu machen sind, hat das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privat ver⸗ sicherung verfügt, daß die Anstalt bis auf weiteres An trägen auf Zahlung der, Versicherungssumme in einer Summe statt in den be“ ingungsmäßigen Raten nicht stattgeben darf. Bei dieser Anordnung bleiben die Ansprüche auf die Folgeraten unberührt. Ansprüche aus der Lebens ersicherungs abteilung der Anstalt werden dabon überhaupt nicht betroffen.
Wochenauswels der Bank von England vom 8. Oktober d. J. Totalreserve 40 378 0090 (Jun. 3 986 000) Pfd. Sterl., Notenumlauf 34 829 900 (Abn. JL45 0900) Pfd. Sterl, Bar⸗ vorrat 56 757 000 (Zun. 3 89 0900) Pfd. Sterl. Portefeuille 13 S94 O00 (Abn. 2 8353 009) Pfd. Ster, Guthaben der Privaten 146 547 000 (Zun. 9 360 9000) Pfd. Sterl,, Gutbaben des Staates 17 852 0090 (Abn. 4391 000) Pfd. Ster. Notenreserve 39 802 000 un. 4 009 000), Regierungssicherhest 27 971 000 (Sun. 3 239 000) Pfd. Sterl. Prozentverhältnis der Referve zu den Passiven 24 54 hegen 2.81 in der Vorwoche. Clearinghouseumsatz 233 Millionen gegen die entsprechende Woche des Vorjahres weniger 4 Millionen. New Yeork, 7. Oktober. (W. T. B) (Schluß.) Sichtwechsel London 4.9575 — 49625, Cable Trangfers 4,9675 —= 4,9725, Sicht⸗ wechsel auf Paris 5,07, Cable Traneferß 507, Sichtwechsel Berlin 924, Cable Transfers 93, Silber Bullion b24.
London, 8. Otftober. (W. T. B.) Silber 231/616, Privat⸗
diskont 34. Wechsel auf Amsterdam 12,003 —- 12.04, Scheck auf
Amsterdam 1I.80 - 11, 85, Wechsel auf Paris 25, 50, Scheck auf Paris
ö Wechsel auf Petersburg 117. Bankeingang 1584 000 Pfd. terl.
Berlin, 9. Oktober. Produktenmarkt. Die amtlich er⸗ mittelten Preise waren (für 1000 kg) in Mark: Weizen, in⸗ ländischer 52, 00 256 09 ab Bahn. Fest. Roggen, inländischer 225, 00 ab Babn. Behauptet. Ha fer, inländischer, fein, 216, 00 - 223, 00, mittel 213, 00-2165, 00 ab Bahn und Kahn. Still. ö . 6 ab Kahn. Fest.
eizenme ür 100 kg) ab Bahn und Speicher Nr. 32.25 — 39.25. Fester. 9 d ö Roggenmehl (für 100 Kg) ab Bahn und Speicher Nr. O und 1 gemischt 29.29-31.30. Behauptet. Rü böl geschäftslos.
Kursberichte von auswärtigen Warenmärkten.
a 8. Oktober. (W. T. B.) Weizen inländischer . . * m g, w! ö , , . e,. kg
— 233, erste inländische verzollt — —, Hafer inländischer veriollt 5 an ; j daf fa London, 8. Oktober. (W. T. B.) Zuckermarkt. Tenden ruhig. Dutch Cubes 34/— Verkäufer. ; k 8. Oktober. (W. T. B.) Kupfer für Kasse 50h New York, 7. Oktober. (W. T. B.) (Schluß) Baumwolle loko middling — —, do. für Dezember — — do. für März — —, do. für Mat — —, New Drleang do. loko middling 783, Petroleum Refined (in Cases) 10,75, do. Standard woite in Nen Jork 8. 26, do in Tanks 4.75. do. Credit Balanceg at Oil City 1465. Schmal Western Steam 9 86, do. Robe u. Brothers — ‚ Zucker Zentri= sugal bo. Weizen loko Nr. 2 Red. II5, do. für Dezember 1161, do; für Mai 1224, do. für Juli — — Mehl Spring . Wheatelears 480 - 490, Getresdefracht nach Aberpool 3, Kaffee Rio Nr. 7 loko J 6 für . — — do. für März — —, Kupfer Standard oko — —, Zinn — —
— ——— — —
6
K—w— — —— —