81. Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen mindestens bis zu zweiundsiebzig vom Hundert durchzumahlen.
§ 2. Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen mindestens bis zu fünfundsiebzig vom Hundert durchzumahlen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be, börden können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl von besttmmter Höhe hergestellt wird.
8 5.
Soweit ein Verkäufer von Roggenmehl infolge dieser Verord—⸗ nung nicht vertragsmäßig liefern kann, ist er verpflichtet, Mehl, das k von zweiundsiebzig vom Hundert ausgemahlen ist, zu
iefern.
Sowelt ein Verkäufer von Weizenmebl infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann, ist er verpflichtet, eine nach § 2 zu⸗ gelassene Mehlsorte zu liefern, die der verkauften im Auswahl⸗ verhältnis am nächsten steht.
Der Kauspreis ist bei Lieferung eines geringerwertigen Mehls nach den S§ 472, 473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu mindern, bet Lieferung eines höherwertigen entsprechend zu erhöhen.
Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, so—⸗ weit der Verkäufer infolge dieser Vergrdnung nicht vertrags mäßig liefern kann. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Käufer nicht unverzüglich dapon Gebrauch macht, nachdem der Verkäufer ihm an⸗ gezeigt hat, daß er ganz oder teilweise nicht liefern kann.
§ 4 Wer den Borschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mart bestrast. .
Dlese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrasitretens.
Berlin, den 28. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung über die Höchstpreise für Getreide und Kleie. Vom 28. Oktober 1914.
Auf Grund von 8 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen:
§1. Der Preis für die Tonne inländischen Roggens darf im Groß— handel nicht übersteigen in: Mark Aachen 237 Berlin 220 Braunschweig 227 Bremen 231 Breslau 212 Bromberg 209 231 236 212 Dortmund 235 Dresden 225 Duisburg 236 Emden 232 Erfurt 229 k 235 Gleiwitz 218 Hamburg 228 Dannover 228 Kiel 226 Königsberg i. Pr. 209 Leipzig 225 Magdeburg 224 Mannheim 236 München 1 Posen 210 Rostock 218 Saarbrücken 237 Schwerin i. M 219 Steltin .. 216 Straßburg i. Els. 237 Stuttgart 237 Zwickau 227
Beträgt das Gewicht des Hektollters Roggen mehr als 70 Kilo⸗ gramm, so steigt der Höchstpreis für jedes volle Kilogramm um eine Mark fünfzig Pfennig.
8 5.
In den im §1 nicht genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchst⸗ preis gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptort).
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten böheren Verwaltungsbebörden können einen niedrigeren Höchstpreis fest— setzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmend, so können diese Bebörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hingufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
§ 4.
Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Wetzens ist vierzig Mark höher als der Höchstvreis für die Tonne Roggen (5§ 1 und 3). Beträgt das Gewicht des Heftolitets Weizen mehr als 75 Kilogramm, so steigt der Höchstpreis für jedes volle Kilogramm um eine Maik fünfzig Pfennig.
8 5.
Der Höchstpreig für die Tonne inländischer Gerste, deren Hekto⸗ litergewicht nicht mehr als 68 Kilogramm beträgt, ist in den preu⸗ ßischen Provinzen Schleswig⸗Holstein, Hannover und Westfalen sowie in Oldenburg, Braunschweig, Waldeck, Schaumburg Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg zehn Mark, in dem rechtsrheinischen Bayern drelzehn Mark, anderorts fünfzehn Mark niedriger als der Höchstpreis für die Tonne Roggen (55 1 und 3).
§ 6. Ein nach den S5 1 bis 5 in einem Orte bestehender Höchstpreis gilt für die Ware, die an diesem Ort abzunehmen ist.
64 Als Großhandel im Sinne der S5 1 bis 6 gilt insbesondere der Verkehr zwischen dem Erzeuger, dem Verarbeiter und dem Händler.
§ 8. Der Preis für den Doppelzentner Roggen- oder Weizenkleie darf beim Verkauf durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen. Dlese Vorschrift gilt nicht für Futtermehl (Bollmehl, Rand, Grieß⸗
kleie und dergleichen). §8 9
Die Höchstpreise blelben bis zum 31. Dezember 1914 unver⸗ ändert, von da ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jeden Monats bet Getreide um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne, bei Kleie um fünf Pfennig für den Doppelzeniner.
8 10.
Die Höchstppreise gelten für Lieferung obne Sack und für Bar⸗ zahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen his zu zwei Prozent Jahreszinsen über Reichsbanfdiskont hinzugeschlogen werden. Sie schlietzen bei Geneide, aber nicht bei Kleie, die Kosten
der Verladung und des Trantzports bls zum Güterbahnhofe, bei Wassertrangport bis zur Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes des Abnahmeorts in sich.
§ 11
Diese Verordnung tritt am 4. November 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafitretens.
Berlin, den 28. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delb rück.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 93 des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 4527 eine Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Aenderung der Eisenbahnverkehrsordnung Reichsgesetzbl. 1909 S. 93ff.), vom 24. Oktober 1914, unter Nr. 4528 eine Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues, vom 24. Oktober 1914, und unter . Nr. 4529 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Militärtarifs für Eisenbahnen, vom 23. Oktober 1914. Berlin W. 9, den 28. Oktober 1914. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 94 des Reichsgesetzblatts enthält unter
Nr. 4550 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der ö, vom 20. März 1906, vom 26. Oktober 1914, unter
Nr. 4531 eine Bekanntmachung über Höchstpreise, vom 28. Oktober 1914, unter 96 K
Nr. 4532 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit Brot, vom 28. Oktober 1914, unter Mr. 4533 eine Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl, vom 28. Oktober 1914, unter
Nr. 4534 eine Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide, vom 28. Oktober 1914, und unter Nr. 4535 eine Bekanntmachung über die Höchstpreise für Getreide und Kleie, vom 28. Oktober 1914.
Berlin W. 9, den 29. Oktober 1914.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krü er.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht, auf Grund des 8 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195)
den Regierungsrat Dr. Berger in Berlin zum Mitgliede des Bezirksausschusses in Oppeln und zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitze dieser Behörde mit dem Titel Verwaltungsgerichtsdirektor auf Lebenszeit und
den Regierungsrat Dr. Ziehm in Oppeln zum Mitgliede des Bezirksausschusses in Danzig und zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitze dieser Behörde mit dem Titel Verwaltungsgerichtsdirektor auf Lebenszeit zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Landrat von Rönne in Ortelsburg zum Oberregie— rungsrat zu ernennen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Wermelskirchen getroffenen Wahl den Rentner Gustav Jungbluth daselbst als unbe⸗ soldeten Beigeordneten der Stadt Wermelskirchen auf fernere sechs Jahre bestätigt.
Ministerium des Innern. Dem Oberregierungsrat von Rönne ist die Stelle des Dirigenten der IX. Abteilung des Polizeipräsidiums in Berlin übertragen worden.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des 8 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G.⸗S. S. 152) wird hiermit zur öffent⸗ lichen Kenntnis gebracht, daß das im laufenden Jahre kommunal⸗ abgabepflichtige Reineinkommen der Freien Grunder Eisen⸗ bahn aus dem Betriebsjahre 1913 auf 85 000 6 festgestellt worden ist.
Frankfurt (Main), den 26. Oktober 1914.
Der Königliche Eisenbahnkommissar. Reuleaux.
Bekanntmachung.
Gemäß 8 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G-⸗S. S. 166) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kommunalabgaben einschätzbare Reinertrag aus dem Betriebsjahre 1913 der Dahme⸗Uckroer Eisenbahn auf 35 060 S6 festgesetzt worden ist.
Halle (Saale), den A. Oktober 1914.
Der Königliche Eisenbahnkommissar. J. V.: Scherin ger.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 29. Oktober 1914.
In der am 28. d. M. unter dem Vorsitz des Staats⸗ ministers, Vizepräsidenten des Staatsministerlums, Staats⸗ sekretärtäz des Innern Dr. Delbrück abgehaltenen Plenar⸗ sitzung des Bundesrats wurde den Entwürfen von
Bekanntmachungen, betreffend Höchstpreise usw., die Zustimmung
erteilt. Der Entwurf einer Bekanntmachung über die privat⸗ hechtlichen Verhältnisse der Genossenschaften zum Zwecke der Bodenverbesserung gelangte zur Annahme.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Plenar⸗ sitzung; vorher hielten der Ausschuß für Handel und .
sowie die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr für Rechnungswesen i n. wd
Wie „W. T. B.“ von maßgebender Seite erfährt, ist der Andrang zur Qffizierlaufbahn bei den Verkehrstruppen derartig groß, daß zur 36. Anträge auf Annahme als Fahnenjunker gar keine Aussicht auf Erfolg haben. Sämtliche Stellen sind nicht nur voll besetzt, sondern sogar bis auf längere Zeit hin⸗ aus überfüllt.
Es wird noch hemerkt, daß nach den bestehenden Be⸗ stimmungen die Einstellung als Fahnenjunker bei Flieger⸗, Luftschiffer und Kraftfahrtruppen überhaupt nicht er— folgen kann.
Große Aussicht auf Erfolg versprechen aber Anträge auf Einstellung als Fahnenjunker bei der Infanterie, besonders bei den Regimentern der Grenzbezirke.
Zur Feststellung der von unseren Feinden begangenen Kriegsrechtsverletzungen ist im Kriegsministerium eine besondere Untersuchungsstelle eingerichtet worden. Wie „W. T. B.“ meldet, wird gebeten, dieser alle Fälle, aber auch nur solche mitzuteilen, in denen Augenzeugen dafür be⸗ nannt werden können, daß feindliche Militär⸗ oder Zivilpersonen sich unsern Truppen gegenüber der Verletzung des Kriegsrechts schuldig gemacht haben.
Die Adresse lautet: Kriegsministerium (Militär⸗Unter⸗ suchungsstelle für Verletzungen des Kriegsrechts) Berlin W. 66, Leipzigerstraße 5.
Die englische Kolonie in Frankfurt a. M. hat an Lord Roberts und das Home QAffice in London laut Meldung des „W. T. B.“ folgendes Telegramm gerichtet:
Im Namen der zahlreichen in Frankfurt und Umgebung sich auf— haltenden britischen Untertanen, die sich ungehindert hier bewegen dürfen, erheben wir Einspruch gegen jede harte und unberechtigte Behandlung der Deutschen in England, die gegen alles Herkommen in unserem Lande verstoßen würde.
Sir William H. Lindlev, John M. Mackenzie, Ernest C. Cole.
. Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers“
liegen die Ausgaben 152, 153 und 154 der Deutschen
Verlustlisten bei. Sie enthalten die 63. Verluftlifte der
preußischen Armee, die 37. Verlustliste der bayerischen
Armee, den Schluß der 42. Verlustlifte der sächsischen
ö und die 45. Verlustliste der württembergischen rmee.
Bayern.
Seine Königliche Hoheit der Kronprinz Rupp⸗ recht hat der „München⸗Augsburger Abendzeitung“ zufolge als Kommandierender der sechsten deutschen Armee an seine Soldaten nachstehenden Armeebefehl gerichtet:
. Soldaten der sechsten Armee! Wir haben nun das Glück, auch die Engländer vor unserer Front zu haben, die Truppen jenes Volkes, dessen hien seit Jahren an der Arbeit war, uns mit einem Ring von Feinden zu umgeben, um uns zu erdrosseln. Ihm haben wir diesen blutigen, ungeheuren Krieg vor allem zu verdanken. Darum, wenn es jetzt gegen diesen Feind geht, übt Vergeltung für die Leindliche Hinterlist, für so viele schwere Opfer. Zeigt ihnen, daß die Deutschen nicht so leicht aus der Weltgeschichte zu streichen sind; zeigt ihnen das durch deutsche Hiebe von ganz besonderer Art. Hier ist der Gegner, der der Wiederherstellung des Friedens am meisten im Wege steht. Drauf! Rupprecht.
— Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Adel⸗ gunde, Herzogin von Modena, die Tochter Seiner Majestät weiland König Ludwigs J. von Bayern, ist, wie „W. T. B.“ meldet, gestern nachmittag im 92. Lebensjahre in München gestorb en. Am Sterbebette befanden sich Ihre Majestät die Königin Maria Therese sowie sämtliche in München weilenden Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses. Seine Majestät der König empfing die Nachricht in Leustetten und hat sie sofort Seiner Majestät dem Kaiser Franz Joseph, den verwandten Höfen und den im Felde befindlichen Mitgliedern des Königlichen Hauses telegraphisch übermittelt. Die Leiche der Verewigten wird nach Wien übergeführt, wo sie an der Seite ihres Gemahls, des Herzogs von Modena, in der Kaiser— gruft beigesetzt wird.
Oesterreich⸗ Ungarn.
In der gestrigen Sitzung des ständigen Ausschusses für Industrie, Gewerbe und Handel wurde über die Audienz einer Abordnung beim Ministerpräsidenten Grafen Stürg kh in der Angelegenheit des Ausfuhrverhots be⸗ richttt. Wie „W. T. B.“ meldet, wies die Abordnung insbesondere darauf hin, daß eine große Anzahl von Waren mit dem Ausfuhrverbot belegt sei, ohne daß dies durch die Umstände begründet wäre. Sie gab dem Wunsche Äusdruck, daß die Entscheidung über Ausnahmen von Ausfuhrverboten durch einen Ausschuß unter Hinzuziehung von Vertretern der Fachkreise gefelt werden solle, wie dies in Deutschland berelts der Fall sei. Der Ministerpräsident nahm die Ausführungen mit lebhaftem 33 entgegen und er⸗ klärte, wegen der Regelung der Aus uhrbewilligungen im Sinne der dargebrachten Wünsche Fühlung nehmen zu wollen. Hierauf beschäftigte sich der ständige Ausschuß mit der Rotwendigkeit, den lügenhaften Nachrichten der eng- lischen und französischen Presse entgegenzutreten. Es ist beabsichtigt, den bereits eingeleiteten Aufklärungsdienst der Handelskammer in neutralen Staaten, inshesondere in Nord—⸗ amerika, auszubauen und zunächst ein Rundschreiben durch Ver⸗ mittlung der Kaufmannschaft und insbesondere der Exporteure zu versenden, das die Wahrheit über die Ereignisse darstellt. Der ungarische Ackerbauminister veröffentlicht über den Viehverkehr zwischen Deutschland und Ungarn, wie W. T. B.“ meldet, folgende Verordnung:
f
In einem solchen Falle, wo in dem wechselseitigen Vlehverkehr
feine in dem Uebercinkommen bezsehungswelse in dessen Schluß⸗ protokoll vorgesehene Bedingung hinsicht ich der Vilehein; oder Durch⸗ suhr obwaltet oder wo hinsichtlich dleser Ein. oder Durchfuhr ein hesonderes Verbot oder eine Beschränkung besteht, kann auch eine be⸗
R
sondere Bewilligung erfolgen. Solche bespndere Bewilligung für die Ginsuhr nach Ländern der Heiligen Stephangkrone oder für die Durchfuhr durch diese kann nur der Ackerbauminister erteilen und nur urch die Initiative des genannten Ministers erfolgt auch die Er⸗ wirkung der Bewilligung zur Ein- oder Durchfuhr nach Deutschland pom Gebiete Ungarns. .
— In dem Hoch verratsprozeß Prin cip und Ge⸗ nossen ist gestern folgendes Urteil gefällt worden 2 Die An⸗ gellagten Ilie, Velsko Cubrilowic, Nedo Kerowic, Jowanowie und Milowie wurden zum Tode durch den Ztrang verurteilt. Mitar Kerowm ic wurde zu lebenslänglichem schweren Kerker, Prinęip. Cabrinowic und Grahez zu je zwanzig Jahren, Vaso Cubrilowic zu sechzehn Jahren, Popo wie zu dreizehn Jahren, Kranjeevie und Gjuk ie zu je zehn Jahren, Stjepanowic zu sieben Jahren, Zagorac und Perin zu je drei Jahren schweren Kerkers verurteilt. Die übrigen Angeklagten wurden freigesprochen.
Großbritannien und Irland. Der Prinz Moritz von Battenberg, ein Bruder der
f
Königin von Spanien, ist gestern in London gestorben.
Wie das „Reutersche Bureau“ meldet, ist der Oel⸗ tankdampfer „Brindilla“, der. durch den englischen Kreuzer „Suffolk“ n,, und nach Halifax gebracht worden war, freigelassen worden. ie, Italien.
Die italienische Regierung hat der „Neuen Freien Presse“ zufolge von der griechischen Regierung die Erklärung verlangt and erhalten, daß die Besetzung von Argyrokastro und Premeti eine vorläufige Maßregel sei und eine Ein— derleibung dieser Gebiete nicht stattfinden werde.
Niederlande. Wie die Amsterdamer Blätter melden, hat ein in Mmuiden eingetroffener holländischer Schleppdampfer berichtet, daß etwa 0 Seemeilen nordnordwestlich von Mmuiden ein Lug ger auf eine Mine gestoßen und mit der ganzen Besatzung unter gegangen ist. Dänemar k.
Der Reichstag hat gestern einen Gesetzentwurf ange⸗ nommen über die Ergänzung des Gesetzes vom 6. August 1914, betreffend das Ausfuhrverbot gewisser Waren. Der Gesetzentwurf bestimmt, wie „W. T. B.“ meldet, daß in das Gesetz ein Verbot eingefügt wird, Waren auszuführen, die mit Rückficht auf das Wirtschaftsleben dem Lande zu erhalten sind. Der Reichstag hat ferner einen Gesetzentwurf angenommen, nach dem jeder, der gegen eine von ihm abgegebene Erklärung über den Bestimmungsort eines Schiffes oder über Waren, die er ein- oder auszuführen beabsichtigt, handelt, mit einer Geld⸗ strafe von 500 bis 10 000 Kronen belegt wird.
Griechenland.
Die bei den Großmächten beglaubigten griechisch en Ge⸗ sand ten haben am Montag einer Meldung des „Reuterschen Bureaus“ zufolge den Regierungen die Absicht der griechischen Regierung, Epirus wieder zu besetzen, mitgeteilt. Die Be⸗ setzung sel als vorläufige Maßregel zur Herstellung der Ordnung und Sicherheit gedacht, die durch wiederholte Einfälle albanischer Banden bedroht seien, wodurch die Zustände an der griechischen Grenze unhaltbar gemacht würden. Griechische Truppen seien nach den betreffenden Gebieten abgesandt worden. Die griechische Regierung wiederholte bezüglich Valonas die Italien gegebene Verficherung, daß sie Valona als außerhalb ihrer Einflußsphäre liegend betrachte.
Bulgarien.
Der Ministerpräsident hat gestern den bulgarischen Gesandten in Nisch empfangen, der ihm einen langen Bericht erstattete.
Amerika.
Der britische Botschafter in Washington hat dem Staatsdepartem ent zwei Noten übermittelt, in denen dem „Reuterschen Bureau“ zufolge erklärt wird, daß Baum wol l⸗ kadungen nicht beschlagnahmt werden würden. Es sei nicht die Absicht der britischen Regierung, Baumwolle auf die nene in Vorbereitung befindliche Konterbandeliste zu setzen. Was Mineralöle und andere in der Konterbandeliste aufgeführte Gilter betreffe, so werde England keine Ladung beschlag⸗ nahmen, wenn bie Schiffspapiere bewiesen, daß das Be⸗ stimmungsland neutral sei. Nur wenn die Güter „auf Order“ konsigniert seien, werde England eine Durchsuchung vornehmen. Zugleich wird den amerikanischen Verfrachtern empfohlen, ihre Sendungen an neutrale Regierungen oder andere bestimmte Empfänger zu richten. In der einen Note wird ferner die Aufmerksamkeit auf die merkliche Zunahme der amerikanischen Ausfuhr von Mineralölen während der letzten Wochen gelenkt, und es wird gesagt, es sei unnätig, die ge⸗ waitige Bedeutung der Motore und Ünterseebaote während dieses Krieges, die alle Mineralöl brauchten, zu betonen.
Afrika.
Die ägyptischen Behörden haben Londoner Blätter⸗ meldungen zufolge beschlossen, alle Deutschen und Oester⸗ reicher dienstpflichtigen Alters zu internieren. Die Be⸗ wegungsfrelheil der übrigen soll noch mehr beschränkt werden.
— Die letzten Berichte aus Südwestafrika lauten, wie das Blatt „Telegräaf“ meldet, sehr ungünstig. Es scheint, daß der General Dewet gegen Botha Partei genommen hat, während man in London sich über die Haltung vieler anderer einflußreicher Mitglieder der Partei des Generals Hertzog viel Sorge macht.
Kriegsnachrichten.
Westlicher Kriegsschauplatz.
Großes Hauptquartier, 29. Oktober, Vormittags. (W. T. B.) Mitteilung der Obersten Heeresleitung. Unser Angriff südlich Nieuport gewinnt langsam Boden. Bei Mres steht der Kampf unverändert. West⸗ lich Lille machten unsere Truppen gute Fortschritte. Mehrere befestigte Stellungen des Feindes wurden genommen, 16 englische Offiziere und über 300 Mann zu Gefangenen ge⸗
macht und 4 Geschütze erobert. Englische und französische Gegenstöße wurden überall abgewiesen. Eine vor der Kathedrale von Reims aufgefahrene Fran— zösische Batterie mit Artilleriebeobachter auf dem Turme der Kathedrale mußte unter Feuer genommen werden. Im Argonnerwalde wurden die Fein de aus mehreren Schützen⸗ gräben geworfen und einige Maschinengewehre erbeutet. Südwestlich Verdun wurde ein heftiger französischer Angriff zurückgeschlagen. Im Gegenangriff stießen unsere Truppen bis in die feindliche Hauptstellung durch, die sie in Besitz nahmen. Die Franzosen erlitten starlke Ver⸗ luste. Auch östlich der Mofel wurden alle Unter⸗ nehmungen des Feindes, die an sich ziemlich bedeutungslos waren, zurückgewiesen.
Oestlicher Kriegsschauplatz.
Großes Hauptquartier, 29. Oktober, Vorm. (W. T. B.) Mitteilung der Obersten Heeresleitung. Auf dem nordöstlichen Kriegsschauplatz befinden sich unsere Truppen im fort⸗ schreitenden Angriff; während der letzten drei Wochen wurden hier 13500 Russen zu Gefangenen gemacht, 30 Geschütze und 39 Maschinengewehre erbeutet.
Auf dem südöstlichen Kriegsschauplatz haben sich die Verhältnisse seit gestern nicht geändert. ö
Wien, 28. Oktober. (W. T. B.) Amtlich wird verlautbart: In Galizien ereignete sich auch gestern nichts Wesentliches. An manchen Teilen der Front haben sich beide Gegner ein— gegraben. Unsere schweren Geschütze vernichteten mehrere feind⸗ liche Batterien und Stützpunkte. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes: von Hoefer, Generalmajor.
Ueber die Kriegslage in Polen berichtet der österreichisch⸗ ungarische Generalstab gleichlautend mit der deutschen obersten Heeresleitung.
Südlicher Kriegsschauplatz.
Wien, 28. Oktober. (W. T. B.) Amtlich wird verlaut⸗ bart: Am V. d. M. haben wir in Serbien erneut Erfolge errungen. Der Ort Ravnüi und die stark befestigte feindliche Stellung an der Dammstraße nördlich Ernabara in der Macva wurden nach tapferer feindlicher Gegenwehr von unseren Truppen erstürmt. Hierbei wurden vier Geschütze und acht Maschinengewehre erobert, fünf Offiziere und 5090 Mann ge— fangen genommen und viel Kriegs material erbeutet.
Potiorek, Feldzeugmeister.
Der Krieg zur See.
London, 28. Oktober. (Reuters Bureau.) Der Dampfer „Manchester“ mit 5363 Tonnengehalt stieß in der Nähe der Röordküste von Irland auf eine Mine und sank; der Kapitän und 13 Mann ertranken, 30 Mann wurden durch einen Schlepper gerettet. Die seemännischen Behörden von Liverpool erließen eine Warnung für die Nordirland passierende Schiff fahrt, daß deutsche Minen in diesen Gewässern gelegt seien.
Statiftik und Volkswirtschaft.
Die indirekten und die direkten Steuern, die Schulden und das Kapttalvermögen der Städte und Landgemeinden der Probinz Ostpreußen im Rechnungsjahre 1811.
Durch gemeinsamen Erlaß des Ministers des Innern und des Finanzministers vom 19. Juni 1912 ist die Aufstellung einer Finanz⸗ statistik sämtlicher preußlschen Städte und Landgemeinden für das Rechnungsjahr 1911 angeordnet worden. Die Veröffentlichung der Erhebungsergebnisse erfolgt dergestalt, daß die Gemeindefinanzstatistik für jede Provinz und die für den Staat in je einem besonderen Bande bes 243. Heftes der „Preußtschen Statistik: enthalten ist. Seit kurzem lient der 332 Quartselten starke erste Band von diesem Hefte vor, der die Gemeindefinanzstatistik für die Provinz Ostpreußen um⸗ faßt (Verlag des Königlichen Statistischen Landesamts in Berlin, geh. 3 16 4). w
Ble Veröffentlichung besteht aus 18 Tabellen, die über die finanzlellen Verhältnisse der ostpreußischen Städte und Land⸗ gemeinden im Rechnungsiahre 1911 eingehendsten Aufschluß geben. In der ersten Tabelle finden sich in kreigweise durch⸗ geführter Gliederung innerhalb der, drei Regierung beʒirke Königsberg, Gumbinnen und Allenstein für jede Stadt und für jede mehr als So0 Einwohner zäblende Landgemeinde einzeln und für die übrigen, kleineren Landgemeinden in einer Summe Angaben über die Einwohnerzahl (nach der Personenstandsaufnahme für das Rechnungt⸗ jahr 1912) und über die Fläche in Hektaren, über das Prinzipalsoll der direkten Steuern, wie es in den kreikangebörigen Städten und Landgemeinden für die Verteilung der Kreissteuern und in den Stadt⸗ kreisen für die Verteilung der Probinziglsteuern nach dem Stande vom J. Fanuar 1912 ermittelt worden ist, über das Umlagesoll der direkten Bemeindestenern im Rechnungsjahre 1911 nach dem Stande vom J. Januar 1912 und die zu seiner Aufbringung im Rechnungs- jahre 1911 von den Gemeinden erhobenen Prozentsaͤtze. Neben den absoluten Beträgen des gesamten Prinzipal⸗ und Umlagesolls sind auch ihre auf 1 Einwohner entfallenden Beträge nachgewiesen. Schließlich gewährt die Tabelle noch darüber Aufschluß, wiepiel Prozente des Prinzipalsolls das Umlagesoll. betrug; diese Zahl gibt an, wieblel Prozent der gesamten umlage fähigen pirekten Steuern das Kassendefizit in den einzelnen Gemeinden aug⸗ machte. Cine zweite Tabelle enthält Nachweisungen der von den ost⸗ preußischen Städten und Landgemeinden im Rechnungslahre 1911 er⸗ hobenen Zuschläge zur Staatseinkommensteuer und der Heranziehung der Einkßmmen von nicht mehr als 00 S zur Gemeindeeinkommen⸗ steuer. In weiteren Tabellen findet man Angaben über das Ver⸗ mögen und die Schulden nach dem rechnungsmäßigen Stande vom 31. März 1912, und zwar für die Städte und die mehr als boo Einwohner zählenden Landgemeinden einzeln und für die kleineren Landgemeinden jedes Kreises zusammengefaßt. Es sind das Kapital⸗ vermögen nebst den n en zu denen die Kapitalien angelegt worden, sämtliche am 6 des Rechnungsjahrs 1911 im Eigentum rer Gemeinden befindlichen Grundstücke, Anstalten, Betriebe usw. und die diesem Vermögen gegenüberstehenden Schulden nach der Art ihrer Verwendung nachgewiesen, die letzteren geschieden in langfristige An⸗ leihen, Hypotheken⸗ und Grundschulden sowie Restkaufgelder und kurz= fristige Darlehen. Andere Tabellen weisen kreiswelse für jede Stadt und für jede über 5000 Einwohner zählende Landgemeinde einzeln, für die kleineren Landgemeinden ju sammen die e,, ene und ausgaben des Rechnungsjahres 1911 nach ihren Quellen bezw. Haupt verwendungszwecken und für jede Stadt ⸗ und Landgemeinde mit mehr als 5000 Einwohnern auch die Isteinnahmen und ausgaben jedes einzelnen Verwaltungszweigetz nach. Ein Anhang enthält Angaben über das Vermögen und die Schulden der kommunalen Zweckverbände (Gesamtschulverbände, Spritzen⸗, Friedhofs⸗, Wege,, Brücken-, Krankenhaus., Meltorations., Deich Eber haltungs, Bullen haltungg. und sonstige Zweckverbände) der Probinz Ospreußen am Schlusse des Rechnungs jahres 1911.
In den Städten und Landgemelnden der Probinz Ostpreußen wurden im Rechnungsjahre 1911 an indirekten Gemein de⸗ steu ern eingenommen; an Um satzsteuer 1127 616 4 (dayon in ben Städten ib 402, in den Landgemeinden 187 214 ), an Wert- zuwachs st euer einschließlich der Anteile an der Reichs wertzuwachs⸗ sieuer 163 31ö5 ½½ς (in den Städten 147 955, in den Landgemeinden 15 400 S), an Schankkonzessionssteuer 61 998 A* (in den Städten 6i 754, in den Landgemeinden 244 M6, an Bier Brau⸗ der Sraumalisteuern 425 976 6 (in den Städten 356 740 in den Landgemeinden 70 236 ½), an Lu stbarkeitsstenern 296 322 M6 (in den Städten 291 085, in den Landgemeinden 237 6), an Hunde⸗ steuer 131 837 4M (in den Städten 123 472. in den Landgemeinden S365 „F), in sgesamt an indirekten Steuern 2208104 46 (davon in den Städten 1921 408, in den Landgemeinden 286 696 46). Das sind auf 1 Einwohner 127 (in den Städten 2.90, in den Land- gemeinden 027 M). Im Regierungsbezirk Königsberg ergeben sich wefentlich höhere Beträge auf den Kopf der Bevölkerung als in den beiden anderen Regierungsbeziken Gumbinnen und Allenstein. Es beläuft sich der auf 1 Einwohner entfallende Betrag vereinnahmter indirekter Gemeindesseuern im Regierungsbezirk Königsberg quf 2, 11 46 (in den Städten auf 3,60 „, in den Lanzgemelnden auf O.37 „M ), in den Regierungsbezirten Guminnen und Allenstein dagegen nur auf 6.53 bejw. O,6h d (in den Städten auf 1.9! bezw. 181 , in den Landgemeinden auf 0.22 bezw. O21 ), Die Einnahmen an indirekten Gemeindesteuern machten bei der Gesamtheit der ostpreußischen Städte und Landgemeinden 8, 3700 des ganzen Gemeindesteueraufkommens aug (in den Städten allein 10,74 0,0, in den Landgemeinden 3,38 0 /o).
Die im Rechnungsjahre 1911 in den Städten und Landgemelnden der Provinz Ostpreußen erhobenen direkten Gemeindesteuern ergaben an Ein komm ensteuer 12152 185 , (davon in den Städten 9 171 582, in den Landgemeinden 2 980 603 M6), an Grund⸗ und Gebäudesteuer 9 09 491 e (davon in den Slädten h 0b6 721, in den Landgemeinden 48652770 4A), an Gewerbesteuer 1879728 S6 (davon in den Städten 1 622 355, in den Landgemeinden 266 S735 „) und an Betriebssteuer 221 909 166. (davon in den Städten 124046, in den Landgemeinden 97 863 ), insgesamt 2163 313 „ (davon in den Städten 15 975 204, in den Land⸗ gemeinden 8188 169 6). Daß sind auf 1 Einwohner 13.34 . (in den Städten 2c 16, in den Landgemeinden dagegen nur T, 55. 09). Auch hier bestehen in den drei Regierungsbezirken bedeutende Unterschiede. Es berechnet fich der? auf. den Kopf der Bevölkerung entfallende Rietrag verelnnahmter direkter Gemeindesteuern im Regierung bezirk Königsberg auf 19. 08 M6 (in den Städten auf 27,88, in den Land= gemeinden auf 8,33 M), hingegen in den Regierungsbezirken Gumbinnen und Allenstein nur auf 11 42 3 8 41 M (in den Städten auf 21357 be w. 5,55 , in den Landgemeinden auf 8,15 bejw. 5b 6). Die Einnahmen an direkten Gemeindesteuern machten bei der Gesamtheit der ostpreußischen Städte und Landgemeinden 9163 e des ganzen Gemeindefseueraufkommeng aus (in den Städten allein 89,26, in den Landgemeinden 96,62 0/0).
S Direkte und indirekte Gemeindesteuern zusam men ergaben 265 371 417 66 (davon in den Städten 17 895 612, in den Landgemelnden 8 474 805 S6); das sind auf 1 Einwohner 16411 (in den Städten 2706, in den Landgemeinden dagegen nur 7.82 MI).
Den Maßstab für die steuerliche Lelstungsfähigkeit der Ge⸗ meinden gibt dag auf 1 Einwohner entfallende Prinzipalsoll der direkten Steuern, während das Umlagesoll auf den Kopf der Be⸗ völkerung und in Prozenten des Prinzihalsteuersolls ihre Belastung durch direkte Gemelndesteuern kennzeichnet. Beide Momente sind bet der Beurteilung des Schuldenstandes zu berücksichtigen. Es betrug nun das Prinztpalsoll der direkten Steuern, wie es in kreigangehörigen Städten und in Landgemeinden für die Verteilung der Kreissteuern, in Stadtkreisen für die Verteilung der Provinzial⸗ steuern nach dem Stande vom 1. Januar ermittelt worden ist, in den ostpreußischen Städten und Landgemeinden zusammen 10 172 934 6 (in den Städten allein 6 693 731, in den Landgemeinden 3 478 253 ), auf I GEinwohner 5 85 s lin den Städten 10,12, in den Landgemeinden 331 Mx. Das Um lagesoll der direkten Gemeindesteuern berechnet sich nach dem Stande vom 1. Januar 1912 für die Gesamtheit der Slädte und Landgemeinden Ostpreußens auf 24 077 336 ½ (für die Städte allein auf 15 861 768, für dle Landgemelnden auf 8 215 568 6); das sind auf 1 Einwohner 13 80 6 (in den Städten 23 99, in den Landgemeinden 7,58 S6). Mit dem Prinzlpalsteuersoll verglichen, machte das Umlagesoll der direkten Gemeindesteuern 236,70 0/09 von jenem aus (in den Städten 236,96, in den Landgemeinden 236. 2000).
Betrachtet man sodann die Schulden der Städte und Land- gemeinden Ostpreußens, so ergiht deren Stand am Schlusse des Rechnungsjahres 1911 für die Gesamthelt der Gemeinden eine Summe von 165 313 910 M (in den Städten allein 156 495 160, in den Land⸗ gemeinden nur 8 SI8 750 MA); das sind auf 1 Einwohner 94 72 4 (in den Städten 236,57, in den Landgemeinden nur 8. 13 416). Die Schulden machten das 16,25 fache des Prinzipalsteuersolls aus (in den Städten das 23,38 fache, in den Landgemeinden das 2,54 fache). Von der Gesamt⸗ fumme der Schulden entfielen am Schlusse des Rechnungs jahres 1911 41 267 323 76 (in den Städten allein 132778 381, in den Land; gemeinden 8 488 942 ½) oder 86,45 (485 bezw. 96.26) 0,½ auf kangfristige Anleiben, von denen 56 129 06 K oder 33,95 og in Form von Inbaberobligationen aufgenommen waren, und zwar ausschließlich von Städten, von deren langfristigen An⸗ leihen die Inhaberobligationen 35 87 ½ο ausmachten. Weitere 1176 07? „ Jin den Städten 1007 449, in den Landgemeinden 168 623 S) oder O71“ (064 bezw. 1,91) lo der Gesamt⸗ schulden waren kurzfristige Darlehen, 22 S870 515 MS (davon allein in den Städten 22 709 330, in den Landgemeinden nur 161 185 S6) oder 13,84 (1451 bezw. 1,83) / Hypotheken und Grundschulden sowie Restkaufgelder.
An Kapitalvermögen besaßen die Städte und Landgemelnden der Provinz Ostpreußen am Schlusse des Rechnungejahres 1911 32055 7566 M (die Städte allein 30 og3 379, die Landgemeinden 1962377 6). Dies kommt 308, 10 ½ (339,87 bezw. 126,60 60) der Summe derjenigen Schulden gleich, die sich nicht auf eigene Grund⸗ ssücke, Anstalten und Betriebe der Gemeinden bezogen oder sich nicht verteilen ließen (6.29 o, in den Städten 5,66, in den Landgemeinden 17,58 0 9 der Gesamischulden).
Wohlfahrtspflege.
Erweiterte Fürsorgetätigkeit des Zentralkomitees vom Roten Kreuz.
Schon immer hat das Zentralkomitee der deutschen Landes vereine vom Roten Kreuz es als eine seiner vornehmsten Aufgaben betrachtet, neben der sorgsamen Vorbereitung seiner Hilfsleistung im Kriege eine gedeibliche, der Macht und Stärke des deutschen Vaterlandes dienende Wohlfahrtstättgkeit zu entfalten. Hlerdurch suchte es die Wunden die das Leben im Frieden schlägt, zu heilen, um den Menschen stark zu erbalten, wenn es gilt, seine ganze Kraft fürs Vaterland einzusetzen. Es sollen aber auch die Schäden, die der Krieg auf gesundheit⸗ lichem und fojtalem Gebiete bervorruft, in ihren Folgen für die Woblfahrt des Einzelnen und des ganzen Volkes auf das mildeste Maß beschraͤnkt werden. Wie man sich im Frieden für den Krieg rüstet, fo muß man auch im Krieg zum Wohle der Verwundeten und Erkrankten für den Frieden rechtzeitig Vorsorge treffen. Von diesem weiten Gesichtefelde aus läßt sich schon heute, wo die Schlachten noch toben, das Jentralkomtltee vom Roten Kreuz in seiner um ⸗ fassenden Äiebestätigkeit leiten. Es erweitert seine Fürsorgetãtigkeit im rechten Augenblick unter dem vollen Eindruck der Qpfer, die der größte Krieg aller Zelten erfordert, durch den Beschluß, seinen jetzt eine glänzende Probe des Könnens bestehenden Eintichtungen folgende neue Ubteilungen anzugliedern: 1) die Abteilung „Kriegsgefangenen Fürsorge', 2) die Abteilung , , 3) die Abteilung „Stellenvermittlung und Erköbung der Arbeits säbigkeit nach etwaiger wegen Invalldität erfolgter Entlassung aus dem Deere.
Die Kriegsgefangenen: Fürsorge ist zunächst nur so gedacht, daß sie den Verkehr zwischen den Gefangenen und ihren An⸗