Deutscher Neir sanzeiger
und
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
Einzelne AUum mern kosten 25 3.
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Ver Kezugspreis beträgt vierteljährlich s M 40 5. Alle Postanstalten nehmen KBestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Kelhstahholer auch die Ezpedition 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
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258.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs- und Ktaatsanzeigerz
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
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des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ erfolgen kann.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordens verleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. Exequaturerteilung.
Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker und der Verwertung der Zuckergewinnung im Be⸗ triebsjahr 1914,15.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 96 des Reichs— gesetzblatts.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standes erhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an dle Kleinbahn⸗Aktien⸗Gesellschaft Lüben — Kotzenau in Lüben.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem bisherigen Domänenpächter, Oberamtmann Henn in Wiesbaden, dem Stadtrentmeister a. D. Loben in Cöln⸗ Mülheim, den Amtsgerichtssekretären 4. D., Rechnungsräten Spiekien in Heiligenbeil und Wolff in Königsberg i. Pr. den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Forstmeister Loep er in Erkner, Kreis Niederbarnim, dem Forstmeister a. D. Schüller in Memsen, Kreis Hoya, und dem Postmeister, Rechnungsrat Kinzel in Falkenberg, Bez. Halle, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, dem Rektor a. D. Dreh mann in Berlin-Steglitz, den Oberstadtsekretären Esch in Cöln und Thönert in Coͤln⸗Deutz, dem städtischen Rendanten Flink in Cöln, dem Zollsekretaäͤr a. D. Zebe in Görlitz und dem Hegemeister a. D. Henning in Försterei Theerhütte, Kreis Frankenberg, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, den Lehrern a. D. Grunert in Almerich bei Naum⸗ burg a. S. und Rixen in Cöln den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, dem Garnisonverwaltungsinspektor a. D. Garski in Madüsen, Kreis Greifenhagen, dem Landgerichtsassistenten a. D. Gerichtssekretär Ol schewsky in Königsberg i. Pr. und dem Zollassistenten a. D. Albrecht in Pillau, Kreis Fischhausen, das Verdienstkreuz in Gold, dem Gendarmerieoberwachtmeister a. D. Stehr in Cottbus, dem Postagenten, Auszügler Anlauf in Ober Rosen, Kreis Strehlen, das Verdienstkreuz in Silber, dem Gemeindevorsteher Großmann in Leipe, Kreis Glogau, den berittenen Gendarmeriewachtmeistern a. D. Dicke in Heinsberg, Merkert in Breslau und Cummerow in Ulderup, Kreis Sonderburg, dem Fußgendarmeriewachtmeister Hollerbach in Bruchköbel, Landkreis Hanau, dem Fuß⸗ gendarmeriewachtmeister a. D. Sander in Zellerfeld, dem Kriminalwachtmeister a. D. Lange in Fürstenberg, Mecklen⸗ burg, dem Polizeiwachtmeister a. D. Behnert, dem Schutz⸗ mann Fortems, beide in Berlin, und dem Zollaufseher a. S. Schiemann in Königsberg i. Pr. das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens sowie dem Gemeindeschöffen, Rentner Franke in Rathsdorf, Kreis Oberbarnim, dem Polizeiwachtmesster a. D. Sechehaye, dem Kriminalschutzmann a. D. Orlowski, den Schutzmännern a. D. Döring und Wellnitz, sämtlich in Berlin, das All⸗ gemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Deutsches Reich.
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in
Breslau Harry G. Seltzer ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker und der Verwertung der Zuckergewinnung im Betriebs⸗ ahr 1914/15. Vom 31. Oktober 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Hundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 325) folgende Verordnung erlassen:
ö 8 1. Von dem im Betriebsjahr 1914/15 in den einzelnen Roh⸗ zuckerfabriken und Melasseentzuckerungtanstalten hergestellten
des nach Abs. 2 festgesetzten Kontingents zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abgelassen. Die Höhe der bis zum 31. 9 1915 weiter abzulassenden Mengen bestimmt der Bundesrat. Der übrige Zucker ist, sofern er nicht ausgeführt oder steuer⸗ frei abgelassen wird. von der Steuerverwaltung unter Sperre zu halten. Am 1. September 1915 tritt die Absatzbeschränkung außer Kraft. Als Kontingent gilt die im Betriebsjahr 1913/14 von den einzelnen Fabriken hergestellte Rohzuckermenge. Die näheren Bestimmungen über die Festsetzung der Kontingente erläßt der Bundesrat; er bestimmt auch das Kontingent für diejenigen Fabriken, welche im Betriebsjahr 1913.ñ 14 keinen oder einen unregelmäßigen Betrieb gehabt haben. Verbrauchszucker wird bei der Festsetzung der Kontingente und der Abschreibungen darauf im Verhältnis von 9 zu 10 auf Rohzucker umgerechnet. Die Kontingente sind übertragbar.
8 2.
Rohzuckerfabriken, die auch Verbrauchszucker herstellen, und Melasseentzuckerungsanstalten dürfen im . 1914/15 nur die gleichen Mengen Verbrauchszucker in den freien Ver— kehr bringen wie im Betriebsjahr 1913,14.
,, die keinen Rohzucker herstellen, dürfen nur so viel Verbrauchszucker in den freien Verkehr bringen, als sie nach dem Umrechnungsverhältnisse von 9 zu 10 aus dem in den Fabrikbetrieb aufgenommenen sperrfreien Zucker (8 ) herstellen können.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
83.
Der Preis des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauche freigegebenen Rohzuckers beträgt für 50 kg von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg 9.50 MS bei Lieferung his zum 31. Dezember 1914; bei späterer Lieferung erhöht er sich am Ersten jeden Monats um O, 15 S6 bis auf den Höchstsatz von 10,25 6.
Der Bundegrat hestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten.
9 diesen Preisen muß der Rohzucker den Verbrauchs— zuckerfabriken zur Verfügung gehalten werden.
84.
Die Verbrauchszuckerfabriken dürfen gemahlenen Melis nicht teurer verkaufen als zu einem Preise, der bei Lieferung ab Magdeburg für 50 kg ohne Sack einschließlich der Ver— brauchssteuer 10 6 mehr beträgt als der im Lieferungsmonate geltende Preis für Rohzucker (8 3).
Der Bundegrat bestimmt auf dieser Grundlage die Höchst⸗ preise der übrigen Verbrauchszuckerarten sowie die Häöchstpreise, die für Lieferung ab Verladestelle der einzelnen Fabriken gelten.
85.
Auf die in 8 4 vorgesehenen Höchstpreise finden der 5 4 des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise, vom 4. August 1514 Reichsgesetzbl. S. 339) und der 8 3 Abs. 1 desselben Ge⸗ setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 236. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 458) entsprechende Anwendung.
86. Die Kaufverträge über Rohzucker des . 1914/15 werden, soweit sie nach dem 31. Oktober 1914 zu erfüllen sind, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung so angesehen, als ob ein Vertragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechts zurückgetreten ist. 9
FS (.
9 . Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in raft.
Berlin, den 31. Oktober 1914. = Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Die von heute ab ir Ausgabe gelangende Nr. 96 des Reichsgesetzblatts enthält unter
Nr. 4539 eine Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker und der Verwertung der uckergewinnung im Betriebsjahr 1914/15, vom 31. Oktober 19514.
Berlin W. 9, den 2. November 1914. Kaiserliches Postzeitungs amt. Krüer.
Zucker werden bis zum 1. Januar 1915 nur B Hundertleile
Regierungs- und Veterinärrat zu ernennen.
in Crefeld, Gotthardt in burg und Küß in Stettin, den
nungsrat zu verleihen.
Der Kleinbahn⸗
Anlage in Ans verliehen.
Berlin, den 29. Oktober 1914.
des Königs.
Das Staatsministerium. von Breitenbach.
Staats minister ium. Bei dem „Reichs- und Staatsanzeiger“
Kalkulator ernannt worden.
und Forsten.
Dem Regierungsz⸗ Stelle des Regierungs⸗ Regierung in Potsdam übertragen worden.
XE Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitaz-= P zeile 0 3, riner 3 gespaltenen Einheitszeile 50 3.
1914.
Zahlungen für den „Reichs⸗ und Staatsanzeiger“ können auch durch Ueberweisung der Beträge auf dessen Reichsbankgirokonto geleistet werden. Im Interesse der rechtzeitigen Veröffentlichung der Anzeigen wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß der Abdruck vorschußpflichtiger Anzeigen erst einen Ta
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Kreistierarzt Friedrich Müssemeier zum
g nach der Gutschrift des Kostenvorschusses auf das Konto
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Eisenbahnobersekretären Amthor in Berlin, Bönneken annover, Bondiek in Magde⸗ berbahnhofsvorstehern Quandt in Gollnow und Lehmann in Weimar sowie den Oberbahn⸗ meistern Horn in Stettin und Dahse in Königsberg bei dem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als
ke
t Aktiengesellschaft Lüben - Kotzenau in Lüben, der die Genehmigung zum Bau und Betriebe einer Kleinbahn von Lüben nach Kotzenau mit unmittelbarem Gleis⸗ anschluß an die Staatsbahn bei Lüben und Kotzenau erteilt worden ist, wird auf ihren Antrag das Enteignun zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese . pruch zu nehmenden Grundeigentums hiermit
srecht
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestãt
- r“ ist der Bureauhilfa⸗ arbeiter Franz Jasz kows ki zum expedierenden Sekretär und
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen
und Veterinärrat Müssemeier ist die und Veterinärrats bei der Königlichen
Nichtamtliches.
Das Königliche Staat einer Sitzung zusammen.
In der am 31. Oktober ministers, Vizepräsidenten des sekretärs des Innern Dr. sitzung des Bundesrats wurde einer betreffend Regelung des Verkehrs und der
erteilt.
Der Verkauf von Rei Meldung des „W. T. B.“ der für die fahrzeuge.
verboten,
Maße der Privgtbedarf zurückgesetzten Reifen befriedigt werden kann.
fassende französische
Mit der Verwaltung unter dem Befehl des prä
und von waltung der Angelegenheiten der Zivilverwaltung
pationsgebiets beim Gouvernement wurde
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dem
fen an Private ist nach außer zur Be ag Heeresverwaltung bestimmten neuen Kra ft⸗
ö die Reifen zu kaufen wünschen, haben sich an die Bereifungsstelle (Schöneberg, Fiskalischestraße, Alte Kaserne) zu wenden, die im Einversiändnis mit der Verkehrsabteilun des Kriegsministeriums enischeiden wird, ob und in wel
aus wieder in Stand gesetzten oder
Das das Erzbecken von Longwy und Bri Okkupationsgebiet ist, wie W. meldet, auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers durch N des Reichskanzlers unter deutsche Zivilverwaltung gestesst Gouverneu . Generals der Infanterie von Oven wurde der
ident von Lothringen Freiherr von Gemmingen und unter diesem die Kreisdirektoren von Metz v Diedenhofen⸗West Bostetter beauftragt.
Preußen. Berlin, 2. November 1914. sministerium trat heute zu
unter dem Vorsitz des Staats⸗ Staatsministeriums, Staatg⸗ Delbrück abgehaltenen Plenar⸗ Bekanntmachung,
zerke Verwertung der Zuckergewinnung im Betriebsjahr 1914115, die Zustimmung
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