Deutscher Neich
und
Sanzeiger
Staatsanzeiger.
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Alle Rostanstalten nehmen KHestellung an; für Berlin außer den Nostanstalten und Zeitungsspediteuren für Kelhstabholer . 3 ̃ auch die Expedition 8sW. 18, Wilhelmstraße Nr. 32. y,. , ¶
Einzelne Nummern hosten 25 5.
Aer Bezugspreis beträgt uierteljährlich 5 M 40 2, 9
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Anzeigenprris für den Raum einer 5. gespaltenen Einheits zeile 30 5, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 5. .
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Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs- und staatsanzeigers Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
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Inhalt des amtlichen Teiles: Orbensverleihungen ꝛc.
Dentsches Reich. Ernennungen 2e.
Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandsakten. ö . Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee.
Königreich Preuszen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. ö Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung neuer Zinsscheine für die Zi prozentigen preußischen konsolidierten Staats— anleihen von 1905 und 1906.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Hauptmann Linnarz, Lehrer beim Luftschiffer⸗ bataillon Nr. 1, den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Rektor Möller in Pries, Kreis Eckernförde, dem Rektor a. D. Eckmann in Kiel und dem Lehrer a. D. Rohde in Wandsbek den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,
dem Hauptlehrer a. D. Iwersen in Satrup, Kreis Schleswig, dem Kantor und Lehrer a. D. Achler in Ilmenau, den Lehrern Becher in Metternich, Landkreis Koblenz, Bur⸗ neister in Eggstedt, Kreis Süderdithmarschen, Siems in Altona⸗Othmarschen und dem Lehrer a. D. Da vid in Hanerau, Kreis Rendsburg, den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,
dem Hegemeister Bierstedt in Ottersteig, Kreis Schwetz, das Verdienstkreuz in Gold,
dem Friedhofswärter a. D. Rüdiger in Velten, Kreis Osthavelland, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem Oberleutnant zur See Mewis vom Stabe S. M. Torpedoboots „G 193“, dem Leutnant zur See Preuß vom Stabe S. M. Linienschiffs „Schlesien“ und dem Obermatrosen Schwabe von S. M. Linienschiff „Kaiser“ die Rettungs⸗ medaille am Bande zu verleihen.
Deutsches NMeich.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Kaisers hat der Herr Reichskanzler den Geheimen Ober⸗ postrat und vortragenden Rat im Reichspostamt Wachenfeld sür die Dauer des gegenwärtig von ihm bekleideten Amts zum Mitgliede (Beisitzer) des Disziplinarhofes für die Schutz⸗ gebiete ernannt.
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Bahia beauftragten Vizekonsul Grafen von Pfeil und Klein Ellguth ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des dortigen Konsulats und für die Dauer der Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigeu vor— zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. ;
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Geheimen Regierungsräte und vortragenden Räte im Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten Heinrich von Achenbach und Dr. Maximilian Klatt zu Geheimen Oberregierungsräten zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Archivar, Archivrat Dr. Küch in Marburg zum Acchivdirektor zu ernennen.
Auf,. Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Kolberg getroffenen Wahl den unhesoldeten Beigeordneten Wilhelm Proschwitz daselbst in gleicher Eigenschaft für eine fernere Amtsdauer von sechs Jahren und
infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Rheydt getroffenen Wahl, den Kommerzienrat Heinrich Goeters da—= sel hst als unbesoldeten Beigeorbneten der Stadt Rheydt auf fer nere sechs Jahre bestätigt.
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ag. den J. Dezember, Abends.
Staatsministerium.
Dem Archivdirektor, Archivrat Dr. Küch ist die Archiv⸗ direktorstelle in Marburg übertragen worden.
Der Archivassistent Dr. Johannes Schultze ist bei dem Geheimen Staatsarchiv in Berlin als Archioar angestellt worden.
Finanzministerium.
Bestellt sind: die Katasterlandmesser Burmann, Knichale, Erich Schulz, Steinrücken und Wiegmann zu Katasterkontrolleuren in Königshütte bezw. Dramburg, Züllichau, Malmedy und Memel.
Hauptverwaltung er Staatsschul den. a
Bekanntmachung.
Die Zinsscheine Reihe I Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der preußischen konsolidierten 3lprozentigen Staatsanleihe von 1905, 1906 über die Zinsen für die zehn Jahre vom 1. Januar 1915 bis 31. De⸗ zember 1924 nebst den Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe werden
vom 1. Dezember d. J. ab
ausgereicht, und zwar
durch die Kontrolle der Staatspapiere in Berlin SW. 68, Oranienstraße 92/94,
durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank) in Berlin W. 56, Markgrafenstraße 38,
durch die Preußische Zentralgenossenschaftskasse in Berlin C. 2, Am Zeughause 2,
durch die preußischen Regierungshauptkassen, Kreiskassen, Oberzollkassen, Zollkassen und hauptamtlich verwalteten Forstkassen,
durch die Reichsbankhaupt⸗ und Reichsbankstellen und die mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen.
Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die zur Ab⸗ hebung der neuen Zinsscheinreihe berechtigenden Erneuerungs⸗ scheine (Anweisungen, Talons) den Augreichungsstellen einzu⸗ liefern sind, werden von diesen unentgeltlich abgegeben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Erneue⸗ rungsscheine abhanden gekommen sind.
Berlin, den 30. November 1914.
Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Bischoffshausen.
Aichtamtliches.
Deu tsches Reich. Preußen. Berlin, 1. Dezember 1914.
Das Auswärtige Amt hat, nachdem es von dem in Paris gegen deutsche Militärärzte eingeleiteten Strafverfahren Kenntnis erhalten hatte, laut Meldung des „W. T. B.“, die zeugeneidliche Vernehmung des Oberstabsarztes Dr. Pu st veranlaßt. Dieser hat unter Eid ausgesagt:
»Ich war vom 7. bis g. September, Nachmittags 2 Uhr 15 Mi⸗ nuten, Chefarzt des Feldlazareits 7 des II. Armeekorps in Lizv. Als ich um 2 Uhr 15 Minuten das Lazarett verlleß, befanden sich dort-⸗ seibst 400 Verwundete. Da unser weniger mitgebrachte beige⸗ triebene Wein bei den vielen Verwundeten bald verbraucht war, befahl ich meinem ersten Lazarettinspektor Gaft am 9. September, Vormittags, für unsere Eronken, die aus Deutschen, Engländern und Franzosen bestanden, Wein gegen Gutschein zu requirieren. Er brachte kurz vor unserem Abrücken, das durch das rasche Veran⸗ rücken der Franzosen beschleunigt wurde, zwei Faß Wein zu je eiwa 1001 heran, die er, wie ich durch Befragen feststellte, aus dem Keller des Garfenhauses des Schiosses zu Lizy genommen hatte. Er sagte mir, daß er einen Gautschein, wie ich ibm befohlen hatte, nicht habe abgeben fönnen, weil weder der Bürgermeister von Lizy noch der Eigentümer des Schlosses, noch irgend ein Bediensteier degselben zu finden gewesen sei. Einen Gutschein im Keller des Gartenhauses niederzulegen, sei ihm zwecklos erschienen. Ich konnte mich nicht weiser um die Sache kümmern, weil ich zu wichtigeren Sachen abgerufen wunde. Ich hatte möglichst schnelle Anordnungen wegen unseres zu beschleunigenden Rückjuges und wegen der Uebergabe des Lazarerts an den ebenfalls in französijche Gefangenschast geratenen Stabsarjt der Reserve Dr. Schulj zu treffen. Weder den Stabzarzt Dr. Schulz noch den Oberarzt Dr. Davidson trifft irgend eine Ver⸗ antwortung für den Wein. Ich allein habe die Herbeischaffung des Weines in der oben angegebenen Weise veranlaßt. Es ist mir unerklärlich, wie man auf die Idee kommen kann, daß dieser von mir für die Verwundeten, und zwar nicht allein für Freund, sondern 2 . Feind requirierte Wein auf unrechtmäßig Weihe erworben ein sollte.
Beglaubigte Abschrift der Aussage ist der amerikanischen denen sich die staatliche Fürsorge volliieht, scheinen zelnen Stellen durchaus nicht verstanden zu wird ja
Botschaft in Berlin behufs Uebermittlung an die französische Regierung zugestellt worden. Wegen rechtzeitiger Einlegung der zulässigen Rechtsmittel durch einen vertrauens würdigen Verteidiger ist Vorsorge getroffen worden.
Englischen Staatsangehörigen, denen die Ausreise erlaubt ist, wird, wie „W. T. B.“ mitteilt, die Einzel⸗ abreise mit freier Wahl des Zuges nur noch bis zum 6. De⸗ zember gestattet. Vom 7. Dezember an ist die Ausreise nur noch monatlich einmal mit bestimmten Zügen erlaubt. Erster Abreisetag nach dem 6. Dezember 1914 ist der 6. Januar 1915. Aenderungen hehält sich die Militärbehörde vor.
Zu der Bundesratsverordnung über die zwang sweise Verwaltung französischer Unternehmungen schreibt die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“:
Schon seit einiger Zeit sind Nachrichten über Beschlagnahme und Sequestration deutscher Unternehmungen in Frankreich hierher gelangt. Es sind die Erlasse der Minister Brland und Malpy be⸗ kannt geworden, die ganz allgemein die Beschlagnahme und Se questration des gesamten Vermögens deutscher Unternehmungen in Frankreich anordnen („saisie et mise sous séquestre de toutes marchandises de tous deniers et gensralement de toutes valeurs mobilires et immobilires déspendant des maisons allemandes ..... ). Es hat sich gezeigt, daß von dieser Anord- nung in der rücksichtslosesten Weise Gebrauch gemacht, ja vielfach das deutsche Vermögen liquidiert und verschleudert worden ist Wenn gleich neuerdings die französische Regierung selbst — offenbar mit Rücksicht auf die zu erwartende deutsche Viraeltung — in gewissem Sinne einen Rückzug angetreten hat, und Minister Briand in einem neuen Erlasse vor willkürlichen Verschleuderungen der sequestierten Vermögen warnt und beteuert, die Sequester seien nicht Liquidationen die ganze Maßnahme habe nur einen „cara ctäre conservatoire fo ist doch die Beschlagnahme und Sequestration keineswegs im Interesse der deu schen Eigentümer erfolgt, die gioßenteils sachgemäß für die Berwaltung ihtes Unternehmens oder Besitzes eiorgt haben; fie stellt vielmehr allein schon einen so schweren völk rechtswidrigen Eingriff in die deutschen Privatrechte dar, daß eine empfindliche Vergeltungsmaßnabme notwendig erscheint. Die Mehriahl der hier ansässigen französtschen Unternehmungen steht allerdings bereits unter Staatgaufsicht, dech kann diese Maßnahme, die den französischen Unternehmer im Besiß und Genuß, ja auch in der Verwaltung des gesamten Vermögens der Unternehmung belaßt, gegenüber der französichen Beschlagnabme, bie doch in eister Linie eine Wegnahme des ganzen Vermögens ist, als Vergeltungsmaßnahme nicht in Betracht kommen.
Die vom Bundesrat am 26 Novem ber erlassene Verordnung erklärt nunmehr für alle ganz oder überwlegend französijchen Unter- nehmungen. Niederlassungen von Unternehmungen und insbesondere für den gesamten in Deutschland befindlichen Grunrbesitz französsscher Staatsangehöriger die Einsetzung einer zwangsweisen fat lichen Verwaltung für zulässig. Mit der Einsetzung des staatiichen Verwalters verliert der französische Inhaber oder Unternehmer den Besitz und das Verfügungsrecht über das gesamt. Vermögen er Unternehmung. In welcher Weise die Verwaltung durchzuführen bestimmt die Landeszentralbehörde. Der Verwalter kann sich, wenn nicht die Aufrechterhaltung des Betriebes, z. B. wit Rück cht die deuischen Arbeiter des Unternehmens, in deutschen Interese- auf die Abwicklung der laufenden Geschärte beschränken und den Betrieb einsweilen stillegen. Er braucht auch nicht i. samte Bewirtschaftung selbst auszuüben, jondern kann — verpachten. Was jeweils als das Richtige erscheint, wird nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls entscheiden lassen Auflösung des Unternehmens im ganzen lediglich zum Zwecke der seitigung des Unternehmens ist ausgeichlossen. Nur dem Reicht ist vorbehalten, im Wege der Vergeltung, d. h. falls die r che Regierung ihrerseits Ligadationen der deutschen Vermögen heikhen oder anordnen sollte, auch die Auflösung der M ; französischen Unternehmungen für zulässig zu erklären. ;
abgewartet werden, ob Frankreich uns jwingen will., auoh
Maßnahmen gegen die hiesigen frarzösischen Untern Grundstücke und Warenlager anzuwenden Aber auch in em äußersten Falle würde es sich, wie bet den übrigen Vorschriften der Verordnung, nicht um eine Vermögenskonfistation handeln, da Ergebnisse der Liquidation wie die der Verwaltung für Rechnung den Unternehmers bis auf weiteres zu hinterlegen sind. 35. Der Reichskmiler ist ferner ermächtigt, die Verordnung über di
zwangsweise Verwaltung im Vergeltungswege auch auf andere al franzoöͤsische Unternehmungen für anwendbar zu erklären.
Mit vollberechtigter Anerkennung ist wieder und wieder auch im neutralen Auslande darauf hingewiesen worden, wie die dent schen Zeitungen aller Parteirichtungen bemüht sind, jegliche einandersetzung zu vermeiden, die den Schein der —k erwecken oder auch mir zu einer Beunruhigung der lichen Meinung führen könnte. Um so bedauerlicher es, so schreibt die „Norddeutsche Allgemeine Jeinmg einzelne Zeitungen sich nicht enthalten können, gerade der betrübenden Begleiterscheinungen des Rriege⸗ Schicksal der ostpreußischen Flüchtlinge, um Gen zu wählen, um die Einmiltigkeit zwi gi Volt zu stören durch offenbar falsche und unnnterrie stellungen der Fürsorgemgßnahmen, die der Staat, wie es keine selbswerstandliche Kflicht ist, für preußischen Flüchtlinge ergriffen hat. Wiederholte aus Darlegungen über die Formen und den ween U
nicht Abicht
Bh des „Reichs ⸗ und Staatsanzeiger
nicht bösen Willen
) Val. Nr
2 vember 1811. .