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3.
Artikel 2. An die Stelle des 8 2 des im Artikel 1 genannten Gesetzes in der i g, von Artikel 1 der Bekanntmachung über Höchstpreise vam 28. Oktober 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 458) treten folgende Vor⸗
schriften:
§ 2.
Das Eigentum an Gegenständen, für die Höchsspreise festgesetzt 66 kann durch Anordnung der zuständigen Bebörde einer von ihr
zeichneten Person auf deren Antrag übertragen werden. Die Aan⸗ ordnung ist an den Bestzer der Gegenstände zu richten; sie sst nicht auf die einem Landwirt jur Fortführung seiner Wirtschaft erforder— lichen Vorräte zu erstrecken. Das Eigentum geht Über, sobald die 1 dem Besitzer zugeht.
Der Anordnung hat elne Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ueberlassung vorauszugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Verfügungen über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig sind; den rechtsgeschäftlichen Verfügungen sehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs vollstreckung oder Arrestvollziebung erfolgen. Die Landeszentralbebörde, in deren Bezirk sich die Gegenstände be finden, kann hestimmte Personen ermächtigen, eine solche Aufforderung zu erlassen; die von einer hiernach ermächtigten Person erlassene Auf forderung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche, nach⸗ dem sie dem von ihr Berroffenen zugegangen ist, durch Erlaß von der Behörde bestätigt wird.
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegen⸗ stände big zum Ablauf einer von der Bebörde in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren. Die Behörde kann eine Vergütung für dte Verwahrung festsetzen.
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchst⸗ reises sowie der Güte und Verwendbarkeit der Gegenstände von der öheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen
endgültig festgesetzt. Handelt es sich um Gegenstände, deren Höchst. preis 6 zu bestimmten Zeitpunkten ändert, so ist der zur Zeit der Anordnung geltende Höchstpreis zu berücksichtigen.
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugniffe eines Grundstücks, so werden diese von der Haftung für Hypoiheten, Grundschalden und Rentenschulden rei, soweit sie nicht vor der Auf slorderung (Abs. 2) zugunsten des Glaͤubigers in Beschlag genommen worden find.
§ 2a.
Soweit für Getreide Höchstpreise festgesetzt sind, kann die An⸗ ordnung (6 2 Abs. I) getroffen werden, bevor das Getreide augge— dioschen ist. Das Eigentum an dem Getreide geht in diesem Falle auf die von der Behörde bezeichnete Perfon über, sobald das Ge— treide ausgedroschen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken sich die Wirkungen der Aufforderung auch auf den Halm. Die Behörde kann bestimmen, daß das Getreide von dem von der Anordnung Be⸗— troffenen mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen wird. Kommt der Ver—
flichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die Behörde die ge— orderten Handlungen auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen; der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirkschafts⸗
räumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
§ 2p.
Die zuständige Behörde kann den Besitzer von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, auffordern, die Gegenstände zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen. Weigert sich ein Be— sitzer, der Aufforderung nachzukommen, so kann die zuständige Behörde die Gegenstände übernehmen und auf Rechnung und Kosien des Besitzers zu den festgesetzten Höchstprelsen verkaufen, soweit sie nicht für dessen eigenen Bedarf nötig sind.
Artikel 3. An die Stelle des 5 4 des im Artikel J genannten Gesetzes treten folgende Vorschriften:
6 8 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Maik wird bestraft:
1) wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
) wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
3) wer einen Gegenstand, Fer von einer Aufforderung (55 2, 22) betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt oder zerstört;
4) wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver— kaufe von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind (6 2b), nicht nachkommt; . . = .
5) wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber ve heimlicht;
6) wer den nach 5 3 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Artikel 4.
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch diese Verordnung außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften diefer Verordnung.
Artikel 5.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, be⸗ treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 339), wie er sich aus den Aenderungen ergibt, welche in der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs ⸗Sesetzol. S. 408) und in dieser Verordnung vorgesehen sind, in fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen durch das Reichs. Gesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delb rück.
Bekanntmachung
über die Vertretung eines Genossen in der General—
versammlung einer Erwerbs- und Wirtschafts⸗
genossenschaft und über das Ausscheiden aus der Genossenschaft.
Vom 17. Dezember 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
61
Gehört ein Genosse einer eingetragenen Genossenschaft zu den Per onen, die ng 2 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Reichs⸗Hesetzbl. S 328) bezeichnet sind, so kann er lein Stimmrecht in der Generalversammlung durch einen Bevoll- mächtigten auzüben. Für die Vollmacht it die schriftliche Form er= forderlich und genügend. Ein Bevollmächtigter kann mehr als einen Genossen vertreten.
32.
st bei dem Gerichte, das die Lifte der Genossen führt, infolge
des Krieges ein, wenngleich nur vorübergehender, Stillstand der Rechtẽ⸗ pflege eingetreten, so gilt, falls die Tatsache, die gemäß S5 65 bis 68 Ker, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
das Aueschelden einen Genossen begründet, nicht bie zum Schlusse des
ist, das Ausscheiden auch ohne Eintragung mit dem Schlusse Geschãfteje hr als erfolgt. Unter der gleichen Voraus— det, falls der Tod eines Genossen nicht bis zum Schlusse
des Se eschäfte jabrs, zu dem das Ausscheiden erfolgen soll, in die Liste ein- getragen
— 4 abr in bie Liste der Genossen eingetragen ist, die im
Abs. Z des Gesetzes gegebene Vorschrift über die Haftung des
Erben für die bis zum Tage der Eintragung von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten keine Anwendung.
Vie im 5 69 des Gesetzes bezeichnete Verpflichtung des Vor— standeg, die Eintragung in die Liste zu veranlassen, wird durch die Vorschriften des Abs. J nicht berührt; konnte der Vorstand der Ver⸗ pflichtung nicht bis zu dem im § 69 bezeichneten Zeitpunkt nach- tommen, so hat er das Ausscheiden in dem von ihm geführten Ver— zeichnig der Genossen zu vermerken und das zur Eintragung in die . Erforderliche unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nach= zuholen.
. 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 1914 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung,
betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrech ts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw.
Vom 17. Dezember 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3275) folgende Verordnung erlassen:
51
Für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß Lothringen, in der preußischen Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosen⸗ berg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Eulm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, sowie für solche im Stadtkreis Danzig zahlbare gezugene Wechsel, die als Wohnort des Bezogenen einen * angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise gelegen ist, werden in Ansehung der Fristen für die Vornghme einer Handlung, deren es zur Ausühung oder Er— haltung des Wechselrechtz oder des Regreßrechts aus dem Scheck be⸗ darf, soweit die Fristen nicht am 31. Jult 1914 schon abgelaufen waren, die nachstehenden Bestimmungen getroffen: ;
J. Der 5 2 der Bekanntmachung vom 289. August sowie die Bekanntmachungen vom 8. und 24. September, vom 22. Oktober und vom 23. November 1914 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 387, 399, 413, 449, 482) werden aufgehoben.
II. Die Fristen . soweit sich nicht aus anderen Vorschriften ein n n Ablauf ergibt, zu dem im folgenden bezeichneten Zeit- punkt ab:
1) wenn der Zahlungstag des Wechsels oder der sonstige für den Beginn der Frist maßgebende Zeitpunkt vor dem J. Ja⸗ nuar 1915 eingetreten ist,
fünf Monate nach dem Beginne der Frist, jedoch frühestens mit dem 1. Februar 1915, . 2) wenn der Zahlungstag des Wechsels oder der sonstige für den Beginn der Frist maßgebende Zeitpunkt am 1. Januar 1915 oder später eintritt, mit dem 31. Mai 1915. 3 *
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesttzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechfels oder Schecks zu benachrichtigen ist. ö
8
Diese Verordnung tritt lt Henn Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delb rück.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 114 des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 4573 eine Bekanntmachung über eine Aenderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs⸗ gesetzbl. S. 3390), und der Bekanntmachung über Hächstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 458), vom 17. De⸗ zember 1914, unter Nr. 4574 eine Bekanntmachung der Fassung des Höchst— preisgesetzes, vom 17. Dezember 1914, unter Nr. 4575 eine Bekanntmachung über die Vertretung eines Genossen in der Generalversammlung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und über das Ausscheiden aus der Genossenschaft, vom 17. Dezember 1914, und unter Nr 4576 eine Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß⸗LoVthringen, Ostpreußen usw., vom 17. Dezember 1914. Berlin W. 9, den 19. Dezember 1914. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Obermedizinalrat und vortragenden Rat im Ministerium des Innern, Professor Dr. Dietrich den Charakter als Wirklicher Geheimer Obermedizinalrat mit dem Range der Räte erster Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Baurat Gerhard de Jonge in Mülhausen im Elsaß
zum etatmäßigen Professor an der Technischen Hochschule in Danzig zu ernennen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Bitterfeld getroffenen Wahl den Bürgermeister Paul Fruhner in Triebel als besoldeten Beigeordneten der Stadt Bitterfeld für die gesetzliche Amts⸗ dauer von zwölf Jahren bestätigt.
Justiz ministeriu m.
Dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Schulze in
. a. H. ist die nachgesuchte Dlenstentlassung mit ension,
dem Notar, Justizrat Sachs in Kattowitz die nachgesuchte Entlassung aus dem Amt erteilt. .
In der Liste der Nechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Geheimer Justizrat Sachs hei dem Amtsgericht in Kattowitz, Dr. Mauer bei dem Landgericht J in Berlin, Knapy und Dr. Strieder bei dem Landgericht U in Berlin, Urbach bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Liegnitz,
Staub bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, Dr. Abicht bei dem Amtsgericht in Striegau, Molls bei dem Amtsgericht in Blankenheim (Eifel, Jesse bei dem Amtsgericht in Lichtenau (Westf.), von Haenlein bei dem Amtsgericht in Stolberg a. Harz und Blach bei dem Amtsgericht in Bergen auf Rügen.
Mit der Löschung des Rechtsanwalts Jesse ist zugleich sein Amt als Notar erloschen.
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Notar, Justizrat Dr. Sch mitz bei dem Amtsgericht in Mettmann, die Rechtsanwälte:! Dr. Herzfeld außer bei dem Landgericht auch bel dem Amtsgericht in Potsdam, Urbach aus Liegnitz bei dem Amtsgericht in Lüben, Dr. Abicht aus Striegau bei dem Amtsgericht in Strehlen, Jesse aus Lichtenau (Westf.) bei dem Amtsgericht in Geseke, von Haenlein aus Stolberg a. Harz bei dem Amtsgericht in Ilfeld, Blach aus Bergen auf Rügen bei dem Amtsgericht und der Kammer für Handels⸗ sachen in Stralsund, die früheren Gerichtsassessoren: Dr. Groß⸗ mann bei dem Landgericht III in Berlin mit dem Wohrsitz in Charlottenburg und Dr. Arthuk Peiser bei dem Land⸗ gericht III in Berlin.
Der Amtsgerichtsrat Dr. von Selle in Gleiwitz und der Notar, Justizrat Dr. Karl Becker in Cöln sind gestorben.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 235 No— vember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 487) ist über folgende Firmen die zwangsweise Verwaltung angeorbnet:
Louis Dreyfus K Co. in Berlin, Burgstraße 28 (Verwalter Bankier Ernst Wallach, Berlin W., Tauben⸗ straße 16— 18);
Zenith Vergaser Gesellschaft m. b. H. in Halensee, Karls⸗ ruher Straße 7,8 (Verwalter Direktor Max Uhle⸗ mann in Charlottenburg, Dernburgstraße 49),
Literariag Filmgesellschaft m. b. H. in Tempelhof, Oberland⸗ straße 27/28 (Verwalter Stadtverordneter Otto Mosgau in Charlottenburg, Fasanenstraße 20);
Paths Freres C Co. Gesellschaft m. b. H. in Berlin, Friedrichstraße 235 (Verwalter Stadtverordneter Otto Mosgau in Charlottenburg, Fasanenstraße 20);
Deutsche Gaumont Gesellschaft m. b. H. in Berlin, Friedrich— straße 20 (Verwalter Stadtverordneter Otto Mosgau in Charlottenburg, Fasanenstraße 29.
Berlin, den 12. Dezember 1914.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V.: Dr. Göppert.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Den Regierungsbaumeistern des Wasser⸗ und Straßen-
baufachs Ecke in Brieg und Schäfer Garl) in Ebers⸗ walde sind etatsmäßige Stellen als Regierungsbaumeister ver⸗ liehen worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen
und Forsten.
Der Ansiedlungskommissionssekretär Schieb usch aus Posen ist zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt worden.
Aichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 19. Dezember 1914.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Plenar— sitzung; die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen, der Ausschuß für Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Zoll⸗ und Steuerwesen sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuer— wesen hielten heute Sitzungen.
Im Publikum ist vielfach die Meinung vertreten, daß es zulässig sei, an die Truppen im Felde mit der Festpost auch Zündhölzer zu versenden, wenn diese in feste, gegen Druck widerstandsfähige Behältnisse (Blechkästen oder dergl. verpackt werden. Diese Ansicht ist, wie „W. T. B.“ mitteilt, unzu⸗ treffend und geeignet, dem Absender u. U. eine schwere Ver⸗ antwortlichkeit aufzubürden. Von amtlicher Seite ist mit Rücksicht auf die wiederholt vorgekommenen Selbstentzündungen von Postsendungen und die dadurch hervorgerufenen umfangreichen Brände vor der Versendung feuergefährlicher Gegenstände durch die Feldpost dringend gewarnt worden. Erst vor kurzem ist wieder ein Postkraftwagen auf der Etappenstraße wahrscheinlich jnfolge von Selbstentzündung von Postsendungen in Brand geraten und hat zwei Drittel seiner Ladung durch Feuer eingebüßt. Zu den feuergefährlichen Gegenständen gehören auch Reib⸗ oder Streichzünder und Zündhölzchen jeder Art einschließlich der im Geschäftsverkehr als „Wachs⸗ kerzchen“ bezeichneten Wachsstreichzünder; sie dürfen unter keinen Umständen, mag die Verpackung nach An⸗ sicht des Erzeugers oder Absenders auch noch so dauerhaft und sichernd eingerichtet sein, mit der Post, auch nicht als Beipack zu Feldpostbriefen usw. versandt werden. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, kann nicht nur die All⸗ gemeinheit empfindlich schädigen, sondern hat auch mit seiner Person — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften.
Durch die Bekanntmachung des Bundesrats vom 28. Ok⸗ tober d. J. Reichsgeseßbl. S. 460) ist das Verfüttern von mahlfähigem Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie von Roggen⸗ und Weizenmehl, das zur Brothereitung geeignet ist, verboten. Da es sich, wie „W. T. B.“ mitteilt, ergeben hat, daß hiernach noch Zweifel darüber bestehen, ob es gestattet ist, Getreide und Mehl der angegebenen Art gewerblich zur Be⸗ reitung von Futtermitteln zu verwenden, bestimmt der Ober⸗ befehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel, in Ausführung der genannten Bundesratsbekanntmachung kraft der auf ihn gemäß 5 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand
übergegangenen vollziehenden Gewalt für die Stadtgemeinde Berlin und die Provinz Brandenburg: Mahlfähiger Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie Roggen⸗ und Weizenmehl, das allein oder in Ver— mischung mit anderen Mehlen zur Brotbereitung geeignet ist, darf nicht zur gewerblichen Bereitung von Futter— mitteln verwendet werden.
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staat anzeiger“ sind die Aus aben 280 und 281 der Deutschen Verlustlisten beigelegt. ie enthalten die 106. Verlustliste der 1 Armee, die 124. Verlustliste der bayerischen
rmee und die 78. Verlustliste der sächfischen Armee.
Baden.
Wie das stellvertretende Generalkommando des XIV. Armee⸗ 3. mitteilt, hat Seine Majestät der Kaiser, wie W. T. B.“ meldet, unter dem 17. Dezember an den General der Infanterie Gaede in Freiburg in Baden folgendes Tele⸗ gramm gelangen lassen:
Majestät sprechen Eurer Exzellenz und den Ihnen unterstellten Truppen Anerkennung und Kaiserlichen Dank für die in den letzten Tagen bewiesenen vortrefflichen Leistungen bet dem Schutze deutschen
Landes aus. Für die Richtigkeit: v. Falken hayn.
Oesterreich⸗ Ungarn.
Der Khedive von Aegypten, Abbas Hilmi Pascha, ist, wie ‚„W. T. B.“ meldet, gestern im strengsten Inkognito in Wien eingetroffen.
— Der Arbeitsausschuß der Kriegskommission für Konsumenteninteressen hat beschlossen, dahin zu wirken, daß der in Deuischland geschaffene Kriegsausschuß für Konsumenteninteressen mit der österreichischen Kommission Hand in Hand arbeite, um die berechtigten Konsumenteninteressen in beiden Staaten wirkungsvoller vertreten zu können.
Großszbritannien und Irland.
Seit Beginn des Krieges sind an der Ostküste zahlreiche Versiche rungen gegen Beschie ßung aufgenommen worden. Die Versicherung erfolgte anfangs zu nominellen Raten, viel⸗ fach zu 5 oder 10 Schilling für 106 Pfund Sterling. Später stiegen die Raten. In Hartlepool wurden Versicherungen mit Raten bis zu 1 Pfund abgeschlossen. Jetzt, nach dem Bericht über die Beschießung, wurden Raten von 30 Schilling bis zu 5 Pfund gefordert.
Wie die „Times“ meldet, sind in Hartlepool bereits 90 Leichen gefunden worden und es ist sehr möglich, daß noch mehr in den in Trümmer geschossenen Häufern liegen. Die Zahl der Verwundeten geht bereits in die Hunderte; verschiedene von diesen sind so schwer verletzt, daß an ihrem Aufkommen gezweifelt wird. Die Beschießung war viel heftiger als man sich anfangs vorstellte.
— Das Berufungsgericht in London hat das Urteil gegen den früheren deutschen Konsul Ahlers aufgehoben.
Frankreich.
Der Finanzminister Ribot verlas gestern im Bud getaus⸗ schuß der Kammer ein Expos 6, das bem Gesetzantrag über die vorläufigen Budgetzwölftel beigefügt ist. Er erklärt darin, daß bei Kriegsaushruch nicht alle Maßnahmen getroffen waren, um größeren finanziellen Anstrengungen zu begegnen, und legt . dar, daß die dringendste Aufgabe die Wiederherstellung
es Handelskredites sei und daß die Banque de France ver⸗ pflichtet sei, zu diesem Zweck Handeltreibenden und Industriellen weitgehende Kredite einzuräumen.
— Eine Anzahl Parlamentarier und Journalisten trat gestern im Senat unter dem Vorsitz Clemenceaus zusammen und, ernannte eine Abordnung, die dem Ministerpräsidenten Viviani einen Einspruch gegen die willkürliche und un gesetzl iche Art der derzeitigen Ausübung der politischen und administrativen Zen sur unterbreiten soll.
Der Pariser Munizipalrat hat die Ausgabe von 140. Millionen Francs 5i prozentiger städtischer Gut⸗ scheine beschlossen, wovon der Staat 48 Millionen Frances zu übernehmen verpflichtet ist.
Italien.
In der gestrigen Sitzung des Senats beantragte der Sengtor Levi, daß der Senat in die Ferien gehe. Wie . W. T. B. meldet, richtete Levi einen Gruß an den . des Senatg, den Mnisterpräsidenten und die inister und sprach den Wunsch aus, daß das Jahr 1915 das Ende des Streltes bringe, der so viele Millionen Menschen in Angst und Sorge halte. Italien werde in jedem Falle, stark durch die Eintracht feiner Kinder ünd vertrauend auf die Armee und Marine, zu der friedlichen oder triegerischen Tat bereit sein, die ihm die Wahrung selner Rechte und sein Ansehen als Großmacht gebieten werde,. Der. Mintsterpräsident Salandra dankte für den an die Re ierung gerichteten Gruß und schloß sich von ganzem Herzen dem Wurf er an, daß das Jahr 1915 die Wieder⸗ herstellung des Weltfrledenz bezeichne. Wie vor einem Jahrbundert daz Jahr 1815 das Jahr gewesen sei, das einen Frieden gebracht habe, den Italien zerreißen mußte, um sich als Nation wieder auf⸗ Ubauen, so wünsche er, daß auch dag Jahr 1915 das Jahr eines Friedeng werden möge, durch den Italien mehr Rubm und Größe Erwerbe. Der Präsident des Senats Manfredi gab seinem Be— dauern Ausdruck über den mörderlschen Krieg, der Guropa in Blut hade, und sagte, der beste Wunsch für das Vaterland, dag im Jahre 18156 begraben worden sei, sei der, daß es 1915 als Großmacht erlebe, Herr seiner Geschicke sei und selbst nicht beun— ruhigt dem Unwetter zuschaue, das Europa in seinen Grundfesten erschüttere. Itallen folge seiner Bestimmung, 6 Tk von der Ein⸗ . seiner Söhne und der Stärke feiner Waffen. Die Männer, e die Regierung bildeten und das volle Vertrauen des Parlamentes 1 des Landeg derdienten, würden klarblickende Werkseuge der Be= stimmung Italieng fein, das sie in seinem Recht unversebrt bewahren würden, um eg, wenn die Stunde und die Gelegenheit komme, mit
den vereinten Kräfte z J sten des Rechts und der Waffen zu neuer Größe
Der Senat vertagte sich darauf auf unbestimmte Zeit.
Spanien. Die Kammer hat in der gestrigen Sitzung die Budgets
des Kriegs- und des Ünkerrichtsmin sterin ; genommen. errichtsministeriums an
häuser geplündert und verbrannt.
Schweden.
Der König von Dänemark und der König von Nor⸗— wegen trafen gestern vormittag in Malmö ein. Beide
Herrscher wurden von dem König von Schweden empfangen
und unter lebhaften Kundgebungen der Bevölkerung nach der Residenz geleitet, wo bald nach der Ankunft der Monarchen die Konferenz begann. Mittags wurde den drei Königen von den Studenten auf dem Großen Markt, an dem die Re⸗ sidenz liegt, eine Huldigung dargebracht. Als die Könige auf dem Balkon erschienen, brauste ihnen ein Sturm der Begeiste⸗ rung entgegen. Der Sprecher des Studentenkorps aus Lund hielt eine Ansprache, in der er betonte, daß die Zusammenkunft ein glückliches historisches Ereignis während des Krieges bilde, und sagte:
Wir haben das Glück, den Willen zum Vertrauen, der die Völker des Nordens heseelt, personifiziert vor uns zu sehen. Im Namen der akademischen Jugend verspreche ich, daß wir alles tun wollen, um die Verbindung zwischen den Hochschulen des Nordens zu stärken unter Wahrnehmung der nationalen Eigenart jedes Landes. In unsere Duldigung schließen wir die innig⸗ Hoffnung ein, daß ewig Vertrauen zwischen den Völtern des Nordens herrschen möge.
Die Rede schloß mit einem vierfachen Hurra des Nordens für die drei Könige, worauf einmütig der schwedische Rational—= gesang gesungen wurde. Der Sprecher des Studentenkorps und einige Vertreter der akademischen Lehrer wurden vom Könige in die Residenz befohlen. Darauf marschierten die Studenten unter Gesang vor den Königen vorbei, die herzlich grüßten. Abends gab der König von Schweden zu Ehren der Könige von Dänemark und Norwegen ein Mahl, an dem auch die Minister des Aeußern und einige andere Geladene teil— nahmen. Nach dem Essen fand ein Konzert im Rathause statt, das, wie auch die übrigen Gebäude des Großen Marktes, glänzend beleuchtet war. Vor dem Rathause staute sich die Menge und brachte den Majestäten begeisterte Huldigungen dar.
Türkei.
Der Senat hat an den deutschen Bundesrat, das öster— reichische Herrenhaus und das ungarische Magnatenhaus Tele⸗ gramme gerichtet, worin er seinen warmen und brüderlichen Wünschen für den Erfolg ihrer Armeen Ausdruck verleiht.
Amerika.
Einer Erklärung des Präsidenten Wilson zufolge sind die Vereinigten Staaten durch keinen Vertrag verpflichtet, gegen das Gesetz des Staates Arizona über fremde Arbeiter einzuschreiten, das von allen Arbeitgebern verlangt, daß S0 Prozent ihrer Arbeiter amerikanische Bürger seien. Wie der „Daily Telegraph“ meldet, haben der britische und der italienische Botschafter die Bundesregierung auf das Gesetz aufmerksam gemacht und betont, daß hier eine unter⸗ schiedliche Behandlung vorliege. Bryan und Wilson meinen aber, daß keine unterschiedliche Behandlung vorliege und kein Vertrag verletzt sei. Die Union wird alfo nicht einschreiten, auch nicht im Falle eines Protestes.
— Der Staatssekretär Bryan hat, wie „W. T. B.“ meldet, dem britischen Botschafter mitgeteilt, daß die im Kongreß eingebrachte Bill, die die Ausfuhr von Kriegsmaterial für Kriegführende völlig verbieten will, nicht die Unter⸗ stützung der Regierung besitze.
Asien.
Im japanischen Abgeordnetenhause siößt das Budget auf beträchtlichen Widerspruch. Wie das „Reutersche Bureau“ mitteilt, betragen die veranschlagten Ausgaben hö 630 600 Pfd. Sterl. Das Schiffsbauprogramm umfaßt 8 Torpedohootszerstörer und zwei Unterseeboote, außer den be⸗ reits bewilligten drei Schlachtschiffen. Ein dem Parlament vorgelegter Ergänzungsvorschlag fordert vier Millionen Nen für die Krönung des Kaisers.
Afrika.
Nach einer Meldung des „Reuterschen Bureau“ ist in Aegypten das englische Protektorat verkündigt worden.
— Dem „Temps“ zufolge berichtete ein französischer Offizier, der an der Aktion in Kamerun teilgenommen hat, daß Duala nach einer heftigen Beschießung durch eine Flottille eingenommen worden sei. Die Eingeborenen hätten alle Lager— Ungefähr 109 hätten er⸗ schossen werden müssen, damit die Unruhen aufhörten. Alle Kolonisten seien nach Kotonu gebracht worden, die Garnison hätte sich in das Innere des Landes zurückgezogen.
— Wie das „Reutersche Bureau“ aus Pretoria meldet, ist einer amtlichen Mitteilung zufolge den Buren unter dem Kommandanten Feurie am 16. d. M. zwischen Rustenburg und Pietersburg ein heftiges Gefecht geliefert worden. Der Kampf dauerte bis zum Eintritt der Dunkelheit, worauf die Regierungstruppen mit Hilfe von Polizeitruppen die Stellung der Buren erstürmten. Diese ergaben sich nach einem Bajonett⸗ gefecht. 45 Buren, unter ihnen Fourie, wurden , genommen.
Der Premierminister, General Botha hat kürzlich in Pretoria eine Rede gehalten, in der er seine Genugtuung über die glänzende Unterstützung der Regierung durch beide Parteien ausdrückte und sagte, er sehe mit Vertrauen in die getan wenn das Nationalitätengesetz ausgeschaltet wäre. Er wisse wohl, daß der Feldzug in Deuisch Südwest⸗ afrika ein heftiger Kampf sein werde, aber wenn man einig sei, brauche man sich vor dem Ergebnis nicht zu fürchten.
Kriegsnachrichten.
Westlicher Kriegsschauplatz.
Großes Hauptquartier, 19. Dezember, Vormittags. 96 T. B.). Im Westen erfolgte gestern eine Reihe von feind⸗ lichen Angriffen. Bei Nieuporf, Birschote und nördlich La Bassée wird noch gekämpft, westlich Lens, stlich Albert und westlich Noyon wurden die Angriffe ad geschlagen. Oberste Heeresleitung.
Oestlicher Kriegsschauplatz. Großes Hauptquartier, 19. Dezember, Vormittags. (W. T. B.). An der ostpreußischen Grenze wurde ein russischer Kavallerieangriff westlich Pillkallen zurückgewie sen. n Polen wurde die Verfolgung fortgesetzt. Oberste Heeresleitung.
Wien, 18. Dezember. (W. T. B) Amtlich wird gemeldet: Die geschlagenen russischen Hauptkräfte werden aus der ganzen über 400 km breiten Schlachtfront von Krosno bis zur Bzura⸗Mündung verfolgt. Gestern wurde der Feind auch aus seinen Stellungen im nördlichen Karpathendorlande zwischen Krosno und Zakliczyn Am unteren Dunajec stehen die verbündeten Truppen im Kampfe mit gegnerischen Nachhuten. In Süd polen vollzog sich der Vormarsch bisher ohne größere Kämpfe. Piotr kow wurde vorgestern vom K. und K. Infanterieregiment Wilhelm J. Deutscher Kaiser und König von Preußen Nr. 34. Przedborz gestern von Abteilungen des Nagyszebener Infanterieregiments Nr. 31 erstürmt. Die heldenmütige Besatzung von Przemysl setzte ihre Kämpfe im weiteren Vorfelde der Festung erfolgreich fort. Die Lage
in den Karpathen hat sich noch nicht wesentlich geändert.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes:
von Hoefer, Generalmajor.
geworfen.
Der Krieg der Türkei gegen den Dreiverband.
Konstantinopel, 18. Dezember. (W. T. B.) Bericht des Hauptquartiers. Ein englischer Kreuzer, der seit einigen Tagen vor Akaba kreuzte, landete dort Truppen, die jedoch von unseren herbeieilenden Truppen angegriffen und gezwungen wurden, sich wieder einzuschiffen. Unser Feuer zer⸗ störte den Scheinwerfer des Kreuzers.
arlamentarische Nachrichten.
Bei der gestrigen Reichs tagsersatzwahl im Wahl⸗ kreise Bromberg 1 wurden, wie ‚W. T. B.“ meldet, nach vorläufigen amtlichen Ermittlungen bei 30 718 Wahlberechtigten 11 290 gültige Stimmen abgegeben. Davon fielen auf den Rittergutsbesitzer Dr. Rösicke⸗Görsdorf (Kons. 11 267 Stimmen; 13 ,, waren zersplittert. Dr. Rösicke ist somit ge⸗ wählt.
Kunst und Wissenschaft.
A. F. In der Gesellichaft für deutsche Vorgeschicht svrach neulich der Dr. Martin Jahn Breglau nber das Thema: ‚Die Kriegfübrung der Germanen zur Römer zeit‘ unter Begleitung zahlreicher Lichtbilder. Am Beginn unserer Zeitrechnung, so leltete der Redner seinen Vortrag ein, treffen wir das Germanentum in einer der heutigen ähnlichen Lage. Die Weltmacht der damaligen Zeit, Rom, hatte sich fast die ganze damals bekannte Welt untertan gemacht und unter⸗ nahm es, als sie unter Augustug zu böchster Machtbläte gelangt, auch Germanien zu unterjochen. Da trat der weltgeschichtlich so be⸗ deutende Umschwung ein. Was keinem Volke vorher geglückt, gelang den Germanen. Sie widerstanden den römischen Legionen, gewannen sogar militärisch die Uebermacht und vernichteten in der Folge, im Sturme der Völkerwanderung, das gerrallige römtsche Reich — Welches sind die Wurzeln dieser ungeheueren Kriegs kraft der Germanen?
Ueber die Bewaffnung der Germanen besitzen wir zwei Haupt⸗ quellen: I) die Berichte römtscher Schriftsteller; fie genügen in dieser Frage indessen keineswegs, sie sind dürftig, unklar gehalten, führen sogar irre; 2) die Taujende von Waffenfunden, die in allen Gauen Germantens gemacht worden sind; Tenn die Germanen legten den ver— storbenen oder im Kampfe gefallenen Kriegern die Warfen mit ins Grab. Diese Grabfsunde geben uns das klarste Buld der Bewaffnung der Ger⸗ mgnen zur Römerzeit, ja der Entwicklung der elnzelnen Waffenformen, selbst der örtlichen Unterschlede in der Waffengentaltung. Ihre Haupt⸗ waffe war die Stoßlanze, außerdem wurden von Tinem Teil noch Wurflanzen geführt. Die zweitwichtigste Waffe aber war das Schwert, das einschneidige sowie das zweilchneidige. Als einzige Schutzwaffe steht diesen Angriffzwaffen ein kleiner, leichter, dũůnner Holzschild gegenüber, in der Mitte dewebrt mitt einem meint svitz zulausenden eisernen Schildbuckel. Während die Angriffs waffen der Germanen denen der Römer gleichwertig waren, sianden sie den Römern in der Ausbildung der Schutzwaffen sebr nach. Hierin liegt der hauptsächlichste Unterschled in der Bewaffnung beider Völker. Der Römer legte großen Wert darauf seinen Körper zu decken durch einen festen Metallhelm, durch Brustpanzer und einen schweren Schild. Der Germane verzichtete dagegen fat völlig auf Körperschutz, sein ganz leichter Schild genügte ihm, die feindlichen Schlage zu parieren. Der Mangel an Schutzwaffen ist inde fen nickt tna durch technisches Undermögen der Germanen zu erklären, der Senrd liegt in ihrem Charakter. Der Germane wollte beim Farm fe mög⸗ lichst fret und unbebindert sein, die beschwerende, bemwende Schw rüstung verachtete er, er vertraute nur auf seine Geichicklichkeit im Handhaben der Angriffswaffen. Seine beste Verteidigung war der Hieb. Gingen doch die Germanen in ibrem Beftreben., moͤglichst an. behindert zu sein. so west, aß sie vor der Schlacht die Oberkleider ablegten, wie die Nachrichten der römiscken Schriftffeller ad antike Daistellungen kämpf nder Germanen Deweisen. Daß dieser urwüchsige Trieb noch beut. bei den Dent schen lebt. zeigt auch der jetzige Welntrleg: In der Schlacht Fei Metz entledigten sich die Barer beim Sturmangrff auf die rantöstschen Schützengräben ibrer Uniform öcke, um mönlichft ande- bindert (mit aufgekrempten Demdsärmeln) auf den Gegner ein- schlagen können. Wie war vun aber dir Kamrfesweise der Germanen, verglichen mit derjer igen der Römer Das rõmische Veer war desbalb so unwidersteblich weil es als einziges in damaliger Zeit im Aufbau und besonders in der strengen Manns zucht einen fast modernen Anstrich batte Der rẽnüsch= Genturio etwa unserem Feldwebel enisprechend, drillte seine ente und schweißte sie zu einem fest zufammenbaltenden Trrrven körper zusammen,. der seinen Befeblen wie ein Mann geborchte. Gleichen zeiten Zufsammenbalt in der Truppe, die Hauptstärke eines Deere n die Sermanen auch. iTjdech in ganz anderer Weise. Ste kãmpften geschleckterreise n sammen. Das Gesjchlecht (die Swye), das in Friedens eiten zararmmen in einem Dorfe miteinander lebte, unter der Seltung des Geschlechts. und Dorf · ältesten, zog auch gememsam in den Kampf. So kannte eder Germane seinen Nekenmann und Vordermann, ja war mit ibm derlbandt, wußte, daß er fich auf ibn verlaffen konnte. Dier derrichte Alo ein nat r*. liches Zusammengebörigkeltege bl, eöenüber dern kũnstlich einge · drillten Zusammenbalt der Römer. Der gegebene Narerfähbrer die er germanischen Truppenkörper war der Geschlechta· (Der) Lelteste, auf den zu hören die Germanen auch in Fr eden gz eiten gewohnt waren. Die germanische Schlochtordnung war der dichtaedrangte Dertertbaufe in er Form einer Nechteck'. defsen ick male Seife dem Feinde sueke hrt war. Mit größter Schnelligkeit Lesen sie in Tie ser Gedꝛertbildung gegen die feindliche Schlachtreihe mit gesähten Vengen an um durch die unge beuere Gewalt des Massenseß- d die Pbalanr des Gegners zu dure brechen. Gelang der Vurchftoß nicht, i . sie auf den Nuß idrer Fübrer , um den Angriff u w en — eine Be wegung vor dem die nur ein ö