1914 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 21 Dec 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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Bremen. Breslau ö k J

Erfurt Frankfurt a. M.. Gleiwitz... 8 . annover- K Königsberg i. Pr. 2 Magdeburg. Mannheim...

Saarhrũcken

R Stettin ö .

82. . In den im 1 nicht genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchst⸗ preis gleich dem des nächstgelegenen im 1 genannten Ortes (Hauptorh. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höberen Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis . Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächst—⸗ gelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchst⸗ preis biz zu dem für diesen Hauptort festgesetzen Höchstpreis hinauf setzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaat, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.

89 Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist viernig Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggen (585 1 und 2.

§ 4. Der Höchstpreis für die Tonne geschrotener, gequetschter oder sonst zerkleinerter inländischer Gerste ist zehn Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne inländischer Gerste (85 1, 2 und 7).

; § 6.

Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die

Ware abzunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist

der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.

§6.

Die Höchstpreise (55§ 1, 2 und 4) gelten bei Gerste sowie bet geschrotener, gequetschter oder sonst zerkleinerter Gerste nicht für solche Verkäufe an Kleinhändler oder Verbraucher, welche drei Tonnen nicht übersteigen.

Die Höchstpreise (565 1 bis 3) gelten nicht für Saatgetreide, das nachweislich aus landwirischaftlichen Betrieben stammt, die sich in J letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt

aben. ;

. Die Höchstpreise bleiben bis jum 31. Dezember 1914 unverändert, von da ab erhöhen sie sich bei Roggen, Gerste und Weizen G51 und 3) am 1. und 15. jeden Monais um eine Mark fünfzig Pfennig

für die Tonne.

88.

Die Höchstpreise gelten für Ueferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark sür die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum , mae von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke, mit verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark jwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschted zwischen dem Verkaufs und dem Rückkaufspretse den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei bom Hundert Jahreszinsen über Reichs bankdiskont binzugeschlagen werden.

Die HVöchstpreise schließen die Beförderungekosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie dle Kosten des Einladens daselbst zu tragen.

Beim Umsatz des Geireides (55 1, 3 und 4) durch den Handel dürfen dem Höchstpreise Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt pier Mark nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt ins. besondere Kommissiong⸗, Vermittlungs⸗ und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte nicht.

8 9. Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Höchst— preise für Hafer. Vom 19. Dezember 1914.

Auf Grund des Artikels 2 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 525), betreffend Aende⸗ rung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer vom 5. November 1914 (Reichsgesetzbl, S. 469), wird die Fassung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer nach⸗ stehend bekannt gemacht. Berlin, den 19. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer. Vom 19. Dezember 1914.

831 Für inländischen Hafer werden folgende Höchstpreise festgesetzt. Der Höchstpreis beträgt für die Tonne in:

Braunschweig 11 Breglau ...

Dresden

Duisburg

Emden

Erfurt 3 1 . . Gleiwitz

Hamburg

Vannoper

Kiel

Saarbrücken

Schwerin 1. M.

Stettin

Straßburg i. E

, Zwickau

Die Höchstpreise gelten nicht für solche Verkäufe an Kleinhändler oder Verbraucher, welche drei Tonnen nicht übersteigen.

Die Höchstpreise gelten nicht für Saathafer, der nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkauf von Saathafer befaßt haben.

§8 2

In den am 81 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen im z 1 genannten Ortes (Hauptort).

Die Landeszentralbebörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungshehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächst⸗ gelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchst— preis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinauf setzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers ersorderlich.

2

ö Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abzunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.

§ 4.

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bet Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufg, und dem Rück— kaufspreise den Satz der Sackleihebühr nicht übersteigen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bls zu zwei vom Hundert Fahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.

Die Höchstpreise schließen die Besörderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, soöwie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. ö

Beim Umsatz des Hafers durch den Handel dürfen dem Höchst⸗ preis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dleser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions,', Vermittelungs-; und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt die Auslagen für Säcke und für Fracht von dem Abnahmeorte nicht.

§8 5. . Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt dez Außerkrafttretens.

Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie. Vom 19. Dezember 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des 38 5 des Gesetzes, be⸗ treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen:

§1. .

Der Preis für den Doppelzentner Roggen⸗ oder Weizenkleie darf beim Verkaufe durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen.

Dem Hersteller steht jeder aleich, der Kleie verkauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbzmäßig mit dem An⸗ oder Verkauf von Kleie befaßt zu haben. 6

Der Preis für den Doppel zentner inländischer Roggen oder Weizenkleie darf bei Weiterverkäufen fünfzehn Mark nicht übersteigen. 8 3.

Bei Verkäufen von Kleie (85 1 und 2) von zehn Doppelzentner oder weniger darf der Preis fünfzehn Mark fünfzig Pfennig nicht übersteigen.

§ 4.

Als Kleie im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Aus— beute bei der Vermahlung von Roggen oder Weizen, die nicht als backfähiges Mehl verkauft wird; Futtermehle, Bollmehle, Grteßkleie und dergleichen sind eingeschlossen.

; 6

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppeljentner berechnet werden. Werden die Säcke mit verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichäkanzler kann die Sackleih— gebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Perkaufs, und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont binzugeschlagen werden.

Dte Höchstpreise sch ießen alle Kosten der Verladung, des Trans⸗ ports, der Fracht, Kommissions,. Vermittelungs⸗ und ähnliche Ge— bühren sowie alle Arten von Aufwendungen und Handelsgewinne irgendwelcher Art ein. ;

9

Diese Verordnung tritt . Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreteng. Berlin, den 19. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delb rück.

Bekanntmachung

über das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen.

Vom 19. Dezember 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des § Z des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: .

1

Es ist verboten, Roggen⸗ 2 Weizenkleie, die mit anderen Gegenständen vermischt ist, in den Verkehr zu bringen. Die Landes—⸗ zentralbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 2.

Als Kleie im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Ausbeute bei der Vermahlung von Roggen und Weizen, die nicht als back⸗ fähiges Mehl verkauft wird; Futtermehle, Bollmehle, Grießkleie und dergleichen sind eingeschlossen. .

3

Die zuständigen Beamten sind befugt, in Räume, in denen Kleie für den Verkauf hergestellt oder feilgehalten wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen ein zusehen und Proben zu entnehmen.

§ 4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus—⸗ führung dieser Verordnung.

*

. 8 5

Wer vorsätzlich Roggen oder Welzenkleie, die mit anderen Gegen⸗ ständen vermischt ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.

§6.

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft; jedoch können Kleiemischungen, die bor dem 24. Dezember 1914 bereits her= gestellt waren, noch bis zum 15. Januar 1915 verkauft, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.

Berlin, den 19. Dezember 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide.

Vom 19. Dezember 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über

die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) beschlossen:

Dem § 1 der Bekanntmachung über das Ausmablen von Brot— getreide vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 461) wird folgender zweite Absatz angefügt:

„Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be⸗ hörden können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl von bestimmter Höhe hergestellt wird.“

;. . Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in raft.

Berlin, den 19. Dezember 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Belannt machung, betreffend das Schlachten von Schweinen und Kälbern.

Vom 19. Dezember 1914.

. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 Z des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327)

folgende Verordnung erlassen:

§1. Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, für das Schlachten von Schweinen und Kälbern Beschränkungen anzuoronen. 8 82. J Zuwiderhandlungen gegen die gemäß §1 erlassenen, Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünzig Mark, oder mit Haft bestraft. 83. Diese Verordnung tritt mit dem 20. Dezember 1914 in Kraft; der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrasttretens. Die Verordnung findet auf dag aus dem Ausland eingeführte

Schlachtvieh keine Anwendung.

Die Bekanntmachung, betreffend Verbot des / vorzeitigen Schlachtens

von Vieh, vom 11. September 1914 (Rꝛtichtzgesetzbl. S. 405) wird

aufgehoben, jedoch bleiben die von den Landeszentralbehörden auf Grund des § 4 Abs. 2 dieser Bekanntmachung angeordneten Be— schränkungen für das Schlachten von Schweinen in Kraft, sofern von den Landeszentralbehörden nichts anderes bestimmt ist oder be— stimmt wird.

Berlin, den 19. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delb rück. ͤ

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 115 des Reichsgesetzblatts enthält unter

Nr. 4577 eine Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht, vom 16. Dezember 1914.

Berlin W. 9, den 20. Dezember 1914.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 116 des Reichsgesetzblatts enthält unter

Nr. 4578 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Getreide und Kleie vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 462), vom 19. De⸗ zember 1914, unter

Nr. 4579 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer vom 5. No⸗ vember 1914 Reichsgesetzbl. S. 469), vom 19. Dezember 1914, unter

Nr. 4550 eine Bekanntmachung der Fassung der Bekannt⸗ machung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen, vom 19. Dezember 1914, unter

Nr. 4581 eine Bekanntmachung der Fassung der Bekannt⸗ ,, über die Höchstpreise für Hafer, vom 19. Dezember 1914, unter .

Nr. 458 eine Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie, vom 19. Dezember 1914, unter

Nr. 4583 eine Bekanntmachung über das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen, vom 19. Dezember 1914, unter

Nr. 4584 eine Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide, vom 19. Dezember 1914, und unter

Nr. 4585 eine Bekanntmachung, betreffend das Schlachten von Schweinen und Kälbern, vom 19. Dezember 1914.

Berlin W. 9, den 21. Dezember 1914.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Oberlehrers und Leiters des Realprogymnasiums i. E. zu Menden Dr. Kaspar Wolf⸗ schläger zum Direktor dieser Anstalt durch das Staats⸗ ministerium bestätigt worden.

Verbot des Schrotens von Roggen und Weizen.

Auf Grund der §88§ 2, 4 und 5 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 460) wird folgendes bestimmt:

81.

Das Schroten von Roggen und Weizen, auch wenn er mit

anderen Früchten vermischt und nicht mahlsähig ist, ist verboten. 6

Die Ortspolizeibebörden können für einzelne Fälle oder auf jeder⸗ zeitigen Widerruf allgemein bestimmten Personen oder Betrieben die Herstellung von Roggen oder Wetzenschrot zur Brotbereitung ge⸗ statten, sofern die Verwendung des Schrots zur Brotbereitung gesichert ist. Dem Hersteller ist eine schriftliche Genehmigung über die Zu—⸗ lassung auszuhändigen. ö

§ 3.

Wer auf Grund einer Genehmigung gemäß § 2 Roggen- oder Weizenschrot zur Briotbertitung gewerbsmäßig herstellt, hat ein Verzeichnis zu führen über die von ihm erledigten Aufträge zur Lie—⸗ ferung von Roggen⸗ oder Weizenschrot oder zum Schroten von Roggen oder Weizen, der ihm von dem Auftraggeber oder von elnem anderen für den Auftraggeber übergeben ist.

Das Verzeichnis muß enthalten:

a. eine laufende Nummer, b. . und Zunamen sowie Stand und Wohnort des Auftrag⸗ gebers, C. Gewicht der gelieferten Schrotmenge nach Kilogramm, d. Tag der Lieferung, 6. Datum der polizeilichen Genehmigung (5 2).

Die Ortèpolizeibehörde ist berechtigt, zur Nachprüfung des Ver— zeichnisses die Bücher der zum Führen des Verzeichnisses Verpflichteten einsehen zu lassen.

Die Vorschrift zu 3 der Aus führungsbestimmungen vom 29. No⸗ vember 1914 zu der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 wird, soweit sie sich auf Unternehmer . Mäuhlen bezieht, aufgehoben.

In den Fällen, in denen gemäß Nr. 4 und 5 der Ausführungs—⸗ hestimmungen vom 29. November 1914 zu der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 das Versüttern von Roggen, der im landwirischaft⸗ lichen Betriebe des Viehhalters erzeugt ist, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh zugelassen ist, darf dieser Roggen geschroꝛet werden.

§ 5.

Zur Ueberwachung deg Verbots sind die Beamten der Orlk— polizeibehörde befugt, in die Betriebsräume der Unternehmer von Ge— treide⸗ oder Schrotmühlen sowie der Getreioe- und Futtermittel⸗ händler jederzeit einzutreten. .

Zuwiderhandlungen gegen diefe Bestimmungen werden gemäß § 5 der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestrast.

87

Diese Bestimmungen treten nach Ablauf von 3 Tagen selt dem Tage ihrer Verkündung im „Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger“ in Kraft.

Berlin, den 18. Dezember 1914.

Der Minister für Landwirtschaft, Der Minister für Handel Domänen und Forsten. und Gewerbe. Freiherr von Schorlemer. J. V.: Göppert. Der Minister des Innern. J. V.: Drews.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Reichsgesetzbl. S. 487) ist über die Fitma „Société Frangaise de Banque et de Dépots, Succursale de Berlin“ in Berlin und das in Deutschland befindliche Ver⸗ mögen der Société Frangaise de Banque et de Depots die Zwangsverwaltung angeordnet. Verwalter ist der Kommer⸗ zienrat Richard Dyrenfurth in Berlin, Alsenstraße.

Berlin, den 17. Dezember 1914.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V.: Dr. Göppert.

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Berent, Regierungsbezirk Danzig, ist zu besetzen.

Nr. 50 der ‚Versffentlichungen des Kaiserlichen Ge⸗ undhe its am ts vom 16. Dezember 1914 hat folgenden Inhalt: Pesundheitzstand und. Gang der Volktztrankheiten. Zestweil ige Maßregeln gegen Pest. Desgl. gegen Cholera. Gesetzgebung usw. (Heutsches Reich) Gewerbliche Anlage für Tbomasschlacke ufw. Bekrieb der Anlagen der Großeifenindustrie. err, Dienst⸗ einkommen für Medizinalbeamte während ihrer Verwendung im Heere. Desgl. der bei militärischen Reservelazaretten usw. tätigen Kreszärzte. (Bayern) Ueberführung von Leichen. (Reg.-Bez. Mittelfranken.) Schlachtvieh, und Fleischbeschau. DOesterreich Radiumpräparatevertrieb. Gisenbahnen, sanitäre Obsorge. Verwundelen. und Krankentranevorte, Labe— dienste usw., Infektionsgefahr. ,, im Deutschen Reiche, zo. Nodember. Vermsschtes. (Preußen. UÜebertragbare Krank- heiten, 1913. Geschenklifte, Wochen tabelle über' die Sterbe— fälle in deutschen Orten mit 40 000 und mehr Einwohnern. Detgl. in größeren Städten des Autzlandes. Erkrankungen in Krantenhäusern deutscher Großslädte. Desgl. in deutschen Stadt⸗ und Landbejlrken. Witterung.

Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 20. Dezember. (W. T. B.) Seine Mgjestät der Kaiser hat sich, nachdem er völlig wiederhergestellt ist, aufs neue zur Front begeben.

Oberste Heeresleitung.

Westlicher Kriegsschauplatz.

Großes Hauptguartier, 20. Dezember, Vormittags. (W. T. B.) Im Westen stellte der Gegner seine er⸗ folglosen Angriffe bei Nieuport und Birschote gestern ein.

Die Angriffe in der Gegend von La Bassse, die so⸗ wohl von Franzosen als Engländern geführt wurden, sind mit großen Verlusten für den Feind abgewiesen worden. Z weihundert Gefangene (Farbige und Engländer) fielen in unsere Hände, rund sechshundert tote Engländer liegen vor unserer Front. Bei Notre Dame de Lorette südöstlich Bäthune wurde ein deutscher Schützengraben von sechzig Metern Länge an den Gegner verloren, die Verluste bei uns sind ganz gering. In den Argonnen machten wir kleinere Fortschritte und er— beuteten drei Maschinengewehre. Oberste Heeresleitung.

Oestlicher Krie gsschauplatz.

Großes Hauptquartier, 20. Dezember, Vormittags. (W. T. B.) Von der ost- und westpreußischen Grenze nichts Neues. In Polen machen die russischen Armeen den Versuch, sich in einer neuen vorbereiteten Stellung an der NRawka und Nida zu halten. Sie werden überall ange— griffen. Oberste Heeresleitung.

Wien, 19. Dezember. (W. T. B.) Amtlich wird ge⸗ meldet: Unsere über die Linie Krosno—Zakliczyn vorgerückten Kräfte trafen gestern neuerdings auf starken Widerstand. Auch am unteren Dunajeer wird heftig ge⸗ kämpft. Die russischen Nachhuten, die am West⸗ ufer des Flusses zähe standhielten, sind fast vollständig vertrieben. In Südpolen kam es zu Verfolgungs⸗ gefechten. Der Feind wurde ausnahmslos geworfen. Unsere schon vorgestern abend in Jedrzejow (Andrejew) ein⸗ gedrungene Kavallerie erreichte die Nida. Weiter nordwärts überschritten die verbündeten Truppen die Pilica. In den Karpathen hat sich von kleineren für unsere Waffen günstig verlaufenen Gefechten abgesehen nichts ereignet. Die Ausfalltruppen von Przemysl rückten nach Erfüllung ihrer Aufgabe vom Gegner unbelästigt unter Mitnahme einiger hundert Gefangener wieder in die Festung ein.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes: von Hoefer, Generalmajor.

Wien, 20. Dezember. (W. T. B.) Amtlich wird ge⸗ meldet: In den Karpathen wurden gestern die feindlichen Vortruppen im Latorcza⸗Gebiet zurückgeworfen. Nordöstlich des Lupkower⸗Passes entwickeln sich größere Kämpfe. Unser Angriff aus der Front Krosno— Zakliezyn gewann allenthalben Raum. Im Biala-Tale drangen unsere Truppen bis Tuchow vor. Die Kämpfe am unteren Dunajec dauern fort. Die Russen haben sich somit in Galizien mit starken Kräften neuerdings gestellt. In Südpolen erreichten wir die Nida.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes: von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Der Krieg zur See.

London, 19. Dezember. (W. T. B.) Der Glasgower Dampfer „Prinzeß Olga“ stieß Mittwochnacht auf dem Wege von Liverpool nach Aberdeen auf eine Mine und sank zweieinhalb Stunden später. Die Mannschaft wurde gerettet.

London, 20. Dezember. (W. T. B.) Wie „Lloyds“ meldet, waren mehrere Boote fünf Meilen südlich von Scar⸗ borough mit dem Auffischen von Minen beschäftigt. Eins von diesen Booten ist in die Luft geflogen, wobei nur ein Mann gerettet werden konnte. Zwei andere Boote sollen unter⸗ gegangen sein.

London, 21. Dezember. (W. T. B.) Die Admiralität teilt mit: Der englische Dampfer „Tritonia“ ist an der Nordküste von Irland auf eine Mine gelaufen. Man glaubt, daß der Dampfer verloren ist. Die Mannschaft wurde gerettet.

Kolonialer Kriegsschauplatz.

London, 20. Dezember. (W. T. B.) Das Preßbureau veröffentlicht einen Bericht über die letzten Kämpfe in Kamerun, in dem es heißt: Die Engländer rückten langsam an der nördlichen Bahnlinie vor. Am 5. Dezember fand ein scharfes Gefecht bei Lum statt, einer Ortschaft, die un⸗ gefähr zwanzig Meilen nördlich von Mujuka liegt. Die Engländer verloren an Toten einen Leutnant und drei Eingeborene, an Verwundeten einen Leutnant und acht Eingeborene. Am 10. Dezember war die ganze nördliche Bahn⸗ linie im Besitze der Engländer. Die Eingeborenenstadt Bare ergab sich; fünf Lokomotiven, eine große Zahl Eisenbahnwagen und zwei Flugzeuge fielen den Engländern in die Hände. Am Dezember wurde ein englischer Leutnant schwer verwundet. An der Ostbahn wurde bei Edea am 26. November eine französische Kundschafterabteilung angegriffen; sie verlor zwei Offiziere und 29 Eingeborene an Toten, ein Unteroffizier erlag seinen Wunden, fünfzehn Eingeborene wurden verwundet. An der nigerischen Grenze fanden nur kleinere Scharmützel statt, in denen ein englischer Offizier tödlich verwundet wurde. Es gelang den Deutschen nicht, über die Grenze vorzudringen. () In Nordkamerun stieß eine englische Truppe auf eine deutsche Streifabteilung bei Geia, nördlich von Manua. Auf englischer Seite wurden ein Leutnant und ein europäischer Frei⸗ williger getötet.

Kapstadt, 20. . (W. T. B.) Wie das „Neutersche Bureau“ meldet, hat in Garub, 30 Meilen öst⸗ lich von Lüderitzbucht, am 16, Dezember ein Gefecht zwischen einer vordringenden englischen Truppe unter Sir Duncan Megeenzie und deutschen Truppen stattgefunden. Der Kampf, der über zwei Stunden dauerte, endete mit dem Rückzuge der Engländer.

Der Krieg der Türkei gegen den Dreiverband.

Konstantinopel, 19. Dezember. (W. T. B.) Amtlicher Bericht. Unsere siegreich gegen Kotur vorrückenden Truppen haben einige Hügel erobert, die die Sißadt beherrschen.

London, 20. Dezember. (W. T. B.) Das „Reutersche Bureau“ läßt sich aus Kairo melden, daß die türkischen Truppen vor vierzehn Tagen die Sinaihalbinsel ver⸗ lassen hätten und nicht zurückgekehrt seien. Der Suez⸗ kan al sei von Port Said bis Suez in Verteidigungszustand gesetzt worden.

Wien, 20. Dezember. (W. T. B.) Die „Neue Freie Presse“ meldet aus Konstantinopel, daß im Sudan Kämpfe begonnen haben. Der Hakim von Darfur Junius Mollah habe mit 80 000 Mann den Angriff hegonnen. Die Provinz el Kab, die zum englisch⸗ägyptischen Sudan gehört, habe sich erhoben, ebenso die muselmanische Bevölkerung in Abu Raja. Die beun⸗ ruhigte englische Regierung habe indische Truppen über das Rote Meer gesandt, die bei den Tiflachinseln und in Suakin ausgeschifft worden seien. Bei dieser Gelegenheit sollen die Inder gemeutert haben, worauf ein englischer Kreuzer den Tiflachbezirk beschossen habe. Ein Zug, der Truppen von Suakin nach Khartum bringen sollte, sei in der Station Tamai von Beduinenscharen an der Weiterfahrt verhindert worden.

Aichtamtliches.

Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 21. Dezember 1914.

In der am 19. Dezember unter dem Vorsitz des Staats⸗ ministers, Vizepräsidenten des Staatsministeriums, Staatgtz⸗ sekretärs des Innern Dr. Delbrück abgehaltenen Plenar⸗ sitzung des Bundesrats wurde den Entwürfen von Ver⸗ ordnungen über die Höchstpreise für Getreide und Kleie, für Hafer usw. die Zustimmung erteilt. Zur Annahme gelangten die Vorlage, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide, der Entwurf einer Be⸗ kanntmachung über das Schlachten von Schweinen und Kälbern und die Vorlage, betreffend die Menge des zum steuerpflich⸗ tigen Inlandsverbrauch abzulassenden Zuckers.

Der amtliche englische Zeitungs dienst von Poldhu behauptet bei der Meldung über den Vorstoß der deutschen Kreuzer gegen die Ostküste Englands, daß weder Scarborough noch Withy befestigte Plätze seien, und fährt dann weiter fort, daß die deutschen Schiffe ihre Geschosse ausschließlich auf Kirchen, Gasthöfe und Privathäuser gerichtet und somit die Vereinbarungen der Haager Konvention übertreten hätten. Dem „W. T. B.“ zufolge treffen weder die erste Be⸗ hauptung, noch die zweite Unterstellung zu. Scarborough ist ein befestigter Platz, und in Witby wurden nur die Küsten⸗ wacht⸗ und Funkenstation beschossen, was völkerrechtlich voll⸗ kommen zulässig ist, da es sich hier um eine der feindlichen Kriegsführung dienende Anlage handelt. Von einer Ueber⸗ tretung der Haager Konvention, wie der Bericht glauben machen will, ist daher keine Rede.

Wenig Glauben im Ausland, für das der Poldhubericht doch ausschließlich zugeschnitten ist, wird auch die Meldung finden, daß die Engländer außer den Verlusten an Menschen⸗ leben nur die Geschwindigkeit zu bedauern haben, mit der sich die deutschen Schiffe beim Erscheinen englischer Torpedoboots⸗ zerstörer zurückgezogen haben, und daß es unmöglich erscheine, die deutschen Schiffe zu bewegen, sich mit den englischen in der Nordsee in ein Gefecht einzulassen. Von der deutschen Bucht, nach der englischen Ostküste und zurück führt be⸗ kanntlich der Weg zweimal quer durch die Nordsee; da nun in den letzten 6 Wochen deutsche Kreuzer zweimal an der eng⸗ lischen Küste gewesen sind, war den Engländern viermal die Belegenheit geboten, mit den Deutschen in der Nordsee zu⸗ sammenzutreffen. Daß sie diese nach der amtlichen englischen Zeitungsmeldung ihnen so sehr erwünschte Gelegenheit jedes⸗ mal verpaßt haben, daraus kann man doch wahrlich Deutsch⸗ land keinen Vorwurf machen, umsoweniger, als die deutsche Flotte Mr. Churchill der Mühe überhoben hat, sie wie „Ratten“ auszugraben.

Anfragen über deutsche Kriegsgefangene in Frankreich sind, wie die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ mitteilt, nicht an das Komitee des Roten Kreuzes in Bordeaux, sondern an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in Genf zu richten.

Die bei den Postämtern erhältlichen Belegscheine gelten, wie „W. T. B.“ mitteilt, nur für beschlagnahmte Metalle und metallische Waren. Für andere Rohstoffe, wie Textilien, Chemikalien, organische Produkte usw. bleibt die bisherige Regelung in Kraft.

Es wird ausdrücklich bemerkt, daß im Verkehr zwischen solchen Firmen, deren Bestände an Metallen oder metallischen Waren beiderseits beschlagnahmt sind, der Verkäufer von der Forderung eines Belegscheins absehen darf, und zwar unter entsprechendem Vermerk im Lagerbuch.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegt die 282. Ausgabe der Deutschen VBerlustlisten bei. Sie enthält die 107. Verlustliste der preußischen Armee und die 79. Verlustliste der sächsischen Armee.

Bayern.

Ihre Majestäten der König und die Königin haben den bayerischen Truppen im Felde, wie „W. T. B.“ meldet, nachstehende Weihnachtsgrüße gesandt: Zum Weihnachtsabend gedenke ich ganz besonders herzlich all meiner lieben Landeskinder, die fern von der Heimat vor dem Feinde * ar , m et . . fi ne, . rauensvollen Zuversicht, da re opferfreudige erfüllung von Eifolgen gek önt sein wird, die Gewäbr 3 bieten, daß inf niemand mehr es . die deutschen Weihnachtsfeiern zu stören. 20. Dejember 1914. Ludwig