Dentscher Neichsanzeiger
Königlich Preußisecher
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Aer Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 M 40 5. Alle Nostanstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer den Nostanstalten und Teitungsspediteuren für Kelbstabholer auch die Expedition 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
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Staatsanzeiger.
ͤ ö Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheits 3. ö 55 zeile 320 3, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 3.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs und staataanzeigera
Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
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Einzelne Nummern kosten 25 . 36 ? 2 2
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordens verleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren. Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Verwendung von Kartoffelmehl zur Herstellung von Seife. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 118 und 119 des Neichsgesetzblatts.
Königreich Prenßen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Erlaß, betreffend die Erlaubnis zum Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Crostitz nach Nackwitz.
Erlaß, betreffend die Ueberlassung von Roggen, Weizen, Gerste oder Hafer, auch von ungedroschenem Getreide an die Zentral⸗ stelle zur Beschaffung der Heeresveipflegung.
Befanntmachung, betreffend die zwangsweise französischer Unternehmungen.
Verwaltung
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Forstmeister a. D. Biensfeldt in Rosenfeld, Kreis Torgau, dem Standesbeamten, Hauptmann a. D. Roeder in Wannsee, Kreis Teltow, und dem Oberbahnhofsvorsteher a. D., . Kunze in Elberfeld den Roten Adlerorden vierter asse, dem Bürgermeilster a. D. Jennessen in Aachen, dem Lehrer a. D. Menzel in Trier und dem Bahnhofsvorsteher a. D. Gras mück in Darmstadt den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Lehrer Schwabe in Siemohnen, Landkreis Inster⸗ burg, und dem Lehrer a. D. Schauenburg in Hamborn (Rheinl) den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, den Oberbahnassistenten a. D. Simokat in Frankfurt a. M. ⸗Niederrad, Vitters in Osnabrück und dem Eisenbahn⸗ zugführer a. D. Hoffmann in Schmalnau, Kreis Gersfeld, das Verdienstkreuz in Gold, dem Eisenbahnzugführer a. D. Flecken stein in Groß Auheim, Landkreis Hanau, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Bruns und Huhn in Cöln⸗Deutz das Verdienstkreuz in Silber, dem Eisenbahnhilfsbureaudiener Dreifke in Berlin und dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Huck in Wixhausen, Kreis Darmstadt, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Eisenbahnreservelolomotivführer a. D. Sehnwitzin Glei⸗ witz, den Eisenbahnschaffnern a. D. Bondorf in Boltenbach, Kreis Siegen, Pul ver in Frankfurta. M. Berkes heim und Schauerte in Altenhundem, Kreis Olpe, dem Eisenbahnwagenmeister a. D. Landschek in Gleiwitz, dem Eisenbahnrangiermeister a. D. Verleger in Hagen i. W., dem Eisenbahnpackmeister a. D. Schweitzer in Zülpich, Kreis Euskirchen, den Eisenbahnlade⸗ meistern a. D. Höflich in Zabrze und Veith in Elberfeld, dem Eisenbahnmaschinenaufseher a. D. Düren in Düsseldorf, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Grabowski in Bäbitz, Landkreis Ratibor, Mientus in Grudschütz, Landkreis Oppeln, und Schade in Breitenbach, Kreis Rotenburg a. F., den Eisen— bahnrangierführern a. D. Alt und Schmidt in Elm, Kreis Schlüchtern, dem Eisenbahnrottenführer a. D. Thomas in Holzhausen, Kreis Siegen, den Bahnwärtern a. D. Brückmann in Großkarben, Hessen, Ganz in Großkrotzen⸗ burg, Landkreis Hanau, Meffert in Langenscheid, Unterlahn— kreis, Strickhausen in Rott, Kreis Altenkirchen, und Tron in Frankfurt a. M., dem Eisenbahnhilfsweichensteller a. D. Gerlach in Langendiebach, Landkreis Hanau, dem Aushilfs⸗ bahnwärter a. D. Be rning in Hamern, Kreis Coesfeld, dem bisherigen Eisenbahnzugabfertiger De mant in Klein Alten⸗ städten, Kreis Wetzlar, dem bisherigen Eisenbahntischler Klatt in Langenberg, Kreis Mettmann, dem bisherigen Eisenbahn— maschinenyutzer Braun in Lüdersdorf, Kreis Rotenburg a. F., und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Groothuis in Emden das Allgemeine Ehrenzeichen sowie dem bisherigen Eisenbahnfeuerkistenarbeiter Braun in Arnsberg, dem bisherigen Eisenbahnstreckenarbeiter Nickel in Waldhausen, Oberlahnkreis, und dem bisherigen Eisenbahn⸗ güterbodenarbeiter Seekatz in Westerburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
Dentsches Reich.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900. .
Vom 21. Dezember 1914.
Auf Grund des 3 59 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Neichsgesetzyl. S. 347) n §8 3
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Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel⸗ protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 321), sowie auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 519), betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der 18a „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert:
I) Unter V ist statt des mit den Worten „Protestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß Lothringen, in der Provinz Ohpteußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. November 1914 (Reiche gesetzbl. S. 491) — zu setzen:
Posprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß Lothringen in der Provinz Osspreußen oder in Wesspreußen in den Kreisen Marien⸗ burg, Elping Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise iht werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a. wenn der Zablungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 1. September 1914 eingetreten ist,
am 1. Sebruar 1915, .
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 2 Sep⸗
tember 1914 bis einscließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist, am letzten Tage einer vom Zahlungstage ab laufenden Frist von fünf Monaten; .
c. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Ja⸗
nuar 1915 bis einschließllch 29. April 1915 eintritt, am 31. Mai 1915;
d. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder
später eintritt, ö am dretßigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung.
In allen Fällen zu a biz 4d gilt als Zahlungstag der Fälligkeit s⸗ tag des Wechsels, wenn dieser ein Sonn⸗ oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn⸗ oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung bebält sich vor, die Vorzelgung der Wechsel, deren Protestfrist am 1. Februar oder am 31. Mat 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen
2) Vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.
Bekanntmachung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren. Vom 22. Dezember 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund von 3 1 Abs. 2. 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs⸗ gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen:
§1.
Der Preis für 1 Kg Rohwolle (rein gewaschen, ohne Waschlohn) jeder Herkunft darf nicht übersteigen bei:
Rohwolle AAA bis AAA Feinheit S, 85 A A bis B 830 .
7.50
7,00
6.55
6,25
6,00
h, 70
52
Der Preis für 1 kg darf nicht übersteigen bei: I gewaschener Wolle leinschließlich Waschlohn) AAA bt5 AAA Feinheit 9, 30 460 A bis B kö 0 w l . ; F . 2) Kammzug von AAA bis AAA Feinheit 9,75 A bis B 9 96 61 DI DIL H REE 3) Kammgarn 226A bis B gefärbt.. rohweiß
11,65 1090
* Der Preis für ein Meter Militärtuch darf 10,75 6, für ein Meter Marinetuch 11,75 6, für ein Meter Militärkammgarnstoff 12.25 6 nicht übersteigen; die Preise gelten für Mannschaftstuche.
§ 4. Die Höchstpreise gelten für alle Gegenstände, die sich im freien . des Inlandes befinden. Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten.
85 Die Höchsipreise an, bei Wolle (6 1, 8 2 Nr. 2) die Ver. ndun goko len nicht ein; bei Kammgarn schließen sie die Kosten der Versendung bis jzum Bahnhof des Ortes der Weberel eln; bei Tuchen schließen sie die Kosten der Versendung bis zur Abnahmestelle ein;
Dezemher, Ahends.
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1914.
bei Kammzug dürfen die Versendungskosten berechnet werden, die bei einer Versendung von Leipzig aus entstehen würden sFrachtparttät Leipzig). Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang, bei Kammgarn innerhalb 30 Tagen nach Empfang unter Abzug von zwei Prozent Skonto; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu eins vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlogen werden.
§ 6. . Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 22. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung,
betreffend das Verbot der Verwendung von Kartoffel⸗ mehl zur Herstellung von Seife.
Vom 22. Dezember 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
51.
Die Verwendung von Kartoffelmehl und anderen Erzeugnissen aus der Kariofsel zur gewerbsmäß gen Herstellung von Selfe ist verboten. ;
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauf⸗ tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Seßfe gewerbsmäßig hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Seife aufbewahrt, seilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäfts eit einzutreten und daselbst Besichligungen vorzunehmen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangg⸗ bestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulafssen und für die ent⸗ nommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.
§ 3.
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Seife gewerbsmäßig hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Hersellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
§ 4.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheim-⸗ nisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
35 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem 8 1 dieser Verordnung ju. . wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark estraft.
§ 6.
Wer wissentlich Selfe, die dem Verbot des 5 1 zuwider her⸗ gestellt ist, in setnem Gewerbebetriebe verkauft, feilält oder sonst in den Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. .
8 1. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird benraft, wer den Vorschriften des § zuwider Verschwiegenbeit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder . von Geschäfig oder Betriebsgebeimnissen sich nicht enthält. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. 88. Mit Geldstrafe bis zu elnhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
I) wer den Vorschriften des S 2B juwider den Eintritt in die Räume, die Entnahme einer Probe oder die Besichtigung verweigert, .
2) wer die in Gemäßbeit des S 3 von ibm erforderte Aus. kunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht.
§ 9.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung die & 5 bis 7 treten am 28. Dezember 1914 in Kraft. Den Jeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichekanzler.
Berlin, den 22. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delb rũck.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 118 des ,,, 3 3 2 . Nr. 4587 eine Bekanntma über die Sicherheits leistung mit Wertpapieren, vom Q Dezem 1914. unter ; Nr. 4588 eine Bekanntmachmng, nd die für eine auswärtige Bank im Betrieb einer inlä Niederlassung entstandenen Anspruche. vom W. Dezember 194 unter Nr. 8d eine Bekanntmachung über die Ver ihrungs fristen, vom R. Dezember 1914, und unter .
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