1914 / 306 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Dec 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Neichsanzeiger

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Staatsanzeiger.

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Aer Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 M 40 5. Alle Nostanstalten nehmen Kestellung an; für Berlin außer den Kostanstalten und Zeitungsspediteuren für Kelhstabh oler auch die Expedition 8w. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Rum mern kosten 25 3.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits p zeile 0 5, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 .

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs nnd Ktaatnanzeigerz Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Inhalt des amtlichen Teiles: Ordens verleihungen ꝛc.

Deutsches Reich. Ernennungen ꝛe.

Bekanntmachung über Höchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 121 des Reichs⸗

gesetzblatts. Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee und bei der Marine⸗ infanterie. Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standes erhöhungen und sonstige Personalveränderungen. . Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Crefeld. . Ausführungsverordnung zum Bundegratsbeschluß, betreffend

Einigungsämter.

Bekanntmachung, betreffend die französischer Unternehmungen.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 34 der Preußischen Gesetzsammlung.

Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten landes⸗ herrlichen Erlasse, Urkunden usw.

zwangsweise Verwaltung

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberpfarrer Koehler in Friesack, Kreis Westhavel⸗ land, den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Eisenbahnbetriebssekretär a. D. Thiele in Berlin das Verdienstkreuz in Gold, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Franke in Berlin und Krebs in Charlottenburg das Verdienstkreuz in Silber, dem bisherigen Eisenbahnschlosser Uhl in Schiltigheim, Landkreis Straßburg i. E., dem bisherigen Eisenbahnrotten⸗ arbeiter Harmant in Maizières, Kreis Chäteau⸗Salins, und dem bisherigen Bahnhofsarbeiter Freidank in Potsdam das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, den Elsenbahnrangiermeistern a. D. Broy in Berlin⸗ Schöneberg, Erfurth in Berlin⸗Lichtenberg und Weyland in Esch, Luxemburg, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Bartsch in Osterode O⸗Pr., dem Eisenbahnmaterialienausgeber a. D. Hoffmann in Berlin, den Eisenbahnstationsschaffnern a. D. Barutzki in Fig. Mecklenburg, Ludwig in Berlin⸗ Lichtenberg und Schultz in Charlottenburg, dem Eisenbahn⸗ rottenführer a. D. Schirocki in Berlin⸗Schöneberg, den Bahnwärtern a. D. Oswald in Bischweiler, Kreis Hagenau, und Ständer in Hönheim, Landkreis Straßburg i. E., dem Bahnhofspförtner a. D. Klein in Saaralben, Kreis Forbach, dem Eisenhahnhilfsnachtwächter a. D. Vogt in Schiltigheim, Land⸗ kreis Straßburg i. E. dem Eisenbahnfahrstuhlwärter 4. D. Roh de in Berlin, den bisherigen Eisenbahnvorschlossern Baltus in Metz und ö in Berlin -Lankwitz, dem bisherigen Eisenbahnschlosser Bastian in Mühlenbach bei Luxemburg, dem bisherigen Eisenbahnkupferschmied Breton in Montigny, Landkreis Metz, den bisherigen Eisenbahnkesselschmieden Lehmann in Potsdam und Spannagel in Jussy, Land⸗ kreis Metz, dem hisherigen Eisenbahnschmied Köch in Bisch— 6. Landkreis Straßburg i. E., dem bisherigen Eisen— ahnmetalldreher Mommer in Bonneweg, Luxemburg, dem hisherigen Eisenbahnzimmermann Ixert in Straß—⸗ burg i. E. - Neudorf, dem bisherigen Elsenbahnoberputzer Stu der in Charlottenburg, dem bisherigen Eisenbahnmaschinen⸗ oberputzer Märtz in Berlin, den bisherigen Eisenbahn— maschinenputzern Haupt in Berlin und Klipfel in Straßburg i. EcKronenburg, den bisherigen Eisenbahnhandlangern Frant in Bonneweg, Luxemburg, und Schneider in Schiltigheim, Landkreis Straßburg i. E., den bisherigen Eisenbahnrotten⸗ arbeitern Klem ann in Olingen, Luxemburg, und Zinßner in Bad Niederbronn, Kreis Hagenau, dem bisherigen Cifenbahnfach⸗ arbeiter Goetzinger in onneweg, Luxemburg, dem bisherigen Eisenbahnhandarbeiter Royer in Montigny, Landkreis Metz, und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Neise in kn , Kreis Niederbarnim, das Allgemeine Ehrenzeichen owie dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Nitz in Berlin das Allgemeine Ehrenzelchen in Bronze zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem QObergütervorsteher Heinrich Zillig in Metz bei hem . in den Ruhestand ben Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Bekanntm achung über Höchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel. Vom 30. Dezember 1914.

Auf Grund des § 8 der Verordnung des Bundesrats über Höchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rot⸗ guß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 501) wird folgendes bestimmt:

Der Preis für 100 kg darf bei Nickelanoden, Nickel⸗ stangen, Nickelstäben, Nickeldrähten, Nickelblechen und Nickel⸗ rohren 480 nicht übersteigen.

Diese Bestimmung tritt am 2. Januar 1915 in Kraft.

Berlin, den 30. Dezember 1914. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 121 des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 4594 eine Bekanntmachung über Höchstpreise für Er⸗ zeugnisse aus Nickel, vom 30. Dezember 1914. Berlin W. 9, den 30. Dezember 1914. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krü er.

Königreich Pren ßen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsassessor von Conrad in Wolmirstedt zum Landrat zu ernennen sowie dem Stadtbaurat, Königlichen Baurat Friedrich Paul in Spandau und dem Stadtbaurat Paul Egeling in Berlin⸗ Schöneberg den Charakter als Geheimer Baurat zu verleihen.

zum Bau und Betriebe einer Straßenbahn von Traar nach Mörs erteilt worden ist, wird auf ihren Antrag das Ent⸗ eignunggrecht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese Anlage in Anspruch zu nehmenden Grund⸗ eigentums hiermit verliehen.

Berlin, den 29. Dezember 1914.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät

des Königs: Das Staatsministerium. von Breitenbach.

Auüsführungsverordnung.

Auf Grund des § 6 der Bundesratsbekanntmachung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 511) verordnen wir zu deren Ausführung das Folgende:

§1.

Der Minister des Innern trifft die Anordnung nach §1 der Bekanntmachung. Der Antrag ist von den Vorständen (Vorstehern) der Ortsgemeinden, in deren Bezirk Cinigungsämter bestehen, zu stellen.

Der Antrag muß enthalten:

I) eine Darlegung über die Verfassung des Einigungsamtz sowie über etwalge Verfahrensvorschriften,

2) die Bezeichnung des Vorsitzenden oder seines Vertreters G 2 dieser Verordnung),

3) Die Mittellung von den für die finanzielle , der Einigunggtätigkeit in Aussicht genommenen Maßnahmen.

5

Den Vorsitz bel den Verhandlungen des Einigungsamts hat ein für das Richteramt oder den böheren Verwaltungsdienst befähigtes Mitglied zu führen, das vom Gemeindevorstand Genre lde d fehr ernannt oder bestätigt wird.

Dieses Mitglied oder sein in gleicher wen vorgebildeter und bestellter Vertreter bildet die Gemeindebehörde im Sinne der §§5 2 und 3 der Bekanntmachung.

§ 3.

Die Pfllcht zum Erscheinen (52 der Bekanntmachung) ist in der Regel eine persönliche.

Aus Gesetzen oder Generalvollmachten sich ergebende Ver- tretungsbefugnssse sind anzuerkennen.

; 5 4.

Von der Verhängung einer Ordnungestrafe (62 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachung) ist, wenn die . durch die perfönlichen oder wirtschaftlichen Verhälinisse de Verpflichteten ent- r wird, sowie in der Regel dann abzusehen, wenn sie erstmalig ersolgt.

Die Höhe der Ordnusgestrafe ist nach der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen unter den Gesichtspunkten der Wirkfamkeit und des Grades des Verschundens abzumessen.

Vor der Verhängung der Ordnungastrafe ist diese unter Be⸗—

stimmung eines neuen Termins anzudrohen.

5 Das Nichterscheinen der ger lien (6 2 Abs. 1 der Bekannt⸗

machung) ist in der Regel als entschuldigt anzusehen, wenn sie einen

Der Stadtgemeinde Crefeld, der die Genehmigung

zur Auskunflserteilung schrlftlich bevollmächtigten Vertreter ent senden, der mit ihren fir die Vermittlung . Verhältnissen

vertraut ist. Auswärtige Vermieter können sich durch ihre Hausverwalter ver

treten lassen. . Auswärtige Hypothekengläubiger können nur dann in eine Ordnungestrase genommen werden, wenn sie vor dem von der Gemeindebehörde (2 dieser Verordnung) ersuchten Gemeindevorstande (Gememdevorsteher) ihres Wohnorts oder Aufenthaltzorts unentschuldtgt nicht erscheinen und auch einen Vertreter (Abs. I) nicht entsenden.

Schweben vor einem Einigungsamt mehrere Sachen, an denen ein und derselbe Vermieter oder ein und derselbe Hypothekengläubtger beteiligt ist, so sind diese Sachen möglichst derart miteinander zu vereinigen, daß nur ein einmaliges Erscheinen dieser Beteiligten er⸗ forderlich wird.

§6.

Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist nicht öffentlich. Die

Mitglieder des Einigungsamts haben die Verhandlungen sowie die

bierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse geheim zu halten. Der Vorsitzende hat sie hierauf hinzuweisen.

§7. .

Das Einigungsamt hat, sobald die Mitteilung gemäß § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung erfolgt ist, mit tunlichster Beschleunigung ein schriftliches Gutachten dem Gericht zu übermitteln. Mit besonderer ö. ö. die an das Vollstreckungsgericht gerichteten Anträge zu

ehandeln.

Sind zur Zeit der Mitteilung des Gerichts dem Elnigungeamt die Verhältnisse bereits bekannt, so ist das Gutachten sofort abzusenden. Andernfalls hat daz Einigungsamt das, was zur Er- stattung des Gutachtens erforderlich ist, zu veranlafsen. Es kann insbesondere von Amtz wegen die Beteiligten laden.

Das Gutachten ist von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter

zu unterschreiben. Auf Verlangen des Gerichts kat das Einigungsamt das Gut-

achten durch eines seiner Mitglieder mündlich erläutern zu lassen.

§ 8.

Die Vorstände (Vorsteher) von Gemeinden, in deren Benirk Einigung ämter bestehen, haben, sowelt die in den 8§5 2 und 3 der Bekanntmachung beijeichneten Befugnisse in Geltung gesetzt sind, dies und die Bezirke der Einigungsämter den beteiligten Gerichten mit-

zuteilen. Berlin, den 17. Dezember 1914. Der Justizminister. Der Minister für Landwirtschaft, Beseler. Domänen und Forsten. Freiherr von Schorlemer.

Der Minister des Innern. Der Minister für Handel und Gewerbe. von Loebell. J. A.: von Meyeren.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwang sweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 ist über die Firma „Les Saccesseurs de G. Montessny“ in Berlin, Langhansstraße 132, die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet. Verwalter ist der Handelgrichter Kommerzienrat Martin Loose in Berlin, Landsbergerstraße 6.

Berlin, den 24. Dezember 1914.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Dr. Göppert.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Der bisherige Seminaroberlehrer Hermann Beinhorn aus Mühlhausen i. Thür. ist zum Kreisschulinspektor für Magdeburg Land ernannt worden.

Ministerium des Innern.

Dem Landrat von Conrad ist das Landratsamt im Kreise Wolmirstedt übertragen worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 34 der Preußischen Gesetzsammlung enthalt unter Nr. 11 388 einen Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Auf⸗ lösung des Königlichen Hauptbauamis in Potsdam, vom 16. Dezember 1914.

Berlin W. 9, den 30. Dezember 1914.

Königliches Gesetzsammlungamt. Kruͤer.

Bekanntmachung. . Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind ee . . 2 ar enn,

I) der auf Grund Allerhöchster Ermächtlgu vom 1 1914 (Gesetzsamml. S. 153) =, ö. . mis

vom 17. September 1914, betreffend die Verleihung des En