1915 / 5 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Jan 1915 18:00:01 GMT) scan diff

Sofern von den Landeszentralbehörden nichts anderes bestimmt ist oder! bestimmt wird, bleiben die Bestimmungen, welche sie auf Grund der Sss§ 2, 4 dieser Bekanntmachung erlassen haben, in Kraft; Zuwider— handlungen werden nach § 9 der vorstehenden Verordnung bestraft.

Berlin, den 5. Januar 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung über die Bereitung von Backware.

Vom 5. Januar 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichteteile Roggenmehl auf siebzig Gewichtsteile an anderen Mehlen oder mehlartigen Stoffen verwendet werden.

Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem Falle des 55 Abs. 4 Satz 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung Weizenmehl verwendet wird.

Als Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, zu deren Bereitung mehr als zehn Gewichtsteile Zucker auf neunzig Ge— wichtsteile Mehl oder mehlartiger Stoffe verwendet werden.

5 *

Bei der Bereitung von Brot dürfen ungemischtes Weizenmehl

Weizen, und Roggenauszugsmehl nicht verwendet werden.

„Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizenmehl in einer Mischung verwendet werden, die dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält; der Weizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen durch Kartoffelstärkemehl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden.

8 4

3 4.

Weizenbrot darf nur in Stücken von höchstens hundert Gramm Gewicht bereitet werden, soweit nicht die Landeszentralbehörde aus besonderen Gründen zur welteren Einschränkung des Veibrauchs von Weizenbrot etwas anderes bestimmt. Die Landeszentralbehörden

/

S 18. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge—⸗ fängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1) wer den Vorschriften der 5§5 2, 3, 4. 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den auf Grund der 4, 7erlassenen Bestimmungen der Lander zentralbehörde zuwiderhandelt; wer wissentlich Backware. die den Vorschriften der 2, 3, 4, 5, 8 oder den auf Grund der S5 4,7 erlassenen Be⸗ stimmungen der Landesentralbehörde zuwider bereitet ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; wer den Vorschriften des Sz 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; wer den nach § 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.

*

519. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: I) wer den Vorschriften des 5 13 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäfts⸗ aufzeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert; 2) wer die in Gemäßheit des 5 14 von ihm erforderte Aus⸗ kunst nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissent⸗ lich unwahre Angaben macht.

§ 20. Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die aus dem Aus— land eingeführt wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heerer⸗ und Marineverwaltung hergestellt wird. Ste gilt jerner nicht fuͤr Erzeugnisse, die bei religlösen Hand—

lungen verwendet werden.

§ 21.

Diese Verordnung tritt mit dem 15. Januar 1915 in Kraft. WHoeiakaw- Iar Kat! . 2 , , n, ,, , 2 3 t 1 351 0111 di err pn r, de, hernrnsrinldrt its.

Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Brot vom 28. Ok— tober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 459) wird aufgehoben.

Berlin, den 5. Januar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

9 B

,

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer des Reichs gesetzblatts enthält unter

Nr. 4601 eine Bekanntmachung über das Ausmahlen unn Brotgetreide, vom 5. Januar 1915, unter .

Nr. 4602 eine Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot, vom 5. Januar 1915, unter

Nr. 4603 eine Bekanntmachung über die Bereitung von Backware, vom 5. Januar 1915, unter . Nr. 4604 eine Bekanntmachung über die Höchstpreise fin Kleie, vom 5. Januar 1915, und unter ö

Nr. 4605 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderungen

hinsichtlich der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen, vom 5. Januar 1915. j .

Berlin W. 9, den 7. Januar 1915.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Baugewerkschuldirektoren Dieckmann in Barmen und Professor Dr. Seipp in Kattowitz sowie dem Maschinen— bauschuldirektor, Professor Dipl.Ing. Kosch in Breslau den Charakter als Gewerbeschulrat und den Baugewerkschuldirektoren, Professor Westphalen in Eckernförde und Professor Dr. Herbert in Iy'stein, den Direktoren der Handwerker- und Kunsigewerbeschulen,

Urafosᷓ'nr Sener Moa lar MN. Fee. K 2 21312 * 2 2 sin, eesessdr UI 111

Trier, Professor Regling in Dortmund. und Professor Schulze in Elberfeld und dem Direktor der höheren Fachschule für Textil- und Bekleidungsindustrie in Berlin Weber, den Baugewerkschuloberlehrern, Professor Peters in Rendsburg, Professor Comperl in Posen, Professor Harraß in Breslau, Professor Nieper in Münster i. W, Professor Paschke in Görlitz, Professor Pr „ost in Magdeburg, Pro— fessor Dr. Ulbrich in Königsberg i. Pr., Professor Fresow in Hildesheim, Professor Gebhardt in Königsberg i. Pr,

try 6

u. Professor Anton von

saen Kaisers Friedrich.

können bestimmte Formen und Gewichte vorschreiben. 8 5.

Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel ver— wendet werden.

Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffélflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstä kemehl mindestens zehn Gewichts- teile auf neunzig Gewichtsteile Roggenmehl betragen. Werden ge— queischte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß der Kartoffel gehalt mindestens dreißig Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile Roggenmehl betragen.

Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel verwendet sind, muß mit dem Buchstaben „Kr bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig Gewichtsteile Kartoffelflock en, Kartoffel— waljzmehl oder Kartoffelstärkemehl, oder werden mehr als vierzig

über die Höchstpreise für Kleie. Vom 5. Januar 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des S5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichsgeseßbl. S. 339 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen: 91 Der Preis für den Doppeljentner Roggen- oder Weizenkleie 9 beim Verkaufe durch den Hersteller dreizehn Mark nicht über⸗ teigen. ö Dem Hersteller steht jeder gleich, der Kleie verkauft, obne sich bor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An oder Verkauf von Kleie befaßt zu haben.

Professor Benzel in Münster i. W., Professor Feldmann in Hildesheim, Professor Freyberger und Professor Deutsch in Cöln, Professor Noelpp in Frankfurt a. M., Professor Dipl.Ing. Lewandowsky in Hildes— heim und Professor Kuhlmann in Frankfurt a. M, den Maschinenbauschuloberlehrern, Professor Dr. zur Kammer in Gleiwitz, Professor Schieritz in Cöln, Professor Dipl-Ing. Geusen in Dortmund, Professor Rößler in Görlitz, Professor Frey in Gleiwitz, Professor Dr. Aulich in Duisburg, Pro— fessor Gubatz in Dortmund, Professor Strauß in Breslau, Professor Dipl-Ing. Benz in Hagen i. W., Professor Günther in Görlitz und Professor Regner in Cöln und dem

Januar starb in Berlin der. Wirkliche Geheime Werner, wenige Monate vor Voll⸗ Ein sanfter Tod hat feinem

Am 4.

ung seines 72. deben jahres, nfrohen Leben ein Ziel gesetzt. . Schon in jungen Jahren hatte er als Maler hohen künst⸗ schen Ruhm gewonnen. Sein Name ist mit der großen ! der Reichsgründung eng verknüpft. Auf dem Schau⸗ 3 des deutsch⸗-französischen Krieges trat er mit Fürsten ö Feldherren in Verkehr; ihre Bildnisse konnte er io der Nachwelt überliefern, wie es ihm vergonnt war, Erinnerungen an Die weltgeschichtlichen Augenblicke „Feldzuges im Bilde festzuhalten. Ein besonders enges nd verknüpfte ihn mit dem kunstsinnigen Hause des hoch⸗ So durfte er auch auf die ülerischen Studien des damaligen Prinzen Wilhelm Ein⸗ s üben und hatte sich bis an sein Ende der Gunst Lines sers und Herrn zu erfreuen. Im künstlerischen Seben nz nahm er früh, eine führende Stellung ein- sz wurde ihm auf einmütigen Wunsch der. Berliner intlerschaft die Leitung der Königlichen Akademischen Soch⸗ le für die bildenden Künste übertragen. Fast 40 Jahre er dieser Anstalt seine Kraft. zugewandt und sich aich, als körperliche Leiden zeitweilig seine Betätigung * finkten, unermüdlich und mit voller Hingabe gewidmet. Als pieher eines akademischen Meisterateliers für Geschichts⸗ rei übte er zugleich eine besondere Lehrtätigkeit aus. Nit Anton von Werner ist eine der ausgeprägtesten önlichkeiten unserer Zeit dahingegangen, die mit unersch ütter⸗ er Üeberzeugungstreue ihre künstlerischen Ziele zu ve rwirk⸗ n strehie. Seine Schöpfungen werden im Kunstleben seres Volkes unvergessen bleiben.

Dem Besuche verwundeter und kr den Lazaretten Bel giens stehen, wie het, im allgemeinen Bedenken nicht mehr entgegen.

die Weiterfahrt mit der Eisenbahn über die Srenze.

cher von Lazaretten in Belgien möglich. Die Weiterfahrt h jedoch nur gestattet, wenn der Reisende im Besitz eines n stellvertretenden Generalkommando vorschriftsmäßig aus⸗ Ertigten Ausweises ist. Weiblichen Angehörigen wird der sfenthalt in Belgien nur ausnahmsweise erlaubt. . Unter diesen Umständen ist die für Reisen zum Besuch ker oder verwundeter sowie zur Beerdigung verstorbener cher Krieger bestehende Fahrpreisermäßigung auf den ecken der preußisch⸗hessischen Staatseisenbahnen und der sheisenbahnen in Elsaß Lothringen auch, bei Reisen bis zu Uebergangsstationen nach Belgien gewährt worden, wenn zu Besuchenden in belgischen Lazaretten liegen oder die Ver⸗ fbenen in Belgien beerdigt werden.

1m 4 1 11

W

.

Oesterreich⸗ Ungarn.

Die vorgestrige Jahresversammlung der Gesellschaft zsterreichischer Volkswirte eröffnete ihr Präsident Frei— herr von Plener mit einer Ansprache, in der er laut Bericht des „W. T. B.“ aus führte: K Der Krieg hat bisrer unsere Volkswirtschaft nicht so tief er— schüttert, als man vielfach erwartet hatte. Der Erfolg der Krüiege⸗ anleihe war ein günstiges Zeichen für die Kapitalskraft des Landes. Die Ärbeltslosigkeit ist in Wien aicht riel größer als in normalen Zeiten. Der Opfermut aller Klassen der Bevölkerung ist bewunderungswürdig ebenso wie der Heldenmut und die Ausdauer unserer Armes. Daher wollen wir hoffen, daß wir einen ehrenvollen Frieden erlangen. Unsere Volkswirt schaft wird sich wieder heben. Konsumkrast und Erzeugung müssen sich nach einem solchen Kriege wieder heben. Der internattonale Handel wird zunächst allerdingZs geringer werden. Nur mit, dem Deutschen Reiche wird eine handelspolttische Annäherung in irgend einer Form gefunden werden. Der Krieg hat in überwältigender Weise die Staatsidee über alle Einzelinteressen gestellt was auch auf das politische Gebiet eine Wirkung ausüben muß. Der Staat und dessen Autorität müssen wieder in den Vordergrund treten. Die Einzelinteressen der verschiedenen Parteien müssen zurücktreten vor den Bedürfnissen der staatlichen Einbeit und des Gemeinwohls. Der Redner schloß mit den Worten, es sei zu hoffen, daß die großen Opfer eine Wiedergeburt Oesterreich⸗Ungarns bringen würden.

Türkei. Das Große Hauptquartier gibt in einer Mitteilung an die Presse bekannt, daß jeder, der die Türkei verlasse und bei dem Briefe oder Aufzeichnungen gefunden würden, die Mitteilungen über Bewegungen des türkischen Heeres oder der türtischen Flotte enthalten, ebenso wie derjenige, der diese Mitteilungen verfaßt hat, wegen Spiengge war ein Kriegsgericht gestellt werden würde.

Albanien. Nach einer Meldung der „Agenzia Stefani“ siehen die Aufständischen im Kampfe mit den Truppen Essad Paschas in der Ebene von Kroja. Die Italiener, die sich auf dem Dampfer „Re Umberto“ eingeschifft hatten, sind wieder an Land gegangen.

Amerika. Der Präsident Wilson hat an die amerikanischen Reeder ein Rundschreiben gerichtet, in dem er nachdrücklich die Notwendigkeit betont, die Schiffspapiere vollständig und genau auszufüllen, um einen Aufenthalt zu vermeiden, den das Durchsuchen der Ladung für den Durchfuhrverkehr mit sich bringt. Das Rundschreiben führt dem Reuterschen Bureau zufolge aus, daß Fälle vorgekommen sind, in denen die Schiffspapiere ungenau und unvollständig ausgefüllt waren und die Art der Ladung verheimlicht wurde, und daß einige solche Fälle einen Verdacht auf den amerikanischen Handel im allgemeinen werfen konnten. Wilson ersucht das Publikum um seine Mit⸗ wirkung, um den in der Kriegszeit unvermeidlichen Aufenthalt

dauern an; sie charakterisieren sich als Unternehmungen kleineren Stils in oft weit getrennten, einsamen Tälern. In den letzten Tagen durch Eintreffen von Ergänzungen verstarkt, versucht der Feind in einzelnen Flußoberläufen durch Vorstõße Raum zu gewinnen. Westlich des Uzsoker Passes. und in den Ostbeskiden herrscht Ruhe. An der Front nördlich und füdlich der Weichsel gestern Geschützkampf. ; Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes: von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Der Krieg zur See.

London, 7. Januar. Wie das „Reutersche Bureau“ aus Las Palmas meldet, sind die Schiffe, die der deutsche Hilfskreuzer „Kronprinz Wilhelm“, ver⸗ fenkte, die französischen Dampfer „Bellevue und Montagel“ und die Segelschiffe „Union“ und „Anne

ö

de Bretagne“.

2 M (W. T. B.)

Der Krieg der Türkei gegen den Dreiverband.

Konstantinopel, 6. Januar. (W. T. B.) Das türkische Nachrichtenbureau veröffentlicht Meldungen über die jüngsten Kämpfe bei Aserbeidschan. Nach diesen sind die türk ij chen Truppen, durch persische Stämme verstärkt, am 28. De⸗ zember in der Gegend von Miandoab auf, eine russische Kolonne gestoßen, die aus 4000 Mann Infanterie, 800 Kosaten und Artillerie bestand und durch Anhänger Sedje ud Daulehs verstärkt war und die Dörfer der Umgegend plünderte. Die Russen wurden vollständig aeschlagen. Sie hatten mehr als zweihundert Tote. Die Turten und Perser hatten sechs Tote und einige Verwundete. In einem anderen Kampfe in der Gegend von Urmia wurden zwei Parteigänger Sedje ud Daulehs, darunter der berüchtigte Baghirkhan, gefangen ge nommen und hundert russische Reiter getötet. Infolge dieser Niederlagen ist die Moral der russischen Truppen gebrochen. Konstantinopel, 6. Januar. (W. T. B.) Mitteilung des Großen Generalstabes: Unsere aus der Richtung Somai und Bajirgue vorrückenden Truppen haben Urmia, einen wichtigen Stützpunkt der Russen, besetzt. Nach dem unent⸗ schiedenen Seegefecht, das gestern zwischen der russischen Flotte und türkischen Kreuzern stattfand, hat die russische Flotte ein italienisches Kauffahrteischiff in Grund gebohrt, ob⸗ wohl es seine Flagge gehißt hatte.

Nr. 1 der ‚Versffentlichun gen des Kaiserlichen Ge— vom 6 Januar 1915 bat folgenden Inhalt:

sundheitsamts“ ; nenden Personalnachrichten. Bemertung zur Krankenhausstatistik. Ge⸗ Zeitweilige Maß⸗

auf das geringste Maß zurückzuführen und um zu verhindern, daß die Reeder dem Handel unnötige Schwierigkeiten machen. Das Rundschreiben teilt schließlich mit, daß immer, wenn es

sundheitsstand und Gang der Volkskrantheiten. ; regeln gegen Pest. Desgl. gegen Gelbfieber. Gesetzgebung usw. (Deutsches Reich.) Pflegekräfte auf dem Kriegèschauplatze. Kohlen⸗ saure Getränke. (Preußen.) Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau.

8 . . . und, Seemaschinistenschule Besuche in Frankreich können zurzeit noch nicht gestattet . , in Stettin, Professor Möller den Rang der Räte vierter Klasse ger Preis fi Alzen ö J lasse Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet W . Har 8 . , . ,, zu verleihen. n .. k 6 f werden. Die Landeszentralbehörden können aus befonde en Gründen ,, . J K die Reher. winschen, Zollha tte die . 3 1. Fleischverkeh Ausführung des Fleischbeschaugesetzes (Dester⸗ , ,, . ö. ö . ö ine Erklär über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Fleischverkehr. Ausführung des ; . ,. , er etzt * ö ? ßig Gewichtsteilen durch ; Bei Verkäufen von Kleie (58 1 und 2) von zehn Doppelzentner kann auch solchen 2 , sollen . 16 , . 5 on , e, . JJ ersstzt . ö . 5 6 23 mn werden S ( . ; taxe Niederlande.) Wrbeiterschutz. Norw gan, G , . ,, ö k der Die Vereinigten Staaten von Amerika haben, 1912. K Maßregeln gegen Tielseuchen. (Preuß Reg= a ,. ; . 86. . eden si d d . ersten ihnen staat⸗ dem „Daily Telegraph“ zufolge, ein Ultimatum an Mexiko Bez. Aurich) Wocheniabelle uber die Sterbefälle in deutschen ; . J. Kompagnie, k Als Kläß im Sis e dig Verordnung icht Zetrennt werden find nds wort de d ihnen Bekannt gerichtet, worin gesagt wird, daß der erste Zusammenstoß, der Orten mit 40 0900 und mehr Einwohnern. Desgl; in größeren Die Beslimmun ob Brandl Ebenried. Oberfr. leich a beute bei der Verme Mag er Roggen oder Weljen, He nicht als erseits zugewiesenen Uanterkunftsort zu dem i Il senseits der Grenze in der Gegend Naco—Douglas sich ereignen Städten des Auslandes. Erkrankungen in Krankenbaänsern deutscher aus Roggenmehl ö. laus Schauff ler Niederndorf. Oberfz, a . backlähiges Mebl vert EI, Fultermehle, Bollmehle, Grießklele ndenen linterlunstzort der Angehörigen, gelanger malle; ! de' zu dem Ergebnis führe, daß die Vereinigten Staaten öreßstänte. PDergl, ing dat, fen Gtfztz dun w mg=, ./ , wm 0. Koma aRνάνά ; ms derh leichen ind eich. en dort zu bieihen. Die Freifahrtgewährung zu. folchen verde rennen gerne! 'ke— Witterung,. Beleg; Gerichtliche Cntschs ungen, Cet, dende. 6. 2 D 3. A, ; ; sen' soll' nach Mitteilungen des . a. die Vor⸗ die k . . kehr mit Nahrungsmitteln (alkoholfreie Getränke, Kaffee, Kakao, sʒnn ̃ 3 R ung einer polizeilichen Bescheinigung geknüpft, sein, . 568 Schokolade, Tee). nnen bestimmen, daß Roggenbrot Fahrt Zwecle der Wiedervereinigung mit dem An⸗ Puebla genommen und den Formen und Gewichten bereitet wird. , , , , sich an d ngegebenem J luste beigebracht. ; . . . ö hörigen erfolgt, daß diese letzteren sich an dem ange g Afrika. . ö, 8. ö. . Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät e hefinden und einer Unterbringung der Flüchtlinge dort . . J 3 6 =. 36. 6. . , nicht . als Lie Hälfte des Königs hat das Staats ministerium infolge der von der ihnen zusammen nichts im Wege steht. Ebenso soll den Nach einer Meldung des „Reuterschen Bureaus . Jo⸗ s Gewichts erwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Stadtverordnetenversammlung, in Neuß getroffenen Wahl den hreußischen Flüchtlingen auch dann freie Fahrt gewährt hannesburg begaben sich die Burg hers gemäß dem Aufruf Kaufmann Wilhelm Thnwissen daselbst als unbesoldeten Nen können, wenn sie innerhalb der für ihre Unterbringung der Regierung in großer Zahl nach den ihnen angewiesenen Beigeordneten der Stadt Neuß auf fernere sechs Jahre be. immten Landesteile anderweit bei Verwandten oder Freunden Stationen. Die Kommandos sollen sich gleichmäßig aus der

Gewichtsteile gequetjchte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß

R ö . 14 §2 das Brot mit den Buchstaben „KK bezeichnet werden.

Nach behördlicher Anordnung uußischen Flüchtlingen freie von ihren ebenfalls geflüchteten

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Klostergutspächtern, Oberamtmännern Paul Blasius in Eichenau, Kreis Kolmar i. P', Karl Springer in Lipin, Kreis Kolmar i. P., Felix Hesse in Schulenberg, Kreis Deutsch Krone, und Ernst Lockemann in Marienwerder, Kreis Neustadt a. Rbge., sowie dem Stiftsgutspächter, Ober— . amtmann Albert Cäsar in Steinsdorf, Landkreis Guben, den

. 5 7 . . 2 . ö Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leibweise Charakter als Amigrat zu verleihen. Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgbühr bis zu zehn Pfennig für den Dappelzentner berechnet werden. Werden die Säcke mitver⸗ kauft, so Laif der Sackpreis nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig für den Doprelzentner betragen. Der Reichekanzler kann die Sack leihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht ühersteigen.

Die Höchstpreise gesten fur Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestuntet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reiche bankdiskont binzugeschlagen werden.

Die Höchnpreise (68 2 und 3) schließen alle Kosten der Ver— ladung, des Transports, der Fracht, Kommissions⸗ Vermitilungs⸗ und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen und Handels- gewinne irgendwelcher Art ein. .

t Reismebl oder derselben nge wie Kartoffelflocken verwendet K

*.

ö die Fsamte Aus⸗

Generals Carranza haben Die Landeszentralbehörden Truppen Villas schwere Ver⸗

nur in Stücken von bestimmten

Statistik und Volkswirtschaft.

Ueber Bayerns Entwicklung nach den Ergebnissen der amtlichen Statistik seit 1840

Weizen bestehen. § 9. stätigt. sergebracht werden wollen, die zu ihrer Aufnahme bereit sind, britischen und der holländischen Bevölkerung zusammensetzen. 8 86. . hat anläßlich des 70. Geburtstags Seiner Majestät des Königs das eine )

. Arbeiten, die zur Bereislung von Backware dienen, sind in

Bäckereien und Konkitoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetri ö ,,,, p wenn diese Umquartierung von den staatlichen Behörden

geheißen wird.

darstellen, in der Zeit von sieben Uhr Abends bis sieben Uhr Morgens verboten.

Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der zwölf Stunden, auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne Oste mit der Maßgabe anders festsetzen, daß die Arbeit nicht vor sechs Uhr Morgens beginnen dar.

Die Landeszentralbehörden können das Bereiten von Kuchen auf

bestimmte Wochentage beschränken.

5 66 . Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gewicht darf erst vierundzwanzig Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden.

11.

Die Verwendung von backsähigem Mehl als Streumehl zur Isolierung des Teiges ist in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, verboten.

§ 12.

Dlese Vorschriften gelten auch, wenn der Teig von einem anderen als dem Hersteller ausgebacken wird, sowie wenn Backware von Kon— sumentenvereinigungen für ihre Mitglieder bereitet wird.

5 13 Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware' be— reitet, aufb- wahrt, feilgehalten oder verpackt wird, jederzett einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzu⸗ sehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.

§ 14.

Die Unternehmer von Betrieben, in denen Backware hergessellt oder gelagert wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Poltzei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herftellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Ver— arbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.

baverische Statistische Landesamt eine Schrift veröffentlicht (J. Lin⸗ dauerscher Verlag, München, Preis 2 „), in der die schwer zugäng⸗ lichen älteren statistischen Angaben mit den neueren und neaesten übersichtlich zusammengestellt sind. An der Hand dieser Uebersichten läßt sich für viele Gebiete des wirtschastlichen und sozialen bens in Bavern eine siebzigjäbrige Entwicklung genauer verfolgen. Duichw eg zeigt sich, daß diese Entwicklung in der Pertode von 1871 bis 1914 wesenilich günstiger und rascher vor sich ging als in der Zeit von 1840 bis 1871.

Ein charakteristisches Beispiel für diese Entwicklung ist die völkerungeziffer. Es zählte die Bevölkerung Bayerns auf gleicher Fläche

Australien. Die australische Regierung erlaubt jetzt, einer Meldung des /Reuterschen Bureaus“ zufolge, die Aus fuhr von Wolle, Häuten und Schafleder nach Frankreich an Bord fran⸗ zösischer oder englischer Schiffe. Die Ausfuhr von Wolle und Merinowolle nach den Vereinigten Staaten ist ebenfalls erlaubt, vorausgesetzt, daß Sicherheit dafür gegeben wird, daß die Artikel nicht wieder ausgeführt werden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Charakter als Professor ist verliehen worden: dem kommissarischen Direktor der Königlichen höheren Maschinen⸗ bauschule in Aachen, Oberlehrer Dipl.Ing. Otto, den Bau— gewertschuloberlehrern Peschko in Breslau, Husung in Rendsburg, Möckel in Hildesheim, Escher in Rends— burg, Weber in Eckernförde, Dipl. Ing. Kochen— rath in Frankfurt a. M, Fischer in Königsberg i. Pr., Richter in Essen, Haaß in Frank— furt a. M., Preuß in Breslau, Brändlein in Neukölln, Brune in Essen, Schad in Frankfurt a. M., Roenspieß in Magdeburg und Braun in Nienburg, den Maschinenbauschul⸗ oberlehrern Dipl.-Ing. Haberland in Breslau, Backhaus in Duisburg, Bernert in Posen, Saur in Cöln, Dipl. Ing. Heusinger in Duisburg, Teich müller in Kiel, Step han und Beßel in Altona, Ehrhardt in Duisburg, Dipl. Ing. Schindler und Stahl in Dortmund, Vogdt in Aachen, Hülle in Dortmund und Lohmann, Hilfsarbeiter im Landes gewerbeamt in Berlin, den Lehrern der Handwerker- und Kunstgewerbeschulen Söhlemann in Erfurt, Kolitz und Battermann in Altona und dem Lehrer der höheren Fach schule für Textil- und Bekleidungsindustrie in Berlin Dr. Söm⸗ berg und dem Lehrer der höheren Fachschule für Textil⸗ industrie in Sorau Mann. .

„Reichs⸗ und Staats anzeigers“ 308 der Deutschen .

igefü Si n die 9. Verlustliste der en beigefügt. Sie enthalten die 119. 6 stJ ö tußischen Armee, die 134. Vex lu stliste der bane⸗ schen Armee und die 87. und 88. Verlustliste der hsischen Armee.

ö Der heutigen Nummer . ö 8 5. die Ausgaben 306, 307 un Diese Verordnung tritt am 11. Januar 1915 in Kraft. Der d die Ausg Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie vom 19. De—⸗ zember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 533) wird aufgehoben.

Berlin, den 5. Januar 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Be fast

Elsaß⸗Lothringen.

Die Amtliche Straßburger Korrespondenz veröffentlicht se von den kommandierenden Generalen des 14., 15. 16. H 21. Armeekorps gezeichnete Verordnung, durch die mit lltigkeit ab 15. Januar 1915 das Gebiet der de utschen ischäftssprache gegenüber den bisherigen ,, / fer Aufhebung der Ausnahmeverordnungen von 137 ĩᷓ 6 8 namhaft erweitert wird. Nicht einbegriffen find Lothringen der Stadtlreis Metz sowie näher bezeichnete tschaften der Kreise Diedenhof en⸗Ost, Diedenhof en West, ichen und Chategu⸗Salins, ferner gewisse Orte in den terelsässischen Kreisen Molsheim und Schlettstadt sowie . t Deutsch Rumbach im oberelsässischen Kreise Rappoltswei er. ie Verordnung verbietet unter Androhung von Gefängnis afen bis zu einem Jahre u. a. in Zukunft die Anbr ing hng nfranzösischen Inschrifte n, Aufschriften und 2 sägen in' den öffentlichen Straßen, insbesondere Auch in den Erkauftläden und sonstigen Geschäftsräumen. Der ö usdruck auf Geschäftsbriefen, Rechnungen, Duittun gen. un mistigen Geschäftspapieren ist vom 15. Januar ab im Geb 2. E deutschen. Geschäftssprache nur in deutscher Spra he siattet. Auf die bisher üblichen Warenbe zeichnungen det die Verordnung keine Anwendung. Die Buch⸗ u nd sechnungsführung sämtlich er Gewerbet he 1übender t nur in deutscher Sprache zu erfolgen. Die Rechnungs— hrung darf in beiden Sprach gebieten nur in deutscher sährung erfolgen. Schließlich verfügt die Verordnung, daß sereinstrachten und Uniform en, die im Schnitt oder heichen fremdländischen Un if orm en. ähnlich sind. nicht zuwenden sind. Der Gebrauch der französischen Signal⸗ ompeten (clairons) ist verboten.

1840 4,3 Millionen Einwohner 1871 4,8 ¶⸗. (, 1910 6, z ö 1914 7, ö. (.

Hiernach beträgt die Zunahme der haverischen Bevölkerung von 1810 . 1871 500 000, dagegen von 1871 bis 1910 das Vierfache davon, nämlich 2 000 000. Das bei weitem raschere Wachstum seit der Reichsgründung erhellt auch aus der durchschnittlichen Jahre szunahme: Vor 1571 vermebite sich die Bevölkerung bestenfalls jährlich um Ost oo, nur einmal um Os( o; seit 187 ist die prozentuale Me. rung durchweg höher geworden und erreicht in den letzten 15 Jahren über 1 bis 1230/0.

Den gleichen Eindruck macht die Entwicklung des allgemeinen Erwerbslebens, die besondere Entwicklung von Landwirtschaft, Gewerbe, Handel und Verkehr, die Entwicklung des allgemeinen Wohl⸗ ssandes und der Finanzkraft des Staates. Durchweg hestätigt der statiftische Rückblick auf die verflossenen 70 Jahre, daß die wirt⸗ schaftliche und kulturelle Entfaltung Bayerns gerade seit der Gründung des Reichs besonders erfreuliche Fortschritte machte. Diese Entfaltung frommte dem eigenen Lande, sie frommte ebenso dem Reicheganzen. Das Reich wurde stark und noch stärker als die Summe seiner einzelnen Teile nicht zum wenigsten dadurch, daß die Gliedstaaten ihre Eigenart und Eigenkraft voll entfalteten. Anderer · seits war die Zugehörigkeit zum mächtigen Reicheganzen für den Einzel staat selbst eine Quelle neuer Kraft, sie ließ ihn unter dem Schutz und Schirm des Reichs, unter dem Einfluß der Gesamtentwicklung des Reichsganzen erheblich und rascher, als es ihm zuvor gelang, über seine frühere Kraft hinauswachsen.

Kriegsnachrichten. Westlicher Kriegsschauplatz.

Großes Hauptquartier, 7. Januar. (W. T. B. Engländer und Franzosen setzten die Zerstörung der belgischen und französischen rtschaften hinter ,. Front durch Beschießung fort. Nördlich Arras finden zur Zeit noch erbitterte Kämpke um den Besitz der von uns gestern erstürmten Schützen gräben statt. Im Westteil des A rg onn erm al dez drangen unsere Truppen weiter vox. . am 5. Januar im Ostteil des Argonnenwaldes (Bois Courte Chaussee) erfolgte Angriff gelangte bis in unsere Gräben, der Gegner wurde aber auf der ganzen Linie unter schwersten Verlusten wieder aus unserer Stellung geworfen. Unsere Verluste sind verhältnismäßig gering. Westlich Sennheim versuchten die Franzosen gestern Abend sich wieder in Besitz der Höhe 425 zu setzen; ihre Angriffe brachen in un serem Feuer zusamm en, die Höhe blieb in unserer Hand. .

Oberste Heeresleitung.

Belann machung,

betreffend Aenderungen hinsichtlich der Kapital— beteiligung an einem Unternehmen.

Vom 5. Januar 1915. 8

. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. 327 folgende Verordnung erlassen:

. Nach dem 26. November 1914 eingetretene Aenderungen in der Kapitalbeteiligung eines Unternehmens schließen die Zulässigkeit der in der Verordnung vom 24. November 1914, betreffend die zwangs— weise Verwaltung sranzösischer Unternehmungen, (Reichsgesetzbl. S. 487) und in den auf Grund derselben ergangenen Bekanntmachungen des Reichskanzlers vorgesehenen Maßnahmen nicht aus.

1

(W.

ö

Finanzministerinm.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Landes hut, Regierungsbezirk Liegnitz, ist zu besetzen.

. ; 8 2. Wer in der Zeit nach dem 26. November 1914 bis zum Inkraft⸗

treten dieser Verordnung Anteile an dem Unternehmen erworben hat, die am 26. November 1914 einem Angehörigen des seindlichen Aus⸗ landes zustanden, kann von dem Vertrage zurücktreten, sofern dag Unternehmen unter zwangewelse Verwaltung gestellt wird. Der Rück tritt ist innerhalb eines Monats, nachdem der Berechtigte von der Einsetzung der Verwaltung Kenninis erlangt hat, gegenüber dem Ver⸗ walter zu erklären.

§ 15.

Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berlcht— erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverbäftnisse, welche durch die Aufsicht zuibrer Kenntnis kommen, Verschwiegenbeit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschätts, und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.

; . § 16.

Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs. und Bettiebsräumen auszuhängen.

517

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus— führung dieser Verordnung. K

Aichtamktliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 7. Januar 1915.

Majestät die Kaiserin und Königin legte Sterbetage weiland Ihrer Majestät der Kaiserin im Mausoleum in Charlottenburg einen Kranz nieder.

Oestlicher Kriegsschauplatz.

Großes Hauptquartier, 7. Januar. (W. T. 9

Im Osten keine Veränderung. Die Fortführung der

Sperationen litt unter der denkbar ungünstigsten Witterung. Trotzdem schritten un sere Angriffe lang sam fort.

Oberste Heeresleitung.

Wien, 6. Januar. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Die nun schon mehrere Monate mit wechse lndem Erfolg geführten Gefechte im karpathischen Waldgebirge

83. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Januar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Wohlfahrtspflege.

Der Kaiserlich deutsche Konsul in Bergen Konrad Mohr hat, wie . W. T. B. berichtet, Ihrer Majestat der Kgisertn. und Königin die Summe von 5000 S alf Spende für die Kriegs. sammlung zur Verfügung gestellt. Ihre Majestät hat diese Summe dem Hauptvorstand des Vater ländischen Frauenvereins zur Verwendung für seine Kriegswohlfahrtepflege überwielen.

Ihre heute, am Augusta,