eine Verzögerung die Erhaltung des Haus⸗ und Nahrunga⸗ standes gefährden würde. . .
Ausnahmsweise kann eine Vorentschädigun auth ohne Antrag des Geschädigten festgesetzt werden, wenn Gefahr im Verzuge und der Antrag in angemessener Frist nicht zu beschaffen ist.
5) In Kreisen, die zur Zeit der Schadensan meldung vom Feinde Ven sind oder deren zuständige Behörde nicht zu crreichen ist, kann die Schadenganmeldung und der Antrag auf Vorentschädigung an den zuständigen Regierungspräsidenten gerichtet werden.
Unzuständige e be Anträge unverzüglich der zuständigen Behörde zu übersenden.
6) Die vorläufige Ermittlung des Schadens erfolgt durch die gemäß Erlaß der Minister des Innern und der Finanzen vom 26. September 1914 M. d. I. Le. 2663 F. M. 8. J. 1777 — in den Kreisen in der erforderlichen Anzahl gebildeten Kriegshilfsausschüsse für die in den Bereich ihrer Zuständigkeit gewiesenen Ortschaften. .
Die Mitglieder der Kriegshilfsausschüsse erhalten Reise⸗ kosten und Tagegelder nach den in der Verordnung zur Aus⸗ führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be⸗ waffnete Macht im Frieden vom 15. Juli 18535 (Gesetzsamml. S. M21) in der Faffung vom 21. Juli 19138 (RGB. S. 4383) zu 8 14 dieses Gesetzes für die Entschädigung der Sachver⸗ ständigen getroffenen Vorschriften. .
Der Oberpräsident wird ermächtigt, mit der Abschãtzung bestimmter Arten von Schäden — z. B. Brand⸗ und Trümmer⸗ schäden, größeren Forstschäden — besondere Sachverständige zu betrauen und wegen der Vornahme der Abschätzung solcher Schäden mit geeigneten Körperschaften wie z. B. der Provinzial⸗ Feuersozietät besondere Vereinbarungen zu treffen. Das Er⸗ HJebnis der Abschätzung ist in diesem Falle den Kriegshilfsaus⸗ schüssen zur Verwertung bei der vorläufigen Schadensermitte⸗ lung mitzuteilen, ohne daß diese in eine Nachprüfung einzu⸗
treten haben.
Im übrigen haben die Kriegshilfsausschüsse, soweit erforderlich auf Grund örtlicher Verhandlung tunlichst unter Zuziehung des Geschädigten, ihr eigenes Gutachten über die Böhe der entstandenen Schäden in die dafür bestimmten Spalten der Schadensanmeldung einzutragen und den Gesamt⸗ betrag der einzelnen Schätzungen für jeden Beschädigten auf⸗ zurechnen. Der Abschätzung ist der Zustand des Schadens zu dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die unmittelbare Einwirkung des Krieges im Einzelfalle beendet war. Ist er durch absichtliches oder grob fahrlässiges Verschulden des An⸗ meldenden — z. B. durch unverständige Flucht oder durch Unterlassung der wirtschaftlich gebotenen und möglichen Maß⸗ nahmen nach der Rückkehr — vergrößert, so ist der Schaden bei der . nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch bei richtigem Verhalten des Anmeldenden eingetreten wäre.
Die Kriegshilfsausschüsse haben sich in der Regel gut⸗ achtlich über die Höhe der dem Antragsteller zuzubilligenden Vorentschädigung zu äußern.
7 Die vorläufige Ermittelung des Kriegs⸗ schadens erfolgt vorbehaltlich der endgültigen darüber auf Grund des 3 35 des Kriegsleistungsgesetzes ergehenden reichs⸗ gesetzlichen Bestimmungen und dient insoweit lediglich zur Vor⸗ bereltung der endgültigen Feststellung. Sie gibt dem Ge⸗ schädigten keinen Rechtsanspruch auf endgültige Erstattung in dem geschätzten Umfange. 9
S) Die Festsetzung der Vorentschädigung erfolgt auf Grund des Gutachtens der Kriegshilfsausschüsse, a es sich um Beträge bis zu 5000 46 handelt, durch den Landrat =— in Stadtkreisen durch den Oberbürgermeister — bei höheren Beträgen durch den Regierungspräsidenten. Bei Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Vorentschädigung ist die Kriegslage zu berücksichtigen. In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Oberpräsidenten einzuholen. .
2) Die Anweisung der Vorentschädigung erfolgt auf Grund der gemäß Ziffer 8 dieser Anweisung erfolgten Fest⸗ setzung durch den Landrat — in Stadtkreisen durch den Ober— bürgermeister.
Die Auszahlung bewilligter Vorentschädigungsbeträge erfolgt durch die vom Finanzminister zu bestimmenden Zahl⸗ stellen. Weitere Anweisung hierüber und über die Verrechnung der bereits vorschußweise angewiesenen Beträge bleibt dem Finanzminister vorbehalten.
Soweit als angängig und zweckmäßig hat die Vorentschä⸗ digung — , ,. unter Vermittelung der Landwirt⸗ schafts, Handels⸗ oder Handwerkskammer — in Natur durch Lieferung von Zubehörstücken, Waren, Rohmaterial usw. zu erfolgen. Die erforderlichen allgemeinen Anordnungen und die Vereinbarungen mit den beteiligten Körperschaften trifft der Oberpräsident nach Anhörung der Kriegshilfskommission. Sie bedürfen der Genehmigung der beteiligten Ressortminister und des Finanzministers. Wo Lieferung in Natur nicht möglich ist, erhält der Geschädigte in der Regel eine Bescheinigung des Landrats Oberbürgermeisters), daß Rechnungen für die be⸗ zeichneten Anschaffungen bis zur festgesetzten Höhe aus Staats- mitteln bezahlt werden.
Die Anweisung erfolgt innerhalb dieser Grenze nach Vor⸗ lage dewwom Geschädigten auf ihre Richtigkeit zu bescheinigenden Rechnungen an die Forderungsberechtigten.
10 Barmittel zur Bezahlung von Angestellten und Ar⸗ beitern und zur Zahlung von Zinsen, letztere nur in Beträgen unter 100 46, können, wenn sich aus der Person des Empfängers keine Bedenken ergeben und wenn sie im Verhältnis zum Ge⸗ samtschaden gering sind, an den Beschädigten angewiesen werden, ebenso Beträge zur Bezahlung von Rechnungen, deren Gesamt—⸗ betrag 1000 6 nicht übersteigt. Der Landrat — Oberbürger⸗ meister — kann die Vorlage der Quittungen innerhalb be⸗ stimmter Frist anordnen.
11) Zahlungen für fortlaufende Bedürfnisse — wie für Lebensmittel und Löhne dürfen nur in Monatt⸗ oder Vierteljahresbeträgen, dem nachzuweisenden alsbaldigen Bedarf entsprechend, geleistet werden. 2 12) In dringenden Fällen können die Landräte ¶ Ober⸗ bürgermeister) Vorschüsse auf die Vorentschädigung auch vor Abschluß der vorläufigen Schadensermittelung und, someit die Festsetzung der Vorentschädigung dem Regierungspräsidenten zusteht, auch vor dieser anweisen.
Solche Vorschüsse dürfen höchstens bis zu * der voraus⸗ sichtlich zu erwartenden Vorentschädigung bewilligt werden.
13) Wo die Verhältnisse ganz einfach liegen und der Gesamtschaden des einzelnen Geschädigten 500 S nicht über-
Behörden haben die bei ihnen eingehenden zur Bearbeitung
—
ermittelung für eine Drischaft nach dem vereinfachten Vordruck 3* vorzunehmen.
Die ib tg ng kann durch einen vom Landrat (Ober⸗ bůurgermeister) bestellten Kommissar unter Juziehung des Gemeinde ( JGutg dorstehers erfolgen.
In diesen Fällen genügt eine formlose Anmeldung bei dem Gemeinde⸗ (Guts) vorsteher, der den Antrag auf Vornahme der ann , Kriegshilfsausschuß einzureichen hat.
14 Die Regierungspräsidenten haben die Gleichmäßig eit der vorläufigen Schadensermittelung und der Festsetzung der Vorentschädigung in ihren Bezirken zu überwachen und Fälle von grundsaͤtzlicher Bedeutung dem Oberpräsidenten zur Ent⸗ scheidung ö
15) Die Aufsicht über das gesamte Vorentschädigungs⸗ eschäft führt der Oberpräsident. Ihm steht die Kriegshilfs⸗ ommission beratend zur Seite. Der Oberpräsident kann nach Anhörung der Kriegshilfskommission oder ihrer Abteilung ein⸗ heitliche Schãtzungsnormen festsetzen, welche die Kriegshilfs⸗ ausschüsse ihrer Begutachtung zugrunde zu legen haben.
Wegen der rechtlichen Bedeutung solcher Normen für die endgültige Schadens festsetzung wird * Ziffer 7 dieser An⸗ weisung verwiesen. Der Oberpräsident ist ermächtigt, die Vor⸗ drucke für die Schadensanmeldung durch Aufnahme solcher Schätzungsnormen zu ergänzen.
III. Besondere Bestimmungen.
A. Fortführung des Haushalts. 16 Die Vorentschädigung ist auf das für Fortführung des Haushalts, Exhaltung der Gesundheit und Fortsetzung der e mn der Haushaltsangehörigen nötige Maß zu be⸗ ränken. Darüber hinausgehende Anschaffungen dürfen aus der Vorentschädigung nicht bezahlt werden. Anschaffung an Nahrungsmitteln, Kleidung, Brennstoffen usw. dürfen nur in⸗ soweit bezahlt werden, als sie zur Fortführung des Haushalts erforderlich sind. Wo genügendes Einkommen und genügende Erwerbs möglichkeit hh, können ausnahmsweise die zum Lebensunterhalt erfor erlichen Beträge in Monatsraten an den Beschädigten gezahlt werden. Bei fortbestehender Verpflichtung sn Zahlung der Miete und Leistungsunfähigkeit des Be⸗ e , kann die Miete aus der Vorentschädigung gezahlt werden. Keine Vorentschädigung zur Fortführung des Haushalts erhalten Geschädigte, welche ; ö a. außerhalb ihres Wohnortes auf Staatskosten unter⸗ gebracht sind, während der Dauer dieser Unter⸗ bringung, oder b. eine ihnen angebotene oder zuteil gewordene staatliche Unterbringung ohne triftigen Grund abgelehnt oder aufgegeben haben.
B. Schuldverbindlichkeiten, Zinsen und Abgaben.
17) Schuldverbindlichkeiten, die schon vor dem Einbruch des Feindes bestanden, dürfen in der Regel aus der Vor⸗ entschädigung nicht bezahlt werden. Ausnahmen sind zulässig, soweit es sich um Schulden handelt
3. für Anschaffungen von Vieh, Saat, Kunstdünger, Wirtschaftsgeräte für die Frühjahrsbestellung und Ernte 1914, bei denen die Zahlung aus den Erträgen der Ernte üblich ist, für Anschaffungen von Vorräten, Rohstoffen usw. in kanfmẽnnis en und gewerblichen Betrieben, deren richtige Verwertung durch den Krieg nicht möglich wurde und deren Bezahlung sonst aus dieser Ver⸗
ö. ö ä; ö erz
Auf eine kunlichst umfangreiche Inanspruchnahme der Kriegskreditbank ist hinzuwirken. ö h Die zu a und b erwähnten Zahlungen bedürfen der Ge⸗ nehmigung des Oberpräsidenten. Die Zahlung von Hypothekenzinsen aus der Vorentschädi⸗ gung ist zulässig, soweit die Hypotheken drei Viertel des Verkehrs⸗ wertes des beschädigten Grundstückes nicht übersteigen und die 36 seit dem 1. Juli d. J. aufgelaufen oder fällig geworden sind. Zinsen mündelsicherer Hypotheken im Betrage von höchstens einer Halbjahresrate, die im Juni 1914 fällig waren, können bei der Vorentschädigung berücksichtigt werden, soweit nicht die Säumnis auf Vermögensverfall des Schuldners zurückzu⸗ führen ist. Die Zahlung von Zinsen für bestehenden Personalkredit darf in der Regel nur erfolgen, soweit sie seit dem 1. Juli 1914 aufgelaufen sind. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Oberpräsidenten. Die Zahlungen erfolgen unmittelbar an die Forderungs— berechtigten. ; Die Minister des Innern, der Finanzen und für Land⸗ wirtschaft bestimmen den Zeitpunkt, bis zu welchem überhaupt ie lente en aus der Vorentschädigung gezahlt werden ürfen. . 18) Es ist darauf zu achten, daß bei Vorentschädigungen die im Juni 1914 fällig gewesenen und die laufenden 3 der öffentlichen Kreditinstitute, Steuern, Renten, Beiträge für öffentliche Genossenschaften und ähnliche Forderungen des Staats, der Kommunalverbände, der öffentlichen Verbände und . Berufsvertretungen angemeldet und berücksichtigt werden. Söällige Versicherungsprämien sind ebenfalls zu berück— sichtigen.
C. Brand- und Trümmerschäden an Gebäuden. 19) Bei der Schätzung von Brand⸗ und Trümmerschäden. ist der Neubauwert der Gebäude unter Berücksichtigung der vor Aushruch des Krieges im Juli 1914 üblichen Baustoff⸗ preise und Löhne festzustellen.
Der Berechnung des Schadens ist der so ermittelte Bau— wert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Betrages zugrunde zu legen.
Wegen der d Hic! Bedeutung der Schätzung wird auf Ziffer 7 dieser Anweisung verwiesen.
W Zahlungen für den Wiederaufbau von Gebäuden er—⸗ folgen — soweit dieser nicht durch besondere Anordnung der beteiligten Ressortminister gere elt wird — gegen Vorlage der vom Beschädigten auf ihre Richtigkeit zu bescheinigenden Rech— nungen. Dem Oberpräsidenten bleibt die Anordnung weiterer Kontrollmaßnahmen überlassen. .
. Vor, Zahlung einer Vorentschädigung hat der Beschädigte seine Ansprüche gegen den Versicherungsunternehmer, bei dem er für die beschädigten Gebäude Versicherung gegen Feuer⸗
steigt, ist die Schadensanmeldung und vorlcufige Schadeng⸗
8
präfidenten bezeichnete Stelle abzutreten. Der Vorbruck den Antrag auf Vorentschädigung eschrlebene, vom Beschädigten auszufüllende Erklärung. ahlungen zur Errichtung von Notbauten bedürfen der Ge⸗ Rehmigung des Oberpräsidenten, der nach Anhörung der Kriege=
hilfskommission darüber weitere Anordnungen erlassen kann.
D. Brand⸗, Trümmer⸗ und Plünderschäden an beweglichen Sachen.
21) Soweit die Abschätzung nicht durch Sachverständi gemäß Ziffer 6 dieser Anweisung erfolgen kann, ist sie . Aufstellung von Schätzungsnormen gemäß Ziffer 15 dieser , , n, , der Verentsch
Vor der Auszahlung der Voren ädigung hat der Ge⸗ schädigte — vergl. Vordruck‘) — seine Ansprüche gegen den Versicherungsunternehmer, bei dem er für seine beweglichen Sachen Versicherung genommen hat, an den Staat oder eine von dem Oberpräsidenten bezeichnete Stelle in der Höhe der Beträge abzutreten, die ihm von diesem als Vergütung für Kriegsschäden an beweglichen Sachen sofort oder in Zukunft gezahlt werden.
E. Landwirtschaftliche Betriebe.
) Für Wiederherstellungen kleinerer Schäden an Röhren⸗ entwässerung und sonstigen Bodenverbesserungsanlagen können Vorentschädigungen gewährt werden, wenn bei Aufschub die Anlage oder die Wirtschaft erheblich leiden würde.
2) Vorentschädigungen zur Anschaffung von Rindvieh be= dürfen der Genehmigung des Oberpräsidenten, soweit diese nicht durch Vermittelung der Landwirtschaftskam mer er⸗ free en hischw 3464
⸗ uchtschweine, Ferkel und Läufer zu Mastzwecken können durch Vermittelung der . oder auf anderem Wege aus Vorentschädigungsmitteln an eschafft werden. Vorentschädigungen zum — von Füllen sind nur ausnahmgweise mit Genehmigung des Oberprãsidenten zulässig.
26) Beihilfen zum Ankauf von Rauhfutter können nur dann aus der Vorentschädigung gegeben werden, wenn es sich um Haltung von Pferden, wertvollem Zuchtmaterial oder für den k unbedingt nötiger Milchkühe handelt. Ausnahmen
edürfen der Genehmigung des Oberpräsidenten.
Vorentschädigung f Beschaffung von Kraftfutter kann nur in vorsichtig bemessenem Maße gewährt werden, wenn 5 fig um Erhaltung des Viehs und nicht um Mastung
andelt
26) Pflüge können aus der Vorentschädigung beschafft werden. Für Kraftpflüge sind die besonderen Vorschußmittel der Landwirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen. Vor⸗ entschädigungen für fehlende Geräte zur Frühjahrs bestellung können in Aussicht gestellt werden, damit die rechtzeitige Be⸗ stellung der Geräte zum Frühjahr erfolgen kann. Auch für die zum Winterbetrieb nötigen Maschinen und Anlagen, wie . Dreschen, Getreidereinigen, Rübenschneiden, Milchverwerten, önnen Vorentschädigungen gewährt werden.
27) Zur Anschaffung von Arbeitspferden, soweit diese nicht aus dem Pferdebestand der Landwirtschaftskammer entnommen werden können, sind in dringenden . Vorentschãdigungen zulässig. Ebenso können zum Ankauf von Pflugochsen zu ange⸗ messenen Preisen sowie zur Beschaffung unbedingt erforderlicher Sielen, Sättel, Wirtschaftswagen usw. Vorentschädigungen gewährt werden.
F. Gewerbliche Betriebe.
28) Gewerbebetriebe, deren Wiederaufnahme gesichert is, sind in ihren Anlagen und durch Beschaffung der zur Eröffnum des Betriebes notwendigen ersten Vorräte an Waren, Neh— und Betriebsstoffen aus Vorentschädigungsmitteln möglichst schnell betriebsfähig zu machen.
2) Die ersten beiden Seiten des Vordrucks A*) sollen dazu dienen, eine Uebersicht über die Vermögens verhãältnisse vor dem Kriege zu geben, die übrigen sollen in überschläaglicher Weise die Berechnung des Gesamtschadens und den Zweck der Vorentschädigung erkennen lassen.
Für jede geschäpigte Betriebsstelle eines Handels⸗ oder Gewerbebetriebes soll eine Gesamtanmeldung durch den Be⸗ triebs inhaber eingereicht werden, in welcher sämtliche Kriegte—= schäden, die auf der Betriebsstelle entstanden sind, ausführlich angemeldet werden, also auch die Schäden an solchen beweg⸗ lichen Sachen, für welche der Betriebsinhaber nicht erstattungs— berechtigt ist. Vordruck 4) Schäden an unbeweglichem Eigen⸗ tum hat jedoch nur der Eigentümer anzumelden.
30) Die Schadensanmeldung ist bei dem Landrat oder Oberbürgermeister des Kreises einzureichen, in welchem sich zie Betriebsstelle befindet. Ist in diesem Kreise kein Kriegshilfe⸗ ausschuß gebildet, so ist der Kriegshilfsgusschuß zu Königsberg i. Pr. (Stadt) für die Begutachtung zuständig.
Hat ein Handels- oder Gewerbebetrieb mehrere Betriebs
stellen (Zweigniederlassungen), so gilt als Schadensstelle im
Sinne dieser Gesamtanmeldung die Hauptbetriebsstelle, auch wenn diese nicht selbst durch den Krieg berührt ist. Die in den , ,, . entstandenen Kriegsschäden sind in , V und durch Sonderanmeldung nach Vordruck B nach— zuweisen.
31) Es ist stets genau anzugeben, welche Handelszweige oder welches Handwerk oder Gewerbe der Betrieb umfaßt, welchem Stand, Beruf oder Erwerbszweig der Anmeldende an⸗ gehört, sowie ob auch gleichzeitig Landwirtschaft betrieben wird. enn die Landwirtschaft einen erheblicheren Umfang hat, ist neben dem Vordruck für Gewerbebetriebe auch der für land⸗ kö Betriebe aufgestellte Sondervordruck 4 zu be— nutzen.
32) Geschädigte, die keinen Antrag auf Vorentschãdigung stellen wollen, müssen zur Klarstellung ihres Besitzstandes vor Kriegsausbruch Seite 1 und 2 des Vorentschädigungs vordrucks ausfüllen und in den Vordruck A für endgültige Schadens ermittlung hineinlegen.
Die Kriegshilssausschüsse haben zu prüfen, welche Beweis
mittel genügen.
Wo es erforderlich ist, sind Sachverständige zuzuziehen. G. Sonstige Erwerbszweige.
33) Für sonstige Erwerbszweige kommen neben der Er=
haltung des Haushaltes in der Regel nur Vorentschädigungen
R Anschaffung der nötigen Betriebsmittel — wie z. B. Nobel
ür Geschäftszimmer, Instrumente für Aerzte und Zahnãrzte⸗
Bücher usw. — in Frage. .
Vorentschädigungen über 3000 6 bedürfen der Genehmi—
aung des Oberpräsidenten.
34) Die in den Vordrucken und in den Anmerkungen an,
) Die Vordrucke sind hlet nicht mitverffentllcht.
gewandten Bezeichnungen fit deschädigte Handelg⸗ oder Gewerbe
schaden genommen hat, an den Staat oder eine von dem Ober⸗ enthält die hierfür 9
ibende i n sich in entsprechendem Sime auch auf die ö
d Stand. er eb her gleich Anmeldender, Geschädigter dieses Berufs oder Standes, Betriebs stelle gleich Haushalt, Wohnung, Geschäfts⸗ raum des Geschädigten
etzen. n fer (vergl. Anmerkung 1 des Vordrucks.) . 35) Die . für folche Personen, welche genötigt waren, ihren Wohnsitz zu verlassen und sich an ihrem Auf⸗ enthalts orte keinen ausreichenden Erwerb verschaffen können, nsbesondere Angehörige freier Berufe, bleibt besonderen Maß⸗ nahmen der Minister des Innern und der Finanzen vor⸗
behalten.
II. Gültigkeit dieser Anweisung für Westpreußen. 36) Auf die vorläufige Kriegsschadenermittelung und die Gewährung von Vorentschaͤdigungen in den vom Kriege un⸗ mittelbar berührten Landesteilen der Provinz Westpreußen finden die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Kriegshilfskommission der Provinzial⸗ ausschuß tritt, zu dessen auf die e Angelegenheiten sich erstreckenden Beratungen die Regierungspräsidenten zuzuziehen sind.
Berlin, den 18. Januar 1915.
Königliches Staatsministerium.
Delbrück. Beseler. von Breitenbach. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lentze. von Loebell. Kühn.
—
Die Vordrucke sind hier nicht mit veröffentlicht.
—
Parlamentarische Nachrichten.
Bei der gestrigen Reichs tagsersatzwahl im dritten Hamburger Wahlkreis wurden, wie „W. T. B.“ meldet, nach den vorläufigen amtlichen Ermittlungen bei insgesamt
217 403 Wahlberechtigten 41 783 gültige Stimmen abgegeben.
Davon entfielen auf den Parteife kretär Heinrich Stubbe⸗ 79 waren zer⸗
Hamburg Sozialdemokrat) 41 70 Stimmen. splittert.
Statistik und Volkswirtschaft.
Die tragfähigen Obstbäume und ihre Hauptgebiete in Preußen.
Die Ergebnisse der Obstbaumjählung vom 1. Dezember 1913 können leider nicht alle Fragen beaniworten, über die man gerade jetzt Aufschluß haben möchte. Man wünscht vor allem den tatsächlichen Dkstertiag eines Jahres zu wissen. Eine sosche Ertragserhebung, die jm Anschluß an die Zählung der Qbstkäume durchgeführt werden müßte, ift für ein so umfangreiches Gebiet wie Preußen mit außer⸗ ordentlichen Schwierigkeiten verknüpft und müßte nach fast allge⸗ meiner Auffassung bel den starken Schwankungen der Erträge der ein. zelnen Obstbaumarten jährlich wiederholt werden. Preußen hat — im Gegenfatz zu Württemberg — keine derartige Ertragzerhebung. Einen eren Anbaltspunkt und in gewissem Sinne die erste Stuse einer Ertragzerhebung wurde jedoch bei der Zählung vom 1. Dezember 1513 dadurch gewonnen, daß innerhalb der einzelnen Obstbaumar ten die tragfähigen Bäume besonderg ausgejählt wurden.
Nach der Darstellung der Ergebnisse der, Obstbaumzählung vom 1. Dejember 1913. die das Königliche Statistische Lar desamt in der Stat. Korr.“ veröffentlicht hat, wurden im preußischen Staate an irsgsählgen Bäumen im ganzen ermittelt: 25 M4 478 tragfähige Apfelbäume, das sind 64.6 v. D. aller Apfelbäume, 11 079 124 ö Birnbaume,,, 0,0 v. Ov.. Birnbäume, 28 040 100 3 Pflaumen. . 79.3 v. S. Pflaumen u. u. Zwetschen⸗ Zwetschen · bäume, bäume, 10 350 372 3. Kirschbäume, „ [74,2 v. S5. Küirschbãume. Untersucht man die Beteiligung der Regierung sbezirke am Obstbau, so ergeben sich als lichte Mittelpunkte der Apfel baum kultur . ö die Reg. Bez. Potsdam mit 1 354916 tragfähigen Bäumen Magdeburg. 1319241 ; ö Merseburg . 1317661 ‚ ö Cassel 1295664 . ö Trier 1290 633 . . Der verhältnismäßig niedrige Anteil (646 v. H.), Len die tragfähigen Irfelbäume an der Gesamtzabl der Apfelbäume haben; kehrt auch bei den bier aufgeführten Reglerungsbezirken wieder. Der Anteil der tragfähigen Apfelbäume an der Gesamtjahl der Apfelbäume betrug namlich ö v. H.
65 v. H. 63 v. — 59 v. H. Trier k Ez darf, abgesehen von anderen Gründen, schon hieraus der Schluß gezogen werden, daß die Anpflanzung anger Apfelbäume in den letzten Jahren starke Fortschritte gemacht hat. Mittelpunkte der Birnbaum kultur sind vor allem. die Reg. Bez. Potsdam mit 763 888 tragfähigen Bäumen Merseburg 672 780 ö . Düsseldorf 672 6h . . Breslau 583 581
Für Pflaumen und Zwetschenbäume kommen Linie in Betracht . ; die Reg. Bez. Merseburg mit 3276229 tragfähigen Bäumen Frankfurt . 2 415 24 ö -. Breslau 1746 694 8 1730867 ssel 1419 591 Liegnitz 1403341 ö
Durch die größten Zahlen von Kirschbäum en ragen , die . ph n mit 1097 182 tragfählgen Bäumen Jotsdam 1049 409 . .
im Regierungsbejlkk Potsdam. Magdeburg Merseburg Cassel .
welt hervor.
Hauptgeblete der Aprikosenbãäume ieder 63 O91), . auch die Regierungsbenirke Wiesbaden, und Koblenz; far Pfirsichbäume sind
63 53 )., Frankfurt, Potsdam und Düsseldorf.
Obftkammern des preußischen Staateg sind aber vor allem der Regierungeber rt Potsdam, die Provin Sachsen und die Rheinprovinmi.
1 in erster
sind wiederum Merseburg Potsdam
die n n , Düssel⸗ dorf (365 zs), Polzdam fol 721) und Cöln (ä; zu nennen. . *. alnu ⸗ bäume sind die Reglerungebenrke Bres lau
Zur Arbeiterbewegung.
Rach elner von WB. T X. wiedergegebenen Meldung der „Times aue Steffüeid it die Ausstandesgg ge in West⸗ Hortkfhire sehr krirnsch, da die Bergleute in ibren Forderungen unnachglebig sind. In allen Kohlengruben, deren Besitzer bisher keine Zu 5 machten, wird in der nächsten Woche eine dieryebn · tägige Tündtigung eingereicht werden. Auf diese Weise dürften Mitte Februar die Belegschasten von zweihundertfünfzig Gruben, z0 06060 Mann, feiern. Dle Kohlenpreise steigen schnell; die Tonne Kohle hat einen Preis von 20 Schilling erreicht. Das National- komtree der Arbester fordert unter anderem die Festsetzung eines
Höchsspreises. ; Wohlfahrtspflege.
Der Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen ging von dem Stabsarzt Dr. Henningsen, Feste Kaifertn, die Muteilung zu, daß die auf der Feste liegenden Truppentetle monatlich einen Beitrag für die Hinterbliebenen der Gefallenen ftiften wollen. Im Januar wurde der Betrag von z00 , der Rationalstistung Überwiesen. Von den Offißteren und Offizierstellvertre rern zablt jeder monatlich 3 zugunsten der Siistung. Nach jedem. Löbnungsappell wird eine Zigarren- kite um Empfang freiwilliger Beiträ e. bereit gestell Tie Anregung., für die Hinterbliebenen der Gesallenen mit zu sorgen, hat bei den k Mere f ff rer en und Nannschaften großen An— klang gefunden, wie folgende Zahlen beweisen: Eine Kompagnie lieferte nach dem letzten Lohnung?apell 4407 „ ab, eine zweite 57 4 und eine dritte 61, Ii A, eine vierte nur 8 Æ, da nicht unmittelbar nach der Lohnung gesammelt worden war. Es ist dies ein rührender Beweis dasut, wle auch die Armee Anteil an den Aufgaben der Nat onal= sitstung nimmt und der Familien ihrer gefallenen Kameraden gedenkt. us er deutfchen Kolonie in Curtty ba (Südbrasilien) wurden der Nationalftiftung als dritte Rate einer Sammlung, an der sich auch eine Anzabl Deutsch⸗Hrasilianer und Deutsch⸗ Schweizer beteiligten, 1809 6 durch die Firma F. . Lieckfeld in , überwiesen; insgesamt erbrachte die Samm. lung in diesem verhältnigmäßig kleinen Kreise von Deuischen und Deutschfreunden berelts die beträchtliche Summe von annãbernd 260 056 6. Allerorts zeigen unsere im Auslande weilenden Lands⸗ seute das Bestreben, libre warme Anteilnahme durch Seldůberweisungen zn betätigen. — Weitere Geldspenden sind dringend erbeten; es werden auch gute Staatspapiere und Obligationen entgegengenommen. Die Geschaͤftestelle befindet sich in Berlin XR W., Alsenstraße 11.
Das Stiftungswesen im Großherjogtum Baden.
In Fortsetzung seiner Berichterstattung über die Fürsorge der Stadts regierung für die einzelnen Verwaltungs fächer und deren Kontrolle hat dag badlsche Ministerium des Innern jetzt den jweiten Band seines die Jahre 1906 bis 1912 um fassenden „Geschäßfts⸗ berichts “ veröffentlicht. Das umfangreiche Werk (830 Großoktav⸗ seiten) bebandelt im n an die erste Hälfte in neun Abslchnitten die staatliche , für Landwirtschaft, Veierinärwesen, Straßen und Wasserwesen, Vermessungswesen, Forst⸗ und Jagdwesen Fischeret, Bergbau, geologische Landeguntersuchung, Kranken, Unfall-, Invaliden und Dinterbliehenen⸗ sowie , , n gemeinnützige Anstalten, Wohltätigkeit? und Armenwesen Statistik und Archiv⸗ wesen, ferner die Verwaltung und die Leistungen der kommunalen Verbände und zum Schluß die Tätigkeit des Verwaltungigerichts oft. Schon bei flächtigem Durchblättern bleibt der Eindruck haften, daß man hier eine Arbeiteleistung vor sich hat, deren geistiger Wert n direktem Gegensatz zu dem bescheidenen Titel des Werkes stebt. Besonderz eingebend ist die. Darstellung in dem Abschnitt über die gemeinnützigen Anstalten, das Wohl⸗ fätlgkeits. Und Armenwesen, deffen erstes Kapitel das Stiftungz⸗ wefen des Großberzogtumz umfaßt. Für viele deutsche Länder fehlt es noch bis beute an ausführlichen Berichten über Stand und Gn iwicklung des Stiftungswesens. Ausführlich und tegelmäßig hat bisher wohl nur das baverische Statistische Landesamt diesen Gegenstand in seiner Zeitschrift behandelt. Auch für das Großherzogtum Baden ist et erst nach langwierigen Ver⸗ handlungen im Jahre 1909 gelungen, die Zustimmung der kirchlichen wie der weltlichen Behörden ju einer allgemelnen amtlichen Erhebung über das Stiftungswesen in Baden unter der erforderlichen Mitwirkung der Sitftungsbehörden zu erlangen. Diese Erbebungen sind unter Leitung des Stattstischen Landes amts alsbald in Angriff genommen worden, zurzeit aber noch nicht abgeschlossen. Sowest jedoch die der obersten Aufsicht des Ministeriums des Innern unterstehenden Srtsstiftungen und Distrikts⸗ und Landes stiftungen — die Unterrichtestiftungen bleiben außer Betracht — in Frage kommen, ermöglichen Text und Tabellen des vorliegenden Werkes einen Einblick, der auch weitere Kreise interessieren dürfte.
Der erste Abschnitt der Darstellung des badischen Stistungs · wesens behandelt die dem Bürgerlichen Gesetzbuch angepaßten Rechts⸗ und Verwaltungsverhältnisse, die ibte Hauptstãzpunkte in besonderen Anwessungen zur Rechnungsführung vom 17. Juni 1901 und vom Ia. März' 1905 finden. Außerdem sind besondere Anordnungen für die hypotbekarische Anlegung von Stiftungsgeldern maß⸗ gebend. Wir wöllen nur herborheben, daß hierbei die erstrebent wert Tilgung der Hvpothekenschulden auf ländlichem Grundbesitz dadurch gefördert wird, daß ein Erlaß vom 28. Februar 1997 auch das An⸗ e, von Amortisationshypotheken den Stiftungsbehörden ge⸗
attet.
Von dem Bestand der Stiftun elt der zr schnitt, der uͤberwiegend aus Tabellen be teht. Wir beschränken uns auf die Mitteilung der Endergebnisse und bemerkten, daß bei Ab⸗ fassung des Berichts die Rechnungsergebnisse hinsichtlich des Ver⸗ mögeng fowie der Einnahmen und Ausgaben der Ortsstiftungen erst für das Jahr 19069, diejenigen für die Distrikts. und Landes stiftungen dagegen für das Jahr 1910 vollständig vorlagen. Dunach betrug die Zabl der vorhandenen Ortsstittungen Ende 1809 im Großherzogtum Baden 1959, die ein Reinvermögen von 37 zo 668 6 auftoiesen. Von diesen Stiftungen hatten 157 elne jährliche Roheinnahme von je 20900 6 und darüber (als erste Klasse der Stiftungen bejeichnet), 136 jährlich je 1000 bis 20900 Roh⸗ einnaß me zweite Klaffe) Und 1656 je ein jährliches Nobeintommen bon unter 1000 (6 dritte Klasse). Das vorerwähn te Gesamtvermögen der Orts⸗ stistungen warf im Jahre 1909 an Einnahmen 3782262 1 ab, wo⸗ gegen die Ausgaben sich auf 3 528 131 beliefen. Unter den Aus⸗ gaben wurden 865 278 6 an Armenunterstützungen auf⸗· gewendet. Bis zur Abfassung des Berichts, Frühjahr 1912, waren noch 26 Ortsstiftungen 6 erster, 7 zweiter und 14 dritter Klasse) hinzugekommen, die ein Stiftungékavnjal von 1473 505 6 umsaßten. Somit betrug im ganzen der Bestand an Ortsstiftungen in Baden 12955 mit einem Reinvermögen von 88704 223 6.
Ueberblickt man die Zahlen der nach Amtsbezirken und Keeisen eingetellten Tabellen, Jo fällt es sofort in die Augen, daß der Kreis Freiburg i. Br. weitauß am günstigsten in bezug auf das vor⸗ handene Stiftungsvermögen dasteht. In dies⸗m Kreise gibt es 327 Stiftungen mit einem also fast genau den dritten stiftungen des Landes in seinem Besigtz. Reinvermögens folgen alsdann die 263 Suistungen und 15 512 392 S6 Relnbermögen, Karlz⸗ ruhe mit 148 Stiftungen und 7017720. 6, Mann⸗ beim mit 73 Stiftungen und 7223 813 , r mit 179 Stiftungen und 6 469 996 16, Baden mit 136 Stis⸗ tungen und 402 385 „, Waldshut mit und' 3 535 204 S, Heidelberg mit 139 Stiftungen 3 254 825 S, Villingen mit 166 Stiftungen und Mos bach mit 221 Stiftungen und 2292 812 4 Törrach mit 155 Stiftungen und 1782 845 6 Reinvermögen,
en handelt der zweite Ab⸗
Dinsichtlich der Höhe des . Kon stanz
(Une andere Relhen folge; so leigt sich z.
Reinvermögen von 29 287 211 6, er hat Teil des Gesamtbetrages der Orte⸗
mit
Offenburg
222 Stiftungen und 2417 453 A., und endlich Die
Zahlen ber Ertragsfähigkeit der , , ergeben Frellich l „ daß das mehr als
J.
29 Millionen Mark betragende Reinvermõ Tresse Freiburg für das Jabr 720 54Il Æ aufweist, wãbrend . tragende Reinvermögen der r m , im Rre se Konstanz eine Ginnabme von 1254 651 4A Jür das Ja
1910 in Baden 181, die ein reines hatten, an Einnahmen 1142 260 M und an ber . (biervon 263 377 M für Armenunterstützungen) auswiesen. Dinzu kamen bis zur ioch 5 St .
64 300 S6, sodaß der Ver mög ens betrag auf 23586301 * stieg.
Stiftung swesen im Großheriogtum Baden justellen: Big Frühjahr 1817 betrug im Großherzogtum 2192, 34 Distrikts, und Landesstiftungen und 10 als Kreis verbandsstifiungen sich charakterisieren. 112 612728 4; bezw. 18910 stellten sich auf 4 488 042 4, Unter 1ẽ128 655 6 aufgeführt.
im don
en der , . D Mark de⸗
1986069 nur Ginnabmen in. dag reichlich 10 Millienen ; r 199 k hat. . A itts, und Landesstiftungen jählte man (Ende n ien ö . von 23 622 601 Ausgaben 959 891
Fertigstellung des Berichis noch 6 Stiftungen mit
Ein Abschnitt über Abhör der Stistungsrechnungen ! weist nach,
daß innerhalb der siebenjãhrigen Berichts ʒett 1806 bis 1912 im ganzen Ii Stiftungsrechnungen pon den Benirksämtern, dem Verwaltungs hof und dem Ministerium des Innern geprüft und übergeprüft worden sind. Vermögen — unterliegen nicht der
Die Kreis verbandsstiftungen — 19 mit 222 201 66 staatlichen Rechnunge prüfung.
dem Schlußabschnitt über das 6 fest⸗ die Zahl der Stiftungen 6 187 als
Zusammenfassend ist aus
don denen 1995 als örtliche,
Dag reine Vermögen dieser Stiftungen beirug die laufenden Gesamteinnahm en für 1309 auf 4924 531 4, die Gefamtautgaben mithin betrug die Mebreinnahme 436 159 . waren für Armenunterstützung en
den Ausgaben
Literatur.
Ernährung in der Kriegsjeit. Ein Ratgeber für Be⸗
hörden, Geistliche, Aerjte, Lehrer und Lehrerinnen, Geweꝛkschafts⸗ beamte, Hausfrauen und alle, die raten und helfen wollen, von
, rofessor
Dr. auf Gitzbacher, Frau Hedwig Peyl.,
Dr. . Oppenheimer, Professar. Dr. Mar Rubner und Profeffor Sr. Nathan Zuntz. 16 Seiten. Verlag von Friedr. Vieweg u. Sohn in Braunschweig. Preis 15 4. von 10 Sick an 16, von 50 Stück an 3 3. — Diese kleine Schrift darf ais ein gedrängter, leichtfaßlicher Auszug aus Einigen Kapiteln des im gleichen Verlag erschienenen, bedeutsamen Werkes Sie deutsche Volksernährzung und der englische Aus ⸗ hungerungsplan“ von Professor Dr. Paul Eltzbacher geh. 1 4) angesehen werden, das die Ergebnisse einer gründlichen Untersuchung von 165 bekannten Fachleuten über die Mittel zur Sicherung der Er- nährung des deutschen Volkes während des Krieges enthält und in Nr 18 des Reichs ⸗ und Staateanjeigers vom 22. 8. M. unter Slatistit und Vostzteirkschaft / befprochen worden ist. In den dreitehn kurzen Ab- schnitten „Krieg und Ernährung“, „Die Grundstoffe un erer Nahrung., „Die Zwecke der Ernährung“, Mehr Pflanzenkost“, Fleisch, Fische *, Milch, Kaͤse, Magermilch‘, Vülsenfrüchte , Brot, Grüßen, Nehl· fuppen und Mehlspeisen, Kartoffeln, Gemüse!, Früchte, Zucker‘, Speisesettel', . Beschaffung der Nahrungsmittel! und Svarsame Wirtschaft“ ist alles gesagt, das während des Krieges Gemeingut unferez Volkes werden muß. Bei der großen Wichtigkeit dez Themas lann das ausmerkfame Studium dieser kleinen Schrift, die ebenso wie daz erwähnte größer? Werk Die deut sche Vollsernährung, und der englische Aushungerungsplan! unter Verꝛicht aller Beteiligten auf materiellen Gewinn entstanden ist, jedermann nur dringend empfohlen werden.
— Der Baumeister.“ Halbmonatsbefte für Architektur und Bauprartg. Herausgegeben von H. Jansen, Berlin. Verlag von Georg d. W. Callwey. München. Benne spreis vierteljährlich 6 16. Die lrtzten Hefte des XII. Jahrgangs dir ten eine geht Zahl recht interessanter Bauwerke. Die Werner Adolf Badeanstalt in Potedam hat Baumgarten in durchaus mustergültiger Welse angelegt und Vurchaeblldet. Auch Bräunings. Bauten. für Temxyelbof sind recht gut in der Massenverteilung und verraten in den Einzel⸗ heiten den geschickten Archltekien. Einige Landhäuser von Straumer geben in der Gruppierung und dem terrassenförmigen Gelände ange⸗ haßten Garten sehr erfreuliche Bilder. Bei der Gartenbauausstellung Altona war der Architekt, Kurt Meyer, gezwungen, wegen der eigen · tümlichen Gestaltung des Bauplatzes auf eine große jusammen⸗ hängende Achsenwirkung ju verzichten, und mehrere, kleinere Zentren zu schaffen. Die Auszstellung gewann damit eine größere In ⸗ timität, bei der die wirklich vorzügliche archttekton iche Gestallung der ver schiedensten Gebäude voll zur Geltung kommt;. Sine gewaltige Bau⸗· anlage haben Scholer und Bonatz in der Stadthalle Hannover geschaffen; man bewundert bei dem großen Kuppelsaal von 42m lichter Syannwelte die Uebersichtlichkeit der vielen Nebenräume, Flure, Treppen und Zugänge, die alle elne wůrdige künftlerische Ausbildung erhalten haben, Auch das Aeußere der Halle mit ihrer charaklteristischen Silhouette und Den liebenswürdigen Schauseiten der Restaurationsanlagen verdient Be⸗ achtung. Die Bauten der Werkbundausstellung Eöln, von den Hwer— schiedensten Architekten nehmen ihr den einheitlichen Grundton, der gerade die Ausstellung in Altona so anziehend machte; immerhin finden wir doch, als Einzelleistung betrachtet, vlel Erfreu⸗ liches. Im neuen Jahrgang erscheint die Zeitschrist wieder monatlich. Das erste Heft zeigt uns Stadtbaurat Hoff mann, Berlin, als recht bedeutenden Raumkuͤnstler; die Säle und Hallen der Bau⸗ gewerkschule Berlin verraten seinen Geschmack und sein tzroßes Ge⸗ schick in der Dimensionierung der Räume und ihres Detalls. Recht ymvatisch im Aeußern berührt das Stadthaus Johannstadt. Dres den des kürzlich verstorbenen Stadtbauratz EGrlwein; der Einbau von Ver⸗ kaufsläden ist in einer Welse bewerkstelligt, die dem Hause nichts von seinein Ansehen als städtisches Gebäude nimmt; Die letzten Hefte bringen außer den Neubauten manche hübsche Ansicht ars Wien, aus belgischen Städten und aus Warschau.
entworfen,
Kurze Anzeigen neu erschienener Schriften, deren Besprechung, vorbehalten bleibt. GCinsendungen 6 nur an die err rien, Wilhelm⸗ straße 32, zu' richten. Rücksendung findet in keinem Falle statt.
Für alle Welt. Illustrierte Zeitschrift mit der Abteilung Erfindungen und Entdeckungen auf allen Gebieten der Raturwifsfenschaften und. Technik. XI. „Jahrgang 1912, 5. bis J. Kriegs nummer. Jährlich 28 Hefte 32 0, 40 6. Berlin W. 57, Deutsches Verlagshaus Bong u. Co. .
Beutschland und der Weltkrieg. Die Entstehung und die wichtigsten völkerrechtlichen Ereignisse des Krieges, unter Abdruck aller wichtigen Dokumente dargestellt von deutschen Völkerrechts ˖ lehrern. J 46. Breslau, J. U. Kerns Perla (Mar Müller)
Der Krieg 1914 in Wort und Bild. Heft 4 bis 9. Preis des Hestes 0,30 4. Berlin W. 57, Potsdamerstt. S8, Verlage ˖ baus Bong u. Co.
Ahasver am Rhein. Friedrich Lien hard. 1,K50 . Sendung. Von Friedrich Lienbard.
Greiner u. Pfeiffer. ; . ;
Ber Tag der Deutschen Kriegsgedichte. Von Rudolf Presber. 1ů50 S; gebdn. 2 „. Stuttgart, Deutsche Verlagz⸗ anstali. .
Krieg und Friede. Lose Blätter sür Heimat und Feld von Heinrich Mohr. Weihnachten. O30 . Freiburg i. Br., Herdersche Verlagshandlung. . : . .
Vaterländische evangelische Kriegs vorträge. Serausgeg. von Domprediger G. Tol zten. 1,B50 ; Dieselben. Neue Folge von Vie. Gerhard Füllkrug. 120 „. Schwerin i. Mech,
Friedrich Bahn. Fröhliche Heer fahrt! leo heitere Soldatengedichte an gie n g. L. biz J. Folge. Preßs je 0, 165 e. Närnbern
Yußpendteich, G. Ahnert.
Trauerspiel aus der Gegenwart von — Veutschlands europäische O50 S. Stuttgart,