1915 / 33 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Feb 1915 18:00:01 GMT) scan diff

ßerg, Leonhard (L Breslau) im Res. Inf. R, Ganschlnietz, Minn ich., Wal ter (Neisse), Tau be, Eöfter Breslgu) Karwath, Kowaglczokt Gleimiß), Bibring ull Berlin) im Res. Inf. R. Nr. bi, Tie gs (Bochum) D. Pion. Batz. Rr. 29. jeßt mn Pion. R. Nr. go, die Pine acht; meller? Trieren berg (1 Breslau im Res. Ulan. R. Nr. *. Effer (11 Breslau), Eckert (1 Bree lau). Aller (Schweidnitz) im Ref. Feldart. R. Nr. 114, Peis ker Oels, Storch (1 Breslau), Brandt Breslauh in Nef. Fedart. N. Nr. 11, Hz3rig . Breslau. Marx Neisse) im Res. Feldart. R. Nr. 12, Kerl (Maadeburg b. Pion. R. Nr. 295, Wiesn er (Striegau), d. . Train ⸗Abt. Nr. 6, jetzt bei der Res. Bäckerei Kol. 8, fe. (U Viegiau), b. Train Abt; Nr. 6. zietzt, bei d. Res. Prob. Kol. I6, d. U. Rel. Korps; zu Leutnants der Landw. Inf. 1. Aufgeb. die Vizefeldwebel: Kluge (Gleiwitz), Böttcher, Galle (J Breslau) im Inf. R. Nr. 156, Schultz (auh (ii. Berlin. Meiß (Oppeln) Dinter (1 Berlin), Schoep ke (Striegau im Res. Inf. R. Nr. 10, Helmecke ( Berlin), Tiffe (Glatz, Hein (Münsterberg) im Res. Inf, R. Nr. II; v. Milewski, Vijewachtm. (Neutomischel) in d. Res. San. Komp. 20 d. VI. Res. Korps, zum Qt. d. Landw. Trains L gJufgeb. in Leutnantg, vorläufig ohne Patent: die Fäbnriche: v. Ausock im Inf. Fi. Rr. 23, Borowiesß im. In; R. Rr. 16, jetzt bei d. 2. Ers. Masch. Gem. Komp. d. Vr. A. K.; Dalmer, Oberjäger im Res. Jäg. B. Nr,. 6, unter Belassung in diesem Bat. und unter Zuteilung zum Jäg. B. Nr. 6, zum Fähnr., Jaglo, Vizefeldm. (Kattowitz züm Lt. d. Res. d. Inf. Regt. Rr. 22; ju Teutnanig d. Landw. Inf. 1. Aufgeb;: Oübengr „krBärzian Wuntge'n (Brieg). Vizefeldwebel im Inf. Mü; Nr; 4 zu Fäbnrichen, Brüning, Wolf, Fiebig, Hanke, Untergffiziere im Inf. R. Rr. I56; Rahmer, Vizewachtm, (Siegen) im Fußart. R. Rr. 7. jum Et. d. Res.; zu Leutnants der Reserve: Pie Vizefeld⸗ webek: Leber (. Hamburg) im Res. Inf. R. Nr. J6. Meyer, Schreiber (Rostocy im Neserpe—⸗ Infanterieregiment Nee dgC, Frech men burg, Beckmann (1V Berlin) in er Feldluftschiffer⸗ Abt. Nr. H; Ho dam, Vizewachtm. (I Hamburg) bei d. Ref. Prov. Kol. 22 d. IX. Res. Korps; Garstens, Vizefeldw. (i Camkurg) im Res. Inf. R. Nr. gb, zum Lt. d, Landw. Inf. J. Jufgeb. zu Fähnrichen und gleichzeitig zu Cts, vorlãnfig ohne Patent:; v. Pappritz, Gottfried, Unteroffiziere im Pion. H. Nr. 9; zu Leutnants der Reserve; die Vizefeldwebel: Rost West⸗ phal (! Braunschweig) im Res. Inf. R. Rr. 78, Mich el V Berlin) in d. Feldflieger⸗Abt. 262, die Tir ewachtmeister: Her din g 1 Bre⸗ men), Rue te (11 Hamburg), Wiedemann Berlin) im Res. Kian R. Nr. 2: zu Leutnants der Landw. Juf. 1. Aufgeb. : die Vijefeldwebel:. Müller (1 Dortmund), Steneberg (Det: mold). Soergel (Paderborn) im Ref. Infanterie Regiment Rr. 55, Schultz, Schroeder. n Hofe Bollensen, Peters, Wul fert (Göttingen) im Res. Inf. R. Nr. 91.

Zum Leutnant der Reserve ernannt: Denker, Feldw. Lt. (Lüne⸗ burg im Res. Inf. R. Nr. 78.

Befördert zu Leutnants der Reserpe; die Vilzefeldwebel. Kickuth (Hagen), Wutz dorff (11 Berlin), Witt lin ge (Creseld) im Res. Jul R. Re. Fg, ger, dfiger, Rirse Karletube) Arm⸗ Fruster, Kirch (Mannheim), Kopp (Vonaueschingen) im Res. Inf. R. Rr. io9y, Berthold. Bechtold (Karlsruhe), San to (Offen bung), Vogel, Lang (Mannheim), Fleck (Heidelberg) im Res. Inf. R Fer. Ab, Stark, Vißewachtm. G Pforzbeim) im Res. Inf. R. Nr. 109; zu Leutnanigs d. Landw. Inf. 1. Aufgeb.: die Vizefeldwebel; Hof⸗ heinz, Hambrecht, Sötz Off nburg), Mactejciyk (Aachen), Sch ofen sPforzhelm) im Mes. Inf. R. Nr. 110 ine in furth, Rijefeldw. KRarlsrube) im Res. Inf. R. Nr. 110, zum Lt. d. Landw. Inf. 2. Aufgeb. Schaumburg, Oberjäãger im Res. Jäg. B. Nr. 18, Tuter Belaffung bei die sem Bat. und unter Zuteilung zum Jäg. B. Nr. 8, zum Fähnr. und gleich eitig zum Tt., vorläufig ohne Paient; zu Fähnrichen: Hornborstel, Er dm ann, Dberjäger, Blen ke, Gefreiter, im Res. Jäg. B. Nr. 18. unter Belaffung bei diesem Bat. und unter Zutellung zum Jäg. B. Nr. 9; zu Leutngnts der Referve: die Vüjefeldwebel: Gille, Schumann (Weimar), Wied a (Cenner, Andrä (Erfurth in einem Res. Inf. R., die Vizewachtmessser: Baus (Mannheim), Stigler, Scharmer 'Freiburg, Bilfinger (Karlzruhe) im ReJ. Feldart. R. Nr. 5h, Gen nr (Wiesbaden). We stbeide (Darmstadt), Fette Unteroff. (Wiesbaden), im Res. Feldart. R. Nr. 56: Kölling, Vizefeldw. (Weimar) in einem Res. Inf. R. zum Tt. d. Landw. In. 1. Aufgeb.; ju Lts. S. Landw. Felt art. 1. Aufgeb.: die BVisewachtmeister; Bohr, mann (Mannheim) Bunte, Strom ener (Karleruhe), Frick Rastatt). Peter (Mastatt) Tei ber (Sttaßburg), Clett (* Berlin) im Ref. Feldart. R. Nr. 55; Gille, Fähnr. im Feldart. R. Nr. 30, jetzt im Ref. Feldart. R. Nr. 5h, zum Lt., vorläufig ohne Patent.

Zun X. d. Landw. Inf. 2. Aufgeb. ernannt: Palandt, Feldw. Lt. (Casselh in einem Res. Inf. R.

Befördert: zu Lentnants der Reserde: die Vizefeldwebel: Laube (Görlitz , im Landw. Inf, R. Nr. 6, Jungfer, Körner, Sachs, Ritzm ann, Schulz (Hirschberg), Gottwald Breslau), Dippe, Dust (1 Verfins. Grüttner, (Beuthen i. Sb. Schles) im Landw. Int. R. Rr. 7. Hoffmann (Gleiwitz im Landw. Inf. R. Nr. 22, Schim aczek (Frankfurt a. O.), Beg g etowm, Leuschner Jauer), Gol; (1 Breslau) im Landw. Inf. R. Nr. 51. Küderling (Deutz ), Buffen (I. Hannover), des Fußart. Regts. N; 15, Stetn ( Breslau) im 3 1. Bat. Res. . Fußart. Megts. Nr. 6 kiel Virewachtmeister: Mührer J Berlin), d. Feldart, Regt. Rr. 17, Soffner (VI. Berlin), d. Feldart. Regts. Nr. 81, Adlung (VI Berlin), d. Feldart. Regls. Nr. 3, Hildebrand , a. W, d. Feldart. Regte. Nr. oö. jetzt im 5. Garde

dart. R, Dini er Neisfe) in d. Landw. Abt. d. 4. Landw. Div, Piening (Altona), Troche (Neusalz a. D.) im Feldart. R. d. Landw. Div.; zu Leutnants d. Landw. Inf. 1. Aufgeh;: Ried el, i,. (Liegnitz) im Landw. Inf. N. Nr. 7, die Vizeleldwebel:

om pf. He lzèl Berlin) im Landw. Inf. . Nr. 6, Schmidt, Torentz (II Berlin), Robe (I] Berlin] im Landw. Inf. R. Nr. 22, Just (Hosen) im Landw. Inf. R. Nr. 46, Riehoff, Wernicke Frankfurt 4. O.), Breest ( Berlin), Kös ler (L Breslau), Row inski, Freitag (Oppeln) im Landw. Inf. R. Nr. 513. zu Leutnants d. Landw. nf. 2. Aufgeb.: Die Vizefeldwebel; Wil ke 7 Berlin) im Landw. Inf. R. Ni. 7, Hins mann ( Berlin) im Landw. Inf. R. Nr. 46, As mis, Becker (1 Breslau) im Landw. Inf. R. Re. 51 zu Lig. d. Fandw. Feldart. 1. Auflgeb.: die Vize⸗ wachtmeister: Galetsich ki (l Bres lau) bei d. Sandw. Abt. d. 4. Undw. Div, Rich ter (Hirschberg), Pirscher (Posen) im Feld⸗ art. R. d. 3. Landw. Dix. ö

Zum Lt. d. Landw. Inf. 1. Aufgeb. ernannt: Arnold, Feldw. Lt. en ihen i. Sb. Scktef im Landw. Inf. R. Nr. 22

Großes Hauptquartier, 24. Januar. Be fördert: Scholz, Lt. d. Ref. d. Inf. Regts. Nr. 155 (Ostrowo)], zum 2blt. . zu Teutnanls der Reserde: die Vliefeldwebel: Weigt (Rawitsch), KWisibelmi (Ratibor. Harder (Schrimm), Bark, Egler ö Berlin), Ku bisch (Samter), d. Fül.— Regts. Nr. 37 Hecke (Koslen), Lu stig (Samter) Sacks, Wo l if. Dugo), Esch Pofen), Kirchbof, Müller, Wolff (Emil) Ostrowo), Kiss⸗ ting, Schmitz (1 Dortmund), d. Inf. Regts. Nr. 155, Lo ren; (Koften, Wil ien, Patz, Kruse (J Hamburg) Dein Dort mund), Gehrke, Ka spar (Muskau) im Ref. Inf. R. Ni. 7, Rothe (Polen), König, Schwede Ciegnitz) Y hn. Eicher I Berlin),. Baltz (Weißenfels) im Rei. Inf. R. Nr. 19. Sch der Neutomischel) Seu tscher (Oels), Schüler ( Dessau), Weymann, Miethe (J. Dortmund), Böcenförde (Schrimm) im Res. Inf. R. Rr. 37. Dienem ann (Glberfeld), Ebrist op he (Neuß) im Nes. Inf. R. Nr. 93. Dieter ( Varmstadt), Maschke, Fischer, Weißbach, Strauß im Reserpe⸗ Jagerbataillon Nr. 5, Bastian, des Pionierbataillong Nr. 30, jest in PVlonierreglment Re, B, die Vineir achtmelster: Stem peltamp (Crefeld), Sad en burg (Frankfart a. M.), Hartie feld (Altona), 2. Ulan. Regt. Nr. 14, Walter Eiegnis) im Rel. Feldart. R. Nr. 9; ju

Nr. 38,

Perl⸗ Rehm,

mann,

Inf. R. Nr. 7,

Scheunem ann, amburg). Bauer

im Res. Inf. Nr. 18 im Ref Feldart. Negiment Nr. 9. J. Aufgebots; zu Leutnantg, vorläu Baasch, Schlamm im Rr. 155; zu Fähnrichen: Glünner, Unteroffizlere im Inf. Reserre: die Vizefeldwebel: Erbach) im Res.

rotrian, Brokate, (Göttingen), Haller Most, Hoffmann ( Gerlach (Hanau), Krahn Jung (Mühlhausen i. Th.), Blelefeld, Be eb (Gera) im Stů ber (Koblenz),

Danz, Nlest

Römer d. Regt. Nr. Sammer (1

.

Nr. 240, v. dem Machenhauer burg), Paulmann Lindemann (Dildeshe Bussler (Osnabrüch (Frankfurt a. M. in d. Res. Stelemann (Detmold), (Heidelberg) bei d. J. Battr. d. meister: v. Cichel-⸗Streiber (] Preuß Wenke (Altena), Abt. i, Stock (Frankfurt 3 (Gera), Feigand, jahn (1 Hamburg),

San.

a. M.)

Reusche (Paul), Bode, Stahlmann (L Hannover

Landw. Inf. R. Nr. 73, Hen kel mann, Steuerwald, Weidli Briaunschweig), Rr. 78, Effer G. Cöln), Gr

mann (Stockachß, Rehm (

im Res. Inf. R. Werntgen (Karlsruhe) im Ref. Hoffmann Schleswig), Bollan [Samburg), Berger, Durlach Rr. 3, Pul kow ski (Halle a. S. (III Berlin), Rom berg (Altona), (Hamburg) Plesse, (Aurich, Eggemann Nr. 4; zu Weissen fels (Deutz), Meinhold, Fähnr. im

Zangenb

im Res. Ers. R. Nr. 4. Zu Ltä. d. Landw. Inf 1 Kiecker, Loof, Gottgetreu, nover) im Landw. Inf. R. Nr. 73. Befördert: Maringer,

2. Auigeb.: Alzen Franffurt BVizefeldwebel i. d. Res. San, (Ul Frankfurt a. M) in d. Res. PVion. 1. Aufgeb.; Krusinger d. Feldart. in einem Res. Feldart. Nr. 67 (vI Berlin),

zu Leutnants der Reserve: Hever, Schwaab,

Regts. Regt. jetzt in

mann, Pint en, Vizefeldwebel in Bijefeldw. in einem Res. Inf; Inf. 2. Aufgebots, Res. Mun. Kol. Abt. Nr. 77, 1. Aufgebots, Mues, Vizewachtm zum V. d. Landw. Tralng 1. A Bräutigam, Wrede,

Nr. 8 Brei den bend (1 Cöln),

d. Ref. d. Inf. Regzs. Nr. 93 (An Regt, zum Oblt.; zu Leutnants d (Cöln) in d. Res.

barg), Re rttebeck (Elberfeld in Leuinants d. Landw. Inf. 1.

(II Hamburg) in einem Re]. Felda 1. Aufgeb.

richen und gleichzeitig zu Lts., Lagemann, läufig ohne Patent: v. Negenborn im Kür. Roth (Udo), mann, Schubert, Kretschmer im Ulan. R. Nr. 12; Schuske,

zum Lt.; zu Fähnrichen: Stow Plasch ke, die Leuinants der Reserve:

(11 Königsberg), Schulỹ d. zu Leutnants der Reserve;

RKirtein (Brauneberg) in d.

Brunette Hannoher) in d. Fest. Königsberg, Boeßker in s. Kav. Div., I Königsberg),

(Konrad), zivonius, Braun,

Dr

Leutnants d. Landw. Inf. 1. Aufgeb.: Fromm, Schaper, Hikgendorff ( Harburg) im Res.

Smaltan, Wagener,

Smolczyk (1 Hamburg), Gen. Gouv. Brüssel, die

Bösche

inte len (1 CGassel) im Res. Fe Sch acht (Mannheim), Bertsch (Pforzheim, Grot; Hellmuth (Sondershausen, S (Gerd), Weber (Eisenach) im Ref. Feldart. R. Nr. 52; nants d. Landw. *. Aufgeb.: die Vizeseldwebel: Reu sche ( Gerhard),

5ffinger, Thölke, Brünig,

Riegermann (Mülheim gꝗ. d. Ruhr),

Göüttges, Inngen schay (Rheydt, Himmer

berg (Oẽnabrüch,

zu Leutnants d. Landw. Jäg. 1. Vizefeldwebel im Res. J Eifenb. Bat. Nr. 4 jetzt im Res. Rr. 235, zum Lt., vorläufig ohne Patent.

Zum Leutnant d. Res. ernannt:

fahrer. Komp. 76, zum Tt. d. Res. ;

Pion. Komp. 76, zum zu Oberleutnants:

die Vizefeldwebel: Weber, Dablem, Jerono, in einem Re. Inf. N., die Vizewachtmeister; Kiep, in einer Res. Kap. Abt., Kleinpaß, Remkes in d. Res. Train⸗-Abt. Nr. Rol. 10; zu Leutnants d. Landw. Inf. 1. Aufgeb.: Bever, Mer s⸗

Con ze, Vtzewachtmeister (Sisgen),

am . Unteroffiziere im sn einem Ref. Feldart. Regt. zu Leutnants d. Res.

Pion. Komp. 81, Deinrich (Flensburg). Jantzen ( Hamburg),

geb.: Hoffme d. La 56 4 Au geb.: ffmann, . feldwebel in einem Res. Inf. Negt., Bockelmann, Vizewachtm.

Großes Hauptquartier, 25. Januar. vorläufig obne Patent: Unteroffiziere im Kür. R. Nr. 5; zu Leutnants, vor⸗ die Fähnriche; . R Rr. 3, Graf My ciel stimm Kür. R. Nr. 5, Roth (Otto), Feldt im Ulan,

Vizewachtm.

Unteroffiziere im Ulan. R. v., Glafow d. Kür. Regts. Nr.

die Vůzefeldwebel:

die Virefeldwebel ; Siel⸗ rath, Horn, Wördemann,

Raberg ( Hamburg) (Görlit), Günther, (Ciegniß)

Lange, Vizewachtmeister ] Berlin)

zum Leutnant d. Landw. Feldart. fig ohne Patent: die Fähnriche:

FR. Nit. 37, Fre ydank im Inf. R. Koch, Vabl, Wollenhaupt, Knappe,

R. Nr. 155; zu Leutnants der

Freysold (Sondershausen), Döll Inf. R. Nr. 233, Mähnert, Bachstein,

Ebeling, Schulte, Bunnemann Köhler (1 , Spiess (Marburg), Pabst (Weimar),

Siebold

Pauli,

Schmidt (Maihurg), Inf. Regt. Deu),

Inf.

rossart (Coblen)),

Komp. 5 .

Merton Vizewacht⸗ Cassel), v. Möller (Bremen), (Weimar) in d. ReJ. Kav. Fav. Abt. 52, Bau m⸗ R. Nr. 51,

in d. Res. Kav. Feldart.

Schombard zu Leut⸗

Hoffmeister, Herrmann, Beyer (Hagen), Godtknecht n, eiß⸗

(Celle), Düngemann, Probst

ch, Lippe, Kröhne,

Bachmann (Hildesheim) im Landw. Inf. R.

athwohl, Haas (Karlsruhe), (Veidelberg), Leh⸗

Mülhausen i. E), Schmidt

I Altona), Schünzel Cölr) im Res. Inf. R. Nr. 238, Wolf, Müller (Rheydt), Trückmann O Nr. 239, Hebring,

ffenburg), Vollmar (Bonn) Speiser (Heidelberg), R. Rr. 240, Wolfram, d Bremerhaven), Grü ne wald ( Bremen) im Res. Erf. R. Loo (Coesfeld), Masch ke Fricke (Oldenburg), Hauschtek Hentichel

Inf.

( Hannober), Diercks im Res. Ers. R.

1. Aufgeb: Closon hang,

Res. Jäg. B. Nr. 24

Inf. R. Kalk um, Feldw. Lt. Aufgeb.

( Hagen)

errannt: Conradi,

. Feldwe Lts. ( Han Vizefeldw. (1 Cöln) in d. Res. Rad⸗

zu Leutnants d. Landw. Inf. a. M.), Hülsemann (Gotha), Komp. 36; Böhl, Vizefeldw. Tt. d. Landw. die Leumants der Reserve; Nr. 7 ([I. Düsseldorf), jetz Boltze d. Feldart. Regts. elnem Res. Feldart. Regt. Meures, Springer, Merkens Hemmingson v. Berswordt,

Weckbach, . Res. F z.

77, Paul in d.

Ref. Inf. R.; Bundtzen zum At. d. Landw. bei d.

zum Lt. d. Landw. Feldart. in d. Res. Train⸗Abt. Nr. 77, ufgeb; zu Fähnrichen; Hager, Feldart. R. Nr. 7, jetzt d. Train⸗Abt. Radm ache r (Bonn), Vizewacht⸗

einem Regt.

meister in d. Ref. Fuhrp. Kol. 160 eines Res. Korxs; Knust, Lt.

klam), jetzt in einem Res. Inf. er Reservẽ: Pieper, Vizefeldw. die Vijewachtmeister: Schmidt Scheibe (II Ham⸗ einem Res. Feldart. Regt. zu Bier, Vize⸗

tt. R., zum Lt. d. Landw. Feldart.

Befördert zu Fähn' Lucas,

Kramer (Cesil), Neumann,

R. Nr. 4, Tie⸗ Brandes, Götte im Ulan. R. Nr. 4, rowski, Schreyer, Runge, Nr. 12; zu Oberleutnants:

Schultz,

1è0ÜRastenburg);

Hering (Lötzen), Ref. Masch. Gew. Abt. Nr. 1, 5. überplanm. Fußart. Battr. d. d. Inf. Ers. Radf. Komp. d. die Viewachtmeister: Paet ow Paetow (Heinrich, Wagner,

ag. Regts. Nr.

Vedoua (Kurt), Vedoua (Clemens), d. Kär. Regts. Nr. 5, Sarrarin (Guübinnen] im Crs. Hav. R. I. A. K. Jaschin sti ( Insterburg), d. Ulan. Regis. Nr. 8, Kecker (1 König? berg) d. Ulan. Regt. Nr. 12, Ste inkopf, d. Jäg. Regts. 1 Vf. Nr. 9, Kreutzberger, d. Drag. Regts, Nr.] l Königsberg, Klug, Preuß (Marienburg), d. Ulan. Regts. Nr. 4, Krets(chmer bei d. schweren Funken. Station 17 D. 1. Kav. Dip. Cham beau, v LTte ben, Jester, Krutz ki, Parlow, Buch bol (L Könige berg), Ludwig (Gumbinnen), Winnat, Robhr⸗ werder (Insterburg), Heinrich (Braunsberg), Ackermann (II Königsberg), Jausly (Bartensteln), d. Kür. Regts. Nr. 3, Ehle ben, Mueller, ühse, Kork, Dickhduser Piechottka, d. Drag. Regts. Nr. 1, Nuemannz d. Ulan. Regte. Nr. 12 (j Königsberg); Kört ke, Vizefeldw. (Reuhaldens leben) im Jag. B. Nr? 2, zum Tt. D. Landw. Jäger 2. Au fgeb. Naum ann, Vie wachtin. (VI Berlin) in d. 5. überplanm. Fußart. Battr. d. Fest. Köntgsberg, zum Lt. d. Landw. Fußart. 1. Aufgeb.

Versetzt: v. Gordon, Fähnt. im Kür. R. Nr. 3, in d. Jag. R. 1. Pf. Nr. 9.

Statistik und Bolkswirtschaft.

Die staatliche Erziehung verwahrloster jugendlicher Personen (3wangserziehung) in Baden im Jahre 1913.

Nach einer Veröffentlichung des badischen Statistischen Landes⸗ amts über die staatliche Fürsorge für die Erziehung verwahrloster jugendlicher Personen in Baden (Dejemberheft der Statistischen Mütellungen über das Großherzogtum Baden“) unterstanden am An⸗ sang des Jahres 1913 in diesem Staate 2201 Jugendliche der Zwangserziehung, von denen 1367 (51,1 06 dem mannlichen und I34 (5700/0) dem welblichen Geschlechte angehörten. Im Laufe des Jahres wurden 453 Zöglinge, darunter 268 (592060) Knaben und 185 (a0 s o,ù) Mädchen, in die Zwangterziehung aufgenommen, wo⸗ gegen 347, darunter 189 (64 60 /oj Knaben und 168 (45.3 o/soOM Mädchen, aus dieser abgingen, sodaß am Schusse des Jahres 1913 noch 2307 Zöglinge (14145 oder 62.7066 Knaben und 861 oder 3730/0 Mädchen) sich in Zwangserziehung befanden, Von den am Jahresschluß vorhandenen Zöglingen waren 2030 (88, 00/0) ehelich und 277 (12.00ͥ0) unehelich, 453 (6300/0) beim Eintritt in die Zwangserziehung unter und 854 (37, o) über 14 Jahre alt; S765 T38, 0M) waren evangelisch, 1406 (660 /o) römisch . katholisch, 13 (0a o/o) altkatholisch, 13 0,3 ) frelreligiös und 2 (00 /H israelitisch; 1328 157 Go) hatten noch beide Eltern, Z360 (189,6 oo) nur den Vater, 543 (23,8 o o) nur die Mutter, und 76 (3,33 0/1) waren Vollwahsen. Die Maßregel der Zwangserziehung wurde bei 1110 C48 dso) Zög⸗ lingen wegen Vernachlässigung der elterlichen Pflichten gegenüber dem Kind oder wegen ehrlosen oder amsittlichen Verhaltens der Eltern oder wegen Begehung einer strafbaren Handlung durch das Kind vor vollendetem 12. Lebensjahre angeordnet; hei weiteren 1185 s5L To/o war die Zwangserziehung zur Verhütung des völligen sitilichen Verderbeng 1Ftig geworden, und 12 Zöglinge (08 0 waren auf Grund strafgerichtlichen Erkenntnisses in Zwange erz ehung untergebracht. Von den Zöglingen kamen 1056 4553 C o) beim Eintritt in die Zwangserliehung in Familien und 1251 (542 c½ο) in Anstalten; von ersteren waren S01 (75, s Go) unter und 255 (2430 über 14, von letzteren 662 (H2.1 0/0) unter und oog (70 ο½ ) über 14 Jabre alt. Am Jahresschluß 1913 besanden sich 1280 (65386 o½9) Zöglinge in Familien, 936 (40 3060) in Anstalten, 32 (14 00) in Gefaͤngnisten, und 59 (2350/0) waren flüchtig;

bon den Familienzöglingen waren 360, von den änstaltszöglingen 267

unter 14 Jahre alt.

Der Zahl der Zwangszöglinge nach stehen naturgemãß die Amtsbezirké mit den größeren Städten an der Spiße, während auf die vorwiegend ländlichen Bezirke verhältnismäßig weniger Zöglinge entfallen. Die Bezirke Mannheim (358 Zöglinge), Heidel⸗ berg (257), Freiburg (231), Karlsruhe (189) und Pforzheim (135) hatten jusammen über die Hälfte (,o / o) samtlicher Zög⸗ linge. Von den am Jahresschluß in Familien untergebrachten über 14 Jahre alten 930 Zöglingen waren Als in der Landwirtschaft und Gärtaerei, 424 in Gewerbe und Industrie, 13 in Handel und Ver⸗ kehr. 2e in Lohnarbeit und häuslichen Diensten und anderweit beichäfigt. Am häufigsten waren folgende Berufe vertreten: häus⸗ liche Dienstboten (220), landwirischaftliche Knechte (195), Fabrik arbeiter (535. Bäcker (7), Schuhmacher (37), Schreiner (35), Schneider (31), Taglöhner (27), Schmiede (25), Gärtner (23), Hausburschen (20) usw. Die mãnalichen Zöglinge waren in 59 und die weiblichen Zöglinge in 11 verschierenen Berufen tätig.

Ueber die soziale Stellung der Eltern der 2307 Zöglinge, Die sich in Zwangserziehung befanden, wurde folgendes ermittelt: Bei zz Knaben kund 159 Mädchen waren die Eltern selbständig, bei 1220 Knaben und 702 Mädchen dagegen abhängig. Insbesondere waren die Väter von 347 ehelichen und die Mütter von 338 un⸗ ebelschen Zöglingen selbständig, die Väter von 1683 ehelichen und bie Matter von 239 unehelichen abhängig. Nach dem Berufestande waren die Väler bezw. Mütter in 108 Fällen der Landwirtschaft und Gärtnerei, in 1006 Fällen dem Gewerbe und der Industrie, in 237 dem Handel und Verkehr, in 579 den Tazelöhnern und Dienstboten, 4 40 Fällen den sog. freien Berufen zuzuzählen; 37 hatten keinen

rwerb.

Von den 347 abgegangenen Zöglingen wurden 26 (7,S0ùᷣÜÄ in widerruflicher Welse, 68 (19,6 0) endgültig vor und 250 (2, 00 / o) mit der gesetzlichen Endzeit (20. Lebensjahr) entlafsen, 3 (O. od) waren gestorben. 189 (543060) von den Abgegangenen waren männlichen und 158 (4550/0) weiblichen Geschlechts, 310 (89 30/0) ehelich und 37 (10790) unchelich, 14 unter 14 und 333 über 14 Jahre alt, 5 unter 1 Jahr, 194 1 bis 5, 1066 5 bis 10, 38 10 bis 19 und 3 über 15 Jahre in Jwangserziehung gewesen. Von den Entlassenen febrten EI zu den Eltein zurück, 9 kamen zu Verwandten, 165 in Bienststeilen' 8 zum Militär, 5 ing Gefängnis, 3 gingen auf Wanzer⸗ schaft, 3 wanderten nach überseeischen Ländern aus, 5 kamen in An⸗ falten, 5 haben sich verheiratet, 1 gründete ein eigenes Gelchäft, und 17 waren flüchtig. Der Erziehungserfolg war bei 221 Entlassenen (63 7 69) als befriedigend, bei 90 (2b, 9) als zweifelhaft und hei 30 (SI o,ο) als unbefriedigend angegeben, für 6 Zöglinge eine Angabe nicht möglich. Insbesondere war der Erfolg befriedigend kern 113 Knaben und 108 Mädchen, bei 197 Ehelichen und 24 Unehellchen, bei 185 Familien, und 36 Anstaltszõglingen. Dazu wird bemerkt, daß der Erfolg der erzieherischen Einwirkung zunächst don dem moralischen Zustand der Zöglinge hei der Ausnahme abhängig ist, wie er sich im allgemeinen im Grunde der Ver⸗ hängung der Zwangserzehung ausspricht, d. h. darin, ob diese wegen ungenügender häuslicher Zucht oder wegen eigener Verderbt⸗ heit erfolgt ist.

Die der Staatekasse zur Last fallenden Kosten der Zwangs⸗ erziehung beliefen sich im Jahre 1913 nach Abjug gewisser Ersaßz⸗ lesstungen auf 155 940 6, wovon 17622 46 auf Anstalts. und N 218. auf Famillener ziehung entfallen einschließlich des Aufwandes für eine staatliche Erzlehungsanstalt in Höhe von 48 990 S und der Beiträge für lonstige Anstallen in Höhe von 18500 S6 betrug der gesamte reine Staatz aufwand für die staatliche Fürsorgeerziehung ver ˖ wahrloster Personen 222 530 4.

eine

zum Deutschen Reichsanz

M 33.

Parlamentarische Nachrichten. Der Entwurf eines Knappschafts⸗Kriegsgesetzes

ist nebst Begründung dem Hause der Abgeordneten zu⸗ gegangen. Der Gesetzentwurf lautet, wie folgt:

. §1.

Dem regelmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 17 Abs. T des Knappfchaftsgefetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 1. Juni und 39. Dezember 1912 (Gesetzsamml. 1912 S. 137, 1913 S. Y) gilt gleich ein Aufenthalt im Ausland, der durch Ein⸗ berufung des Mitglieds zu Kriegs-, Sanitäts- oder ahnlichen Diensten verursacht ist.

; § 2.

Hat die Satzung eines Knaxpschaftevereins oder einer besonderen Krankenkasse elne Wartezeit für Leistungen der Krankenkasse bestimmt, so rubt der Fristenlauf für alle Mitglieder, die während des gegen⸗ wärtigen Krieges Kriegs-, Sanntäts, oder ähnliche Dienste leisten. Ist die Wartezeit bereits erfüllt, so bedarf es nicht der Zerücklegung einer neuen Wartezeit. Die Zeit, für welche die Beiträge weiter gezahlt werden, wird auf die Wartezeit angerechnet.

E

. 33.

Mitglieder der Knappschastspereine oder der besonderen Kranken⸗ kassen, deren Mitgliedschaft nach 8 18 Abf. 1 Satz 2 des Knapp⸗ schaftsgesetzes erloschen ist, haben das Recht, binnen sechs Wochen nach ihrer Rückkehr in die Heimat in die Krankenkasse eines Knapp⸗ schafts vereins oder in eine besondere Krankenkasse wieder einzutreten, wenn sie Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben.

§ 4.

Der Lauf der im § 32 Abf. 1 Satz 2 des Knappschaftsgesetzes bestimmten Frist ist gehemmt von der Einberufung zu Kriegs, Sanitas, oder ähnlichen Diensten bis zwei Monate nach der Ent— lassung aus diesen Diensten.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Anerkennungs gebühren (65 33 Abs. 1 und 2 des Knapplichafte geletzes) fällt während der Leistung von Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten und der auf die Ent⸗ laffung aus diefen Diensten folgenden zwei Monate fort. Während dieser Zeit ist der Lauf der im § 33 Abs. 2 a. a. O. bestimmten Frist gehemmt.

§ 6.

Für diejenigen Pensionskassenmitglieder, welche zur Zahlung von Aner kennungẽgebũhren nlcht berechtigt sind, tritt, wenn sie zur Leistung von Kriegs Sanitätg⸗ oder ähnlichen Diensten aus der ihre Mit- gliedschatt begründenden Beschäftigung ausscheiden, aber innerhalb jweier Monate nach ihrer Entlassung wieder in eine Pensionskasse eintreten, der Verlust ihrer Ansprüche auf die Leistungen der Pensions⸗ kaffe (5 34 Abs. J des Knappschaftsgeseßes) nicht ein.

§ 7. Auf die im S 34 Abs. 3 des Knappschafisgesetzes bestimmte ein

. j‚hrise Frist wird, wenn ein zur Leistung von Kriegs . Sanitãts⸗

poder abntichen Diensten einberufenes Pensisnskassenmitghied innerhalb weier Monate nach der Entlafsung aus diesen Diensten wieder in en sionekasse eintritt, die Miigliedzeit vor dem Beginne der Dienstleistung angerechnet.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden ohne Aenderung der Satzungen der Knappschaftsvereine Anwendung.

Satzungsbestimmungen, dle den Mitgliedern weitergehende Rechte beilegen, werden duich dieses Gesetz nicht berührt.

§ 9.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die von Reichsange⸗ hörigen im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche unmittelbar oder mittelbar geleisteten Kriegs⸗, Sanitäts⸗ oder ähnliche Dienste.

Der Minisfer für Handel und Gewerbe ist ermächtigt, zu be⸗ stimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auch für Angehörige anderer Staaten und für die diesen Staaten unmittelbar oder mutel⸗ bar gelelfleten Kriegs⸗, Sanltäte⸗ oder ähnlichen Dienste gelten.

§ 10.

Dies Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es gilt für die Zeit vom 1. August 1914 ab. J

Der Mönister für Handel und Gewerbe ist ermächtigt, den Zeit⸗ punkt zu bestimmen, zu welchem das Gesetz wieder außer Krast rritt.

In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung wird ausgeführt:

Von den nach Maßgabe des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1912 (Gesetzsamml. S. 137) versicherten Personen ist infolge des gegenwärtigen Krieges eine große Zahl zu , Sanitäts⸗ oder ähnlichen Diensten einberufen worden oder freiwlllig eingetreten und bat infolgedessen die bisherige, die Versicherungspflicht begründende Beschãftigung aufgeben müssen. Diese Personen laufen des halb Gejahr, daß für sie die mit dem Ausscheiden aus der Beschäftigung gesetzlich verbundenen Kolgen eintreten, daß sie insbesondere die bis zum Kriegsaushruch bei ihren Vereinen erworbenen Anwartschaften herlieren. Dlesen Nachteilen vorzubeugen, ist der Zweck des vor⸗ liegenden Gesetzentwurfs.

Auf dem Geblete der Krankenversicherung hat das Deutsche Reich durch das Gesetz, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung, vom 4. August 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 334) bessimmte Vorschriften über die Erhaltung von Anwartschaften er⸗ lassen. Diese Vorschriften sind auch in den vorliegenden Gesetz⸗ entwurf aufgenommen worden, einmal, um Zweifel über ihre An⸗ wendbarkelt auf die Mitglieder der Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkaffen (58 5 des Knappschaftsgesetzes) auszuschließen., sodann aus denjenigen n , ,. welche in der Begründung deg Gesetzes vom 3. Fun 1912, betreffend die Abänderung des Stebenten Titels im Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni L35519. Juni 1906, zu Artikel J des näheren dargelegt sind (Druck⸗ sache des Herren hauses, Session 1912 Nr. 39).

Auf dem Gebiete der Invaliden versicherung hat es, abgesehen von den weiter unten zu erwähnenden Bekanntmachungen des stellver⸗ tretenden Herrn Reichs kanzleis vom 26. Nopember 1914 (Reichs- gesetzbl. S. 485), des Erlaffes besonderer reschsgesetzlicher Vor⸗ schrijten nicht bedurft, weil schon urch die Vorschriften der Reiche ver sicherungsordnung vom 19 Just 1911, namentlich die 8d 1281 Nr. 1 und 1393 AÜbf. 1 Nr. J und 2augreichend dafür gesorgt ist, daß die von den Versicherten biz zum Ausbruch des Krieges erworbenen Anwartschaften auch während des Krieges erhalten bleiben. Auch in dem Versiche⸗ rungegesetz für . vom 20. Dezember 1911 Reichsgesetzbl. S hs) ist vorgefehen zu vergl. S 51 Nr. 1 und 2), daß die in dlesen Voꝛschriften näher bezeichneten Kriegszeiten als Beitragsmonate im Sinne der 55 15 und 45 a. a4. O. angerechnet werden, also zur Erhaltung der bis zum Kriegsausbruch erworbenen Anwartschaften ebenso genügen, wie die Zeiträume, für die Belträge entrichtet worden sind. Im Knappfchaftsgesetze dagegen sind besondere, die Verhältnisse der zum Kriegsdienste einberufenen Mitglieder regelnde Vorschristen nicht nthalten? Allerding haben einige Knappschaftevereine, fa; der All⸗ gemeine Knappschafta verein in Bochum, in ihre Satzungen Bestimmungen

Zweite Beilage

Berlin, Dienstag, den 9. Februar

fehlen in zahlreichen Vereinssatzungen, es wird also auch Durch die Satzungen nicht der notwendige gleichmäßige Schutz der Pensions . kafsenmitglieder aller Vereine bor den aus dem Verluste ihrer An⸗ wartscharten sich ergebenden Nachteilen verbürgt. Sollen deshalb auch auf dem Geblete der knappschaftlichen Pensionskassenversicherung den Mitgliedern die beim Kriegsausbruch erworbenen Anwartschaften und ihre sonstigen Rechtsperhältnisse zu den Pensionskassen in der⸗ felben Lage erhalten werden, in der sie sich beim Ausbruche des Krleges befanden, so bedarf es einer den besonderen Verhältnissen der Knappschaftsvereine angepaßten, die verschiedenen rechtlichen Möglich- keiten berücksichtigenden gesetzlichen Regelung. In dieser Regelung (565 1 bis 7) liegt der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs. ; Zu §S§ 1 bis 3.

Diese drei Paragraphen entsprechen den S8 1 bis 3 des oben erwähnten Reichsgesetzes vom 4. August 1914. Sie behalten auch ebenso wie die späteren Paragraphen den in diesem Gesetz gebrauchten Ausdruck: Einberufung zu Kriegs, Sanitäte⸗ oder ähnlichen Diensten bei, weil dieser Ausdruck den erforderlichen Spielraum für Berück= sichtigung der verschiedensten Dienstleistungen läßt. Das gilt auch von dem Ausdruck „Einberufung“, der für das vorliegende Gesetz im weitesten Sinne gemeint ist, sodaß darunter namentlich auch die Ein⸗ stellung zu Dienstleistungen infolge freiwilliger Meldung oder Ge. stellung zu verstehen ist.

Zu § 4.

Nimmt eln Pensionekassenmitgiied eine Beschäftigung im Bezirke eines anderen Knappschastsbereins auf, so wird es nach 3 37 Ab. 1 des Knapyschaftsgesetzes ohne Rüdsicht auf sein Lebensalter Mitglied der Pensionskasse die ses Vereins. Das Gesetz erleichtert diese Frei⸗ zügigkeit“' dadurch, daß das übertretende Mitglied innerhalb der ersten brei Monate nach Aufgabe seiner früheren Beschäftigung nur den Nachwels zu erbringen hat, daß es noch nicht brreits zur Berufsarbeit unfähig ist. Erst bei einem sväter erfolgenden Uebertritt muß das Mitglied den regelmäßig weit schwierigeren Nachweis jühren, daß es den in der Satzung des neuen Vereins für die Aufnahme in die Pensionskaßse gufgestellten Erfordernissen über Gesundheit genügt, die ‚Aufnahmefähigkeit hesitzt.

Ber Ausbruch des Krieges wird es zahlreichen Personen unmög— lich machen, den Wechsel der Verelne innerhalb der vorgedachten drei⸗ monatigen Frift auszuführen. Infolge ihrer Teilnahme an dem Kriege müssen sie diese Frist verstreichen lassen und desbalb nach Rückkehr in die Heimat den bringen. Dieser Nachweis wird aber häufig um so schwieriger sein, als die Anstrengungen und Gefahren des Krieges den Gesundheits⸗ zustand der Kriegsteilnehmer verschlechtert haben. Den sich bieraus ergebenden Nachteilen will der 4 des Entwurfs dadurch entgegentreten, daß er den Lauf der im §32 Abs. 4 Satz? bestimmten dreimonatigen Fiist für die Zeit von der Einberufung zu Kriegsdiensten bis zwei Monate nach der Enlassung hemmt. Bet einem innerhalb des so be⸗ stimmten Zeitraums erfolgenden Uebertritt in die Beschäftigung bei dem neuen Verein braucht also der Uebertretende lediglich den Nach⸗ weis zu führen, daß er nicht bereits zur Berufsarbeit unfähig ist.

Die bier und in den jolgenden S5 5, und 7 vongeschlagene Verlängerung der eig 46. adienstzei. um zwei Monate er⸗ scheint notwendig, we . nehm neuen Bel 386 4

messene Zeit zum Aufsuch Zwecken belassen werden muß. 36. sn 85. ,

Nach 5 33 Abs. 1 des Kaen pichaftegesez (ind die aus ihrer Beschästigung aus cheidenden Mastor kassen m iglieder bei einem he⸗ stimmten Dienstalter, das im Gsetz au fünf Jahre, in den Satzungen ber einzelnen Knappschaftsvereinz zum Teil auch kürzer sestgesetzt ist, berechtigt, sich die bis dahin erworbenen Ansprüche auf die Pensiontz« kassenleistungen durch Zahlung einer ‚Anerkennungsgebühr“ zu er⸗ halten. Der Verluff der Anfprüche tritt in diesem Falle erst ein, wenn die Zablung der Anerkennungsgebühr für sechs aufeinander folgende Monate oder für die etwa in den Satzungen bestimmte andere Frist unterlassen ist.

Auch für die in dieser Rechtslage befindlichen, zur Zahlung der Anerkennungegebühr berechtigten aktiven oder bereits ausgeschiedenen Pensionskassenmitglieder bedeutet der Krieg eine Verschlechterung ihrer Lage insofern, als die Zahlung der Änerkennungsgebühr unter den Verhältnissen des Krieges leicht übersehen oder wegen schwieriger Abführung unterlaßsen wird. Der Entwurf schlägt deshalb vor, die Verpflichtung zur Zahlung der Anerkennungsgebühr für die Dauer der Kriegsdienstleistungen und die darauf folgenden zwet Monate in Wegfall zu bringen, außerdem aber den Lauf der im § 34 Abs. 2 des Fnapyschaftsgesetzes bestimmten sechsmonatigen Frist eintretenden falls der satzungsgemäßen Frist für die nämliche Zeit zu hemmen.

Zu S6.

Sind Mitglieder der Pensiongkasse mangels des erforderlichen

Dienstalters nicht zur Zahlung von Anerkennungsgebühren berechtigt, fo tritt für sie, wenn sie zur Leistung von Kriegsdiensten aus der ihre Mitgliedschaft bei der Penstonskasse begründenden Beschäftigung aus scheiben und nicht in die Pensionskasse eines anderen Knappschafls⸗ bereins eintreten, der Verlust ihrer Ansprüche auf die Leistungen der Pensionskasse ein (6 34 Abf. J des Knappschartsgesetzes). Sie ver. sfseren alfo insbesondere die von ihnen durch ihr Dlenstalter erworbene bedingte Anwartschalt, deren Wiedererwerb ihnen nur im Wege des § 34 Abs. 3 a. . D möglich ist. Diesem Nachtelle beugt der 56 des Entwurfs dadurch vor, daß er den Verlust der Ansprüche nicht eintreten läßt, wenn die Mitglieder innerhalb zweier Monate nach ihrer Entlassung aus den Kriegsdiensten wieder in eine Pensionskasse eintreten. Vieser Eintritt verjetzt sie wieder in die nämliche Rechts⸗ lage zur Pensionskasse, in der sie sich bei ihrem Augtritt infolge des Krieges befanden. . Von einer Vorschrift, nach der die Kriegedienstzeiten als Beitrag zeiten und demnach als Steigerung sätze für die Invaltdenpension (S 31 des Knappschaftegeseßzs) zu gelten hätten, wie dies für das Gebiet der Invalidenversicherung durch die 865 1393 und 1396 der Reichsversichẽrungsordnung gescheben ist, muß bei der knappschaftlichen Versicherung schon wegen der finanziellen Lage zahlreicher Knapp— schaftghereine, die durch den Krieg ohnehin verschlechtert wird, abge⸗ sehen werden.

Zu §5 7.

Schließlich bedarf noch der im § 34 Abs. 3 des Knappschafts⸗ gesetzes borgesehene Fall einer besonderen Regelung. Diese Vorschtift eimöglicht den ausgeschiedenen Pensionskassenmitgliedern den Wteder⸗ erwerb shrer früheren Ansprüche auf die Pensiongkassenleistungen durch eine einjährige Mitgliedschafi bei, einer Pensionotasse (Prohejahr). Ist ein . diesem Probejahr befindliches Muglied infolge des Krieges aug feiner Beschäftigung und damit aus seiner Mitgliedschaft aus⸗ geschleden, so läust es Gefabr, den von ihm berelz vor dem Kriege zurückgelegten Teil des Probejahres zu verlleren. Diesem Nachteil beugt der 57 des Entwurfs vor.

Zu 88.

Die Vorschriften der 55 1 bis 7 enthalten zwingendes Recht und gelten daher ohne weiteres. Zur Ersparung von Kosten und Mühe empfiehlt es sich jedoch, die sonst übliche Aufnahme dieser Vorschriften in die Vereinsatzungen, die nur durch einen Beschluß der General⸗ versammlung erfolgen könnte (5 60 Abs. ? Nr. 1 des Knappschafts gesetze ), ausdrücklich alt entbehllich zu bezeichnen.

Sowelf Vereintsatzungen Bestimmungen enthalten, nach denen

aufgenommen, die ihre Penstongkassenmitglieder auch für den Kriegtz⸗ fall vor Nachteilen bewahren. Aber solche Satzungsbestimmungen

Nachweis ihrer .Aufnahmefähigleit: er⸗

ber 6 Im III.

eiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1915.

allgemein oder in der einen oder anderen Bezlehung gůnstiger gestaltet als nach den Vorschrtften die ses Eniwurfg, liegt kein Grund vor, diese günstigere Lage durch die Gefetzgebung zu beeinträchtigen. Es empfiehlt fich, dies ausdrücklich im Gesetz hervorzuheben.

Zu § 9.

Die Vorschriften der S5 1 bis 7 gelten, schristen Ses mehrerwähnten Reichsgesetze; vom 4. August, 1314, grundsätzlich für die am gegenwärtigen Kriege teilnehmenden Reichs⸗ angehörigen; zur Befeitigung von Zweifeln ist hinzugefügt worden, daß die don ibnen geleisteten Dienste unmittelbar oder mittelbar dem Deutschen Reiche gegolten haben.

Es erschemt jedoch geboten, die Möglichkeit einer Er⸗ weiterung dieses Geltungsbereichs zu schaffen. In erster Linie wird eine solche Erweiterung für die Angehörigen der österreichisch ungarischen Monarchie und für die dieser Monarchie unmittelbar oder mittelbar geleisteten Dienste notwendig werden. Das Deutsche Reich hat Anlaß ge⸗ nommen, durch die Bekanntmachungen des stellvertretenden Herrn Reichskanzlers vom 26. November 1914 (Reichsgesetzbl. S. 485) die ebendaselbst bezeichneten gesetzlichen Vorschriften auf die Angehörigen der öͤsterreichisch ungarischen Monarchie auszudehnen. Das gleiche Bedürfnis besteht für Preußen auf dem knappschaftlichen Gebiete, zumal zahlreiche Angehörige der genannten Monarchie im preußischen Bergbau tätig und Mitglieder der preußtschen Knappschafts vereine ge⸗ wesen sind und voraussichtlich nach Beendigung des Krieges wieder sein werden. Es würde unbillig sein, in dem gegenwärtigen Kriege, in dem Deutsche in österreichisch ungarischen, Oesterreicher und Ungarn in deutschen. Heeres verbänden fechten, die Angehörigen der österreichisch · ungarischen Monarchie von den Wohltaten dieses Gesetzes auszuschließen. Voraussetzung bleibt indessen, daß auch den im osterreichisch· ungarischen Bergbau beschäftigten preußlschen Staats. angehörigen für den Krieg die gleichen Vergünstigungen gewährt werden, wie den Angehörigen der österreichisch ungarischen Monarchie. Die Feststellung dieser Voraussetzurg wird sachgemäͤß dem Minister für Handel und Gewerhe zu übertragen sein.

Db eine weltere Ausdehnung des Geltungsbereichs dieses Ge— setzes notwendig oder zweckmäßig werden wird, läßt sich zurjeit noch nicht übersehen; es empfiehlt sich indessen, die Möglichkeit eines solchen Falles zu berücksichtigen.

wie auch die Vor⸗

u 10.

Dem Gesetz muß rückwirkende Kraft beigelegt werden, um sicher⸗ zustellen, daß seine Vorschriften auch auf die vor Erlaß des Gesetzes liegenden Fälle Anwendung finden. Der 1. August 1914 ist als Tag, an dem die Mobilmachung befohlen wurde, der gegebene Tag für dle Begrenzung dieser rückwirkenden Kraft.

Der Abf. B ist dem 3 5 des Reichsgesetzes vom 4. August 1914 nachgebildet.

Theater und Musik.

Konzerte.

Konzert der Kammermusikverginigung der niglichen Kapelle am Mittwoch in der Singakademie , wieder auserlesene Genüsse für den Zuhörer. 3 Klassiker , Hark Beethoven, Weber und Schubert zieren das Programm, das D egmal ohne jede solistische Müwörkung bon den Herzen Professor Nobert Kahn,. Adalbert Gülzow, Walter Cavallery, Max Freund, Paul Treff, Gustav Krüger, Emil Prill, Fritz Flemming, Leonhard Rohl, Adolf Gütter, Paul Rembt, Anton Stengl, Willy Schultz und Adolf Mützelburg ausgeführt wurde. Das künstlerische Zu⸗ sammenspiel der Verelnigung steht auf so hoher Stuse, daß für die Herren technische Schwierigkeiten kaum bestehen; sie spielten mit gleichem Verstaͤndnis Mozarts Quintett für Klavier, Oboe, Klarinette, Fagott und Horn, Schuberts großes Oktett für zwei Violinen, Vlola, Cello. Baß, Klarinette, Fagott und Horn, wie auch einige selten gehörte Werke von Beethoven und Weber. Beetbovens 11 Wiener Tänze ermüdeten etwag durch die Gleich= förmigkeit des Rbythmus und der Tonarten, obwohl man schon dorsichtshalber zur Tranzgposition einiger. geschritten war. In einer sorgsamen Auswahl dargeboten, hätten die volketüm⸗ lichen Stücke mehr Cindruck gemacht. Wie eine reizvolle Neuheit wirkte Webers Trio fuͤr Klavier, Flöte und Cello, Oy. 63. Das volksltedarlige ÄÜndante (Schäfers Klage. das ländliche Scherzo und die ( schalthaften Freischütz. Anklänge des Schlußsatzes verleihen dem anmutigen Werke unberkennbar Webersche Eigenart. Es war erstaunlich, mit welcher Vollendung die Herren Prlll (Flöte) und Treff (Cello), ebenso meisterhaft am Klavser von Rohert Kahn unterstützt, dem Geiste dieses Werkes gerecht wurden. Prills Flötenspiel steht zurzeit wohl unerreicht in Berlin da, aber auch das jederiett vornehme, durch eine wundervoll edle und blühende Tongehung ausgezeichnete Cellospiel Paul Treffs stellt diesen Künstler in die erste Reihe unserer Violoncellokünstler. Das Konzert dauerte lange, trotzdem hätte man aber kaum etwas missen mögen. In dem Konzert „zum Besten unserer Flieger“, das der Pianist James Simon an demselben Abend unter Mitwirkung, von Gugenie Stoltz, Premyslav (Cello) und Alfred Wittenberg (Violine) im Bechsteinsaal veranstaltete, wurde außer Werken von Bach und Beethoben ein Trio des Konzertgebers für Klavier, Violine und Violoncello in A-Dur zum ersten Male gespielt. Diese neueste Arbelt des als Musiker und Künstler geschätzten Komponisten, deren motivischen Gehalt er den Eindrücken einer Italienreise verdankt, berührt an allen Stellen durch ihren gesunden, klaren Aufbau und den Fluß ihrer feinen Melodik angenehm. Alles erscheint ungesucht und ungekünstelt. Besonders der zweite und dritte Satz bergen so viele musikalische Schönheiten, daß das Werk gewiß häufiger in unseren Konzerten ge⸗ spielt zu werden verdient. Ueber die Artz der Ausführung, um die sich der Geiger Alfred Wittenberg ganz besonders verdient gemacht hatte, ist nur zu sagen, daß für den Cellopart, dessen Interpretin Eugenie Stoltz war, ein etwas festeres Zufassen am Platze gewesen wäre, zumal da das Werk, mit Ausnahme des kirchlich angelegten Larghettos, ein starkes, tempergmentvolleg Musizieren vertragen kann.

Reicher Beifall lohnte diese schöne musikalische Arbeit.

Als einen Meister des Taktstocks muß man nach dem glänzenden Verlauf selines Konzerts mit dem Philharm onischen Orchester am Bonnerstag im Beethovensgal den Königlichen Kapell⸗ meister Robert Laugs bezeichnen. Die Hoffnungen, die er vor längerer Zeit als Gastdirigent der Symphoniekonzerte des König⸗ sichen Opernhauseg erweckte, haben sich nunmehr in reichem Maße erfüllt; Herr Laugtz steht beute als ein Eigener da, und man kann ihm mit d,, . Genugtuung bestätigen, daß er mit diesem Konzert in die Reihe unserer ersten Konzertdirigenten eingetreten ist. Schon die mit gewaltiger Leidenschaft und Denn feinsten Stilempfinden zu Gehör gebrachte 17. Symphonie in G. Moll vom Brahmtz konnte fich durch den geradezu dämonlsch zwingenden Ein. druck, den sie hervorbrachte, mit den besten Aufführungen dieses Werkes messen. Laugs dirialerte die schwierige Komposition frei aus dem Gebdächtnsg und beherrschte sie von der ersten bis zur letzten Note mit erstaunlicher Sicherhelt. Mit aleichem stilsicheren Gin fühlen wurde er sodann dem Don Juan des Brabmg⸗

sich die Rechtelage der am Kriege tellnehmenden Vereingmitglieder

Antipoden Richard Strauß gerecht. Was das Philharmonische