1915 / 38 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Feb 1915 18:00:01 GMT) scan diff

zeige der vorhandenen Bestände und varpflichtet sind.

Der Preis bestimmt sich nach 8 3. Auf j . 2 81

( Auf die in den S5 3 und 4 vorgesebenen Preise finden die Ss 2,

eg e, beneffend die Höchsipreise vom 4. Auaust 1514

9 esetzbi. S 3395) in der Fassung der Bekanntmachung vom

. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) entsprechende Anwendung.

w 88

Die Kaufverträge über Rohzucker des Betriebe jahrs 1914/15

werden, soweit sie nach dem 31. Oktober 1914 zu erfüllen sind, mit

dem Inkrasttteten dieser Verordnung fo angeseben, als ob ein' Ver—

tragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechtes zurückgetreten ist. 22 * 8 9.

Mit Gefärgnis bis ju 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

fünfjehntausend Mark wird unbeschadet der verwirkten Steuerstrase

bestraft, .

1 her unbefugt Gegenstände der im § 5 Abs. 1 vorgesehenen

Art belseite schafft, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder

sonst verbraucht, verkauft, tauft oder ein anderes Erwerbs⸗

geschäft über sie abschli⸗ßt,

wer der Aufforderung, Robzucker zu liefern (88 5, 6), nicht

nachkommt, 6 .

wer die nach 8 6 Abs. 3 erforderte Anzeige nicht oder un=

richtig erstattet. ;

§10

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

der eingetretenen Aenderungen

Bekanntmachung zuckerhaltige Futtermittel. Vom 12. Februar 1915.

. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 folgende Verordnung erlassen:

ö ö §51

Wer aus Erzeugnissen der Zuckerfabrikation im Betriebe seines Gewerbes Futtermittel herstellt oder mit solchen handelt, danf die Futtermittel vom 15. März 1915 ab nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirie, G m. b. O. in Berlin absetzen. Dies gilt auch insoweit, als über die Futtermittel Lieferungsverträge abge— schlossen und nach dem 14. März 1916 zu erfüllen sind. ; ö. Die Vorschrift des Abfatzes 1 gllt auch für getrocknete Schnitzel, Melasse⸗Trockenschnitzel und getrocknete Zuckerschnitzel.

. 5

Die Rohzuckerfahrlken, Verbrauchszuckerfabriken einschließlich der Raffinerien und die Melasse Entzuckerungsanstalten haben der Bezu z vereinigung auf Verlangen ihre Nachprodukte und ihre Melasse zu lief rn, und zwar schon vor dem 15. März 1915. Die bezeichneten Fabriken und Anstalten dürfen jedoch diejenigen Mengen zurückbehalten, die zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind, soweit solche Ver— träge nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen und vor dim 15. März 1915 zu erfüllen sind. ; Die Robzuck erfabriken sind ferner verpflichtet, elnen vom Rekchs— kanzler zu bestimmenden Anteil ihres Rohzuckers (1. Produkt) der Beuge vereinigung auf Verlangen für die Veracheitung zu Futter- mitteln und zur Branntwein, oder Preßhefebercitung zu liesern. Jeder so stige Eigentümer von Nachprodukten und von Melasse ist, sofern er nicht Verbraucher ist, verpflichtet, alle in seinem Eigen tume befindlichen Mengen auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu liefern. Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. ö

Dle Bestimmung des Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Rohzucker und Hteisasse, die auf Grund von Lieferungsverträgen, die

über

Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)

vor dem 4. Februar 1915 abgeschlossen sind, an Branntweinbrenner zu liefern sind.

Die Bedingungen werden vom Reichskanzler festgesetzt.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.

9

9

Wer die im § 1 bezeichneten Futtermittel im Betriebe seines Gewerbes herstellt oder mit solchen handelt, ist verpflichtet, sie der Bezugsverrinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen, und zwar schon vor dem 15 März 1915. Er darf jedoch diejenigen Mengen zurückbehalten, die zur Erfüllung von Verträgen eiforderlich sind soweit solche Verträge nachweislich vor dem Inkrafttreten die ser Ver⸗= ordnung geschlossen und vor dem 15. März 1916 zu erfüllen sind.

Die Bezugsvereimigung ist zur Uebernahme bis spätestens zum 1. Junt 1915 verpflichtet. .

54

Die in den 585 2 und 3 bezeichneten Fabriken, Anstalten. Ge— werbetreibenden und sonstigen Eigentümer von Robhzucker und Melasse, sofern diese nicht Verbraucher sind, sind verpflichtet, am 25. Februar 1915 der Bezugsvereinigung anzuzeigen, welche Vorräte der im § 1 bezeichneten Eizeugnisse sie besitzen oder im Gewahrsam haben. Vor⸗ 1äte unter jehn Doppelzentner unterliegen der Anzeigepflicht nicht.

§ 5 . Für die von der Bezugbereinigung übernommene Ware ist dem Verkäufer ein angemessener Preis zu zahlen. Dabei darf der Preis für das Kilegrammprozent Zucker im Rohzucker und in den Nach—ↄ produkten 22,2 Pfennig, in der Melasse 16 Pfennig ab Verladestelle der Fabrik oder des Lager fei Wagen ohne Ve vackung nicht über— steigen. In saurer Melasse erniedrigt fich der Preis für das Kilo— grammprozent Zucker um 1 Piennig.

Im vergällten Zucker erhöht sich der Preis für das Kilogramm prozent Zucker um 1 Pfennig.

. erköht, sich der Preis für das Kilogramm rozent Zuck. n 12 Pfennig bei Mischung mit Strohhäcksel und um 5 Pfennig bei Mischung mit Torfmull. ö Wenn Lie Lieferung in Säcken erfolgt, erhöht sich der Prels bei Rohz cker. Nachprodukten und veraälltem Zucker um 1 Pfennig, bei Torsmelasse um 2.25 Pfennig, bei Häckselmelasse um 3.5 Pfennig für das Kilogrammprozent Zucker. Dabei ist angenommen, daß der Roh— zucker bei einem Rendement von S8 Prozent durchschnittlich 99 Prozent Zucker und die Nachprodukte bei einem Rendement von 75 Prozent durchschmittlich 90 Prozent Zucker enthalten. Im Zweifelsfalle wird der Zackergehalt des Rohzuckers und der Nachprodukte sowte des durch Vergällung daraus hergestellten Zuckerfutters durch Polarisation festgestellt.

Der Zuckergehalt der Melasse wird mit durchschnittlich 48 Prozent angenommen. Im Zweisfele falle wird der Zuckergehalt der Melasse und des daraus hergestellten Melassemischfutters nach vorheriger Inversion nach der Kupfermethode ermittelt. t J.

Die Mischung der Melasse mit anderen Stoffen, Abs. 3 genannten, ist in gewerblichen Betrieben vom 1. ab unzulässig.

Der Preis für getrocknete Schnitzel und Melassetrockenschnitzel darf 12 Mark und der Preis für getrocknete Zuckerschnitzel I5 Mark für je 100 Kilogramm einschließlich Sack nicht ubersteigen.

Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so ent— scheldet die zuständige höhere Verwaltangsbehörde endgültig.

86

Beim Verkaufe der im S 5 genannten Futtermittel an den Ver— braucher ist ein Auischlag bis zu 7 vom Hundert von dem rach 35 zu zahlenden Preise zuzüglich der Transporikosten zulässig. Von dem Aufschlag entfallen auf die Bezugsvereinigung , auf den Weiter— verkäufer .

8 L

als den im 93 März 1915

, . ; . Die Bezugsvereinigung darf von ihrem Umsatz 2 vom Tausend

Der zübrige Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland zu verwenden. Ueber einen etwa noch verbleibenden Rest verjügt der Reichskanzler.

Die Bezugsverelnigung darf nur an Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler befnmmten Stellen abgeben Die Bedingungen, unter denen die Verteilung und die Abgabe zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzler.

; 80

Mlt Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

fünfzehntausend Mark wird bestraft: 1 wer der Vorschrift des 5 1 zuwider Futtermittel in anderer Weise als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Land—⸗ wirte absetzt, 2) wer der ihm auf Grund der 2 bis 4 obliegenden Ver⸗ pflichtung nicht nachkommt. 5 10 Unbeschadet der nach 5 9 verwirkten Strafe kann die in den 1, 2 und 3 vorgeschriebene Lieferung und Ueberlassung nach An⸗ ordnung der Landeszentralbehörde erzwungen werden. n ö §11 Die Ausführungsbestimmungen erlassen die Landeszentralbehörden. ie bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Ver— dnung anzusehen ist.

S or

§5 12 . Die Verordnung. tritt mit . Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 12. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung.

„Die nachstehend verzeichneten Unternehmungen und Grund⸗ stücke ind auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. November 1914, die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen betreffend, unter zwangs⸗ weise Verwaltung gestellt worden:

- 1! Filiale der Firma E. Remy-Martin C Co., aus Cognac, zu Mainz (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. Br aden, Mainz.

23 Niederlassung der Fitma Girard C Co., aus Tonnay⸗Charente, 9 Mainz⸗Welsenau (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. Schreiber, Mainz).

3) Haus Ludwigstraße 1 zu Mainz (Eigentum der französischen Staate angehörigen Josef Emil Henriet Ghefrau, geb Bastien,. und Denis Ernst Bastien, beide zu Nancy wohnhaft) (Verwalter: Rechts⸗ anwalt Dr. Hefner, Mainz).

, Daus Große Bleiche 15 zu Mainz (Eigentum der französischen Staatzangehßrigen Karl Alfons Broussien und Gustav Edgar Broussien, beide zu Paris wohnhast) (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. Horch, Mainz. 5). Grund stücke des Kaufmanns Eduard. Maurlece Josef Cäsar gostle es Veu ves und dessen Ehefrau Marie Jeanne Angele, geb Roussel, zu Fontenay Bois, Villa d Orleans Nr. J Rue du Clos Orleans (Frankreich Seine), in der Gemarkung Langen, nämlich Flur TWXV Nr 298 5/10 (Dofreite, Flur XXV Nr. 298 6/10 Grabgarten), Flur TX. Nr. 297 5/10 (Grabgarten) (Verwalter: Bürgermeistereisekretär Bär, Langen). Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom Dezember 1914, die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen betreffend, ist unter zwangsweise Verwaltung gestellt worden die Firma Ortweiler und Cie. zu Offenbach (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. Bangel, Offenbach). Darmstadt, den 8. Februar 1915. Großherzogliches Mintsterium des Innern. von Homberg *

22.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsassessor Böhme in Simmern zum Landrat

zu ernennen.

J. ö (.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät 8 J

des Königs ist die Wahl des Direktors der Realschule in Havel⸗ berg Dr. Wilhelm An der son zum Direktor der Friedrichs⸗ schule (Realgymnasium nebst Realschule) in Luckenwalde durch das Staatsministerium bestätigt worden.

Auf Grund des Königs hat d taatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Neuwied getroffenen Wahl den Rechtsanwalt Notar, Justizrat Joseph Tilmann . ; . in Beigeordneten der Stadt Neuwied für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren und

infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Eupen getroffenen Wahl den Prozeßagenten Hubert Arnold Gilles daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Eupen für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren bestätigt.

Allerh as

1

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Regierungsbaumeister des Hochbaufachs Winkler ist von Karthaus i. Westpr. nach Hannover als Vorstand des

7 Hochbauamts U daselbst versetzt worden. Den Regierungsbaumeistern des Wasser- und Straßen⸗ baufachs Schneuzer in Oppeln, Kühle in Neusalz a. O. beide im Bereich der Oderstrombauverwaltung) und Möring in Plön sind etatsmäßige Stellen als Regierungsbaumeister verliehen worden.

Ministerium des Innern.

Dem Landrat Böhme ist das Landratsamt im Kreise Simmern übertragen worden.

Aichtamtliches.

Deutschet Reich. Preußen. Berlin, 15. Februar 1915.

In der am 13. Februar 1915 unter dem Vorsitz des Staatsministers, Vizepräsidenten des Staatsministeriums, Staatssekretärs des Innern Dr. Delbrück abgehaltenen Plenarsitzung des Bundesrats wurde den Entwürfen von Verordnungen über die Höchstpreise für Hafer, die Er⸗ höhung des Haferpreises und die Regelung des Verkehrs mit Hafer zugestimmt.

Eren 3* 54 . 251 1 . Vermitilunge vergütung zurückbehalten.

öchster Ermächtigung Seiner Majestät

Der Bundesrat versammelte sich heule zu einer Plenar⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Zoll⸗ und Steuerwesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll! und Steuerwesen und für Justizwesen sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen Sitzungen.

Die der deutschen Regierung übermittelte Note der Re⸗ gierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat laut Meldung des „W. T. B.“ folgenden Wortlaut:

Eure Exzellenz!

Ich bin von meiner Regierung beauftragt, Eurer Exzellenz folgendes zu übermitteln:

Die Regierung der Vereinigten Staaten ist durch die Bekannt⸗

aufmerksam gemacht worden, daß die Gewässer rings um Groß⸗ britannten und Irland, einschließlich des gesamten englischen Kanals. als Kriegsgebiet anzuseben seien, daß alle in diesen Gewässern nach dem 18. d. M. angetroffenen feindlichen Kauffahrteischiffe zerftört werden sollen, ohne daß es immer möglich sein werde, die Belatzungen und die Passagiere zu retten, und daß auch neutrale Schiffe in diesem Kriegsgeblet Gefahr laufen, da angesichts des Mißbrauchs neutraler Flaggen, der am 31. Januar von der hritijchen Regierung angeordnet worden sein soll, und angesichts der Zufälligkeiten des Seetrieges es nicht immer vermieden weiden könne. daß die auf feindliche Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe träfen. Die amerikanische Regierung erachtet es daher als ibre Pflicht, die Kaisertich deutsche Regierung in aufrichtiger Hochschätzung und mit den freundschaftlichsten Gefühlen, aber doch ganz offen und ernstlich auf die sehr ernwen Folgen aufmerksam zu machen, die das mit der Bekanntmachung offenbar be⸗ absichtigte Vorgehen möglicherweise herbeiführen kann. Die amerikanische Regterung schätzt diese möglichen Folgen mit solcher Besorgnis ein, daß sie es unter den obwaltenden Umständen als ihr Recht, ja, auch als ihre Pflicht erachtet, die Kaiserlich deutsche Regierung zu er⸗ suchen, vor einem tatsächlichen Vorgehen die kritische ge zu erwägen, die in den Beziehungen der Vereinigten Staaten zu Deutschland ent⸗ stehen könnte, falls die deutschen Seestreitkräfte in Befolgung der durch die Bekanntmachung des Admiralstabes angekündigten Maß— nahmen irgendein Kauffahrteischiff der Vereinigten Staaten zerstörten oder den Tod eines amerikanischen Staatsangebörigen verursachten.

Es ist selbstverständlich nicht nötig, die deutsche Regierung daran zu erinnern, daß einer kriegfübrenden Nation in bejzug auf neutrale Schiffe auf hober See leriglich das Recht der Durchsuchung zusteht, es sei denn, daß eine Blockadeerklärung ergangen ist und die Blockade effektiv aufrecht erhalten wird. Die Regierung der Ver⸗ einigten Staaten nimmt an, daß eine Blockade im vorliegenden Fall nicht beabsichtigt ist. Eine Erklärung oder Ausübung des Rechts, jedes Schiff anzugrelfen und zu zerstören, das ein näher um⸗ schriebenes Gebtet auf offener See befährt, ohne erst Fest⸗ gestellt zu haben, ob es einer kriegführenden Nation gebört, oder oh seine Ladung Konterbande ist, wäre eine Handlungsweise, die so sebr im Widerspruch mit allen Präzedenzen der Seekrieg⸗ führung steht, daß dte amerikanische Regierung kaum annehmen kann, daß die Kalserlich deutsche Regierung im vorliegenden Falle sie als möglich ins Auge faßt. Der Verdacht, daß feindliche Schiffe zu Unrecht eine neutrale Flagge führen, kann nicht eine berechtigte Ver⸗ nutung schaffen, dahin gehend, daß alle Schiffe, die ein näber um⸗ schriebenes Gebiet durchsahren, demselben Verdacht unterliegen. Gerade um solche Fragen aufzuklären, ist nach Ansicht der amertkant⸗ schen Regierung das Mecht der Durchsuchung anerkannt worden. Die ameritanische Regierung hat von der Derckschrift der Kaiser⸗ lich deutschen Regierung, die zugleich mit der Bekanntmachung des Admiralftabee ergangen ist, eingebend Kenntnis genommen. Sie be— nutzt di se Gelegenbeit, die Kaiserlich deutsche Regierung mit größter Heöchschätzung darauf aufmerksam zu machen, daß die Regierung der Vereinigien Staaten zu einer Kritik wegen nicht neutraler Haltung, der sich nach Ansicht der deutschen Regierung die Regierungen gewisser anderer neutraler Staaten ausgesetzt haben, keine Vergulassung gegeben hat. Die Regterung der Vereinigten Staaten hat keinen Maßnahmen zugestimmt oder hat es bei keiner solchen bewenden lassen, die von den andern kriegführenden Nationen im gegenwärtigen Kriege getroffen worden sind, und die auf eine Beschränkung des Handels hinzielen. Vielmehr hat sie in allen solchen Fällen eine Haltung ein⸗ genommen, die ihr das Recht gibt, diese Regierungen in der richtlgen Weise für alle eventuellen Wirkungen auf die amertkanische Sch erant zu machen, welch durch die be— stebenden Grundsätze des Völkerrechts nicht gerechtfertigt sind. Daher erachtet sich die amerikanische Regierung im vorliegenden Falle mit gutem Gewissen auf Grund anerkannter Prinzipien für be— rechtigt, die in der Note angedeutete Haltung einzunehmen; falls die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe auf Grund der Annahme, daß die Flagge der Ve einigten Staaten nicht in gutem Glauben geführt werde, handeln sollten und auf hoher See ein amerikanisches Schiff oder das Leben amerikaniicher Staatsangehöriger vernichten sollten, so warde die Regierung der Vereinigten Staaten in dieser Handlung schwerlich etwas anderes als eine unentschuldbare Verletzung neut aler Rechte erblicken können, die kaum in Enklang zu bringen sein würde mit den freundschaftlichen Beziehungen, die jetzt glückicherweise zwischen den beiden Regierungen bestehen.

Sollte eine solche beklagenswerte Situation entstehen, so würde sich die Regierung der Vereinigten Staaten, wie die Kaiserlich deutsche Regierung wohl verstehen wird, genätigt sehen, die Kaiser— lich deutsche Regierung für solche Vandlungen ihrer Marinebehörden streng verantwortlich zu machen und alle Schritte zu tun, die zum Schutze amerikanischen Lebens und Eigentums und zur Sicherung des vollen Genusses der anerkannten Rechte auf hoher See für die Amerifaner erforderlich sind. In Anbetracht dieser Erwägungen, die die Regierung der Ver— einigten Staaten mit der größten Hochschätzung und in dem ernst⸗— lichen Bestreben vorbringt, irgendwelche Mißverständnisse zu ver— meiden und zu verbindern, daß Umstände entstehen, die sogar einen Schatten auf den Verkehr der beiden Regierungen werfen könnten, spricht die amertkanische Regierung die zuversichtliche Hoffnung und Erwartung aus, daß die FKaiserlich deutsche Regierung die Ver⸗ sicherung geben kann und will, daß amerikanische Staatsbürger und ihre Schiffe anders als im Wege der Durchsuchung durch deutsche Seestreitkräfte, selbst in dem in der Bekanntmachung des deutschen Admiralstabes näher bezelchneten Gebiet, nicht belastigt werden sollen. Zur Information der Kaiserlichen Regierung wird hinzugefügt, daß der Regierung Semer britannischen Majestät bezüglich des un⸗ gerechtfertiaken Gebrauchs der amerikanischen Flagge zum Schutze britischer Schiffe Vorstellungen gemacht worden sind. ; Ich benutze diesen Anlaß, Eure Exzellenz erneut meiner aus- gezeichneten Hochachtung zu versichern.

gez. James W. Gerard.

Seiner Exzellenz Herrn von Jagow, Staatzsektetär des Auswärtigen Amts.

Zur Erhebung der Mehl wird durch „W. teilung verbreitet:

In einzelnen Städten ist festgestellt worden, daß dieselben Vor⸗ räte sowohl von dem Lagerhalter (Spediteur) als von dem Eigen⸗ tümer, der sie nicht in Gewahrsam hatte, angejeigt worden sind. Wenn belde anzeigenden Personen an demselben Orte wohnen, kann die zweifache Meldung leicht aufgedeckt und eine Dopyelzählung ver⸗ mieden werden; wohnen die Beteiligten aber an verschiedenen Orten, wird eine Aufklärung des Irrtums nicht immer möglich sein, und es

Vorräte von Brotgetreide und T. B.“ nachstehende amtliche Mit⸗

tritt eine das Ergebnis trübende Doppelzählung ein.

Gesellschaft vielfach Anträge von Kommunalverbänden um

machung des deutschen Admiralstabes vom 4. Februar 1915 darauf

Eigentümer größerer Mengen, welche diese angez eigt haben, ohne] daß sie sie in Gewahrsam hatten, werden daher guttun, biervon der zuständigen Gemeindebebörde auch jetzt noch Mitteilung zu machen.

Es gelangen in letzter Zeit an die Kriegsgetreide⸗

Ueberlassung von Mehl. Diesen Anträgen stattzugeben, ist nicht Aufgabe der Kriegsgetreide⸗Gesellschaft. Wie „W. T. B.“ mitteilt, ist festgestellt, daß noch große Mehlvorräte im Lande vorhanden sind. Die Mühlen wissen teilweise nicht, wohin sie

ihre Produktion absetzen sollen. Es handelt sich bei dieser vor⸗ handenen Mehlmenge weniger um Roggenmehl, als um Kriegsmehl (das ist 70 Proz. Weizenmehl und 20 Proz. Roggenmehl). Dieses Mehl haben die Mühlen teilweise fertig liegen, teilweise können sie ihre vorhandenen Getreidevorräte gemäß 8 4 Ziffer 9 der Bundesratsverordnung vom 25. Ja⸗ nuar 1915 ausmahlen. Veräußern dürfen die Mühlen nicht, ohne daß der zuständige Kommunalverband hierzu die erforder— liche Zustimmung gibt. Diese Zustimmung wird von dem Kom⸗ munalverband, in dem die Mähle liegt, häufig verweigert, ob⸗ wohl die in dem Bezirk vorhandenen Vorräte dessen Bedarf für die nächste Zeit bei weitem übersteigen. In diesem Falle empfehlen wir dem notleidenden Kommunalverband von 8 II der Bundesratsverordnung Gebrauch zu machen und sich an die Landeszentralbehörde zu wenden, um die Uebereignung pon Mehl aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes an einen anderen Kommunalverband in die Wege zu leiten. Ge⸗ hören die Kommunalyerbände verschieden en Bundesstaaten an, so ist hierfür der Herr Reichskanzler zu ständig. Mühlen, bei benen Mehl noch erhältlich ist, sind zu erfahren bei der Ge⸗ schäftsstelle des Vereins Deutscher Handel smüller, Berlin⸗ Charlottenburg, Schillerstraße 5 (Telegrammadresse: Handels— müller).

Die englische Nachrichtenslelle „Central News“ hat mit geteilt, das britische Auswärtige Amt habe die Bestätigung erhalten, daß Deutsch land sich weigert, Kriegsgefangene auszuliefern, die nicht mehr felddienstfähig sind. Wie die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ mi tteilt, ist diese Nachricht falsch. Deutschland hat im Gegenteil die Vornahme des Aus— tauschs solcher Gefangenen für den 15. und 16. Februar vor⸗ geschlagen. .

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers/ liegt die 365. Ausgabe der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 150. Verlustliste der preußischen Armee, die 153. Verlustliste der bayerischen Armee, die 168. Verlust⸗ liste der sächsischen Armee und die 116. Verlustliste der württem⸗ bergischen Armee.

Bayern.

Seine Majestät der König ist mit dem Kriegsminister und den Herren des Gefolges vorgestern abend vom westlichen

2

Kriegsschauplatz wieder in München eingetroffen.

Baden.

Die politischen Parteien Badens haben nach einer Meldung des „W. T. B.“ für die Dauer des gegenwärtigen Krieges ein Abkommen getroffen, wonach für Ersatzwahlen in den Reichstag und in den Landtag, die während der Kriegs⸗ zeit, einerlei aus welchen Gründen, nötig sein sollten, der Befitzstand der Parteien gewahrt bleibt. und dem Kandidaten derjenigen Partei, die das Mandat besessen hat, kein Gegen⸗ kandidat gegenübergestellt wird. Die Partei, die das Mandat besessen hat, ist in der Auswahl ihres Kandidaten völlig frei. Unterzeichnet ist das Abkommen für die Volkspartei von Dr. Friedrich Weill, für die Konservativen vom Freiherrn von Laroche⸗-Starkenfels, für die Nationalliberalen vom Geheimen Hofrat Rebmann, für die Sozialdemokrgten von Geiß-⸗Mannheim und für das Zentrum von T heodor Wacker.

Oesterreich⸗ Ungarn.

Wie das Armeeoberkommando bekannt gibt, hat sich schon öfter der Fall ereignet, daß russische Soldaten und selbst ganze Patrouillen, sich der österreichisch-ungarischen Uniform bedienten, um kleinere Abteilungen zu überfallen. Da dies in den letzten Monaten, namentlich vor Przemusl, wieder⸗ holt vorgekommen ist, und diese völkerrechtswidrige und gerächtliche Kriegslist in den Reihen des Feindes augen⸗ scheinlich beliebt zu werden begann, t

wurde es nöti kannt zu machen, daß jeder russische Soldat

der in solch schmählicher Weise im Kampfe kleidung bedient, standrechtlich an Ort und handelt wird. In den jetzigen Kämpfen in d

hat es sich nun ereignet, daß ein ganzes russisches österreichischungarischen Uniformen zum Angriff vorgegangen ist. Das Bataillon wurde zersprengt und größtenteils gefangen genommen. Angesichts dieser Tatsache muß öffen er! werden, daß selbst die größte Anzahl solch verkleideter Feinde, die uns in die Hände fallen, die sofortige standrechtliche Be⸗ handlung aller nicht hindern wird.

Großbritannien und Irland.

Der Premierminister Asquith hat vorgesterr den in London eingetroffenen Ricciotti Garibaldi empfangen.

Die englische Regierung hat all aust xa li chen Staaten ersucht, sich für die Dauer des Krieges die Verfügung über alles zur Aus fuhr freie Flei sch zu sichern, da auch die französische Regierung beträchtliche Ankäufe machen werde.

Das Amtsblatt veröffentlicht Best immungen ur die Schiffahrt beim Einlaufen in die wichtigsten Häfen Englands und des britischen Reiches von Westindien bis zum Indischen Ozean, vom Chinesischen Meer bis zur Tafelbai und von Sydney bis Quebek. Häfen, in denen. die Einfahrt ver⸗ boten ist, follen nachts durch drei übereinander besindliche rote Lichter und am Tage durch drei. übereinander befindliche Ballons bezeichnet werden. Die Schiffe müssen vor den Häfen vor Anker gehen, wo sie untersucht werden sollen. J

Im Unterhause erwiderte vorgestern, wie W. T. B. berichtet, der Staatssekretär des Ackerbauamis auf eine An⸗ frage, daß nach den letzten amtlichen Berichten wahrscheinlich in diesem Jahre in Großbritannien eine wesentliche Per⸗ mehrung der Anbaufläche für Getreide, namentlich für

In London, Leicester, Birmingham, Liverpool, Ports⸗ mouth, Cardiff, Bradford und anderen Orten fanden vorgestern Versammlungen von Gewerkschaften, Genossen⸗ schaften und fozialistischen und Frauenvereinen statt, um gegen die Teuerung der Lebensmittel und der Stein⸗ kohlen zu protestieren und dagegen, daß die Regierung nicht eingreife. Die von den Versammlungen angenommenen Re— solutionen fordern das Unterhaus auf, von der Regierung be⸗ stimmte Vorschläge zu verlangen, um eine Herabsetzung der Preise für die notwendigsten Lebensbedürfnisse zu erzielen, die für die Arbeiterklasse Englands und Schottlands unerträglich geworden seien.

Die „Neue Freie Presse“ veröffentlicht einen Aufsehen erregenden Brief Sir Roger Casements an Sir Edward Grey, in dem Casement mit allen Einzelheiten nach weist, wie der englische Gesandte in Christiania versucht hat, Sir Roger Casement durch verbrecherische Mittel in seine Ge⸗ walt zu bringen. Casement hatte sich im Oktober von Amerika nach Enropa begeben, nachdem er vorher in einer Erklärung an seine irischen Landsleute den Standpunkt vertreten hatte, daß die Iren nicht gegen Deutschland die Waffen ergreifen dürften. Als er am 29. Oktober in Kristiania eingetroffen war, suchte sofort die dortige englische Gesandtschaft An⸗ knüpfung mit seinem Diener, einem Norweger Namens Adler Christensen. Der englische Gesandte selber hatte mit Christensen in der englischen Gesandtschaft eine Anzahl von Unterredungen, in denen er diesen zu bestimmen suchte, zur Beiseiteschaffung Casements behilflich zu sein. Der englische Gesandte versprach dem Diener Casements „auf sein Ehren— wort“ 5000 Pfund, wenn es ihm gelänge, seinen Herrn in die Hände der englischen Behörden zu spielen. Sollte Case— ment bei dieser gewaltsamen Entführung etwas zustoßen oder er sonst zu Schaden kommen, so würde der Gesandte dafür sorgen, daß Nachforschungen niedergeschlagen würden und der Entführer straffrei ausginge. Der Gesandte forderte Christensen weiter auf, die Korrespondenz Casements zu entwenden und ihm auszuliefern. Im Einverständnis mit Casement führte Christenfen die Verhandlungen mit dem englischen Gesandten weiter, nachdem Casement sich aus Christiania in Sicherheit gebracht hatte. Das Ziel blieb, Cafement aus dem Wege zu räumen. Der englische Gesandte händigte Christensen sogar einen Schlüssel zur Hinterpforte der Gesandschaft ein, damit er jederzeit unbemerkt das Haus be⸗ treten könnte. Er übergab ihm mehrmals Geldbeträge und stellte ihm schließlich am 3. Januar eine förmliche, ordnungs⸗ mäßig von ihm unterschriebene Zusicherung im Namen der britischen Regierung aus, in der er ihm Belohnung und Straf⸗ freiheit für die Begehung des geplanten Verbrechens verspricht.

Dieser Brief lautete in Uebersetzung: Englische Gesandtschaft. Christiania, Norwegen Im Namen der Britischen Regierung verspreche ich folgendes: Falls auf Grand von Mitteilungen, die Adler Christensen macht, Sir Roger Casement mit oder ohne feine Gefährten in meine Hände geliefert wird, soll der genannte Adler Christensen von der britischen Fegierung die Samme von 5000 Pfund Sterling erhalten, zahlbar nach seinem Wunsch. ; Adler Christensen soll außerdem persönliche Siraffreiheit ge⸗ nießen und auf Wunsch freie Ueberfahrt nach den Vereinigten Staaten erhalten. M. de C Findlay, Seiner Britischen Majestät Gesandter.

Dieses im wesentlichen der seltsame Inhalt der Mit teilungen Sir Roger Casements an Sir E. Grey.

Frankreich.

Der Ministerrat besprach gestern die militärische und diplomatische Lage. Der Finanzminister Ribot ließ das Dekret bezüglich der Ausgabe von Obligati onen der National— verteidigung unterzeichnen. Fie „W. T. B.“ meldet, tragen diese 5 Proz. Zinsen, im voraus jeweils am 16. Februar und 16. August jeden Jahres zu gleichen Teilen zahlbar, werden zum Kurse von 96,50 ausgegeben unter Abzug der Zinsen für die laufende Halbjahrsperiode, in der sie gezeichnet wurden, und sind am 16. Februar 1925 zu pari rückzahlbar. Der Stagtsschatz kann jedoch die Obligationen nach dem 16. Februar 9260 jederzeit unter Abzug der Zinsen zu pari zurückzahlen. Die Obligationen sind für die ganze Laufzeit steuerflei und lauten auf den Ueberbringer oder auf Order mit der Möglich keit der Ueberschreibung durch Giro. Die Obligationen können gegen Staatsanleihen, die vor dem J. Januar 1918 ausgegeben werden, zum Emissionskurs von 96,50 ausgetauscht werden.

Die bulgarische Gesandtschaft in Paris hat der Agence Havas, wie die „Frankfurter Zeit ung“ meldet, nach⸗ siehende Note des bulgarischen Ministeriums des Auswärtigen mitgeteilt:

Die känstliche Aufregung, die die bulgarische Finanz- overation hervorgerufen hat, ist nicht gerech fertigt. Vie bulgarische Regierung hat im letzten Sommer mit einer Gruppe von deutschen und 5sterreichischen Banken, an deren Spitze die Dis contogesell⸗ schaft steht, eine Anleihe von 500 Milltonen Franken abgeschlosen, deren Emission infolge des Krieges verschoben wurde. Die 150 Millionen Franken, deren Bejahlung das Syndlkat zugesttmmt hat und wovon die Hälfte unver,üglich, die andere in ver— schiedenen Zeitabsländen bejahlt werden mun, sind nur ein neuer Borschuß Auf das eiwähnte Anlehen. Die Opergtion hringt keine Aenderung in der bulgarischen Politik mit sich Es ist bekannt, daß Bulgarien nationale Forderungen besitzt. Wien und Berlin haben 8

für die Durchführung der Operation keine politische Bedingung gestellt. Bulgaren verfolgt mit dieser Operation folgende Zwecke: seinen finanziellen Verpflichtungen nach zukommen, besonders der Bezahlung der Coupons, das budgetäre Defrrit zu erleichtern, das der Krieg verursacht hat, und auch die Operationen der bulgarischen Natfonalbank leichter zu gestalten, der der Staat beträchtliche Summen schuldet.

Das Finanzministerium veröffentlicht eine Statistik über die Ein- und Ausfuhr Frankreichs von August bis Ende November 1914. Bis zum 31. Juli 1914 wies die Einfuhr einen Mehrbetrag von 53 935 000 Franken, die Ausfuhr einen Ausfall von 66 619 090 Franken gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres auf. Vom 1. August bis 30. November 1914 betrug der Ausfall der Einfuhr 1688 656 000, der Ausfall der Ausfuhr 1564 830 000 Franken gegenüber dem gleichen Zeitrau des Vorjahres. Im November 1914 e Zeitraum des. Vorjahr. 8 . e betrug die Ausfuhr für Belgien 170 000 Franken statt

102 000 000 im November 1913. Für Rußlond betrugen die Franken, die Einfuhr

Ausfuhr 338 000 gegen 7961 900 F . ) 2978 000 gegen 39 622 000 Franken, für England die Aus⸗ fuhr 66 714 000 gegen 199 704 009 Franken, die Einfuhr 50 688 009 gegen 8ͥ* 931 Franken, für die Schweiz die Aus⸗

Weizen eintreten werde.

fuhr 13066 000 gegen 31 432 000, die Einfuhr 7 260 000

gegen 12485 000 Franken, für Jialien die Ausfuhr 10 371 000 gegen 27 861 000, die Einfuhr 6712000 gegen 2 6060 000 Franken, für Spanien die Ausfuhr 7 624 900 gegen 18 106 000, die Einfuhr 9829 000 gegen 2 9832 909 Franken, für die Vereinigten Staaten die Ausfuhr 25 467 000 gegen 34 613 600, die Einfuhr 56 493 000 gegen 133172 009, für Algerien die Ausfuhr 18 343 909 gegen 43 927 000, die Einfuhr 16 868 000 gegen 25 123 9900 Franken. Der, Temps“ fügt hinzu, die amtliche Statiftik zeige, welche ungeheuren Verluste der französische Handel durch den Krieg erleide und beweise, wie notwendig es sei, die Wiederaufnahme der Arbei! zu begünstigen. Die wirtschaftliche Depressien müsse eingedämmt werden. Der Außenhandel Frankreichs sei in vier Monaten um 3253 Millionen Franken zurück gegangen. Davon entfallen 1309 Millionen auf Deutschland, Desterreich⸗Ungarn und die Türkei. Der Außenhandel Frank⸗ reichs mit den Verbündeten, den französischen Kolonien und den Neutralen sei demzufolge um zwei Milliarden zurückgegangen. Die Verbündeten, die die Meere beherrschen, dürften keine An⸗ strengung unterlassen, um neue Absatzgebiete zu finden. Die wirischaftliche Wohlfahrt sei in einem Abnützungskriege wie diefer der hauptfächliche Bestandteil der nationalen Ver—

teidigung. Rußland. 36 19s

Der Reichsrat ist vorgestern durch Kaiserlichen Uka bis spätestens November 1915 vertagt worden. Ueber den Verlauf der Sitzung berichtet „W. T. B.“, wie folgt:

Der Redner der Rechten Gurko hob hervor, daß angesichts der großen Weltereignisse alle politischen Elemente in Rußland sich in dem Gedanken des einheitlichen großen russischen Staates vereinigt bätten, und sprach die Hoffnung aus, daß der gegenwärtige Krieg die Jahrhunderte alten Zwistigkeiten zwischen dem russischen und dem polnischen Volke endgültig verschwinden lassen werden. „Wir hoffen auch“, sagte Gurko zum Schluß seiner Rede, .in Konstantinopel festen Fuß zu fassen, denn der Besitz dieser Stadt kann allein unsere wirkliche Vereinigung mit den Südflawen herbei führen und den Einfluß des Germanismus zerstören, der jetzt hei einzelnen Teilen dieser Slawen herrscht. Wir hoffen dies umsomehr, als das ständige Hindernis dieser Vereinigung, insbesondere der Wider- stand derjenigen Staaten, die wir heute als unsere Verbündeten schätzen, beseinigt ist. Der Fürst Galatzin sagte, jeder Augenblick, den Rußland jetzt erlebe, schaffe Jahrhunderte russischer Zukunft. Es dürfe nicht verwirren, daß man innerhalb der Grenzen des eigenen Landes kämpfe; denn das Schlachtfeld, auf dem Rußland dereinst die Tataren zerschmettert hätte, sei gleichfalls dort. Rußland habe im Innern des Landes gesät und werde jenseits der Grenzen ernten. Der Präsident des Staatsrats Golubesf erklärte, der gegenwärtige Kampf festige die Macht Rußlands, dessen Bürger alle zu jedem Opfer bereit seien. Das Land mache ungeheure Anstrengungen, aber ebenso groß würden die Ergebnisse sein, die Rußland ein friedliches Gedeihen, frei von allen fremden Einflüssen, sichern würden.

Der dem polnischen Adel angehörende Oberst Antonius ZStanislawowitsch Reut, der bereits am russisch-⸗japanischen riege teilgenommen hat, ist der „Neuen Zürcher Zeitung“ zufolge zum Kommandeur der russischen Polenlegion ernannt worden. Der Armeeführer an der russischen Südwest⸗ front, Generaladjutant Iwanow hat nach demselben Blatte einen Armeebefehl erlassen, wonach die polnischen Legionen in Nowo Alexandrija die polnische Kommandosprache erhalten und von polnischen Offizieren geführt werden sollen.

Italien.

Der Ministerrat hat der „Frankfurter Zeitung“ zufolge die Herstellung von Kriegsbrot und seinen Verkauf zu Ein⸗ heitspreisen in ganz Italien angeordnet. Daneben bleibt die Herstellung eines Luxusbrotes bis auf weiteres erlaubt. Der Erlaß wird in wenigen Tagen erscheinen.

Spanien.

Im Senat verlas der Ministerpräsident Dato vorgestern einen Brief des Generals Carranza, in dem dieser den spanischen Gesandten in Mexiko ausweist, weil er dem von den mexikanischen Gerichten strafrechtlich verfolgten Angel del Caso seinen Schutz habe angedeihen lassen. Carranza erklärt der „Agence Havas“ zufolge, die Strafverfolgung gegen del Caso sei keine Beleidigung des spanischen Volkes und der spanischen Regierung. Die mexikanische Regierung habe sich zum Vorgehen genötigt gesehen und müsse deshalb auch Maß⸗ nahmen gegen den spanischen Gesandten ergreifen, der in die Hoheitsrechte Mexikos eingegriffen habe.

Portugal.

Der Minister des Innern Teixera hat in einer Unter⸗— redung über die internationale Lage dem Pariser „Journal“ zufolge erklärt, die Regierung habe sich dahin ent⸗ schieden, den Beschlüssen des Kongresses vom 8. August und vom 23. November wegen etwaiger Intervention Portu gals in dem Kriege nachzukommen, falls die Bestimmungen des englisch-portugiesischen Vertrages dafür in Betracht kommen sollten.

Schweden.

Der Gesamthandel Schwedens im Jahre 1914 weist laut Meldung des „W. T. B.“ einen Minderbetrag um 146,3 Millionen Kronen oder 8,7 Proz. des Betrages von 1913 auf, und zwar verminderte sich die Einfuhr um. 77, Millionen oder 5,1 Prozent, die Ausfuhr um 69,2 Millionen oder 8,15 Prozent. Der Ausfall bei der Einfuhr von Ver brauchsgegenständen und Rohmaterialien betrug 33, Millionen; die Mindereinfuhr war am beträchtlichsten bei Getkeide und Futtermitteln mit 22 und Steinkohlen mit 6,6 Millionen; den höchsten Ausfall bei der Ausfuhr hatte Eisen mit 20 Millionen Kronen. ;

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

Kriegsnachrichten.

Westlicher Kriegsschauplatz.

Großes Hauptquartier, 14. Februar. (W. T. B.) Nordöstlich Pont à Mousson entrissen wir den Franzosen das Dorf Norroy und die westlich dieses Ortes gelegene Höhe 365, zwei Offiziere 151 Mann wurden zu Gefangenen gemacht. In den Vogesen wurden die Ortschaften Hilsen und Ober-Sengern gestürmt, 135 Gefangene fielen in unsere Hand. Oberste Heeresleitung.