1915 / 49 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Feb 1915 18:00:01 GMT) scan diff

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§5 4

5 1 und 5 2 Abs. 1 schließen die Kosten Kchsten Güterbahnbofe, bei Wassertran sport „tstelle des Schiffes oder Kabnes sowie die

ein.

nach 52 Abs 2 schli⸗ßen die Kosten des Trans— hof der Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist.

dse nach 8 2 Abs. 3 gelten ab Lager. §5 5

stordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

rat bestimmt den Zeitvunkt des Außerkrafttreten.

Zekanntmachungen über die Höchnpreise für Futterkartoffeln 33 ugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Rartoffelstärke⸗ fabrikation vom 11. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 505) und vom 11. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 15 werden aufgehoben.

Berlin, den 25. Februar 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung

über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffekstärke—

fab rikation. Vom 25. Februar 1915.

.Der Bundesrat hat auf Grund des 53 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs⸗-Gesetzbl. S. 325)

folgende Verordnung erlassen:

§1 Wer Erteugnisse der landwirschaftlichen oder gewerblichen Kar— toffeltrocknerei herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), ist bis zum 30. September 1915 verpflichtet, feine gesamten Er— zeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartoffel⸗Ver— wertungs⸗Gesellschaft m. b. D. in Berlin auf deren Anweisung zu

liefern.

Die Herstellung dieser Erzeuanisse in Lohn ist nur mit Ge— nehmigung der Trocken kartoffel Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H.

gestattet. 8

. 52 Die Vorschriften des 5 1 gelten nicht für Erzeugnisse oder

Bestände, die

I) im eignen Wirtschaftsbetriebe des Herstellers, bei Genossen— schaften oder Gesellschasten im Wirtschaftsbetrieb ihrer

Mitglieder verwendet werden,

2) zur Ersüllung (lnes mit einer Behörde geschlossenen

Lieferungs- oder Mahlvertrags erforderlich sind.

2

53 Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel Verwertunge⸗ Gesellschaft m. b. O. unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags

beizutreten. §4

Hinsichtlich der Verwertung der gelieferten Erzeugnisse durch die

Gesellschaft unterltegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter mit der Maßgabe, daß über Rechtsstreitigkeiten ile ihm und der Gesellschaft die ordentlichen Gerichte ent—

eiden.

§8 5

Erjeugnisse der Kartoffeltrocknere! im Sinne dieser Ver— ordnung sind: . a. Kartoffeltrockenschnitzel und ‚krümel, . . artoffeiflocken,

e Rärtoffelwalzmehl. J

Tr eitiakeiteß darüber, oh ei6r -. der Kartoffeltrocknerei a nter a bis e aufgeführter Hegenß inden gehört, entscheidet eichskanzler. j

* ö 8 6

Wer Hartoffelstärke oder Kartoffelstärkeehl herstellt oder durch e herstelen läßt, ist bis zum 30 Sch tember 1915 verpflichtet, gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trocken · Fel ⸗Verwertungs, Gesellschaft m. b. H. auf deren Anweifung

Neichskan ler setzt die Bedingungen fest.

§87 Vorschriften des 56 gelten nicht für Erzeugnisse oder Be—

für den Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten verwendet werden, ur Erfüllung eines mit einer Behörde geschlossenen Eteferungsbertrags erforderlich sind.

588 ö. en kartoffel⸗Verwertungs Gesellschaft m. b. H. hat die e und Bestände (85 1 und 6) abzunehmen.

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. 5 9

ständige Bebörde kann auf Antrag der Trockenkartoffel⸗ gs. Gesellschaft m b. H. ihr oder einem von ihr bezeichne en I) oder Stärtehersteller (5 6) das Eigentum an friischen ertragen, auch soweit für sie Höchstpreise nicht festgesetzt diesen Kartoffeln tritt an Sielle des Höchstpreifes der Eis von neunzehn Pfennigen für das Stärkeprozent. Rartoffeln, für die Höchstpretse festgesetzt find, werd der 6 unter Berücksichtigung des Höchsipreises sowie der d BVeiwertbarkeit der Kartoffeln von der höheren Verwal- ide nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt.

ee, eln. Erzeuanisse der Kartoffeltrocknerei, Kartoffelstärke art. Felstärkemehl dürfen zur Herstellung gewerblicher Er— 2372 * insbesondere Dextrin, Glukose, löslicher Stärke, nur 4 4 der Trockenkartoffel Verwertungs / Gesellschaft m. b. H. (den. U § 11 . Fen kartoffel Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. S. untersteht ö . Reicht kanz lers.

57 2.

§ 12 zentralbehörden erlassen die erforderlichen Aus. ngen.

5 13 e bis zu dreitausend Mark wird bestraft: r nach 8 1 oder 5 6 bestehenden Lieferungspflicht

chlommt, Vorschrift des 8 10 zuwiderhandelt,

ntlich Erjeugnisse, die dem Verbote des § 10 zu⸗ Nstellt sind, in seinem Gewerbebetriebe verwendet, NUNhält oder sonst in den Verkehr bringt.

. . n r ben Tage der Verkundung in Kraft. mmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. ig, betreffend Regelung des Absatzes von Er— rocknerei, vom 5. November 1914 (Reichs ufgehoben.

bruar 1915. . 3. des Reichskanzlers. . el brück.

Bekanntmachung

6 Abs. 2 der Verordnung des Bundes- rats, betreffend Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstarkefabrikatign, vom Ss⸗Gesetzbl. S. 118) werder schater Auf⸗ ung vom 28. November Abrom (Zentral⸗ blatt für das Deutsche Reich S. 605) für dec heim Ferung von trockner Karteoffelstärte ar * stärkemehl an die tungs⸗Gesellschaft m. b. H. folgende Bedingungen

IJ. Preise

Für die der Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. abgelieferten Erzeugnisse erhält der Abschlagspreis.

II. Probe nah me.

estimmung erforderlichen Proberntnahmen sind für Robzucker und Nachprodukt, auch vergällt, und Melasse⸗

; mischfurter

die Probenabm benimmungen der Bedingungen für den Verkehr

Qandrlefuttermittelnꝰ des Ausschusses für die Handelegebräuche

Deutschen Landwirtschafterats,

Auf Grund des Für die zur Preieb

25. Februar 1915 (Rei hebung der Bekanntma

toffel⸗ Verwer⸗

die im Geschäftsvertehre der Rohjuckerfabriken und Raffinerien lichen Probenahmebedingungen maßgebend.

HL. Zahlungs frist.

Die Bezugevereinigung hat binnen 14 Tagen nach Verladung Zahlung zu leisten.

V. Verteilung und Abgabe.

Von dem gemäß 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über zucker⸗ haltige Futtermütel der Bezugsvereinigung überwiesenen Rohzucker (. Produkt) ist abzugeben:

1) an die Zentrale für Spiritus verwertung G. m. b. H. in Berlin diejenige Menge, die noch erforderlich ist, um den nach der Verordnung vom 4 Februar 1915 QNeichs- Gesetzbl. S. 57) durch Verwendung von Rohzucker herzu. stellenden Branntwein zu erzeugen; an den Verband deutscher Preßhefefabrikanten G. m. b. H.

in Berlin diejenige Menge, die noch erforderlich ist, um den Hefe erzeugenden Brennereien die Herstellung des ihnen zustehenden Durchschnittsbrandes unter Verwendung von Robzucker zu ermöglichen, soweit diesen Brennereien nicht durch Vermittlung der Zentrale für Spiritus verwertung Rohzucker geliefert wird.

Im übrigen hat die Verteilung der von der Beuge vereinigung hergestellten und von ihr erworbenen zuckerhaltigen Futtermittel auf die Kommunalverbände nach einem vorber festzuf Beansprucht ein Kommunalverband die auf ihn entfallenden Mengen ganz oder teilweise nicht, so ist der freiwerdende Vorrat gleichfalls auf die übrigen Kommunalverbände zu verteilen. Kommunalverbände nachweislich nach dem J. Februar Vorräte an zuckerhaltigen Futtermttteln gesichert, so sind kengen bei der Verteilung anzurechnen.

Fällen nachgewiesenen dringenden Bedärfnisses kann die Be— zug vereinigung mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) Zuschläge zu den auf die einzelnen Verbände entfallenden Mengen bewilligen. Sie kann ferner mit der Abgabe von Fatter— vor endgültiger Berechnung der zu verteilenden Mengen

Trockenkartoffe

festgesetzt:

eferant einen Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß der Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. mit Zu⸗ stimmung des Reichskanzlers festgesetzt. Der Abschlagspreis stens zwei Wochen nach Ablieferung Fr Ware zu

Als Restzahlung erhält der Fabrikant 0,50 S6 für 100 Kilo—⸗ gramm brutto der abgelieferten Mengen nach Fertigstellung der Bilanz für das mit dem 30.

Bilan September 1915 endigende Geschäftsjahr.

tsjahr. Diese Restzahlung wird entsprechend ermäßigt, wenn die Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft den Trock⸗ nern eine geringere Nachzahlung als O, 5u S für 100 Kilo⸗

gramm gewährt.

II. Beschaffenheit der Ware

Die Preise gelten für Erzeugnisse, die auf den ersten

urf gewonnen sind und regelmäßigen Ansprüchen an Rein—

heit, Farbe und Beschaffenheit genügen. Die Erzeugnisse müssen

frei von Chlor und technisch säurefrei sein und dür

20 vom Hundert Feuchtigkeit enthalten. in sich gleichmäßig ausfallen.

Bei Ablieferung von Ware von geringerer Beschaffenheit

können die Geschäftsführer der Trockenkartoffel⸗Verwertungs— Gesellschaft m. b. H. Preisabzüge festsetzen. scheidung kann der Lieserant binnen einer Frist von drei Tagen die Entscheidung der Sachverständigenkommission der Trocken— kartoffel⸗Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. anrufen. Entscheidung ist für die Parteien bindend. Für Erzeugnisse von Kartoffelstärkemehl und trockner Kar— toffelstärke, die ihrer Beschaffenheit nach a sind und sich nicht zur Brotbereitung eignen, ermäßigt sich der Preis um mindestens für feuchte Kartoffelstärke werden im Streitfall von em Aus— schuß der Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗-Gesellschaft m. b. endgültig festgesetzt.

etzenden Maßstab zu

Haben sich 1915 größere ihnen diese M

Jede Lieferung muß

Gegen ihre Ent⸗ mitteln bereits

Die Futtermittel und der abzugebende Rohzucker sind von der Bezugsvereinigung gegen Barzahlung in handeigüblicher Weise zu liefern. Zeit und Ort der Lieferung sind tunlichst nach den der Kommunalverbände zu bestimmen. Berlin, den 2s. Februar 1915.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller.

s Abfall anzusehen

für 100 Kilogramm. Die Preise

III. Ablieferung lieferung der trocknen Kartoffelstärke und des Kar— toffelstärkemehls erfolgt regelmäßig nach Fertigstellung von je 100 Doppelzentner nach Anweisung der Trockenkartoffel⸗Ver— wertungs⸗Gesellschaft m. b. H. Der Fabrikant ist verpflichtet, frei Waggon seiner nächsten Eisenbahnstation zu liefern. Trockne Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl sind in ein— ssenden Säcken zu liefern. Die enen oder in offenen, mit einer

Bekanntmachung,

ung von Kraftfahrzeugen zum

fentlichen Wegen und Plätzen. Vom 25. Februar 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des

die Ermächtigung des

nahmen usw. vom 4. A

Verordnung erlassen:

betreffend Zulas Verkehr auf öf

S3 des Gesetzes über Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ ugust 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)

wandfreien, 190 Kilogramm fas Verladung erfolgt in geschloss Decke versehenen Wagen.

II. Auskunftspflicht Der Fahrikant ist vergflichtet, i BeschäftsfühMsung der Trockenkattoffe V nenden Zeitpun ten der machen, welche Mengen mehl von ihm hergestellt abgeliefert oder auf Lager genommen find., Iba ; er Fabrikant ist nicht verpflichtet, MnJ. innere Verwaltung und den technischen Betrieb 3 Berlin, den 26. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

, Die vor dem 15. März 1815 nach Maßgabe der Verordnung.

en ü e ,. regen, hen ber, über den Verkebr mit Kraftfahrzeugen vom

. DHesellschaft n = Sführung wen, offelstärke F wieweit sie

3. Februar 19g10 21. Jum 1913

389 Gesetzbl. S. 535 erfolgte Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum ffentlichen Wegen und Plätzen erlischt mit dem

srzeugs hat die nach Abs. 1, wirkungslos llass cheinigung unverzüglich an für s zuständige höhere Verwaltungsbehörde abzuliefern Ur ter— g. Jo hat die höhere Verwaltungsb-hörde die Zulassungsbescheinigung ist f weiteres aufzubewahren.

Reichs⸗ 5

b. H. zu bestim

Argaben darüber zu

und Kartoffelstärke , 63. Mãrz .

Der Eigentümer des Fa

W D * 83 RMft über die gewordene Zalassangsbes

die für seinen t. die Ablieferun Zulassungsbeschelnigu

z ng einzuziehen. von der höheren Verwaltungs behörde bis au

Die Erneuerung einer auf Antrag des Eigentümers auf jederzeitigen Widerruf, sofern für den weitere zeugs ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Ein öffentliches Bedürfnis darf nur anerkannt werden:

I) für den Verkehr der Kraitfahrzeuge,

enutzung im Dienste des Reichs, eines Bund

st. er einer Behörde bestimmt sind,

2) für den Verkehr don Kraftfahrzeugen die ausschließlich von euerwehren zu dienstlichen Zwecken oder von gemeinnützigen

nstalten zur Krankenbeförderung oder zu Rettungsjwecken

benutzt werden,

3) für den Verkehr von Kraftomnibussen,

4) für den Verkehr einer von der zu bestimmenden beschräakten und Mietwagen,

5) für dan Verkehr anderer Kraftfahrzeuge. Zulassung die Ausäbun liegenden Berufs (Aerzte

Die Zulassung von werden, sosern ihr Verke erforderlich ist.

5 2 nach 5 1 erloschenen Zulassung erfolgt Verwaltung?behörde n Verkehr des Fahr⸗

Anordnungen

zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futter— mittel vom 12. Februar 1915 (Reichs und zu der Bekanntmachung uber di von Rohzucker (Erstprodukte) vom 19. F

(Reichs-Gesetzbl. S. 103).

Nachprodukte und Melasse.

Z und 4 der Bekanntmachung über n Februar 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 78) Verträge zu berücksichtigen sind, hat der zur Lieferung Verpflichtete den erforderlichen Nachweis über den vereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in Berlin binnen 10 Tagen nach Eingang der Aufforderung vorzulegen. r 8? der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel bezeichneten Fabriken und Anstasten sowie sonstige Nächprodukten und von Melasse, sofern letztere nicht Verbraucher sind, haben die bei ihnen in Anspruch genommenen Bezugedereinigung aufzubew Gine Aufbewahrun

durch die höhere

⸗Gesetzl. S. 78) Verwendung

welche zur ausschließ⸗ ebruar 1915

Soweit gemäß 5 2 Abs. 1 zuckerhaltige Futtermittel vom 12. . , ,, m. höheren Verwaltungsbehörde

der Verträge der Bezugs Anzahl von Kraftdroschken zeuge, sofern von ihrer g eines im öffentlichen Interesse Tierärzte und dergleichen) abhängt. Lastkraftfahrzeugen kann außerdem erneuert hr zur Aufrechterhaltung gewerblicher Berriebe

Eigentümer von

Erzeugnisse n ahren und ung spflicht für Melasse Verpflichteten über genügende Andernsalls sind sie berechtigt, unter Anzeige an die Bezugsveiemigung die Melasse dahin zu liefern, auf Grund der abgeschlossenen fern nicht die Bezugsvereinigun der Abruf, so sind die Erzeugnisse innerhalb angemessen Verladestelle der Fabrik oder des La Auf Verlangen der Bezugs pflichtige Säcke zu stellen.

Etwaige im Besitze der Lieferungtzpflichtigen befin wagen oder Fässer sind der Bezug ang'messene Vergütung zur Verfüg gung über die zu zahlende Ver zuständige höhere Verwaltungs

bis zum Abruf durch die pfleglich zu behandeln.

besteht jedoch nur insoweit, als die ö ö 8

Tagerräume deifügen Der Antrag auf erneute Zila Fahrzeugs bei der für seinen waltungsbehörde schriftlich anzu Name und Stand des Fahrzeugs,

ssung ist vom Eigentümer Hes Wohnort zuständigen höheren Wer= In dem Antrag sind an⸗ und Bestimmung Kennzeichen sowie die

J wohin sie sie . haben würden, so⸗ in enn 3. g ander weit darũber 8 Gigentumers, Ar ; das zugeteilte polizeiliche

Umstande, welche die weltere Zulassung begrü

g des Antrags ist bereits vor dem 15. März 1915

er Frist ab eis in handelzüblicher Weise zu veretnigung hat der Lieferungs—

dliche Kessel⸗ svereinigung auf Verlangen gegen en. Kommt eine Eint⸗ gütung nicht zustande, so entscheidet die behörde darüber endgültig.

II. Erstprodu kte. I) Die Verteilungsstelle für Rohzucker in Bärlin ermittelt in Benehmen mit der Bezugshereinigung. welche Mengen Rohzucker⸗ erstprodukt der Bezug vereinigung auf Grund des 51 Abs. 2 Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker (Erst⸗ produkte) vom 19. Februar 1915 (Reichs, Gesetzbl. S. liefern sind. . Soweit gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 der Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker Verträge zu berücksichtigen sind, hat die zur Lieferung verpflichtete Robzuckerfabrik den erforderlichen Nach- weis über den Inhalt der Verträge der Verteilungsstelle für Roh- zucker zu Berlin binnen 10 Tagen nach Eingang der Aufforderung Wird der Nachweis binnen dieser werden sie hei der Ermittelung der an die

Die Stellun

Wird dem Antrag auf der Cigentümer die im §6 Kraftfahrzeugen vom 3. Feb bescheinigung mit folgendem Auf jederzeitigen Widerruf zum Verkehr 1915 zugelassen ; der Vermerk ist dur deb ße unterschriftlich zu vollzieh

Wird dem Antrag auf erneute Zula bescheinigung beigefügt, oder ist sie gemäß § 1“ Abs. 2 an die böhere worden, so wird der die erneute Zula die bisherige Zulassungsbes

erneuie Zulassung stattgegeben, so erhält der Verordnung über den Verkehr mit ruar. 1919 vorgeschriebene Zulassungs- einzutragenden Vermerk: auch nach dem 14. März ch die höhere Verwaltungs en und mit dem Amtsstempel zu

ung zu stellen.

auf Seite 3

ssung die bisherige Zulassungs⸗ chon vor Stellung des Ant iags Verwaltungsbebörde abgeliefert

ut ssung aussprechende Vermerk in cheinigung eingetragen.

85 Die höhere Verwaltungsbeböide hat in der von ihr Krastfabrzeuge die erneute Zulass alte ‚Bemem kungen Die einente Zula

der zugelassenen Fahrzeugs in der Sp kenntlich zu machen. zeugen, die der Stempelabgabe für Kraft

Fung ei nes in augenfälliger W ise

vorzulegen. ung von Personenkraftsa hr⸗

ist nicht erbracht, so ereinigung zu

; ahrjeu t ö liefernden Mengen Rohzuckererstprodukt nicht berücksicht: alsbald der juständigen Sieuersielle mitzu .

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19.

Nach dem 14. März 1915 darf die Zulassung eines Kraftfahr⸗ nur erfolgen, wenn neben den Voraussetzungen der Verordnung ; 21 3. Jebruar 1919 . den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom zv Fm ois h mestzungen des s 2 dieser Verordnung erfüllt ist. Die Zu⸗ zͤbescheinigung ist mit dem Veimerke nach S 4 dieser Verord⸗ iu versehen.

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2

. Die Zulassung (68 2, 6) ist zu widerrufen, wenn das Fahrzeug fzuchlich, insbesondere zu anderen als den die Zulassung be— denden Zwecken benutzt wird.

58383 Gin Kraftfahrzeug, das entgegen den Voꝛrschriften dieser Ver⸗ ung auf öffentlichen Wegen oder Pöätzen vertebrt, kann von der i Verwaltungsbebörde ohne Enischädigung für dem Staate len erklärt und eingezogen werden. . Hegen die Entscheldung der böberen Verwaltungsbehörde ist Be—= de nur bei der Tan deszentralbehörde zulässig. Die Landes ulbehörde entscheidet endgültig.

89 . Vorstebende Vorschriften finden keine Anwendung auf Kraftfahr⸗ die im Eigentume der Landesherren, der Muglieder der landes. ben Familien und der Fürstlichen Familie Hohenzollern, der bei Deutschen Reiche oder einzelnen Bundesstaaten beglaubigten beter anderer Staaten, der Postverwaltungen, der Heeresverwal⸗ oder der Marineverwaltung stehen.

510 . ; Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens aläßt die alsdann erforderlichen Uebergangsvorschriften. Berlin, den 25. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delb rück.

Bekanntmachung, . teffend Verbot von Mitteilung en über Preise von Wertpapieren usw.

Vom 25. Februar 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nen usw. vom 4. August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) nde Verordnung erlassen:

51 / ; Solange für ein Wertpapier, das an einer deutschen Börse zum senbandel zugelassen ist, infolge des gegenwärtigen Krieges eine che Feststellung des Börsenpreises nicht stattfindet, dürfen in lichen Bekannimachungen oder in Muteilungen, die für einen Eren Kreis von Personen bestimmt sind, zahlenmäßige Angaben ber, welcher Preis für den Umsatz des Wertrapiers in Betracht ut, insbefondẽre zablenmäßige Angaben, die als Anhalt dafür mn, zu welchem Preise das Wertpapier in letzter Zeit gehandelt m ist, nicht gemacht werden. Dies gilt auch für zahlenmäßige Eben über Veränderungen der Preise. Ferner lst verboꝛen, sich in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt zu Angaben der im Abs. J bezeichneten Art zu erbieten. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Die Vorschriften des 81 gelten entsprechend für ausländische Fsorten . 6 ff Wechsel, Schecks und Auszahlungen as Ausland.

83 . . Wer den Vorschrlften des 8 1 oder 2 zuwiderbandelt, wird mit bstrate bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gesängnis u sechs Monaten bestraft.

584 ö. Diese Verordnung tritt am 1. März 1815 in Kraft. Der Eäkanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 25. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung,

steffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw.

Vom 25. Februar 1915. Auf Grund des 5 1Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend bet von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., n 25. Februar 1915 (Reichs Gesetzbl S. 111) bestimme ich Bekanntmachungen oder Mitteilungen über Kurse aus⸗ hischer Börsen für Wertpapiere, Geldsorten, Noten, Wechsel,

Hecks und Auszahlungen sind bis auf weiteres zulässig.

Berlin, den 25. Februar 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Die von heute ab zur . gelangende Nummer 26 pReichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 46 , betreffend Aenderung der lnntmachung über die Sicherstellung von Fleischoorräten

25. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 45), vom 25. Fe⸗ ar 1915, unter . Nr. 4654 eine Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mit⸗ ngen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar

5, und unter

Nr. 4655 eine Bekanntmachung, betreffend Verbot von lteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Fe⸗ mar 1915. Berlin W. 9, den N. Februar 1915. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 27 bReichs⸗-Gesetzblatts enthält unter

Nr. 4656 eine Bekanntmachung, betreffend Zulgssung von nstfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und

ätzen, vom 25. Februar 1915, unter

Nr. 4557 eine Bekanntmachung über die Häöchstpreise für

stterkartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie

r sartoffelstärkefabrikation, vom 25. Februar 1915, und unter Nr. 4658 eine Bekanntmachung Über die Regelung des Hatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der rtoffelstärkefabrikation, vom 25. Februar 1915. Berlin W. 9, den VN. Februar 1915. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 28 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter . Nr. 4659 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage CO zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung, vom 25. Februar 1915, unter 3

Nr. 4660 eine Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze, vom 25. Februar 1915, und unter

Nr. 4661 eine Bekanntmachung, betreffend die Bilanzen von Aktiengesellschaften usw., die Vermögen im Ausland oder in den Schutzgebieten haben, vom 25. Februar 1915.

Berlin W. 9, den 27. Februar 1915.

Kaiser liches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Kreistierarzt Franz Schaper zum Regie— rungs⸗ und Veterinärrat zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Regierungs- und Medizinalrat Dr. Otto Solbrig in Königsberg i. Pr., dem Kreisarzt, Medizinalrat Dr. Rudolf Kasemeyer in Burgsteinfurt und dem Gerichtsarzt, Medizinal⸗ rat Dr. Hermann Hoffmann in Berlin den Charakter als Geheimer Medizinalrat, 3 ; . ö den Kreisärzten Dr. Otto Bünting in Osterode a. H. Dr. August Stühlen in Aachen, Dr. Maximilian Koschel in Filehne, Dr. Walter Zelle in Oppeln sowie dem Stadi⸗ arzt Dr. Paul Köttgen in Dortmund den Charakter als Medizinalrat, . den Sanitätsräten Dr. Sigismund Korn in Pr. Holland, Dr. Jacques Lasch in Berlin, Dr. Michael Las ker in Berlin, Dr. Aloys Scharff in Schweidnitz, Dr. Josef Sinnecker in Insterburg, Max Weidner in Breslau, Dr. Hermann Weszkalnys in Königsberg i. Pr. Dr. Otto Wiefenthal in Berlin, Dr. Eduard Wir fing in Berlin und Dr. Oswald Wolff in Frankenstein sowie dem Professor Dr. Heinrich Hoeftmann in Königsberg i. Pr. den Charakter s Geheimer Sanitätsrat sowie ö ö. . Aerzten Dr. Georg Andrae in Köslin, Dr. Arthur Arnstein in Berlin⸗Lichterfelde, Dr. Karl Aßmus in Kiel, Dr. Hermann Asthöver in Hoven, Dr. Siegmund Auerbach in Frankfurt a. M., Dr. Georg Aust in Königsberg i. Pr. Dr. Georg Balster in Dortmund, Dr. Rudolf Bentter in Dortmund, Dr. Hans Berkenbusch in Oktenwald, Dr. Karl Bertram in Duderstadt, Dr. Oskar Bodenstein in Char— lottenburg, Dr. Siegfried Brodnitz in Frankfurt a. M., Dr. Simon Brohn in Berlin, Dr. Anton Büch eler in Frankfurt a. M., Dr. Jakob Cohn in Charlottenburg, Dr. Friedrich Colley in Insterburg, Dr. Salomon Do eblin in Berncastel⸗Cues, Dr. Emil Eifler in Görlitz, Dr. Karl Jinck in Neuruppin, Dr. Wilhelm Floß in Cöln a. f hein Dr. Josef Franz in Breslau, Dr. Max Fuchs in Liegnitz, Dr. Samuel Gallinek in Charlottenburg, Dr. Jaĩob Ginzberg in Danzig, Dr. Felix Glücksmann in Breslau Dr. Anton Josef Gottsacker in Kempenich, Dr. Karl Gursky in Tarnowitz, Dr. Ludwig Hanau in Fran furt a. M. Dr. Wilhelm Hanauer in Frankfurt a. M., Dr. Wil⸗ helm Han nig in Jordansmühl i. Schl., Kornelius Harder in Berlin- (Südende Mariendorf, Dr. Gerhard Hausburg in Zoppot, Dr. Ferdinand von Herff in Hannover, Dr. Georg Heyne in Insterburg, Dr. Oskar Hirschberg in Bromberg, Dr. Otto Hoehne in Görlitz, Dr. Rudolf Hölzl in Polzin, Dr. Jacques Jakob sohn in Haynau i. Schl., Dr. Heinrich Junge⸗ blodt in Niedermarsberg, Dr. Paul Jungmann in Breslau, Dr. Wilhelm Kallmorgen in Frankfurt a. M., Dr. Georg Katzenstein in Cöln a. Rhein, Dr. Georg Kersting (auch Zahnarzt) in Aachen, Dr. Arnold Kloth in Bad Münster a. Stein, Dr. Georg Knauer in Wiesbaden, Dr. Richard Knorr in Berlin, Dr. Alexander Koch in Berlin-Lichterfelde, Dr. Emanuel Koerner in Breslau, Dr. Wilhelm Kohl⸗ grüber in Marienheide, Dr. Julius Kohn in Frankfurt 8. M., Dr. Paul Koppel in Nikolgssee, Dr. Nobert Kramer in Frankfurt a4. M., Dr. Josef Krug in Frank— furt a. M., Dr. Wilhelm Kühler in Kreuznach, Dr. Richard Kuhn in Balve in Westfalen, Dr. Ulrich Labes in Frankfurt a. M., Dr. Otto Landau in Koblenz, Dr, Hugo Laser in Königsberg i. Pr., Dr. Peter Laureck in Helsen kirchen, Dr. Friedrich Lewin in Neustettin, Dr. Anton Lie ven in Aachen, Dr. Alfred Linke, Direktor der Provinzial⸗Heil⸗ und Pflegeanstalt in Kreuzburg O. S., Dr. Willi Maaß in Zehlendorf, Dr. Albert Mannes in St. Goarshausen, Dr. Friedrich Miß mahl in Wiesbaden, Dr. Kurt Müller in w , Dr. Moritz Müller in Stromberg, Dr. Otto Müller in Berlin⸗Schöneberg, Dr, Paul Müller in Waldenburg i. Schl., Dr. Benno Müllerheim in Berlin, Dr. Adolf Munter in Samter, Dr. Theodor Neitzert in Neuwied, Dr. Anton Neugebauer, in Neurode i. Schl. Dr. Bernhard Niehues in Münster i. W., Dr. Karl N 2 eßel in Aachen, Dr. Karl Ortmann in Cöln a. Rhein, Dr. Franz Petermöller in Oelde i. Westf., Dr. Karl Peters in Friedrichshagen, Dr. Julius Pick in Charlottenburg, Dr Leo Breuß in Freienwalde a. O., Vr. Julius Reinhertz in Werne, Dr. Wilhelm Rohardt in Berlin-Niederschönhausen, Dr. Siegfried Rosenberg in Bielefeld, Dr. Max Rosen⸗ kranz in Tilsit, Dr. Max Rosettenstein in Görlitz, Dr. Friedrich Schaumburg, Direktor der Heil⸗ und legs an alt in Waldbröl, Dr. Richard Schönfeld in Insterburg, Dr. Arthur Schütze in Königsberg i. Pr., Dr. Leopold Schulz in Camenz i. Schl, Dr. Leopold Sonnemann in Charlotte. burg, Dr. Heinrich Spindler in Oberbieber, Dr. Paul Springorum in Halberstadt, Dr. Bruno Steinert in Görlitz, Dr. Johannes Thiele in Charlottenburg, Dr. Eduard Thomsen in Berlin⸗Niederschöneweide, Dr. Heinrich Trau⸗ mann in Hildesheim, Dr. Siegmund Türk in Charlottenburg, Dr. Walter Ulrich in Belecke i. Wests., Dr. August Virneisel in Koblenz, Dr. Sally Walter in Charlotten⸗ burg, Dr. Richard Wanner in Düsseldorf. Dr. Gerhard Wegener in Berlin-Steglitz, Dr. Haus Weilhammer in Frankfurt a. M., Dr. Salomon Weinberg in Herborn, Dr. ö Weis in Ehrang, Dr. Georg Wirz in Göln a. Rhein, Dr. Georg Wittkowsky in Charlottenburg, Dr. Albert Zander in Berlin⸗-Steglitz, Dr. Georg 3apel in Spandau und Dr. Bruno Zoller in Königszelt i. Schl. den Charakter als Sanitätsrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät das Staatsministerium infolge d Weißenfels getroffenen Wahl

des Königs hat der von der

Stadtverordnetenversammlung in den Erslen Bürgermeister dieser Stadt, Oberbürgermeister

Daehn in gleicher Amtseigenschaft auf Lebenszeit bestätigt.

Justizm inisteripum. Amtsrichter Dr. Lichtenau ist nach Hanau versetzt. . ;

Zu Handelsrichtern sind ernannt; der Kaufmann Adolf Köhler in Berlin bei dem Landgericht L in Berlin, wieder⸗ ernannt: der Fabrikant August von Frowein in Bonn, die Kaufleute Karl Milchsack in Duisburg⸗Ruhrort und Karl Itzenplitz in Mülheim Ruhr) bei dem Landgericht in Duis— sowie der Fabrikbesitzer Ernst Rudolf Berchter in

Bardeleben

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stellvertretenden Handelsrichtern sind ernannt Apothekenbesitzer Dr. phil. Wilhelm Wartenberg in Berlin, der Kaufmann Max Brauer Bankier David Katz in Berlin-Wilmersdorf bei dem Land⸗ gericht Lin Berlin, der Gerichtsassessor 4. D. Alex Brüg⸗ mann und der Bankier Dr. Paul Wiskott in Dortmund, der Fabrikdirektor Otto Lenze in Tuczno bei dem Landgericht in Bromberg und der Bankdirektor Adolf Schmidt in Stral⸗ e der Bankdirektor Ottomar Degenkolb, der Kaufmann Dr. Ernsi Lipmann und der Bankier Dr. in Breslau, x Hessenbruch in Duisburg, der Fabrikbesitzer Rudolf Genck in Barmen, der Bergwerksdirektor Franz Wüstenhöfer in Berge⸗Borbeck bei dem Landgericht in Essen sowie der Kauf⸗ mann und Konsul Henry Schmaeling in Memel.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Dschenffzig bei dem Oberlandesgericht in Kiel, Heinrich Brandt bei dem Amtsgericht in Luckenwalde und Kühne bei dem Amtsgericht in Schildberg. .

Mit der Löschung des Rechtsanwalts Brandt in der Rechtsanwaltsliste ist zugleich sein Amt als Notar erloschen.

In die Liste der Rechtsanwälte n. d Rechtsanwälte: Justizrat Daltrop vom Oberlandesgericht in Schellwien vor Landgericht Lin Berlin bei dem Kammergericht, Dr. West= haus vom Oberlandesgericht in Düsseldorf bei dem Landgericht daselbst, Dr. Siegfried Ja coby in Bartenstein bei dem dand⸗ gericht in Lyck für die Dauer der Unterbringung des Land⸗ gerichts Lyck in Bartenstein, Berend aus Sulzbach bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Trier und Schultz— Niborn aus Herzberg (Elster) bei dem Amtsgericht in Berlin⸗ Weißensee, die Gerichtsassessoren: Dr. Rempe bei dem Amts⸗ gericht und . dandgericht in Paderborn und Ladisch bei

Amtsgericht in Driesen.

. Die e n n hte Weber in Ratibor und Carstens in Altona, der beim Oberlandesgericht in Celle zugelassene Rechtsanwalt, Justizrat Brandes in Bückeburg und der Rechts⸗ anwalt Schnackers in Berlin sind gestorben.

in Charlottenburg

sund, wiederernannt:

Eichborn

sind eingetragen

Landgericht

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwan 98w eise Verwaltung hritischer Unternehmungen, vom 22. De⸗ zember v. J. (RGBl. S. 556) ist für die Firma Bergwerks⸗ und Hüttenverwaltung, Gesellschaft m. b. H. in Frankfurt a. M. (Verwalter Rechtsanwalt Dr. Hertz, Frankfurt a. M., Bahnhof⸗ straße 2) die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

Berlin, den 23. Februar 1915.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zw ang aw eis e Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. De⸗ zember v. J. (RGBl. S. Hö6) ist für das in Deutschland be⸗ findliche Vermögen der Firma Mander Brothers in Wolver⸗ hampton, insbesondere für die Firma Gebrüder Mander in Berlin, Kurstraße 36 (Verwalter Direktor Norden, Berlin, Fasanenstraße 23) die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

Berlin, den 25. Februar 1915.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusen sky.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

und Forsten.

Dem Regierungs⸗ und Veterinärrat Schaper ist die Stelle des Regierungs- und Veterinärrats bei der Königlichen Regie— rung in Stade übertragen worden.

Dem Tierarzt Dr. Paul Reimers in Danzig ist die kommissarische Verwaltung der Kreistztierarztstelle in Neuenhaus, Kreis Grafschaft Bentheim, übertragen worden.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Berlin, 27. Februar 1915.

In der am 2. Februar unter dem Vorsitz des Königlich bayerischen Gesandten, Staatsrats Dr. Grafen von Lerchen⸗ feld-Koefering abgehaltenen Plenarsitzung des Bun des⸗ rats wurde dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Fest⸗ stellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1915, dem Reichshaushaltsetat und den Spezialetats die Zustimmung

Preußen.

ö 8 für 2 Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll. und Steuerwesen und für Justizwesen sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.

Nach einer Erklärung der russischen Regierung können, wie amtlich durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, den in Ruß⸗ Zivilgefangenen durch Ver⸗ nbureaus beim russischen Roten Kreuz in St. Petersburg auch Pakete zugesandt werden; jedoch müssen die Empfänger dafür Zoll entrichten.

land internierten deutschen mittlung des Kriegsgefangene