5199
Dentsche
Verlustlisten.
(B. 159.)
Res. Max Reuß — nicht in Gefangenschaft, gefallen.
Tamb. Karl Schödl — bish. vermißt, bei der Truppe.
II. Kompagnie.
sam — bish. vermißt, verwundet.
nn — bish. verwundet, gestorben.
h. verwundet, gestorben 20. 9. 14.
Zu Verluftliste Nr. 38. . k 10. Infanterie⸗Regiment. 10. Kompagnie.
. ; Res. Friedrich Muschler
n —
Berichtigungen zu Verlustliste Nr.
—
zu streichen, da Zu Verlustliste Nr. 44. 13. Infanterie Regiment. 2. Kor
Inf. Michael Hartl, bish. in
Zu Verlustliste Nr. 18. 1 Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 5. 10. Kompagnie.
—
Inf. Georg (nicht Heinrich) D
.
—
Zu Verlustliste Nr. 50. 12. Infanterie⸗Regiment. 10. Kompagnie.
RR Sarl M; Ka rl, nicht Karl Michel.
—
Zu Verlustliste Nr. 53. 4. Feldartillerie⸗ Regiment. 5. Batterie. Kan. Ludwig Will — bish. g
— 16
Zu Verlustliste Reserve⸗Jäger⸗Bataillon Nr. * * 2121
P
a
Zu Verlustliste Nr. 68. 7. Infanterie⸗ Regiment. 6. Kompagnie.
Sergt. Johann Fröba — bish. schwer verwundet, gest. 9. 10. 14.
Zu Verlustliste Nr. 73. Reserve⸗Infanterie⸗ Regiment Nr. 7. 5. Kompagnie. Wehrm. Georg Geiger — bish. verwundet, gestorben 5. 9. 14.
Zu Verlustliste Nr.
Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 13. 3. Kompagnie.
s 5327 J Meß.
— 4.
agostsrbęr 8e LE L*
114.
8 ** w 3 * B; 3ER e rwiß Hermann Heinrich — bish. vermißt,
Zu Verlustliste Nr. 79. Re serve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 13. 6. 5
8
Wehrm. Andreas Engelhardt — verw
16 KB ö a, . 654
. Gefr. XV. Ib ii vermißt, Er ö.
Zu Verlustliste Nr. 81. Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 5. 3. Kompagnie.
14 . . . r e 9 2 J ni rBen ndor Pwwen winden 5 30st 2 . : gestorben, sondern schwer berwundet.
— 1 — * 1 JC
—
4 Zu Verlustliste Nr. S5.
19. Infanterie⸗Regiment. 12. Kompagnie. ge 18 k ö. Res. David Kreß — bish. leicht verwundet, gest. 7. 10. 14. Sefr. Johann Müller — bish. leicht verwundet, gestorben 12. 10. 14
Zu Verlustliste Nr. 93.
4. Infanterie⸗Regiment. 5. Kom Ut R. Otto Brenner — bish. vermißt Res. Johann Friedrich — bish. vern Zu Verlustliste Nr. Reserve Infanterie Regiment Nr. 3. Res. Christ. Bi bish. vermißt, i
inder — bish. vermißt, ist zu sti bis 5 .
. chaft. = 9 10 14 3 1 , n 24. 10. 14. Gefange s 1 5757 leicht vewwundet.
in Gefanagenschaft.
* 5 1 TdTIuprFæE.
— —
—
S*
ish. vermißt, Ers. Tri
miß icht verwundet. t, gestorben 11. 12. 14. — ist zu streichen. Pes. Mie Radinger — bish, vermißt, bei der Truppe. Res. Johann Schmid — bish. verwundet, ist zu streichen.
z nto i vermißt, bei der Truppe.
mißt
53 gefallen.
Erbenmoos) — bish. leicht
— Erlenmoos (niqhi
ö
Zu Verluftliste Nr. 110. LZandwehr⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 14.
2. Kompagnie. E 2 * 1 2751 33 . 5. ö Wehrm. Jakob Haidl (nicht Inf. Heid ) — bish. schw. verw., gest.
oh. verwundet, gestorben 10. 9. 14.
***
1L 1.
Res. Franz Lutzenberger nicht
Zu Verlustlifte Nr. 34. Berichtigungen zu Verlustliste Nr. 23. 10. Infanterie⸗Regiment. 2. Kompagnie
Res. Albin Wermuth ist zu streichen.
jr rIHüi5wmwIlik aufacfükr irrtümlich aufgeführt.
o rn — bish. vermißt, gest. 23. 10. 14.
Zu Verlustliste Nr. 111.
Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. S. 8.
Inf. Karl Liebhardt ist zu streichen, da in V. geführt.
Kompagnie.
Zu Verlustliste Nr. 112. Reserve⸗Infanterie⸗ Regiment Nr. 12. 9. Kompagnie.
Zu Verlustliste Nr. 113.
Reserve⸗Infanterie⸗ Regiment Nr. 1.
ö Maschinengewehr⸗Kompagnie.
Res. Rupert Loider ist zu streichen, da in V. geführt.
17. Infanterie⸗Regiment. 1. Kompagnie.
Inf, Lothar Stapf — bish, schwer verw. gest. 9. 11. 14.
Wehrm. (nicht Inf) Friedrich Stucky — bish. leicht verwundet,
gest. 21. 11. 14.
Zu Verluftliste Nr. 118. Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 1. ö Maßschinengewebr⸗Kompaanie. Es sind zu streicken, da in V. C. 113 bereits aufgeführt: Vzfeldw. Andreas Bauer, Fähnr. d. R. Moritz Eckste in, Inf. Sebastian tettner bis Inf. Benno Schwaiger einschl.
Zu Verlustliste Nr. 119. 21. Infanterie⸗Regiment. 1. Kompagnie. Res. (nicht Inf) Michael Spörer — bish. vermißt, gefallen. . 2. Kompagnie. Utffz. d. R. Michael Bauer — bish. vermißt, gest. 23. 10. 14. Res. Paulus Fenzel; — bish, vermißt, bei der Truppe. Gefr. d. R. Richard Koch — bish. leicht verwundet, gefallen. Res. Friedrich Preiß — bish. vermißt, bei der Truppe,. Inf. Johann Meier IIl — bish. vermißt. i. Gefasch. gest. 10. 9. 14. Ers. Res. Lorenz Schardt — bish. leicht verwundet, gest. 5. 11. 14. Srl We] J da ö. ,, . Res. Joseph Schmidt — bish. vermißt, bei der Truppe. Landwehr-Infanterie⸗Regiment Nr. 1. 2. Wehrm. Taver Han g ist zu streichen. 3. Kompagnie. Me soyy 8 st 2 stroi cho ö 5 Wehrm. Joseph Ananger ist zu streichen, da in V. aufgeführt.
Kompagnie.
L. 67 bereits
4 d ö
Wehrm. August Diemer Wehrm. Alois Haslbeck sind zu
streichen, da in V. L. 67 bereits aufgeführt. 5. Kompaanie.
Wehrm. Joseph März, Wehrm. Michael Wan dinger, Wehrm Joseph Zellinger sind zu streichen, da in V. L. 88 bereits auf—
geführt. . b. Kompagnie. Gefr. d. S. Frz. Tr umm ist zu streichen, da in V. L aufgeführt. . . 7. Kompaanie. Vzfeldw. Georg Lehner, Gefr. Friedrich Kerseber, Wehrm. Franz Färber Wehrm. Johann Schnecken huber sind zu streichen, da in V. L. 88 bereits aufgeführt. . . 18. Kompagnie. Wehrm. Jakoh Weibhauser ist zu streichen, da in V. L. 67 bereits aufgeführt. Ma * 23 z 6 3 ? . Wehrm. Johann Licher ist zu streichen, gehört nicht zum Regiment. Zu Verlustliste Nr. 123. Reserve⸗Infanterie⸗ Regiment Nr. 7. 12. Kompagnie. Wehrm. Johann Sinterhauf — bish. vermißt, Ver. Laz. Bischofsgrün.
Zu Verlufstliste Nr. 126. 17. Infanterie Regiment. 5. Kompagnie. Res. (nicht Inf) Joseph Straub — bish. JI. verw., gest. 31. 10. 14.
Zu Verlufstliste Nr. 127.
Reserve⸗Infanterie⸗ Regiment Nr. 21. 9. Kompagnie. Offz. Stellv. Martin Stadelmann — bish. vermißt, gefallen.
Zu Verlustliste Nr. 131. 23. Infanterie⸗ Regiment. 7. Kompagnie. Wehrm. (nicht Inf) Adam Müller
bisb vermißt gefallen bish. vermißt, gefallen.
Zu Verlustliste Nr. 132.
Landwehr-⸗Infanterie-Regiment Nr. I2. 12. Kompagnie.
Landwehr⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 3. 5. Komp 5
iw. gest. 16. 8. 14.
Wehrm. Konrad Hanft (nicht O auf) — bish. schw. ve:
Zu Verlustliste Nr. 136.
L. Pionier⸗Bataillon. 1. Res. Pion. Kompagnie. Pion. Joseph Berchthold — ist zu streichen, da irrtümlich aufgef.
Zu Verlustliste Nr. 139. 2Z. Pionier⸗Bataillon. 4 Kompagnie. Ers. Res. Johannes Keßler — bish. vermißt, bei der Truppe.
Zu Verlustliste Nr. 112. Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. II. 1. Kompagnie. Res. Hans Dietel — bish vermißt, gefallen.
Zu Verlufstliste Nr. 145. Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. Z. 9. Kompagnie. Wehrm. Johann Fraaß — bish. verw. inf. Krankh. gest. 7. 1. 15.
Zu Verlustliste Nr. E46. 7. Infanterie⸗Regiment. 11. Kompagnie. Inf. Johann Meyer — bish. schwer verwundet, gestorben 9. 1. 15. S. Infanterie⸗Regiment. 2. Kompagnie. Inf. Simon Hu ster — bish. schwer verw., gestorben 19. 1. 15.
Zu Verlustliste Nr. 149. S8. Infanterie⸗ Regiment. 3. Kompagnie. Gefr. d. S. Wilhelm Asel — bish. schwer verw., gest. 29. 1. 15.
Berichtigungen zu Verlustliste Nr. S1. Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 15. 3. Kompagnie. Inf. Joseph Huber — zu streichen, da irrtümlich aufgeführt.
— —
L. 57 bereits auf⸗
Offz. Stellv. Joh. Urbas — bish. schw. verw., gest. 21. 11. 14.
L. 118 richtig auf⸗
Zu Verlustliste Nr. 150. S. In fanterie⸗Regiment. 9 Kompagnie.
Res. Oskar Seyfried — bish. schwer verw. gestorben 18. 1. 15. Reserve⸗ Infanterie Regiment Nr. 2. Ersatz⸗Bataillon Rekruten⸗Depot II.
Ers. Res. Martin Gerg (nicht Gg. Martin) — inf. Krankh. gest.
Zu Verlustliste Nr. 18. Reserve⸗Infanterie⸗ Regiment Nr. 6. 10. Kompagnie. Inf. Georg Stümpfel — bish. verwundet, gestorben 6. 9. 14.
5m —n1⸗=
Zu Verlustliste Nr. 27. 10. Infanterie⸗ Regiment. 12. Kompagnie. Utffz. Christian Keller — bish. schwer verw. gest. 6. 2. 15. Wehrm. Johann Gerlinger — bish. schw. verw., gest. 12. 10. 14.
Zu Verluftliste Nr. 33. 9. Infanterie⸗Regiment. 1 Kompagnie. Inf. Leopold Honickel — bish. Res. Laz. Zweibrücken, 1 27. 9. 14
. Zu Verlustliste Nr. 43. Infanterie⸗Leib Regiment. 12. Kompagnie. Inf. Johann Schemmerer, bish. schwer verw., gest. 13. 2. 15.
Zu Verlustliste Nr. 60. 21. Infanterie Regiment. 2. Kompagnie. Utffz. d. R Kurt Zimmermann — bish. Res. Laz. Saargemünd, gestorben 27. 1. 19. . . Inf. Georg Bock — bish. vermißt, gestorben 4. 9. 14.
Zu Verlustliste Nr. 63.
23. Infanterie⸗Regiment. 8. Kompagnie. Inf. Otto Schuler — bish. verwundet, gestorben 26. 1. 15. Zu Verlustliste Nr. 72. 21. Ju fanterie⸗ Regiment. 11. Kompagnie. Inf. Johann Deinzer — bish. schwer verwundet, gest. 3. 9. 14. . ö 12. Kompagnie. . . Wehrm. Martin Bau — bish. leicht verwundet, gestorben 2. 2. 15.
Zu Verlustliste Nr. S0. Reserve⸗Feldartillerie Regiment Nr. 5. 6. Batterie. Kan. Joseph Achinger — bish. leicht verwundet, gest. 7. 2. 15.
Zu Verlustliste Nr. S4. 6. Infanterie⸗Regiment. 2. Kompagnie. Inf. Karl Plodeck — bish. verwundet, gestorben 1. 9. 14. J. . . 3. Kompagnie.
Einj. Freiw. Alfred Schramm — bish. schw. verw., gest. 27. 9. 14. . 6. Kompagnie. Inf. Georg Erras — bish. leicht berwundet, gestorbe S. Ko mpagnie. bish. leicht verwundet,
165.
Inf. Egidius Kopf — estorben 7. 9. 14.
Zu Verlustliste Nr. 8S5.
5. Infanterie Regiment. 5. Kompagnie. Res. Julius Katzenberger — hish. leicht verw, gest. 6. 11. 14.
Zu Verlustliste Nr. 89. 18. Infanterie⸗Regiment. 7. Kompagnie. Wehrm. Jakob Merkel — bish. vermißt, gest. 17. 10. 14.
Zu Verlustliste Nr. 101. 1. Infanterie⸗Regiment.
. , WMaschinengewehr⸗Komragnie 4 Inf. Johann Dimpfl, bish. J. verw., inf. Krankh. gest. 6. 2. 15.
Zu Verlustliste Nr. 110. 6. Infanterie⸗Regiment. II. Kompagnie. nf. Johann Schinhammer, bish. schw. verw., gest. 5. 2. 15.
Zu Verlustliste Nr. 121. Reserve⸗Jäger⸗Bataillon Nr. 1. 2. Kompagni
*
Jäg. Michael Krinner — bish. verwundet, gestorben 7. 2. 15. 2. Pionier⸗Bataillon. 4. Kompagnie. Pion. Philipp Altvater — bish. schw. verw., gest. 10. 2. 15.
Zu Verlustliste Nr. 1122. 2. Jäger⸗Bataillon. 4. Kompagnie. Vzfeldw. Karl Bader — bish. schw. verw., gest. 15. 11. 14.
Zu Verlustliste Nr. 124. Reserve⸗Infanterie⸗ Regiment Nr. 15. 4. Kompagnie. Inf. Paul Antesberger — bish. schwer verw., gest. 26. 11. 14.
Zu Verlustliste Nr. 125. 22. Infanterie⸗Regiment. 12. Kompagnie. Inf. Friedrich Lehmann, bish. verwundet, gest. 16. 11. 14.
Zu Verlustliste Nr. 131. Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 20. 8. Kompagnie. Inf. Georg Lang, bisb. leicht verwundet, gest. 29. 12. 14.
Zu Verlustliste Nr. 134. Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 13. 6. Kompagnie. Ers. Res. Jakob Baumgartner, bish. verw., gest. 28. 1. 15. Reserve⸗Infanterie⸗Regiment Nr. 17. 3. Kompagnie. Ers. Res. Philipp Hailer, bish. vermißt, gest. 9. 2. 15.
Zu Verlustliste Nr. 136. 15. Infanterie⸗Regiment. 10. Kompagnie. Res. Franz Aschenbrenner bish. schw. verw., gest. 4. 2. 15. 23. Infanterie⸗Regiment. 10. Kompagnie. Inf. Johann Meurer, bisb. schwer verwundet, gest. 28. 11. 14. Zu Verlufstliste Nr. 143. 13. Infanterie⸗Regiment. 7. Kompagnie. Wehrm. Michael Vietzethum , bish. leicht verw., gest. 8. 2. 15. Reserve⸗Fuß⸗Artillerie Regiment Nr. 3. 4 Batterie. Krgsfr. Moritz Roegner, bish. leicht verwundet, gest. 11. 2. 15.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗AUnstalt. Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
98. März 1915.
. . .
Deutscher Reichsanzeiger
und
Aer Gezugaspreis heträgt vierteljährlich 8 M 40 33. Alle Rostanstalten nehmen Gestellung an; für Gerlin außer den Rostanstalten und Zeitungs speditenren für Selbstabholer auch die Expedition 8swW. 48. Wilhelmstraße Nr. 22.
Einzelne Rum mern kosten 23 3.
öniglich Preußischer Staatsanzeiger.
M 58.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich. Bekanntmachung über die zwangsweise Verwaltung russischer Unternehmungen. Belanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen, vom 19. Dezember 1914.
Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 32 und 33 des
Neichs⸗Gesetzblatts. Erste Beilage: Bekanntmachung, betreffend Erteilung einer Geschäftszanweisung für die Verteilungsstelle für Rohzucker.
Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend die
m zwangsweise britischer Unternehmungen.
Verwaltung
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Eisenbahnobermaterialienvorsteher a. D., Rechnungsrat Hoffmann und dem Eisenbahnobersekretär a. D., Rechnungsrat . beide in Breslau, den Roten Adlerorden vierter
lasse,
dem ordentlichen Professor in der rechts⸗ und staatswissen⸗ schaftlichen Fakultät der Universität Halle⸗Wittenberg, Geheimen Justizrat Dr. Loening in Halle a. S. den Stern zum König⸗ lichen Kronenorden zweiter Klasse,
dem Oberbahnassistenten a. D. Dulz in Görlitz, Ehlert und Mag alle in Breslau das Verdienstkreuz in Gold,
dem Eisenbahnkanzlisten J. Klasse a. D., Kanzleisekretär Franke in Breslau, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Herrmann ebenda, Lange L in Lauban, Reimann in Sorau N. L. und Wertefrongel in Brockau, Landkreis Breslau, den Eisenbahnzugführern a. D. Pf ingst in Weiden⸗ hof, desselben Kreises, und Sauermann in Liegnitz das Verdienstkreuz in Silber,
dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Elsner in Trebnitz i. Schles., dem Eisenbahnwerkführer a. D. Dymaczek in Görlitz bei Hundsfeld, Kreis Oels, dem Eisenbahnwagen— meister a. D. Mühlan in Liegnitz, dem Eisenbahnweichen— steller J. Klasse 4. D. Gabriel und dem Eisenbahnstations⸗ schaffner a. D. Keil, beide in Kerzdorf. Kreis Lauban, den Eisenbahnschaffnern a. D. Krebs in Nimkau, Kreis Neu— markt, und Schmidt L in Liegnitz, den Eisenbahnstations— schaffnern a. D. Sachse in Sorau N. L. und Becker in Breslau, dem Bahnhofsaufseher a. D. Krause ebenda, dem Eisenbahnlokomotivheizer a. D. Thörmer in Brockau, Landkreis Breslau, dem früheren Eisenbahnsteindrucker Schubert, den früheren Eisenbahnschlossern Damp mann und Jersemann, dem früheren Eisenbahnsattler Mohr, dem früheren Eisenbahnschmied Pätzold und dem früheren Bahn— hofswärter Harnach, sämtlich in Breslau, dem früheren Eisenbahngüterbodenvorarbeiter Dannowski in Insterburg und dem früheren Bahnunterhaltungsarbeiter Bichbäumer in Trebitschfeld (Neumark) das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem früheren Eisenbahnwerkstättenarbeiter Kniff ka in
Osterode i. Ostpr. und dem früheren Eisenbahngüterboden— arbeiter Sauer in Oberlahnstein, Kreis St. Goarshausen, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung
über die zwangsweise Verwaltung russischer Unter— nehmungen.
Vom 4. März 1915.
Auf Grund des 9 der Verordnung vom 26. November 1914, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen (Reichs⸗Gesetzbl. S. 487), wird folgendes be⸗
stimmt: Artikel 1 Die Vorschriften der Verordnung vom 26. November 1914 werden im Wege der Vergeltung auch auf Unternehmungen, deren Kapital ganz n angehörigen zusteht, für anwendbar erklärt. Artikel 2 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver—⸗ kündung in Kraft. Berlin, den 4. März 19165. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
oder überwiegend russischen Staats⸗
e re , dn,
ö z = 3 . . . XR Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitw⸗⸗
ile 30 3, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 .
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Rricha⸗ und Staatsanzeiger
J Berlin S. 18, Wilhelmstraße Nr. 32. P
28 56 . 2 2
7 7 z . 6 ee. Berlin, Mittwoch, den 19. März, Ahends. 1915.
Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste.
Vom 9. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § Z des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ;
L Beschlagnahme ͤ 51 Mit dem Beginne des 12. März 1915 sind die im Reiche vor— bandenen Vorräte an Gerste für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin, be— schlagnahmt. Als Gerste im Sinne dieser Verordnurg gilt auch ge— schrotene, gequetschte oder sonst zerkleinerte Gerste. 582 Von der Beschlagnabme werden nicht betroffen:
a. Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder der Marineverwaltung, oder im Eigen— tume des Kommunalverbandes stehen, in dessen Bezirke sie sich befinden;
b. Vorräte, die im Eigentume der Zentral⸗Einkaufs⸗Gesellichaft m. b. H. in Berlin steben;
e. Vorräte, die zehn Doppelzentner nicht äbersteigen.
2 9
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenommen werden, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, sowelt nicht in den 55 4, 22 etwas anderes bestimmt ist. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen steben Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangevollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
584
Die Besßttzer von beschlagnahmten Vorxräten sind berechtigt und verpflichlet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Marine⸗ verwaltung und die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres— verpflegung sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme dürfen
a. Halter von Zuchttieren und Pferden sowie Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe ihre Vorräte zum Füttern in der eigenen Wirtschaft verwenden;
b. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vor⸗ räten das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden;
c. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Händler für Saatzwecke Saatgerste liefern, welche nachweislich aus land⸗ wirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verlaufe von Saatgerste besaßt haben; andere Saatgerste darf nur mit Genehmigung der zuständigen Sehörde für Saatzwecke geliefert werden;
d. Unternehmer landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe ibre Vorräte zur Herstellung von Nabrungsmitteln, ins—⸗ besondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten und Malzkaffee und von Bier sowie zur Her⸗ stellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preß— befefabrikation verarbeiten; im übrigen ist die Malz— bereitung nicht zulässig; Bierbrauereien dürfen im März 1515 und dann vierteljährlich aus ihren Vorräten nur soviel Gerste verarbeiten, wie noch erforderlich ist, um die nach der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bterbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 97) für sie festgesetzten Malz mengen zur Bierbereitung herzustellen.
§8 5
Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit den nach 5 4 zugelassenen Veräußerangen oder Ver⸗ wendungen. ¶⸗
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §5§5 1 bis 5 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
R 7
57 Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte belseite schafft, beschädigt oder zerstört, verarbeitet oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn tausend Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte er⸗
forderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt, oder wer als Saat⸗ gerste erworbene Gerste zu anderen Zwecken verwendet.
II. Anzeigepflicht 88 Wer mehr als zehn Doppelzentner Gerste oder mehr als einen Doppelzentner Mengkorn aus Gerste und Hafer mit dem Beginne des 12. März 1915 in Gewahrsam bat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Die Anzeige über Vorraͤte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu eistatten. Vorräte, die zum Füttern, als Saatgut oder Saatgerste oder zur Verarbeitung (6 4 Abs. 32 bis d) beansprucht werden, sind je be⸗ sonders anzugeben. g
Die Anzelgen find der zuständtgen Behörde bitz zum 25. März 1816 zu erstatten und von ihr bis zum 28. März 1915 dem Kom⸗ munalverbande weiterzugeben.
§5 10 Unternehmer gewerblicher Betriebe, die von der Befugnis des § 4 Abs. 34 Gebrauch machen, haben bis zum Fünften jeden Monats über die im abgelaufenen Monat eingetretenen Veränderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung An zeige zu erstatten.
2
§ 11
Die zuständige Bebörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der An— gaben die Vorrats, und Betriebsräume des Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine Bücher prüsen zu lassen.
5§5 12
Wer die Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis eintausend—⸗ fünfhundert Mark bestrast.
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bel der Aufnahme der Vorräte am 1. Dezember 1914 ver⸗ schwiegen hat, so bleibt er von der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei.
§5 13
Jeder Kommunalverband hat bis zum 3. April 1915 der Landes—⸗ zentralbehörde und der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver⸗ pflegung je eine Nachweisung, getrennt für Gerste und für Mengkorn aus Gerste und Hafer, einzureichen über:
M,.
a. die Vorräte, die nach den Anzeigen mit Beginn des 12. März 1915 in seinem Bezirke vorhanden waren;
b. die Vorräte, die hiervon im Eigentume des Reiches, eines Bundesstaats oder Elsaß- Lothringens, insbesondere im
Eigentum eines Militärfiskus oder der Marineverwaltung, oder der Zentral. Einkaufs ⸗Gesellschaft m. b. H., standen; C. die Vorräte, die hlervon in seinem Eigentume standen und sich in seinem Bezitke befanden;
d. die Vorräte, die zum Futtern beansprucht werden;
e. die Vorräte, die in seinem Bezirk als Saatgtt beansprucht werden;
f. die Saatgerste, die nach 5 14 Abs. 20 von der Enteignung auszunehmen ist;
g. die Vorräte, die nach 5 14 Abs. 24 von der Enteignung auszunehmen sind;
h. die Vorräte, die für die Enteignung übrig bleiben.
III. Enteignung
§ 14
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht vor— behaltlich der Vorschriften im Abs. 2 durch Anordnung der zuständigen Behörde auf das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Be⸗ schaffung der Heeresverpflegung, über. Beantragt die Zentralstelle die Uebereignung an eine andere Person, so ist das Eigentum auf diese zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen.
Von der Enteignung sind auszunehmen:
a. bei Haltern von Zuchttieren und Pferden sowie bei Unter— nehmern landwirischaftlicher Betriebe die zum Füttern in der eigenen Wirtschaft erforderlichen Vorräte;
b. bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frübjahrsbestellung erforderliche Saatgut;
c. Saatgerste, die nachweislich aus landwirtschaftlichen Be⸗ trieben stammt, dle sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben;
d. bei Unternehmern landwirischaftlicher und gewerblicher Betriebe die zur Herstellung von Nahrungsmitteln, ins—⸗ besondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten⸗ und Malzkaffee, von i oder von Grünmalz für Branntwelnbrennerei und Preßhefefabrikation bestimmten Vorräte, bei Bierbrauereten nur diejenigen Vorräte, welche noch erforderlich sind, um die nach der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malswerwendung in den Bler⸗ brauereien, vom 15 Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 97) für sie bis zum 30. September 1915 festgesetzten Malz mengen zur Bierbereitung herzustellen.
Der Gemeindevorstand ist veiflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut aufbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich ver wendet wird. 94
§5 15
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Be⸗ zirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
516
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchst⸗ preises sowse der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt .
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren Preise als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu berücksichtigen. ;
Soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Ver⸗ waltungsbehörde Ausnahmen zulassen.
§517 Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu ver wahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernlmmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. re
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, sowelt sie nicht vor dem 12. März 1916 zugunsten
des Gläubtgers in Beschlag genommen worden sind.
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