mag sein, daß man die Sprache als Maßstab für das Zugehörigkeils⸗ gefühl zu einem Staatswesen zu hoch bewertet hat. Es mag sein, daß wir guf diesem (Gebigte in Zukunft andere Wege wandeln müssen oder können. Aber es ist eine Frage, die ich heute nicht zu beant— worten in der Lage wäre, ob und in welcher Form zu diesem Zwecke das Vereinsgesetz geändert werden muß oder kann. Denn das Vereinsgesetz bietet in den angegriffenen Paragraphen die Möglich⸗ keit, schon jetzt alle die Forderungen zu erfüllen, die von Ihnen gestellt werden, wenn die Voraussetzung wegfällt oder als irrig be— wiesen wird, daß gewisse Parteien und gewisse Teile des Volkes als eines der ersten Ziele ihrer Politik die Vernichtung des Bestandes des
—
Deutschen Reiches und seiner bestehenden Organisationen angesehen haben.
Aehnlich liegt die Sache bei den Bestimmungen des Vereins— gesetzes über die Beteiligung von Jugendlichen an politischen Vereinen. Ja, meine Herren, man wird den Begriff des politischen Vereins niemals gesetzlich so definieren können, daß nicht, da es sich um Tatfragen handelt, Schwierigkeiten entstehen, und diese Schwierig— keiten werden der Natur der Dinge nach nur denen gegenüber entstehen, die Organisationen, die von Hause aus nicht politischen Zwecken dienen sollen, für politische Zwecke nutzbar zu machen suchen. Ich will völlig unerörtert lassen, in wie weit das in der Vergangenheit geschehen oder nicht geschehen ist; jedenfalls haben die Behörden, die das Vereinsgesetz anzuwenden verpflichtet waren, Anlaß gehabt, es anzunehmen. Sie werden unter dem Eindruck der großen Ereignisse, die der Krieg gebracht hat, zu prüfen haben, in wie weit diese Auf⸗— sassung noch richtig ist.
Eine dritie Forderung bezieht sich speziell auf eine Aenderung des Vereinsgesetzes, die die Rechtsstellung der Gewerkschaften, die Rechtsstellung der Berufsvereine sichern soll. Ja, meine Herren, hier liegt die Sache juristisch genau so. Es kann gar keinem Zweifel unterliegen, daß eine Gewerkschaft, ein Berufsverein, der sich in den Grenzen der Aufgaben hält, die ihm der § 152 der Ge— werbeordnung gestellt hat, kein politischer Verein ist, und ich gehe auch noch weiter, ich nehme persönlich an, daß Berufsvereine, die sich bei etwaigen politischen Erörterungen auf diejenigen gesetzgeberischen Materien beschränken, die mit ihrem Geschäftsbereich nach Maßgabe des § 152 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht als politische Vereine anzusehen sind. (Zuruf von den Sozialdemokraten: Die Judikatur sagt das Gegenteil, Exzellenz) — Die Judikatur sagt es in dem Sinne, in dieser Allgemeinheit, wie Sie es meinen, Herr Heine, nicht. Auffassung, die ich hier vertrete, ist übrigens von dem jetzigen Herrn Reichskanzler zum Ausdruck gebracht bei der Be— ratung des Vereinsgesetzes und ist, wie ich bemerken möchte, in einer Anzahl von Ausführungsanweisungen der Bundesstaaten ausdrück— lich niedergelegt. Wenn die Gewerkschaften trotzdem glauben, sich beklagen zu müssen darüber, daß sie zu Unrecht als politische Vereine angesehen seien, so hängt das, meine Herren, eben wieder enge zu— sammen mit der so tiefen Kluft auf politischem Gebiete, die unser ganzes Volk auseinandergerissen und getrennt hatte. Es gibt oder bat bis vor kurzem nur wenige gegeben, die außerhalb der unmittelbar beteiligten Kreise in der Lage waren, die wirtschaftliche Bedeutung der Gewerkschaften zu übersehen. Es war kable convenue, daß die Gewerkschaften vorzugsweise politische Agitationsinstrumente be— stimmter Parteien seien, während tatsächlich nach meiner Ueber— zeugung, nach einer Ueberzeugung, die nach meiner Ansicht der Krieg sehr viel weiter verbreiten wird, die Gewerkschaften in erster Linie wirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen haben, ohne die unser Wirt— schaftsleben — das hat der Krieg gezeigt — nicht mehr denkbar ist. Ich habe bereits vor dem Kriege wiederholt darauf hingewiesen, daß nach meiner Auffassung die Gewerkschaften nicht den richtigen Platz in unserem Rechtssystem hätten, und daß es notwendig sein würde, hier die bessernde Hand anzulegen. Die Vorarbeiten hierfür waren in meinem Amte im Gange, als der Krieg ausbrach. Ob das Ziel, das ich mit dem Herrn Abg. Heine als erstrebenswert ansehe: den Berufsbereinen diejenige rechtliche Konstruktion und Stellung zu geben, die sie in die Lage versetzt, ihre wichtigen wirtschaftlichen und charitativen Aufgaben zu erfüllen und, bei voller freiheitlicher Aus⸗ gestaltung ihrer Funktionen, nebenbei dem Staate das Maß von Einfluß zu sichern, das einen Mißbrauch ihrer großen wirtschaftlichen und politischen Macht hindert, ob dieses Ziel zu erreichen sein wird durch eine Abänderung des Vereinsgesetzes, ob es nicht zweckmäßiger zu erreichen sein würde durch ein eigenes Gewerkschaftsgesetz, ob nicht ein großer Teil der Beschwerden, die hinsichtlich der Handhabung des Vereinsgesetzes in bezug auf die Gewerkschaften erhoben worden sind, von selbst verschwinden wird unter dem Eindruck alles dessen, was dieser Krieg gebracht und uns gelehrt hat —, meine Herren, das werden wir am Schlusse des Krieges prüfen müssen, und wir werden
es prüfen.
: Vie
Meine Herren! Einen breiten Umfang in den Erörterungen der verschiedenen Redner, die heute vor mir gesprochen haben, haben dann eingenommen die Erörterungen über den Belagerungszustand und über die Presse bzw. über die Zensur. Wer nur die Reden der Herren Abgg. Stadthagen und Ledebour mit angehört hat, muß nach meiner Auf— fassung — und ähnliches hat vorher schon der Herr Abg. Haußmann zum Ausdruck gebracht — ein falsches Bild von dem bekommen, was in der Kommission verhandelt und als gemeinschaftliche Auffassung festgestellt worden ist. (Zustimmung von mehreren Seiten.) Die Uebereinstim— mung über diese Dinge zwischen der Regierung und den Parteien ging recht weit. Es hat kein Zweifel zwischen uns darüber bestanden, daß der Belagerungszustand nicht entbehrt werden kann; es hat kein Zweifel darüber bestanden, daß der Reichskanzler formell nur verantwortlich dafür ist, daß der Belagerungszustand nur verhängt wird, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen, und daß er nicht länger dauert, als diese verfassungsmäßigen Voraussetzungen bestehen; daß aber eine verfassungsmäßige Verantwortung des Reichskanzlers — das betone ich mit Rücksicht auf die Ausführungen des Herrn Abg. Ledebour noch einmal ausdrücklich — nicht besteht bezüglich aller der⸗ jenigen Anordnungen, die die Militärbefehlshaber auf Grund der ihnen übertragenen Machtvollkommenheiten getroffen haben. Ich habe aber ausdrücklich anerkannt, daß es auf der anderen Seite zu den Aufgaben der Zivilbehörden, die ja die Militärbehörden beraten und deren Organe sind, gehört, darauf hinzuwirken, daß im einzelnen die Gesetze beobachtet werden. Denn, meine Herren, auch darüber bestand Einigkeit, daß nur die vollziehende Gewalt, nicht aber die gesetzgebende Gewalt, auf den Militärbefehlshaber übergeht, daß die Militärbefehlshaber in der Ausübung der vollziehenden Gewalt gebunden sind, ebenso wie die Hivilbehörden, an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
/ Es kommen sind, daß die Grenzen zwischen den Befugnissen der poll— ziehenden und Fer gesetzgebenden Gewalt nicht immer mit der wünschenswerten Deutlichkeit innegehalten sind. Es ist aber auch aus— drücklich geltend gemacht worden — es ist dem von keiner Seite wider— sprochen worden — daß es in einem so komplizierten Staatswesen wie dem unsrigen, für Männer, die sonst mit Verwaltungsgeschäften nicht betraut sind, nicht ganz leicht ist, überall die Grenzen zwischen der voll⸗ ziehenden und der gesetzgebenden Gewalt zu finden und innezuhalten. Ich will an ein praktisch gewordenes Beispiel erinnern: Es ist auch für einen Rechtskundigen nicht ganz leicht, im Augenblick festzustellen, wo das Viehseuchengesetz aufhört und die Ausführungsbestimmungen dazu beginnen. (Sehr richtig! links.)
Meine Herren, wir sind uns alles in allem darüber einig gewesen, daß die Art, wie die stellvertretenden kommandierenden Generale sich
den schwierigen Aufgaben unterzogen haben, die ihnen durch die Ver—⸗ hängung des Belagerungszustandes erwachsen sind, Anerkennung und Dankbarkeit verdient (Sehr richtig! rechts), eine Dankbarkeit, die, wie ich weiß, einzelnen von den kommandierenden Generalen auch von Ihren Freunden Gu den Sozialdemokraten) ausdrücklich ausgesprochen worden ist. ; Einen sehr breiten Raum in den Erörterungen über die Wirkungen des Belagerungszustandes haben dann die Erörterungen über die Zensur eingenommen. Einigkeit bestand auch hier darüber, daß die Zensur während eines Krieges nicht zu entbehren sei. Streit bestand nur über den Umfang, in dem die Zensur notwendig sei. Während die Herren von der sozialdemokratischen Partei der Ansicht waren, daß die Zensur auf rein militärische Angelegenheiten beschränkt werden müsse, und auch einen dahingehenden Gesetzentwurf eingebracht hatten, wurde von anderer Seite darauf hingewiesen — und diese Auffassung fand die Billigung der Mehrheit der Kommission —, daß man die militärischen Maßnahmen während eines Krieges von den politischen nicht trennen könnte, daß die militärischen Maßnahmen doch in engem Zusammen— hang mit der Politik des Staates stünden, der in einen K rieg verwickelt wird, und daß also der Natur der Dinge nach die Grenzen der Zensur sehr biel weiter gezogen werden müßten und schließlich überhaupt nicht durch eine Legaldefinition gezogen werden könnten, sondern, wie das in der Natur solcher interimistischen verfassungsrechtlichen Zustände wie des Belagerungszustandes liegt, im wesentlichen nach dem Takt und dem Verständnis der beteiligten Behörden gehandhabt werden müßten. Meine Herren, wenn auf dem Gebiete der Zensur manche Ab⸗ sonderlichkeiten vorgetragen und vorgekommen sind, die weder ich noch der stell vertretende Herr Kriegsminister irgendwie zu vertreten in der Lage waren oder es auch nur versucht haben, muß ich doch fest— stellen, daß auch hier anerkannt wurde, daß in Anbetracht der un— geheuren Schwierigkeiten der Handhabung der Zensur, die in aller— erster Linie solchen Personen erwachsen, die mit diesen Fragen in ihren sonstigen Verhältnissen während des Friedens nicht vertraut geworden sind, auch auf dem Gebiete der Zensur in der Hauptsache den Wünschen entsprochen worden ist, die von der Presse selbst ge⸗ äußert worden sind. Es ist ferner festgestellt, daß sowohl die Zivil⸗ behörden als auch die Militärbehörden bestrebt gewesen sind, auf diesem Gebiete in dauernder Fühlung mit der Presse zu bleiben. Es ist ausdrücklich festgestellt, daß, wenn einmal fehlgegriffen und die Vermittlung der Zivilbebörden in Anspruch genommen worden ist,
diese Vermittlung mit Erfolg stattgefunden hat. Es ist ferner aus⸗ drücklich festgestellt, daß abgesehen von den hier in Berlin täglich stattfindenden Besprechungen mit der Presse auch im Großen General— stab eine Zentralstelle für die Zensur eingerichtet ist, und daß den in der Provinz die Zensur ausübenden militärischen Stellen ausdrücklich empfohlen ist, sich mit der Presse ihres Bezirks in dauernder und unmittelbarer Fühlung zu halten. Es ist ferner ausdrücklich anerkannt, daß die Schranken, die nun einmal durch die Zensur der Presse ge— zogen werden müssen, selbstverständlich auf das unumgänglich not— wendige Maß beschränkt werden sollen.
Ich habe, als wir in der Kommission waren, auf einen Erlaß Bezug nehmen durfen, den der preußische Minister des Innern hat ergehen lassen, und ich bitte, mir zu gestatten, die wichtigsten Sätze dieses Erlasses hier noch einmal vorzutragen. Er lautet:
Eine Präventivzensur ist allgemein vorgeschrieben lediglich für militärische Artikel. Von ihrer Einführung für politische Artikel oder den sonstigen Inhalt der Zeitungen wird — falls der zuständige militärische Befehlshaber nicht andere Anordnungen trifft — nach den während des Krieges in dieser Hinsicht gemachten Erfahrungen in der Regel abzusehen sein. Erheblichere oder häufigere Verstöße gegen den Burgfrieden können unter Umständen zur Verhängung der politischen Präventivzensur über bestimmte Blätter führen. Be⸗ züglich der Art und Weise der Handhabung der Zensur und der Kontrolle ist grundsätzlich davon auszugehen, daß dabei alle klein— lichen Gesichtspunkte unbedingt vermieden und daß nur da einge— griffen wird, wo wichtige staatlich zu schützende Interessen es not— wendig fordern. Aenderungen und Streichungen werden sich, wenn diesen Gesichtspunkten entsprechend gehandelt wird, auf eine sehr geringe Zahl von Fällen beschränken. Insbesondere ist nach Mög—⸗ lichkeit zu vermeiden, daß Abdrücke oder Auszüge aus an anderen Orten erscheinenden großen deutschen Zeitungen im ganzen oder im einzelnen beanstandet werden. Wenn auch die polizeilichen Zensurbehörden zu solchen Beanstandungen unzweifelhaft berechtigt sind, so ist es doch im allgemeinen nicht gut angängig, die Wieder— gabe der Aeußerungen eines in ganz Deutschland frei verbreiteten Blattes an einzelnen Orten zu verbieten oder nur in abgeänderter Form zu gestatten. Die durch besondere örtliche Verhältnisse ge⸗ botenen Ausnahmen werden zu den Seltenheiten gehören.
Weiterhin werden bei der Ausübung der Zensur und Kontrolle die technischen Einrichtungen, insbesondere der kleineren Presse, möglichst zu berücksichtigen und Anordnungen zu vermeiden sein, die den Betrieb erheblich zu stören oder unmöglich zu machen ge— eignet sind (ö. B. Streichung einzelnen Stellen bei Kopf⸗ oder Plattenzeitungen usm) Auch wird überall Fürsorge dafür zu treffen sein, daß die Ausübung der Zensur hinsichtlich der Zeit der Ein— reichung, der Prüfung und der Rückgabe der betreffenden Presse⸗ artikel sich den Einrichtungen des Redaktions- und Expeditions⸗ betriebes nach Möglichkeit anpaßt.
Ich ersuche, die in Betracht kommenden Polizeibehörden der dortigen Provinz anzuweisen, nach diesen Grundsätzen — soweit nicht anderweite Anordnungen der zuständigen Militärbefehlshaber ent—
ist dann ferner festgestellt, daß allerding? Mißgriffe ho tge⸗
Generale, Gouverneure usw. bitte ich von dem Inhalt dieses Er— lasses zu verständigen. Es wäre außerordentlich erwünscht, wenn auch die die Zensur unmittelbar ausübenden militärischken Dienst, stellen nach diesen Grundsätzen verfahren würden.
In Verfolg dieses letzt ausgesprochenen Gedankens hat der stell⸗ vertretende Herr Kriegsminister seinerseits Veranlassung genommen, eine Empfehlung dieser Grundsätze auch an sämtliche stellvertretenden kommandierenden Generale ergehen zu lassen.
Meine Herren, ich glaube, Sie entnehmen aus dieser Anordnung, daß von einem illiberalen Schreckensregiment, wie es nach den Aus— führungen der beiden Herren Redner pon der sozialdemokratischen Par⸗ tei im Deutschen Reiche bestehen müßte, nicht wohl gesprochen werden kann, sondern daß im Gegenteil überall das Bestreben ist, die Zensur so vorsichtig wie möglich und unter Wahrung nicht nur der politischen Interessen der einzelnen Parteiorgane, sondern auch der wirtschaft—⸗ lichen Interessen der Presse zu üben. Wenn dabei gelegentlich Un⸗ gleichmäßigkeiten vorkommen, wenn sich Schwierigkeiten ergeben, so liegt das zum Teil auch in der verfassungsmäßigen Struktur dieser Materie. Der Verfassungsartikel, der sich mit dem Belagerungs⸗ zustande befaßt, nimmt auf ein sehr viel älteres preußisches Gesetz Bezug, er bezieht sich nicht gleichmäßig auf alle Teile des Deutschen Reiches. Es fehlt eine Zentralstelle für die — ich glaube, es sind 24 — stellvertretenden kommandierenden Generale, die mit der Durch⸗ führung des Belagerungszustandes betraut sind. Das alles sind Erschwernisse, aber es sind Erschwernisse, die wir jetzt während des Krieges nicht, wie es von anderer Seite gewünscht ist, beseitigen können durch ein Gesetz, ein Gesetz, das nicht nur ein neues Gesetz, nicht nur eine Verfassungsänderung involvieren würde, sondern auch in die Ver—⸗ träge eingreifen würde, die der Reichsverfassung zugrunde liegen. Des⸗ halb müssen wir die Regelung dieser Angelegenheit hinausschieben, zu⸗ mal gerade auf dem Gebiete der Presse alles geschehen ist, was billiger= weise verlangt werden kann, und ich nebenbei die Ueberzeugung habe, daß alle Beteiligten sich immer mehr in die Gesichtspunkte hinein— finden werden, die ich eben als Richtlinien bezeichnet habe.
Im Zusammenhange mit dieser Frage hat der Herr Abgeordnete Heine noch warm empfohlen, das Gesetz über die Versorgung der Hinterbliebenen und Invaliden zu ändern. Ich kann mich kurz fassen. Die Regierung hat schon in der Kommission ihre grundsätzliche Be— reitwilligkeit erklärt, eine Aenderung eintreten zu lassen, die sich etwa in der Richtung der Herren Antragsteller bewegt, aber sie hat darauf hingewiesen, daß es mangels eines ausreichenden Materials, mangels irgendwelchen Ueberblicks über die finanzielle Tragweite und mangels eines Ueberblicks über die finanziellen Verhältnisse, wie sie nach dem Kriege vorliegen werden, zurzeit unmöglich sein würde, ein Gesetz zu verabschieden, das diese Wünsche in zwingende Vorschriften umwandelt. Es ist deshalb empfohlen, einen solchen Gesetzentwurf zwar vorzuberei⸗ ten, aber nicht während des Krieges zu verabschieden. Die Regierung hat sich ferner bereit erklärt, unter Ausnutzung des Fonds für die Kriegswohlfahrtspflege überall da unterstützungsweise einzugreifen, wo die jetzt geltenden Bestimmungen zu Härten führen; im übrigen herrscht allseitige Uebereinstimmung darüber, daß alles darangesetzt werden muß, um die Hinterbliebenen und die Invaliden so rasch wie irgend möglich in den Besitz ihrer Kompetenzen zu bringen. Ich glaube also, Sie können zu uns das Vertrauen haben, daß wir uns der Ghrenpflicht des deutschen Volkes, für seine Invaliden und die Hinterbliebenen der Gefallenen zu sorgen, mit demselben Eifer, dem⸗
selben Pflichtgefühl unterziehen werden, wie es von Ihrer Seite bis⸗ her geschehen ist. —
Damit bin ich, glaube ich, am Ende meiner Ausführungen. Ich möchte wenigstens auf Einzelheiten nicht weiter eingehen mit Rück— sicht auf die vorgerückte Tageszeit und mit Rücksicht auf die Stim⸗ mung, in der wir uns alle befinden, und die der Erörterung trockener Details nicht gerade günstig ist. Ich bitte mir aber zum Schluß noch einige allgemeine Ausführungen zu gestatten.
Meine Herren, wir alle haben durch diesen Krieg gelernt, und wir alle, wo wir auch stehen, lernen in diesem Kriege täglich Neues. Aber die Erkenntnis, die uns dieser Krieg gebracht hat und weiter bringt, ist an sich eine erfreuliche, denn sie geht dahin, daß wir reicher sind, als wir geglaubt haben, und durch den Krieg reicher werden, als wir es je haben für möglich halten können. Wir sind reicher in materieller Beziehung, als wir geglaubt haben, das hat uns der Krieg gezeigt, reicher, als wir glaubten auch durch die Organisationskraft und Organisationsfähigkeit des deutschen Volkes, die nicht nur unserem wirtschaftlichen, sondern auch unserem militärischen Widerstande einen starken Rückhalt bietet. Reicher sind wir aber auch geworden in ethischer Beziehung. Wir haben in diesem Kriege gelernt, daß wir ethische Werte besitzen, von denen wir nichts gewußt haben. Wir haben gelernt, daß in unserem Volke ethische Werte schlummern, von denen wir gefürchtet hatten, daß sie längst unter dem Schutt und Geröll der Kämpfe der letzten Jahrzehnte, unter dem Wohlleben einer in die Höhe gehenden Kultur zugrunde gegangen wären. Der Krieg hat uns gelehrt, daß sie vorhanden sind, frisch und unverwelkt wie zu unserer Väter Zeiten. Der Krieg hat uns gelehrt, daß sittliche Werte, von denen dieser und jener geglaubt hat, daß sie nur Teilen des Volkes gehörten, ein Gemeingut des ganzen deutschen Volkes sind. (Sehr gut! und Bravo im Zentrum, links und bei den Sozial⸗ demokraten) Der Krieg hat uns gelehrt — eine Lehre, die auch der Herr Abg. Ledebour und seine wenigen Freunde nicht widerlegen können —, daß die Liebe zum Vaterland ein unveräußerliches, heiliges Gut ist, das jedem Deutschen eigen ist ohne Rücksicht auf Abstam— mung, Konfession und Partei. Gustimmung und Beifall im Zentrum, links und bei den Sozialdemokraten.) Im Sinne dieser Erfahrungen haben sich die Verhandlungen in der Kommission abgespielt. Was uns sonst im Frieden getrennt hat, ist während der Beratungen in der Kommission in den Hintergrund getreten. Die Kritik, die geübt worden ist, ist nie geübt worden um der Kritik willen, sie ist nie eine persönliche gewesen, sondern sie ist geübt worden unter dem Ein⸗ drucke der ernsten Sorge um das Wohl des Vaterlandes. (Zustim— mung.) Ich möchte als einen dauernden Erfolg der Kommissions— beratungen ausdrücklich die Erfahrung feststellen, daß wir im deutschen Vaterlande so verhandeln können. Beifall) Dieser Gang der Verhandlungen in der Kommission hat nicht nur die Widerstands⸗ fahigkeit der Regierung bei den schwierigen Aufgaben, die ihr obliegen, gestärkt, sondern sie wird auch nach außen hin unseren Feinden einen neuen Beweis für die wirtschaftliche und moralische Unüberwindlich⸗ keit des deutschen Volkes geben. (Eebhafter Beifall)
gegenstehen — zu verfahren. Die stellvertretenden kommandierenden
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
zum Deutschen Neichsan
9 Ge.
1. Untersuchungssachen.
2. Aufgebote, Verlust⸗ und Fundsachen, Verkäufe, Verpachtungen,
Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.
Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften.
, Zustellungen . dergl. Verdingungen ze.
Dritte Beilage
B
3.
erlin, Montag, den
zeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
März
1915.
e
Sffentlicher Anzeiger.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 30 3.
Bankausweise.
— SS &.
Erwerbs. und Wirtschaftsgenossenschasten Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten
2
Unfall⸗ und Invaliditäts, 2c. Versicherung
Verschiedene Bekanntmachungen
— b
— — —
) Aufgebote, Verlust⸗ n. Fundsachen, Zustellungen u. dergl.
97144] Oeffentliche Zusteung.
In der Eheprozeßsache der Anna Marie Zimmermann, geb. Donner, in Zwickau, Klägerin und Berufungsklägerin, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Michaelsen in Dresden, gegen den Lohn— kellner Freidank Wolfgang Zimmer manm, früher in Zwickau, jetzt unbekannten Auf— enthalts, Beklagten und Berufungs— beklagten, wegen Ehescheidung, ladet die Klägerin den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtssfreits vor den neunten Zivilsenat des Königlich Sächsi— schen Oberlandesgerichts zu Dresden auf Dienstag, den 11. Mai 1915, Vorm. 9 Uhr, mit der Aufforderung zu seiner Vertretung einen beim Prozeß— gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu be— stellen, und mit dem Antrage, die Ehe zu scheiden und den Mann für schuldig zu erklären. — .
Dresden, den 19. März 1915.
Der Gerichts schreiber des Königl. Sächs. Oberlandesgerichts.
97458] Oeffentliche Zustellung.
Der Schlosser Karl Schlieper in Rem— scheld, Untertalstraße 11, Prozeßbevoll— mächtigter: Rechtsanwalt Landé in Elber— feld, klagt gegen seine Frau, Maria ge— horene Schmidt, früher in Remscheid, auf Grund der Behauptung, daß sie ihn bös— lich verlassen hahe, mit dem Antrage auf Scheidung der Ehe. Der Kläger ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Zipvil— kammer des Königlichen Landgerichts in Elberfeld auf den S. Juni 19135, Vor⸗ mittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen.
Elberfeld den 17. März 1915.
Gunck, Landger. Sekretär, Gerichts⸗
schreiber des Königlichen Landgerichts.
97150) Oeffentliche Zustellung.
Die uffene Handelsgesellschaft in Firma Gebr. Rudershausen in Wiernheim bei Mannheim, Prozeßbevollmächtigte Rechts anwälte Fleischer und Danziger, Berlin, Dircksenstraße 24, klagt gegen den Kauf— mann Otto Westpfahl, jetzt unbekannten Aufenthalts, früher in Berlin-Steglitz, Lenbachstraße 9, auf Grund des Wechsels vom 22. Dezember 1912 über 1000 6, zohlba am 22 März 1913, mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten als Gesamtschuldner mit dem bereits ver urteilten Kaufmann Josef Glückstein in Schöneberg, Kufsteinerstraße 6, zur Zablung von 1000 * nehst 6 vom Hundert Zinsen seit dem 25 März 1913 und 13.35 1 Wechselunkosten. Die Klägerin ladet den Beklagten zur münblichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 5. Kammer für Handelssachen des Köntglichen Land, gerichta 1I1 in Berlin Ssẽw. 11, Hallesches Ufer 29/31, Zimmer 67, auf den 17. Mai L915, Vormittags 10 Uhr mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Proje ßbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Berlin, den 17. März 1915.
Der Gerichts schreiber des Königlichen Landgerichts II.
[97153] Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Moritz Joseph in Strelno, Projeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt BGlenkle in B ombern, klagt gegen die verw. Rutergutbesitz⸗rin 8. E. Kitz⸗ mann in Biela, Kreis Slupce, Gou⸗ vernement Kalisch in Rußland, auf Grund der 16 Wechsel d d. Stre no vom 8. Mai, 3. Juli und 8. August 1914 über ins⸗ gesamt 28 957, 04 ½, fällig am 8. August, 3. Ottober und 8. November 1914, mt dem Antrage, die Beklagte fostenrflichtia zu vernrieilen, an den Kläger 28 957, 04 46 nebst sechs vom Hundert Zinsen a. von 11 564,02 M seit 8. August 1914, bh. von 3495 S seit 3. Oktober 1914, c. von 13 898,02 Æ seit 8. November 1914 zu zahlen und das Urtell für vorläufig voll streckbar zu erklären. Der Kläger ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreitz vor die Kammer für Handelssachen des Köntalichen Landgerichts in Bromberg auf den 27. Mai 1915, Vormittags 10 Uhr, mit der Auf—
forderung, einen bei dem gedachten Gerichte Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
zugelaffenen Anwalt zu bestellen.
Bromberg, den 17. Mar 1915. Der Gerichtsschreiber
97152] Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Moritz Joseph in Strelno, Prozeßbevollmäch igter: Rechts anwalt Blenkle in Bromberg, klagt gegen den Rittergutsbesitzer Kasimir von Tacza— nomeski in Wilczyn, Kreis Slupce, Gou— bernement Kalisch, in Rußland, auf Grund des am 1. Oktober 1914 fällig aewesenen Wechsels, d d. Strelno, den J. Juli 1914, über 7500 „Æ und der Protesturkunde vom 3. November 1914, mit dem Antrage, den Beklagten fostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 7500 6 nebst sechs vom Hundert Zinsen seit 1. Oktober 1914 und 20 4 30 * Protestkosten sowie 55 4 — 6 0 — Ritambioprevision und verauslagte Spesen zu zahlen, und das Urteil für vorläufig voll streckbar zu eiklälen. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits vor die Kammer
97154 Die Firma Norddeutsche Creditanstalt in Königsberg, Klägerin — Prozeßbevoll— ächrigte: Rechtsanwälte Dres. C. und R. Beier in Leipzig klagt gegen I) die Firma M S. Feiermann,. 2) den Schmul Feiermann, 3) den Sch. Nudelberg, 4) die Firma S. B. Mintz, sämtlich in Miendzyrzec, Goup. Klelce (Rußland), Beklagte, auf Grund eines am 5 Juli 1914 ausgestellten und am 7. September 1914 zablbaren Wech'els über 5000 4 mit rem Antrag⸗, die Be— klagten als Gesamtsch 1dner zu verurteilen, an die Klägerin 5000 M Wechselsumme, 11.6 70 4 Protestkosten, 3 M 70 3 ] Oo Proviston, samt 6 v. H. Zinsen pon 5000 AM seit dem 7. September 1914 zu zahlen, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen, und das Urteil
für Handelssachen des Königlichen Land— gerichts in Bromberg auf den 27. Mai E915, Vormittags E10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht Bromberg, den 17. März 1915. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[97151] Oeffentliche Zustellung. Der Kaufmann Moritz Joseph in Strelno, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Blenkle in Bromberg, klagt gegen den Rittergutsbesitzer Kasimir von Tacza— nomski in Wilen, Kreis Slupce, Gou vernement Kalisch, in Rußland, auf Grund des am 11. Juli 1914 fällig gewesenen Wechsels, d. d. Strelno, den 11. April 1914, über 15 9000 M, mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 15 000 „ nebst sechs vom Hundert Zinsen seit dem 11. Jult 1914 zu zahlen, und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand— lung des Rechtsstreits vor die Kammer für Handelssachen des Königlichen Land: gerichis in Bromberg auf den 27. Mai 1915, Vormittaßs 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu kestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. ; ; Bromberg, den 17. März 1915. Der Gerichtschreiber des Königlichen Landgerich's.
97157] Oeffentliche Zustellung. Der Kaufmann Bernhard Hesse in Ham— born Alsum, Prozeßbevollmächtigter Rechte anwalt Heitmann in Duishurg-Ruhront, klagt gegen den Arbeiter Ampelio Fattore, früher in Duisburg Beeck, Nortertstraße Nr. Il, jetzt unbekannten Aufenthelts, unter der Behauptung, daß der Beklagte ihm Mietzins für die Zeit vom Sep— tember 1914 bis April 1915 schulde, mit dem Antrage auf Zahlung von 119 1 — Einhundertaeunzehn Mark — nebst 409 Zinsen von 40 s seit 1. 9. 1914, von 40 M seit dem 1. 10. 1914 und von 39 * seit. Klagezustellung. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor dag Königliche Amts— gericht in Duisburg ⸗ Ruhrort auf den 18. Mai A915, Vormittags 9 Uhr, Zimmer 27, geladen . Duisburg⸗Ruhrort, den 18. März 1915. ö Rinke, Amtsgerichtssekrelär.
96228] Oeffentliche Zustellung. ie Firma Mars-Werke G. m. b. H. Kolb, Rieber u. Co. in Frankfurt Bornheimer Landwehr 55—57, ihren Geschäftsführer, Rechtsanwalt Oppenheimer in klagt gegen Cathalau u. Frankreich g, daß sie der Be⸗ ine Maschine käuf
El . r 183 it dem Antrage, die
V
Joe am Main, Firma Charles Graulhet (Tarm), iter der Behauptun klagten im Juli 1914 n
. 1 ö. ich geliefert habe,
für Die Klägerin ladet die Beklagten mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor Tie erst; Kammer für Handelssachn des Königlichen Landgerichts zu Leipzig Zum Zwecke der öffentlichen Zastellung Harkortstraße g, Aufforderung, sich durch einen bei diesem
Gerichte J . Pro eßbevollmächtiaten vertreten zu lassen
vorläufig vollstreckbar zu erklären.
zur
s auf den 11. 1915, Vormittags 9 Uhr,
Mai mit der zugelafsenen Rechtscnwalt als Leipzig, den 16. März 1915.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. 97155
Die Bank für Handel K Industrie Filtale Leipzig in Leipzig, Prozeßbevoll— mächtigte: Rechtsanwälte Justizr. Dr Weniger und Dr. Geyler in Leipzig, klagt gegen 1) die Firma S C W Man att Söhne in Cha kow, Rußland, 2) 2c, auf Frund einer Wechselforderurg, mit dem Antrags, die Beklagten als Gesamtschuldrer kostenpflichtig zur Zahlung von 1100 „ Wechselbetrag nebst 60 / Zinsen davon vom 31 Januar 1915 ab sowie 11.30 ½6 Protest. fosten und 370 ÆS 16 oM Propision und 25 zu verurteilen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu eiklären. Die Klägerin ladet die Beklagte zur münd— lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 4 Kammer für Handelssachen des Königlichen Landgerichts zu Leipzig auf den E7 Mai 1915, Bormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich zurch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigien vertreten zu lassen Leipzig, den 18 März 1915.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
97158] Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Rudolf Conrad, als alleiniger Inbaber der Firma M. Olivo in Esch an der Aljette (Luxemburg), Pio zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mark witz zu Duisburg, klogt gegen den Vin⸗ cenjo di Giusepve, früher in Mülheim— Ruhr, Sandstraße 80, auf Grund von Wa enforderungen, mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig und eventuell gegen Sicherheitsleistung vorläufig zu ver— urteilen, an den Kläger 1] 483,54 M Vierhundertdretundachtzig Mart o4 Pfennig — nebst 50 Zinsen von 783,54 ½ seit dem 1. Februar 1914 his zum 2. Juni 1914, von 583,54 S6 vom 2. Juli 1914 bis 3. August 1914 und von 483,54 M seit dem 3. August 1914 zu zahlen;?) die Kosten des voraufgegangenen Arrestvec— sahrens vor dem Landgericht Duieburg (7 CQ. 3.14) im Betrage von g0, 38 S½ zu iahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechisstreitfs wird der Beklagte vor das Königliche Amtsgericht hier, Zimmer Nr. 28, auf den 11. Mai 1915, Vormittags 95 Uhr, gelassen. . ö
Mülheim⸗Ruhr, den 17. März 1915
Friedel, als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
(97159) Oeffentliche Zustellung.
Der Taver Wagner, Seifenfabrikant in Colmar, Kläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsbeistand A. Weill in Siraßburg, klagt gegen die Fiau Magdalena Schlag- denhaufen, geb. Brischer, Spezeret—
Beklagte durch ein eventl. gegen Sicher zeitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklärendes Urteil zu verurteilen, lägerin 2100 Frs. — 1942,50 ½ nebst 5 25 Zinsen seit 25. August 191 zahlen und die Kosten des Rechtsstreits inschließlich des gleichzeitig eingeleiteten rrestverfahrens zu tragen. Die Klägerin die Beklagte zur mündlichen andlung des Rechtsstreits vor die erste ner für Handelssachen des König⸗ Landgerichts zu Frankfurt a. M. 127. Mai 1915, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen An— walt zu bestellen. Zum Zwecke der öffent⸗ ichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. . Frankfurt a. M., den 13. März 1915. Ger ichtssch reiber
In Die All bi
Mor Ver
des Königlichen Landgerichts.
Ver dgerichts.
aasse, jetzt ohne bekannten Aufenthallsort, unter der Hehauptung, daß die Beklagte an ihn für gelieferte
händlerin, früher in Bischheim, Kalbs— Wohn und
Waren und entstandene Mahnkosten den Betrag von 720 6 schulde, mit dem Antrage, die Beklagte kostenfällig zu ver— urteilen, an ihn den Betrag von 67,20 — sieben und sechzig Mark 20 fg nebst 40/0 Zinsen seit 16. Juni 1914 zu zahlen und das Urteil für vorläufig voll— streckosar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird die Beklagte vor das Kaiserliche Amtsgericht in Schiltigheim auf Dienstag, den 25. tai 19 RA5, Vormittags 9 uhr, geladen. ; Schiltigheim, den 17. März 1918. Gerichtsschreiberei
97013 Oeffentliche Zustellung. Der Kaufmann Phslipp Simons von Seligenstadt, klagt gegen die Schneiderin Katharina Margaretha Grimm von Jüger heim, zurzeit unbekannt wo ab— wesend, Lieferung eines Mantels sowie an Zinsen und Auslagen, mit dem Antrage: 1) auf kostenpflichtige Verurteilung der Heklagten, an Kläger 36 S nebst 40, Zinsen aut 8 6 und hoso Zinsen aus 27 „ seit 25. Februar 1915 zu zahlen, 2) das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. i handlung des Richtsstrelts vor das Groß⸗ berzogliche Amtsgericht Seligenstadt auf Dienstag, den 11. Mai 19135, Vormittags A0 Uhr geladen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an die Beklagte wind dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Seligenstadt, den 18. März 1915. Der Aktuar Großherzoglichen Amtsgerichts. e 97II60] Oeffentliche Zustellung Die Firma Barboten & Bigorre, Wein— großhandlung in Straßburg i Els., Ket ien gasse H, Pro eßbevollmächtigter: Rechts- anwalt Justizrat Or. Schmoll in Straß— burg. klagt gegen den Numa Henric, Früchte! und Gemüseimport, früher Straßburg i. Elk, Kettengasse 5, jetzt ohne bekannten Wohn- und Aufenthalts— ort, auf Grund der Behauptung, daß sie dem Bekiagten ein Magazin mit Bureau in der Kettengasse 5 zu Straßburg zum vierteljährlichen Mtetzinse von 187.50 untervermietet hat. Hierfür schuldet der Beklagte an die Klägerin an rückhän; Miete für das vierts Quartal . Abzug einer Gegenforderung desselben ) l noch 108,17 44. Der Anirag urteilung lautet auf: 1) sofort 108,17 5 — einhundertacht Mark 17 Pfennige — nebst 40,0 Zinsen vom 1. Januar 1915, 2) am 1. April 1915 187.50 A1 ein hundertsiebenundachtzig Mark 50 Pfennige nebst 40. Zinsen von diesem Tage ab Die Verarte lung zur Zahlung der am 1. April 1915 fällig werdenden Miete stützt sich auf 250 3.P. O. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsitteits wird! der Beklagte vor das Raiserlich gericht in Straßburg i. Eis. auf D tag, den 6. Mai 191. 9 Uhr, Saal 45, geladen. Straßburg i EG, den 15. März 1915 Gerichte schreiberei bet dem Kaiserlichen Amtsgericht
(oM7I61] Oeffentsiche Zustellung.
Der Tagelöhner Johann Sajwaj zu
9 — 1
auf Ver⸗
Der Langenbochum, Gertrudftraße 7a, Prozeß bevollmächtigter: Rechtsanwalt Banatzak in Bochum, tlagt gegen den Tagelöhner Blazej Slaby, früher in Wattenscheid, unter der Behanvtung, daß Beklagter ihm am 8. Oktober 1914 einen Geldbetrag von 150 S entwendet habe, mit dem Antrage, den Heklagten tostenpflichtig und vollstreck bar zur Zahlung von 150 6 nebst 4 0 Zinsen seit dem 8. Oktober 1914 zu ver— urteilen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechisstreits wird der Beklagte vor das Königliche Amtsgericht hier auf den 329 April 1915, Vormittags 9 Uhr, geladen. Wattenscheid, den 10. März 1915. Pollner, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtegerichts. 97162 Oeffentliche Bekanntmachung. Der englische Dampfer „La Cor⸗- rentina“ von Liveipool und der fran— zösische Viermaster „Union“ von Bordeaux sind von einem deutschen Kriegs— sch ff aufgebracht worden. Die Beteiligien werden aufgefordert, ihre Ansprüche binnen zwei Monaten durch Einreichung einer Reflamationsschrift geltend zu machen. Es wird darauf hingewiesen, daß die Reklamattonsschrift außer anderen Ersordernissen von einem bei einem deuischen Gerichte zugelassenen Rechts. anwalte unterschrieben sein muß. Hamburg, den 19. März 1915. Das Kaiserliche Prisengericht. Brandis
. 4) Verlosung ꝛc. von 4 61 Wertpapieren. Die Bekanntmachungen über den Verluft von Wertpapieren befinden sich ausschlien - lich in Unterabteilung 2. 96995 k ö. Bei der am 19. März d. J. statt⸗ gehabten Auslosung unserer Vartial⸗ obligationen sind die Nummern 20 33 37 42 49 . gezogen worden. Diese 5 Obligationen
bank, unserer hausen. Enlenfangweg 27, mit S 16050 ingelöst. ö Fannover Herrenhausen, den l9 März
aus Darlehen und verkäuflicher 1915.
Setzungen Aktionär
lichen
Hotel
à * 900 — treten am 1. Juli d. J. außer Verzinsung und werden an diesem
des Kaiserlichen Amtsgerichts.
Tage bei der Commerz und Diskonto “!
Hannover, oder an
Filiale Hanungver⸗Herren⸗
Rasse,
Norddeutsche Parketfabrik G. m. b. H.
m. b. S Bosse.
96994
Der am H. April 1913 fällige Zins-
; ju. schein unserer 5 osoigen Teilich ult ver⸗ Beklagte wird zur mündlichen Ver schreibung en
wird von diesem Tage aß
auf Schachtan age II
bet der Fasse der Gewertschaft, Vogelbeck bei Salzderhelden,
bei der Bank für Handel und In⸗ dustrie, Filiale Haunpver, Han⸗ nover,
bei der Commerz. und Diseonto⸗ bank, Filiale Hannover, Han⸗ nover,
ingelöst.
Der Grubennvorstand der
Gewerkschast Siegfried.
/ ///
5) Kommanditgesell⸗
schaften auf Aktien und
Aktiengesellschaften.
Die Bekanntmachungen über den Verlust oon Wertpapieren befinden sich ausschlies⸗
lich in Unterabteilung 2
97016 A sgeschie ren aus unserm Aufsichts
rat sind
Derr Kammeipräsident Karl Känzig, Donaueichingen. Heir Bankdirektor Hermann Witsscher,
Wilme re dorf. Eingetreten in unsern Aufsichtsrat sind: Herr Geh. Baurat Gustav Kemmann, Grunewald. Herr Regierungsrat a. D 9
Mick, Ear z . . Mane
16 9 21 141 1 71
— Vr.
ot tenbur . 12
M . Di 4
Augemeine Berliner
Omnibus⸗Actien⸗Gesellschaft.
Lip schitz Schultz.
97268 Ginladung zur ordentlichen Heneralversammlung Unter Hinweis auf 8527 und 31 unserer laden wir hiermit unsere zu der die jährigen ordeut⸗ Generalnersam 1 Iung unsetre Hejellschast nach Essen (Ruhr) in das Katserhof auf Mittwoch den
14 April 1915, Vormittags
10 Uhr, ein.
Tagesordnung: 1) Vorlegung der Jahresrechnung für 1914 und Berichterstatt ang des, Vor— stants über den Veimögensstand und die Verhältnifse der Gesellschaft so— wie über die Ergebnisse des ver— flossenen Geschäftejabres nebst dem Bericht des Au ssichilsrats über die stattathabte Prüfung des Geschäfts—⸗
berichts und der Jahresrechnung. ; 2) Genehmigung der Bilanz und Ge— winn.· und Verlustrechnung für dag Geschäftsjahr 1914 und der Gewinn⸗ verteilung. 3) Erteilung Mitalteder
Aufsichts rats.
4) Wahl von Ausichtsratsmitaliedern. Zur Teilnahme der Generalver⸗ sammlung sind diej nigen Aktionäre be— rechtigt, die spätestens
der Enllastung an die des Vorstands und des
— .
an
am 2. Werk⸗ tage vor der anberaumten General⸗ versammlung (den Hinterlegungs⸗ und Versammlungstag nicht mit⸗ gerechnet) ir üblichen Geschäftg— stunden bei der Gesellschaftskasse oder bei der Deut schen Nationalbank,“ Kom⸗ manditgese ll schaft auf Aktien, Sremen, bei der Bank für Handel Industrie, Ber lin, a. ein Nummernverzeichnis der zur Teil nahme bestimmten Aktien einreichen, b. ihre Aktien oder die darüber lautenden Dinterlegungsscheine der Reichsbank hinterlegen und bis zum Schlusse der Generalversammlung daselbst belassen. Die Hinterlegung der Aktten kann auch bei einem deutschen Notar erfolgen, ist jedoch dadurch nachzuweisen, daß vor Ab⸗ lauf der Hinterlegungsfrist den An⸗ meldestellen ein ordnungsmäßiger Hinter⸗ legungeschein des Notars eingereicht wird. Noꝛdenham, den 20. März 1915.
„Midgard“ Nentsche Serverkehrs Aktien Gesellschast.
Der Auffichtarat. 5 Vorsitzender.
Hugo Stinnes