1915 / 70 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Mar 1915 18:00:01 GMT) scan diff

2e n tIche Ber lu st li sten. (W. 141.)

23. März 19135.

IV. Bataillon. 3. Kompagnie We eon e Simmersfesp. Vebrm. Serng Theurer Simmersfeld, Nagold Utffz. Toh. Munzinger, Roßfeld, ilsh Utffz. Daniel Moosmann Xe

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Gr. Re. Wilbelm Zu Verlustlifte Nr. 97. Nagold 2 leich Kerwunben Grenadier⸗Regiment Nr. 119, Stuttgart. Crailsheim, inf. ; m) nie J. Kom: i . 539 1 npagnie. 1 . Res. Gotthilf Fritz Li Krgsfr. Erwin Dietz f rs Pes. Paul Kopp Neckarweihi fr. Otto Dietz 9 Res. Gottlob Bauer t Musk. Karl Keller

Deutscher Neichsanzeiger

bniglich Preußische

Ber Rezugspreis hrträgt vierteljährlich 5 M 40 5. Alle Rostaustalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer den Nostanstalten und Zeitungs spediteuren für elbstabholer anch die Ezpedition Sw. 48, Wilhelmftraße Nr. 32.

Zu Verlustliste Nr. 101.

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w Infanterie⸗Regiment Nr. 125, Stuttgart. U Bataillon. K Rémpagn ie,

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Staatsanzeiger.

I —— * Anzrigenpreis für den Raum einer h. gespaltenen Einheitz zeilt 20 3, einer 3 gespaltenen Einhritsmeil So .

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14. Kompagnie

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Wehrm. Wilhelm Hägele Stuttgart gefallen

Krgsfr. Hermann Lelk Nordheim, Bracken beim gefallen

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Grenadier⸗Regiment Nr. 123, Ulm. . J. Bataillon.

J 2. Kompagnie Krgsft. Ernst Leutweln' Seggenbach

a Ne 1 P schwerer Verwundung gestorben

Reserve⸗ Infanterie⸗ Regimen! Nr. 246. Gefechte vom 26. II bis 4. III. 15. I. Bataillon.

l. Kompagnie. Gehr Stuttgart gefallen.

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Krgsfr. Martin

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II. Bataillon. 5. Kompagnie.

Armbruster, Kinzigtal

Wehrm. Johannes Dolf

ies br Wolfach, ö ,, 8. Kompagnie. Nes. Max Suüssegger

III. Bataillon.

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1I. Kompagnie.

Mögglingen, Gmünd leicht verwundet

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. 2. Kompagnie.

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Tannheim, Leutkirch gefallen.

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Stuttgart leicht verwundet. Zaldmossingen, Oberndorf schw. v. tuttgart. er verwundet. . Wellendingen, Rottweil I . . Vochdorf, Freudenstadt leicht verwundel n Schramberg, Oberndorf gefallen.

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Reserve⸗ Infanterie Regner Nr. 248 Gefechte vom 21. bis 58 L Bataillon.

deuten leicht verw. im. Leonberg schw. d. nang leicht ,

Utffz. Karl Eisele Heffigheim

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Zu Verlustliste Nr. 105.

Grenadier⸗Regiment Nr. 1 C19, Stuttgart.

2 ; l. Kompagnie.

834

Zerichtigungen früherer Yerlustlisten. Zu Verlustliste Nr. 5.

ö ; ; ; Landwehr-Infanterie⸗Regiment Nr. 121.

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Zu Verlustliste Nr. 20.

Landwehr-Infanterie⸗Regiment Nr. 121.

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ö Zu Verlustliste Nr. 30. Füsilier-Regiment Nr. 122, .

Zu Verlustliste Nr. 32.

Brigade-Ersatz Bataillon Nr. 33. 3 T. MI ( 11

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Zu Verlustliste Nr. 353. 3. ü Infanterie⸗Regintent Nr. L125, Stuttgart

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R. Ernst Vo Zu Verlustliste Nr. 46. ö 8 ö Landwehr-Infanterie⸗ Regiment Nr. 121.

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Zu Verlustlifte Nr. . . Infanterie Regiment

48. Nr. 120, 0. Komvpaan 3

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Ulm.

Zu Verlustlifte Nr. ;

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Zu Verlustliste Nr. 56. 1 w z 8 P Infanterie⸗Regiment Nr. L225, Stuttgart.

Zu Verlußstlifste Nr. 68. * 2 28 2 2. * 8 2 Infanterie⸗Regiment Nr. 121, TZudwigsburg. 8. Kompagnie.

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Zu Verlustliste Nr. 72. Reserve⸗ Infanterie Regiment Nr. 247. II. Kompagnie Rauscher, Wolfsa

Zu Verlustliste Nr. 73.

Reserve⸗ Jufanterie Regiment Nr. 2138. . 9. Komragnie.

zu streichen, weil doppelt gemeldet: Ers. Res

Großkuchen gefallen.

Zu Verlustliste Nr. S2.

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Reserve Infanterie-Regiment Nr. 242.

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zur Truppe zurück.

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istliste Nr. 108. eld⸗Pionier⸗ Kompagnie. . Urn ntingen 36 schwer vo ry

Verlustliste Nr. 109.

Füsilier Regiment Nr.

l. Kompagnie.

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Zu Verlustliste Nr. 114. R ? : Reserve Infanterie-Regiment Nr. 247.

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Zu Verlustliste Nr. 1135. . s . Infanterie⸗Regiment Nr. 125, Stuttgart 7. Ko mvpaan ie ;

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Zu Verluftliste Nr. E18. . . Infanterie⸗Regiment Nr. 125

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krgsfr. Arnold Ben Zurick

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Zu Verlustliste Nr. 119. Grenadier-Regiment Nr. L119, Stuttgart ü C * w k

. . Zu Verlustliste Nr. 123. Füsilier⸗Regiment Nr. 122, 1. Kompagnie.

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Infanterie⸗Regiment Nr. 1235

Zu Verlustliste Nr. 124.

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Zu Verlustliste Nr. 1230. Grenadier⸗Regiment Nr. 119, Stuttgart

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Zu Verlustliste Nr. 126. Mafar 5 ö z Reserve⸗Infanterie⸗ Regiment Nr. 247

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Seilbronn-⸗Mergentheim.

122, Heilbronn⸗Mergentheim.

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Seilbronn-Mergentheim.

1c Tabingen infolge schwerer

Druck der Norddeut B D Norddeutschen Buchdruckerei und

en, ie. ug ö Verlags Anstalt. Berlin Sv., Wil helmstraßze Rr. 37 .

Einzelne ARummern kosten 25 8. M

4

70.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordens verleihungen re.

Deutsches Reich. Ernennungen 2c.

Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1915.

Gesetz, beireffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 19135.

Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten zu 19 6.

Bekanntmachung des Großherzoglich hessischen Ministeriums des Innern über die zwangsweise Verwaltung britischer und französischer Unternehmungen.

Bekanntmachung des Ministeriums für Elsaß Lothringen über die zwangsweise Verwaltung franzößfischer Unternehmungen. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 40 des Reichs—

Gesetzblatts. Erste, Zweite und Dritte Beilage:

Personalveränderungen in der Armee und bei den Kaiserlichen Schutz truppen.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und

sonstige Personalveränderungen.

*

Bekanntmachung, betreffend Verlegung eines Eisenbahn⸗Werk—

e Glättenamts.

g den Roten Adlerorden zweiter Klasse,

dem Eisenbahnobergütervorsteher a. D., Nechnungsrat Ortscheidt in Dessau den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Lehrer Wernicke in Berlin⸗Steglitz den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, .

dem Oberbahnassistenten a. D. Ganzer in Halle a. S. das Verdienstkreuz in Gold,

dem Gemeindeschreiber Marwan in Tassau, Kreis Glatz, dem Eisenbahnpackmeister a. D. Schulze in Leipzig⸗Eutritzsch und dem Bahnwärter a. D. Karl in Draschwitz, Landkreis Zeitz, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie . .

dem Leutnant Bergner und dem Feldwebel Hau sdorf, beide im Fisilierregiment von Steinmetz (Westpreußischen Nr. 37, die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller gnädigst geruht: den nachbenannten Beamten im Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Orden zu erteilen, und zwar: des Großkreuzes des Königlich Württembergischen Feriedrichsordens: dem Geheimen Legationsrat Grafen von Mirbach⸗-Harff, vortragendem Rat im Auswärtigen Amt, z. Zt. Gesandter in außerordentlicher Mission in Athen; des Ritterkreuzes des Königlich Württembergischen Militärverdienstordens: dem Botschaftsrat Freiherrn von Neurath, Erstem Sekretär bei der Botschaft in Konstantinopel; ferner: des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Militärverdienstkreuzes dritter Klasse mit der Kriegsdekoration: dem früheren Zweiten Sekretär bei der Botschaft in St. Peters⸗ burg Dru von Prittwitz und Gaff ron, zurzeit dem Großen Hauptquartier zugeteilt, sowie des Kommandeurkreuzes des Ordens der Königlich Italienischen Krone: . dem Generalsekretär des Archäologischen Instituts, Professor Dr. Dragendorff.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben n, . ,. dem Regierungsbaumeister Friebe in Dortmund und dem voten e er . in Berlin den Charakter als Baurat mit dem perfönlichen Range eines Rats vierter Klasse sowie beim Scheiden aus dem Dienste dem Postdirektor Wagner in Kiel den Charakter als Geheimer PVostrat, dem Oberposisekretär Steinhoff in Obertelegraphensekretär Immenroth in Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Berlin und dem Magdeburg den

Berlin, Mittwoch,

den 24. März, Ahends.

Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichs haushaltsetats für das Rechnungsjahr 1915.

Vom 22. März 1915.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deuischer Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 81 Der diesem Gesetz als Anlage“) beigefügte Reichshaus⸗ haltsetat für das Rechnungsjahr vom 1. April 1915 bis 31. März 1916 wird in Einnahme und Ausgabe auf 13 365 423 431 M6 festgestellt, und zwar: im ordentlichen Etat auf 3 3233 081 431 66 an Einnahmen, auf 3 098429 7098 ½ an fortdauernden und auf 224 651 723 S6 an einmaligen Ausgaben, im außerordentlichen Stat auf 10 042 342 000 S an Einnahmen und auf 10042 312000 6 an Ausgaben. 82 Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung ein— maliger außerordentlicher Ausgaben nach Verkündung dieses Gesetzes die Summe von 9561 812782 S im Wege des

diese Ankäufe verwendeten Beträge.

Der 8 3 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanz— wesen, vom 15. Juli 1909 (Reichs Gesetzbl. S. 743) sindet im Rechnungsjahr 1815 auf die aus Anlaß des Krieges begebenen Anleihen keine Anwendung.

Der Reichskanzler wird weiter ermächtigt, Garantien zu übernehmen für die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die von öffentlichen Körperschaften der besetzten oder noch zu besetzenden feindlichen Gebiete oder von Gesellschaften eingegangen werden, die aus Anlaß des Krieges zur Beseitigung wirtschaftlicher Not— stände gegründet sind.

3 8 * Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von zweitausend

Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.

8 4

—— *

Nie Königliche Expedition des Reichs- und Ätaalsanieigerr,

Verlin 8W. 45, Wilhelmstraße N. 2.

——— .

1915.

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Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und

Schatzanweisungen sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und aus ländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden.

Die Fesisetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichs kanzler überlassen.

8 5

Die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1915 sowie mit Zustimmung der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden ein den Sollbetrag der Ueberweisungen übersteigender Betrag der B inntweinsteuer sind, soweit sie nach Rechnung des Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, nach näherer Bestimmung der Etats künftiger Jahre zu verwenden.

Das gleiche gilt auch für die Ueberschüsse des Rechnungs— jahres 1914. Der 84 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1914, vom 27. Mai 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 143) und der 8 4 des Ge— setzes, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichtza haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914, vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3145) werden aufgehoben.

Ein gegen das Etatssoll der Ueberweisungen sich ergebender Minderertrag der Branntweinsteuer fällt dem Reiche zur Last.

86

Der Reichskanzler wird ermächtigt, bei Zahlungen für das Reich, die vor der gesetzlichen oder vertraglichen Fälligkeit er— folgen, einen angemessenen Abzug zu gewähren.

8 7

8 Der diesem Gesetz als zweite Anlage“) beigefügte Be⸗ soldungsetat für das Reichsbankdirektorium auf das Rechnungs⸗

jahr 1515 wird auf 221 424 6 und der als dritte Anlage“) beigefügte Besoldungsetat für das Direktorium der Reichs⸗

versicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 19315

wird auf 66 095 ( festgestellt.

) Die Anlagen sind hier nicht mitabgedruckt.

88

Diejenigen Stellen des Landheers, der Marine und des Reichsmilitärgerichts, welche unter A L bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 272) festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der vierten Anlage“) ersichtlich.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1915.

(Li. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Gesetz,

d die Feststellung des Haushaltsetats für

hutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1915.

März 1915.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2e.

des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Reichstags, was folgt:

1

Uom 22.

amen

81

Für den Haushalt der Schutzgebiete im Rechnungsjahr

5 bleiben die Bestimmungen des Etats für das Rechnungsz⸗ 1914 maßgebend.

89

Hinsichtlich der Einnahmen und fortdauernden Ausgaben

des ordentlichen Etats werden die Ansätze des Rechnungsjahrs 1914 zugrunde gelegt.

1 8 38 5

Zur inmaliger Ausgaben des ordentlichen Etats werden folgende Bauschbeträge zur Verfügung gestellt für Ostafrika

2500000 Kamerun 3000000 Nil , Logo.

, 600 000 Slidwestafrika 41000000 Neuguinea 5900000 Samoa

350 000

Kiautschou 600000 „. Den Bauschbeträgen treten die aus früheren Rechnungs⸗

noch verfügbaren Beträge hinzu.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1915. (L. S.) Wilhelm.

von Bethmann Hollweg.

Gesecrz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten zu 10 (6. Vom 22. März 1915.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

R König von Preußen 2e. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

36

Der Relche kanzler wird ermächtigt, bis zur Höhe von 120 Millionen Mark weltere Reichskassenscheine zu 10 M ausfertigen zu lassen und auszugehen.

Bie den Betrag von 240 Millionen Mark übersteigenden Reichs⸗ kassenscheine müssen, soweit sie jeweils ausgegeben sind, durch Hinter⸗ legung ausgegebener Darlehnskassenscheine (3 2 des Darlehne kassen⸗ gesetzes vom 4. August 1914 Reichs⸗Gesetzbl S. 310 —) oder, falls solche nicht zur Verfügung stehen, Hinterlegung von ge⸗ münztem deutschen Gelde gedeckt sein. Die hierfür eiforderlt Anordnungen trifft der Reichskanzler.

Im übrtgen finden die für die Reichskassenschei schrlften auch auf die neu auszufertigenden sprechende Anwendung.

82 Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Zurückziehung der auf zrund des 5 ausgegebenen Reiche kassenscheine unter Fretaabe de G6 d l sgegeb R k schei retaabe der zu ihrer Deckung hinterlegten Beträge die erforderlichen Vorschriften zu etlassen. Der Bundesrat wird ermächtigt, die Reichskassenscheine zu 10 81 einzuiiehen und nach Maßgabe dieser Einziehung den Gesamtbetrag der Reichskassenscheine zu 5 6 auf 240 Millionen Mart zu erhöhen. Die hierzu erforderlichen Vorschriften sind spätestens 1 Jahr nach Friedensschluß zu erlassen. 1 Die Reichsbank wird ermächtigt, auf den lautende Banknoten auszufertigen und auszugeben. 8 5 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Irkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unierschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1913. (L. S.) Wilhelm.

hmann Hollweg.

Betrag von 10 60