ungarischen Monarchie und der
Mon türkischen Staatsangehörigen — an ihrem jeweiligen Au
ĩ lufenthaltsorte binnen 24 Stunden nach der Ankunft persönli der Polizei (in Berlin dem Revier⸗ vorstand) ihren Paß zur Eintragung der nötigen Vermerke vorzulegen haben. Dieselbe persönliche Meldung muß vor der Abreise stattfinden.
Diese Anordnung des Oberbefehlshabers tritt am 1. Juni d. J. in Kraft. Die an diesem Tage ortsanwesenden Aus— länder — mit Ausnahme der Oesterreicher, Ungarn und Türken — haben ihre Pässe bis spätestens 10. Juni der Polizei persönlich vorzulegen. Unterlaffung der Anmeldung oder Abmeldung wird unnachsichtlich bestraft.
Die sonst bereits bestehenden Vorschriften über den Auf— enthaltswechsel von Ausländern und über ihre periodische ficht während des Krieges bleiben unverändert in raft.
In wiederholten Fällen sind Umgehungen der Höchst⸗ preisverordnungen, die in die Form einer sogenannten kombinierten Offerte“ gekleidet sind, zur Kenntnis der Behörden gelangt. ie „W. T. B.“ mitteilt, wird z. B. Alt⸗ kupfer zum zulässigen Höchstpreise angeboten, daran jedoch die Bedingung n die Käufer geknüpft, dagegen Zink zu einem Preise zu übernehmen, der den Marktpreis um etwa 70 H überschreitet. Da für Zink ein Höchstpreis nicht festgesetzt ist, so ist an sich niemand gehindert, 70 S6 über den Marktpreis zu , Durch die Verbindung beider Geschäfte zu einem einheitlichen soll aber die Ueberschreitung des Höchstpreises für Altkupfer verschleiert werden.
Derartige kombinierte Offerten sind strafbar, ebenso wie das Umgehen der Höchstpreise durch Fordern von Provisionen, durch ungewöhnliche Spesenberechnung oder durch das Ver— langen gleichzeitigen Ankaufs von Fertigfabrikaten oder gleich⸗ zeitiger Lieferung von höächstpreisfreien Waren unter dem Marktpreis. Wie das Oberkommando mitteilt, wird die Staatsanwaltschaft mit der Einleitung des Strafverfahrens in derartigen Fällen beauftragt.
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 494 und 4895 der Deutschen Verkust— listen bei. Sie enthalten die 227. Verlustliste der preußischen Armee, die 148. Verlustliste der sächsischen Armee und die 181. Verlustliste der württembergischen Armee.
Görlitz, 19. Mai. Auf die an Seine Majestät den Kaiser und König, Markgrafen der preußischen Oberlausitz, anläßlich der Hundertjahrfeier der Zugehörigkeit des Markgraftums Oberlausitz zur Hohenzollern— monarchie gesandten Huldigungstelegramme der Stände der preußischen Oberlausitz und der Stadt Görlitz ist laut Meldung des „W. T. B.“ folgende Antwort eingegangen: Landeshauptmann von Wiedebach-⸗Nostiz, Stadthalle Görlitz.
Den Ständen des preußlschen Markaraftums QOberlausitz und der Stadt Görlitz meinen herzlichen Dank für die Erneuerung des vor hundert Jahren meinem Hause geleisteten Treueides und die freundlichen Segengzwünsche. Gott der Herr sei auch ferner mit unfserer gerechten Sache und schenke unserem Volke nach siegreicher Ueberwindung unserer Feinde einen ehrenvollen Frieden.
Wilhelm R.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Kriegsnachrichten.
Oestlicher Kriegsschauplatz.
Berlin, 13. Mai. (W. T. B.) Seine Majestät der Kaiser und König wohnte vorgestern den Kämpfen bei Ueberschreiten des San⸗Abschnittes auf den Gefechtsständen eines Generalkommandos und später einer Division bei.
Berlin, 19. Mai. (W. T. B.) Aus dem Großen Haupt—⸗ quartier erhalten wir über den Fortgang der Operationen in Galizien folgendes Telegramm:
Nachdem Fürst Radko Dimitriew, der geschlagene ruf ische Heer⸗ führer, in der Durchbruchsschlacht und während der anschließenden Verfolgung der Verbündeten bis zum 12 Mai 140 000 Gefangene, gegen 100 Geschütze und 300 Maschinengewehre eingebüßt hatte, befahl er den Rückzug an den unteren San, der von Przemysl an bis zur
Mündung gehalten und aktiv verteldigt werden sollte. Hierzu hatte sich die Armee, wie gefangene Offizlere aussagen, auf dem westlichen Flußufer aufzustellen und bis zum äukersten zu halten. Ausdrücklich 6 in einem Armeebefehl auf angriffzwelses Vorgehen gegen den eind hingewiesen worden sein. Tier nn war elne solche Ver⸗ teidigungsweise wohl möglich, nachdem die Russen während der ver⸗ gangenen Mongte im Weichsel San. Bogen bei Sieniawa, dann bei Jaroslau und Radymno große stark ausgebaute Brücken kõpfe auf dem westlichen Flußufer angelegt hatten. Die Ausführung des Befehls sollte sich aber praktisch als unaus führbar erweisen. ;
Die Truppe war durch die erlittene Niederlage und den Rückzug so schwer erschüttert und durcheinander geraten, daß nur eine passtve Verteidigung der Sanlinie möglich wurde, fanden doch unsere gegen den San vorrückenden Truppen unter den Gefangenen immer wCöeder Versprengte aus allen möglichen Verbänden der russischen Front, und. herichteten diese Gefangenen doch übereinstimmend, dah die russischen Führer bestrebt seien, durcheinander gekommene Verbände neu zu formieren ohne jede Rücksicht auf eine Rangterung nach früherer Regimentszugehzrigkeit. — Von den verschiedensten Kriegs. schauplätzen her wurden die entbehrlich scheinenden Teile herangezogen und mit der Bahn an den unteren San gebracht, so daß fich an dieser Flußlinie den Verfolgern nicht weniger als 23 verschiedene Infanteriedtvisionen entgegenstellen sollten. Radko Dimitriew mußte aber wohl inzwischen daz Vertrauen in die Widerstandskraft eines großen Teils seiner bei Gorlice —Tarnow beteiligt gewesenen Truppen verloren und die am schwersten erschütterten Verbaͤnde weit hinter den San zurückgenommen haben. Denn unsere Flieger meldeten am 12. und 13. Mal den Rückmarsch langer russischer Kolonnen vom unteren San nach Osten und Nordosten.
Es blieb demnach im wesentlichen Aufgabe der neuange⸗ kommenen Verstärkungen, den San zu halten, be onders den Brücken⸗ kopf von Jaroglau, auf dessen Behauptung der russische Armeeführer vtel Wert zu legen schien. Am 14. Mat begannen die Verbündeten, die Przemysl von Säden her abgeschlossen und längs der ganzen Sanlinte bis nahe an den Fluß und dessen Brückenkspfe herangerückt waren, mit dem Angriff auf Jaroslau. Der Feind hatte die Höhen westlich dieser Stadt zu einer Art Festung ausgebaut. Von langer 5 vorbereitet zogen sich hier die Schützengräben in weitem nach Westen gerichteten . vom Flusse durch die westlichen Vorstädte nach dem Meierhof und Schlosse des Grafen von Schimienskt und durch den Park zur Jupajowkahöhe, die mit Schloß und Meierhof den Schlüsselpnnkt der Stellung bildete. Regimentern der preußi— schen Garde und des 6. österreichisch-ungarischen Armeekorps war es vorbehalten, sich in den Besitz von Stadt und Brücken kopf Jaroslau zu setzen. Dle russischen Verteidiger be⸗ standen aus der 62 Vivision, zu deren Unterstützung Teile der 41. und 45. Dlpision beschleunigt herangeführt wurden, welche die dortigen Befestigungsanlagen besetzten und durch Neuanlage von Drahthindernissen in aller Eile noch weiter zu verstärken suchten. In zweitägigem Kampfe entriß die Garde dem Feinde die Stadt Jaroslau und warf ihn hinter den Fluß zurück; die Regimenter Elisabeth und Alexander erstürmten, untermischt mit , Truppen im Nachtangriff Meierhof und Schloß samt Park, dessen uralte Bäume von den Granaten gleich Streichhölzern geknickt, während die umfangreichen Schloßbauten in Schutt und Asche gelegt wurden. Das österreichische Linienregiment 56 und Honved enirissen dem Feinde den Gipfel der Jupajowkahöhe. Bei diesen Kämpfen fielen etwa 4000 unverwundete Russen in Gefangen— schaft, einzelne Regimenter, wie z. B. das 247., wurden so gut wie aufgerteben und bestehen nicht mehr.
Am Abend des 15. Mal war Jaroslau und der ganze Brücken- kopf in der Hand der Verbündeten. Die geräumige Stadt mit ihren alten polnischen Renaissancebauten und der prächtigen neuen, in hy— zantinischem Stile gehaltenen Kirche war erhalten geblieben. Die Russen brannten die Brücken hinter sich ab, nachdem sie auch die Bahnhofsanlagen den Flammen übergeben hatten.
Wien, 18. Mai. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Die verbündeten Truppen hatten nach erbitterten Kämpfen an mehreren Stellen den San forciert und am Ostufer des Flusses Fuß gefaßt. Gegenangriffe der Russen wurden uberall blutig abgewiesen, der Feind in östlicher Richtung zurückgeworfen. Am oberen Du sestr sind heftige Kämpfe im Gange. An der Pruthlinie keine besonderen Ereignisse. Vereinzelte Vorstöße der Russen nördlich Kolomea wurden abgewiesen. Die Gesamtsum me der in der ersten Hälfte Mai eingebrachten Gefangenen hat sich auf 1740900 Mann erhöht. Hierzu kommen 128 erbeutete Geschütze und 368 Maschinengewehre.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabs. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
Der Krieg zur See.
Berlin, 18. Mai. (W. T. B.) In russischen Meldungen vom 15. Mal wird behauptet, daß eines der in der Ostsee be⸗ findlichen englischen Unterseeboote am 10. Mai in der Nähe von Libau einen deutschen von Kriegsschiffen begleiteten Transportdampfer durch einen Torpedoschuß versenkt habe.
Wie wir an unterrichteter Stelle erfahren, trifft es zu, am 19. Mai ein Hilfsschiff der Kaiserlichen Marlin aber kein Transportdampfer, bei Libau von einem fein lichen Unterseeboot angegriffen worden ist. Die ah feuerten Torpedos verfehlten aber ihr Ziel, einer ging in Grund und gelangte auf dem Grunde zur Explosion, h irgendwelchen Schaden anzurichten.
London, 19. Mai. (W. T. B.) Die Admiralitz bestätigt den türkischen Bericht über die Versenkung ze U⸗Bootes A E 2“. Von 3 Offizieren und 29 Man die sich an BVord befanden, sind die Offiziere und 17 Mi kriegsgefangen.
Der Krieg der Türkei gegen den Dreiverband.
Konstgntinopel, 18. Mai. (B. T. B.) Das Ham quartier teilt mit; An der Dardanellenfront gestern Lande keine Veränderung. Auf dem Meere heschossen feindlin Schiffe von weitem ohne Erfolg unsere am Eingang der Men enge aufgestellten Batterien. Das Panzerschiff „Albion wurde von einem unserer Geschosse getroffen. Unsere Ilie führten erfolgreiche Flüge über Sedil Bahr aus. Auf übrigen Front hat sich nichts von Bedeutung ereignet.
Konstantinepel, 18. Mai. (W. T. B.) Die „Agent Milli“ dementiert aufs entschiedenste die am 29. Ap a. St. in der Sofioter Zeitung „Utro“ veröffentlichte Nachrihh wonach ein französisches Unterseeboot das türkische Panzersch „Barbarossa“ im Marmarameere versenkt haben soll.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstag ist gemäß § 4a des Gesetzes von 18. Mai 1908 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 207) die ? nleihe Denkschrift für die Schutzgebiete 1913 zugegangen.
Bei der Ersatzwahl eines Mitgliedes des Hauses del Abgeordneten, die am 18. d. M. in den Kreisen Seng burg und Ortelsburg im Regierungsbezirk Allenstein sian fand, wurde nach einer Meldung von „W. T. B.“ Freihen von der Goltz-Walschöwen (kon) gewählt. Die Gesamtzg der abgegebenen Stimmen betrug 227.
Statistik und Volkswirtschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
Aus London meldet W. T. B.“: Zweitausend Berglent in Süd⸗Staffordshire sind gegen den Rat ihrer Führer in d Aus sstand getreten. — Nach den ‚Times“ haben, da die gefordenl Kriegszulage von 1000 abgelehnt wurde, die Spinner einen Fabrik in Oldham für Mittwoch den Ausstand verkünde Man besorgt einen großen Umfang der Bewegung, da die Arbe geber nicht nachgeben wollen. Man nimmt ein Eingrelfen der r
gierung an. Kunft und Wissenschaft.
In Kopenhagen ist nach Meldung des W. T. B.“ der Ge y Professor Edvard Holm im Alter von 82 Jahre gestorben.
Verkehrswesen.
Postscheckverkehr. Zum Verzeichnis der Kontoinhabe
bei den Postscheckämtern im Reichspostgebiet, Ausgabe 191 erscheint in den nächsten Tagen der 1. Nachtrag nach da Stande vom 1. Mai. Er ist bei allen Postanstalten für 104 käuflich. Das Verzeichnis selbst (Stand vom J. Januar) kos 2 6 20 3. Kontoinhaber erhalten Verzeichnis und Nachtru auf Wunsch von ihrem Posischeckamt unter Abbuchung d Preises; auch können sie sich den regelmäßigen Bezug de Verzeichnisses und der im Laufe des Jahres erscheinenden Nach träge durch einmalige Bestellung bei ihrem Postscheckamt siche
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
Sonntag und Montag, Theater. z, g 1 . ;. eutschen Kleinstädter. Königliche Schauspiele. Donners. sc tag: Opernhaus. 132. Abonnementsvor— ,, Violetta. (La Lrariata.) Oper in bier Akten von Giuseppe Verds. Text von Piave. Mustkalische Leitung: Herr Kapellmelster von Strauß. Regie: Herr Regtsseur Hertzer. Anfang 73 Uhr
Schauspielhaus. 135. Abonnementsvor⸗ stellung. Peer Gynt von Henrik Ibsen. (In zehn Bildern) In freier Ueber tragung für die deutsche Bühne gestaltet von Dietrich Eckart. Mustk von Edward Grieg. In Szene gesetzt von Herrn e eur Dr. Reinhard Bruck. Anfang
.
Freitag: Opernhaus. 133. Abonne⸗ ments vorstellung. Aida. Over in vier Akten (7 Bildern) von G. Verdi. Text von Antonio Ghislanzont, für die deutsche Bühne bearbeitet von Julius Schanz. S Anfang 75 Uhr.
Schauspielhaus. 136. Abonnementsvor⸗ stellung. Medea. Trauerspiel in vier . von Franz Grillparzer. Anfang
r.
Donnerstag, dentschen Klelnftädter.
teufel.
8 Uhr: Sxztrablätter!
und Gordon. und Willy Bredschneider.
blůtter! Straße.
ering. Freitag: Ostern. Sonnabend: Rausch.
Deutsches Theater. (Direktlon: Mar Freitag: Biedermeier,
Reinhardt) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Schluck und Jau.
Freitag: Neu einstudiert: Die Mit schuldiagen. Hierauf: Zum ersten Male: Das Jahrmarktsfest zu Plunders. weilern.
Sonnabend: Die Mitschuldigen. Das Jahrmarktsfest zu Plundersweilern.
Goethe.
achmitta zs Deutsches Künstlertheater. ( Nürn.
Schillerthengter. O. (Wallner⸗
Thaliatheater. (Direktion: Kren in
den Deutschen Brauerbund E. V. absetzen.
Freitag und folgende Tage:
kleinen Preisen: Die
Kamm erspiele. Abends 8z Uhr:
Die
Freitag und Sonnabend: Der Weibs⸗
Berliner Thenter. Donnerst. Abends
Heitere Bilder aus ernster Zeit von Bernauer⸗Schanzer Musik von Walter Kollo
Extra⸗
Theater in der Räniggräßzer
Donnerstag, Abends 8 Uhr:
Rausch. Schauspiel in vier Akten von Au ust Strindberg. Uebersetzt von Emil
Komödienhaus. Donnerstag, Abends
8 Uhr: Die fünf Frankfurter. spiel in drei Akten von Karl Rößler.
Lust⸗
Sonnabend: Die fünf Frankfurter.
CLessingtheater. Donnerstag, Abends [z Uhr: Egmont. Trauerspiel in fünf Auftügen von Johann Wolfgang von
Freitag: Ein Voltsfeinb. ; Sonnabend: Baumeister Solneß.
bergerstr. 0 71, gegenüber dem Zoologischen Garten. Donnergtag, Abends 8 Uhr: Datterich. Posse von Ernst Elias Niebergall.
Freitag: Datterich. t ö Der Pfarrer von Kirch⸗ e 2
Komische Oper. (An der Weiden⸗ dammer Brücke.) Donnerstag, Abends 8I0 Uhr: Der Opernball. Komische Oper in drei Akten von Victor Léon und Waldberg. Musik von R. Heuberger.
Freitag und folgende Tage: Der Opernball.
Dentlches Opernhaus. (Char. lottenburg, Bismarck ⸗ Straße 3437. Direktion: Georg Hartmann.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Martha. Oper in vier Akten von F. von Flotow.
Freitag: Die Königin von Saba.
Sonnabend: Siegfried.
Theater des Westens. (Station: Zoologischer Garten. Kantstraße 12.) Donnerstag bis Sonnabend: Geschlossen.
Sonntag:; Zum ersten Male: Der brave Fridolin. Posse in drei Akten von Georg Okonkowski. Musik von Max Gabrlel.
— — ——
theater.) Donnerstag, Abends 8 Uhr;
Alt ⸗ Heidelberg. Schauspiel in fünf
Akten von Wilhelm Meyer Förster. Freitag: Der blinde Passagier. Sonnabend: Der lächelnde Knabe.
Charlottenburg. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Das Prinzip. Lustspiel in drei Akten von Hermann Bahr.
, Der lächelnde Knabe.
Sonnabend: Lumpacivagabundus.
Theater am Nallendorsplatz. Donnerstag, Abends 87 Uhr: Immer feste druff! Vaterländisches Volksstack in vier Bildern von Hermann Haller und Willi Wolff. Musik von Walter Kollo.
Freitag und folgende Tage: Immer feste druff!
Lustspielhaus. (Frledrichstraße 236) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Ein Pracht⸗ mädel. Volksstück mit Gesang in drei Akten von Oskar Walther und Leo Walter Stein.
Freitag und Ein Prachtmãdel.
folgende Tage:
Trianontheater. ( Seorgenstr., nahe Bahnhof Friedrichstr.) Donnerstag, Abends 841 Ubr: Wie man einen Mann ge⸗
winnt. Freitag und folgende Tage:
man einen Mann gewinnt.
ö
Schönfeld. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Alt Berliner Possenabend: Da erste Mittagessen. Posse mit Gesanß von Karl Görlitz. Hermann und Do— rotheg. Berliner Idyll aug dem Jabn 1858 von D. Kalisch und A. Weirauch Guten Morgen, Herr Fischer. Poft in einem Akt von W. Friedrich.
Freitag und folgende Tage: Alt Berliner Possenabend.
1 z
Familiennachrichten.
Geboren: Eine Tochter: Hrn. Frhm. von Maltzahn (Röckwitz). — Hrn. Re gierungerat Dr. Houffelle (Potsdam
Gestorben: Hr. Generalmajor z. D. Otto von Unger⸗Lardoyen (Stettin).
.
Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg Verlag der Expedition (J. V.: Menger ing) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei in Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße s
Vier Beilagen
somie die 494. und A985. Ausgabe der Deutschen Verlustlisten.
zum Deutschen Reichsanz
R115.
Er ste Beilage
Berlin, Mittwoch, den 19. Mai
Amtliches.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über Malz. Vom 17. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) solgende Verordnung erlassen:
5§51 J
Wer Malz (Darrmalz) mit Beginn des 25. Mai 1915 in Ge— wahrsam bat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentümern unter Nennung der Eigentümer und des Lagerungg— orteg dem Deutschen Brauerbund C. V. in Berlin anzuzeigen. Bie Anzeigen sind bis zum 1. Juni 1915 zu erstatten. Anzeigen über Malj;, das sich mit Beginn des 25. Mai 1915 auf dem Transporte . unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfaͤnger zu erstatten. . Soweit die vorhandenen Vorräte nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt sind, baben die Anzeigepflichtigen dies bet Etstattung der Anzeige anzugeben und auf Verlangen des Deutichen Brauerbundes E. V. den Nachweis dafür zu erbringen.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich bei Bierbrauereien auch auf Gerste, die mit dem Beginne des 29. Mai 1915 in der Verarbeitung
begriffen ist.
82
Bierbrauereien haben unbeschadet der Vorschriften des § 1 bis jum 1. Juni 1915 dem Deutschen Brauerbund G. V. anzugeben:
a. wieviel Malz sie nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bier⸗ brauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 97) in der Zeit vom 1. April 1915 bis zum 31. Dezember 1915 verwenden dürfen (Malzkontingent),
wieviel Malz sie seit dem 1. April 1915 bis zum 24. Mat 1915 zur Bierbrauerei verwendet baben mit Ausnahme solchen Malzeg, das nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.
Wird das Malzkontingent nach dem 24. Mat 1915 durch Abgabe und Uebernahme nach § 3 der Verordnung vom 15. Februar 1915 geändert, so sind die Aenderungen von dem Uebernehmenden innerhalb zwei Wochen dem Deutschen Brauerbund E. V. anzuzeigen.
583
Wer Malz im Besitze hat, im Betriebe seines Gewerbes her⸗ stellt oder damit handelt, darf es vom 25. Mai 1915 ab nur durch Er ist verpflichtet, seine Malzvorräte auf Aufforderung des Deutschen Brauerbundes E. V. hm oder den von ihm Bezeichneten käuflich zu überlassen.
Diese Verpflichtungen erstrecken sich nicht: .
a. auf Malivorräte, die der Verpflichtete zur Fortführung seines Betriebs in dem bisherigen Umfang bis zum 31. De⸗ zember 1915 nachweislich für die Herstellung von Malz⸗ extrakt und ähnlichen pharmazeutischen Erzeugnissen oder von Malßfkaffee benötigt,
auf Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Erfüllung von
Lieferungsverträgen an Verarbelter benötigt, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen find; ist an eine Bierbrauerel zu liefern, so gilt dies nur insoweit, als durch die zu liesernde Menge deren Malzkontingent (52 Abs. 1a) nicht überschritten wird,
C. auf Malzvorräte einer Bierbraueret, die sich innerhalb ihres Malzkontinents halten.
Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nur, wenn der Verpflichtete unter Darlegung der Verhältnisse dem Deutschen Brauerbund G. V. his zum 1. Juni 1915 angezeigt hat, daß die Vorräte zu den im Abs. 2 bezeichneten gehören; auf Verlangen des Deutschen Brauer= bundes C. V. hat er den Nachweis hierfür zu erbringen.
54 Die Aufforderung zur Ueberlassung hat die Wirkung, daß Ver⸗ nderungen an den von ihr betroffenen Mengen und rechtégeschäftliche
Verfügungen darüber verboten sind, sowelt nicht der Deutsche Brauer=
hund E. V. zustimmt. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest⸗ ollsiehung erfolgen.
Der Aufgeforderte hat für Aufbewahrung und pflegliche Be⸗ handlung zu sorgen.
Der Deutsche Brauerbund E. V. bat den Aufgeforderten innen vier Wochen nach Erlaß der Aufforderung zu erklären, welche Mengen er oder ein von ihm Bezeichneter käuflich übernehmen will. Mit dem Ablauf der Frist erlischt die Wirkung der Aufforderung nn die Absatzpflicht nach 5 3 Abs. 1 Satz I, soweit die Ueberlaffung icht verlangt ist.
§ 5 Dem Verpflichteten ist für das überlassene Malz der Einstands—⸗ tels zu zahlen. Der Reichskanzler kann näheres über die Preisfest—⸗ . bestimmen sowie die weiteren Bedingungen der Ueberlassung etzen.
§6 Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum gf Antrag des Deutschen Brauerbundes E. V. durch die zuständige Behörde des Ortes, wo das Malz lagert, auf den Deutschen Brauer— hund C. V. oder den von ihm in dem Antrag Bezeichneten über⸗ sagen. Die Anordnung ist an den Besitzer des Malies zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
5 7 Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis icht zustande, so wird er bon der höheren Verwaltungzbebörde des Piri, wo das Mal; lagert, endgültig festgefetzt. Diese entscheidet ner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Be⸗ Algten aus der Äufforderung zur üleberlaffung und aus der Ueber- asung ergeben.
538 .
Der Deutsche Brauerbund G. V. hat die verfügbaren Malj⸗ rräte den Bierbrauerelen, deren Malzkontingent (32 Abf. Ja) nicht deckt ist, auf deren Verlangen bis zur Deckung des Malzkontingenis diugeben. Er hat ferner Betrieben, die Malzextrakt und ähnliche Harmajeutische Erzeugnisse herstellen, sowelt sie nachwelslich die zur ottführung tbres Betriebs in dem bisherigen Umfang bis zum Deiember 1915 nötigen Malzmengen nicht haben, auf' deren Ver— angen Malz abzugeben.
lese Blerbrauerelen und Betriebe haben dem Deutschen Brauer und C. V. bis zum 1. Juni 1915 unter Darlegung der Verhältnisse nitjutellen, wieviel Mals fie danach bis zum 31. Dezember 19h noch ulengen. Ein Mehrbedarf infolge Kontingentssbertragung ist mit er hierfür vorgesehenen Anzeige (5 2 Abf. 2) mitzuteilen.
Der Reichskanzler kann die Bedinqungen festsetzen, unter denen et Deutsche Brauerbund G. B. das Malz abzugeben hat.
d
5§5 9 h Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung zunahmen gesiatten.
§ 10 Die Vorschriften der S5 3 bis 9 beziehen sich nicht auf Mah, das . nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland ein⸗ geführt ist.
§ 11 Die Landeszentralbehörde erläßt die Bestimmungen zur Aug— führung dieser Verordnung. Sie bestimmt, wer als böhere Ver— waltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Ver⸗ ordnung anzusehen ist.
§ 12 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft: .
I) wer die im 5 1 Abs. 1 und im §2 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
27) wer der Vorschrift im 5 3 Abs. 1 Satz 1 zuwider Malz in anderer Weise als durch den Deuischen Brauerbund G. V. absetzt,
3) wer unbefugt Malj, das von einer Aufforderung nach § 3 Abf. 1 Saß 2 betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt, zerstört oder verbraucht,
4) wer einer Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
8) wer den nach 5 11 erlassenen Ausführungebestimmungen zuwiderhandelt.
513 Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Malj— vorräte an, die er bet der Aufnahme der Malzvorräte vom 27. Mätz 1915 verschwiegen hat, so bleibt er von der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei. ö
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 17. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom 9. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 139.
Vom 17. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 Z des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 In der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom 9. März 1915 Reichs⸗Gesetzbl. S. 139) werden folgende Aenderungen vorgenommen: 1I) Im z 4 erhält Abs. 34 folgende Fassung: Unternehmer een e ,, und gewerblicher Betriebe ihre Vorräte zur Herftellung von Nährungt— mitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malzertratt, zur Herstellung von Gersten⸗ und Maljkaffee sowie zur Her stellung von Grünmalß; für Branntweinbrennerei und Preß— hefefabrikation verarbeiten, sofern sie in ihren Betrieben vor dem 17. Mai 1915 derartige Verarbeitungen bereit vorgenommen haben; im übrigen ist die Malzbereitung nicht zulässig.“ 2) Im § 14 erhält Abs. 24 folgende Fassung: bei Unternehmern landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe die zur Herstellung von Nahrungsmitteln, ing⸗ besondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten; und Malzkaffee sowie zur Herstellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preßhefefabritation bestimmten Vorräte, sofern in diesen Betrleben vor dem 17. Mat 1915 bereits eine derartige Verarbeitung vor—⸗ genommen ist.“ Artikel 2
Bierbrauereien, die mit Beginn des 25. Mai 1915 Gerste im Besitz haben, sind verpflichtet, die Vorräte und ihre Cigentümer dem Deutschen Brauerbund E. V. in Berlin bis zum 1. Junt 1915 an— zuzeigen. Die Anzeige über Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfange von der empfangenden Bierbrauerei zu erstatten.
Dasselbe gilt für Unternehmer landwirtschaftlicher und gewerb⸗ licher Betriebe, die vor dem 17. Mai 1915 nicht Gerste zur Her—⸗ stellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mebl, Graupen, Malz— extrakt, zur Herstellung von Gerste⸗ und Malskaffee sowie zur Her— stellung von Grünmalz für Branntweinbrenneret und Preßhefe⸗ fabrikation verwendet haben.
Der Deutsche Brauerbund E. V. hat bis zum 10. Juni 1916 der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung eine Uebersicht über die ihm angezeigten Gerstenvorräte zu übersenden.
Wer die Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn— hundert Mark bestraft.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreteng. Berlin, den 17. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Del brückh.
Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw.
Vom 17. Mai 19135.
Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usip. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
. Artikel Für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß⸗Lothringen oder
in den nachbenannten Teilen Ostpreußens zahlbar sind: Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Ger— dauen und Memel,
wird der 5 1 Nr. II der Bekanntmachung, betreffend die Fristen des
Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen, Ostpreußen usw. vom
4. März 1915 (Reichtz Gesetzbl. S. 129) dahin geändert, daß die
Fristen frühestenz mit dem 31. Juli 1915 ablaufen.
eiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
1915.
Das gleiche gilt für solche in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbare gezogene Wechsel, die als Wehnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in den im Abs. J bezeichneten Teilen Ostpreußens gelegen ist. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Mai 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der für die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts angeordneten dreißigtägigen Ver— längerung.
Vom 17. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 84 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw, vom 4. August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgendes bestimmt:
Die in der Verordnung, betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts, vom 6. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 367) angeordnete dreißigtägige Ver⸗= längerung der Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts au3ß dem Scheck bedarf, tritt am 30. Juni 1915 in, der Weise außer Kraft, daß eine an diesem Tage laufende Verlängerung mit dem Ablauf diefes Tages endet.
Berlin, den 17. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. De lb rück.
Bekanntmachung über die Einschränkung der Pfändbarkeit von Lohn⸗, Gehalts- und ähnlichen Ansprüchen.
Vom 17. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver— ordnung erlassen:
§51 An die Stelle der im § 856 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung und im 5 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Jun 1869 (Bundes⸗ Gesetzhl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63, Reichs Gesetzbl. 1897 S. 159, 1898 S. 332) vorgesehenen Summe von eintaufendfünf⸗ hundert Mart tritt bis auf wetteres die Summe von zweitausend Mark.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrasttretens bestimmt der Reichskanzler.
Ist ein Anspruch der im § 850 Abf. 1 Nr. 1, 7, 3, Abf. 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieser Ver- ordnung gepfändet, jo verliert die Pfändung binsichtlich später fllig werdender Bezüge ihre Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung des 81 unzulässig sein würde. Dies gilt entsprechend für eine vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte Aufrechnung, Abtretung oder Verpfändung.
Berlin, den 17. Mai 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delb rück.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs— weise Verwaltung französifcher und englischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) in Verbindung mit der Verordnung vom 26. November 1914 RGBl. S. 487) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden:
xXxXXVI. Eiste.
A. Gewerbliche Unternehmungen. Kreis Mülhausen. — Gemeinde Kingersheim.
Färberei S. H. Sharp . Sons G. m. b. H. (Verwalter: Bank. direktor Kuhlmann in Mülhausen).
Gemeinde Lutterbach.
Bierbrauerei Th. Boch C Cie. (Verwalter: Bankier Heinrich Roth—=
schild in Mülhausen). Gemeinde Mülhausen.
Spezereihandlung Philipp Bootz, Straßburgerstraße 76 (Verwalter: Notar Großmann in Mülhausen),
Baumwollspinnerei C Weberet Raphael Dreyfus 8 straße 45 (Verwalter: derselbe),
Kammgarnspinnerei vorm. Schwartz C Cie. Akt. Gesꝗ., Illzacherweg (Verwalter: Justizrat Dr. Hochgesand in Mülbausen)
Likörfabrik E. Cusenier fils ain Akt. Ges., Partstraße 160 walter: derselbe),
Kattundruckerei Gebr. Lantz, Rathausplatz 9 (Verwalter: Heinrich Rothschild in Mülhausen),
Baumwollspinnerei C⸗Weberei Charles Mieg & Cie., straße 7 (Verwalter: derselbe),
Teigwarenfabrik Rivoire C Carret, Dornacherstraße (Verwalter: derselbe), .
Deutsche Rwite Gesellschaft (Verwalter: Bankdirektor Kuhlmann in Mülhausen),
Optlkergeschaͤft Albert Pierrot, Rathausplatz 8 (Verwalter: Bank— direktor Brunschwig in Mülhausen),
Photogravhische Kunstanstalt Braun C Cie. Akt.-Ges. Daguerre⸗ straße (Verwalter: derselbe),
Hutgeschäft Ernst Rueff, Zeuabausstraße 42 (Verwalter: derselbe), Waͤschegeschäft Rouhler C. Bertin, Neuquartierplatz (Verwalter: Justizrat Gangloff in Müthausen), Baumwollspinnerei Dreyfus Lantz C Cie.
straße 44 (Verwalter: derselbe), Fabriques de produits-chimiques de Frhann et Mulhouse walter: Notar, Justizrat Gangloff in Mülhausen).
Gemeinde Sausheim. Filztuch fabrik Dollfus & Noack G. m. b. H. direktor Kuhlmann in Mülhausen).
Cie., Taboisier⸗
2 J Ver 2 Bankier
Gay · Lussae⸗
Akt. Ges., Lavolsier⸗
(Ver
(Verwalter: Bank⸗