. Gemeinde Türkstein. H 196,89 ha Wald, Acker, Wiese, Weide, Garlen und Wasser des k Jeanpierre Karl, Gutsbesitzer in Nanch (Veiwalter: Forstmeister ö . . Doll in Alberschweilet) . ; Wohnhaus mit Nebengebäude, Acker, Wiese, Wald und Wasser
ö (203,98 ha) der Witwe Cezard Leonce Adrienne geb. Jeanpierre in Port de Vilaine (Verwalter: derselbe), . ö Wobhnbaus mit Nebengebäude, Wald, Acker, Wiese und Garten . (29l, ol ha) des Grafen von Guichen Josef Lucas Georg und . . Ehefrau Laura Marie Martha geb. Viellard in Cirev⸗sur ⸗Vezouze H (Veiwalter: Forstmeister Röttecken in Alberschweiler), H 134,839 ha Wald, Acker und Wiese des Donnadien Alexander, Arzt ö . e und Ehesrau Johanne geb. Lallement (Verwalter: . erselbe), H 88,10 ha Wald des Geny Moritz, Direktor der Creusot⸗Werke in H Paris (Verwalter: derselbe), . 31,70 ha Wald des Geny, Prosessot an der Rechtsfakultät in Nancy . (Verwalter: Forstmeister Holl in Alberschweiler), . 84,14 ha Wald und Wiese des Geny Peter und Geny Alfred in Paris (Verwalter: Forstmeister Röttecken in Alberschweiler), 47,45 ha Wald, Wiese, Weide und Acker des Geny Johann Baptist in Nancy (Verwalter: Forstmeister Holl in Alberschweiler), . 44,70 ha Wald des Etienne Einst Gabriel Christophe in St. Dis 4 (Verwalter: derselbe), . Wohnbaus und Nebengebäude, Wald, Acker, Wiese und Weide ö (484,92 ha) der Société anonyme de St. Gobain in Paris ö (Verwalter: Forstmeister Möttecken in Alberschweiler), . 27,9 ha Wald der Ehefrau Sachat geb. Simonin in Hymont (Ver⸗ walter? Forftmeister Holl in AÄlberschwetler), ( 118,ᷣ!' ha Wald der Demazure Ardreas Arsen Ehefrau Kath geb. n,, zu Schloß du Chesnois in Bain ⸗les. Bains (Verwalter: er selbe), 36 120,27 ha Wald der Elle Romaln, Hauptmann, Ehefrau Maadalena ö geb. Phulpin in Paris (Verwalter: Forstmeister Röttecken in ö Alberschweiler), ; 11823 ha Wald des Phulpin Ludwig, Eigentümer in St. Dis . (Verwalter: derselbe). . . 17,43 ha Wald, Wiese, Weide, Acker und Garten des Phulpin Hein⸗ ] rich, Richter in St. Dis (Verwalter: Forstmeister Röitecken in Alberschweiler), . 4 219,98 ha Wald, Wlese und Acker der Petty Kamilla in Türkstein . 4 (Verwalter: derselbe). H Gemeinde Weiher. . 2,23 ha Wald des Peter de Hausen in Blamont (Verwalter: Forst⸗ . meister Holl in Aiberschweilen). . Kanton Pfalzburg. — Gemeinde Brauweiler. . U . 5 ha Wiese des Lantz Emil Gaston, Sekretär in Paris (Verwalter:
2 mm , mmer.
Rechtsanwalt Dr. Wündisch in Saarburg), J 1,95 ha Acker und Wiese des Kürstel Franz August, Oberst a. D. . . die Ehefrau Marie Anna geb. Petitjean in Bordeaux (Ver⸗ 4 walter: derselbe), ö 2,.0b ha Acker und Wiese des Pfarrers Leo Holtz in Nancy (Ver—⸗ 1 walter: derselbe). . Gemeinde Burscheid.
ö 6,92 ha Acker und Wiese des Michon Luzlan, Professor in Nancy * (Verwalter: derselbe), . g, 64 ha Acker und Wlese des Michon Luzian und Etienne Leo die / Evefrau Anna geb. Cherrier in Erbengememschast in Nancy . (Verwalter: derselbe), H 17,40 ha Acker des Michon Luztan zu z und Ehefrau Etienne zu 3
in Nanch (Verwalter: derselbe), . 1,92 ha Acerland des Chasselin⸗Mange⸗Stuttel Josef die Ehefrau J ö . geb. Chaton in Valhev (Verwalter: derselbe),
. 43,15 ha Ackerland des Heltz Michael, Rentner in Nancy (Ver⸗ walter: derselbe).
Gemeinde Dann und Vierwinden.
7.93 ha Wlese des de Jouenne D'Esgrignd Marle Franz Julian, Obern a. D. in Lie (Verwalter: derselbe).
Gemeinde Heringen.
h 5. walter: . 4 1020 a Acker des Hürstel August, Oberst . D. und Maria Anna geb. Petttjean in Bordeaux (Verwalter: derselbe), . — ö . des Heitz Michael, Rentner in Nancy (Verwalter: . der selbe), ö 243 ha Wlese des Michon Luzian, Professor in Nanch (Verwalter: Rechis anwalt Dr. Wündisch in Saarburg). Gemeinde Lixheim. 8,37 ha Acker, Wiese und Garten des Hürstel Franz August, Oberst a. D., und Ebefrau Marte Anna geb. Petitjean in Bordeaux (Verwalter: derselbe), 27.08 a Wiese des Lantz Jakob Emil in Paris (Verwalter: derselbe). 4779 ha Acker, Wiese und Garten der Reder Paul in Nancy (Ver—⸗ walter: derselbe).
Gemeinde Lützelburg.
Wirtichaft, Wohnhauz und Acker (6,14 a) des Baumgarten Karl, Koch in Paris (Berwalter: derselbe).
Gemeinde Mettingen.
17, ß ha Acker und Wlese des Weiß Hypolit. Rentner in Mettingen (die Güter gebtren j'tzt dem Holzhändler Hochstetter in Lune— ville (Verwalter: derselbe).
Gemeinde Mittelbronn.
1058,34 ha Acker und Wiese des Michon Luzian, Professor in Nancy (Verwalter: derselbe). 607 ha Wiese, Garten und Acker der ChasselinMange⸗Stuttel Josef Ehefrau Maria Rosalie geb. Chatton in Valhey (Ver⸗ walter: derselbe). Gemeinde Pfalzburg. 6,39 ha Wiese und Acker des Blever Fortunatus in Paris. (Ver- walter: derselbe), 4 6,23 ha Wiese und Acker des RoyerWeyd in Lille. (Ver⸗ walter: derselbe), . 67.30 a. Wiese des Veichon Luzian in Narcv. (Verwalter: derselbe), Wohnhaus (hsachihof) Acker und Wiese (39,75 ha) des Grasen de Bonnevle de Pogniat und Marie Henrietie de Verguette de Lamoste in Lyon (Verwalter: Rechteanwalt Dr. Wündisch in Saarburg). Wohnhaus (bachthof) Acker und Wiese (34,39 ha) des Parmentier Nikole Marie in Lunevpille (Verwalter: derselbe), 5,24 ha Wiese des Michon Läzian in Nancy (Veiwalter: derselbe). Straßburg, den 22. Mai 1915. Ministerium für Elsaß⸗-Lothringen. . Abteilung des Innern. J. V.: Cronau.
Deutscher Reichstag. 12. Sitzung vom 29. Mai 1915, Vormittags 10 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Ueber den Beginn der Sitzung ist in der vorgestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.
Es folgt die zweite und dritte Beratung des Gesetzentwurfs zur Einschränkung der Verfügungen über Miet- und Pachtzins—
h 6,11 ha Acker und Wiese des Leo Holtz, Pfarrer in Nancy (Ver⸗
forderungen. Die 9. Kommission hat die Vorlage unver⸗ andert einstimmig angenommen. ieren ist Abg. Dr. Jun dk (nl). . .
Die Vorlage will den Schwierigkeiten, die auf dem Gebiete des Realkredits hinsichtlich der Befchaffung nach⸗ stelliger Hypotheken zutage getreten sind, entgegenwirken. Der
eitraum, für den Vorausverfügungen über den Miet⸗ und
achtzins dem Hypothekengläubiger und im Falle der Zwangs⸗ versteigerung dem Ersteher gegenüber wirksam bleiben, soll auf das laufende Vierteljahr verkürzt werden.
Die Kommission beantragt, als Tag des Inkrafttretens des Gesetzes den 2. Juni 1915 zu bestimmen.
Ferner soll nach dem Antrage der Kommission der in der Kommissionsberatung eingebrachte Antrag, dem 8 569 B. G. B. hinzuzufügen:
„Der Tod eines zum Kriegsdienste Eingezogenen berechtigt seine Erben, bei Mieten bis 1000 M jährlich den Mietsvertrag zum Schluß des auf den Tod folgenden Monats, bei Mieten über diesen Betrag zum Schluß des Falendervserteljahres zu kündigen. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.“
dem Reichskanzler zur Erwägung und eventuellen Regelung im Wege der Kriegsverordnung uͤberwiesen werden.
Von den Sozialdemokraten sind zu der Vorlage einige Abänderungsanträge vorgelegt. Der 83 dieser Anträge geht dahin:
In der , des , ,. 6beschlusses soll der Mieter oder Pächter über die Rechtsfolgen der Beschlagnahme hin— sichtlich der Zahlung des Miet⸗ oder Pachtzinses belehrt werden.“
Abg. Landsberg (Soz): Es ist zuzugeben, daß auf diesem Gebiete sich allerlei Mißstände herausgestellt haben, namentlich in der Rechtsprechung infolge verschiedenartiger Auslegungen. Gegen den Grundgedanken des Gesetzes erheben wir deshalb auch keinen Wider- spruch. Trotzdem übernehmen wir natürlich dafür keine Gewähr, daß in Zukunft keinerlei Miß stande mehr eintreten werden. Wir sind fest davon überzeugt, daß die Wiel igen, des Schiebers der des Gesetzgebers überlegen . dürfte. Wir müssen auf jeden Fall verhindern, daß anständige Menschen durch das Gesetz geschädigt werden. Wir halten es deshalb für notwendig, daß der Mieter oder der Pächter über die Rechtsfolgen der Beschlagnahme hinsichtlich der Zahlung des Miet- oder Pachtzinsees belehrt wird. In der Kommission ist uns zwar von dem Vertreter der Staatsregierung die Zusage gemacht worden, daß auf dem Schriftstück, mit dem die Beschlagnahme angezeigt wird, ein derartiger Hinweis in Zukunft enthalten sein wird. Das kann uns jedoch nicht genügen, und wir verlangen deshalb hierüber eine gesetzliche Bestimmung. Ein jeder kann wohl deshalb unserem darauf bezüglichen Antrage zustimmen.
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Lisco:
Meine Herren! Sie haben schon aus den Worten des Herrn Berichterstatters und aus den Ausführungen des Herrn Vorredners ersehen, welches die Rechtslage, die der Entwurf herbeiführen wird, ist. Ich möchte ganz kurz noch einmal darauf zurückkommen. Die Neuerung des Entwurfs ist im wesentlichen folgende: Während nach dem bisherigen Recht Verfügungen, die der Schuldner nach der Beschlagnahme über den Mietzins vornahm, auch für die Zeit nach dem Zuschlag noch auf die Dauer zweier Vierteljahre, nämlich auf die Dauer des Kalendervierteljahres, in dem der Zuschlag erfolgte, und des darauf folgenden Vierteljahres Wirkung behielten, beschränkt sich in Zukunft, wenn dieser Entwurf Gesetz wird, die Wirkung solcher Verfügungen auf die Zeit bis zum Zuschlag und hört mit dem Zuschlag auf. Dabei ergibt sich nun allerdings, wie der Herr Abg. Landsberg zutreffend ausgeführt hat, für den Mieter eine ge⸗ wisse Schwierigkeit, wenn nach der Beschlagnahme eine neue Zins⸗ rate fällig wird, ehe es zum Zuschlage gekommen ist. Da der Mieter nicht übersehen kinn, ob ,. r Zuschlag erteilt wird, so ist er auch darüber im Unge . welchen Zeitraum die Miete noch dem Schuldner, und von neön an sie dem künftigen Ersteher gebührt. Bei dieser Ungewißheit Vcheint der Mieter berechtigt, die geschuldete Miete zu hinterlegen. (Zuruf von den Sozialdemokraten: Macht aber Kosten!)
Bei dieser Rechtslage des Mieters besteht allerdings, wie ich auch schon bei der Kommissionsberatung anerkannt habe, ein Bedürfnis, Vorsorge zu treffen, daß der Mieter bei der neu vorgesehenen Zu⸗ stellung des Versteigerungsbeschlusses in geeigneter Weise über die Rechtslage belehrt wird. Fraglich ist nur, auf welchem Wege dies sichergestellt werden soll. In der Kommission — vom Herrn Abg. Landsberg wie von dem Herrn Berichterstatter ist das bereits er⸗ wähnt worden — konnte ich schon mitteilen, daß die Königlich preu⸗ ßische Justizverwaltung zugesagt hat, im Dienstaufsichtswege die er⸗ forderlichen Anordnungen zu treffen. Diese würden sich voraus⸗ sichtlich in der Richtung bewegen, daß die Beifügung einer formular⸗ mäßigen Belehrung für den Mieter vorgeschrieben wird. Ich würde mit den anderen Bundesregierungen im gleichen Sinne ins Benehmen treten und zweifle nicht, daß sie bereit sein würden, entsprechende Anordnungen zu treffen.
Der Antrag, der jetzt von den Herren Albrecht und Genossen gestellt wird, heißt:
In dem Beschluß soll der Mieter oder Pächter über die Rechts⸗ folgen der Beschlagnahme hinsichtlich der Zahlung des Miet⸗ oder Pachtzinses belehrt werden.
Ja, meine Herren, was in den Beschlagnahmebeschluß aufzunehmen ist, ergibt sich aus anderen Vorschriften des Gesetzes und gehört nicht in den 5 57 b. Der Beschlagnahmebeschluß richtet sich auch nicht an den Mieter. Eine Belehrung des Mieters würde deshalb nicht in den Beschluß aufgenommen, sondern nur bei der Zustellung an den Mieter diesem mitgeteilt werden. Eine solche Belehrung gesetzlich vorzuschreiben, halte ich aber, wie gesagt, nach den Erklä⸗ rungen, die ich abgeben konnte, nicht für nötig. Instruktionelle Vor⸗ schriften dieser Art sind in Justizgesetzen auch nicht üblich. Abg. Wald ste in (fortschr. Volksp.): Das Ziel ist, zu verhin⸗ dern, daß der Mieter zweimal Miete zahlen muß. Wenn der Mieter im Unklaren ist, was ihm zu tun übrig bleibt, so wird er sich an einen Anwalt wenden. Das ist ein Zustand der für die Anwälte erheblich erfreulicher ist als für die Mieter. Diesem Zustande muß möglichst vorgebeugt werden. Es muß verhindert werden, daß das Gesetz nicht bloß Vorteile, sondern Schaden bern, Mir scheint das System das richtige zu sein, welches die Mieten als Früchte eines Grundstücks nach demselben Systeme behandelt, wie die natürlichen, die Feldfrüchte.
Abg. Dr. Arendt (Rp.): Ich hin erfreut, de die Kommission diesem Gesetzentwurf einstimmig zugestimmt hat. Es wird hier ein erster Schritt getan, um den tatsächlich vorhandenen Naętständen des städtischen Grundbesitzes durch Gesetz entgegenzutreten. Der Notstand bestand darin, daß Bestimmungen, die zum Schutze des Schwachen dienen sollten, in der Praxis heute zum Schaden der Schwachen, zum 1 der Schieber ausschlugen.! Die Notlage des städtischen Grund- besikes war schon vor dem Kriege eine sehr große, und sie ist ag dem Kriegsausbruch noch besonders gesteigert worden. Wir sind desha
den verbündeten Regierungen dankbar, daß sie diesen Gesetzentwurf ein- gebracht haben. Die Tendenz des sozialdemokratischen Antra⸗
ges ist an sich durchaus gut zu heißen. Es ist wünschenswert, daß die Bestimmungen Lines Gesetzes den Beteiligten möglichst klar vor geführt werden. Oh aber eine solche amtli Cf ng wirklich ihren Zweck erfüllt, ist mir nicht ganz einleuchtend. Ein einfacher Mann pflegt bei derartigen amtlichen 1 nur noch unklarer zu werden, als er es vorher war. Wean aber eine solche Belehrung nl gt. so muß sie auch in möglichst verständlicher 2 erfolgen. Zweifelhaft erscheint es mir aber, ob eine solche Vorschrift als 63 vorschrift in das Gesetz aufgenommen werden darf. Es können sich daraus nachher Schwierigkeiten ergeben. Das Gesetz soll doch mög= lichst einfach gestaltet werden. Ich glaube deshalb, es ist am besten wir lassen es bei den Beschlüssen der Kommission. Der Resolution, welche die Kommission beantragt hat, stimmen wir zu. r soʒial⸗ demokratische Antrag ist d , an sich durchaus sympathisch er steht aber in außerordentlich losem Zusammenhange mit diesem . Der Gesetzentwurf soll doch dem in schwerer Notlage befindlichen städtischen Grundbesitz zu Hilfe kommen. Der Antrag will ihn aber schwer belasten. Es ist ja leicht, wünschenswerte Dinge in Para , bringen, zu Anträgen zu verdichten, man muß aber auch die praktischen Konsequenzen erwägen. Deshalb ist es rick⸗ tiger, diesen Antrag zuerst den verbündeten Regierungen zur Er— wägung zuzustellen, damit sie seine Tragweite feststellen können. Wenn wir von Staats wegen in Privatrechte eingegriffen haben, dann haben wir uns auch verp 1. gehalten, eine gesetzliche Entschädigunge⸗ . anzuerkennen. Ich erinnere an die Entschädigung der Ange— tellten und Arbeiter in der Tabakindustrie. Wenn wir das Mietsreckt zugunsten der Mieter abändern, dann müssen wir auch die Vermieter entsprechend entschäßigen. Die Wohnungen gehören zu den notwen— digsten Lebensbedürfnissen, wie Kleidung und Nahrung. Wenn wir nun unsere Kriegsteilnehmer und deren Familien in dieser Beziehung sicherstellen, so kann dies doch nicht auf ausschließliche Kosten eines anderen Teils der Bevölkerung, nämlich der Hausbesitzer, geschehen. Wir müssen einen gerechten Ausgleich herbeiführen und dürfen nicht mit der einen Hand dem einen geben, was wir dem anderen fort— nehmen. Wenn man die Mieten mit den Feldfrüchten vergleicht, so muß man daraus auch die Konsequenzen ziehen. Man nimmt doch nicht dem Landmann einfach seine Ernte fort, um den Kriegsteilnehmer zu ernähren, sondern man bezahlt sie ihm. Es wird überhaupt eine außerordentlich schwierige Aufgabe der Gesetzgebung sein, ein hn recht zu schaffen, das beiden in Betracht kommenden Teilen gerecht wird. Es ist dies eine Frage nicht nur des städtischen Grundbesitzes, sondern des . Volkes; wenn wir dem städtischen Grundbesit nicht helfen, so wird die notwendige Folge sein eine Einschränkung des Häuserbaues und damit eine Einschränkung vieler Betriebszweige, eine Ein schrankung des ganzen Baugewerbes und eine Einschränkung des Angebots an Wohnungen und damit ein Wohnungsmangel und eine Verteuerung der Wohnungen. Unser Hauptziel muß sein, die Erschwerungen des Realkredits mögkichst zu beseitigen.
Von den Abgeordneten Wald ste in (fortschr. Volksp.) und Landsberg (Soz.) wird für den sozialdemokratischen Abänderungsantrag nunmehr folgende neue Fassung bean— tragt:
In dem Beschluß soll eine Belehrung über die Bedeutung der
Beschlagnahme für Mieter und Pächter beigefügt werden.“ ⸗
. Abg. Stadthagen (Soz.): Alle Redner sind darin einig, daß eine Belehrung notwendig ist; dann müssen wir sie aber in das Geseß selbst hineinschreiben. Wir wollen in dem Gesetz selbst verhindem, daß ein Mieter von dem Schieber geschädigt werden kann. Wir müssen 9h bedenken, daß im Mietsvertrag für die Nichtzahlung der Miete die Exmission angedroht ist. Was soll also der Mieter kun? Selbst der Rechtsanwalt könnte ihm nur sagen, daß er hinterlegen könne, daß dies aber mindestens Kosten verursache und daß auch sehr zweifelhaft sei, ob die Hinterlegung dom Gericht als zulässig anerkannt werde. In manchen Fällen könnte der Mieter nicht bloß doppelt zahlen müssen, sondern auch noch exmittiert werden. Mit Hilfe unseres Antrages können sicherlich in vielen Fällen die Mieter vor Schaden geschützt werden, ohne den Antrag wird aber siche ein großer Teil der Mieter gefährdet. Ich bitte deshalb dringend, die Belehrungspflicht in das * aufzunehmen, und zwar in der Form, wie sie * auch der Abg. Waldstein beantragt. Der nationalliberale Kollege Schiffer ist auch bei anderen Gelegenheiten dafür eingetreten, in
behördlichen Bescheiden eine Belehrung über die Folgen aufzunehmen.
Abg. Dr. Bell Zentr.): Auf einen Streit darüber, ob der Schieber oder der Gesetzgeber h ist, lasse ich mich nicht ein. Das . will dem Schieber einen Riegel dorschieben, es macht damit einen sehr er— freulichen Fortschritt; es ist auch gut vorbereitet und wird sich in der
axis bewähren. Wir stimmen nicht nur dem Grundgedanken des Ge⸗ etzes, sondern auch seiner praktischen Ausführung zu. Wenn eine Not⸗ wendigkeit zu einer Belehrung wirklich vorläge, müßte der Vorredner kon⸗ sequenterweise nicht nur eine Sollvorschrift, sondern eine Mußpborschtift beantragen. Soweit wird aber niemand gehen können; denn eine Muß vorschrift würde zur Folge haben, daß nicht etwa der Gutgläubige geschützt wird, sondern die ganze Wirkung dieses Gesetzes aufgehoben wird. Wün—⸗ ö ist eine entsprechende Belehrung an den Mieter, aber eine solche
orschrift im Gesetz stände einzig da; sie befindet sich nicht in der Zivil= prozeßordnung, nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch, nicht im Zwangsvder⸗ steigerungsgesetz. Die Vorschrift in der Reichsbersicherungfordnung kann man nicht analog auf diese Materie übertragen. Die Anträge Schiffer be⸗ zogen sich lediglich auf eine Rechtsmittelbelehrung. Die preußische Re— gierung ist bereits mit einer Belehrung einverstanden. Deshalb können wir uns mit der Erklärung des Staatssekretärs begnügen. Etwaige Un— zuträglichkeiten in der Praxis werden wir durch Besprechungen beim Eta 6 können. Wir wollen es also bei dem Kommissionsbeschluß be⸗ assen.
Darauf werden die in dem Artikel J der Vorlage vorge⸗ schlagenen Abänderungen des Zwangsversteigerungs⸗ und Zwangsverwaltungsgesetzes mit dem Antrage Waldstein⸗ Landsberg angenommen. Dieser Antrag gelangt, obwohl nur die Volkspartei und die Sozialdemokraten dafür stimmen, zur Annahme, da die übrigen Parteien, besonders die Rechte, im Augenblick der Abstimmung schwach vertreten sind.
Der zweite Artikel der Vorlage enthält die auf die Frist= verkürzungen bezüglichen Abänderungsvorschläge zum Bürger— lichen Gesetzbuch. Von den Sozialdemokraten ist hier die Er⸗ weiterung der Unpfändbarkeit der Haushaltungsgegenstände und Möbel bis zum Werte von 2000 6 im Falle der Ex⸗ mission beantragt; ferner soll nach ihrem Antrage die erwähnte e , erung des 5 569 in das Gesetz selbst aufgenommer werden.
Abg. Landsberg (Soz): Einige Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Zurückhaltung von Möbeln und Haushaltungs= gegenständen sind dringend abänderungsbedürftig. Bisher dürfen nur solche Gegenstände nicht zurückgehalten werden, die für den Mieter unentbehrlich sind. Das hat zu allerlei Härten geführt. Unser Antrag geht nun dahin, Möbel und Haushaltungsgegenstände nur insoweit zurückhalten zu dürfen, als ihr Wert 200 „ übersteigt. Unter unsern Kriegern sind mindestens 400 000, die während des Krieges nicht in der Lage sind, den Mietzins zu entrichten. Jeder anständige Arbeiter ist gewohnt, von seinem wöchentlichen Lohn so viel beiseite zu legen, daß er zu Ende des Monats die Miete be— zahlen kann. Von seiner Löhnung kann er keine Ersparnisse machen. Dringend notwendig ist es aber, daß Bestimmungen in das Gesetz auf genommen werden, damit die Hinterbliebenen eines Kriegsteilnehmers nicht infolge der Bestimmungen des Mietskontraktes dem völligen Ruin ent= gegengeführt werden.
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Lisco:
Meine Herren! Was den zuletzt von dem Herrn Abgeordneten Landsberg besprochenen Antrag auf Nr. 90 unter bl betrifft, so werden die Herren aus der Ihnen unter dem 10. Mai zugegangenen Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß des Krieges auf Seite 6 ersehen haben, daß der Erlaß einer Kriegsverordnung
zber das Kündigungsrecht von megen worden ist; jedoch haben die Feststellungen und Erhebungen, die auch der Herr Abg. Landsberg erwähnt hat, zu dem Entschlusse zführt, von einer Verordnung zunächst abzusehen. Jetzt wird mit mitgeteilt, die mir zugegangenen Auskünfte seien nicht vollftändig zutreffend, und es seien auch andere Erfahrungen gemacht worden. Ich habe bereits in der Kommission erklärt, daß ich bereit bin, in neue Gwägungen einzutreten. Sollte sich hierbei die Notwendigkeit oder nur die Angemessenheit eines gesetzgeberischen Eingreifens herausstellen, so werde ich den geäußerten Wünschen gern nachkommen und den Erlaß einer Verordnung in die Wege leiten, die das gesetzliche Kün⸗ digungs recht der Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern sichert. Aber mit dem jetzt zur Beratung stehenden Gesetz zur Einschränkung der Verfügung über Miets⸗ und Pachtzinsforderungen steht dieser Antrag doch nur in einem sehr losen Zusammenhang. Auch die vorgeschlagene Fassung gibt zu Bedenken Anlaß. Ich meine also, Sie würden richtig handeln, wenn Sie dem Antrag der Kommission beiträten und die neitere Erörterung der Frage den verbündeten Regierungen über⸗ ließen.
Noch anders liegt es bei dem Antrage auf Ausdehnung der Pfandfreiheit von Hausrat und Möbeln. Auch dieser Antrag steht nit dem vorliegenden Entwurf eigentlich in gar keinem Zusammen— hang. Auf die Einzelheiten dieses Antrages gehe ich deshalb nicht ein. Nur eins: Der Herr Abgeordnete Dr. Landsberg hat selbst schon anerkannt, daß, wenn Sie jetzt den 8 5ö9g des Bürgerlichen Gesetz⸗ buches ändern, auch eine Aenderung der Zivilprozeßordnung nö ig sein würde. Dabei allein würde es aber schwerlich bleiben können. Ob und inwieweit eine Einschränkung des Vermieterpfandrechts mög— lich ur
id angängig sein würde, kann nur im Zusammenhang mit anderen durch den Krieg
r hervorgerufenen wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen erörtert werden. Aus diesem Zusammenhang kann die an⸗ geschnittene Einzelfrage nicht losgelöst und mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht wohl verquickt werden. Ich bitte dringend, den Antrag abzulehnen.
Abg. Wald stein ortschr. Vollsp.): Wir werden für die Kom⸗ missionsanträge stimmen und die der Sozialdemokraten ablehnen. Ganz besonders der Antrag bezüglich der Zurückbehaltung von Haushaltungs— gegenständen und Möbeln greift in eine überaus schwierigs Materie iin,
werüber man nicht so kurz hinwegkommen kann. Das Recht des Ver⸗ meters könnte in die größte Gefahr kommen, wenn wir dieses kleine Ge— legenheitsgesetz mit diesem Antrage annehmen. .
Die sozialdemokratischen Anträge werden gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt, und die Vorlage in Ärtikel B wird nach den Kommissionsvorschlägen angenommen,
chenso der Rest der Vorlage.
Die dritte Beratung wird ausgesetzt, bis die Zusammen— stellung der Beschlüsse zweiter Lesung gedruckt vorliegt. Das Haus geht über zum Bericht der Budgetkommission über das ihr zur Durcharbeitung nach sozialen Gesichtspunkten überwiesene Mannschaftsversorgungs⸗ und Militärhinterbliebenengesetz. Die Kommission stellt folgende Anträge: J. Der Reichstag nimmt Kenntnis . a. von der von dem Reichsschatzsekretär namens der verbündeten Regierungen abgegebenen Erklärung, daß die verbündeten Regie rungen einer Berücksichtigung der Arbeitseinkommen bei der Verforgung von Teilnehmern an dem jetzigen Kriege und ihrer Hinterbliebenen neben den ihnen nach der geltenden Ver⸗ sorgungsgesetzgebung zustehenden Bezügen grundsätzlich zu⸗ stimmen; ö . ö b. bon der Erklärung des Reichsschatzsekretärs, daß I die sich aus der Beratung der . ergebenden Ge⸗ sichtspunkte für die Durchführung der Maßnahmen bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs eingehend erwogen und nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollen.
2) die grundsätzliche Zustimmung der verbündeten Regierun⸗ gen zur Gewährung von Zusatzrenten für Kriegsteilnehmer und Hinterbliebene von Kriegskeilnehmern ihren praktischen Ausdruck darin finden werde, daß dem Reichstag ein diesen Gegenstand ordnender Gesetzentwurf zu dem frühesten mög⸗ lichen Zeitpunkt zugehen werde und er, der Staatssekretar, sich dafür einsetzen werde, daß die Vorlage des Gesetzent⸗ wurfs in der ersten Tagung des Reichstags nach dem Friedensschluß erfolge, .
3) bis zur gesetzlichen Regelung der Angelegenheit die Fol⸗ gerung aus der Erklärung zu J unter Inanspruchnahme des Leertitels Kap. 84 a des Allgemeinen Pensionsfonds gezogen werden soll. . . ö
Der Reichstag überweist daher die in der Kommission ge⸗ stellten Anträge dem Herrin Reichskanzler sowohl für die Aus— arbeitung des Gesetzentwurfs wie für die Juwendungen aus dem Kapitel 84 a mit der Maßgabe zur Berücksichtigung, daß dem zu⸗ künftigen Gesetze rückwirkende Kraft für sämtliche Teilnehmer am gegenwärtigen Kriege und deren Hinterbliebene gegeben werden soll.
Referent Abg. Meyer⸗Herford (nh): Die Zudget⸗ kommission ist am 19. April zur Erledigung der ihr gestellten Aufgabe zusammengetreten. Sie hatte die Hoffnung, einen Gesetzentwurf vor⸗ bereiten zu können, der den Wünschen der Kommission und des Hauses entsprach. Dieser Wunsch ist allerdings leider nicht zu ver—⸗ wirklichen gewesen. Wir bedauern das lebhaft, aber es war eben die Möglichkeik dafür nicht vorhanden; wir sind an der Fülle der technischen Schwierigkeiten, die sich bor uns häuften, nicht vorbei gekemmen,. Wir haben die fehr entgegenkommende Erklärung des Reichsschatzsekretärs erhalten, daß es nach wie vor als Ehrenpflicht, des Deutschen Reiches gelten müsse, für die Invaliden und deren Hinterbliebene zu sorgen, aber man müsse sich gleichzeitig auch über die eckungsmöglichkeit klar geworden sein. Es läßt sich katsächlich nicht übersehen, wie groß bei Friedensschluß die Zahl der Kriegsinvaliden, der Kriegswitwen und der Kriegswaisen sein wird, und ebenso wenig, welche Mittel dafür zur Verfügung zu stellen sein werden; es ist aber ganz gewiß unmöglich, be⸗ stimmie Grundsätze in ein Gesetz hineinzuschreiben, deren finanziellen Effekt man nicht kennt, wenn man also nicht weiß, welche Belastung dadurch dem Deutschen Reiche eventuell auferlegt wird. In der Be— reitwill igkeit, nach Kräften für die Invaliden und ihre Hinterbliebenen Mü sorgen, ift aber nicht eiwa irgend eine Abschwächung eingetreten. Diese Fürsorge wird nach wie vor als eine hervorragende, ja als die hervorragendste Ehrenpflicht des deutschen Volkes erklärt. Es ist dann weiter von der Kommission ernstlich erwogen worden, ob nicht der Erlaß eines Notgesetzes für die Dauer des Krieges möglich sei. Aber auch diesem Gedanken hat nicht zugestimmt werden können, schon weil es unmöglich sein würde, einmal getroffene Bestimmungen schon nach einiger Jeit wieder zu ändern. Der Verzicht sowohl auf ein sofortiges definstibez als auch auf ein Notgesetz wurde der Kommission schließ⸗ lich durch die Erklärung des Staatssekretärs erleichtert, daß bei der Bewirtschaftung des Leertitels aus Kap. Si a des Allgemeinen Pen⸗ sionsfonds „zum Ausgleich von Härten“ die vom Reichstage gewünsch⸗ ten Grundfätze entsprechende Berücksichtigung sinden sollten. Immer⸗ hin ist es der Kommission möglich gewesen, solche Grundsätze zu ixieren und neue Richtlinien für die zukünftige Gestaltung der Ge— setzt zu geben. Da steht in erster Linie der Grundsgtz der Berücksichti⸗ ind des . zu welchem sich der Reichstag schgn am 9 März bekannt hat. Bis jetzt ist bei der Festsetzung der Renten lediglich die militärische Stellung bei den Mannschaften selbst wie
zu by
6 1 * 2 121 k— 1 6 P Dieser Syndeo hie 12 Hinterbliebenen der Kriegsteilnehmer bei deren Hinterbliebenen maßgebend. Dieser Grundsatz erschien un⸗
ĩ Reserve, zur turm empfohlen worden. Es ist sodann der
gung, also auf Zusatzrenten, mit Berücksichtigung des Einkommens An⸗
der Militärverwaltung stehen die dem Landsturm angehörigen Armie—⸗ rungsarbeiter den übrigen Truppen gleich; anders aber verhält es sich
Dell
men getreten, um eine entsprechende Regelung ihrer Ansprüche festzustellen. Es wurde weiter gewünscht, daß auch die unehelichen Kinder einen An⸗
spruch auf Rente haben sollen, wenn die Unterhaltungspflicht des Vaters festgestellt ist. In bezug auf die Witwen wurde es als durchaus richtig und empfehlenswert anerkannt, daß ihnen, sofern sie sich wieder ver⸗ heiraten, als Abfindung ein fünffacher Betrag des erweiterten Witwen⸗ geldes gezahlt werde. Ueberhaupt wurde gewünscht, daß bei der Bewilli⸗ gung von Renten Härten möglichst vermieden werden. Ebenso wurde der Wunsch ausgesprochen, daß die Rentenbezugsberechtigten von den Behörden über ihre Rechte aufgeklärt werden. Vom Kriegsministerium sind Merk— blätter ausgegeben worden, in denen die Hinterbliebenen darauf aufmerk— sam gemacht werden, welchen Weg sie beschreiten müssen, um in den Besitz der Rente zu gelangen. Was das Rentenfestsetzungsverfahren be—⸗ trifft so wurde von verschiedenen Seiten der Wunsch ausgesprochen, daß die Erfahrungen bei der Reichsbersicherungsordnung entsprechend verwertet werden möchten, und dem Reichskanzler zur Erwägung empfohlen, ob die
die Kriegsversorgung entscheidende Militärbehörde nicht durch zwei nicht dem Militärstand angehörige Mitglieder vermehrt und über den Grund des Anspruchs in einem kontradiktorischen Verfahren entschieden werden könnte. Von anderer Seite wurde gewünscht, oaß auf Antrag des
über
111 3 , 3
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Kriegsbeschädigten das Gutachten eines von ihm zu bezeichnenden Arztes des Bezirks einzuholen sei. Eine längere Besprechung rief die Frage hervor, ob und inwieweit eine Kapitalisierung der Rente für die Kriegs⸗ teilnehmer und deren Hinterbliebene zulässig wäre. Die Kommission stellte sich auf mdpunkt, daß eine volle Kapitalisierung der Rente nicht am ze wohl aber eine teilweise Kapitalisierung zur Sicherung der Kriegsinbaliden und ihrer Familien. In erster Linie dachte man an die Ansiedlungsmöglichkeit der Landwirte, aber auch der
euen wirtschaftlichen
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uptsache wurde aber erkannt, daß den Kriegsbeschädigten ie Gelegenheit gegeben werde, ihre volle Gesundung zu erlangen. In dieser Beziehung wirkte die Erklärung eines Vertreters des Kriegsministeriums sehr wohltuend, daß eine Entlassung der Kriegs⸗ invaliden nicht stattfinden s ü
5 11 * 6 . Existenz. Als Ha nach Möglichkeit d 361 R dios
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en soll, bevor nicht durch geeignete Behandlung versucht ist, den höchsten möglichen Grad der Wiederherstellung der Ge— brauchsfähigkeit des berstümmelten oder sonst beschädigten Gliedes oder der Leistungsfähigkeit der erkrankten Glieder zu erkeichen. Wenn ein mal die Friedensglocken klingen werden, dann wird es eine wichtige Auf— gabe sein, die heimkehrenden Kriegsteilnehmer in geeignete Stellungen n. In erster Linie weiden nach der Ansicht der Kommission die Behörden dazu berufen sein, für die Kriegsinbaliden zu sorgen, nicht nur für die Jipilversorqungsberechtigten, sondern auch für alle diejenigen, die im Dienste des Vaterlandes verriet find. Von seiten der Behörden, insbesondere in der Post⸗ und Cüer imwetpaltung ist ja bereits vieles eschehen. Dasselbe gilt auch von den Industrie, Das Reichsamt Les
nnern wird am ersten in der Lage Fin, einer Zersplitterung bei der Ar⸗ beitsbermittlung wirksam entgegenzutröten. In der Kommission wurde der Wunsch ausgesprochen, g Zentralstelle für soziale Kriegsfürsorge einzurichten, mit der Aufgabe, die Berufsberdtung. Berufsvorbildung ünd Arbeitsvermittlung der Kriegs⸗ indaliden, der Kriegewwitwen und ⸗waisen zu organisieren und zu leiten. Gegen diesen Vorschlag wurden allerdings auch Bedenken geltend gemacht. Man erwartete von ihm keine Erleichterung, sondern befürchtete eine Er— schwerung und auch Kompetenzschwierigkeiten. Allgemein wurde aber an⸗ erkannt, daß Richtlinien aufgestellt werden müßten, am besten von seiten des Reichsamts des Innern. Ich bin am Ende meines Berichts. Viel⸗ fach mag es im Lande eine gewisse Enttäuschung heworrufen, daß nicht
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in t schon eine definitive gese 4b er Regierung und die Stellungnahme der nission geben dem
. ö 82 ö 21 Lande die Sicherheit, daß die Fürsorge für die Kriegsbeschädigten und deren
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sorgen, die für Haus und Herd, Größe, für deutsches Wesen, für Wahrheit ekämpft haben. daß der Reichstag nicht en konnte und nicht, Verbesserungen der sofort gesetzlich fest⸗ Regierung und ein Teil der Die von ihnen angeführten
für Deutschlands Ehre un und Treue gegen Lug und Abg. Hoch (Soz.): Es
den Erwartungen der weitesten wie wir immer beantragt Militärpensionsgesetze und gelegt hat. Leider waren die bürgerlichen Parteien dafür nicht zu gewi Gründe sind allerdings nicht durchschlagend; denn wenn auch die Zahl der betroffenen Familien noch nicht feststeht und die Finanzlage noch nicht klar liegt, so kennen wir die Verhältnisse doch schon genau genug, um schon heute, zwar nicht eine planmäßige, grundsätzliche Aenderung der
ber di otwendigsten Bedzürfnisse durch Versprechungen der Regierung sind en die Sache auf die lange Bank:; aber es ist schließlich doch mit Sicherheit darauf zu rechnen, daß die Regierung alles daran setzen wird, ihre Versprechungen einzulösen; denn die ganze Lage, in der sich unser Vaterland befindet, schreibt das mit zwingender Notwendigkeit vor, und es würde sich ein der Entrüstung er— heben, wenn die Versprechungen nicht erfüllt würden. Für die richtige
Dell, ö l . Durchführung des Gesetzes wird es allerdings auch auf das Verhalten der
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Militärbehörden ankommen. Der Kreis der anspruchsberechtigten Familien muß erweitert werden; die Heranziehung der unehelichen Kinder ᷣ 1 ᷣ .
wird keine Schwierigkeiten haben, da die Regierung schon bisher diese gesetzliche Lücke auszufüllen gesucht hat. Aber aus der Praxis ist mir jetzt ein Fall bekannt geworden, in dem die Kinder eines Kriegsteilnehmers aus erster Ehe nicht berücksichtigt wurden. Ein schwerer Mangel besteht ferner noch in dem Anspruch der Eltern der Kriegsteilnehmer; die Eltern haben nur dann einen Anspruch, wenn der im Kriege gefallene Sohn be— reits früher die Eltern unterstützt hat, aber nicht, wenn die eigene Er werbsunfähigkeit der Eltern, die gerade auch durch den Krieg hervorgerufen sein kann, erst jetzt eingetreten ist. Auch in solchen Fällen muß die hel fende Hand angelegt werden. Bei der Bemessung der Zuschußrente soll ja eifreulicherweise der frühere Arbeitsverdienst angerechnet werden, aber es darf nicht vorkommen, daß etwa nur bei akademisch gebildeten Kreifen der Unterschied zum früheren Einkommen in Betracht gezogen wird, während man bei den Arbeitern sagt, daß die Frau mitarbeiten könne. In der Höhe der Entschäbigung gingen unsere Anträge in der Kommission Ciwas weiter als die der Konservativen und Nationalliberalen. Unsere Vorschlage waren das Allermindeste, was gewährt werden muß, und ich bilte dringend den Schatzsekretär, bis an diese Grenze heranzugebhen. De⸗ sonders schwierig wird die Bemessung der Rente nach dem Graz der Gr verbsunfähigkeil sein. Ich bitte auch da die Regierung, bei der Bemessung
der Tejlrenten nicht engherzig zu verfahren. Die Teiltente müßte man
den Reichskanzler zu ersuchen, unverzüglich eine
bei Wiederkehr der machen; zann würde der Erwerbsunfähige alle
nach gewisser Zeit auch ziwerbsfähigkeit dauernd daran setzen, um seine volle Erwerbsfähigkeit wieder zu erlangen. Die Bekanntmachüng im „Reidsanzeiger“ über die Kriegszulage hat leider mehr zur Verwirrung als zur Klarung beigetragen. Ich bitte auch die Fragen der Kriegs zulage 9 2 . ** 8 . *
wohlwollend zu entscheiden. Ich bin überzeugt, daß, wenn die Beteiligten sich nicht selbst darum bemühen, wie sie eine höhere Rente bekommen, sie nichts erhalten. Sie müssen deshalb unterwiesen werden, wie sie dies anzustellen haben. Es muß auch gesetzlich festgelegt werden, in welchen Fallen eine Zuschußrente gezahlt werden soll. Alle guten Absichten, die wir mit diesem Gesetz haben, können sonst durch eine verkehrte Ausführung der Bestimmungen vereitelt werden. Man muß auch alle die Erfahrungen berücksichtigen, die bei der Unfallversicherung gemacht worden sind. Es ist auch zu empfehlen, daß das Gutachten von dem Arzte eingeholt wird, zu dem der Betreffende Vertrauen hat. Dann weiß er wenigstens, daß man versucht, ihm möglichst gerecht zu werden. Ob auch Männer zuzu⸗ ziehen sind, die das Vertrauen der arbeitenden Bevölkerung haben, diese Frage kann erst dann gelöst werden, wenn der endgültige Entwurf vor⸗ liegt. Bis zum Erlaß des Gesetzes muß aber den Beteiligten alle not⸗ wendige Hilfe zuteil werden.
Staatsminister, Staatssekretär des Reichsschatzamts Dr. Helfferich:
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. g Meine Herren! d
— 6 8 . e rn, WM ** Angesichts des sehr eingehenden Berichts, den Herr Abgeordnete Meyer (Herford) über die Kommissionsbera⸗
5 2 V2 vo rsagnon uf (Sin eI[Eheijtæ- t, darf ich mir wohl versagen, auf Einzelheiten
. 1.
hier erstattet ha — . 2 8 * 9 . 19 y 32 2 * 1
en Ausführungen des Herrn Abgeordneten Hoch einzugehen. Ich
zte nur in Antwort auf seine Ausführungen die Gelegenheit
hier im Plenum des Reichstages festzustellen, daß verbündeten Regierungen mit dem Reichstag durchaus einig sind der Anerkennung der Ehrenpflicht, nach bestem Können für die Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen zu sorgen. In diesem Punkte besteht zwischen den verbündeten Regierungen und dem Reichs— tag und, soweit ich mich bei den Verhandlungen in der Kommission
, . 36 Parteien des
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habe überzeugen können, auch zwischen den einzelnen Reichstages vollkommene Uebereinstimmung.
Die Meinungsverschiedenheiten, über die in der Kommission ver handelt worden ist, liegen auf einem anderen Felde, auf dem Ge⸗ biete der technischen und finanziellen Durchführung. Die Gründe, aus denen es den verbündeten Regierungen im Augenblick noch nicht möglich ist, und zwar aus finanziellen und legislatorisch-technischen Gründen, mit einer definitiven Regelung der Materie vor den Reichstag zu treten, habe ich in der Kommission eingehend entwickelt, und diese Gründe sind auch in dem Berichte des Herrn Abgeordneten Meyer genau und zutreffend wiedergegeben worden. Ich brauche
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also auf diese Gründe nicht weiter einzugehen und will nur folgende
in der Budgetkommission abgegebene Erklärungen wiederholen: Zu⸗
gesagt worden ist die Erfüllung des Wunsches, der in der Kommission ßert worden ist und der in der Res
geäußer olution seinen Niederschlag gefunden hat des Wunsches, es möge bei der künftigen Regelung das Arbeitseinkommen in einer Zusatzrente neben der Normalrente berücksichtigt werden. Dabei wollen wir das Wort Arbeitseinkommen
gar nicht kleinlich auffassen, sondern auch in diesem Punkte die Anregungen, die an uns herangetreten sind, im weitesten Umfange berücksichtigen. Weiter ist zugesagt worden, daß aus diesem prin⸗ zipiellen Uebereinstimmen der Meinungen die verbündeten Regierungen ihre Konsequenzen ziehen werden. Diese Konsequenzen werden darin bestehen, daß so bald als möglich nach Friedensschluß dem Reichstag eine Vorlage zugehen wird, die die Materie endgültig regelt. Ferner ist zugesagt worden, daß für die Zwischenzeit, bis zur endgültigen Erledigung der Frage in der ersten Tagung des Reichstages nach dem Friedensschluß, die Grundsätze, über die Uebereinstimmung besteht, auf Grund des von den gesetzgebenden Körperschaften bewilligten Fonds zur Ausgleichung der Härten in weitem Maße Anwendung finden sollen. Zugesagt worden ist endlich — und ich kann das nur als Antwort auf die verschiedenen Anregungen des Herkn Abgeordneten Hoch wiederholen —, daß alle die verschiedenen Anregungen, die bei der Beratung dieser schwierigen Materie sich ergeben haben, geprüft und soweit irgend möglich, auch bei der Aufstellung des Gesetzent⸗ wurfs ihre Berücksichtigung finden sollen und werden.
Abg. Lie sching ortschr. Volkep.): Mit dem Ausdruck des Dankes gegenüber den Kriegern und ihren Hinterbliebenen ist es nicht getan. Es ist selbstverständliche Pflicht des Reichstages und der verbündeten Regie rungen, überall helfend einzugreifen, wo es nötig ist. Es muß auf jeden Fall alles getan werden, um den Verwundeten möglichst die Awbeitsfähig keit zu erhalten oder so weit wie möglich wiederzugeben. Das müßte uch eine Minderung der Ausgaben für' Renten zur Folge habe 66 auch eine Minderung der Ausgaben für Renten zur Folge haben. Die ärztliche Kunst hat ja außerordentliche Fortschritte gemacht, die im weitesten Umfange den Verwundeten nutzbar gemacht werden müssen. Für die Genesungsheime wäre vielleicht eine gewisse Zentralisation zu empfehlen. Es dürfte sich empfehlen, die erblindeten Krieger in einer eigenen Zentral anstalt unterzubringen, wo die Unglücklichen leichter über ihr Schicksal hin wegkommen, als wenn sie in allen möglichen Anstalten untergebracht sind. Auch die Erwerbung von Rentengütern muß den Kriegsinvaliden möglichst leicht gemacht werden. Dankbar ist es zu begrüßen, daß den VWetreffenden mitgeteilt werden soll, auf Grund welcher Bestimmungen ihre Rente fest⸗ gesetzt worden ist. Es wäre ja sehr wertvoll, wenn wir jetzt schon mi
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Paragraphen festgefügten Grundsätze⸗ den Verwundeten und Hinter— oͤliebenen gegenübertreten könnten. Aber es ist ja schon die Schwierigkeit hervorgehoben worden und die Unmöglichkeit, dies jetzs während des Krieges zu tun. Wir sind froh, daß es in der Kommission wenigstens gelungen ist, Grundsätze festzulegen, die dabon ausgehen, die Bezüge, die das Gesetz vom Jahre 1907 vorsieht, zu erhöhen. Dies soll uns aber nicht al lten jetzt schon daranzugehen, die Grundsätze festzulegen, wie die Sach dem Kriege werden soll. Auf jeden Fall bitte ich diese Gesetz so zeitig auszuarbeiten, daß gleich nach dem Kriege an seine Verabschiedung gegangen werden kann.
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Abg. Graf von We st arp (Ckons): Bei der Unmöglichkeit, die ganze Frage sofort gesetzlich zu regeln, hatten wir Wunsch, wenigstens eine besoßders wichtige und dringende Mate erauszugreifen, die
Fürsorge für die Witwen und, Waisen. Gerade diese erscheinen, uns
ganz besonders der Hilfe bedürftig, denn sie sind nicht in der Lage, ihre Interessen selbst in dem gleichen Maße wie andere Personen zu vertreten. Not und Sorge treten für Witwen und Waisen be sonders scharf in den zahlreichen Fällen hervor, in denen in unserem aufftrebenden, nicht durch Wohlhabenheit gesättigten Volk der Mann unter Einsetzung aller seiner Tätigkeit, Kraft und Arbeit sich ein auskömmliches Einkommen und eine höhere soziale Stellung er worben hat, ohne sich gleichzeitig Vermögen haben erwerben zu können, und diese Fälle sind in Deutschland wie gesagt, besonders häufig. Wir denken dabei ebenso an gehobene Arbeiter, wie an Angehörige der freien Berufe, wie an kleine Unternehmer in Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Handwerk. Wenn der Mann fällt, wird jetzt die Hinterbliebenenversorgung nach seiner militärischen Charge berech net. Da entsteht die Gefahr, daß die Hinterbliebenen ins Preletariat zurückfallen. Deshalb haben wir den Grundgedanken, bei der Renten bemessung auch das Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, in der Kom mission gemeinsam mit den Nationalliheralen zu einem Antrage ver⸗ dichtet. Als der sofortige Erlaß eines Gesetzes nicht zu erreichen war, haben wir unter Forklassung bestimmter Ziffern wenigstens uns auf das Ptinzip gestellt. Immerhin sind drei sebr wertvolle Zusagen
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