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ist Geld in Fülle vorhanden.
Die . hat nicht weniger erbracht als 12 zweite mehr als das Doppelte. Welcher Erfolg wird der dritten beschieden sein?
In Schätzung der Summen gehen die Meinungen der Sachverständigen auseinander, aber darin stimmen alle über⸗ ein, daß die Voraussetzungen für gutes Gelingen auch diesmal gegeben sind.
I) An verfügbaren Geldern und Kaypitalien fehlt es n
Deutschland lebt nicht mehr in der Knappheit früherer Zeiten, 21 Milliarden betragen die Einlagen bei den Spar⸗ kassen, über 15 Milliarden liegen bei Banken und Genossen⸗ schasten. Auch jetzt, nachdem Millionen von Zeichnern zwei⸗ mal schon ihr Erspartes dem Vaterlande dargebracht haben, Freilich, die 13—14 Milliarden der ersten Anleihe spielen zu großem Teile wieder mit. Fast restlos sind sie in Deutschland verblieben. England und Frank⸗ reich zahlen, was sie aus Anleihen erlösen, an Amerika — Rußland an Amerika und Japan, Deutschland aber zahlt an tausende und abertausende einheimischer Fabriken, einheimischer Lieferanten und Arbeiter. Die Hände wechseln, aber es sind deutsche Hände, die die Milliarden erhalten haben und willig sie den neuen Anleihen dienstbar machen. Ein Kreislauf des Geldes! Und sodann: große Ausgaben fallen fort im Kriege — für Ausdehnung der Industrie, Neueinrichtungen und dergl. Die sonst hierfür verwendeten Summen suchen nach Anlage. Nicht minder auch Millionenerlöse aus dem Verkauf der Be stände und Läger. Der Ankauf der Rohstoffe ruht. So fließen auch diese Millionen nur in bescheidenstem Maße dem Auslande zu. .
2) Dank der Fülle des Geldes ist der Geldstand überaus leicht. Er ist leichter noch als im Frühjahr und viel leichter als im vorigen Herbste. Die Sparkassen gewähren an Zinsen etwa 3 36. Die Einzahlungen auf die zweite Anleihe haben sie hinter sich und inzwischen beträchtliche Spargelder neu ver— einnahmen können. Die Zinsen für Einlagen bei den Banken sind noch geringer. Für tägliches Geld 112 „! Nur solche Iinsen können die Banken vergüten, denn ihre Kassen sind überfüllt. Die Einleger empfanden dies peinlich, der An⸗ leihe aber kommt es zugute. 164 3) Die Käufer der früheren Anleihen haben ein gutes Geschäft gemacht. . Wer vom Deutschen Reiche 5 „0 erhält und daneben schon im Kriege einen Kursgewinn zu verbuchen hat, darf zufrie— den sein. Seit die bislang über Gebühr bevorzugten fremd— ländischen Renten schon hinsichtlich der Zinszahlung böse im Stich gelassen haben, sind die Staatsanleihen wieder in Gunst, wird namentlich die Kriegsanleihe geschätzt, die nicht im Stiche läßt und noch dazu hohe Zinsen gewährt. ch Man weiß es im Volke: der Krieg kostet Geld und doppelt Geld, wenn jetzt doppelt so viele Soldaten im Felde stehen. Man weiß aber auch: diese Vorsorge ver⸗ bürgt uns den Sieg.
Der deutsche Krieger, der bei Tannenberg den schweren Anfang mitgemacht, brennt darauf, jetzt auch bei dem Ent⸗ scheidungskampf mitzutun. So auch das deutsche Volk. Es hat in bangeren Tagen die Kriegskassen gefüllt. Es wird auch jetzt — und jetzt erst recht dabei sein, wo die Waffenerfolge unserer Söhne — um bescheiden zu sprechen — die Zuversicht des Gelingens gefestigt haben.
In den Anleihebedingungen: Der 5 prozentige Zinsfuß ist beibehalten.
Er wird auch diesmal starken Anreiz ausüben. Deutsch— land zahlte im Frieden 4 Prozent. Es hat für die Kriegs⸗ anleihen diesen Satz um 1 Prozent erhöht. Der Versuch Englands, gleich uns mit solcher Erhöhung auszukommen, ist mißglückt. Es mußte zuletzt seinen Friedenssatz um volle
uld en nur 98,80.
Der Ausgabekurs der ersten Anleihe stellte sich auf 97 50 *, der der zweiten auf 98,50 *. Die Kurse beider Anleihen haben inzwischen eine so r Erhöhung er⸗ fahren, daß der jetzt festgesetzte Kurs von 99 oder g8, 80 als mäßig bezeichnet werben muß. Uebrigens genießt. der Zeichner noch Zinsvorteil. Es werden ihm 5 R Stückzinsen dom Jahlungstage bis zum 1. April 1916, mit welchem Tage der Zinsenlauf der Anleihe beginnt, vorweg vergütet.
Vor dem Jahre 1924 ist die 5 prozentige Anleihe
1 ;
Die neunjährige Laufzeit dürfte für Kursgewinn er— reuliche Aussichten eröffnen. ᷣ — ge i rn bedeutet aber nur, daß das Reich die Anleihe bis 1924 nicht kündigen und alse auch 3 fuß nicht herabsetzen kann. Die Inhaber der huld⸗ verschreibungen können natürlich über diese wie über jedes andere Wertpapier (durch Verkauf, Verpfändung usw.) ver⸗ ügen. ö. 1 Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom
30. September ab jederzeit voll bezahlen oder auch die bis zum Januar 1916 geräumig bemessenen Einzahlungstermine innehalten.
Die frühere Bestimmung, wonach Zeichnungen bis 1000 Mark voll bezahlt werden mußten, ist im Inter⸗ esse der kleinen Zeichner fallen gelassen.
Reichsschatzanweisungen gelangen nicht zur Veraus⸗
gabung, für die Reichsanleihe aber ist ein Höchst⸗ betrag der Verausgabung nicht festgelegt.
Es wird hierdurch auch diesmal der Uebelstand ver⸗ mieden, daß Zeichner leer ausgehen oder sich mit geringerer Zuteilung zu begnügen haben. —
Die Zeichnungen können vom 4. September bis zum
22. September, Mittags 1 Uhr, vorgenommen werden. . .
Die Festsetzung einer mehrwöchigen Frist hat sich be⸗ währt. Jedermann hat Zeit, sich Aufklärung zu verschaffen und in Muße seine Zeichnung vorzubereiten. Es empfiehlt sich aber, die Zeichnung nicht bis zum letzten Tage aufzu⸗ schieben. .
Für Gelegenheit, die Zeichnungen anzubringen, ist wie beim letzten Male in ausgedehntestem Maße esorgt.
Auß ᷣ 3 Reichsbank, der Königlichen Seehandlung, der Preußischen Centralgenossenschaftskasse, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg stehen alle Banken und Bankiers, alle Sparkassen und Lebensversicherungsgesellschaften, alle Kreditgenossenschaften, alle Postanstalten und in Preußen alle Königlichen Regierungs-Haupt⸗ und Kreiskassen zur Verfügung.
Wer Stücke von 1600 Mark und darüber zeichnet, erhält auf Antrag Zwischenscheine.
Hiermit wird den Wünschen Vieler Rechnung getragen. Technische Schwierigkeiten verbieten es, die Verausgabung von Zwischenscheinen auch auf kleinere Zeichner auszudehnen. Zum Ausgleich sollen aber kleine Zeichner bei Ausgabe der Stücke vorweg befriedigt werden.
Wenn hiernach hinsichtlich der Anleihebegebung im wesentlichen alles beim alten bleibt, so besteht die sichere Hoffnung, daß auch hinsichtlich der Freudigkeit und Begeiste⸗ rung, mit der ganz Deutschland sich den früheren Anleihen zuwandte, alles beim alten bleiben wird.
Wer für das Wohl des Vaterlandes sorgt, sorgt für die eigene Zukunft. In allen Fällen deckt sich der Dienst am Vater⸗ land mit eigenem Vorteil. Hier aber macht er sich daneben noch durch hohe Zinsen ganz unmittelbar bezahlt. Darum:
Wer zeichnen kann, der zeichne! Großze und Kleine! Und jeder so viel als möglich!
Die wirtschaftliche Kraft unseres Volkes — deß sollen die Feinde inne werden — hält Stand wie die Kraft unserer
J. September aus dem Großen
Seine Majeslät der Kaiser hat, wie W. T. B.
Aus den den Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, Meiner Gemahlin, habe Ich die Huldigungsschrist der deuischen . mit den Listen der einzelnen Beitäge ju der Kaiser
ilhelm ⸗ Spende deutscher Frauen empfangen. Diese von Nillionen deutscher Frauen in Palast und Hütte gesammelte Spende nehme Ich als eine Mir erwiesene besondere Freund. lichkeit und als Ausdruck treuer Anbänglichkeit mit Freuden an. In der ernsten Prüfungszeit, die Gott der Herr uns gesandt hat, tritt auf dem dunkeln Hintergrunde tiefschmerzlicher Ersah⸗ rungen neben der von unseren Feinden nicht geahnten kraftpollen inmütigkeit des deutschen Volkes und der todesmutigen Tapferkeit der zum Waffendienst berufenen Männer die hochherzige vater= ländische Gesinnung der Frauen leuchtend hervor. Durch weik⸗= tätige Fürsorge fär die kämpfenden und die verwundeten Krieger, durch hilfreichen Beistand mit Rat und Tat für die in der Heimat zurückgebliebenen Familien der Kämpfenden und der Gefallenen, durch unermüdliche Schaffen in Haus und Hof, Wirtschaft und Beruf der im Felde abwesenden Männer wie durch ergebungsvolles Darbringen schwerster Herzens. opfer an teuren Familienmitgliedern hat die deutscke Frau in diesem Völkerkriege ein rühmliches Beispiel von Tatkraft, Nächsten. liebe und stillem Heldentum gegeben Dag Vaterland ist stolj auf seine Frauen und vertraut auch für die Zukunst auf ihre treue Mitarbeit an der schweren Aufgabe, die durch den Krieg entstehenden Nöte zu lindern und zu beseitigen. Ich werde die Mir zur Ver—⸗ fügung gestellte reiche Spende im Stune der freundlichen Gebe—⸗ tinnen für die in ihrer Gesundheit und Erwerbsfähigkeit geschä—⸗ digten Krieger und die Hinterbliebenen der für das Vaterland ge⸗ fallenen Helden verwen den. Allen aber, welche an dem hochherzigen Gedanken und seiner glänzenden Ausführung beteiligt sind, spreche Ich Meinen wärmsten Dank aus. Wil hel m. Wie seinerzeit mitgeteilt worden ist, betrug die Kaiser Wilhelm Spende deutscher Frauen 4 300000 K. Nachträge werden von der Depositenkasse R der Darmstädter Bank in Berlin⸗Zehlendorf bis zum 1. Oktober entgegengenommen.
Mannigfaltiges. Berlin, 11. September 19115.
Zur Wiedereröffnung des Zirkus Busch, e am Sonn abend, den 18. September, Abends 8 Ubr, stattfindet, tellt die Di⸗ rektien folgendes mit: Widrige Verhältnisse persönlicher ind sachlicher Natur ließen nach langen Ueberlegungen bei dem Kommissionzrat Busch den Plan reifen, am 31. März 1914 sein Unternehmen ju schließen. Bas Personal wurde entlassen, das Inventar verkauft. Bald darauf brach der Krieg herein. Im verlassenen Zirkus gebäude versuchten auswärtige Unternehmer mit, geringem Erfolge ihr Glück. Schon während der letztjährigen Spielleit kamen an den Kommissiongrat Busch von Artisten aller Fächer zahlreiche Zuschriften; alle gipfelten in der Bitte, den Zirkus wieder zu eröffnen, deutsche Artisten und deutsche Kräfte würden sicher die Leistungen der Ausländer erreichen, aber es fehle an einem Ort, um sie zu entfalten. Nach manchen Bedenken entschloß sich der Kom⸗ missionsrat Busch nunmehr dazu, hauptsächlich aus dem Gedanken heraus, den deutschen Artisten Gelegenbeit zu geben, ideelle und materielle Erfolge zu erringen, im 14. Kriegsmonat seinen Zirkus
wieder zu eröffnen.
Dortmund, 11. September. (W. T. B.) Auf der Zeche Bruchstraße“ im benachbarten Langendreer ereignete sich keute morgen in aller Frühe eine Schlagwettererplosion. Acht Bergleute sind bereits als Leichen geborgen, neun wurden schwer verbrannt ins Krankenhaus gebracht; mehrere Bergleute befinden sich noch in der Grube.
Paris, 10. September. (W. T. B.) Gestern vormittag brach in der Oel, und Fettfabrik Hamel in Patin ein Brand aus, der schnell großen Umfang annahm. Durch die dichten Rauch⸗ wolken wurden Patin und der Nordteil von Paris verdunkelt Erst in den späten Abendstunden konnte der Brand bewältigt werden. Der Schaden ist sehr groß. Die Ursache der Brandentstehung ist unbe⸗ kannt. Mehrere Feuerwehrleute erlitten Brandwunden.
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
2 Prozent erhöhen: von 2½ auf 4h.
heater.
Montag; Neu einstudiert. Dienstag: Faust. 1. Teil.
Judith. bergerstr. 70 71, gegenüber dem Zoologischen lottenburg,
Dentsches Künstlertheater. (Nürn⸗ Nentsches Opernhaus. Bismarck ⸗ Straße 34 — 37. Sonntag,
*
Theater am Nallendorsplatz. Nachmittags 33 Uhr: Der
(Char⸗
Hauptquartier an den mb lee , der Kaiser Wilbelm-⸗ Spende deutscher Frauen“ fol⸗ genden Dan kerl aß gerichtet:
Königliche Schanspiele. Sonntag: Opernbaus. 186. Abonnementsverstellung. Die Dienst⸗ und Freivlätze sind auf⸗ ehoben. Lohengrin. Romantische Oper n drei Akten von Richard Wagner. Musikalische Leitung: Herr Kapellmeister von Strauß. Regie: Herr Oberregisseur Droescher. Chöre: Herr Professor Rüdel Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 179. Abonnementavor⸗ stellung. Die Dienst · und Freivlätze sind auf⸗ gehohen. Die Journalisten. LUustsviel in vier Aufzügen von Gustav Freytag. Ar kong 75 Uhr.
Montag: Opernhaus. 187. Abonne⸗ mentor nellund. Der Evangelimann. Musikalisches Schauspiel in 2 Aufzügen, nach einer von Dr. Leopold Florian Meißner erjählten wahren Begebenheit, von Wilhelm Kienzl. Musikalische veitung: Herr Kapellmeister von Strauß. Regle: . ß Droescher. Chöre:
err Protfessor Rüdel. Anfang 73 Uhr.
Schausplelhaus. 180. Abonnementsvor- stellung. Minna von Barnhelm oder: Das Soldatenglück. Lustspiel in fünf Aufzügen von Lessing. Regie: Herr Ober- regisseur Patry. Anfang 74 Ubr.
Dpernhaug. Dienstag: Die Meister singer von Nürnberg. — Mittwoch: Violetta. — Donnerstag: Der Rosen⸗ kavalier. — Freitag: Die Maien⸗ königin. Marie. die Tochter des Regiments. — Sonnabend: Mignon. Sonntag: Tannhäuser und der Sänger⸗ trieg auf Wartburg.
Scauspielhaus. Diengtag: MUntigone. — Mittwoch: Die Zwilingsschwester. — Donnerstag: Goldfische. — Freitag: Medea, — Sonnabend: Wilhelm Tell. — Sonntag: Goldfische.
Dentsches Thenter. ( Direktlon: Mar Reinhardt). Sonntag, Abends 7 Uhr:
Mittwoch und Sonnabend: Judith. Donnerstag: Faust, 2. Teil. Freitag: Was ihr wollt.
Kam merspiele. Sonntag, Abends 8 Uhr: Der Weibsteufel.
Montag, Mlttwoch, Donnerstag und Sonnabend: Der Weibsteutel. Dienstag: Die deutschen Klein⸗ städter. Freitag: Wetterleuchten. Volksbühne.
(Theater am Bülowplatz. ) (Untergrundbahn Schönhauser Tor.) Direktion: Max Reinhardt.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Die Geschwister. Die Mitschuldigen. —
Abends 8 Uhr: Die Räuber.
Montag, Dienstag und Freitag: Die Räuber.
Mittwoch: Zum ersten Male: Der Kaufmann von Venedig.
Donnerstag und Sonnabend: Der staufmann von Venedig.
Berliner Theater. Sonntag, Nach⸗ mittags 3 Uhr: Wie einst im Mai. Abends 8 Uhr: Gztrablätter! Heitere Bilder aus ernster Zeit von Bernauer⸗Schanzer und Gordon. * Musik von Walter Kollo und Willy Bredschneider.
Montag und folgende Tage: GExztra⸗ blätter!
Theater in der Koöniggrätzer Straße. Sonntag, Nachmlttags 36 Uhr: Die fünf Frankfurter. — Abends 8 Uhr: Ueber die Kraft. 1. Teil. Schauspiel in zwei Akten von Björnstjerne Björnson. Dentsch von Julius Elias.
Montag und Sonnabend: Rausch.
Dienstag, Donnerstag und Freitag: Ueber die Kraft, 1. Teil.
Garten). Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Datterich. — Abends 8 Uhr: König Salomo. Ein Drama in drel Akten von Ernst Hardt.
Montag und Freitag: Seine einzige Frau.
Dienstag, Mittwoch, Donnergtag und Sonnabend: König Salomo.
Lessingtheater. Sonntag, Abends
75 Uhr: Stein unter Steinen. Schau⸗ spiel in 4 Akten von Hermann Suder⸗ mann.
Montag und Freitag: Veer Gunt.
Dienstag, Mittwoch und Sonnabend: Stein unter Steinen.
Donnerstag: Baumeister Solneß.
Schillerthenter. O. (Wallner⸗ theater.) Sonntag, Abends 8 Uhr: Heimat. Schauspiel in vler Akten von Hermann Sudermann.
Montag: Der Raub der Sabine⸗ rinnen.
Charlottenburg. Sonntag, Nach⸗ mittags 3 Uhr: Das Glück im Winkel. — Abends 8 Uhr: Alt⸗Heidelberg. Schau⸗ spiel in fünf Akten von Wilhelm Meyer⸗ Förster.
Montag: Rosmersholm.
Theater des Westens. (Station: , , Garten. Kantstraße 12.)
onntag, Nachmittags 4 Uhr: Andersen. Am Wörther See. — Abends 8 Uhr: Andersen. Phantastisches Tanzspiel in 7 Bildern und einem Vorspiel. Musik von Oskar Nedbal. — Vorher: Am Wörther See. Liederspiel von Thomas Koschat. ;
Montag und folgende Tage: Andersen.
Nachmittags 3 Uhr: Die verkaufte Braut. — Abends 8 Uhr: Die Fledermaus. Komische Operette mit Tanz in drei Akten von Meilhae und Halsévy. Bearbeitet von C. Haffner und Richard Gense. Musik von Johann Strauß.
Montag: Hoffmanns Erzählungen.
Dienstag und Donnerstag: Die Fledermaus.
Mittwoch: Hans Heiling. (Gastspiel des Kammersängers Friedr. Plaschke.)
Freitag: La Traviata.
Sonnabend: Lohengrin.
Knmische Oper. (An der Weiden dammer Brücke.) Sonntag, Nachmittags 34 Uhr: Gold gab ich für Eisen. — Abends 8 Uhr: Jung muß man sein. Operette in drei Akten von Leo Leipziger und Erich Urban. Gesanggtexte von Leo Leipziger. Musik von Gilbert.
Montag und folgende Tage: muß man sein.
Jung
Lustspielhans. (Frledrichstraße 286.) Sonntag, Abends 81 Uhr: Herrschaft⸗ licher Diener gesuchtt. . Schwank in drei Akten von Eugen Burg und Louis Taufstein.
Montag und folgende Tage: schaftlicher Diener gesucht ...
Serr⸗
Trianontheater. ( Seorgenstr., nahe Bahnhof Frledrichstr) Sonntag, Nach⸗ mittag 35 Uhr: Zu kleinen Preisen: Die Waise aus Lowood. — Abends 8 Ubr: Die Hydra. Lustspiel in 3 Akten von Karl Ettlinger.
Direktion: Georg Hartmann.) Sonntag, Graf von Luxemburg. — Abends 8i Uhr:
Immer feste druff! Vaterländisches Volksstück in vier Bildern von Hermann Haller und Willi Wolff. Musik von Walter Kollo. Montag und folgende Tage: Immer fefte druff!
Thaliatheater. (Direktion: Kren und Schönfeld.) Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Heimat. — Abends 8 Uhr: Drei Paar Schuhe. Lebensbild mit Gesang in vier Bildern, frei nach Karl Görlitz von Jean Kren. Gesangstexte von Alfred Schönfeld. Musik von Gilbert.
Montag und folgende Tage: Drei Paar Schuhe.
Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Lis Kurzbach mit Hrn. Leutnant Hans Juppe (Schweidnitz). Gestorben: Hr. Geheimer Regierungst⸗ und Provinzialschulrat, Professor Dr. Hermann Holfeld (Breslau). — Fr. Josephine von Aspe, geb. Hollender
(Bres lau).
Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg.
Verlag der Expedition (J. V.: Mengering) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32. Vier Beilagen sowie die 680. und 681. Ausgabe
Montag und folgende Tage: Die
Faust, 2. Teil.
Mittwoch: Königin Christine.
— Vorher: Am Wörther See.
Sydra.
der Deutschen Verlustlisten.
zum Deutschen Reich
M 215.
Die amtliche Begründung
der Bundesratsverordnung zur Entlaftung der Gerichte, vom 9. September 19135.
Die zunehmenden Einberufungen zum Heeresdienst bringen es mit sich, daß Richter, Staatsanwalt, Gerichteschrelber und 6 Gerlchtsbeamie sowie Recfte an alte in wachsender Zahl ibrer Tätig⸗ feit im Bereich der Rechtspflege entzogen werden. Zahlreiche An⸗ gebörlge dieser Berussstände befinden sich bereits bei den Fahnen. Bei längerer Dauer des Krieges muß mit weiteren Einberufungen umd infolgedessen mit einer fortschreltenden Verringerung der fur die rie gun der gerichtlichen Geschäfte verfügbaren Kraͤfte gerechnet werden.
Nun bat der Krieg zwar, wie das auch die Hauptäbersicht der Geschãfte bei den preußischen und waldeckischen A e eff das Jabr 1914 (Justis. Ministerial⸗ Blatt für die preußische Gese gebung und Rechtspflege, 77. Jahrgang S. 139 ff.) bestätigt, für die Gerichte eine nicht unerhebliche Verminderung der Geschästslast zur Folge gebabt. Dlese ist aber nicht beträchtlich genug, um den junehmenden Mangel an Arbeite kräften auszugleichen. Dem Pflichtbewußtfein der Gerichtsbeamten, die sich erheblichen Mehrleistungen berestwillig unterzogen, ist es zu danken, daß bisher die Rechtspflege sich ohne neren g, Störungen und Verjögerungeun abwickeln konnte. Dabel war die stärkere dienstliche Belastung für die an der Rechte pflege be⸗ teiligten Beamten um so fühlbarer, gls sie sich vielfach völlig neuen, erst infolge des Krieges auftretenden Rechtsfragen und namentlich der gioßen Zahl von Bundesratsverordnungen gegenübergestellt saben, die auf Grund des Ermächtigungsgesttzes sür die verschiedensten Gebiete des Wirtschafts⸗ und Richtslebens jur Abhilfe von Schädigungen erlassen werden mußten
Die Verhältnisse haben sich, wie die Erfahrungen der Königlich preußischen Justizwerwaltung bewelsen, nunmehr aber derart gestaltet, daß zu befürchten ist, es werde bei längerer Dauer des Krieges nicht mehr möglich sein, eine zuverlässige und schnelle Rechtspflege mit den bersügbar gebliebenen Kräften zu gewährleisten. Mit den gleichen Schwierigkeiten dürfte überall in den Bundesstagten zu rechnen fein, wo die Zahl der durch Elnielrichter versehenen Amtsgerichte und die Zahl der kleinen Landgerichte, wie in Preußen, verhältnif mäßig groß st. Denn eine Verminderung der Geschäftslaft eimöglicht in folchen Bundesstaaten natürlich nicht eine Verminderung der Zahl der zur Erledigung der Geschäste erforderlichen Beamten in gleichem Umfang wie in Bundesstaaten, wo die größeren und mehrfach besetzten Gerichte überwiegen.
Es erscheint deshalb geboten, geeignete Anordnungen zu treffen, um eine möglichste Entlastung der Gerichte herbeizuführen. In dieser Beitehung kommen zunächst Veiwaltungszanordnungen in Frage, durch welche die den Gerichtgbebörden zugewiesenen Geschäste der Justi— verwaltung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Im Bereiche mebrerer Justizverwaltungen, ing besondere in Preußen, sind bereits Verfügungen ergangen, die auf eine Erleichterung und Vereinfachung des Geschästsberkehis binztelen. Durch Verwaltungz— anordnungen allein kann aber eine Entlastung der Gerichte nicht in dem erforderlichen Maße erreicht werden, vielmehr müssen daneben Einschränkungen hinsichtlich der den Gerichten gesetzlich zugewiesenen Aufgaben in die Wege geleitet werden.
Für Maßnahmen dieser Art erscheint der im 8 3 des Ermächti= aungsgesetzes vorgesehene Weg des Erlasses einer Bundesrat verordnung gangbar und gewiesen. Jede auch nur geringfügige Slörung oder Verzögerung der Rechtspflege müßte notwendig nach- teilige Rückwirkungen auf das Wuütschaftskeben augüben. Gerade in einer pet wo die heimische Volkswirtschaft fortdauernd vor neue Aufgaben gestellt wird, besteht ein dringendes Interesse daran, daß die Reck aæflege pünktlich und sicher arbeitet, damit die ungusbleib= lichen Vawickelungen möglichst schnell durch richterliche Entscheidung if werden. Anordnungen, welche die Gefahr einer Störung oder
erkögerung der Rechtspflege beseitigen sollen, stellen sich fonach als Maßnahmen dar, die mittelbar zur Verhütung wirischaftlicher Schädigungen notwendig sigd.
Der Entwurf einer Bundesratsperordnung zur Entlastung der Gerichte sieht Erleichterungen und Vereinfachungen nur hinsichtlich der bürgerlichen Rechtspfleze vor. Das Gebiet der eigentlichen Straf. techtspflege soll, abgesehen von einer das Privatklageverfahren betreffen, den Kostenbestimmung, unberübrt bleiben. Hier ist eine gewisse Ver⸗ einfachung des Verfahteng bereits durch die Verordnung über Zulaffung pon Strafbefehlen bei Vergehen gegen Vorschriften über wirfschaftliche Maßnahmen vom 4. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3257 herbel⸗= geführt worden.
Die Vorschläge des Entwurfs bewegen sich im wesentlichen in der gleichen Richtung wie die Wünsche, die seit langem für eine Neu— gestaltung des bürgerlichen Verfahrens erhoben worden sind und unter den Einwirkungen der Kriegszeit neuerdings von verschiedenen Seiten immer dringender geltend gemacht werden. Eg handelt sich dabei um die Einführung eines notwendigen Mahnverfahrens, um die tunlichste Förderung eines friedlichen Ausgleichs jzwischen den Parteien und um den Ausschluß der Berufung bei geringfügigem Werte des Beschwerde⸗ gegenstandes. Darüber hinaus sieht der Entwurf einige weitere Er⸗ leichterungen vor, welche nebensaͤchlichere Punkte betreffen.
Notwendiges Mahnverfahren.
Der Entwurf erachtet es nicht für ratsam, das Mahnverfahren in der Welse auszugestalten, daß Ansprüche, die nach §5§ 688 ff. der Zivil vrozeßordnung im Mahnverfahren verfolgt werden können, ohne Rücksicht auf den Betrag zunächst in diesem Verfahren geltend gemacht werden müssen. Denn elne solche Regelung würde zwar gesetzes⸗ technisch einfach erscheinen, in ihren Folgen aber tiefer in die Srd— nung der Rechtspflege eingreifen als zur Entlastung der Gerichte not⸗ wendig ist. Vor allem würde ein Zwang zur vorgängigen Beschreitung des ahnverfahrens, wie solches in der geltenden Zivilprozeßordnung Fregelt ist, dazu führen, daß ein großer Tell der Rechisstretiigkeiten, die jetzt mit Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes bei dem Landgericht anhängig gemacht und dort durch Rechtsanwälte vor— bereitet und verhandelt werden müssen, einem Verfahren zugewiesen würde, in dem eln Anwaltszwang nicht besteht. Die sich hieraus ergebenden Bedenken fallen um so mehr ins Gewicht, als bei land— e wn Ansprüchen neben der zu erwartenden weitgehenden Aus— chaltung der Rechtsanwaltschaft, wegen der notwendigen Verweisung des Rechtsstreltö vom Amtsgericht an das Landgericht 3 597 der fi , re, eine nicht unbeträchtliche Verzögerung der streltigen Sachen eintreten würde.
Der Entwurf steht deshalb einen unmlttelbaren Zwang zur vor en, Beschreitung des Mahnverfahreng nur für die zur Zu. tändiateit der Amtsgerichte gehörenden Ansprüche vor (5 13) und üihrt fär die zur Zuständigkeit der . gehörenden Sachen 16 . besondereg laadgerichtliches Mahnverfahren ein
Mahnverfahren vor den Landgerichten (§§5 1 bis 12)
Die Regelung, die der Entwurf für das landgerichtliche Mahn- krfahren vorsieht, ist den Vorscheiften der Ziotiprozeßordnung über 9. amtsgerichtlich' Mahnverfahren (§5 688 ff) nachgebildet. Das a dserschtliche Mahnverfahren ist nach Len Vorschlägen des Entwurfz, aber nicht wie das amtsgerichtliche Mahnverfahren als ein dem ordentlichen Verfahren gewissermaßen vorgelagertes besonderes Ver⸗
nzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 11. September
fahren anzusehen, der Entwurf beschränkt sich vielmehr auf gewssse Len derungen für das ordentliche landgerichtliche Versabren. Das Wesen der Neuerungen ist darin zu erblicken, daß die Rechtsstreitigkelten, auf die der Beklagte sich nicht einlaßt, also die fogenann ten Ver säurnn g- lachen, ohne mündliche Verhandlung erledigt werden. Dies geschieht in der Weise, daß die Klageschrift von dem Vorsitzenden statt mit der Terminsbestimmung mit dem Jahlungsbefehl versehen wird und dem⸗ nächst die im Zahlungsbefehl angedrohten Versäumnis olgen wie im gelienden Mahnverfahren vom Gerichtsschreiber ausgesprochen werden, wenn nicht der Beklagte den Rechisstreit innerbalb der bestimmten
rist duich Widerspruch aufnimmt. Mit Rügcsicht auf den im Ver⸗ ahren vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwang ist zu er⸗ warten, daß künftig vor diesen Gerichten die Versaumnisfachen bis auf einen kleinen Rest in dem neuen schriftlichen Verfahren erledigt und damit die Gerichte und Rechtsanwälte in erheblichem Umfang 6 9.
m einzelnen ist zu den Vorschriften der 8§5 1 bis 12 no folgendes zu bemerken: e 5 7 Zu § 1
Das landgerichtliche Mahnverfahren greift Platz, wenn bei einem dandgericht eine Klage angebracht wird, die lediglich auf einen im Mahnversahren verfolgbaren Anspruch gerichtet ist. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Vielmehr erläßt der Vorsitzende den be⸗ dingten Zahlungs befehl in allen Fällen, in denen die Voraussetz ungen des § 685 der Zwilprozeßordnung vorliegen, wobei es gleichgũstig ist, ob der Kläger um den Erlaß eines Zahlungsbefehls oder um die als— haldige Anberaumung eines Verhandlunggtermins gebeten hat. Eine Augnahme tritt nur ein, wenn der Kläger, etwa durch Vorlegung des Briefwechsels, glaubhaft macht (8 294 der Zipilprozeßordnung), der Beklagte werde den Anspruch bestreiten und sich auf die Klage ein- lassen. In diesen Fällen, wo es voraussichtlich doch zur streitigen Verhandlung kommt, würde der vorgängige Erlaß eines Zahlungs⸗ befehls lediglich zu unnötigen Weiterungen führen.
Die Vorschrift, daß der Zahlungsbefebl binnen vlerundzwanzig Stunden zu erteilen ist, entspricht der im 5§ 2165 Äbs. 2 der Zivil . für die Termin sanberaumung vorgesehenen Regelung.
ür ein besonderes Kostenfestsetzungsperfahren ist ebensowenlg Raum wie im amtsgerichtlichen Mahnverfahren. Es bedarf daher der Angabe der zu erstattenden Kosten (Äbf. 2), damit sie in den Zahlungebefehl aufgenommen werden können. Auch die Kosten der demnächstigen Zustellung des Zahlungsbefeblz sind mit ju berück⸗ sichtigen, hingegen werden die besonderen Kosten des Vollstreckungs⸗ befehls erst in diesem fesigesetzt. Zu §2 Die Vorschrift ist dem § 691 der Zivilprozeßorbnung nachge⸗ bildet. Der Vorsitzende soll, wenn er das m n her r fahren für an sich zulassig und geboten erachtet (5 1), zunächt prüsen, ob die Flageschrift den nach 5 2653 Abs. 2 der Zioitprozeßordnung erforderlichen Inhalt hat und ob sich nicht aus ihrem Inhalt ergibt, daß die Klage oder der Kostenanspruch (6 1 AbJ. 2) ganz oder teil weise nicht zegründet ist. Um dem Kläger Gelegenheit zu geben, etwaigen Mängeln abzuhelfen und unterlassene Angaben nachiuholen, soll der Vorsitzende, ehe er den Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und damit den Weg zur streitigen Verhandlung 6ffnet, zunächst den Kläger hören und erst, wenn die Anstände nicht beseitigt werden, zur Termine bestimmung schreiten. Dte Prüfung hat sich auf alle von Amts wegen ju derücksichtigenden Umstände, insbesondere auf die Parteifähigkeit, Prozeßfähigkeit, Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vertreters 8 56) und auf die Zuständigkeit im Falle eines ausschließ⸗ lichen Gerichtsstandes (5 24 der Zivilprozeßordnung), zu erstrecken.
. Zu § 3
Die Vorschrift entspricht dem z 692 der Zivilprozeßordnung, nur ist aweichend von dem amtsgerichtlichen Mahnverfahren der Wider. spruchsfrist der Charakter einer richterlichen Frist beigelegt. Sie ist vom Vorsitzenden im e, d, . festzusetzen und den orsch ft über die Einlassungsfrist entsprechend (55 262, 226, 604 Abf. 2 der Zivilprojeßordnung) ju bemessen. Dem Beklagten, der sich darüber schlüssig machen muß, ob er sich auf die Klage einlassen will, soll damit eine den jewells gegebenen Verhältnissen angemessene Frist ge⸗ sichert werden. Der Zahlungsbefehl wird auf die Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt. Dies Verfahren war bisher schon bei Versäumnis, und Anerkenntnigurteilen zulässig (5 313 Abf. 3 der Zivilprozeßordnung) und hat sich hier gut bewähit.
Elner augdrücklichen Vorschrift darüber, daß der Widerspruch nur durch einen bel dem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann, bedarf es nicht. Daß der Beklagte sich, wenn er Widerfpruch erheben will, durch einen bet dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß, ergibt sich bereits aus der allgemeinen Vorschrift des § 78 der Zwilprozeßordnung in Verbindung mit der im S5 getroffenen Vorschrift, wonach der Widerspruch durch Einreichung eines Schriftsatzes zu erheben ist. Da—⸗ gegen ist zur Vermeidung von Irrtümern eine Vorschrift zweckmäßig wonach in dem Zahlungsbefehle besonders darauf hinzuweisen ist, da der Widerspruch dem Anwaltszwang unterliegt.
Zu S 4
Die Vorschrift entspricht der Auffassung des Entwurfs, daß im landgerichtlichen Verfahren die Klageschrift und ibre Zustellung durch die vorgeschlagenen Aenderungen ihrer rechtlichen Bedeutung nicht ent⸗ kleidet werden sollen. Der 4 bringt demgemäß zum Augdruck, daß die Zustellung der mit dem Zahlungtzbefehle versehenen Klage auf Betreiben des Klägers zu erfolgen hat (5 261 Abs. 3 der Zivilprozeß⸗ ordnung). Die Zustellung hat die Wirkungen, die mit der Zustellung einer mit der Terminsbestimmung versebenen Klage verbunden sind, insbesondere begründet sie die Rechtshängigkeit der Streitfache (§ 263 ff. der Zivilprozeßordnung). (
Zu 55 5. 6 ;
Die Vorschriften sind den * 694, 695 der Zivilprozeßordnung nachgebildet. Doch ist für den Widerspruch die Schriftform vorge⸗ schrieben; eine Ertlärung des Widerspruchs zu Protokoll des Gerichts- schreihers ist nicht zugelassen.
Eine Benachrichtigung des Klägers von dem rechtjeitig erbobenen Widerspruche braucht nicht vorgesehen zu werden, weil in diesem Falle nach 7 die Parteien zu dem von Amts wegen zu bestimmenden Verhandlungstermine von Amts wegen geladen werden.
Für den Fall, daß der vom Beklagten eingereichte Schriftsatz der ef lid vorgeschrtebenen Form ermangelt, war eine besondere Vor⸗ christ nicht aufsunch men. Der müt solchem Mangel behaftete Schrift⸗ satz ist nicht als Widerspruch zu behandeln, einer Zurückweisung be—⸗ darf es ebensowenig, wie in dem Falle, wo ein formgerecht erhobener Wlderspruch nicht rechtzeitig erhoben ist (6 5 Abf. 3).
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Da die Klage durch Zustellung der mit dem Zahlungsbefehle dersehenen Klageschrift erboden ist (6 4, bedarf es der im 3 696 Abs. J der Zivilprozeßordnung für das amtsgerichtliche Mahnverfahren n, Unterstellung nicht. Die Ausschaltung des Parteibetriebs el der Terminsbestimmung und Ladung dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.
; Zu §8 Hinsichtlich der Erteilung des Vollstreckungsbefehls schließt sich der Entwurf eng an die für das Mahnverfahren geltenden Vorschriften G 699 der Zivilprozeßordnung) an. Die Zustellung des Zahlungt⸗
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befehls hat der Kläger nachzuweisen. Der Vollstreckungs befehl wird vom Gerichtsschreiber auf die mit dem Zahlungsbefehle versehene Klage oder ein damit ju verbindendes Blatt (6 313 Ab. 3 Satz 6 der Zivilprozeßordnung) gesetzt. Für die Zustellung des Vollstreckungs befehls hat der Kläger zu sorgen.
Zu § 9 Die Vorschrift entspricht der dem § 700 der Z vilprozeßordnung zugrunde liegenden Auffassung, doch bestimmen sich, dem Standpunkt des Entwurfs entsprechend, Form, Frist und Wirkung des Einspruchs nach S5 339 ff. der Zivilprojeßordnung.
Zu § 10
Die Zulassung eines Rechtemittels gegen Entscheldungen des Vorsitzenden erschelnt nicht erforderlich. Der Betlagte ist durch die Möglichteit des Widerspruchs gegen den Zablungebeebl hinreichend geschüßzt. Wird der Zahlungsbesehl nach 5 2 nicht erlassen, so wird über den in der Klage geltend gemachten Anspruch wündlich ver⸗ handelt und vom Landgericht entschieden. Hierdurch und durch die Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung des Voll⸗ streckungsbefehls (5 8 Abs. 2) sind auch die Interessen des Klägers hinreichend gewahrt.
Zu § 11
Der § 11 enthält einige besondere Vorschristen für die An⸗ wendung der SF 1 bis 10 auf den Urkunden⸗ und Wechselprozeß G5 593 ff. der ö .
Zunächst muß Vorsorge getroffen werden, daß die Abschriften der Urkunden schon der Klage beigefügt und mit ihr zugestellt werden, damit der Beklagte sie vor Ablauf der Widerspruchefrist prüfen kann. Der Statthastigkeit der gewählten Prozeßart kommt für den Fall, daß fich die Sache im Mahnverfahren erledigt, eine wesentliche Be⸗ deutung nicht zu. Ste soll daher bei Erlatz des Zahlungsbefehls und des Vollstreckungsbefehls einer Prüfung nicht bedürfen. Dem⸗ gemäß brauchen auch die Uikunden dem Gerichte nicht in Urschrift vorgelegt zu werden. Die Erwägungen, die für die Aufnahme des z 5998 in die Zivilprozeßordnung maßgebend waren, führen dazu, dem Beklagten auch in diesem Verfahren die Möglichkeit zu n den Widerspruch auf den Antrag zu beschränken, ihm die Aus⸗= ührung seiner Rechte vorzubehalten (58 599 der Zivilprojeßordnung). Wird der Antrag gestellt, so ist der Vollstreckungsbefehl unter dem Vorbehalte zu erlassen; der Rechtsstreit bleibt gemäß 8 609 der Zivil prozeßordnung im ordentlichen Verfahren anhängig. Als Ladungefrist genügt eine solche von 24 Stunden, da nicht die Partei selbst, sondern der von ihr bestellte, bei dem Gerichte zugelassene, in der Regel also am Sitze deg Prozeßgerichts wohnhafte Rechtsanwalt zu laden ist (S 176 der Zivilprozeßordnung).
. Zu §5 12
Hinsichtlich der gerichtlichen Gebühren und Auslagen soll die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Vollstreckunggbefehls (8 8) als Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Versäumnis—⸗ urteils gelten. Es wird also gemäß 5 18 Nr. 3 des Gerichtskosten⸗ gesetzes dte volle Gebühr (6 8 des Gerichte kostengesetzet), im Ur⸗ kunden oder Wechselprozesse sechs Zehntel der vollen Gebühr (5 25 des Gerichtsfostengeseßes) als Gatscheidungsgebühr erhoben. Für den Erlaß des Zablungtzbefebls soll hingegen nicht die Entscheidungs. 6 des 5 13 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes, londern gemäß s 12 Abs. ! Satz 1 des Entwurfs eine besondere Gebühr erhoben werden, die im ordentlichen Verfahren, wie auch im Urkunden und Wechseprozeß gleichmäßig auf zwei Zehntel bemessen ist und auf spätere Gebühren des Rechtsstrelts angerechnet werden soll.
Dem Rechtganwalt stebt zunächst gemäß § 13 Nr. 1 der Ge⸗ bübrenordnung für Rechtsanwälte die volle Gebühr (§ 9 der Gebühren⸗ ordnung — im Urkunden⸗ oder Wechselprozeß sechs Zehntel der vollen Gebühr (5 19 der Gebührenordnung) — als Prozeßgebühr zu. Ferner soll er für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls (S 8) die gleichen Gebühren, wie für einen in nicht kontradiktorischer Verhandlung gestellten Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils er. halten, also fünf Zehntel — im Urkunden oder Wechselyrozeß drei ö — der vollen Gebühr (6 16, 5 19 Satz 2 der Gebüͤhren⸗ ordnung).
Da das in den S§ 1 bis 11 geordnete Verfahren kein von dem im Falle des Widerspruchs nachfolgenden Verfahren, unabhängiges und selbständiges Verfahren, sondern einen Teil des durch die Zustellung der Klage nebst Zahlungshefehl anhängig gewordenen Rechtsstreits bildet (ogl. oben S. 109), so bedarf eg einer dem 5 698 der Zivil⸗ prozeßordnung entsprechenden Vorschrift, wonach die Kosten des Mahanverfahrens im Falle der rechtzeitigen Erhebung des Wider- spruchs als ein Teil der Kosten des entstehenden Rechisstreits anzu⸗ zusehen sind, nicht.
Mahnverfahren vor den Amtsgerichten Gs 13 bis 17) Die Aufnahme einer Vorschrift, die den Kläger zwingt, in den Fällen, in denen das Mahnverfahren im Sinne der S5 68s ff. der
Zioilprozeßordnung zulässig ist, die Geltendmachung seines Anspruchs lei
zunächst auf. diesem Wege zu versuchen, unterllegt Ansprüchen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, nicht den Bedenken, die einer solchen Regelung bei den in den Bereich der landgerichtlichen Zuständigkeit fallenden Ansprüchen entgegensteben würden.
Der Entwurf führt deshalb für die zur Zuständigkeit der Amts⸗ gerichte gehörigen Sachen ein rechtsnotwendiges Mahnverfahren ein und sieht in den 55 185, 16 ein besonderes Urkunden⸗ und Wechsel⸗ Mahnverfahren vor. Dieses Verfahren unterscheidet sh von dem ordentlichen Mahnverfahren darin, daß die Klage im Falle recht= zeitigen Widerspruchs als im Urkunden. oder Wechselprozeß erhoben anzusehen ist. Es steht zu erwarten, daß auf dem Wege des Urkunden⸗ und Wechsel⸗Mahnverfahrens künftig ein großer Tell der unstreitig bleibenden Sachen dieser Verfahrensart ohne mündliche Verhandlung erledigt werden kann, was eine beträchtliche Verminderung der Ge⸗ schäftslast bedeuten würde Die Einschränkung des gewöhnlichen Ver⸗ fahrens, welche die Einführung des notwendigen Mahnverfahrens zur Folge haben wird, läßt es als angezeigt erscheinen, die den Rechts⸗ anwälten im Mahnverfahren zukommenden Gebühren neu zu
regeln (5 17.
Im einzelnen ist zu den 55 13 bis 17 zu bemerken: Zu 55 13, 14
Im Verfahren vor den Amisgerichten soll den Parteien durch die Einführung eines notwendigen Mahnverfahrens weder die Möglichkeit genommen werden, an den ordentlichen Gerichtstagen zur Verhandlung des Rechtsstreits an Gerichtsstelle zu erscheinen (8 500 der Zivil prozeßordnung), noch soll dadurch dag Säühneverfahren nach § 5100 der Zwilprozeßordnung eingeschränkt werden. Es er⸗ scheint angebracht, dies besonders hervorzuheben. Von dem vorgängigen Mahnverfahren kann der Gläubiger ent sprechend der Voischrift im S1 absehen, wenn er glaubhalt macht, der Beklagte werde den Anspruch bestreiten und sich auf die Klage einlassen. in den Fällen, in denen von vornherein mit der Erhebung des Wider spruchs gerechnet werden muß, würde ein vorgängiges Mahnverfahren nicht zur Vereinfachung führen, vielmebr nur die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern. In allen anderen Fällen dagegen soll eine bei dem Amtegericht der Vorschrift des § 13 zuwider an= gebrachte Klage als Gesuch um Erlaß des Zahlungebefebls gelten, wenn die Klage lediglich auf elnen im Mahnverfahren verfolgbaren Anspruch (8 688 der Zivilprozeßordnung) gerichtet ist. Der Klage soll elne Berechnung der Kosten beigefügt werden, deren