1915 / 215 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Sep 1915 18:00:01 GMT) scan diff

t Cu venlelchen 8 1 1.2 des Eutnurst und kle

4 entbal ten besendere Vorschriften über die den . kung des gemäß Abs. 1 auf eine Klage erlassenen Jabhlungebesehlg. Abs. 5 siekt aus den in der VBe= gründung zu 8 erßrterten Gründen vor, daß in diesem Falle an die gen n e, n. des Gesuchs die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung triit.

Zu S5 15, 16

Der 5 18 sieht für die Fälle, in denen ein Anspruch im Ur- kunden⸗ und Wechselyr verfolgt werden kann, elne dem Verjahren vor den Landgerichten (o9l. 3 11) entsprechende Regelung vor.

Der Zablungsbefebi wird alg Urkunden⸗ oder als Wechsel⸗

ungebesebl bezeichnet, wenn das Gesuch des Gläubigers auf den

eineg Urkunden. oder eines Wechseliablungebefehls gerichtet ist. Wird der Zablunggbefehl gemäß 5 18 Nr. 2 auf eine Klage hin er laffen, Jo t er als Urkunden. oder als Wechsel jablungsbefebl, zu be⸗ zeichnen, wenn die Klage die Erklärung enthält, daß im Urkunden. oder Wechselprozeß getlagt werde (G 583 Abs. 1, 8 60M Abf. 3 der iwilprozeßordnung). Cine notwendige Ergänjung findet diese Vor- Hrift durch 5 16 Nr. L deg Entwurfs, in dem bestimmt wird, daß dag Urkunden. und Wechselmabnverfabren im Falle rechtzeitigen Widerspruchs in den Urkunden und Wechselprozeß übergeht.

Um tunlichst zu vermeiden, daß infolge der Ausdebnung des not- wendigen Mahnverfahren auf die Urkunden und Wechselprozesse Verjögerungen eintreten, empfieblt es sich, die Frist für den Wider⸗ spruch nicht allgemein auf eine Woche (8 692 der Zivilproseßordnung) zu bemessen, sondern vorzuschreiben, daß sie vom Gerichte zu be⸗ fimmen und den Vorschriften über die Einlassungsfrist entsprechend (85 499, 226 der Zivilproceßordnung) zu bemessen ist. Die im übrigen noch getroffenen besonderen Vorschtisten entsprechen der Natur der Kela und sind im wesentlichen dem 8 11 des Entwur!s nachgebildet.

Zu § 17

Nach § 38 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte erhält der Rechtgzanwalt im Mabnverfabren .

ID die Sätze des 5 9 (Prozeßgebühr) für die Gläubigers; , ö.

3) zwei Zehntel der Sätze des 3 9 für die Erhebung des Wider⸗ spruchg. Auf die in dem nachfolgen den Rechte streit zustebende Perzeß. debür wird die Gebühr in Rr. 1 zu sieben Zehnteln, die Gebühr in

Nr. 2 voll angerechnet. 4 ;

D'er Entwurf sirht eine Vermehrung der Gebübren um, fünf Zebntel für die Erwirkung des Vollstreckungshefehls vor 8 17 Ahl l Nr. 3). Anderseits schreibt er vor, daß die Gebühr in Nr. 1 auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreit zustebende Prozeßgebühr nicht nur zu sieben Zehnteln, sondern voll angerechnet wird.

In der Faffung lehnt sich die Vorjichrift an die frühere Fassung * Gebührenordnung für Rechtsanwälte (Reiche ⸗Sesetzbl. 1898

692) an.

22. ÜUrkunden. und Wechsel⸗ Mahnverfahren soll der Rechtsanwalt, entsprechend dem 5 19 der Gebührenordnung, nur sechs Zebntel der im ordentlichen Mahnverfahren zustebenden Gebühren erhalten, An Gerichtskosten werden auch im Uikanden und Wechsel · Mahnverfahren die an sich schon niedrigen Sätze des § 37 des Gericht: kostengesetzes unvermindert erboben.

Sühneversuch und Verkahren in geringfügigen Sachen (S5 18 bis 22)

Unter den Vorschlägen, die zur Umgestaltung des bürgerlichen Streitverfahrens gemacht worden sind, hat die Forderuag eimer Neu- belebung des Sühneverfahrens in wachsendem Maße Anklang ge⸗ funden. Gerade in neuerer Zeit hat eine kräftige und beachtenswerte Bewegung eingesetzt, die vornehmlich dieses Ziel verfolgt. Wie sebr auch die Notwendigkeit, alle Kräfte für die Durchführung des gegen wärtigen Krieges jusammenzubalten, bei auftretenden Rechtsstreitig= kelten auf den Weg gunlicher Einigung binmeist, so wenig ist die jetzige Lage dazu angetan, zu diesem Zwecke tiefgreifende Aenderungen vorzunehmen und durch eine Umgestaltung der bestehenden Organi⸗ salion oder die Eimführung neuer Organe in die allgemeine Ordnung der Rechtepflege e nzugreifen, zumal auf einem der wichtigsten Gebiete, dem der Miete und Hvpothekenstreitigkeiten, bereits besondere Ginigungeämter zugelessen sind (Verordnung, betreffend Einigungs⸗ ämter vom 15. Dezember 1914, Reichs Gesetzbl. S. 511).

Der Entwurf bejchränkt sich deshalb darauf, dem Gericht im Verfahren vor den Amtegerichten die Anstellung eines Sühneversuchs inr Pflicht zu machen (6 18) und bei geringfügigen Steeitigteiten einerseits die zu ersfattenden Kosten zu vermindern (5 19) und zu⸗ gleich im Interesse einer ausreichenden Entlastung der Gexichte des zweisen Rechts jugs die Rechtsmittel zu beschränlen (65 20 bis 22).

Im einzelnen ist zu bemerken:

3a 3 as .

Nach 5s 296 der Ziwilprofeßordnung kann das Gericht in jeder Lage des Rechtestreirs die gätliche Beilegung desselben oder einielner Streitpankte verfuchen und zu diesem Zwecke das persönliche Er= scheinen der Parteien anordnen. Der Isz18 geht für das amts- gerichtliche Verfabren darüber binaus und macht es dem Amtzrichter zur Pflicht, die Säbne vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zu versuchen. wenn beide Parteien im Termine vertreten sind. Das per sönliche Erscheinen der Parteien ist dabei nicht Voraussetzung.

Zu § 19 y

Erfahrungsgemäß scheitert namentlich in geringfügigen Sachen

eine gätlicke Einigung oft lediglich an der Höhe der erwachsenen Kosten des Rechtsftretts. Um die sich hieraus ergebenden Schwierig⸗ keiten zu vermindern, ist bereits durch 6 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zablungsfristen (Reichs ⸗Gesetzhl. 1915 S. 290 vorgeschrieben, daß bei vergleichsweiser Erledigung eines Rechteftrets die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte und bei einem Werte des Streltgegenstandes von nicht mehr al 100 M überhaupt nicht erhoben werden. Diese Vorschrift hat fich bewährt. Der Kostennachlaß ist dem Abschluß von Ver⸗ gleichen förderlich gewesen. Der Entwurf will nunmehr hei gering⸗ fügigen Sachen auch die in der Höhe der außergerichtlichen Kosten liegenden Oindernisse einer gütlichen Einigung nach Mögitchkett be⸗ seinlgen. Er flieht dee halb vor, daß im Verfahren vor den Amtg⸗ richten, wenn der Streitwert nicht mehr als 50 M beträgt, die e t des 5 81 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung keine Anwendung stadet. In diesen Sachen sind also die Gebühren und Auslagen eines von der obsiegenden Partei zugezogenen Rechtganwalts nur zu . wenn die Zaziehnng * zweckent prechenden Rechtsverfolgung oder Rechts verteidigung notwendig war. ;

Aus . soll die Vorschrift des 5 91 Abf. 2 der Zbeilprozeßordnung im Verfahren auf erhobene Privatklage (3 503 der Strafproze ßordnung) außer Anwendung bleiben.

Vertretung des

Zu § 20 Die Zuläfsigleit der Bernsung ist im Verfahren vor den Ge⸗ werbegerichten und vor den Kaufmannsgerichten davon daß der des Streit gegenstandes eine bestimmte Summe übersteigt. Damtt die Berufung zaläsig itt, muß der Wert des Streitgegen sandes im Verfahren vor den Gewerbegerlchten 109 4 (5 55 Abf.] des Gewerbegerichtegeseze. Reicht Gesetzbl. 1901 S. 353, im Ver fahren vor den Kaufmannsgerichten 309 M (8 18 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kaufmannggerichte, vom 6 Juli 1504) übersteigen. Gegen eine entsprechende Beschränkung der Berufung in dem Verfahren bor den ordentlichen Gerichten find bielfach Bedenken erkoben worden. Man bat fie namentlich daraug hergeleitet, daß bei den Amtegerichten nicht, wie bei jenen Sondergerichten, eine Mehrheit von Richtern entscheidet. Diese müssen indessen jetzt, wo eine Einschränkung der zwecks Entlaft ung der Gerlchte des zweiten Rechtszug? ist, zurücktreten, und es darf erwartet werden, daß auch von denen zurückgestellt werden, die aus grundsätzlichen Er= wägungen einer solchen M el ablehnend gegenüber sse hen. Die von dem Gntwurfe vorgeschlagene Ginschränkung der Berufung er⸗

] A , . ver u an. A . neee, im umgetehrten Verhältnig stebt. Der 8 2 js matt. daher die Jusffiglei. der Berufung nicht von dem Werte des Streitgegenstandeß, sondern von einer den Betrag von 50 A Kbersteigenden Berufunggfum me abbängig. Die Regelung ent, richt im übrigen den Vorschrirren des 6 und der 8 31. Rr. der Jiwoilprozeßordnung, welche die Zulässigkeit der Revision beschrãnken. ; u S5 21, 22

Der gleichen Beschränlüng wie die Berufung wird die safortige Sesch e! 3 2 in e rtr nl tenlen oder Beschlüssen he willigten Zahlungsfristen (335 3, 4 der Verordnung über die gericht liche Bewilligung von Zahlungssristen, Reiche⸗Gesetzbl. S. 50) und die Beschweide gegen Entscheidungen in betreff der rozeßkosten (vgl. §z d63 Abf. 3 der Ziwilprojeßordnung) unterworfen.

Mündliche Verhandlung (6 23)

ine erhebliche Arbeitslast erwächst den Richtern und Rechts⸗ . aus 8 Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, namentlich in umfangreicheren Sachen. Allzuost erweist sich die Durcharbeitung der Atten als verfrüht, weil im Termine nicht ver⸗ handelt wird und die Sache auf Wochen binaus vertagt werden muß. Streitsachen, die in letzter Linie aus diejem Grunde sich von Termin zu Termin binschleppen, dürften bei fast allen Gerichten anzutreffen ein. Sie bilden einen höchst lästigen Ballast, der die Arbeitslast für das Gericht und die Anwälte unnötig vermehrt und die Arbeits- freudigkeit beeinträchtigt. Dte Frage, wie den bierdurch hervor gerufenen Mißständen abgeholfen werden kann, bildet Fseit langem den Gegenstand der Erörterung. Einer späteren Revision der in Betrachl kommenden Vorschriften wird es vorbehalten bleiben müssen, die Ursache des Vertagungsunweseng aufjudecken und zu beseitigen. Zurzeit kann nur von der Tatsache ausgegangen werden, daß die zur mündlichen Ve rbandlung bestimmten Termine vielfach nicht aus Gründen, die in der Sache selbst liegen, sondern nur des halb der Vertagung anheimfallen, weil es nicht gelingt, die Beteiligten, ins⸗ hesondere die Den, n der Parteien, zur festgesetzten Terminsstunde an Gerichtsstelle zu vereinigen. An diesem Punkte setzt der Entwurf ein. Er läßt die für das geltende Zivilprozeßrecht maßgebenden Grundjätze im wesentlichen unberührt und beschränkt sich darauf, die Möglichkeit zu schaffen, daß unter gewissen Voraus⸗ setzungen der Rechtsstreit auch dann einer Enischeidung entgegengeführt wird, wenn außerbalb der Sache selbst Liegende Hindernisse eine nochmalige mündliche Verhandlung unmöglich machen. Der Entwurf schlleßt sich dabei ena an die Handhabe der Prozeßvorschriften an, wie sie sich im Drange der Geschäfte namentlich bei den großen Amtegerichten und Land- gerichlen berausgedildet bat, und will die Notwendigkeit einer noch⸗ maligen mündlichen Verhandlung nur da beseitigen, wo die Schluß verhandlung schon bieher iatsächlich nicht viel mehr als eine blohe Form gewesen ist. Demgemäß läßt der Entwurf es zu, daß in Rechtg⸗= stieitigkeiten, in denen bereits mündlich verhandelt worden ist, ohne nochmalige Verhandlung eine Entscheidung gefällt wird, wenn das Gericht den Sach, und Steeitnand für hinieichend getlärt erachtet. Dieseg Verfahren soll nur zulässig sein, wenn beide Parteien durch mechtsanwälle vertreten sind, denn in anderen Fällen ist eine ausreichende Darstellung und Würdigung des Streitstoffs in vorbereitenden Schrift- satzen im allgemeinen nicht gewährleistet. Ferner ist ersorderlich, daß die Rechtsanwälte beider Parteien mit der Abstandnahme von nochmaliger Verhandlung einverstanden sind. Das Einverständnis bezieht sich nur auf die jeweils zu treffende Entscheldung. Wird zunächst ein Beweisbeschluß erlassen, so bedarf es für die demmächstige Urteils— fällung erneuten Einverständnisses. Die Erklärung des Einverständ. nisses ist an eine Form nicht gebunden. Die Entscheidung erfolgt auf der Grundlage des Sachverhaltä, den die Part ien in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, und des Ergehnisses einer ctwalgen Beweisaufnahme, wie es zu Protokoll festgestellt ist. In der Handhabung der Vorschrift werden die Gerichte, wenn es sich um den Erlaß eines Bewelsbeschlusses handelt, weneren Spielraum geben können, als wenn ein Endurteil in Frage kommt, da ersteren falls noch im weiteren Verfahren Gelegenheit genommen werden kann, auf eine Ergänzung des Parteivorbringens hinzuwirken, sosern es nach dem Ergebnis der Beweigaufnahme noch erforderlich sein sollte. Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten und vor dem Revisions⸗ gerichte soll die Vorschrift des 5 23 keine Anwendung finden.

Urteil G5 24 bis 26)

Die Vorschriften der 88 24 bis 26 sehen einige Vereinfachungen für die Abfassung, den Aushang und die Ausfertigung der Urteile vor. Die Aenderungen sind nicht sehr tiefgreifend, lassen aber doch eine nicht unbeträchtliche Verminderung der Geschäftslast erwarten. Die Vorschrift des 5 24 läßt die Bezuanahme auf vorbereitende Schrift⸗ saͤtze in weiterem Umfang als der §5 313 Abs. 2 der Zivilprozeß ordnung zu. Künftig kann der ganze Tatbestand durch eine Bezug= nahme auf die vorbereitenden Schriftsätze ersetzt werden, sosern diese den Sach⸗ oder Streitstand vollständig wiedergeben. .

Das Verzeichnis der verkündeten und unterschriebenen Urteile (86 316 der Zibilprozeßordnung) hat nach der Erfahrung der Prgxzis nicht die bm bei der Beratung des Zivilprezesses zugeschriebene Be⸗ deutung erlangt und kommt lediglich für die an den Aushang geknüpfte Frist zur Berichtigung des Tatbestandes in Betracht. Der Authang des Verzeichnisses erscheint daher entbehrlich und soll künftig wegfallen (58 25). Die Frist für den Antrag auf Ber chligung des Tatbestandes (8 320 der Zivilprojeßordnung) soll statt mit dem Aushang des Ver⸗ zeichnisses mit der Zussellung des Urteils beginnen, doch soll der Antrag nur binnen drei Monaten nach der Verkündung des Urteils gestellt werden können, well später eine Feststellung über den Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht mehr sicher getroffen werden könnte.

Durch den 8 26 soll das Schreibwerk vermindert und namentlich die Kanzlei, in der es an Arbeitskräften fehlt, entlastet werden. Nach §z 496 Abs. 6 der Zwllprozeßordnung können im Verfahren vor den Amisgerichten Urtelle schon jetzt unter Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ausgefertigt werden. Diese Vorschrift will der Entwurf auf landgerichtliche Urteile ausdehnen, sodaß auch diese, wenn nichts anderes beantragt wird, in der bei amisgericht⸗ lichen Urteilen vorgeschriebenen abgekürzten Form ausgefertigt werden können. Es ist zu hoffen, daß hiervon in weiterem Umfang Gebrauch gemacht wird.

Zuständigkeit (6 27)

Für das amtsgerlchtliche Verfahren ist durch 5 505 der Zivil⸗ prozeßordnung vorgeschrieben, daß, wenn auf Grund der Hestimmungen über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzu⸗ srändigkeit auszusprechen ist, das angegangene Gericht, sofern das zu- ständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den Rechtestreit an das zuständige Gericht zu verweisen hat. ö

Diese Vorschrift hat sich durchaus bewährt und zahlreichen klag⸗ abweisenden Urteilen oder Klage urücknahmen vorgebeugt. Daß die Vorschrift im landgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet, wird vielfach als Mangel empfunden. Namentlich in Groß Berlin, dessen Gebiet sich auf mehrere Landg'richtebezirke verteilt, wird die Ausdehnung der Vorschrift auf das landgerichtliche Verfahren lebbaft befürwortet. Aber auch abgesehen von den in den besonderen Ver⸗ bältnissen Groß Berlins begründeten Schwierigkeiten bildet die Frage der örtlichen Zuständigkeit, insbesondere, wenn es sich um den Gerichtsstand des Erfüllungsorts und den vereinbarten Gerichtsstand handelt, oft den Anlaß zu weitläufigen Streitigkeiten, bie häufig mehrere Instanzen durchlaufen und schlteßlich ohne sachliche Ent- scheidung mit einer Zurücknahme oder Abwetsung der Klage enden. Gs erscheint desbalb unbedenklich und jweckmäßig, das Verweisungs⸗ verfahren auf das landgerichtliche Verfahren zu übertragen. Hinsicht lich der Gerichte kosten er forbert dies eine dem 3 30 des Gerichts- konengesetzes entsprechende Vorschrift, die deshalb im Satze 2 des

Patel .

Armenrecht EC 2 . ne. 3 Nach 5 118 Abs. 2 der Zivllprozeßordnung soll uch um ö der obrigkeitlichen Behörde der elltes Zeugnis beigefügt werden, in welchem dag Unver— mögen zur Bestreitung der Prozeß koften bezeugt wird. Fär Persenen, die unter Vormundschaft stehen, kann das Zeugnis auch von der vor⸗ mundschaftlichen Behörde auegestellt werden. Soweit es sich um Ünterhaltsansprüche unehelicher Kinder handelt (65 1708 ff. des Bürgerlichen Gesetzbucht), wird regelmäßig ein Zeugnis der Vormundschaftsbehörde beigefügt. Die Ausstellung dieses Zeugnisses ist meisteng eine bedeutungslose Ferm, da Fälle, in denen ein unterhalteberechtigtes unehelicheg Kind Vermögen besitzt, wobl denkbar sind, aber tatsächlich nicht vorkommen. Es erschemmi desbalb um so unbedenklicher, von der Vorlegung eines solchen Zeug ˖ nisseg, dessen Erteilung nur eine zwecklose Schreibarbeit verursacht, abzusehen, als die Vorschrift des 5 121 der Zivilprozeßordnung unbe⸗ rührt bleibt, nach der daz Armenrecht zu jeder Zeit entzogen werden kann, wenn sich ergibt, daß das Kind ausreichendes Vermögen besessen oder erworben hat.

Schlußvorschriften GE§ 29 bis 31)

Die Verordnung soll am 1 Oktober 1915 in Kraft treten. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens soll der Bundegrat bestimmen. Dabei empfiehlt es sich, nach dem Vorbild des 5 8 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 39. Seytember 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 421) dem Bundegrat auch die Bestimmung des Umfangs des Außerkrafttretens zu übertragen, damit die Möglichkeit geboten ist, schwebende Rechtsstreitiakelten und Mahnverfahren, soweit erforderlich, nach den Vorschriften dieser Verordnung fortzuführen.

Die Ülebergangsvorschrijt im 8 30 bezieht sich auf die Frist für den Antrag auf. Berichtigung des Tatbestandes (3 25), die Vorschrift des § 31 auf die Einschränkung der Rechtsmittel (568 20 bis 22).

Amtliches.

Deutsches Reich.

Per sonalver änderungen. söniglich Preußische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Großes Hauptquartier, 2. September 1915.

Ein Patent seines Dienstgrades bat erhalten: v. Möllendorff, Maj. a. D., zuletzt Komp. Chef im Garde⸗Gren. R. Nr. 2, jetzt Bats. Führer im 3. Garde⸗R. 3. F.

Zu Leutnants der Reserve befördert: die Vijefeldwebel: Davtd (Potõdam), d. 1. Garde Regta. z. F., Seifert, Malwitz, Huhn, Torner, Klotz, Dit imer, d. 2. Garde Regts. 3. F. Herrmanns, d. Garde⸗Gren. Regts. Nr. 1, Kaiser (V7 Berlin), Kunze (Schweldnitz, v. Garde⸗Gren. Regts. Nr. 3; die Vizewacht meister: Arnoldi (Lennep), d. Drag. Regts. Nr. 6, Kot he (Potsdam), d. 2. Garde · Feldart. Regts.

Zu Leutnants der Landwehr 2. Aufgebots des 2. Garde Landwehr Regiments befördert: Baecker (1 Berlin), Fleischer (V Berlin), Vlizefeldwebel im 2. Garde N. z. F.

Zu Leutnants, vorläufig obne Patent, befördert: die Fähnriche: Kipke, Etzweiler, Stomps im Garde⸗Fußart. R., etzt im 1. Garde ⸗Fußart. R., Schmitz, Schul; (Wilbelm), Moll, Fritsche, Meuschel im Fußarrt. R. Nr. 3, Müller (Arno) im Fußart. R. Nr. 3, jetzt im Res. Fußart. R. Nr. 3, Fie d Ler im Fußart. R. Nr. 4, jetzt im Res. Fußart. R. Nr. 4, Focke, Schul (Faͤhnr. Patent vom 24. April 1916) im FTußart. R. Nr. 5, Haensel im Fußart. R. Nr. 8, Gottwald, Sch labitz, Stöck⸗

R. Nr. 15, Gerlach, Secker im Fußart. R. Nr. 18, jetzt im Ers. B. dieses Regiments. ö

Kindler, Unteroff. im Fußart. R. Nr. 165, jetzt im Ers. B. d. Regts., z. Fähnr. und gleichzeitig zum Lt., vorläufig ohne Patent, befördert.

Zu Fähnrlchen befördert: die Unteroffiziere Krause, Gregor, Rohl fing, Obnesorge im Garde Fußart. R, jetzt im Res. Fuß— art. R. Nr. 4, Claus, Fa sper, Goebel, Lautz im Fußart. R. Nr. 3, Söhngen im Fußart. R. Nr. 3, jetzt im Res. Fußart. B 26, Schlegelmtkch im Fußart. R. Nr. 4, Klaue im Fußart. N. Rr. 4, jetzt im Res. Fußart. R. Nr. 46, Mania im Fußart. R. Nr. 6, jetzt im Ers. B. d. Regts.

Ein Patent ihres Dienstgrades haben erhalten; Traumann, Maj. j. B. und Bez. Offiz. b. Landw. Bez. Danzig, jetzt Kom, d, Park. Bats. d. 2. Fußart. Brig., Schubert, Mj. 4. D., zuletzt Hauptm. und Komp. Chef im Fußart. R. Nr. 6, jetzt Kom. 2. J. Landst. Fußart. Bats. d. 1II. A. K. Zach ie sche, Haupim. 8. D. (V Berlin) zuletzt Oblt. im Fußart. R. Nr. 16, jetzt 2. Art. Offiz. v. Pl. in Mainz.

Den Charakter als Major haben erhalten: die Hauptleute; Pade d. Landw. Fußart. 1. Aufgeb. (Crossen), jetzt Führer d. II. Rekruten⸗ depots b. Ers. B. d. Fußart. Regts. Nr. 5, Grone wald d. Landw. Fußart. 2. Aufgeb. (Bromberg), jetzt Führer d. II. Rekrutendepots b. Erf. B. d. Fußart. Regig. Nr. 2, Bastian d. Rel. a D. (Spandau), zuletzt von d. Nes. d. Garde⸗Fußart. Regt. (Branden⸗ burg a. H), jetzt Art. Kom. eines Unterabschnitts d. Fest. Graudenz.

Zu Hauptleuten befördert: die Oberleutnants der Reserbe; Klemme d. Fußart. Regts. Nr. 5 (Stolp), jetzt bei d. Mun Kol. d. Res. Fußart. Regtg. Nr. 5, Zum sande d. Fußarr. Regts. Nr. 5H (Vꝰ Berlin), jetzt im Ers. B. d. Regte.

Möbrting, Oblt. d. Landw. Kav. 1. Aufgeb. (Neuhaldens⸗ leben), jetzt im Fußart. B. 58, zum Ritim. befördert.

Zu Oberleutnants befördert: die Leutnants der R Scherließ d. Fußart. Regts. Nr. 1 (Tüsit), jetzt im J. Ers. B. d. Regts., Weiser d. Fußart. Regts. Nr. 11 (Y Berlin), jetzt in diesem Regt, Urban d. Fußart. Regts. Nr. 4 (1 Mälhausen i. C), Ringleb d. Fußart. Regts. Nr. 16 (Crefeld), beide jetzt im Erf. B. d. genannten Regtr.,, Keith d. Fußart. Schießschule (1 Damburg), jetzt im II. Ers. B. d. 2. Garde ⸗Fußart. Regts.

Zu Leutnants der Reserve befördert: Rasche (M Berlin), Fähnr. d. Res., zuletzt im Fußart. R. Nr. 5, jetzt in d. 14 Garde⸗ Landw. schw. Feldhaubttz Battr; die Vizefeldwehel: Reimer (Swinemünde), d. Fußart. Regts. Nr. 2, jetzt im J. Bat. d. Regis, Wirth (Malnz), d. Fußart. Regis. Nr. 3, jetzt im Fußart. Ers. B. 25, Schumacher (Fülich,, d. Fußart. Regts. Nr. I. jetzt im Ers. B. d. Regte., Lindemann (11 Hamburg), Weilandt (Münster, Madinger (Straßburg), Hammer (Potsdam), d. Fußart. HFtegtg. Nr. 14, jetzt im 11. Bat. d. Regts., Arnoldi, Ziehm (1 Königsberg), d. Fußart. Regts. Nr. 17, jetzt im II. Bat. 5 Hiegts, Man they Walle a. S5, jetzß im Ref. Fu art. R. Rr. 4, 6m Liegnig, jeßt im Res. Fußart. R]. Nr. 5, Schulze

ump (Soest), Peters (Burg), jetzt in d. Fußart. Battr. 251.

Befördert: Scheld, Vijewachtm. (1 Cassel), jetzt im Res. Feldart. R. Nr. HI, jum Lt. d. Landw. Feldart. 1. Aufgeb.; die Vlzefeldwebel: Diehl (Gießen), jetzt im Fußart., R. Nr. 5, zum Lt. d. Landw. Fußart. 1. Aufgeb.; Tappen (V Berlin), jetzt im II. Ers. B. d. 1. Garde⸗Fußart. Regt, zum Lt. d. Gan de Landw. Fußart. 2. Aufgeb. Schwarzschtild (poke dam) jetzt im J. Eis. B. d. Fußart. Regis. Nr. 8, Bode (Arolsen), . im II. Ers. B. d. Fußari. Regtt. Nr. 8, zu Lts. d. Landw. Fußart. 2. Aufgeh.

Angestellt Glitza, Sblt. a. D. (Stoly, juletzt vt, im Fußart. R. Nr. 6, jetzt im J. Bat. d. Res. Fußart. Regt. Nr. 17, alt Oblt. mit Patent vom 19. November 1914 bei d. Offizieren d. Landw.

schchat um so unbedenklicher, als sie nur solche Richtestreltigteiten

§ 27 vorgesehen ist.

Fußart. 1. Aufgeb.

mann, Kahlmann im Fußart. R. Nr. 15, jetzt im Re. Fußart.

Reserve:

1 8 ö. geh K Rr. ul u 23 ö

Zu

2

webei: Gentzke ( 7 Berlin) b. Etapp. Kraftw. Park d. 1. Armee,

Fe verabend (Naumburg a. ei d. Etayp. Kraftw. Kol. 8

2 Urner, Lan ffen berg (Füiich b. Gtarr ztrantmn. Park

9 VD. 2 * 1, m itt , 3 e m mn err. S) b G

d. d.

2. Armee, Harm (Naumburg a. S) bei d. Etapp. Kraftw. Kol. 11

d. 3. Armee. ;

Zu Lig. d. Landw. J. Aufgeb. d. Kraftf. Tr. beördert: die feldwebel: v. Wartenberg (Göttingen) bei d. Insp. Welens, Kneusel (Gera) bei d. Etapy. Kraffw. Kol. 10 3. Armee, Pflug (V Berlin) in d. Ers. Abt. J d. Kraftf. Batg.

Zu Lta. d. Landw. 2. Aufgeb. d. Kraftf. Tr. Memm ler, Vizefeldm, (1 Berlin) bei d. Insp. b. Kraftf. Wesen

die Vötzewachtmeister: Levin (VI Berlin) bei d.

Vize⸗ d. Kraftf.

d.

befördert:

8,

Gtayp. Kraftw.

Kol. 8 d. 2. Armee, Ol mesdahl (Soest) b. Eiapp. Kraftw. Park

d. 2. Armee. ; .

Befördert: Steffen, Fähnr. im Füs. R. Nr. vorläufig ohne Patent.

Zu Fähnrichen befördert: die Unteroffizkere: Mayer manng Glünder, Wegner, Henselleck, Voßber im Inf. R. Nr. 42.

Zu Leutnants der Reserve befördert: Stark, Lenzner (Stettin Wellmer (Schlawe), Glaeser (Naugard), . Vije seldwebel, d. Füs. Regts. Nr. 34, ; Stettin), d. Feldart. Regis. Nr. 38.

Beckmann, Fähnr. im Inf. R. Nr. 269, zum Lt, vorläufig ohne Patent, Böblke (Stargard), Vizeseldwebel in d. Res. befördert.

Zimmer, Feldw. Lt. (Rheydt) bei d. d. TWXXIX. Res. Koipgz, zum Lt. d. ernannt.

Befördert: zu Schroeder Nr. 187,

9, Ziegle ),

Landw. F ldart. 1. Aufgeb or

ju Leutnants der Reserve: die J (Flensburg), Neumann (1 Altona) im Nr. 1867. Bet u igt, Spalte (Y Berlin) im Ref. die Vtsewachtmerster: Günther (Golmar), d. Feldart. Regts. Nr. HI ; tzt bei d. Eis. Abt. dieses Regte., Petsch (VI Berlin) b. Ballon Abwehr Kanonen. Jug 1I2 B. XV. Res. Koipz; Langsdorf (Fried berg), Vize feld. im Res. Inf. R. Nr. 116.

Bredt, t. d. Landw. Inf. 1. Aufgeb., bisber im Res. Inf. R. Assist. Art mit Patent vom 7. Oktober 1914 zu den

Nr. 53, als San. Offizieren d. Landw. J. Aufgeb. übergeführt.

„Großes Hauptquartter, 3. September 1915. Quiring, Oblt. d. Res. d. Inf Regts. Nr. 59, komdt. 3

Dien ul. bei diesem Regt, früher Li. -m Inf. R. Nr. 160, als Oblt.

it Beten vom 22 43am 1 j s ? . mit Patent vom 22. März 1915 im eistgenannten Regt. angestellt.

; Großes Hauptquartier, 30. August 1915.

Krueger, eine etatsmäß. Lts. Stelle im Inv. Hause Carle hafen verliehen. 9 8524 R *** v * z Großeg Dauptquartier, 1. September 1915.

2. Perrtnei v. Thau vengy, Maj. von d. Min., als Bats. Kom. in d. Inf. R. Nr. 43 versetzt.

. Gr o ßes Hauptquartier, 2. September 1915.

„,, Versetzt: die Hauptleute; Wegeli im Inf. R. Nr. 116, jetzt Arj c d:; **. Res. Dit, in d. Barde, Crrn. Y. Nr. J, Zieb m

6 ir. B' zaht ef f J t ; 5 jm Ire. i Nr. 52, jetzt im Res. Inf. R. Nr. 12, in d. Garde Gren; R Nr. 4, Gutknecht im Jäg. B. Nr. 2, etzt b. Eis Inf. R. Königgbe in 8S G a,, Jar, . äctzt b. Eis. uf. R. igeberg 1I, in d. Garde- Gren. R. Nr. 5, v. SH ymmen, Adj. d. 2. Garde⸗Feldart. Brig., in d 2. Garde ⸗Feidart. R. ö Zu Leutnont⸗ der Reserve befördert: die Offizieraspiranten des eurlaun eenstandeg;: Graetz, Heyl (Beilin) in d. Funker⸗Erf. Abt. 1, Gr ehe (Berlin) im Cisenb. R. Nr. 1, Krebel (Berlin) im 5 R. N ; re e m, . , , , . ir 4, Ri ich er Nein ingen im Garde⸗Füs. R, Mai⸗ 1666 Bey lin) im 2 Gen de⸗R. z. F., Zimmermann (Berlin) im 6 . Fut N. Nr. 203, Bie ger (Cottbut), Engel ( Berlin) im Füsl. R. Nr. Ste dent gp (Sraunschweig) im Inf. R. Nr. 48,

9 r Werl in jr nf z ** ; I J Zander (4 Ve lin) im Inf. R. Nr. 52, Mülrtrer (/VI Berlin) im Gren. R. r. 6, Wiĺ ke (Schrimm) im Inf. R. Nr. 47, . vog el (Guben) im Inf. R. Nr. 50, Kleinschmidt (Essen), h ü ge (Paderborn) im Inf. NR. Nr. 168, Stahlganz (Bremen) im

4 15 * z 8 ce 2 5 C 2

dandw, Juf,. R. Nr. 75, Prüssner (Hannober) im Res. Inf. R. . 74, Schirrme yer (Cöln), Meinerz (Oanabrück) im Inf. R. Ar, 78, Hoppe (Hildesheim) im Inf. R. Nr. 79, Lang (Freiburg), Lu ib Stockach), C lementz (Mannheim), Sieg warth (Mosbach) * * 877 599773 e * J k 1 . mn R. Nr. 113, Maurhoff (Naumburg a4. S.) im Inf. J. Nr. 81, Pan se (Glberseld) im Inf. R. Nr. 118.

Gro ßes Hauptquartier, 3. September 1915.

v. Klei st, Ritim.,, im Frieden Adf av. B

. st, Ritim.,, im Frieden Adj. d. av. Brig., zur Dienst. b. Kr. Min. komdt. . ö. Schetelig, Lt. d. Res. im Res. Jäg. B. Nr. 18, zu d. Res. Offizieren d. Inf. Regts. Nr. 128 peiseßt.

Großes Hauptquartier, 4. September 1915.

7 N 1 J Sher * 571 8 8 9a mhach, O berult, von d. Armee, bi her Kom. d Regt. z. Pf. Nr. 8, in Genehmigung seines gesetzl. Pens. u. d. Erlaubn. z. Tr. Schmeidler, Hauptm. im

28 57.

Jäãg ing Abschtedegesuches m. d. N bisbh. Unif. z. Diep. gestellt. 2 R 57) c .

. Inf. R. Nr. 23, m. d. gesetzl

* 1 8 11 * h ä 2 J en, und d. Erlaubn. z. Tr. d. bit h. Unif. d. Abschied bewilligt. t 4 8u dent nah te, vorläufig ohne Patent, befördert: die Fäbnriche: Org b. Mellin, b. Hanstein, Graf v. Rothenburg im 3. Garde. R. z. F., Graf d. Schlieffen, Watjen im 2. Garde⸗

Ulan. H. 32 , ö Wand a. D. 1 Braunschweig), zuletzt d. zondk; Jnf. . Autgeb, (1 Bꝛaun schweig), jetzt im Landst. Inf. R. Nr. 19. zum Hauptm. besördert. gem Er üger⸗ st. D. . (VI Berlin), zuletzt d. Res. d. Feldart. Regts. Nr. 72 (17 Berlin), jetzt im Feldart. R. Nr. 217 zum Oblt. befördert. ( . Zu Leutnants der Reserbe ernannt: die Feldw. Lts. im 3. Garde—⸗ Res. Feldart. K.: Meyer (VI Berlin), d. 4 Garde Feldart. Neate. Filbry VI Berlin), d. Feldart Regts. Nr. 18, Rut sch (V Berlin) d. Feldart. Regts. Ne. 3, Striedick (Detmold). Zu Leutnants der Reserve befördert: Becker, Offiz. Stellver⸗ . Hertel, Peters, Vizefeldwebel im 5. Garde⸗N. . F., dieses Regts, Kallw eit, Offiz. Stellvertreter (Inõsterburg) im Feldart. R. Nr. 217, d. Feldart. Regts. Rr. 37, Taeger, Vizefeldw. (Stade) . 6 R. Fitzek, Vijzefeldw. im Res. Inf. R. Nr. 93, Idler v. der itz, Vtzew 1. (Naumb S ö anitz, Vizewachtm (Naumburg a. S.) im 1. Garde⸗ Zu Lta. d. Landw. Inf. 2. Aufgeb. ernannt: Merten (Spandau) Schulz, Feldw. Ltg. im 2. Garde · Hus. R. ö Zu Leutnantg d. Landw. Inf. 2. Aufgeb. befördert: die Offizier stellvertreter: Schmidt (r Berlin) im 2 Garde, Jef. R, Heyne ( Berlin) im 3. Landst. Inf. B. Frankfurt a. O., Franke ( Hannover) im Landfr. Inf. ö. Nr. 15. . : Lem ke, Offiz. Stellvertreser (Swinemünde) im Feldart. R. Feldart. 1. Aufgeb. befördert.

Nr. 217, zum Lt. d. Landw. v. der Marwitz, Oblt. d. Res. d. Drag. Regts. Nr. 2

, 6. Ben ende, , e de, ,, . befördert. . . omdo. d. Beskidenkorpg, zum Rittm.

b. G

1

3

htm. (Stralsund), d.

fe : Schulze (Hermann) 72, d. Luftschiffer⸗Bats Nr. 2, ckmann 9 ö 3 Feldflieger⸗ b rméeier, Stengele, Ziegler im Res. ag,. B. 14; Peres, Vizewachtm. (Solingen), d. . Regte. Nr. Il, jetzt bei d. Geb? ö 6 . Saguchon, Lt. im Feldart. NR Nr. S8, mit dem 1. Oktober 1915

Res. Art. Mun. Kol. 8!

Obit a. D., zuletzt im Rhein Fußart. R. Nr. 8,

Armee, zuletzt im Kr.

34, zum Lt.,

Hüb sch⸗

t

Buß Swinemünde), Toepfer, Vizewachtmeister

Nr. 79, jetzt im Res. Inf. R. Patent, Kr u se (I Himburg), im Res. Jäg. B. Nr. 2, zu Lts.

5

8

Vizefeldwebel: Inf. R. Inf. R. Nr. 70,

/ *

232 ĩ 22 61 min d ß ner

v. Kluge, 3. Diep. gestellt.

Im aktiven Heere. Den 30. Juli. K

Den 19. August. Int. Diätar ernannt.

Haas, Int.

Den 21. August. Drebert,

Den 23. August. Großherjogl. Mecklenb. Füs. Regi. seinen Antrag m. Pens. in

Den 26. August. etatmäß. Mil. Int.

versetzt. Ven 27. August. Algleben, Wittenberg, die Kontrollefübrerstelle Wandschnetder, Hein, Garn.

berg ernannt.

Den 31. August.

(Oskar), Dierking,

Mtl. Int. Sekt. Siemianowzki, Bausekretaria

als Mil. Bau Sekr. angestellt.

Verliehen: W

Den 1. September. d. Res. Lajaretten:

urt a. * bt. 3, jum Lt. d. Landw. Inf. J. Aufgeb. befördert. Großes Hauptquartier, 6. September 1915.

Gen. Lt. von d. Armee, zuletzt Kom. d. 18. Inf. Dip, in Genehmigung seines . m. d. gesetzl. 8

Beamte der Militärverwaltung.

Durch Verfügung des Kriegsmbnisteriums.

Koch, wissenschafil. Hilsel ; ; Kad. Anstalt, zum Oberlehrer d. 26 . * bel. d. Daayt

Hahnemann, Mil. Bau⸗Serr. b. = amt 1II in Spandau, d. Titel Ob. Mil. Bin. Ger 2 .

Rath, Garn. Verw. Inspektore in Saarburg und Spandau, gegenseitig versetzt. a ö

Walther, Ob. Zahlmstr. vom Stabe d.

d. Ruhestand versetzt. Dr. Weber, . 8M Assessor ernannt. Verw. Oberinspektoren in. Schweidnitz und Neuhammer, gegenseltig

Verw. Unterinspektoren in Heuber und Forbach, zu Garn. Verw. Inspektoren in Hannover und rer

Bring, Mil.

Im Beurlaubtenstande. Durch Verfügung des Kriegsministeriums.

5 Die Unt. en, f Beurl. Standes bei 2. Sommoggy in Neisse, Frick nover, Bode in Cassel, zu Ob. Apothekern befördert

. . eldw. in d. Flieger · Eis.

Setretariatsanwärter, zum Mil.

Nr. 50 Kalser Wilhelm, auf Mil. Int. Referendar, zum Keuthe, Mews, Garn.

Garn. Verw. Inspektor in seines Standortes übertragen.

tese, Rau, Böhm, Hover Int. Sekretre, d. Titel Ob.

tsdiätar b. Bauamt 11 in Cöln,

e in 1 Van⸗

(e n r,.

der Reichsbehörden zur Ausführung des vom 31. August 36 . x 30 .

28 der m,. ichtsordnung vom 15. April 1911 (R Gesetzbl. 1914 S. 301), vom 4. September 1915, und unter Nr. 4867 eine Bekanntmachung, d immungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen, vom 6. September 1915. Berlin W. 9, den 10. September 1915.

bann mem, , mem, .

rüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 119 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter ;

Nr. 4868 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit Margarine, vom 9. September 1915, unter

Nr. 4869 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung vom 28. Juni 1915 über die Regelung des Ver⸗ . . Hafer (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3936), vom 9. September lö5H, unter

Nr. 14870 eine Bekanntmachung zum Vollzuge der Ver⸗ ordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 25. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 393), vom 9. September 1915, und unter

Nr. 4871 eine Bekanntmachung wegen Aenderung der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 3 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 210), vom 9. Sep⸗ ember 1919.

Berlin W. 9, den 10. September 1915.

Kaiserliches Postzeitungsamt. er.

von Gegenständen zu Kriegswoh

In der Woche vom 29. August bis 4.

t önigreich

Preußen.

Ministerium des Innern.

September 1915

sind die nachstehenden öffentlichen Sammlungen und Vertriebe

lfahrtszwecken auf Grund der Bundesrats verordnung vom 29. Juli d. J. genehmigt worden.

Berlin, den 10. September 1915.

Der Minister des Innern. J. A.: Schlosser.

Name und Wohnort des Unternehmers

Zu fördern der Kriege wohlfahrts weck

Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen

Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen ausge fũhrt wird.

Berliner Tageblatt, Berlin

Berlin . Verlag August Scherl, Berlin Derselbe Berliner Tageblatt, Berlin Berliner

er Lehrlingsheim Berlin

Verlag August Scherl, Berlin

hliebenen der im

fallenen, Berlin das III. Armeekops, Berlin Berlin

Freie Vereinigung für die Interesse

furt a. M. Berlin

Berlin

Arbeitsausschuß katholischer Ver

retten, Berlin Dahm, Stadtrat a. D., Berlin

Hilfskomitee der österreichisch⸗ ungar. Kolonie, Magdeburg

Künstler Gilde, Berlin

Sammlung gegen Kriegsnot E. V, Berlin Friedrich Fischer, Berkin

deutscher Veteranen, Berlin

Hilfe verein deutscher Frauen, Berlin

Richter C Glück, Berlin

behufs liebertritts zur Marine d. Abschied bewilligt.

Minister der öffentlichen Arbeiten,

Nationalstiftung für die Hinter⸗ Krlege Ge⸗ Abnahmestelle freiwilliger Gaben sür Schutzverband der Schwerhörlgen, des orthodoxen Judentums, Frank.!

Verband ländlicher Genossenschaften,

Sammlung gegen Kriegsnot E. V.

1D) Samml

Beschaffung von Liebesgaben Truppen und Lazarette

Eisenbahnbediensteter Zum Besten der Natüionalsti

Gesallenen

pflegung an solche Lehrlinge,

im Elternhaus, noch bei den Lebhrherren

Wohnung und Verpflegung können

Beschaffung von Liebeegaben für Heer,

Marine und Lazarette

Sammlung von Liebes gaben SFeldherr und die Lazarette Unterstützung ertaubter oder phhörig gewordener Krieger

n Zum Besten des

Kriege Gefallenen

fallenen Zum Besten der Osspreußenhil

Eckernförde und zur Beschaff Liebes gaben 2

Kurbessischer Provinzialverband des um Besten der Wohlfahrt i Deutschen Flortenvereins, Cassel 8

gehörige der Marine Unterstüßung der Frauen und der zu den Waffen

a. Bilde Zum Besten des Zentralkomit deutschen Vereine dom Roten

Zum Besten der Ostpreußenhilfe

Zum Besten deg K. und K. Kriegs. 1 Prothesenfonds]) in

- : . b. Postkarten. Reiche verband zur Unterstützung AUnterstützung nichtinvalider Veteranen

1

1

. Druckschri Beschaffung von Mitteln jum

Besten der Kinder der im Felde stehenden Mãnner

4. Sonstige Gegenstände. Zum RBesten der Nationalstiftung für Re Dinterbliebenen der im Kriege

Gefallenen.

Unterstützung geflüchteter ostpreußischer

die Hinterbliebenen der im Kriege

Zum Besten des Zentralkomitees der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz Zum Besten des Zentralkomitees der deutschen Vereine vom Roten Kreuz; E. V., Gewährung von Wohnung und Ver.

Fürsorge für die Hinterbliebenen

Kriegswaisenfonds 100 die Nationalstt Augudas Jisroel und der National- J tattonalstiftung,

stiftung für die Hinterbliebenen der im

Zum Besten der Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Ge—⸗

h Verteilung von Lesestoff an die Soldaten eintgungen zur Verteilung von ; Lesestoff im Felde und in Laza—

Zum Besten des Alters und Invaliden. Präsidialgeschäftestelle heims für Angehörige der Marine in 9

des Deutschen Flottenvereins bejw. zur Beschaffung von Llebesgaben für An, bezw. Marmnerentralstesen in

de einberufenen ungar. Kolonte in Magde.

osterreichisch · ngar. Untertanen in der r .

Provinz Sachsen sowie anderer An.

geböriger der österreichisch, ungar.

Monarchie, die infolge des Krieges in Not und Bedrängnis geraten sind

2 Vertriebe von Gegenständen:

ungen: für die Berliner Tageblatt

Ihre Exzellenz . Staatz minister von Breitenbach Nationalstiftung

Bis 31. Dezember 1915, Preußen. Dauer des Krieges, Preußen. Bis 31. März 1916, Preußen.

Bis 1, 1915, reußen. Bis 31. März 1916,

Preußen. Bis 31. März 1916, Preußen.

ftung für

Rotes Kreuz Rotes Kreuz Der Verein

die weder

finden

Der Verlag Bls 31. März 1916, Preußen. Dauer des Krieges,

Preußen.

.

Nattonafftiftung

Dauer des Krieges, Provinz Brandenburg mit Ausnahme des Stadtkreises Berlin.

Der Verband Bls 31. März 1916,

Preußen. Bis 31. März 1916, Preußen.

für das Die Abnahmestelle

schwer ·

im übrigen die Vereinigung

Nationalstiftung Bis 31. Mär 1916,

Preußen. Bis 31. März 1916,

Preußen. Bis 31 März 1916, Preußen.

fe

Der Verein Der Arbeitsausschuß

des Flotten dereins ung von bezw. Liebesgabensammel. stelle, Berlin, Heilbronner ˖ stratze 6

des Deutschen in Berlin

Bis 31. März 1916, Preußen.

tãsidium Bis 30. September 1916 Regtlerungsbezirk Caffel und Krets Biedenkopf, Regte⸗ rungsbe tr Wiesbaden

Bis auf weiteres Prodinz Sachsen.

Kiel und Wilbelmabaven Kinder Hilfe komitee der österreichtsck⸗

burg

T.

ees der

Roteg Kreuz Kreu

Der Verein

Das K. und K. Krieg. fũürsorgeamt in Wien

Big 31. 1915, Preußen.

Big 31. Januar 1916.

Big 31. Dezember 915,

Preußen.

1

Der Verband Bis 31. Dey nber 1915. Preußen.

Der Verein Bis zo isis 8

f ten.

Nationalsfiftung Big 31. Deiember 1815. Preußen.

ee, ea, benefe r gr de, ,. .