1915 / 217 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Sep 1915 18:00:01 GMT) scan diff

ö J . 0 * Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5 */ Schuh

verschreihungen des Reichs hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

6 8 2 = . 1 * 823 4 Die Schuldverschreibungen sind seitens des Reichs bis zum J. Oktober 192

nicht kündbar; bis dahin kann also auch ihr Zinsfuß nicht herabgesetzt werden. N

2.

Juhaber können jedoch darüber wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (din

37*

ve

6.

.

x 6.

Zeichnungsstelle ist die Reichsbank.

bei dem Kontor der Reichshaupthank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto

wenn Eintragung in das

Wertpapiere selbst beliehen.

rkauf, Verpfändung usw.) verfiigen.

Bedingungen. Zeichnungen werden S8 . von Sonnabend, den 4. September, an bis Mittwoch, den 22. September, mittags 1 Uhr Berlin Nr. 99) und bei allen Zweh austalten der Reichshank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber a Vermittlung . der Königlichen Sechandlung (Preußischen Staatsbank) und . Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten,

durch . . JJ der Preußischen Central-Genossenschaftskasst

sowie

sämtlicher dentschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, j 15a affontlicß en Sngarkassen *. jkrer Nerhä . sämtlicher dentschen öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände,

jeder deutschen Lebensversicherungsgesellschaft und jeder dentschen Kreditgenossenschaft erfolgen.

Auch die Post nimmt Zeichnungen an allen Orten am Schalter entgegen. Auf diese Zeichnungen ist jn

18. Oktober die Vollzahlung zu leisten. . ist in Stuck 0, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlt Die Anleihe ist in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1009, 500, 209 und 190 warten . 3. 6 ; XA 1 251 T nI A . 11 * )s vy il 5 or orsFo jn am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. April 1916, der erste Zit

schein ist am 1. Oktober 1916 fällig.

3 5 R Boy MM 3 Der Zeichnungspreis beträgt, wenn Stücke verlangt werden, O9 Mark, . ö ; 1 . 6 2 * 2 1 * 16 1 v 2 Reichsschuldbuch mit Sperre bis 15. Oktober 1916 beantragt wird, 938,80 Ma

2 75.

8

? ĩ J ? 2 Norro-h in Sor 6Ii z fuck; insen fveral 8 für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen (vergl. 3.

Die zugeteilten Stücke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für d , Berlin bis zum 1. Oktober 1916 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine. Sperre wird . Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit auch vor Ablauf dieser Frist zurücknehm Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie

. 151 * 25 offentlichen p

ö 2 E Armor 2 kor Zeichnungen könne aber

arkassen, Lebensversicherum ohne Verwendung v

2 / 6 . 6 Bankgeschäften,

Die

Reichsbankanstalten,

haben.

1 Zeichnungsscheine sind bei allen gesellschaften und Kreditgenossenschaften zi auch

ĩ ie Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichn en bei der Post werden durch Postanstalten ausgegeben. . K sindet tunlichst bald nach der Zeichnung statt . Uber die Höhe der zuteilung em scheidet ba messen der Zeichnungsstelle. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Aus druck gebracht, so w die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenomm ZSpäteren Anträgen auf Abändern der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.

t Dm ; 3 J. 1 2iltor Mortrs ao m 3 * Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 30. S

September d jederzeit voll bezahlen. Sie sind verpflichtet: ; ; 30 960 des zugeteilten Betrages spätestens am 18. Oktober 1915 20 0 21. November 1915 5 ö. 22. Dezember 1915 25 97 ; 22. Janu 1916

de J O teilbaren Beträgen des Nennwer bis zum ersten Einzahlun

1

. 2 * 22 s 6 . 1 * 1h41 Auch die Zeichnungen bis zu 109099 Mark brauchen diesmal nicht ,,, termin voll bezahlt zu werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runden ur 3 7 ? . 111 D 2191 II 251 559 86 1 . 5 Sum teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Si der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. Es müssen also spätestens zahlen: die Zeichner von M 300 ö S 100 am 24. November, M 100 am 22. Dezember, M 100 am 22. Januar, die Zeichner von M 200 . M 100 am 24. November, M 100 am 22. Januar, die Zeichner von M 100 t 100 am 22. Januar. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. ö ö . n ; 24 S z 75 2 Moi . ö 9s Bp * 50 Dyg ] Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzanweisungen des Reichs werden unter Abzug von 5 9so T 1 vom Zahlungstage, frühestens aber vom 30. September ab, bis zu dem Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genom z se z . f 1 ; 7 f 55 5 1 2n 5 2 9 un Da der Zinsenlauf der Anleihe erst am 1. April 1916 beginnt, werden auf sämtliche Zahlunge n 5“ Stückzinsen vom Zahl tage, frühestens aber vom 30. September ab, bis zum 31. März 1916 zu Gunsten des Zeichners verrechnet. für Stücke

Beispiel: Es

für Schuln

Beispiel: Von dem in Z. 3 genannten Kaufpreis gehen demnach ab eintragum

3 Stückꝛinsen für ei bes szchlich zu zablender Betr s ö 8 969

bei Zahlung bis zum 30. September Stückzinsen für ein halbes Jahr 214 Oso, tatsächlich zu zahlender Betrag also nur ( 2 . . am 18. Oktober ö. für 162 Tage 2, 25 O, . . ö . 961 ,,

ö . 24. November ö. für 126 Tage —1, 75 Oo, J . . . 5 97,25 2 für je 100 S6 Nennwert. Für jede 18 Tage, um die sich die Einzahlung weiterhin verschiebt, ermäßigt sich der Stückzinsbetrag um 25 Dt

Zu den Stücken von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwisch scheine ausgegeben, über deren Umtausch in Schuldverschreibungen das Erforderliche später öffentlich i,, wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit größtmoͤg Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im Januar 1916 ausgegeben werden.

Berlin, im August 19135. Reichs bank⸗Direktorium.

Gedruckt bei Otte v. Holten, Berlin C 19, Neue Grünstr. 18.

Dentscher Neichsanzeiger

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

1 Jer Kezugspreis beträgt vierteljährlich 8 - A0 5. Auzeigenpreis sür den Raum einer 5 gespaltenen Einheits ⸗- Alle Postanstalten nehmen Gestellnug an; sür Gerlin außer geile 30 3, einer 3 gespaltenen Einheits zeile 806 3. den Nostanstalten und Zeitungs speditenren für Selbstabholer P Anzeigen nimmt an: / auch die Exheditien sw.. Wilhelmfstrafe Nr. 3. die Königliche Erpedition des Reichs und Staats ameigera Einzelne Uummern kosten 25 5. 1. p Berlin 8m. 18, Withelmstraße Nr. 32. m 2 . .

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. Deutsches Reich.

2 Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsen⸗ früchten, Mehl und Futtermitteln.

Bestimmungen auf Grund der 85 11, 12 der Verordnung über

den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 vom 26. August 1915.

Bekanntmachung des Herzoglich sächsischen Staatsministeriumg

in Gotha, betreffend die zwangsweise Verwaltung russischen Grundbesitzes. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Neichs⸗Gesetzblatts. Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee.

Nummer 122 desz

Königreich Preußen.

Bekanntmachung, betreffend Ergänzungen zu den Ausführungs— bestimmungen zur Bekanntmachung über Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche.

Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesepes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten landes⸗ herrlichen Erlasse, Urkunden usw.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Oberpostsekretären a. D., Rechnungsräten Blöhbaum in Magdeburg und Ruhl in Marburg den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Postdirektor a. D. Boetzkes in Berlin und dem Geheimen Rechnungsrat Moch in Berlin⸗Steglitz, bisher im Reichspostamt, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

den Postsekretären a. D. Fisch er in Schmiedefeld, Kreis Schleusingen, und Hillenbrand in Mannheim⸗Feudenheim den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

den Postsekretären a. D. Gehrmann in Thorn, Giesecke in Hannover, Grothe in Neuhaldensleben, Ja neck in Neu⸗ stadt a. d. Orla, Niebisch in Brieg, Bez. Breslau, und Spanaus in Schleusingen, den Telegraphensekretären a. D. Eggers in Flensburg, Eichleiter in Görlitz, Erxleben in Rendsburg und Richau in Danzig das Verdienstkreuz in Gold,

dem bisherigen Postagenten Kunz in Berschweiler, Kreis St. Wendel, und dem früheren Postagenten Ludwig in Büdlicherbrück, Landkreis Trier, das Verdienstkreuz in Silber,

den früheren Postagenten Steinhart in Neufra, Ober⸗ amt Gammertingen, und Thiel in Farnroda, Kreis Eisenach, und dem Oberpostschaffner a. D. Müller in Berlin das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens sowie

dem bisherigen Postagenten Von ier in Beuron, Oberamt Sigmaringen, den Oberbriefträgern a. D. Barchfeld in Eisenberg S⸗A., Blume in Braunschweig, Johannsen in Tondern, Kirsch in Zoppot, Kreis Neustadi W.Pr., Melcher in Altglietzen, Kreis Königsberg N.⸗M., Melz in Tworkau, Landkreis Ratibor, Rehan in Janellen, Kreis Angerburg, Schlegelmilch in Suhl, Kreis Schleusingen, und Zielke in Berent, den Oberpostschaffnern a. D. Al⸗ brecht in Altona, Besing in Magdeburg Boller in Neukölln, Commandeur in Voßbeck, Kreis Mettmann, Falkenthal in Strasburg, Ucker⸗ mark, Förster in Sprotiau, Grüneklee in Eystrup, Kreis Hoya, Harder in Hamburg, Hartwig in Guben, Knoblauch in Nordhausen, Marks in Königsberg i. Pr., May in Posen, Porschen in Eschweiler, Landkreis Aachen, Reinke in Ludwigswalde, Landkreis Königsberg i. Pr., Roth in . a. M., Tempel in Lemgo, Werner in Nieder⸗ kaufungen, Landkreis Cassel, und Wilke in Berlin, den Land⸗— briefträgern a. D. Chudziak in Willenberg, Kreis Ortels—⸗ burg, und Wenzel in Schenklengsfeld, Kreis Hersfeld, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine 124 Allergnädigst geruht:

dem Direktor im Reichsjustizamt Delbrück die Erlaubnis jur Anlegung des von Seiner Majestät dem König von Sachsen ihm verliehenen Komturkreuzes erster Klasse des Albrechts— ordens zu erteilen.

der Kaiser und König haben

Seine Majestät der Kaiser und König haben

Allergnädigst geruht: dem Wirklichen Admiralitätsrat, Korvettenkapitän a. D. Capelle, vortragendem Rat im Reichsmarineamt, die Er—⸗ laubnis zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Oldenburg ihm verliehenen Kriegervereins⸗ erdienstkreuzes zu erteilen.

Berlin, Dienstag, den 14. September, Abends.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln.

Vom 11. September 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 53 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

51 Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte,

Roggen⸗ und Weizenmehl, Roggen⸗, Weizen- und Gerstenkleie, allein oder in Mischungen auch mit anderen Erzeugnissen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral⸗-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Für die Lieferung an die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft gelten die vom Reichskanzler festzusetzenden Bedingungen. 52 Als Ausland im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt nicht das besetzte Gebiet. ; § *

Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Ausführungs⸗ bestimmungen; er kann Ausnahmen zulassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, unter welchen Bedingungen diese Verordnung auf die Durchfuhr keine Anwendung findet.

8§8 41

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, mer der Lieferungs⸗ pflicht nach 5 1 nicht nachkommt oder den von dem Neichs⸗ kanzler erlassenen Ausführungebestimmungen zuwiderhandelt.

2

8§8 5 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer⸗ krafttretens.

Berlin, den 11. September 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Auf Grund der 88 11, 12 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915s16 vom

26. August 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) bestimme ich:

J. Verteilungsstelle für Rohzucker. 56

Als Verteilungsstelle gilt die durch Verfügung vom 19. Februar 1915 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 43 vom 20. Februar 1915) errichtete Verteilungsstelle.

2

Die Verteilungsstelle bestimmt, welche Mengen von den einzelnen Rohzuckerfabriken an die einzelnen Verbrauchszucker⸗ fabriken zu liefern sind sowie den Zeitpunkt der Lieferung. Hierbei ist einerseits auf die Betriebsweise der einzelnen Ver⸗ brauchs zuckerfabriken, andererseits auf eine möglichst gleichmäßige Zuteilung an alle Verbrauchszuckerfabriken nach Maßgabe ihrer Bedarfsanteile Rücksicht zu nehmen.

Die Verteilungsstelle bestimmt, nach welchen Grundsätzen die verfügbaren Rohzuckermengen den einzelnen Verbrauchs⸗ , . zugeteilt werden sollen. Auf den tatsächlichen

edarf, die Wünsche der Beteiligten, die Lage der Fabriken und die festgesetzten Preise ist tunlichst Rücksicht zu nehmen. 8 4.

Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung und der von der Verteilungsstelle gegebenen besonderen Weisungen durch die Geschäftsführer.

Die Zuckerfabriken sind zur Anzeige der vorhandenen Be⸗ stände und der eingetretenen Aenderungen an die Geschäfts⸗ führer in dem Umfang verpflichtet, in dem die Verteilungsstelle es zur Durchführung ihrer Aufgabe für erforderlich erachtet.

22

86.

Die Mitglieder, Geschäftsführer und Angestellten der Ver⸗ teilungsstelle sowie alle zu den Arbeiten der Verteilungsstelle hinzugezogenen Personen sind zur Geheimhaltung aller durch die Verteilungsstelle zu ihrer Kenntnis kommenden Angelegen⸗ heiten verpflichtet. Die der Verteilungsstelle gemachten An⸗ gaben dürfen nur für die Zwecke der Verteilungsstelle verwandt werden. .

S (. Die Verteilungsstelle bestimmt auf Grund der 88 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 den Abgabeanteil der einzelnen , , Sie kann den Abgabeanteil derjenigen Rohzuckerfabriken, die für andere Fabriken angebaute Rüben verarbeiten, entsprechend der

erworbenen Rübenmenge erhöhen. . 1 7 6 . ö 2 9 .

= * =

Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken ist, sofern nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist, die aus ihnen unmittelbar oder mittelbar in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten steueramtlich zum Inlandsverbrauch abgefertigte Verbrauchszuckermenge, zuzüglich ihrer versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monale.

Bedarfsanteil der dem Verbande Deutscher Zucker⸗ raffinerien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, an⸗ gehörenden Verbrauchszuckerfabriken ist ihre Beteiligungszahl beim Verbande.

8 9.

fabriken werden abgeschrieben diejenigen Mengen Rohzucker und Verbrauchszucker, die mit Beginn des 1. Oktober 1915 im Besitz jeder einzelnen Verbrauchszuckerfabrik sind, abzüglich derjenigen Mengen, die zur Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, die ihrem Inhalt nach bereits vor dem 1. Oktober 1915 erfüllt werden mußten (Rohzucker im Verhältnis von 10 zu 9 auf Verbrauchszucker umgerechnet).

8 10.

Die Bedarfsanteile sind mit Genehmigung der Verteilunge⸗ stelle übertragbar.

811

Rüben verarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken sind vorab 55 Hundertleile ihrer eigenen voraussichtlichen Gewinnung zu⸗ zuteilen. .

812

Gegen Anordnungen der Geschäftsführer kann jede Zucker⸗ fabrik, die ein berechtigtes Interesse hat, die Entscheidung der Verteilungsstelle nachsuchen. Das Ersuchen ist an die Geschäfis⸗ stelle zu richten.

Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Verteilungsstelle steht den Beteiligten die Beschwerde an den Reichskanzler (Reichsamt des Innern) zu und zwar gegen Beschlüsse 5 meiner Art jederzeit, gegen Entscheidungen in einzelnen Fällen binnen einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Bekannt⸗ gabe der Entscheidungen. Beschwerden sind bei der Geschäftg⸗ stelle einzulegen.

II. Versendung und Einlagerung des Rohzuckers.

8 13.

Soweit Rohzucker aus den Fabriken Anklam, Alt Ranft, Barth, Demmin, Greifenberg, Jarmen, Malchin, Stavenhagen, Teterow nach Stettin oder über Stettin bezogen wird, ist der Käufer verpflichtet, in die bestehenden Frachtverträge dieser Fabriken einzutreten.

8 14.

Rohzuckerfabriken, die zu Wasser zu verladen pflegen, können von der Verteilungsstelle verpflichtet werden, Raffinerien zugeteilten Rohzucker, der wegen Sperrung der Schiffahrt nicht verladen werden kann, bis zum Aufgang der Schiffahrt gegen eing Gebühr von drei Pfennig für einen Monat und für 50 Kg versichert zu lagern, soweit sie genügende Lagerräume haben. Die Raffinerie ist verpflichtet, den Zucker gegen Aushändigung des Lagerscheins zu bezahlen. Die Rohzuckerfabrik ist verpflichtet, den Zucker bei Aufgang der Schiffahrt ohne weitere Ent⸗ schädigung zu verladen. ;

8 15.

Außerhalb des Standortes der Rohzuckerfabrik darf Roh⸗ zucker nur mit Einwilligung der Verteilungsstelle eingelagert werden. Anträge sind durch eingeschriebenen Brief oder einge⸗ schriebenes Telegramm zu stellen. Sie gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags abgelehnt sind.

III. Verkaufs- und Zahlungsbedingungen.

816 Soweit sich nicht aus den bestehenden Verordnungen etwas anderes ergibt, gelten die vor dem 1. August 1914 üblich ge⸗

wesenen Verkaufs⸗ und Zahlungsbedingungen. Verbrauchszuckerfabriken, die früher nicht nach den Be⸗ dingungen für den Danziger Zuckerhandel Rohzucker zu kaufen pflegten, können verlangen, daß ihnen statt der in den Danziger Bedingungen vorgesehenen Bankgarantie oder Vorausbezahlung Bezahlung gegen Frachtbriefdoppelstücke gestattet wird. Der Empfänger ist berechtigt, den Frachtbrief selbst auszustellen.

§ 17. Bei Lieferung von Verbrauchszucker in Säcken wird be⸗ rechnet 150 S6 für den Sack von 75 bis 100 Kg, 1,125 für den Sack von 50 Kg und 0.75 S6 für den Sack von 25 Kg. Bei Zucker in Broten und bei Zucker in Platten wird Papier und Faden als Zucker gewogen und berechnet. zucker in Kisten wird mit 2 vom Hundert Taranerlust gel Bei anderem Zucker in Kisten und bei werden Reifen, Nägel und Papier als Zu

gewogen und

berechnet.

Von dem Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchs zucker⸗

uder in g