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9 Die Auszahlung der Gewinne beginnt io Tage nach beendeter Ziehung nur gegen Rückgabe der Lose an die Inhaber derselben
durch das Bankgeschäft Lud. Müller & Co. in Berlin W, Werderscher Markt 10 . 36. 6 e . Kgl. Preuß. Lotterie-Einnehmer, G. m. b. H., Berlin Cæ, Burgstraße 27 (werktäglich 9-3 Uhr)
das Bankgeschäft A. Molling in Hannover und Berlin, Lennèéstraße 4. a n , mn ne, wer
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Aus Gewinnlosen, die innerhalb sechs Monaten nach beendeter Ziebung zur Zahlung nicht vorgezeigt und geltend gema
erhoben werden. Die Einsendung der Gewinnlose geschieht am wie auch die Nummern im Briefe anzugeben.
BERLIN. den 8. September 1915.
AMNaa,ls zu Verlust gemeldet und mit Gewinn gezogene Nummern: S6377 Zs 4805.
sichersten durch eingeschriebenen Brief oder unter Wertangabe, und sind die genauen und deutlichen Adressen
Deutsche Kolonial-Gesellschaft.
Gedruckt bei Viren rere, iii Holbuchdruckerei, Berlin Sw. 68, Ritterstraße 50.
— 2 6 60 .
R Ver gezjugspreis beträgt nierteljahrlich 8 M 0 5. Alle Rostanstalten nehmen Gestellung an; für gerlin außer
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
den Nostanstalten und Zeitungs speditenren für Selhstahholer
auch die Expedition 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Aunmmern kosten 25 3.
3
Berlin, Donnerstag, den 16. September, Abends.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordens verleihungen ꝛc.
Dentsches Reich.
Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen, die im Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind.
Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen, die im Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind.
Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juli 1915 auf weitere Futtermittel.
Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle, betreffend die Gerstenkontingente der Brauereien.
Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle, betreffend die Gerstenkontingente der Brennereien.
Bekanntmachungen des Ministeriums für eie n, he⸗ treffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unter⸗ nehmungen. .
Erste Beilage: ö
Personalveränderungen in der Armee.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihüngen, Standeserhöhungen und sonstige Personalverãnderungen.
Bekanntmachung, betreffend die Auslosung der am 1. April 1916 zur Rückzahlung gelangenden Serie der auslosbaren 4 v. H. Preußischen Schatzanweisungen von 1914.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 41 der Preußischen
esetzsammlung.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem K. und K. österreichisch⸗ungarischen General der Infanterie Arz von Strauss enburg, Kommandanten eines Armeekorps, den Orden pour le mérité und dem Königlich sächsischen Obersten z. D. Grafen von Pfeil und Klein-Ellguth, n. einer Brigade, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse mit Schwertern zu verlei hen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Eisenbahnrechnungsrevisor a. D., Rechnungsrat Raß⸗ mann in Münster i. W den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Stadtsekretär Kliebe in Cöln⸗Ehrenfeld und dem Hauptlehrer a. D. Kos znik in Oliva, Kreis Danziger Höhe, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Hauptlehrer a. D. Abegg in Hannover den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens don Hohenzollern, dem Bureausekretür 4. D. Loewe in Berlin- Niederschön⸗ hausen und dem technischen Oberbahnassistenten a. D. Bock in Elberfeld das Verdienstkreuz in Gold, den Eisenbahnlokomotivführern 4. D. Koch in Vohwinkel, Kreis Metimann, und Schulte in Holzwickede, Landkreis Hörde, den Eisenbahnzugführern a. D. Roth in Pfalzel, Land⸗ leis Trier, Wenz el in Barmen, Weyer in Trier, Hilgers, Ludwig und Weritz in Düsseldorf und dem Hausvater a. D. Nartschin in Nickelswalde, Kreis Danziger Niederung, das Verdienstkreuz in Silber, dem FKriegsfreiwilligen Schlimme in Erserum und dem Herzoglichen Kuischer Vietz in Sagan das Kreuz des Allge⸗ meinen Ehrenzeichens, dem Eisenbahnlademeister a. D. Ott in Saarlouis, den Jisenbahnweichen siellern a. D. Erkelenz in Düsseldorf und zeimentz in Gruiten, Kreis Mettmann, dem Eisenbahn⸗ angierer a. D. Thieltges in Saarbrücken, dem Aushilfs⸗ bahnwärter a. D. Berg ' in Freudenburg, Kreis Saarburg, dem bisherigen Eisenbahnvorhandwerker 3c tes in Saar⸗ drücken und dem bisherigen Eisenbahnschlosser Trompeter in Arnsberg das Allgemeine Ehrenzeichen, dem bisherigen Eisenbahnlackierer Schüller in Cöln⸗Kalk, den bisherigen Eisen bahnrottenarbeitern Jakobs in Dieblich, andkreis Koblenz, und Ma yer in Quierschied, Landkreis Saarbrücken, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie dem Unteroffizier He lmecke beim Staffelstabe der Division Hredow die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
—
Deutsches Reich.
Verordnung
iber die Beurkundung der Sterbefälle von Militär— sersonen, die im Inland weder einen Wohnsitz ge⸗ habt haben, noch dort geboren sind.
Vom 7. September 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛe.
nnen, auf Grund des 5 71 des Gesetzes über die Beur— indung des Perfonenstandes und die Eheschließung vom 6. Fe—
; schaft,
Anzeigenpreis für den Raum einer gespaltenen Einh eita zeile 30 3, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 J.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs und Staatlasaujeigers
Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
=* a (Reichs⸗Gesetzbl. S. 23) im Namen des Reichs, was folgt:
Im 5 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Ver⸗ richtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militär⸗ personen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobil⸗ machung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 Reichs⸗ Gesetzbl. S. ) wird folgende Vorschrift als Satz 2 hinzugefügt:
Ist ein zum aktiven Heere gehörender Verstorbener auch nicht im Inland geboren, so bestimmt der Reichtz⸗ kanzler den zusländigen Standesbeamten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. .
Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. September 1915.
ö Wilhelm.
Delbrück.
Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbe—
fälle von Militärpersonen, die im Inland weder
einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind. Vom 11. September 1915.
Auf, Grund des 5 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 5) in der Fassung der Verordnung vom 7. Sep⸗ tember 1915 Reichs⸗Gesetzbl. S. 583) bestimme ich:
Für die Beurkundung der Sterbefälle der zum aktiven Heere gehörenden Militärpersonen (8 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, Reichs- Gesetzbl. S. 45), die ihr Standquartier nach ein⸗ getretener Mobilmachung verlassen haben und die weder im Inland einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind, ist der Standesbeamte des König— lich Preußischen Standes amts J in Berlin zuständig.
Berlin, den 11. September 1915.
Der Stellvertreter des Neichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 399) auf weitere Futtermittel.
Vom 13. September 1915.
Auf Grund des 5 15 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 399) bestimme ich:
Den im 5 1 der Verordnung genannten Gegenständen treten hinzu 4
Futter mittel, die durch Aufschließung von Stroh oder Holz gewonnen sind. Berlin, den 13. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung der Reichs futter mittelstelle,
betreffend die Gerstenkontingente der Brauereien.
Auf Grund des 5 4 Ziffer 2b und ( der Verordnung über die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915 (Peich⸗Gesetzbl. S. 455) bestimmen wir mit Zustimmung der. zuständigen Abteilung unseres Beirats (8 5 Abs. 2 Ziffer 2 a. a. O.), was folgt:
1) Dle Feststellung des Gerstenkontingents der Brauereten für dle Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 gemäß 526 Abs. 1 der Verordnung über den Veikehr mit Gersse vom 28. Zuni 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 384) erfolgt im Auftrage der Reichsfuttermittelstelle durch die Steuerbehörden. Die Mitteilung über die Höhe ihres Gerflenkontingents wird den einzelnen Brauereien von den Steuerbehörden unmittelbar zugesandt. —
2 Bel dieser Feststehung wird für jede Brauerek nur dasjenige Malgkontingent zugrunde gelegl, das nach 5 1 und 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Mal berwend ng in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 7) von ber Steuerbehörde festzusetzen war. Soweit Bierbräuerelen von dem ihnen nach § 3 dieser Verordnung zustehenden Rechte der Uebertragung der für . festgesetzten Malzmenge auf andere Brauereien des nämlichen Brausteuergebietes für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Ok— toher 1916 oder enen Teil dieses Zeitraumes Gebrauch machen, so baben sie von der Uebertragung unter AÄngabe der Brauerei, bie die betreffende Malzmenge übernommen hat, sowohl ihrer zustãndigen Steuerbehörde als auch der Gerstenverwertungsgeselischaft, Berlin (ür Bayern rechts des Rheing der Gerstenverwertungggesell iliale München), Anzeige zu erstatten. Der Steuerbehörde 39 glei ß die der Brauerel im Auftrage der Reichs futtermittel⸗ stelle zugestellte Mitteilung über die Höhe des Gerstenkontingents zur Berichtigung miteinzureichen. .
Die Steuerbehörden sind von zuständiger Stelle angewiesen worden, auf dieser Mitteilung die der verkauften zmenge ent⸗ vrechenden Gerstenmengen abzusfetzen und denjenigen Brauereien, die die Malzmengen erworben haben, Zusatzschelne für ein entsprechendes
1915.
Gerstenkontingent auszustellen. Die Benächrichtigung an die Gerflen⸗ berwertungsgesellschaft ist erforderlich, damit diese die Gerste den⸗ jenigen Brauereien zuführen kann, die das Malzkontingent und damit das Gersenkontingent erworben haben.
Eine Mitteilung über den Verkauf und Zukauf von Malz k an die Reichsfuttermittelsteüe hat nicht zu er fol gen ;
3) Da nach 5 27 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste auf das Gerstenkontingent für die Zeit vom J. Ottober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 die Vorräte an Gerste und Malz anzurechnen sind, die eine Brauerei am 1. Okfober besitzt, so haben die Brauerelen bis zum 5. Oktober ihrem zuftändigen Steuer⸗ amte anzuzeigen:
1) welche Vorräte an Gerste alter Ernte, 2) welche Vorräte an Malz aus Gerste alter Ernte
sie noch besitzen. Die Angaben sind in Doppeljentner zu machen.
Nicht anzuzeigen sind Vorräte an Gerste neuer Ernte, die bereiis auf Gerstenbezugsschein hejogen, und an Malz, die aus solcher Gerste bergestellt sind, sowie solche Vorräte an Gerste, di⸗ nach dem 12. März 1915 und an Mal, die nach dem 15. Februar 1915 aus dem Aug⸗ lande eingeführt sind.
Die Beamten der Polisei und die von ihr beauftragten Sach verständigen sind nach 3 29 der Gerstenverordnung ermächtigt, sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben zu überzeugen, und befugt, zu dem Zwecke in die Räume, in denen Gerste oder Malz verarbe(tet wird, je derzeit, in die Räume, in denen Gerste oder Malz auf⸗ bewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäfts⸗ zeit, einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäfis⸗ auföeichnungen einzusehen und die vorhandenen Gerste⸗ oder Mal= mengen festzustellen.
Die Steuerbehörden haben auf den Mitteilungen an die Brauertien über die Höhe des Gerstenkontingenig für die Zeit vom 1. Dktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 die angezeigten Vorräte n Gerste und Malz alter Ernte sowie etwa aus dem Vlerteljahr Oltober — ezember zur Verarbeltung bor dem J. Oktober vorw genommene Teile der Maszkontingenle (Verordnung vom 5. August 1915, R icht ⸗Gesetzbl. S. 4460) ab zuschteiben und der Reichsfunter⸗ mittelstelle eine Zusammenstellung über die Höhe der Abzüge von . ne , Gerstentontingent bis zum 20. Oktober d. J. ein⸗ zurelchen.
4) Für Malzkontingente, die in dem Vierteljahr Juli / September nicht berarheitet worden sind, kann die nachträgliche Ausstellung elnes Gerstenkontingents zur Verarbeitung nach dem 1. Oktober nicht er⸗ folgen. Insofern ist daher die nach 8 3 der Verordnung über die Malzoerwendung in den Bierbrauereirn vom 15. Februar 1915 Reichs Gesetzbl. S. 97) zugelassene Ueberttagung in das nächffe Viertel- jahr beim Uebergang in die neue mit dem 1. Oktober beginnende Kontingentsperiode ohne praktische Wirkung für die Brauereien.
5) Die zum Ankauf von Gerste für Gerste verarbettende Betriebe allein berechtigenden Gerstenbezugsscheine werden saämtlich der Gerstenverwertungsgesellschaft übergeben. Ein unmittelbarer Ankauf von Gerste, durch diese Betriebe kann daher nicht stattfinden, sondern die Gerste muß von dieser Gesellschast bezogen oder in ihrem Auftrage erworben werden, wobei die den Ankauf selbst bewirkenden Betriebe als Kommissionäre der Gerstenderwertungs— gesellschaft tätig sind.
Diese Regelung gilt aber bei Brauereien nur für die gewerblichen Betriebe. Die privaten, sogenannten Paustrunkbrauereien, die nur ganz geringe Gerstenmengen ver⸗ arbeiten und die diese Mengen entweder aus selbst gebauter Geiste entnehmen oder doch der Regel nach aug der nächsten Nachbar⸗ schaft innerhalb des Kemmunalverbandeg kaufen werden, Haben lediglick ihrem Kom munglverbande die Mitteilung der Steuerbehörde über die Höhe ihres Ger stenkontingents vorzulegen und dabei anzuzeigen, wieviel selbstgebaute Gerste sie für ihren Brauereibetrieb in Anspruch nehmen oder von wem und in welchem Umfange sie die Gerste bezieben.
Die Kommunalberbände haben über die von diesen Haustrunk— brauereien verbrauchten oder erworbenen Gerstenmengen besondere Mitteilung auf den monatlichen Gerstenbestandsanzeigen an die Reichs⸗ fuitermittelstelle zu erstatten. . 3
6) Will der Unternehmer elner gewerblichen Brauerei die im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe gewonnene Gerste auf sein Kontingent verarbeiten (5 6 Abs. 2 der Gerstenderordnung), fo hat er Bezugsscheine in entsprechender Oöhe von der Gerstenderwertungè⸗ gesellschaft einzufordern unter Vorlegung elner Bescheini ung des Kommunglverbandes, daß er die entsprechende Menge Gerste in seinem Betriebe geerntet hat und sie felbst verarbeiten will. Die Kommunalverbände werden ersucht, Anträgen landwirtschaftlicher Unternehmer auf Ausstellung solcher Bescheinigungen zu entsprechen.
Berlin, den 15. September 1915.
Reichsfuttermittelstelle. Scharmer.
Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle, betreffend die Gerstenkontingente der Brennereien.
Auf Grund des § 4 Ziffer 2b und 9 der Verordnung über die Errichtung einer Reichs futtermiltelstelle vom 25. i 1915 Reichs- Gesetzb. S. 135. bestimmem wir mit 3 stimmung der zuständigen Abteilung unseres Beirats (35 Abs. 2 a. a. O.), was folgt: .
I) Die Steuer bebörden werden, nachdem die Höhe des Di brands für das Betriebsjahr 1915,16 vom Bundegrat festge wird, das entsprechende Gerstenkontingent feststellen Brennerelen in unserem Auftrag mitteilen.
Hlerbei wird bel Kartoffelbrennereien d des erforderlichen Grünmaljes notwendige e Gerste für das Hektoliter reinen Alkohnls
Bet Kornbrennereien ist aus den 1912ñ13 und 1913/14 festzustellen, in ᷣ