1915 / 224 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Sep 1915 18:00:01 GMT) scan diff

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; Ver Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 M 0 5. Alle Fostanstalten nehmen Kestellung an; für Kerlin außer den Nostanstalten und Zeitungs speditenren für Selbhstahh oler aauch die Expedition 8W., Wilhelmstraste Nr. 32.

A mreigenpreis für den Ranm rinre f gespaltenen Einheits zeile 30 3, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 80 3.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition Res Reichs nnd Staatz anjeigera Berlin 8W. 48, Withelmstraße Nr. 32.

Einzelne Anmmern hosten 25 .

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2 22 *.

Inhalt des amtlichen Teiles: Drdensverlelhungen ꝛc.

Dentsches Reich. Ernennungen re. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1914 and 1915 als Kriegsjahre. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung vom 26. August 1915 über den Verkehr mit Hülsenfrüchten. Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Be⸗ stände von Verbrauchszucker. Bekanntmachung, betreffend die Zulassung eines Systems von Spannungswandlern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter. h

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standegerhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betreffend nachträgliche Gewährung des erhöhten Haferpreises.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Generalmajor Tappen, Abteilungschef im General— abe des Feldheeres, den Orden pour le mérite,

dem Admiral z. D. von Grapow, bisher Direktor des lautischen Departements des Reichsmarineamts, den König⸗ schen Kronenorden erster Klasse mit Schwertern, .

dem Universitätskassenrendanten und Quästor, Rechnungs rat Fries in Breslau und dem Amtsgerichtssekretär a. D. Rech⸗ lungtzrat Schulz in Friedland O.⸗Pr. den Königlichen Kronen⸗ rden dritter Küasse,

dem Abteilungsvorsteher bei zersicherungsaktiengesellschgaft Mehlig in stöniglichen Kronenorden vierter Klasse, dem Staatsanwaltschaftsassisten ten a. D., Gerichtssekretär . in Brand, Landkreis Aachen, das Verdienstkreuz in Bold,

dem Eisenbahnweichensteller a. D. Hofmann in Dorlar, kreis Wetzlar, dem Eisenbahnstalionsichaffner a. D. Ley in Schönstein, Kreis Altenkirchen, dem Hilfsbahnwärter g. D.

uth in Vilbel, Kreis Friedberg, dem bisherigen Eisenbahn—

borsattler Dernbach in Lindenholzhausen, Kreis Limburg, den bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeitern Daas in Bussdorf, Siegkreis, Hofmann in Offenbach a. M. und Voß in Windeck, Kreis Waldbröl, dem bisherigen Eisenbahnstrecken— hrbeiter Stolz in Erbach, Kreis Limburg, und dem bis⸗ herigen Bahnhofsarbeiter Finzel in Friedberg, Hessen, das Allgemeine Ehrenzeichen,

dem Bohrer Stoy bei der Artilleriewerkstatt in Spandau, dem Arbeiter Beyer, zuletzt bei der Pulverfabrik in Spandau, nnd dem bisherigen Eisenbahnhandarbeiter Nett in Königsberg Pr. das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie

dem Vizewachtmeister der Landwehr Manzel bei einem Reservepferdedepot, dem Unteroffizier Brychey bei einer Artilleriemunitionskolonne, dem Gefreiten Schulze bei der Militäreisenbahndirektion Nr. 3, dem Gefreiten Steuer beim B. Oberschlesischen Infanterieregiment Nr. 62, dem Kanonier Sanitz beim 1. Ersatzbataillon des Fußartillerieregiments Encke 4. Magdeburgischen) Nr. 4, dem Fahrer Fischer bei einer chweren Funkerstation und dem Bäckergesellen Neunziger in Stettin die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

der Magdeburger Rück⸗ Magdeburg den

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in München, Wirklichen Geheimen Rat von Treutler das Komturkreuz des Königlichen Hausordens von Hohenzollern mit Schwertern am zweimal schwarz⸗ und dreimal weißgestreiften Bande zu verleihen.

Dent sches Reich. ;

Der Großherzoglich badische Geheime Oberregierungsrat eim in Karlsrube und der Großherzoglich oldenburgische AWberschulrat Dr. Weßner in Oldenburg sind für die Zeit nis zum 30. Juni 1917 zu Mitgliedern der Reichsschulkommission berufen worden.

Berlin, Mittwoch, den 22.

Allerhöchster Erlaß,

betreffend die Anrechnung der Jahre 1914 und 1915 als Kriegsjahre.

Vom 7. September 1915.

Auf Ihren Bericht vom 3. September 1915 bestimme Ich auf Grund des § 17 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 19606 und des 57 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom gleichen Tage (RNeichs⸗Gesetzbl. S. 565 und 593 ff.):

Als Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege gelten:

1) die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Schutz und Polizeitruppen in den Schutzgebieten, die während des Krieges an einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer Be⸗ lagerung teilgenommen haben, gleichgültig, ob diese Teilnahme bei den deutschen oder den Streitkräften eines mit dem Deutschen Reiche verbündeten oder be⸗ freundeten Staates erfolgt ist,

2) die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Schutz⸗ und Polizeitruppen, die, ohne vor den Feind gekommen zu sein (Ziffer I), sich während des Krieges aus dienstlichem Anlaß mindestens zwei Monate im Kriegsgebiet aufgehalten haben.

Als Kriegs gebiet sind anzusehen:

a. das Gebiet der Staaten, mit denen das Deutsche Reich und die mit ihm verbündeten oder befreundeten Staaten sich im Kriege befinden, einschließlich der Kolonien dieser Staaten und Luxemburg,

sämtliche deutsche Schutzgebiete,

die Gebietsteile des Deutschen Reichs und der mit ihm verbündeten oder befreundeten Staaten, soweit in ihnen kriegerische Operationen stattgefunden haben,

das gesamte Meeresgebiet und .

e. das Küstengebiet,

soweit sie vom Feinde gefährdet sind.

Eline Anrechnung von Kriegsjahren auf Giund der Ziffer? unter e, d, e findet nur für diejenigen Personen statt, die sich in den bezeichneten Gebietsteilen, im Falle während der Dauer kriegerischer Operationen, im Falle d, e während ihrer Gesährdung durch den Feind aufgehalten haben.

In zweifelhaften Fällen entscheiden darüber, ob die räum⸗ lichen und zeitlichen Voraussetzungen zu é vorliegen, die obersten Verwaltungsbehörden des Heeres, ob sie zu d und e vorliegen, die oberste Marineverwaltungsbehörde. Diese bestimmt auch, bis zu welchen Grenzen Einbuchtungen und Häfen als Meeres—⸗ gebiet anzusehen sind.

Densenigen Kriegsteilnehmern, die sowohl im Kalenderjahr 1914 wie im Kalenderjahr 1915 die vorstehenden Bedingungen erfüllt haben, sind zwei Kriegsjahre anzurechnen.

Großes Hauptquartier, den 7. September 1915.

(. 8.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Bekanntmachung,

betreffend Ergänzung der Verordnung vom 26. August 1915 über den Verkehr mit Hülsenfrüchten (Reichs⸗ Geseztz bl. S. 520).

Vom 20. September 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 In der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 20) werden folgende Aenderungen vorgenommen:

1) Der 5 1 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: für Hülsenfrüchte, die von Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe oder von Händlein mit Saatgut für Santzwecke geliefert werden, soweit die Unternebmer oder die Haͤndler sich nachweislich in den letzten zwei Jabren mit dem Ver⸗ kauf oder auf Grund von Anbauverträgen (Vermehrungs. 3 . mit der Lieferung von Hülsenfrüchten zu Saat— zwecken befaßt haben. Der Nachweis ist durch eine be—⸗ bördlich beglaubigte Bescheinigung zu erbringen. Die Landes jentralbehörden bestimmen, wer für Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig ist; ;

2) Der 8 10 erbält folgenden Zasatz: Diese Beschränkungen gelten nicht für anerkanntes Saat- gut und Saatgut, dag nachweiellch zum Gemüseanbau be- stimmt ist. Die Landes zentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen über dle Anerkennung und den Nachweis.

Artikel 11 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 20. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. ;

September, Abends.

Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchs zucker. Vom 21. September 1915.

Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 308) bestimme ich:

Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. Oktober 1915 im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral⸗Einkaufs⸗Gesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zweck haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. Oftober 1915 unverzüglich die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral⸗Einkaufs⸗ Gesellschaft m. b. H. sind bis zum 10. Oktober 1915 ab⸗ zusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. Oktober 1915 auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht

I) auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß⸗Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltung oder der Marine⸗ verwaltung sowie im Eigentum eines Kommunal⸗ verbandes stehen,

2) auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppel⸗ zen iner betragen.

Berlin, den 21. September 1915. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kautz.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1838, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, ist das folgende System von Spannungswandlern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter im Deutschen Reiche zu⸗ gelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden:

System FI Spannungswandler für einphasigen Wechsel⸗

strom, Form NE 11, hergestellt von den Siemens⸗Schuckert⸗ werken, Berlin.

Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 2, Linkstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.

Charlottenburg, den 1. Juli 1915.

Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. Warburg.

Königreich Pren ßen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Titel Forstmeisier mit dem Range der Räte vierter Klasse nachbezeichneten Oberförstern zu verleihen:

im Regierungsbezirk Königsberg: Mohnike in Neustern⸗ berg, Rehefeld in Pfeil, Schleiff in Alichristburg, Walter in Wormditt, Zielaskowski in Papuschienen; im Regie⸗ rungsbezirk Gumbinnen: Augustin in Heydtwalde, Geiger in Trappönen, Giebler in Eichwald, Göritz in Nenlubäönen, Negenborn in Borken, Oberdieck in Wilhelmsbruch, Pampel in Wischwill, von Papen in Brödlauten, Sette⸗ gast in Norkaiten, Freiherr Speck von Sternburg in Rominten, Vogel von Falckenstein in Padrojen, Witte in Goldap; im Regierungsbezirk Allenstein: Hansmann in Kaltenborn, He lmecke in Wolfsbruch, Hilveti in Kommusin, Kohlstock in Lyck, Krause in Sadlowo, Marmaetzschke in Nikolaiken, Mogk in Kudippen, Müller in Corpellen, Rathel⸗ beck in Liebemühl, von Sch ipp in Namuck, Schu lz in Willen derg; im Regierungsbezirk Danzig: Benecke in Steegen, Dem me in Gnewau, Hermann in Karthaus, Marter in Wirthn. Pfeiffer in Kielau, Thomas in Lippusch. Wendt in Mirchau, Wi gand in Gohra, Zweite in Sobbowiz; im Regierungebezirk Marienwerder: Brandt in Lutan, Coß in Rehberg, Dyck in Marienwerder, Shlert in Laska, Franz in Friedrichs berg, Gem mel in Gzersk. Grentzenberg in Plietnitz Haedicke in Tüß, Hartung in S Henschel in Jammi, Hütterott in Lindenberg, Kamlab in Thorn, Maske in Rehhof. Mecklenburg in Tantendurg. Otto in Lonkors. Rehren in Chotzenmühl, Schorß in Sommersin. Weber in Golau. Wegener in Döderiß im Regierungsbezirk PBotedam: von Düring in Kremmen, Lefils in Woltersdorf Pannke in mannsdorf, Wannow in Liebenwalde; im Negiernngea bezirk Frankfurt a. D.: Ehrlich in Jänschwalde, Qasenm