1915 / 228 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Sep 1915 18:00:01 GMT) scan diff

, ,, * 1D vs verarbeitende Zu

orräte bis jur Abnahme aufzu- behandeln und in handelsübl kan fler kann näbere Bestimmungen

cerfabriken baben die Rübenschnitzel, Bezugs vereinigung verlangen tann,

ocknen.

käuflichen Ueberlassung an die Bezugs nd aur genommen: sche Zuckerrüben,

erjeugung oder Tio

werden,

2) Schnitzel und getrocknete fabriken auf Grund von 8 bauenden Lanz wiite jurũ eig⸗ nen Betriebe verfütte

3) Zuckerrüben, wonnen wei

ohere Ver⸗

5s 13 Abs. 2 können dle Ord nun gsstrafen bis

die an Zuckerfabriken jur Zucker cknung gellefert und hierzu benutzt

die von Zucker⸗ an die rüben⸗

festgesetzten wiederholt festgese von der höheren pflichtung nicht nachkommt.

Mit Gefängis bis ju sechs Monaten oder mit Geldstrafe bls zu

erhaltige Futtermittel in anderer nigung der deutschen Land-

nden Anzeigen nicht in ssseutlich unvollstãndige

Aufbewahrung und pfleglichen zum Trocknen der S und pfleglichen Behandlung von ssung der Melasselesselwagen und 3 12) juwiderhandelt,

11 auferlegten Verpflich

der Bezugsvereinigung Melasse ver.

Zuckerrüb n, 2 Abs. 2 Nr. 4 ckgellefert und von diesen im

den, Wirtschaftsbetrieb, in dem sie ge.

die in dem Branntwein verarbeltet

warfuͤttert od e , . ar mud! besraft:

wider zuck ; die Bezugsverei

ch Ss§ 3, 12 obllege der gesetzten Frist erstattet oder w oder unrichtige Angaben macht

3) wer der Veipflichtung zur Bebandlung (8 Abs. 2), zur Lagerung Melasse oder zur Ueberla Melassefässer

4 wer den ihm auf Grund des tungen zuwiderhandelt,

5) wer ohne Zustimmung arbeitet (63 13),

6) wer den auf Grund des bestimmungen juwiderhandelt.

fünfzehnta I) wer dem § 2 zu Weise als durch wirte absetzt, 2) wer die ihm na

des Elgentümerg binnen

erklären, welche bestimmt will. Für diejenigen

einigung hiernach nicht ü

2. Vas gleiche gilt, so

Frist nicht abgibt.

ch die Bejugs vereinigung

§ 5 Die Bezugsbereinigung bat auf Antrag nach Eingang des Antrags ju u bejeichnenden Mengen sie übernebmen Mengen, welche die Bezugsver will, erlischt die Ab

Bezugs vereinigung e

satzpflicht nach z ine Erklärung binnen der Alle Mengen, die hiernach dem Absatz vorbehalten sind müssen von ihr abgenomme tümer hat der Bezugevereinigung anzuneige b er zur Lieftrung bereit ist. 4 Wochen nech diesem Zeitpunkt, so ist der der Frist ab mit 1 vo die kont zu verilnsen. beginnt, geht die Gefahr des Wer wermindernn

4 Abs. D,

von welchem Zeitpunkt die Abnahme nicht binnen Kaufpreis vom Ablauf jewelligen Reichsbank an dem die Verzinsung der der zufälligen

Für die Auf S5 4 Abs. I) er⸗ 8 ab eine

igentũmer ststellungen darüber stände im Zeitvunkt des at er den Justand nach-⸗

m Hundert über den Mit dem Zeitpunkt, zufälllgen Verderbens o Bezugs verelnigung über, nd Versicherung kt des Gefahrübergan eichskanzler festsetzt.

s 16 erlassenen Ausführunge⸗

che Behandlung u gentümer vom 3 deren Höhe der R herer Anweisung des Relchskanzle ustand sich die Gege en; im Streitfall h

unkt des Gefahrüberganges Melasfemengen aufbewahrt mit unverhältnig⸗

folge eines auf Srund der termittel vom 12. Februar enen Ueberlassungsverlangens sind, werden durch diese NUebernahme⸗ Soweit zu

Lleferungsverpflichtungen, ung über zuckerha Gesetzbl. S. 78) ausgesproch ng entstanden r insbesondere bleiben für den

maßgebend. ber 1915 von Kommunalverbänden ten Stellen bestellt worden sind, is nach den bisherigen Bestimmungen. nkrafttreten dieser Verordnung die bis- ckerhaltige Futtermittel außer Kraft, Artikel III der Bekanntmachung vom 323) wegen Aenderung der Ver⸗ vom 12. Februar 1915.

Bekanntmach 1915 (Reichs. seitens der Bezugsvereinigu Verordnung nicht berübrt;

preis die bisherigen Vorschriften L vor dem 26. Septem oder den vom Reichskanzler richtet sich der Verbraucherpre Im Übrigen treten mit dem J Ferigen Vorschriften über zu der Vorschrist im 15 (Reichs. Gesetzbl. S ordnung, betreffend Verkehr mit Zucker,

19 on den Vorschriften dieser Ver Er ist ermächtigt, die Vorschriften ls die im 5 1 genannten Gegenstände

zu treffen, in welchem Gefahrüberganges befi

Melasse darf auch nach dem Zeitp ungetrennt von den übrigen die getrennte Aufbewahrung nur mäßigen Aufwendungen möglich ist.

(Abs. 2 Satz h)

werden, wenn

Futtermitte

entümer für die von ihr Uebernabmepreis zu jahlen. fe bestimmten Grenzen nicht destat keine Bestimmungen trifft, kann

2 6 Die Bezugsvereinigung hat dem Eig Mengen einen angeme sse unbeschadet

abgenommenen 15. April 19

Dieser Preis darf die vom übersteigen; sowett der Bun der Reiche kanjler sie treffen. Ist der Verkäufer mi Preise nicht elnverstanden, so seßzt behörde den Preis endgültig fest. baren Auslagen des Verfahr reis zu berücksichtigen, G. 56 Abf. 2 Satz 4) angemesse Rücksicht auf die endgültige liefern, die Bejugsvereinigung vor erachteten Preiz zu zabl n. Erfolgt die Ueberlassung nicht f auf Antrag der Bezugsrereinigung Vebörde auf, sie gder übertragen. Di ) Eigentum geht über, sobald die

8 Die Zablung erfolgt spätestens 14 Tag streitlge Restbeträge beginnt diese Frif Entscheidung der höheren Verwaltungs

der Bezugsvereinigung gebotenen die zuständige höhere Verwaltungz. Sie bestimmt tarüber, wer die Bei der Festsetzung der jurjeit des Gefahrüberganges Der Verpflichtete hat ohne Festsetzung des U bernahmepreises zu läufig den von ihr für angemessen

8 t dem von Der Reichskanzler kann v

ordnung Ausnahmen gestatten. dieser Verordnung auf andere a auszudehnen.

8

Diese Verordnung tritt mit Der Reichskanzler best Verordnung über ju j Reichs. Gesetzbl. S. 405) wird aufgehoben.

Berlin, den 25. September 1915. Der e ,,,. . Reichskanzlers.

ens zu tragen bat.

20 dem Tage der Verkündung in Kraft. nkät des Außerkrafttretens. Die

immt den Zeitpu m 28. Juni 1915

ckerhaltige Futtermittel vo

relwillig, so wird das Eigentum durch Anordnung der zuständi die von ihr in dem Antrag bezeichnete Per dnung ist an den Eigentümer zu

8. ordnung dem Eigen

e nach Abnahme. dem Tage, an dem die behörde der Bezugsvereinigung

tümer zugeht.

Bekanntmachung, betreffend die Preise für zuckerhaltige Futtermittel.

Vom 25. September 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund von 8 6 Satz über zuckerhaltige Futtermittel vom Reichs⸗Gesetzbl. S. 614) besch Der Preis, den die Bezugsvereinigung n Futtermittel zahlt (68 benen Grenzen nicht übersteigen.

Für je 50 Kilogramm

obne Sack:

ö

. 5 *. . * ö . ö . 9 ö 2

2 der Be⸗

588 t die Futtermittel an die Verbraucher die der Reichskanzler auf Grund der

lsen ist ein Aufschlag bis zu 7 vom Hundert Ausschlaa entfallen auf, die Bezugsvereinigung

der deutschken Eisenbabnempfangẽstelle. ortkosten wird ein weiterer Zuschlag Reichskanzler festsetzt.

Die Bezugsvereinlgung ba zu Embeitepreisen zu liefern, Uebernahmepreise festietzt.

Zu diesen Einbei

kanntmachung tember 1915 6 für die ihr zu über⸗ lassenden zuckerhaltige 6 Satz 2), darf die nachstehend angege

,

r, auf den Weiterver käufer 3. Die Lieferung erfolgt frei je Auslagen und Tranep berechr et, dessen Höhe der Für nasse Schnitzel Trockenschnitzel „Zuckerschnitzel na Brühverfahreen frische Zuckerrüben getrocknete Zuckerrüben

Die Bezugsvereinlgung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend alt Vermittlungsgebühr

Der Reingewinn ist zur Bes Ausland zu verwenden. der Reichskanzler.

8 Die Bezug verelnigung darf an Kommunalverbände oder an Stellen nach den von der Reichefu sätzen ab geben.

zurückbe balten. ch dem Steffensschen

chaffung von Futtermitteln aus dem etwa verbleibenden Rest verfügt

das Kilogramm⸗

160 die zuckerbaltigen Futtermittel nur proient Zucker:

die vom Reichskanzler bestimmten ttermittelstelle aufzustellenden Grund⸗

Für Melassen. . Berlin, den 25. September 191! Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

e und die vom Reichskanzler bestimmten Delbrück.

Abnehmern für den Weiterverkauf und die ise vorzuschreiben. schreiben, daß der Weiten⸗ füͤtterung innerhalb ihres

Die Kommunal verbän Stellen haben ibren wendung bestimmte Bedingungen und Pre Kommunalverbände baben insbeson verkauf und die Verwendang nur zur Vieh Bezüks erfolgen darf.

512

Wer Melassebassins oder Melassekesselwagen besitzt, hat Bernge vereinigung unter Mitteilung des Fassungsvermögens Anjabl Kis zum i0. Oktober 1915 anzuzeigen.

Auf Verlangen der Bezugt vereinigung Melassebassins Melasse auf Lager lich zu behandeln, Besitzer von diese der Bejugsvereinigung m kanzler setzt die zu

Der Reichstaniler kann die im Alf. 1 und 2 bezeichneten V anderer zur Lagerung von Melasse gerigneter Ein auch eine Wiederholung der Anzeige anordner.

Melasse darf, abgt nur mit Zustimmung der Bejugevereinigung ve Zuckersabriken und Melassemischanstalten vereinigung aus eigener oder ihn sowelt sie nach

Anordnungen

ekanntmachung über zuckerhaltige Futter— mittel vom 25. September 1915 (Reich s⸗Gesetz bl. S. 614).

Artikel 1

Bundesrat beschlossen bat, daß der Preis, den die u überlassenden zuckerhaltigen Futter⸗ enzen nicht übersteigen darf:

für 50 Kg ohne Sack:

zu der B

Nechdem der Bezug vereinigung mittel zahlt, die na

haben die Besitzer von ju versichern und pfleg⸗ Melassefassern Der Reichè⸗

rlassen; er kann erpflichtungen auf die Besitzer richtungen ausdehnen,

für die ihr z chstehend angegebenen Gr

für nasse Schnitzel .. für Tiockenschnitzel für Zuckerschnitzel

für frische Zuckerrüben fãr getrocknete 3 für Melasse für das Kilogrammprozent

zu nehmen, elassekessel wagen und ietweise zu überlassen. zahlende Vergütung fest.

here Bestimmungen i nach dem Steffengschenꝰ

513 seben von dem Falle des 8 2 Abs. 2 Nr. 4, rarbeitet werden. haben auf Verlangen zugewilesener Melasse ibren Betriebaverhält⸗ t nicht 5 6 Platz greist, kann

bestimme ich auf Grund der 12 der Bekanntmachung über tember 1915 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 614) folgendes:

Bel Lieferung einschließlich a kg um 50 3, bei R 150 * bei getrockneten Schnitzeln.

S5 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6 Abf. 1 und der Se zuckerhaltige Futtermittel vom 25. Sep⸗ re,, n,. herzustellen, in der Lage si termittelstelle die Vergütung festsetzen.

nissen bierzu nd. Sowei

die Reichsfut

5 14 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeres Marineverwaltung und die Zentral . Einkaufs Geffl

e Futtermittel, die selbst Inkrafttreten dieser Ver⸗ fübrt sird. Alg Ausland im Sinne

ck erhöht sich der Preis für je i produkt und Nachprodukt, um üben und um 1575 beit getrockneten eis darf für das , Zucker

Sa e einschließlich bne Sack

ohzucker, Erst

bei Torfmela bei Torfmela

bei Häckselmelasse ein 50 vom Hundert Zuckergehalt braucht in Rohmelasse

br nicht bejablt zu werden; Rohmelasse unter 46 vom undert dar wiesen werden. d

b. H.

beneben ich nicht auf zuckerhaltig oder deren Robffoffe nachweile lich nach bnunng aus dem Ausland einge Vorschrift gilt nicht das besetzte Gebiet.

ö ; 15 Die LZandeszentralhe börden 6a Bestim dieser Verordnung erlassen. Sie bestimmen,

Sad .

nicht übersteigen. M

mungen zur Autzfübrung wer als höhere Ver⸗

K ten sür Ware von mittlerer Art und ö

an der Verladestelle des Gigchiümers. Bei xfris Rüben wind nur 8 tatsachliche Gewicht unter

a, ckerschnitzel nach Hundert Zacer enthalten. mäßigung des Uebernahmerreises um sehlende vom Hundert Zucker ein. . Getrocknete Schnihel und getrodnete Zuckerrüben dürfen böcz. ens j0 vom Hundert Wasser entbalten; jedes Mehr vom Hundert asserg⸗ halt berechtigt die Bezugsvereiniqung zur Minderung dez d, um 1a oder zur Forderung kostenloser Nach. rocknung.

52 Der Lieferungspflichtige hat für die Stellung von Säcken zu sorgen. Er hat nach seiner Wahl einschli lich Sack oder in Leih. säcken zu liefern. Will er in Leibsäden lisfern, o bat er dies un. verzůglich sowohl der Bezugevereinigung wie auch dem Kommunal. verbande des Empfängers mitzuteilen.

Bel Vieferung in Leib läcen ist für die eisten 14 Tage eine Ver. gütung von 10 * auf je 80 Kg Rockucker oder Zuckerfutter, von 15 Y auf je 50 kg Melassefutter und von 20 8 auf je 50 Schnltzel und getrocknete Zuckerrüben sowie für jeden folgenden W eine Vergütung von J auf je 50 Kg Robzucker, Zuckerfutter un Melassefutter oder I 3 auf je 50 kg Schnitzel und getrockna Zuckerrüben zu zahlen. ö

Sind die Säcke nicht binnen 3 Wochen zurũckgeliefert, so sind

die Verlader auch berechtigt, unter 4 jeglicher Leihgebühr du

je 50 kg Robzucker und Zucker futter, oder von 8090 3 auf je 0 kg Melassesutter, von 2 4 auf je 50 kg getrocknete Zuckerrüben und von 250 M auf je 0 kg Schnitzel

Säcke zu einem Pretse von 60 A au

in Rechnung zu stellen.

Ansprüche aus geliehenen Säcken können nur unmittelbar gegen den Kommunalverband des Empfängers, nicht gegen die Bezug⸗

vereinigung geltend gemacht werden.

58 3 Vorbehaltlich der Vorschrift des 5 8 Abs. 4 hat der Eigentũmer im Zeltpunkt des Gefahrüberganges die Mengen, die er der Bezugt⸗ vereinigung zu liefern hat, von seinen übrigen Beständen abjusondern. Er hat den Zustand, in dem sie sich befinden, durch einen von Ter Landwirsschastskam mer oder einem gleichwertigen Instltut seines Be⸗ zirks ernannten Sachverständiger, bei Rohzucker auch durch einen ver—

eidigten Dandelechemiter sestzustellen.

Befinden sich die Gegenstände in unverdorbenem Zustand, so bat der Eigentümer eine Bescheini jung des Sachverstãndigen hierüber unver⸗· züglich der Bezugsvereinigung beizubringen. Kann der Sachverständige dieseg Gutachten nickt abgeben, so ist unter seiner Aufsicht in bandelẽt⸗ suiblicher Weise Probe zu nehmen. Dlfe versiegelten Proben sind der lan wirtschafilichen Versuchsstation des Beilrks zur Feststellung der Beschaffenheit zu übersenden. Die Versuchsstatien ist jur unverzüg⸗ lichen Mitteilung des Befundes an die Bezugevereinigung zu ver⸗

anlassen. Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last.

§ 4 Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung 5, Abs. 2 und 12) beträgt für je 50 kg und jeden

angefangenen Monat bei getrockneten Schnitzeln, einschl und Melasseschnitzel bei getrockneten Zuckerrüben . bei Zucker und getrockneten Zuckerrüben... bei Melasse..... .

35 . Die Vergütung für Melassekesselwagen darf 3 4, für Melasse⸗

fässer 9 für den Tag nicht äbersteigen (8 12, Abs. 2.

Für Fässer, die nicht binnen einem Monat zuröckaeliefert sind, darf der Verlader auch Bezahlung mit 5 ( für das Faß verlangen.

Die Leihgebühr fällt in diesm Falle fort. Artikel II.

Auf Grund von 5 189 Satz 2 der Bekanntmechung über zucker⸗ baltige Futtermittel vom 265. September 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 614) bewillige ich die Lieferung von Zuckerrüben an Rübenkraut⸗

fabrlken zur Herstellung von Rübenkraut. Berlin, den 25. September 1915. Der Reichskanzer (Reichsamt des Innerm. J. A.: Kautz.

Bekanntmachung über den Kleinhandel mit Kerzen. Vom 25. September 1915.

Auf Grund des 5 11 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 Reichs⸗Gesetzbl.

S. 499) hat der Bundesrat beschlossen:

Packungen mit Kerzen dürfen im Einzelverkehre bis auf weiteres in' anderen als den in sz 1 bis 3 der Bekannt⸗ machung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Kerzen, vom 4. Dezember 1901 Reichs⸗Gesetzbl. S. 494) vor⸗ geschriebenen Gewichtsmengen gewerbsmäßig verkauft oder feil⸗

gehalten werden.

Diese Bestimmnng tritt mit dem Tage der Verkündung

in Kraft. Berlin, den 25. September 1915.

Der Stellvertreter des Neichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Bundesrat auf Grund der Vorschristen vom 1. April 1876 unter Ziffer 3, 2 Abs. 2 zu 5 10 des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen in der Fassung der Kaiserlichen Verordnung vom 29. Dezember 1996 Reichs⸗Gesetzbl. 1907 S. 5) in seiner Sitzung vom 25. September 1915 die nach⸗ stehend veröffentlichte Verordnung, betreffend Aenderung der Vergütungssätze für Naturalverpflegumg während der

Dauer des Krieges, erlassen hat. Berlin, den 23. September 1915.

Der i er, . J. A.: Gallen kamp.

Verordnung,

betreffend Aenderung der Vergütungs sätze für Natu ral⸗

verpflegung während der Dauer des Krieges.

§51 Die Vergũtungkesaͤtze für Natuͤralverpflegung sowohl für Offijiere, San slätsoffiziere und obere Becmte, als auch für Mannschaften und linterbeamie werden für die Dauer des Krieges, verteilt auf dle

einzelnen Mahlzeiten, wie folgt festgesctzt: ö. mit Brot obne Brot a. für die volle Tageekost. 1,50 4 1,35 6, b.. Mittage kost , 0.67 . 6 0,62 , 9.5. /d. Morgenkost. 8

52 Die Verordnung tüitt mit dem Tage lhrer Verkündung in Krast.

(nach Wahl der Bezugevereinigung

. Gortsetzung aus dem Hauptblatt) Oe fterreich⸗Ungarn.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheilen Varon Burian hat dem amerikanischen Botschafter in Wien saut Meldung des ‚W. T. B.“ die folgende, vom 24. d. M. datierte Note überreichen lassen:

Der Unterʒeichnete hat die Ehre gehabt, die sehr geschätzte Note vom 15. August d. J. zu erhalten, mit der es Seiner Exzellenz dem Hern außerordentlichen und bevoll mächtigten Botschafter

' Pereinigten Staaten von Amerika Frederic Cæurtland Penfield gefällig war, die Stellung zu kennzeichnen, welche die Regierung ker Vereänigten Staaten von Amerika gegenüber den ron der k. und k. Regierung in der Frage der Lieferung von Kriegsbedarf an Großbritannien., und dessen Verbündete ver⸗ fwetenen Standpunkt einnimmt. Die Darlegungen, welche das Washingtoner Kabinett dieser Frage gewidmet hat, lassen die ver⸗ scköedenen Gesichtspunkte erkennen, die für die m in der Angelegenheit maßgebend sind, und die es ihr nach ihrer Meinung ver⸗ wehren, den von der k. und k. Regierung geltend gemachten Anschauun⸗ gen Rechnung zu tragen. So sehr es sich auch die k. und k. Regierung hat ange leg sein lassen, die vom Washingtoner Kabinett ins Treffen geführten Momente einge hend zu prüfen, so vermag gleichwohl deren forgfältigste Wägung und Wertung sie zu einem Abgehen von dem Standpunkt nicht zu bestimmen, wie er in der Rote vom 29. Juni d. J. auseinandergesetzt erscheint.

Die Ausführungen der Bundesregierung beruhen zum großen Teil auf der nicht zutreffenden Voraussetzung, als hätte die k. und k. Re⸗ gierung die in Artikel 7 der V. und der XIII. Haager Konvention den Angehörigen neutraler Mächte eingeräumte Be⸗ fugnis, den Kriegführenden Konterbande zu liefern, überhaupt in Abrede gestellt, während dech die rorerwähnte Note der k. und k. Regierung ausdrücklich besagt hatte, daß der Wortlaut aber auch nur dieser der bezogenen Bestimmung der Bundesregierung eine formale Hand⸗ habe zur Duldung des von ihren Bürgern gegenwärtig betriebenen Handels mit Kriegsmaterial biete. Der F. und k. Regie rung lag selbst⸗ verständlich fern, dem Washingtoner Kabinett ein Abgehen von einem geltenden Vertrag anzusinnen, sie wies nur darauf hin, daß nach ihrem Dafürhalten jener Bestimmung nicht eine Auslegung gegeben werden sollte, die mit dem Grundgedanken und den obersten Gnundsätzen des Reutralitäts rechtes in Widerspruch geriete. Allerdings entsteht aus der fortschreitenden Kodifizterung des Völkerrechts die Gefahr, daß die in schriftlichen Vereinbarungen niedergelegten Rechtssätze als das Um und Auf des Völkerrechts angesehen und darüber dessen allgemeine Grundgedanken, soweit sie noch nicht in Staatsverträgen ausdrücklich fixiert worden sind, übersehen werden. Disẽser Möglichkeit sollte jedoch gerade in Bezug guf die Materie des Neutralitätsrechtes vorgebeugt werden, und in diesem Sinne erscheint im Préambule der XIII. Haager Konventron (2. und 3. Absatz) betont, daß die Stipulationen dieses Abkommens lediglich Fragmente darstellen, die nicht allen Umständen, wie fie sich in der Praxis ergeben können, Rechnung tragen und ihr Korrektid bezw. Ergänzung finden in den allgemeinen Prinzipien des

sich Oesterreich⸗Ungarn

maternal aus deren Gebäet zu bezieh

neutrale Macht ihren Untertanen

Gegenständen mit den Feinden der Mona

und k. Regierung niemals vorgeschwebt. Nur dagegen wan tze sie sich, daß das Wirtschaftsleben der Vereinigten Staaten durch Schaffung neuer und Erweiterung bestehender Betriebe dem Zweck der Erzeugung und der Ausfuhr von Kriegsbedarf in weite stem Umfange dienstbar gemacht und auf solche Art so⸗ zu sagen m il itaräösiert wurde, wenn es gestattet ist, dieses viel mißbrauchte Wont hier zu verwenden. In dieser Konzentration fo vieler Kräfte auf das eine Ziel, die Lieferung von Kriegsbedarf, rrelche, wenn auch nicht der Absicht nach, so doch tatsächlich eine wirk⸗ same Unterstützung einer der Kriegsparteien zuy Folge hat, was umso auffälliger in die Erscheinung tritt, als der anderen Kriegspartei aus den Vereinigten Staaten nicht einmal solche Waren geliefert werden, die nicht Konterbande bilden, ist aber auch ein „fait nouveau“ gelegen, durch welches den Hinweis auf vermeintliche Präzedenzfälle in anderen Kriegen entkräftet wird. Die Par allele mit früheren Kriegen versagt umsomehr, als dies stets nur Kriege zwischen zwei einzelnen Mächten oder doch zwischen Gruppen wenig zahlreicher

8

Mächte waren. Unter diesen Voraussetzung war es möglich, daß, wenn

zus einem neutralen Land Kriegsmaterial nur an eine Kriegepartei

geliefert wurde, deren Gegner sich an andere Neutrale wenden konnte. Im gegenwärtigen Krieg aber sind die Vereinigten Staaten von Amerika die einzige Macht, welche für solche Lieferungen füglich in Betracht kommen kann. Auch dadurch gewinnt also die Ausfuhr von Kriegsbedarf aus der Union, wie sie jetzt betrieben wird, eine ganz andere Bedeutung als der Export von Kontenbande jemals vorher haben konnte. Da alle diese unterscheidenden Momente erst im Verlauf des Kröcks in voller Deutlichkeit hervorgetreten sind, glaubt die öster⸗ reichisch⸗ ungarische Regierung sich zu der Auffassung berechtigt, daß in ihnen im Sinne des letzten Absatzes des Préambule zur XIII. Kon⸗ vention eine himreichendẽ Begründung für die Aenderung der Nonmen gelegen wäre, die in den Vereinigten Staaten bisher in Geltung sind. Ireifel los gehört die volle und strenge Unpamteilichkeit, wie sie vom Washingtoner Kabinett angestrebt wird, und damit due Enthaltung von jeder direkten und indirekten Unterstützung und Förderung einer Kriegs⸗ partei jedenfalls auch zu den Rechten eines neutralen Staates. Zeigt die Erfahrung, daß ein Embargo irpgendwelcher Art zu diesem Zweck im Verlauf eines Krieges n ötig wird, dann ist diese Macht berechtigt, ihre bisherige Neutralitäts⸗ praxis zu ändern. Auf der anderen Seite stellt sich der gegen⸗ wärtige, von allen bisherigen völlig verschiedene Fall als ein Novum dar, welches sich, wie schon angedeutet, der Subsumierung unter den zitierten Artikel 7 entzieht und daher nicht anders denn als ein „eas non prévu“ betrachtet werden kann, welcher im Sinne des Préambule der XIII. Konvention (Absatz 3) nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechles, wie fie im vorstehenden entwickelt wunden, zu be⸗ urteilen kommt.

Auch die von der k. und k. Regierung in Ansehung der Zufuhr von Lebensmitteln und Rohstoffen gemachte Anregung ging nicht von der Idee aus, als wäre eine neutrale Regierung verpflichtet, die von einer Kriegspartei über die andere erlangten Vorteile durch ein Non= jntercurze Spstem mit jener Partei zu kompensieren. Die er⸗ wähnte Anregung galt, wie aus der Note vom 29, Juni d. J. her⸗ vorgeht, lediglich dem Zwecke, dem Washingtoner Kabinett, welches sich' darauf berufen hatte, daß es den Vereinigten Stagten bon Amerika infolge der Kriegslage un mögl ich sei, mit den Zen⸗—

89 Knaypschafts f die Knappscha

D Die ge srige Wien liche Verordnung vom 16. d. der Bestimmunge 18. Juli 1889 au wärtigen Kriege dem Deutschen Reiche

bar Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche

die damit bewirkte vollständige Gleichste schaftsmitg lieder Staatsangehörigkeit soll die dehnung der über die Bestimmungen schaftsgesetzes hinaus ge Knappschaftsgesetzes vom 26. Mär Bergbauen vor Kriegsausbruch be mehr zur Kriegsdienstleistung eingerũcklen Knaꝝyrsch österreichischer Staatsangehörigkeit geschaffen werden.

in der Sand Möglic keit ie maritimen Erfolge

Handel zwischen Nichtkonterbande⸗ n die von den

kralmächten Handel zn treiben, darzutun, daß es ter Bundesregierung liege, eine s Tatsächlich sind es ja nicht d

zu eröffnen. J sen Verbünde fer, welche den

ritanniens und des Amerika und Sesterreich⸗Ungarn, wenigstens soweit raren in Befracht kommen, aufhören machten, sonder Ententestaaten getroffenen rechtswidrig men, welche, wie der k. und k. Regierung nich ist, auch von der Unjonsr betrachtet werden. i

llung der Knapp⸗ deutscher etzung für die Aus⸗ des allgemeinen Kr henden Begünstigungen des z 1915 auf die be

chäftigt 9

bekannt geblieben

egierung als rechtswidrig oͤster reichischer k und k. Regierung bestreitet t ihren Anschauungen

asbingtoner Kabinet Vereinigten Staaten von

dadurch die Stellung der n Kriegspartelen auf dem Gebiete des seichartige werden würde, als sie k. und k. Regierung um len Macht unter dem tigt anerkannte

nung trüge, Amerika zu den beide verkehrs eine weniger ung Daraus scheint aber der en eine von einer neutra alität etwa auch sonst als berech ls es sicherli tts nicht zu den Au llung zu den beiden Krie falls eine solche

emesenen und

ein Argument geg ichtspunkte der Neutr lnregung abgeleitet werden zu k cauung des Washingtoner Kabine neutralen Staates gehört, seine Ste artig zu gestalten, oder, keinen Umständen daran zu rühren.

Aufgaben eines Rücktritisgesuch Admirals Vidale italienische Blätter, mehr als Obgleich die Krankhei

möglichst ungleich artigkeit besteht, unter der Annahme der Unionsregierung, die Ausfuhr von nition verstoße nach der Meinung der k. und k. den letzten Absatz des Pisa werden, daß die k. und k. übermäßige Aus

Marineministers, Zu der Demission berichten Marineminister seit in Genua sei. schweren Charakter trage, Wochen länger von Rom richtig gehalten, seinen staatssekretär der Marine habe se sei jedoch auf Wunsch des Minis vorlaufig das Marineportefeuille überne:: Amte verblieben. ;

Rom ist vorgestern ein Ministerrat einberusen ich nach dem „Secolo“ d der Haltung Italiens dazu befassen

= Von durchaus glaubwürdiger Seite erfährt die „Neue daß Itallen demnächst eine neue Klass Das Aufgebot wird erlassen, die Mann⸗ Winters oder Anfang des

Die Maßnahme ist eine Von dem Aufgebot

Gegenüber angenommen.

Waffen und Mu⸗ Regierung gegen mbule zur XIII. Konvention, d Regierung ihre Stellungne Kriegsbedarf, wie bereits Absatz dieses Prsambule gründete. war im Zusammenhang mit der timen Abschließung Oesterreich⸗Ungarns von dem ame gedacht und sollte zeigen, daß die Unionsregierung Grunde zur Erlassung eines Ausfuhrverbotes auf legislativem berechtigt wäre.

Wenn die Regierung der Vereinigten St zum Ausdruck bringen will, es führenden Macht nehmen, wenn es sich um die Wah Rechtes eines neutralen Staates handelt, s daraus, daß das Washingtoner Kabinett den bezo pielleicht etwas zu restriktiv höchst persönliche Rechte, deren Wahrneb k. und k. Regierung selbstverständlich dem eigenen tralen Staates überlassen bleiben muß. Der besagte wie aus dem Bericht erhellt, f Renault dem Plenum der Haa (deuxieme conf. tome I. p. 328), den Fall der W und es kann daher einem Kriegführenden sprochen werden, unter Berufung auf d heranzutreten, wenn die

krank und i t durchaus keinen

müsse der Minister sich noch einige fernhalten. Er habe es deshalb für Auch der Unter⸗ in Abschiedsgesuch eingereicht, terpräsi denten Salandra, der men habe, noch im

oben dargetan, Die Berufung Frage der illegi⸗ chen Markt schon aus diesem

; Abschied zu nehmen. auf den letzten Absatz

aaten, wie es scheint, fehle der Regierung einer krieg⸗ die Legitimation, das hrung oder die Ausübung eines o erklärt sich dies wohl genen letzten Absatz dahin auslegt, als beziehe er sich nur auf hmung auch nach Ansicht der Ermessen des neu⸗ Absatz hat jedoch, den der französische Delegierte Herr er Konferenz über die XIII. Konvention intern. de la Paix, actes et doc. ahrung der Neutralität im Auge, Befugnis nicht abge⸗ je erwähnte Stelle an eine Frage der Wahrung der faates den Rechtskreis des Kriegführenden

ausschließlich mit der Balkanlage un

Zürcher Zeitung“, einberufen werde. schaften werden aber erst Ende des Frühlings 1916 einzurücken haben. arischen Mobilisierung. Teil der dritten Kategorie betroffen.

Barz ilai

Folge der bulg wird ein großer erstattet hat in Gegenwart des der Minister Grippo und Riccio Vertreter von Ve⸗ Personen im Theater San Carlo te politische Rede

W T. B. meldet, Tie Versammlung

Ministerpräsidenten Salandra, sowie zahlreicher und Tausender in Neapel seine mit Spannung erwarte

Abgeordneter, Senatoren.

neutrale R Rechte des neutralen S

Minister betonte, wle habe den Zweck zu bestätigen, daß de bevor nicht das Martyrium Staatsangehörige seien, ein teidlgung günstleere Gren Geschichte des Bündnisses mit Oest und aufrecht erhalten worden sei, nicht zum für gemeinsame Ziele, sondern um unheil und verhängnisvolle Zuf as Band erträg ht, es unerträglich zu gestalten. die Vorbereitungen für eine Einverleibung Bosniens, Hobenloheschen Verordnungen, Gefühle, die planmäßige Unter und erklärte, Frelherr bon Gonrad habe Grzberzog Franz Ferdinand d vernichten müsse. daß Graf Berchtold den Ernst des kannt, aber veisichert habe, es han bares Uebel. Die Armeejei ung habe gestanden, staliener vernichten aus den böchlten strategischen um nicht unsichere Elemente in der Flan mal Desterreich⸗ Ungarn Ita Vorhereitungen

scs ein deutsch⸗italtenischer Syrachfüh reichisch⸗ungarischen Armee bei einem Stempel des Milttãrkommandoz in Grai. Ungarn in der Balkanpol Der Redner legte eingehend dar, wirtschaftiich abge pertt habe, um den g chen Handel nach dem halbinsek zu leiten und auf ie verkehr mit dem Orient zu unterbinden. willigung Englands hätte, habe Desterreich Ungain die bens anfpracht und Deutschland Vertrau entfandt, die unter dem Vorwande, dag Gebiet zu erwerben suchttn, Deutschland mit Erzeugnissen und mit eine wirkliche Durchdringung ode In zwölf Jahren sei die 1970,90, die italieniiche E

t die k. und k. Regierung den Aus⸗ esichtspunkte dargelegt sind, welche es bweislich erscheinen lassen, im gegen⸗ keine Schranken zu

Mit lebhaftem Interesse is führungen gefolgt, worin die G dem Washingtoner Kabinett una der Ausfuhr von Kriegsmaterial och die Hoffnung nicht auf, der Zustimmung der enn fie bemerkt., daß diesen Gesichts⸗ auf die Beurteilung seits ununtersucht riegsbedarf in

r Krieg nicht beendigt werde, schen Brüder, die österreichtsche Ende habe und Italien für seine Ver- Barzilat schilderte die das abgeschlossen Zwecke des Zusammenwirkens bare Gegensätze zu erstideen uschiehen Italten habe ver- lich zu machen, Desterreich. Ungarn aber habe

Der Redner erinnerte an eg an der Grenze, an die ahnprojekte auf dem Balkan,

die brütale Mißachtung italienischer dräckung der Ilaliener in der Monarchie, in eberemfttmmung mit dem ung gebabt, daß man Italien bniz der Zusammentunft in Ab Problems der dle sich um ein unheil man müsse die Reichs Gründen, nämlich, haben, wenn ein⸗ 1 Krieg erkläre. Desterreich Ungarns gegen Gebrauch in der öster⸗ Ehnmar sch nach Italien mit dem Gleichzeitig babe Oesterreich⸗ ien Stellung genommen. Mngarn Italien nzen deutschen, österreichtichen fitteln ere über die Balkan den jtalienischen Handelg⸗ Als Italien mit Ein Adalia erhalten chdarte Zore fär si zianer der Deutschen Bank land wirtschaftliche Maschinen zu durch das die Eisendahnlinte mit Kaplta ien, Menschen überichwemmt, um r friedliche Kolom deutsche Einfuhr nach Italien um nur um 46 ge⸗ affe also auf die

der italien wärtigen Krieg Sie gibt jed Bundesregierung zu begegnen, we punkten rein praktischer Nat ker Rechtslage nicht zukommt, wobej es ie Tatsache, daß die Erzeugung von K Staaten einen so ungeheuren Umfang tten würde, doß die Vereinigten Staaten, dieser Produktion, Menschenkraft, gegeben sind, im Falle,

zen erlangt habe. erreich Ungarn, ur irgendein Einfluß bleiben muß, ob d usammenstéße hinauszu Vereinigten konnte, nicht den Schluß gesta alle Vorbedingungen Naturschätze und Kapita st Krieg zu si der Bürger noch steigerte, auf den Ausland nicht angewiesen wäre. Im einzelnen möchte die k. und k. Regier Bei Anführung der vom

n Angrifftkri l, in überreichem Maße als sie selb ihren hätten und die eigene Sache die Bezug auf Kriegsmaterial aus dem

ung noch folgendes bei⸗ ie Ueberzeug Washingtoner Kabinett nzfälle, welche jedoch, wie schon erwähnt, rmögen, unterstreicht die Bun⸗ en Verlauf sich

zufügen sich erlauben: angerufenen Präzede che nicht anerkannt zu werden ve aus dem Burenkrieg, in dess ierung der einen Kriegspartei ergeben Eine derartige Analogie kann aber in weil Großbritannien damals ein rechtswidrigen Maßnahmen des at und in der Behinde⸗ die Unionsregierung Isolierung gewiß nicht gesehen daß die Ausfuhr Burenkrieg, gl fuhr überhaupt stattfand, die Was die Berufung deutschen

staliener aner desregierung das Beispiel eine analoge kommerzielle Isol habe wie im jetzigen Kriege.

Wahrheit kaum erblickt werden, Handelsverbot, wie es Londoner Kabinetts darste rung der Zufuhr von Waffen un Erwähnung tut, eine zu werden veymag, ganz z von Kriegsmaterial aus in anderen Kriegen, wo eine so züberschritten hat. t angeführten anlangt, so ist ihr ebenso wie den daran der Boden wohl dadurch entzogen, daß, wie der rweile gewiß bekannt geworden ist, Herr zrung eingelegt hat, eine Stelle Seekrieg zugunsten der t zu sehen. Im übrigen lbstverständlich, daß ein er Absicht erlassen darf, selbstverständlich kann uhrverbot, welches ein Sta hauptet werden, es sei artei zu benachteiligen. Die elche von der Verpro⸗ beruhen augen⸗

die jetzigen llen, nicht erlassen h d Munition, deren kommerzielle u geschweigen der Tatsache, sterreich⸗Unge

itik offen gegen Ita daß Deslerreich Grenze der Zulässigkeit niemal und ungaris Wasphingtoner Schriftstel ler knüpften Konklusionen Bundes vegierung Einicke selbst öff seiner Abhan Haltung des hält es auch di neutraler Staa

eine Eisenbahnkenzessien in

entlich dagegen Verwa dlung über die Neutralität im Wafhingtoner Kabinetts verwerte E k. und k. Regierung für se ein Ausfuhrverbot nicht in d einer der Kriegsparteien zu schaden. aber von einem Ausf seiner Neut dies in der Erörterungen viantie rung von Krieg scheinlich auf einem Mißperständnis. bot der Lieferung von Kriegsschiffen un rungen an Kriegsschiff kreten Fall im Auge, XIII. Haager Konvention ausgesprochenen

Der Unterzeichner hat die Ehre, sich amerikanischen Botschafters tehenden freundschaf

führen mußte. babe Italien nicht

sierung zu er⸗

infuhr in Deutschland Die industrielle Befreiung Italiens m sche Befreiung folgen. . Ils die Balkankriege die Oo Landerwerb zunichte machten, habe dieses Gewalt yl? Der Versuch, gegen Serbien loszu Oktober 1913 vereitelt babe, gehöre die Vorbereitung des Krieges von langer bereitung trete noch klarer Reglerung in diesen Tagen

Botschafters liensschen Botschafter Marchese 1914, die nach den Absichten Wangenheim Charakter baben sollte. offensichtlich politisch und der Art schon vor der Ueberreichung der Serblen gewußt habe, daß diele unvdermeldlich machen werde. buch? Wir waren uns wohl darüber klar, reich · Ungarns gegen S Das genüge, Dffensivkrieg jwischen den 3 Nach den Grundlagen des Dr wirkung oder zur Neutralität ei

ralität erlassen würde, niemals bel Absicht geschehen, eine Kriegsp er Bundesregierung endlich, w zschiffen handeln, Bei dem Hinweis auf das Ver⸗ d das Verbot gewisser Liefe⸗ Regierung nicht einen kon⸗ 19 und 20 der

ffnungen Desterreich Ungarng auf ne ausgearbeitet. talien Juli bis und enthũlle Die se Vor- italienischen

schlagen, den J der Geschichte an Band her. hervor durch bekannt gewordene Aeußerung des von Wangen heim gegenüber

chiffe hatte die k. t sondern die in den Artikeln 8,

an die Gefälligkeit Seiner mit der ergebensten tlichen Ausführungen, stellung der Rechtslage, wie s nter Bedacht⸗ Momente ab⸗ if telegraphischem gleich auch diesen Botschafter

Exzellenz des Herrn Bitte zu wenden, von den vors welche lediglich bestimmt in der Noble vom 29. Juni l. nahme auf die von der schließend zu ergänz Wege Mitteilung ma um Seiner Exzellenz d druck seiner ausgezeichnetsten Hochachtung

3 anscheinend vertraulichen Wengenbeims sel jedech gewesen, daz Garront daraufbin sierreichisch - ungarichen Note an Natur nach den Krieg its sage das 235 *— Weiß

sind, die e,. . J. gekennzeichnet war, u ĩ ö Bundesregierung vorgebrachten Diele nn en, dem Washingtoner Kabinett ar chen zu wollen, und benützt zu em Herrn amerikanischen zu erneuern. Burian m. p. zereinigten Staaten in ufolge beauftragt worden, chen Regierung unumwunden zu er= n Staaten auf ihrem Ersuchen der eichisch-ungarischen d daß die Gewährung eines

Note ibrer

tervention Rißlae ds bervorru fubr Barzuüial fort, um fenzustellen, daß ein ntralmächten verabredet worden Jei. eibundvertrags wãre ig unter der laren

esen. Es habe

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Der Botschafter der Wien ist dem „Reuterschen Bureau der österreichisch⸗ ungaris klären, daß die Vereinigte Abberufung 6 schafters Dum ba bestehen un

Urlaubs nicht genüge.

Das Amtsblatt veröffe die Einlieferung von Messing, Bronze un wird. Zugleich werden für die ein

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feine dolle, un- An dem Tage, da 2

nitlicht eine Verordnung, wonach Gegenständen aus Kupfer, zwecke angeordnet t, die als Ersatz hlt werden. schmiedeten Eisen⸗ fer⸗ und Messing⸗ erordnung ordnet samten Maisernte dieses

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