1915 / 232 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Oct 1915 18:00:01 GMT) scan diff

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Koniglich Preußischer S

Ber Kemugapreis beträgt vierteljährlich 8 M 40 4. Alle Nostanstalten nehmen Gestellung an; für Gerlin außer

taatsanzeiger.

den Nostanstalten und Zeitungaspeditenren für Selbstahholer

auch die Erpedition sw. 48, Wilhelmstraße Nr. 22.

Einzelne Rum mern ko sten 25 3.

M 232.

Inhalt des amtlichen Teiles: Drdensverlelhungen ꝛc.

Dentsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend 3 von Schlafdecken, Haardecken und Pferdedecken Woilachs).

Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung viehseuchenpolizei⸗ licher Anordnungen.

Bekanntmachungen des Ministeriums für Elsaß⸗Lothringen, be⸗ treffend die zwangsweise Verwaltung französischer bezw. russischer Unternehmungen.

Königreich Preußen.

Ernennungen. Charakterverleihungen. Standes erhõhungen und sonstige Personalveränderungen.

Mitteilung über die Zusammensetzung der Prüfungs kommission. für Archivaspiranten in Berlin für die Jahre 191518.

Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabenpflichtigen Reinertrag der Kreis Altenger Schmalspureisenbahnen.

Tagesordnung für die nächste Sitzung des Bezirkseisenbahnrats für die Eisenbahndirektionsbezirke Erfurt und Halle in Erfurt.

Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten landes⸗ herrlichen Erlasse, Urkunden usw.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Dompropst, Prälaten Dr. Berlage in Cöln die Brillanten zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Stern und der Königlichen Krone,

dem Reichsgerichtsrat a. D. Dr. Dürin ger in Leipzig den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Nektor a. D. Richter in Charlottenburg⸗Westend den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Seminardirektor, Schulrat Dr. Schmitz in Brühl, Lanbkreis Cöln, den Adler der Ritter des Königlichen Haus⸗ ordens von Hohenzollern,

den Lehrern Nöthen in Willich, Landkreis Crefeld, und Peters in Gartow, Kreis Ruppin, und dem Lehrer a. D. Oldiges in Meppen den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem Schiffszimmermann Seemann in Frauendorf, Kreis Randow, und dem Gutstzarbeiter Trippler in Erxleben, Kreis Neuhaldensleben, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem Unteroffizier der Reserve Benscheidt bei einer Reservefuhrparkkolonne und dem Ersatzreservisten, Bäcker Boll⸗ höfer bei einer Reservebäckereikolonne die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

dem Staatssekretär des Innern und Vizepräsidenten des Staats ministeriums, Staats minister Dr. Delbrück die Erlaubnis zur Anlegung der von Seiner Majestät dem König von

Sachsen ihm verliehenen silbernen Krone zum goldenen Stern

des Großkreuzes des Albrechtsordens mit dem dunklen schmal⸗ geränderten Bande zu erteilen.

Deuntsches Reich.

Bekanntmachung,

betreffend Beschlagnahme von Schlafdecken, Haar⸗ decken und Pferdedecken (Woilachs).

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund der Be⸗ kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom W. Juni 1915 (RGB. S. 357 ff.) hiermit zur allgemeinen Kenninis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwider⸗ handlung gegen diese Bekanntmachung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach S 6 der Bekanntmachung über bie Sicherstellung von Kriegs⸗ bedarf“) bestraft wird.

) 5.6. Mit Gefängnis big zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Marf wird, sosern nicht nach allgemeinen Straf⸗ gesetzen höhere Strafen verwirtt sind, bestraft:

I) wer unbefugt elnen beschlagnabmten Gegenstand beiseite⸗ schafft, beschädigt oder jerslört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein andere Veraͤu ßerungo⸗ oder Erwerbsgeschaͤft über ibn abschlißt;

2) wer der Verpflichtung, die be g e e bmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu bebändein, zuwiderhandelt;

3) wer den nach 55 erlassenen Aus führungs bestimmungen zuwiderhandelt. .

Anzeigenprein für den Naum einer 5 gespaltenen Einheits- zeile 30 3, einer 3 gespaltenen Einheits zeile 50 J.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs und Ktaataameigers Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Berlin, Freitag, den 1. Oftober, Abends.

5 1. Inkrafttreten. Dle Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2. Beschlagnahmte Gegenstände.

Hiermit werden sämtliche Vorräte an Decken und Dedenstoffen beschlagnahmt, gleichgültig, ob sie bereits fertig hergestellt oder noch in der HDerstellung befindlich sind, oder ob sie künftig noch hergestellt werden, und zwar:

1) Schlafdecken aus Wolle, .

2) Schlafdecken aus Wolle gemischt mit Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen,

) Schlafdecken aus Baumwolle,

4) Haardecken,

5) Pferdedecken (Woilachg),

6) Degeenstoffe und nicht abgepaßte Deckenstücke.

Nicht beschlagnahmt sind:

a. gebrauchte Decken,

b. Deden zu 1—4, die nicht ein Mindestgewicht von 1250 g sowie eine Mindestgröße von 180. 130 em (d. h. Mindestlänge von 180 und Mindestbreite von 1390 em) haben,

& Tischdecken, sogenannte Bettdecken ( h. Tagegüberdecken od er Steppdecken), Divandecken, Kommodendecken, Wandbehänge, Decken mit Fransen (sogenannte Reisedecken)

d. Filzdecken (im Filzverfahren hergestellte Decken),

e. die am Tage des Inkrafttreteng dieser Betanntmachung vor⸗ 1 Vortäte Mindeslvorrãte) derselben Person, die geringer

nd als: aa 100 Stück von einer einzigen Qualität oder bb. 300 Stück von sämtlichen der Beichlagnahme unterliegenden Deckenqualltäten insgefamt, gleichgültig, wieviel von einer einzigen Qualität vorhanden sid. cc. 200 m Decken stoff einer einzigen Qualität, gleichgültig, welche Brette und welcheg Gerecht ve Stuck, baben

Dagegen sind sämtliche in der Herstellung befindlichen und lünftig berzustellenden Decken und Deckenstoffe beschlagnahmt, ganz gleichzültig in welchen Mengen, Größen und Gewichten sie hber⸗ gestellt werden, und zwar in dem Augenblick, wo sie abgewebt den Webstuhl verlassen.

83.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ift und rechtggeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechts- geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangevollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Webstoffmeldeamts der Kriegs⸗ Robstoff Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums in Berlin 8W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, erfolgen.

Die Fertigstellung der noch nicht fertiggestellten (nach 8 2 be⸗ schlagnahmten) Decken und Deckenstoffe ist erlaubt.

Dle Mengen von Decken, die vor der Verkündung dieser Be lanntmachung von einer deutschen Milstär— oder Marinebehörde unmittelbar oder mittelbar in Austrag gegeben oder gekauft, aber noch nicht abgeliefert sind, dürfen trotz der Beschlagnahme abgeliefert werden unter der Bedingung, daß von jeder einzelnen Ablieferung dem Webstoff meldeamt brieflich Kenntnis gegeben wird.

Die Mengen von Decken, deren Herstellung die Königliche Feld— zeugmeisterei in Berlin oder das Bekleldungs. Beschaffungẽ amt in Berlin nach der Verkündung dieser . unmittelbar in Auftrag geben, können an die von der bestellenden Behörde bezeichneten Stellen ohne weiteres abgeliefert werden. Alle von einer Militär⸗ behörde zurückgewtesenen Becken fallen durch die Zurüdweisung unter die Beschlagnahmebestimmung.

§ 4.

Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände.

Die Besitzer der beschlaanahmten Gegenstände sind verpflichtet, lese bis auf weiteres zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

Ein Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegenstände darf nur mit Einwilligung des Webstoffmeldeamtes erfolgen.

§5. Nachweis von früberen Veränderungen im Besitz stande der beschlagnahmten Gegenstände.

Soweit in den Eigentumg⸗ Decken seit ihrer Nr. W. 1. 734 /8. 15. änderung eingetreten ist, soll

§6. Eigentumsübertragung.

Das Webstoffmeldeamt der Kriegs Rohstoff Abteilung des Königlich preußischen Kriegsministerims wird ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnohmten Gegenständen gemäß f 1, der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf die von ihm zu bezelchnenden Personen zu übertragen. .

§ 7.

Anfragen und Anträge:

Alle Anfragen und Anträge, die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind an dag Webstoffmeldeamt der Kriegs. Robstoff Abteilung des König⸗ lichen Kriegsministerlums, Berlin 8w. 18, Verlängerte DVedemannstraße 11, zu richten.

‚.

Die Fragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen: Betrifft Beschlagnahme !).

K den 30. September , m. den 30. September Königlich yrenßisches Kriegs Königlich bayerisches Kriegs—

ministerium. ministerium. von Wandel. Kreß von Kressenstein.

Dresden, den 30. September Stuttgart, den 30. September 915. 1915. Königlich sächsisches Kriegs⸗ Königlich württembergisches

ministerium. Kriegsministerium. von Wilsdorf. von Marchtaler.

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Bekanntmachung,

betreffend die Aufhebung vie hseuchenpolizeilicher Anordnungen.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten werden die nachbezeichneten Anordnungen mit dem heutigen Tage wieder aufgehoben:

1) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betreffend die Kontrolle der Rindviehbestände im zollgesetzlichen Grenzbezirk des Regierungsbezirks Aachen, vom 39. September 1913 (Amtsblatt Seite 327);

2) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betreffend die Kontrolle der Schweinebestände im Kreise Malmedy, vom 25. Juni 1914 (Amteblatt Seite 249).

Aachen, den 18. September 1915.

Der Regierungspräsident. V.: Busenitz.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGB. S. 487) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden:

130. Liste.

Ländlicher Grundbesitz. Kreis Metz -Land. Gemeinde Saulny.

33,89 ha Wald des Karl Alfred Bollemont (Verwalter: Forstmeister Schroeder in Metz).

Gemeinde Novsant.

6,19 ha Wald der Ehefrau Georg Johann de Ser geb. Chasstnot und des Marie Albert de Turgy d Estrseg in St. Brien (Ver⸗ walter: derselbe).

Straßburg, den 25. September 1915. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. V.: Cro nau.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom 26, November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 4. März 1915 RGBl. S. 133) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden:

131. Liste.

Kreis Straßburg⸗Stadt. (XVI. Nachtrag verzeichnis.) A. Gewerbliche Unternehmungen. Gemeinde Straßburg.

Photographiesalon Lipaty, Straßburg, Gewerbslauben 4 (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. Hertzer, hier).

Straßburg, den 25. September 1915. Ministerium für Elsaß⸗-Lothringen. Abteilung des Innern. J. V.: Cronau.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Direktor des Magdalenen⸗Gymnastums in Breslau Dr. Max Cons bruch zum Provinzialschulrat und

den bisherigen ordentlichen wee or Dr. Adolf Win daus in Innsbruck zum ordentlichen Profeffor in der philosophischen Fakultät der Universität in Göttingen zu ernennen sowie

dem Direktor des Gymnastums in Brieg heodo Matschky bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Studienrat zu verleihen.