bem 21. Janvar 1915 (Relchz Gesetz'l. S. 25) und vom 23. Sep- lember 1915 (Reiche ⸗ Gesetzbl S 36 d ; ö
äs anstait durch die Gemeinden und Kommunaglverbände durch deren Vorstand erfolgen. Ste bestimmen, wer als Kommunalverband, alt Gemeinde sehen ist.
hörden sind befugt, Ausnahmen zuzulassen.
an den Verbraucher.
Der YNeichekanzler benimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
57 Dle Landes jentralbehsrden eriassen die Bestlmmungen zur Aug. brung des § 3. Sie tönnen anordnen, daß die Festsetzungen nach
oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anzu⸗.
Die Landeszentralbebärden oder die von ihnen bezeichneten Be⸗
§8 8 Als Klein handel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf
2 89 Deese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
einer Aenderung zur Verordnung vom 14. Oktober 1915 Reichs⸗Gesetzbl. S. 671) über das Verbot des Anstreichens mit Farben aus Bleiweiß und Leinöl.
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
a ö. S. 671) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
Bekanntmachung
Vom 11. November 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8§ 3 des Gesetzes über
Artikel 1
In der Bekanntmachung über das Verbot des Anstreichens mit rben aus Bleiweiß und Leinöl vom 14. Oktober 1915 (Reichs⸗
1) In der Ueberschrift werden an Stelle der Worte: aus Bleiwelß und Leinöl‘ die Worte gesetzt: aus pflanzlichem oder tierischem Oel. 2) Im § 1 werden die Worte: Blemweiß und Leinöl ver wendet ist ersetzt durch die Worte:
Dem § 2 wird folgender Sitz ansefünt = * 2 dies a ,, können die Landeszentral.
behörden oder die von ihnen bezeichneien Behörden solche
schrr lassen. Im err mem n die Zahl 2 die Worte Satz 1
eingefũgt.
Im § 7 Abs. 1 wird der Nummer 1 folgender Zusatz als jweiter
Setz angefügt:
Die Landeszentralbebörden oder die von ihnen beieichneten
Behörden können bestimmen, daß die Anordnung wegen
Nebertragung des Eigentums und die Aujforderang jum
Verkauf auch gegenüber Kartoffelerzeugern mit einer ge— ringeren Kartoffelanbaufläche zulässig ist.
Artikel 11 = !
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Zu 5 5.
Die Gemeindenorslände der Gemeinden, in denen Schweine⸗ sleisch zum Verkauf gelangt, sind verpflichiet, 3 für Fleisch ind Fleischwaren festzusetzen. Sie sind dabei verpflichtet, die im Abs. 1 vorgeschriebenen Preis grenzen für frisches (rohes) man, . 2 — ee Ren inne zu halten.
ung der Preisgrenzen (Abs. 1 Satz 2 sind der g n, nt, für Berlin 1 Hane ,. zustãndig. e Herabsetzung wird für den ganzen Bezirk oder für Teile desselben vielfach geboten sein, um die von der Ge— meindebehörde festzusetzenden Fleischpreise in ein angemessenes Verhaltnis zu den örtlichen Schweinepreisen zu bringen.
Auch bei verschiedenen Preisen für die einzelnen Fleisch⸗ sorten (Übs. )) darf der Preis die Preisgrenze für keine Sorte frischen Fleisches überschreiten. Die reife für zube⸗ reitetes Fleisch (gepökeltes und geräuchertes Schweinefleisch), für gesalzenen und geräucherten Speck, für aus gelassenes Schweinefett und für Wurstwaren sind im Verhältnis zur Preisgrenze für frisches Schweinefleisch und rohes Schweine⸗
. Nach Meldungen aus Spanien sind doit in letzter Zeit wiederholt en glische Lazareitschiffe auf dem Wege nach dem Mittelmeer beobachtet worden. Dies wäre an sich nicht weiter zu verwundern, da von Gallipoli und Saloniki dauernd Verwundete und Kranke nach der Heimat gebracht werden müssen. Auffällig ist aber, daß sich die Meldungen über Sichten enalischer Lazarettschiffe, wie, W. T. B.“ mit⸗ teilt, ganz erheblich gehäuft haben, seüdem die Tätigkeit deutscher und österreichisch⸗ ungarischer Unterseeboote im Mättelmeer in vermehrtem Maße eingesetzt hat. Weiter ist beobachtet worden, daß viele Lazareltschiffe tief beladen die Straße von Gibraltar nach Osten passieren. Die Vermutung liegt nahe, daß sie Truppen, Munition und anderes Kriegsmaterial befördern.
So schmählich ein solches Verfahren der Engländer auch sein würde, so könnte es uns seit der Ermorduna unserer Unterseeboots besatzung durch die Mannschaft der „Baralong“ unter amerikanischer Flagge keine sonderliche Ueberraschung mehr bieten. Was uns Deutsche bei der Anwendung solcher Methoden nur in Erstaunen setzt, ist nicht die Tatfache an sich,
schiedenen Verwaltunasaus cusse (Pfarr. Witwen- und Waisenfends, Aller u lage, sowie Ruhegebalisfasse) wurden 2 Perren gewäblt. Zum Spruchkollegium: Freiberr von der Leven (Stellvertreter von Frowein und Staemmler), D. Wetzel (. Flies und Lij. Gemmel), D. Kabl (D. Wachtler und Staatssekretär Dr. Lieco).
Endlich wurde durch den Syn. D. Haußl eiter eine Aniprache an die Glieder unserer Landegkuche mit Bejug auf die Kuijegelags und an die evangelischen Glaubensgenossen in Deutschlaͤnds Heeren dorgelegt und eingeleitet. Beide Kundgebungen, die einen würdigen Ausklang der Friegetagung bildesen, sossfen in' besonderen Abzügen vableitet werden. Damit waren die Arbeiten der Generalsvnbre erledigt.
Der Vorsitzende gedachte Seiner Majestät des Kaisers und KLönigs als obersten Schutzherrn der evangelischen Kirche. Der Königliche Kommissar dankte dem scheidenden Vorsitzenden PD. Grafen von Ziethen⸗Schwerin für seine jahrzehntelange hervorragende Tätigkeit; dann wurde die Tagung geschlossen.
Der heutigen Nummer des Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 785 und 786 der Deutschen Verlust⸗
sondern die Heuchelei mit der die englische Presse eigene schwere Verstöße gegen die Gesetze der Kriegführung verschleiert, ander⸗ seits in der deutschen Kriegführung künstlich Fälle heraus⸗
Bekanntmachung.
Es wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem hier, Schmiedestraße 17, wohnhaften Futtermittelhändler Alfred Georg Wex der Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs, insbesondere mit Futtermitteln auf Grund der Bundesratsverordnung vom 253. September 1915 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 603) untersagt worden ist. Freiberg (Sa.), den 9. November 1915.
Der Stadtrat — Polizeiamt.
Dr. Gen te.
fett festzusetzen. Die höhere Verwaltungs behörde kann Grundsätze aufstellen, nach welchem Verhältnis die Preise für gab e g e sensf um zett 5 Fett⸗ und Fleischwaren bein d ĩ zreise für frisches Flei und frisches Fett über⸗ arbeitet, wie den der Miß Cavell, um die ei Sittenreinhei schrelien burfen. . ö . e reh Ihre n . u 87. 323
Wer als Gemei ĩ ĩ ; . 6 23 5 81 * Auf eine Eingabe des Vorstands der sozialdemokratischen Ver ordnung heltend alich guts beit ke Vartei in der Nahrungsmittelfrage hat der Reichskanzler ; Dr. von Bethmann Hollweg, wie die „Norddeutsche All⸗ Zu 5 10. gemeine Zeitung“ berichtet, folgende Antwort erteilt:
Zuständige Behörde ist die Ortspolizeibehõrde. Der Vorstand der sozialdemoktatischen Partei hat mir eine Ein— Berlin, den 11. November 1915. gabe über die Lage auf dem Lebenzmiltelmarkre gemacht, deren Empfang
Der Mini ich dankend bestãtige. Königreich Preußen. sunmnn 9 Wie ich aäs ihren Darlegungen schließen darf, ist auch der Vor.
Landwirtschaft 26 der sozialdemotratischen Partei davon überzeugt, daß wir uns Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: va n n nn, 96 nalern auf festem Boden befinden, als wir im Beßttze völlig aus- die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Paul ⸗ .
r* reichender Vorräte von notwendigen Nahrangsmitteln sind. Diese . ) rei 2 Schmidt in Essen, Riedel in Elberfeld, Papmeyer in Freiherr von Schorle mer. von Loebell.
Vorräte auf die zweckmäßigste Weise und zu angemessenen, auch für in Si die minderbemittelte Bevölkerung erschinglichen Pretfen dem Ver— Stettin, Bach in Lüneburg, Theodor Sauer in Hirschberg brauch zunufuübren, st bie zul sosend? Wen d denke nden '. Schlesien, Struve in Osnabrück, Albach in Ratibor, Hrn sind fest entschlossen, die Schwierigkeiten, die aus spetulat wer Rustenbeck in Tarnowitz und Bon in Gleiwitz sowie die , . entstanden sind, mit alltn Minlein und ohne Ansehen Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs August Diedrich andes oder Gewerbes zu beseitigen. Die bereits getroffenen in Essen, Reute ner in Limburg Eahn) und Sydow in Siegen zu Regierungs- und Bauräten zu ernennen.
pflanzliche oder tierische Oele verwendet worden sind. Artikel 2 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Delbrück.
listen bei. Sie enthalten die Sonder Verlustliste des deuischen Heeres (Unermittelte) Nr. 9 in Gesialt einer besonderen Kunst⸗ druckbeilage, die 379. Verlustliste der preußischen Armee, die 2X4. Verlustliste der sächsischen Armee und die 298. Verlust⸗ liste der württembergischen Armee.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Bekanntmachung über die Regelung der Preise für Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich. Vom 11. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Bekanntmachung,
betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge.
Vom 11. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) . 852 . . folgende Verordnung erlassen: Zar Berücksichtigung der besonderen Verbältnisse in den ver- schledenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die voa ihnen bestimmten Bebörden für ihren Bezirt oder Teile ihres Bezirkes die Herstellerpreise (3 1) herabsetzen. Bet Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäuserg sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.
e, 4 — — r — m n 1
w
Kriegsnachrichten.
2
Großes Hauptquartier, 13. November.
Westlicher Kriegsschauplatz. Nichts Neues.
Oestlicher Kriegsschauplatz. Die Lage ist unverändert. Vereinzelte russische wurden abgewiesen.
Balkankriegsschauplatz.
Die Verfolgung im Gebirge schreitet fort. Die Paß— höhen des Jastreb ac (Berggruppe südöstlich von Krusevac) sind von unseren Truppen genommen. Ueber 1100 Serben fielen gefangen in unsere Hand, ein Geschütz wurde erbeutet. Oberste Heeresleitung.
Der Minister W. T. B. für Handel 26 und Gewerbe. In Vertretung:
Dr. Göppert.
51 Der Reiche kanzler ist ermächtigt, Herssellerpreise für Obstmus, Marmeladen, Honig, Kunsthonig, Rübensirup und sonstige Fettersatz⸗ ae zum Brotausstrich nach Anhörung von Sachverständigen fesi. zusetzen.
22 — — . D 6 26 .
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2
— . ö — * *. nr, r.
Vorstöße
— ö. De * 2 '
51 Verträge über Lleferung von Butter, Kartoffeln, Fischen. Wild, Milch, Buchweizen und Hase und deren Berarbeitungen, Obstmus und sonstige Fettersatzftoffe zum Brotaufsirich, Obst, Gemüse, Zwiebeln und Sauerlraut, die zu höheren Preisen als den auf Grund der Verordyungen: ; über die Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 689) der ,, vom 28. Oktober 1915 (Reichs. Gesetzbl. 1
* ),
der Fisch.; und Wildpreise vom 28. Oltober 1915 (Reicks— Gesetzbl. S. 716),
zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. Ne vember 1915 (Reiche ⸗Gesetzbl. S. 723),
über die Regelung der Preise von Buchweizen und Hirse und deren Veraibeitungen vom 11. November 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 750),
der Preise für Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum Brofaufstrich vom 11. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 754), der Preise sür Gemüse und Obst vom 11. November 1915
Justizministerium.
Dem Amtzgerichtsrat, Geheimen Justizrat Mud rack in Dr, n. ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: der Nechts— anwalt Dr. Wahl bei dem Amtsgericht in , Nechts anwalt Schneider in Benraih bei dem Amtsgericht in Düsseldorf . Gerresheim und der Rechtsanwalt Dr. Macdonald bei dem Amtsgericht in Putzig. Mit der Löschung des Rechtsanwalts Dr. Macdonald 9 26 Rechtsanwaltsliste ist zugleich sein Amt als Notar er⸗
en.
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt, Justizrat Malorny aus . ö! O. Schl. bei dem Landgericht in Breslau, der Rechtsanwalt Freiherr von Kleist vom Landgericht J in Berlin hei dem Amhsgericht in Charlottenburg und dem Landgericht I in Berlin, der Rechtsanwalt Dr. Macdonald aus Putzig bei dem Amts⸗ ö
richt und. den Landgericht in Gorlib, Vir Her ich izasse a. zu erträglichen Mreisen zu sichern sei, dem inneren Parteigeiri be Zu 31 Theodor Müller bei dem Amtsgericht und dem Landgericht 1 * re, =, ne, , in Bielefeld und der frühere Gerichtsassessor Dr. Straßner Mißmulg den von den 2 ,. D .
für Schweine gelten nur für die im . bei dem Landgericht in Magdeburg. lage getäuschten Völk'rn als willtommene Jeichen der Grschlaffung er st dentschen Widerstan de kraft und Siegesgewißheit darge ff -t werden würden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Wie jede deutsche Partei scheint min auch die sezialdemofrafische, die
mehr als jede andere ihrem Programm nach dem Völkerfrieden zu
11 - e Der Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Bliers⸗- strebt, verpflichtet zu sein, alles zu verme den,“ mat . fn
und dadurch, daß die im S 3 festgesetzie Grenze der Fleischpreise bach, bisher in Braunfels, ist zum Eisenbahnbetriebsamt 1 nach Un erer Felnde slärlen und somit zur unnötigen Verlängerüeg den auch außerhalb der im 8 1 Abs. J und 3 genannten Gemeinden Frankfurt (Main) versetzt.
Krieges beitragen könnte. nicht überschritten werden darf, maßgebend bestimmt. . . So hege ich die feste Zuversicht, daß sämtliche Parteien mit der In Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern (Abs. 3)
Reiche regierung vereint auch in der Erörterung der besten Mittel zur ist von der Gemeindebehörde der durch den nächsten Schlacht⸗ Verbilligung des säglichen Hausbalig den Spierfinn Und Heldenmut viehmarkt (Abs. 1) bestimmte Höchsipreis, oder sofern von uns
Maßregeln zeigen, daß die Reichsregierung im Bewußtsein ihrer Ver⸗ antwortung zu diesem Zw de vor scharsen Eingriffen in den freien Ver— kehr nicht jurückschreckf. Wie Lem Parteivorstand bekannt ist, werden weitere Maßregeln folgen.
Darf somit die B.völkerung volle Sicherbeit haben, daß die SErnartungen unserer Feinde, daß es ihnen gelingen könnte, uns durch Aushungerung zu überwinden, trügerisch sind, so wird sie sich doch täglich gegenwärtig balten müssen, daß das Sieigen der L. bensmittel— preise über das nermale Maß gewiß nicht bloß durch verwerfliche Gewinnsucht veranlaßt ist, daß vielmehr auch besondere natürliche Ursachen, wie Knappheit der Futtermittel, zu beachten sind, und daß alle an diesem Welntrieg betelligten Völker mehr oder weniger unter Verteuerung des Lebensunterhalts zu leiden haben.
Wie ich persönlich die Sorgen, Entbehrungen und Ovfer des uns aufgezwungenen Krieges tief milempfinde und als Reichskanzler mir der Pflicht bewußt bin, alles zu ihrer Milterung zu tun, so darf ich auch erwarten, daß bie Flage, um die allein es sich handelt, nämlich wie der Verbrauch der reichlichen Vorräte von Lebensmitteln
§ 3
Insoweit Herstellerpreise gemäß §z 1 festgesetzt sind, sind Ge— meinden mit mehr als 10 009 Einwobnern verpflichtet, andere Ge⸗ meinden sowie Kommunalverbände berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbebörden oder der von ihnen bestimmten Bebörden ver- pflichtet, Höchstpreise im Kleinhandel mit Obstmus, Marmeladen, HVonig, Kunsthonig, Rübensirup und sonstigen Fetierfatzstoffen zum Brotaufstrich unter Berücksichtigung der besonderen örilichen Ver- bästnisse festzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschristen über die oberen Grenzen für die Festsetzung der Kleinhandelshöchstpreise zu erlassen. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu bören.
Sind die Hächstvreise am Orte der landwirtschaftlichen oder ge⸗ werblichen Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohnort det Käufers, so sind die ersteren maßgebend.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Ma⸗ jestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordneten versammlung zu Sterkrade getroffenen Wahl den bisherigen besoldeten Beigeordneten der Stadt Düsseldorf Dr. phil. Otto Most als Bürgermeister der Stadt Sterkrade für die geseßliche Amtsdauer von zwölf Jahren be—
stätigt.
Wien, 12. November. (W. T. B.) Amtlich wird ge⸗
meldet: Russischer Kriegsschauplatz.
In den Kämpfen nordwestlich Czartorysk wurden gestern 4 Offiziere und 230 Mann gefangen genommen. Bei Sap anow haben wir mehrere Nachtangriffe abgewiesen. Hinter unserer Putilowkafront wurde ein Offizier des russischen Infanterieregiments Nr. 107 festgenommen, der sich in österreichischuungarischer Uniform durch unsere Linien ge⸗ schlichen hatte, um Kundschafterdienste zu versehen. Offißiers⸗ abteilungen haben festgestellt, daß die am Kormin südlich Garajmowka stehenden feindlichen Truppen unsere Ver⸗ wun deten niedergemacht haben; hier wurden auch russische Horchposten in österreichischungarischer Uniform an— getroffen.
Ausführungsanweisung — ; 1 zur Verordnung zur Regelung der Preise für . 6 sich . * 6 , ,, gl nn n n , ,. . 3 jur gemeinsamen Festsetzung von Töchstpreisen (8 3) vereinigen. it. Ist der November z Bl. S. 725). Die deer, er e. können Kommunalver bände und Ge— gert orden, so früt 6 6 4 meinden zur gemein samen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. i Stelle V 39 Lieferung var
; J 58 5 . SSowelt die Höchstpreisz für einen größeren Bezirk geregelt werden, ung gezahlter, den rubt die Verpflichtung ö Befugnis der zu dem Benn te gehörenden , mn.
Die Höchstpreise j mit Schlachtviehmärkten (Absatz und öffentlichen Schlachthäusern (Absatz 3). Im übrigen ist die Preisgestaltung für den Schweinehandel frei, sie wird aber iatsächlich durch die K auf den Schlachtviehmãärkten
Italienischer Kriegsschauplatz. Nach einer verhältnismäßig ruhigen Nacht wiederholte sich gestern vormittag das heftige italienische Artillerie⸗ feuer an der ganzen Kampffront des vorgestrigen Tages. Hierauf griff feindliche Infanterie abermals den Brücken⸗ kopf von Görz und die Hochfläche von Doberdo unauf— hörlich an; wieder brachen alle Stürme unter furcht— baren Verlusten der Angreifer zusam men; wieder
; n ; . 3 Gemeinden und ommhnqh Grgeben sich kel Auwen bunddre g Strellstketten möchhen den
* ö 6. 5 e ; Söchst. ertrage parteien, so kann jede Partei eine schiedsgericht iche Ent⸗ 6 1 36. ,,. . 2 scheldung darüber beantiagen, zu welchen Bedingungen der Vertrag zu
. erfüllen ist. ö ; ,,
. ö im § 1 genannten Gegenstäͤnde, der vor dem Inkrafttreten dieser arb e n gr e m d r, ö Verordnung abgeschlossen ist, und sür den ein Höchstpreis nicht besteht,
dem Käufer zu, wenn er behauptet, daß ihm mit Rücksicht auf die
daheim wie im Felde welter pflegen werden, der dle Grundlage
Bekannt ma ch ung. unserer bisherigen Er olge ist und bis zum siegreichen Ausgang des muß.
fübrung des 5 3. Sie können anordnen, daß die Feftsetzungen nach
57 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus.˖
S3 anstatt durch die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung an⸗
zusehen ist. Die Landeszentralbebörden oder die von ihnen bezeichneten Be-
hörden sind befugt, Ausnahmen zuzulassen.
§ 8 Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher. .
: § 8 ; . Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reich: kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außeiktafttretens.
Berlin, den 11. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delb rück.
Bekanntmachung über den Maßstab für den Milchverbrauch.
Vom 11. November 1915.
Gemäß 8 4 der Bekanntmachung zur Regelung der Milch⸗ preise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 725 wird über den Maßstab, nach welchem Kinder, stillende Mütter und Kranke zu berücksichtigen sind, folgendes bestimmt: . ö t Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebens jahre soweit
sie nicht gestillt werden, und stillende Frauen sind mit einem Liter Milch, —
ältere Kinder mit einem halben Liter,
Kranke mit der nach ärztlicher Bescheinigung erforder⸗
lichen, in der Regel jedoch einen Liter nicht über⸗ steigenden Menge
für den Tag zu berücksichtigen. .
Sofern die zur Verfügung stehende Milchmenge vorüber⸗ gehend eine volle Versorgung nach dieser Bestimmung nicht ge⸗ stattet, kann die Milchmenge für Kinder von mehr als j Jahren — und zwar nach dem höheren Lebensalter abgestuft
— entsprechend herabgesetzt werden. . . 2 im Sinne dieser Bestimmung gelten die im
Jahre 1902 und später Geborenen. Berlin, den 11. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delb rück.
veränderten wöüttschafilichen Verhältnisse die Ecfüllung des Vertrags zu den vereinbarten Bedingungen nicht zugemutet werden kann; die Anrufung des Schiedegerichis ist auegeschlossen, soweit Lieferung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist. Bei Verträgen über Licferung von Milch und Butter hat der Verkäufer die ent- sprechende Befugnis; dies gilt auch dann, wenn ein Höchstpreis für den Vertrag besteht.
583
Das Schiedsgericht setzt die Vertragsbedingungen nach freiem Ermessen fest. Die Lieferungsfristen können nur mit Zusttmmung der Parteien geändert werden. Das Verfahren ist gebübrenfrei, und das Schiedsgericht entscheidet, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Gerichte bindend. ö
Zuständig ist das Scheedegericht, in dessen Bezirk der Vtrkäufer seinen allgemeinen Gerichisstand hat.
54
Der Lieferungsveipflichtete hat ohne Rücksicht auf die Anrufung des Schiedegerichts zu liefern. Der Käufer hat vorläufig den von ihm fur angemessen erachteten Preis zu zahlen. Der Voꝛisitzende des Schiedsgerichts kann vorläufige Anordnungen über die Verpflichtungen der Parteien erlassen und ihre Vollstreckung herbeiführen. Die Landeszentralbehörden erlassen die Vorschristen über die Vollstreckung.
S 5
Die Schiedsgerichte werden von den Landeszentralbehörden bestellt. Sie entscheiden in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Worsitzende muß ein ständig angestellter Richter sein, den die Justizverwaltung bestellt. Jeder Richter ist verpflichtet, das Amt als Vorsitzender zu übernehmen. Im übrigen wird die Za— sammensetzung des Schiedsgerichts durch die Landeszentralbehörden, das Verfahren vor ihm durch den Reichskanzler geregelt.
§ 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. November 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung über Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915
(Reich s⸗Gesetzbl. S. 711).
Vom 11. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: .
Artlkel 1 In der Bekanntmachung ben die Regelung der Kartoffelpreise
ein niedrigerer Höchstpreis fesigesetzt werden sollte, dieser Höchst⸗ preis öffentlich bekannt zu geben.
Zu 8 2.
Grundsätzlich soll der Handel nur nach Lebendgewicht er= folgen. Es ist zulässig, mehrere Schweine zusammen zu einem Einheitspreis für den Zentner Lebendgewicht zu verkaufen, oder zu kaufen, doch müssen es Schweine gleicher Gewichtsklasse und gleicher Beschaffenheit sein. .
Wo nicht genügende Wiegeeinrichtungen auf einem Schlachtviehmarkte vorhanden sein sollten, um alle Schweine nach Lebendgewicht handeln zu können, kann von uns bis auf weiteres ein Handel nach Schlachtgewicht gestattet werden, dabei darf der nach 8 1 Abs. 1 und 3 festgesetzte Höchsipreis für 50 kg Lebendgewicht beim Kauf nach Schlachtgewicht für 50 kg Schlachtgewicht um 25 v. H. nicht überschritten werden. Die Feststellung des Schlachtgewichts hat dabei zu erfolgen nach den Bestimmungen der Preisfeststellungszordnung des
Marktes. Zu 5 3.
n g Behörde ist der Gemeindevorstand. ie Bestimmung des ersten Satzes bezweckt eine gleich⸗ mäßige Berücksichtigung der Käufer, die bisher an dem Martt ihren Bedarf gedeckt haben. Der Gemeindevorstand wird auf Grund der Feststellung, welchen Teil der dem Marktorte zu⸗ geführten Schweine der einzeine Käufer bisher erworben hat, die Zuweisung vorzunehmen haben. Käufe von Schweinen außerhalb des eigentlichen Marktes sind auf die den Käufern zum Erwerb zuzuweisende Stückzahl anzurechnen. Käufern, denen kein Erlaubnisschein für die Ankäufe ausgehändigt wird, kann der Zutritt zum Markte untersagt werden. ; Die Heeres⸗ und Marineverwaltung deckt ihren Bedarf in der Regel nicht durch Käufe auf dem Markt. Sollte sie ausnahmsweise dazu genötigt sein, so ist die Gemeinde des Marktortes verpflichtet, der Heeres verwaltung die Erlaubnis zum Erwerb von sobviel Schweinen als sie braucht zu erteilen. Erforderlichenfalls ist die für die anderen Käufer N. Inkaufsmenge im Verhältnis zum dann noch verfügbaren An—
ebote herabzusetzen. 9 herabzusetze Zu 5 4.
n Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern, in die n n,, Schweine und frisches Schweinefleisch 23 außerhalb eingeführt werden, kann dieser Fleischgroßhandel durch den Gemeindevorstand auf bestimmte Siellen Markt⸗ hallen usw.) beschränkt werden. Erforderlichenfalls kann, auch hier eine Regelung des Absatzes nach 5 3 Satz! stattfinden.
Eine Beschränkung des Verkaufs von außerhalb einge⸗
vom X28. Oktober 1915 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 711) werden folgende
Aenderungen vorgenommen:
führten Fleisches im Kleinverkauf darf nicht stattfinden.
Den Gustav Scholzschen Eheleuten in Dörn is der Handel mit r g chen 6. der J . 25. September 1915 untersagt worden. Oels, den 9. November 1915. Der Landrat. J. V.: Rojahn, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Den Ernst Schwarzschen Eheleuten in Sibyllen— ort ist der Handel mit Milch auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 unterfagt worden. ;
Oels, den 9. November 1915.
Der Landrat. J. V.: Rojahn, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Gemäß 8 1 der Bundesratsbekanntmachung vom 23. Sep— tember 1915 habe ich dem Händler ,, . keuenhaus i. H. den Handel mit Nahrungsmitteln vegen Unzuverlässigkeit untersagt.
Bentheim, den 11. November 1915.
Der Landrat. Krie ge.
Aichtamtliches.
Deu tsches Reich. Pren ßen. Berlin, 13. November 1915.
„Das Königliche Staatsministerium trat heute zu liner Sitzung .
f Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗
kung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel
* a ej und für Juftizwesen, die vereinigten Ausschüsse
. Hande und Verkehr und für Zoll⸗ und Steuerwesen sowie 6 Ausschuß für Zoll- und Steueriwesen Sitzungen.
Krieges oberstes Gesetz bleiben
Zu der Bekanntmachung des Bundesrats vom 11. d. M. über die Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge hat, wie „W. T. B.“ mitteilt, der preußische istizmin ister die erforderliche Ausführungsanweisung erlassen. Die Schiedsgerichte werden bei den Oberlandes— gerichten errichtet, ihre Vorsitzenden werden von den Ober— e, , ernannt. Anträge und Eingaben sind zu richten:
„An das Schiedsgericht für Streitigkeiten über Höchstpreise
bei dem Oberlandesgericht
Aus den Verhandlungen in der gestrigen Schlußsitzung der 7. ordentlichen Generalsynode ist folgendes hervor— zuheben:
Die Entsendung eines Abgeordneten zur Generalsynode durch die theologische Fakultät Münster wurde in 2. Lefung genehmigt. Der Syn. ⸗ Prof. D. Deißmann verwles bei dieser Gelegeabeit auf Ten durch den Kieg schmerzlich gelichteten theologischen Nachwuchs, der seine vaterländische Pflicht treu bis in den Tod erfüllt habe. Auf⸗ gabe der Synode und der theologischen Wissenschaft werde eg mehr denn je sein, in tceuem Zusammenstehen die besten Kräfte für den Dienst der Kirche bereitmustellen und sie mit Liebe und Ehrfurcht für die Wissenschast zu erfüllen. — Ein Antrag Elze, betr. Fürforge für die Witwen und Waisen der Geistlichen, wurde dem Ober— kirchenrat zur Erwägung überwiesen, der bei un verschuldeter Not— lage, soweit möglich, Hilfe zusagte. — Beschlossen wurde auf Antrag des Syn. Meyer (Tusit), den Ohertirchenrat zu bitten, darauf hin⸗ zuwtrken, daß von den küchlichen Bebörden, Beamten und Käörper— schaften in der Sprache der Gesetze und Verordnungen und im ge. schäftlichen Verkehr kein Fremdwort gebraucht wird „für das, was gut deutsch ausgedrückt werden kann“.
Hierauf wurden folgende Wahlen vorgenommen: Zum General— svnodalpotstand: als PVorsitzender Syn Winckler, Stell vertreter Syn. D. Wetzel. Als Beisitzer zum Generalsvnodalvorstand: Dr. Evers (Vertr. Dr. von Schwerin), D. Dr. Kahl (H. Trosi⸗m, Kammerherr von Knebel Doeberitz (Sup. Feldhahn), Suy. Kockelke (Hofpr. Wer dlandt) und D. Scho lz (Dr. von der Trench. Zum Generalsynodalrat: Osspreußen: Geheimrat D. Eschenbach und Kons.⸗Präsident D. Kähler; Wesspreußen: Generalsuperintendent Reinhard; Brandenburg: Freiherr von Mirbach, General. superintendent D. Keßler und Hosprediger a. D. Rogge; Pommern: Rittergutsbesitzer Dr. von Schwerin und Suverintendent a. D. Friedemann; Posen: Konsistorialpräsident Balan; Schlesien: Ge⸗ heimer Regierunge rat Prof. Dr. Klipsteln und Superintendent Meisner; Sachsen: Freiheir von der Recke, Superintendent b. Wächt ler und Superintendent Pfau; Wen falen: Superintendent Db. Nelle und Superintendent Prie ß; Rheinprovinz: Superintendent
haben unsere Truppen alle ihre Stellungen fest in Händen. Vorstöße des Gegners bei Zagora und im Vrsic-Gebiete teilten das Schicksal des Hauptangriffes. An der Dolomiten— front griffen die Italiener auch in den letzten Tagen unsere Stellungen auf der Spitze und an den Hängen des Col di Lana mehrmals vergebens an. Die amtlichen Presseberichte der italienischen Heeresleitung über die Ereignisse in diesem Raume sind vollkommen falsch und können wohl nur auf ganz unrichtigen Meldungen beruhen.
Südöstlicher Kriegsschauplatz.
. Auf der ganzen Front sind die Verfolgungskämpfe im Gange. Im Ibartal haben deutsche Truppen Bogutovac und die beiderseitgen Höhen erstürmt. Die Armee von Gallwitz nähert sich den Höhenkämmen des Jastrebacgebirges. Die neuerliche Beute beträgt hier 1400 Mann, 11 Geschütze, 16 Munitionswagen und einen Brückentrain. Die bulgarische Armee hat an ihrer ganzen Front den Moravaübergang erzwungen. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes.
von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband. Konstantinopel, 12. November. (W. T. B.) Das Hauptquartier berichtet: Dank der neuen von unserer Flotte ergriffenen Schutzmaßnahmen ist das englische Untersee— boot „E. 20“ am 5. November in den Dardanellen zum Sinken gebracht worden. Drei Offiziere und sechs Matrosen der Besatzung sind gefangen genommen worden. Das erwähnte Unterseeboot, eines der modernsten der englischen Marine, hatte sich vor zwei Monaten in den Dardanellen gezeigt. Es ist 61 Meter lang, verdrängt 800 Tonnen und hat an der Ober— fläche des Wassers eine Geschwindigkeit von 19 Meilen und unter Wasser eine solche von 14 Meilen. Es hat acht Torpedo⸗ ausschußrohre, zwei Schnellseuerkanonen und hatte eine Besatzung von 30 Mann. ö Jedesmal wenn die Monitore das Ufer des Golfes von Saros zu beschießen versuchten, brachte sie unsere Artillerie zum Schweigen und zwang sie, sich zu entfernen. Bei Anafarta und Kemikliliman zwang unsere Artillerie die feindlichen Schiffe, die sich dort befanden, sich zu entfernen. Das am 19. November in der genannten Bucht gestrandete Torpedoboot ist vollständig gesunken. Bei Ari Burun und Kanlisert zerstörten mir eine feindliche Bombenwerferstellung. Bei Sedil Bahr fügte unsere Artillerie den feindlichen Truppen, die damit beschäftigt waren, Drahtverhaue vor dem
D. DSafner und Superintendent Müller⸗Duüuͤren. In die ver—⸗
linken Flügel zu errichten, ziemlich starke Verluste zu. Ein