1915 / 270 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Nov 1915 18:00:01 GMT) scan diff

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Theater aufgefübrt ward, wurd ft. daß auch eine zweite Berliner Bäßne eine Kussübrung des Schilerschen bemerkt, daß das ein erfreuliches Zeichen Nicht darauf kommt es an, ob diese oder jene in der Schumannstraße oder im Theater wo das Trauerspiel am n darauf, doß sich überbaupt das

Meisterwer ks plane, und dazu der Zeit sei. Rolle, diese oder jene Szene in der Königgrätzer Straße schien) besser gegeben wird, sonder JInteresse wieder unseren Klassikern zuwendet. auf der Höhe steben, versteht sich bei kn liner Bühnen von selbst, und es bieibt letzten Gades Ges man der Vorftellung bel Reinhardt oder bei Meinhard unz Bernauer den ö Ging steht aber fest: die bedeutendere Vertreterin der Titelrolle ist in der KRöniggrätzerstraße ju frnden; sie ist Jrene Trüesch, an deren reiche Künstlerschaft di Entwicklung begriffene Leistung Maria Feins vem Deutschen Theater Pie RNkaria Irene Trieschs ist äußerlich freilich nicht aber Tem Leiden eiger zwar schuldbeladenen, ß sie lebendigen. über⸗

Vorzug gibt.

nicht heranreicht. von königlicher Gestalt, aber doch immer königlichen Frauenseele wei eugenden Ausdruck zu verlelhen und dabei a schen Sprache sein Recht werden zu lasser. Maria gegenüberstand, war Helene Febdmer, eine im Jambendrama zu Hause ist, redlich und nicht ohne Erfolg bestrebt war, den Stil zu meistern. Es sst ihrem weichen Organ allerdings nicht gegeben, den kalten, der in der Paikszene unerläßlich ist, in anderen chen mit ibren Räten und mit Leicester

r

die wohl sonst nicht

barten Ton zu treffen, Auftritten, so in den Ge sptã sowie in den der Vollziehung des T bot ste indessen eine sehr aner kennengwerte Leistung. Unter den sie um⸗ n, ,, war der Burleigb Albert Steinrü gs am schärfsten prosiitert, ziemlich vergeblich bemübte, Teicester anzunehmen. und Leidenschaftlichkeit ein Mortimer. e Aussehen vermochte er aber das Jün linghaste dieses Feuerkopfeß Alle übrigen Darsteller füllten ihre Plätze gut ung zeichnete sich durch wohltuende Schlicht Bühnenausstattung größten

nicht vorzutãuschen. aus. Bernauer Regielelst heit aus, die von Sbend Gade geschaffene nur ließ im Thronsaal der Elisabeth ein riesenbafter niich dem, der im Hildesbeimer Dom hängt, den an

Kronleuchter, äh und für sich kleinen Raum noch kleiner erscheinen.

Dper . Rlgoletto! wiederholt.

Theater und Musit.

Theater in der Königgrätzer Straße.

Maria Stuart“ im e an dieser Stelle angekünd

Als vor einlgen Tagen

während Friedrich Kavßlers

teils auch;

Im Königlichen Opernbaul- beginnt der große Richard der sämtliche Mustkdramen des Meisters in chronologischer Reibenfolge hrugt und ju dem die Eintrittskarten zu gewöhnlichen Preisen verkauft werden, am beutigen Montag mit

Wagner⸗Zvklus,

einer Auffübrung des „‚Rienzi?“. Es Holländer! am 18, . Tannbäuser „Dle Meiste singer von Nürnberg“ am 265.,, Rbeingold?ꝰ am am 2., „Siegfried am 4. zember.

Maddalena: Fräulein Birkenström, den Herjog: Berr Kirchner,

den 23. d. M., statt.

Im Königlichen Schauspielhause geht morgen Antontus Siene. Die Hauptrollen werden von Herren Sommerstorff, Kraußneck und von Tedebur

und Cleopatra“ i Durieux und den dargestellt. Spielleiter ist Dr. Bruck.

Mannigfaltiges. Berlin, 15. November 1915.

Ibre W. T. B.“

Majestät die Kaiserin

dam teil.

Theater.

Königliche Schanspiele. Dienstag: Overnhaus. 249. Abonnemente vorste lung Rigoletto. Over in vler Akten von Giuseppe Verdi. Text von Piave. Musi⸗ kalijsche Leitung: Herr General musik⸗ Direktor Blech Regie: Herr Regisseur Bachmann. Anfang 73 Uhr.

Schauspielhaus. 243. Abonnements vor⸗ srellung. Antonius und Cleopatra. Trauerspiel in fünf Akten von Shakespeare, deutsch von Tieck. In Szene gesetzt von Serrn Regiffeur Sr. Bruck. Anfang 77 Uhr.

Mittwoch: Overnbaus. Abends 76 Ubr: Konzert des Königlichen Operuchors

Schauspielhaus. Geschlossen.

Dentsches Theater. ( Direltion: Mar Neinbardt. Dienstag, Abends 77 Uhr: Maria Stuart.

Mittwoch: Geschlossen.

Donntraraa, Freitag und Sonnabend: Maria Stuart. ;

Kammersniele.

Dienstag, Abends 8 Uhr: Der Weibs⸗ teufel.

PVeintwoch: Geschlossen.

Donnerglag und Freitag: Der Weibs⸗ teufel.

Sonnabend: Der Liebestrank.

Volksbühne.

Theater am Bñlowylatz.)

Untergrundbabn Schön bauser Tor.)

Duektion: Max Reinhardt

Dienstag, Abende 8t Uhr: Der gauf⸗ warn von Venedig.

Miümoch, Mittags 12 Ubr: Ceffent⸗ ficke Haupturobe. Abends 7 Ubr: Ronzert: Die Legende der heiligen Elisabeth.

Vonnerstag: Faust.

Freitag, Sonnabend und Sonntag: Der Sturm.

silerisch ernst er Ber⸗ e noch in den Ansängen der

u Die Elisabeih, die dieser

odesurteils voraufaebenden Szenen

das geschmeidige Wesen des Pöflings Ludwig Hartau war in bezug guf Tatkraft cht Schlllerscher Prägung, im

am 19., „Lohengrin! am 22. am 24, ‚Tristan und Isolde / 30. November, und Götterdämmerung“ Den Beschluß bildet eine Relhe aufeinander folgender Parsifal“ Auffübrun gen, die am Sonntgg, den 12. Dejember, be⸗ ginnt und vorautsichtlich bis über die Werhnachtsfetertage hinaus geben wird. Morgen, Dienstag, wird Verdis neueinstudierte Die Gilda singt Fräulein Alfermann, die den Rigoletto: Herr Schwarz, den Sparafuctle: Herr Schwegler, den Menterone: Herr Habich. Dirigent ist der Generalmusitdirektor lech. = Pie nächste Wiederholung von Mona Lisa“ findet am Dienstag,

. zufolge am Sonrabendnachmittag das Blinden beim ker Frau von Ihne in der Bellevuestraße in Berlin und nahm gestern vormittag an dem Gottesdienst in der Garnisonkirche in Pots⸗

gefallenen

Den schen

Sonnabend er⸗ Daß beide Aufführungen

mackssache, ob werden.

Verschiedene

ch dem Adel der Schiller⸗ fehlt.

Varstellerin, aber

heime bauser All⸗e straße 6, gerade Männlichkeit sich

straße 68;

promenade 42.

werden.

geboren und

Gesuche um

folgen „Der fliegende eines

Walküre am S8. De⸗

Die 2 32

in der reichen.

Frau

und Köntgin besuchte

Berliner Theater. Dienstag, Abends 8 Uhr: Wenn zwei Hochzeit machen. von Rudolf Bernauer und Rudolpb Schanzer. Willv Bredschneider.

Mitwoch: Geschlossen.

Donnerstag und folgende Tage: Wenn zwei Hochzeit machen.

Theater in der Königgrätzer

Straße. Dienstag, Abends 74 Uhr: Maria Stuart. Trauerspiel in fünf Aufzügen von Friedrich von Schiller. Mittwoch: Bibel ⸗Avdbend: Triesch. Donnerstag: Maria Stuart. Freitag und Son nabend: Der Vater.

Komsödienhaus. Dienstag bis Don⸗ nerstag: Geschlossen.

Freitag: Zum ersten Male: Die rätse lhhafte Frau. Lustspiel in 3 Akten von Robert Reinert.

Sonnabend: Die räͤtselhafte Frau.

Dentsches Kunstlertheater. (urn · bergerstr. IM II, gegenũber dem Zoologischen Garten.) Dienstag, Abends 5 Uhr: Die selige Exzellenz. Lustsplel in drei Aften von Rudolf Presber und Leo Walther Stein.

Mittwoch: Geschlossen.

Donnerstag und folgende Tage: Tie selige Exzellenz.

Denutsches Opernhaus. (Char-

lottenburg, Bismarck · Straße 34 - 537. Direktlon: Georg Hartmann.. Dienstag Jbends 8 Uhr: Fidelio Oper in wwei Akten von Ludwig van Beethoven. Mittwoch: Bußtag?s⸗Konzert. Donnerstag: Soffmanns Erzãh⸗ lungen. Freitag: Tannhäuser.

Sonnabend: Undine.

Am nächsten Sonntaa, Busch eine vaterlãndische Krieger statt.

diesen Zweck aus den Armeemusikinsvlzienten persbnlich geleitet wird, Das Zirkusgebäude, vom

bundes, unter der Anschrift

r Dem Gesach ist ein senders versehener Briefumschlag deizulegen. Angehörige der gefallenen Krieger berüdsichtigt werden.

wachsene Mädchen.

Abendheime für Frauen und er ; haben nach gemeinsamer

große Berliner Frauenverein Besprechung beschlossen, Abendheime für alle Frauen und erwach enen denen es dabeim an Heizung und Beleuchtung von Berlin gibt dazu, soweit die ; t verfügen, Räume, Heizung und Der Aufenthalt ist kosten los für jedermann; eine

Räh⸗, Flick, oder Strickarbeiten Da und dort dürften Kochkurse, Abende unden sollen sich die Sonntag werden Abend⸗

Mädchen zu eröffnen, Die städtische Verwaltung Vereine über geeignete Lokale nsch Beleuchtung ber. e Beipflegung wird nicht geboten. dürfen die Gäste mübringen.

lehrreiche und auszeichnen; zu besonderen Feierst abende gestallen.

eröffnet seln 79, Schulstraße -. Usedomstraße 71, Versöhnunggstraße 1, in Berlin RG. Greifswalderstraße 207, Kaiserstraße 21; in Berlin S0. in Berlin S Jobannisttich 5; grasenstraßen 10

sie werden sicher vielen

Aus der Stiftung der Ber liner Gewerbe Jahre 1879 sollen, wie alllãhrlich auch im Monat März 1916 an die der Industrie und dem Gewerbe sich widmende Jugend behuis Stipendien verteilt werden. Ein

ihrer weiteren ; e . n gewährt werden, die in Berlin

Stipendium kann nur solchen Persone bis 5 Jahre unvnterbrochen hierselhst gewohnt

selbstgeschriebenen sonstigen Zrugnisse deg Lebr= Stiftung der

Jeit vom 15. November 1

In Nr. 37 der

Mittel gelingt es aber meist, d

das große Wie sel (Herme

Ein Scherzpiel mit Sesang in 4 Bildern Musik von Walter Kollo und

Irene mij

eröffnet und

unterhaltende Vorträge die

Am heutigen 15. November

14 15, Borsigstraße

Wasser torsiraße 37,

und Linkstraße 32; Andere werden bald folgen.

Ausbildung

ortzangebörig sind oder mindestens

ein Stipendium sind schriftlich unter

Lebenslaufes, der

dem Beri—

Abends

Cesstngtheater. Dienstag, Drei

8 Uhr: F,amödie der Worte. Einakter von Arthur Schnitzler. Mittwoch: Geschlossen.

Donnerstag bis Sonnabend: Komödie W

der Worte.

O. (Wallner⸗

Abends 8 Uhr: Scherzsplel

Schillertheater. theater.) Dienstag, Schirin und Gertraude. von Ernst Hardt.

Mittwoch: Geschlossen.

Donnerstag Jugend.

Freitag: Der Meister von Pal⸗

ra. Sonnabend: Ultimo. 2

Sonntag: Der Meister von Pal⸗ myra.

, Dienstag, Abends 8 Uhr: Zum ersfen Male: Die fũnf Frankfurter. Lustspiel in drei Akten von Carl Rößler.

Mittwoch: Geschlossen.

Donnerstag: Die fünf Frankfurter.

Freitag: Schirin und Gertraude.

Komische Oper. (An der Welden. dammer Brücke.) Dienstag, Abends 38 Uhr: Jung muß man sein. Operette in drei Alten von Teo Leipziger und Erich Urban. Gesangsterte von Teo Leipriger. Mußstk von Gilbert.

Mittwoch: Geschlossen.

Donneretag und folgende Tage: Jung muß man sein.

Theater des Wellens. (EStatlon; Zoologischer Garten. Rantstraße 12.) Ptengtaa, Abends 8 Uer: Das Fräulein vom Amt. Dverette in drei Akten von Georg Skonkowski und Franz Arnold. Musit von Gilbert.

Mittwoch: Oratorium: Die Schöpfung.

Donnerstag und folgende Tage: Das

Fräulein vom Amt.

Nachmittags 5 Uhr, findet im Zirkus Gedächtnis feier für un sere Die Gerächinisrede wird der Hof- prediger Ele. Do ehring halten. Ein Militärmusilkorpe, das für

Berliner Regimeniekapellen vom erften Profefsor Grawert gebi det und von ibm beschließt die Kemmisstonsrat Busch bereitwillig zur Verfügung gestellt, wird von der Firma Roschel in einer der Be— deutung der Feier entsprechenden Weise gärinerisch geschmückt werden. Der Ginttitt ist für jedermann frel, a die auf feste Plätze lauten.

; ber nur gegen Eintrittskarten, k Diese können von dem Veranstalter der Feler, der Vereinigung Soldatenfärsorge des Ostdeutschen Jünglings— An die Geschäftestelle der Vereinigung Soldatenfürsorgm C. 4, Sophienstraße 18 schriftlich angefordert freigemachter, mit der Adresse des Ab⸗ Es sollen in erster Linie

in Berlin N. Kuglerstraße 147, 5, Liesen⸗ Gartenstraße 23; Dranienburgerstraße 76a,

in Berlin W. Land—⸗ in Neukölln Schiller⸗ Jedermann sollte es sich angelegen sein lassen, auf diese Abendheime aufmerksam zu machen; Bedürftigen und Bedrückten zum

aus stellung im

haben. le

Schulzeugnisse und bejw. Brotherrn dem Kuratorium der

berliner Gewerbeausssellung im Jahre 1879, Span= II, Zimmer Nr. 2 (Gewerbedeputation des Magisnat?), gi5 bis 15. Januar 1916 einzu⸗ Später ei gehende Gesuche oder solche, bei denen eins der vorstebend bereichneten. Bewelsstücke mangelhaft ist oder ganz fehlt, önnen nicht berücksichligt werden.

Wiener klinischen Wochenschrift‘ teilen die Herren Obermedizinalrat, Professor Noöcht, Geheimer Regierungsrat Rörig und Obermedizinalrat Tiaden niere

vertilgung mit. Die Umschau' (Herausgeber; Pꝛiofessor Dr. Bech⸗ bold, Frankfurt a. M) entnimmt folgendes: Es gibt kein unbedingt sichenes Verfahren, mit dem man an jedem Orte und in jeder Gegend rasch der Rattenplage Herr wind Ber abwechslungsweiser Anwendung der einzelnen Verfahren und e Ratten zum Ver chwinden zu bringen, und der Nutzen, der damit auf gefundheitlichem und wintschastlichem Ghebiefe erztelt wird, lohnt wobl reichlich dle Mühen und Geldmittel. Zunächst können Tiere zur Tötung von Ratten veiwendet werden. DPunde und Katzen leißsen nicht viel; von erbeblicherem Nutzen sind da Un) und die Schleiergule. falken verschledentr Art sind mit Ersolg im Gebrauch, währen sich da besonders die fischren senäk nl ichen Drahtfallen für den Massenfang sewte die Zürnersche Wählmausfalle. Der mit den Rattenfallen hängt aker sehr von der Geschicklichkeit und Sorgfalt ab, mit der die Fallen au nter den Giften, die zur Rattenvertilgung verwen verdienen Phosphor und Meerzwiebel den Vorzug,

antes über

cht der Genannten

fgestellt und bedient werden. det werden können, weil sie besonders

selbst zubereiten, sondern Gebiete und besondere

Feler.

zusammen.

einmal vorjunehmen, es dauernden Einrichtung zu

der Ratten, gegen die

besonders

Schön · bedingungen Auge gefaßt werden.

fommene Unterkunfts. und

Segen zuzuwenden.

der Ratten erwarten, uad zudem sind die bakterie gunqemittel nicht gänillch ohne Gefahr Anwendung von Baktertenku

werden oll, Rücksicht zu 1. hmen. ̃ und Gemeindebebörden, Zweckverbände, Verelne, Baugesellschaften usn. den Vertisgunge kampf ordnen, selbst in die Hand nehmen oder sehe planmäßtge Durchführung ensrig überwachen. maß abmen mittelbarer Art, die darauf ausgehen, die Lebenz⸗ der Ratten möglichst zu eischweren, müssen mm Pei Neubauten mußten Grundmauern, Fuß br den und Abfluß kanäle möglichst rattensicher gebaut werden Ing. Alte Jakob besondere ist die Bauweise der Kanäle zur Veseltigung der Abwsser von erbeblicher Bedeutung für die Rattenbekämpfung. Auch bel gb. brucharbelten sollte man darauf s. hen, Brutstätten übrigbleiben.

wäre noch der Behandlung des Mülls eine besondere Aufmerksamtet

zbrer besch zakteg Haltbarkeit wegen für Mensch nd Saren * e,, ,. 1,

mit ihrer Herstellung Apotheken oder

enische Laboratorien zu beauftragen, da Sachkenntnis auf emischen Zuverläfsigkeit erforderlich sind. Arch Batterienkulturen können zur Vernichtung der wendet werden, doch darf man auch bier keine völlige Ausr

tten ange⸗

en Rattenven für den Menschen. Der

turen wird stets die Anwendung ven Gijt zu folgen baben, um auch diejenigen Ratten ju töten, die gegn die Bakterlen unempfänalich waren. (j. B. auf Schiffen) werden seit Zahren giftige angewendet, und zwar Rohlenoryd, guch schweflige Säure oder bene Ez sind hierzu eigene Apparate erforderlich. Jedenfal ist eg von Wichtigkeit, daß gegen die Ratten nicht nur mit einen, sondern mit verschie denen Mitteln abwechselnd vorgegangen win. Es muß möglichst das gelamte Rüstieug, das gegen die Ratten jm Verfügung steht, nutzbar gemacht werden;. Bezirk, der ratten frel gemacht werden soll, ein i g nen Vorgehen der, Beteiligten notwendig, weil andernfalls zu

Tiere von der Nachbarschaft in die rattenfrei feiten wieder einwandern. Au ist vielmehr erforderlich,

In geschlossenen Rãumen Gase erfolgreich

Ferner it in dem örtlichen

efürchten ist, daß de emachten Oerllih⸗ ch genügt es nicht, die Tilqungs versuch sie zu eint

mechtn. Hierbei ist stets auf Re

ortlichen Verhaͤltnisse, namentlich auf die besonderen Gewobnheiten in einem Orte oder Beziike vorgegangen

Gegebenenfalls müssen Staat.

Auch Bekämpfung.

daß keine den Ratten wil Nicht zulttt

weiterreisen.

die letztzn man aus Koks

BVeifũgung werde. werden. Sprengstoff liefern.

Ratten⸗ sang ges

Rom, 14. Nobember.

Ratten⸗

Ez be. J Reuterschen Bureaus.

it alten ische Der Erfolg

Thenter Dienstag, Abends 8p Uhr: Immer feste d uff ! Vaterländisches Volksstũck in vie Bilzern von Hermann Haller und Willi Alff. Musih von Walter Kollo. Mittwoch: Geschlossen.,

Donnergtag und folgende Tage: Immer feste druff!

Custspielhaus. (Grledrichstraße 236) Dienstag, Abends 8z Ubr: Herrschaft. licher Diener gesucht . Schwank in brei Akten von Eugen Burg und Louls Taufstein.

Mittwoch: Geschlossen.

Donnerstag: Zam ersten Male: Das

Freitag und Das suckuckẽ · Ei.

Sonnabend:

Thaliathenter. (Direltion: Kren and Schönfeld.) Dienstag, Abends 8 Uhr: Drei Vaar Schuhe. Lebensbild mit Gesang in vier Bildern, frei nach Karl Görlitz von Jean Kren. Gesangstexte von Alfred Schönfeld. Musik von BSilbert.

Mittwoch: Geschlossen.

Donnerstag und folgende Tage: Drei Paar Schuhe.

Triansntheater. ( Seorgenstt. nahe Bahnhof Friedrichsttr) Dienstag, Abende SI Uhr: Bodos Brautschau. Schwank in drei Akten von Max Reichardt.

Mittwoch: Geschlossen.

Donner tag und folgende Tage: Bodos Brautschau.

Konzerte.

Bethstein · Saal. Dienstag, Abends 73 Uhr: Konzert von Josef Wolfsthal. Am Klavier: W. z Liachuwe ky.

London, 14. November. geführte Deutsche, unter ihnen 30 Frauen, sind in Tilbuty eingetoffen und werden über Holland

Paris, 14. November.

Paris allein werde von

Paris, 15. November. wurden gestern zum ersten Male die Leben s mittelpreise, welch durch einen besonderen Aus schuß allwö den Geschäften von Paris äffentlich angeschlagen. fallen in' den Pariser Markthallen die Grofprelse für Lebenemitzel nfolge der Lebengmittelteu erung

In den Departements kam es i In Brest, wo die Stadt n

zu verschledenen 3Zwischen fällen. Fleischpreise festsetzte, beschlessen die Schlächter, ibre Läden einen T chlessen zu balten. In Dijon und Mar seille wurde die Festsetzung der Tebensmistelpreise beschlossen.

Agenzia Stefani“ ereignete des Vulkans Stromboli. nichteten einige Weinberge. zlemlich starkes Beben wahrgenommen.

am Nollendorsplatz.

(W. J. B) Aus Kamerun weg⸗ nach Deutschland

(W. T B.) Le Journal / meldet zh in den Gaßfabriken Sprengstoffe herstelle Ende diefes Monats würden in Bordeaux auf diese Weise täglich 5 O9 kg Spꝛengstoff hergestelt den nächsten Tagen ab täglich Vt

aris, Lyon,

(W. T. B.)

1

(W. T. B) Nach einer Meldung de sich gestern vormittag ein Au sbruc Lavamassen und Steinregen ber. Auf der Insel Lipari wurde ch

Nach einer von W. T. B. wiedergegebenen Meldung aus Port Petroleum schist

Buenos Aires ur teiwegs, du rch Feuer zerstört worden, das folge einer Explosion im Laderaum ausbrach. :

Teras ist von hier n

Artur in Livietta“,

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage .

Charalion. Saal. Dienstag, K 77 ÜUhr: J. Kravierabend von J Fromm⸗⸗ Michaels.

garmoniumsaagl. Dienstag, le 8 Uhr: Vortragsabend von Lesstug. Mitw.: Else Gipser lab

Dirkus BPusth. Dienstag, Abe 8 Uhr: Michel. Fabel in 38 Alten e Paula Busch. Original · Pantomime

Jirtutãz Busck Gin siudiert von Hal melsser R. MNlegel. Mustk von epellmenn

A. Taubert. Dekorattoner on Handrich, Dresden. Kostüme⸗ deopo Verch, Kaiserl, Königl. und Großherie⸗ Dorsteferant. Vorher das gro glänzende Programm.

Familiennachrichten. Verlobt: Jrene Baronesse von Sia

berg mit Hrn. (Berlin ⸗Lichterfelde). . Geboren: Ein Sohn: Hrn. Pe Gwald Haase (Rengerzdorf a. Du Gine Tochter: Hrn. Amtert Hübrer (Schlochau, Westpr). Gestorben: Hr. Gebeimer Kommert ar Clemens Henuschkel (Dresden r. Anna Gropius, geb. Geh Berlin). y

Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenkh . Verlag der Expedition 64 (

(J. V: Menge ring in Ben

Druck der Norddeutschen Buchdrucker Verlagsanstalt, Berlin, Wil helmster

Sechs Beilagen

owie die ⁊867. u. 788. Au . der Deutschen Berlurstl

Marseille und

Den Blättern zusolze

chentlich festgesetzt werden, n Sein einigen Tagen

gieitsn

Lupold von Wer

Erste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

270.

Aichtamtliches. Dent sches Reich. Prenßen. Berlin, 15. November 1915. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Ueber die Genehmigung von Familien stiftun gen und von gemischten Stiftungen hat das Kammergericht, JZivilsenat La, ein Gutachten (La Gen. VII. 1115 1,1) er⸗ stattet, das im „Justizministerialblatt“ vom 12. November 1915 veröffentlicht ist,. Das Gutachten hat die Frage zum Gegenstand, ob und inwieweit die sogenannten Su tze ssivst iftung en der landesherrlichen oder der ge⸗ richtlichen Genehmigung bedürfen, und betrifft nur solche Stiftungen, in deren Stiftungsurkunde für den Fall des Aussterbens der zunächst berechtigten Familie Bestim⸗ mung ü ber anderweitige Verwendung der Stif⸗ tungsein künfte getroffen ist, also Stiftungen, wie sie ins⸗ besondere die in KGJ. 21. S. A. 214 abgedruckte Entscheidung im Auge gehabt hat. In diesem Zusammenhange soll beson⸗ ders dazu Stellung genommen werden, ob und inwieweit die

in der genannten Enischeidung enthaltenen Ausführungen gegen⸗

über der Entscheidung in KJ. 388 S. A. 98 aufrechterhalten a. werden.

Die zur Enist . hung einer rechte fãhlgen Stiftung erforderliche staat⸗ liche Genehmigung 6 80 BGB.) wird in Preußen, ö fũr Familtenfliftungen geitenden Voischriften des Artikels 1 81 Dr. AG. . BGB., durch den König erteilt (Kal. Verordnung zur Ausf. des BGR. vom 16. Novemrer 1899, Ges'tzsamml. S 562). Nach Artikel 1 5 1 a. a. O. ist jedoch ausschließlich das Gericht zu—⸗ ständig für die Genehmigung einer Fam lien stiftung“. Letztere wird hier in für das Genehmigungsrecht maßgeblicher Welse geseplich definiert als eine Stistung, die nach der Stiftungsurkunde aus⸗ schließlich dem Interesse Fer Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter Familien dient. Hieraus ergeben sich zwei auch in der Rechtsprechung des Kammergerichts anerkannte preußisch˖ rechtliche Grundlätze:

1) Eine Stiftung kann, wenn sie als eine einheitliche Stiftung persönsichkeit entstehen soll, nur einheitlich genehmigt werden, entweder darch den König oder durch das Gericht.

2 Eine Stiftung, die der eben mitgeteilten Legaldefinition nicht entspricht, die nicht a uss chließlich dem Interesse von Miteliedern einer Famille oder mehrerer Familien entzpricht, vielmehr auch fremden Interessen dienen soll (gemischte Stist ung), bedarf der J . ung ö. nur ie.

3äu 1. Dieler Satz ist ausdrühich ausgesprochen in KJ. 18 S. 155 (Beschluß vom 3 April 1898), Nur scheinbar widerspricht KJ 21 S A. 214 (Beschluß vom 25. März 1901). Der hier aufgenellte Leitsatz: aa 636 s uijt

Bel derartigen sukzelsien ungen (d. h. Stif. tungen, bei denen far den Fall des Auasterbens der zunächst bedachten Fam lie Bestimmung über anderweitige Ver. wendung der Siiftungseinkünfte getroffen ist) bedarf es bezüglich der Familienstiftung der Genehmigung des zu⸗ staͤndigen Amttggerichts, bezuglich der weiteren gewöhnlichen Stiftung der Königlichen Genehmigung.“

berubt, was insbesendere durch die Begründurg und die Vorarbeiten, die zu dem Besch uffe fübrten (Senatsakten), klargestellt wird, auf der Annahme, daß sukzesswwe zwei Stistungen, zunächst eine Familien. stiftung und daran anschließend eine gewöhnliche Stiftung, als vor . liegend anzuseben seien. Daß eine Stiftungsurkunde in diesem Sinne ausgelegt werden kann, ersch int unbedenklich (vergl. auch die Eiörte- rung in KJ. 39 S. A 64; 38 S. A. 101 und die grundsätzliche Ausfaffung von Crufen Müller, Pr. A G. z. B 5B. 6 46 bei e, S. 18 bel b, a, und von Stranz⸗Gerhard, Pr. AG. 1 BGB. S. 35). nter der Voraussetzung richtiger Urkunden guslegung wird daher die in KGJ. 21 S. A. 214 abgedruckte Enischeidung nicht zu beanffanden sein. Dagegen kann der oben mitgeteilte Leitsatz in feiner allgemeinen Form, welche die Kenstruttion zweier Stiftungẽ⸗ persönlichkeiten nicht klar erkennen läßt und bei Sukʒzessiostiftungen in dem eingangs gekennzeichneten Sinne allgemein zwei Ge⸗ nehmigungen als ersorderlich bezeichnet, von dem Senat nicht ge⸗ . . (Ueber die Konstruktion zweier Stiftungen siehe unten zu b.

Zu 2. Der Widerspruch, der zwischen der in KJ. 21 S. . 211 abgedruckten Entscheidung einer seits und der in KGJ. 18 S 135 niedergelegten Auffassung anderseits gefunden werden könnte,

beruht, wie zu' J angedeutet, auf dem in KG6J. 21 S. A. 214 auf⸗

gestellten, über die konkrete Beurtellung hmausgebenden und irre, sübrenden Leitsatz und geht rechts grundsätzlich nur darauf zurück, ob man bei sukzefsipen Stiftungen“ eine einheitliche Stiftung oder mehrere selbständige Stistungen anerkennen will. Diese letzte Zweifels⸗ frage kann immer nur nach Lage des Falles beantwortet werden. (Hlerüker unten zu b Zur Verwinzung haben jedenfalls die Kunst⸗ ausdrücke Sukzessipstiftung und . Gemischte Stiftung beigetragen. Es läßt fich nicht ohne welteres, d. h, ohne ausreichende Kenntnis des konkreten Sachverhalte, sagen, die in KG J. 21 S. A. 214 ab- . Sachentschejdung oder der in K6J. 18 S. 135 aufgestellte atz:

Sogenannte gemischte Stiftungen bedürfen zur Er-

langung der juristischen Personlichkeit der landesherrlichen

Genehmigung. ö

sel richtig oder falsch. Es ist vielmehr immer zu prüfen, ob die Stiftungkurkunde ein Stiftangegeschäft hinsichtlich einer einheit. lichen oder binsichtlich mehrerer Stiftungen enthält. Liegt eine einhertliche Stiftung bor, so braucht übrigens die An ordnung, daß nach dem Auststerben der bedachten Familie das Stiftungs vermögen in anderer Welse zu verwenden ist, der Stistung den Charakter eme Familien stiftung nicht zu nehmen; es kann vielmehr hierin eine bloße Angrdnung über anderweitige Verwendung des Stiftunge vermägens nach Grlöschen der Famllsenfiiftung gefunden werden 55 87, 88 BGB., Art. S 8 7 Abf. 2 Pr. AG. 3. GB.). Dieser letztere Gesichispunkt ist in GJ. 71 S A. 217 zutreffend hervorgehoben worden.

Dlernach ist hinsichtlich 6 sogenannten Sukzessipstiftungen fol-⸗ gendermaßen zu unterscheiden:

a. Cine Famillenstiftung liegt vor, wenn mur die Interessen der Mitglieder einer Familie gefördent werden sollen, Dies kann auch derart vorgesehen sein, daß zunächst nur ein Familienstamm und nach

SJeltablaunf oder Aussierben dieses zunächtt berufenen Stammeg die

dann noch vorhandenen Mitglieder eines anderen Stammes . Familie? berufen werden. Es können auch zwei oder mehrere selbhändige Familien kumulativ, oder sukzesstih berufen werden. An der Einheillichkeit der Familienstiflung andert dies nach der ohen

mitgeteilten Legaldefinition in der Regel nichts. Es genügt daher

in e (gerichts igung. eilich ann die Autlegung im kee cr ! , . renn e e, zweier oder mehrerer ute siyer Lift! ge hafte führen (lo allgemein FJörster . Cecius, Peer when n ders, Bb. F, S. zs, s l a. . Cxusen,

Berlin, Montag, den 15. Nobemher

Müller, a. a. D., S. 46 bei e, und Stranz-Gerbard, a. a. O, S. 35). Ob dies der Fall ist, erscheint jedoch für das Gene hmi⸗ gungerecht regelmäßig unerbeblich. Denn da nur die gerichtliche Genehmigung in Frage kommen kann, so würde die eine 6 erteilte Genchmigung,ů wenn nicht tas Gegenteil aus ihr en bellt, au die zweite sutiessive Stiftung decken: Ein Stiftungegeschäft ist auch bejuglich der weinen Silftung vorhanden; die Betaqung ihres Wirk- samwerdens und der zurjeit vorbandene Mangel eigenen Stiftungs⸗ vermögens (außer einem bedingten und beiagten Richte auf Anfall des Vermögens der ersten Stiftung) stehen der Genehmigungkfähig⸗ keit vicht entgegen (ergl. auch 5 8ꝰ BGH B.); die für die Erteilung der Genehmigung zustaͤndige Bebörde ist in beiden Fällen dieselbe. b. Sind die in der Stiftungzunkunde angegebenen Zwecke der⸗ geflalt gemischt, daß zunächst reine Familienzn ecke, später daneben oder ausschließlch andere Zwede gefördert werden soll n, so ist im Wege der Auslegung der 6 zu prüfen, ob ohne Zwang angenommen werden kann, d Silfter hate zwei Stiftungen, zunächst eine Familienstiftung und zeitlich n, . eine Nicht famlliensiistung, ins Leben rufen wollen. Der Senat steht auf dem Standpunkte, Faß, wenn der Stifter in einer Uckunde die Verfassung der Stiftung ohne Rüdsicht auf eine bestim mie Dauer einheitlich geregelt und die Stiftung einkünfte bestimmt n Familien⸗ angebörtgen und erst im Falle ihres Aussterbens drliten Per sonen zu. gewiesen hat, grundsaͤtzlich eine einbeitliche Stiftung als gewollt anzunehmen ist. Jedenfalls begründet die Einbeinlichleit der En f? nn urkunde und der Stistungsversassung in solchen Fallen die Ver mutung sür einen auf eine einheitliche Stiftungsgründung gerichteten Willen. Die in KGJ. 21 S. A. 214 abgedruckte Ent⸗ scheidung scheint, soweit der Tatbesiand erhellt, em derartiges einben liches Stiftungesgeschãft zur Grundlage gehabt zu haben; die Kon— smuttion weiter Siiftungen, wie sie in jener Enischeidung, übrigens ohne näber Begründung, errolgte, wird daher von dim Senat nicht gebilligt. Von den beiden Rochtssstzen, die jener Entscheidung vor⸗ angestellt sind, ist der eine oben bereits erörtert worden. Auch der andere, der dahin geht: ‚Eme Familienstsstung im Sinne des Artllels 1 Pr. AG. . BGB. liegt, auch dann vor, wenn in der Stiftungeaurkunde für den Fall des Aussterbens der zunãchst berechtigten Famllie Bestimmung über anderweitige Ver⸗ wendung der EGinkünsse der Stiftung getroffen ist.“ kann nicht gebilligt werden. Venn er läßt nicht erkennen, daß in erster Linie die n,. der konkreten Stistungeurkunde enischeidet, und daß der Rechtssatz auf der Konstruktion zweier Stiftungen, nicht einer einheitlichen, beruht. Die Annahme zweier Sliftungen, zunächst einer Famllienstiftung, dann einer gewöhnlichen Stijtung, lag auch der Entscheidung in KJ. 30 S. A. 63, 64 zugrunde; so⸗ west der dortie Tatbestand erhellt, kann die Auslegung nich als un; richtig bejelchnet werden. Andererseits geht die in KG J. 38S A. 98 abgedruckte Gnischidung von durchaus zutreffen den Gesichte punkien auß, nämlich davon, daß bei einem Stistungegeschäfte mit sukessi gemischten Zwecken zunächft zu prüfen ist, ob eine einbeitliche Stiftung oder zwei Stiftungen vorliegen (Bd. 33 S. A. 101). Aus der Be⸗ sahung der Einheitlichkeit ergab sich die rn e ung Ber Gnischeidung in KGJ. 18 S. 130 lag ein äbnlicher Tat⸗ hestand zugrunde wie de jenigen, in 3G6TJ. 21 S A. 214: Nach dem

Aussterben der berufenen Familie sollte das Sliftungekapinal an die

Gem inde fallen. Das Kammergericht nahm eine einheitliche Stiftung mit gemischktem Verwer dungszweck an und gelange, von die sem Standpunkte aus zutreffend, zu der Annabme der Non= wendigkeit ausschli ßlich Königlicher Genehmigung. Richtiger lag wohl einer der unten bet c zu bebandelnden Falle vor.

In der Entschel dung in KGJ. 38 S. A g8 wurde mit Recht an. genommen, daß es sich um eine nicht sutzessiv, sondern koordiniert ge⸗ mischte Stiftung bandelte (S. A. 100), und daraus der notwendige Schluß gezogen, daß aussch ießlich Königliche Genebmigung in Frage foöm me. Vir Stiftungsurkunde bestimmte nämlich, daß während der ersten 35 Jahre die Stiftungseinkünfte teils zum Kapital geschlagen, leils an Familienmitglieder verteilt, von jenem Zeitpunkt ab aber teils an Familienmitglieder, tells an bedürftige Witwen und Waisen der Gemeinde ausgezahlt werden sollten. Auf die weitere Bestimmung des Stifters, daß nach Aussterben der berufenen Familie das Kapital an die Gemeinde zwecks Veiwendung für Witwen und Wathen fallen fe lle, aing daß Kammergericht mit Rrcht nicht ein, da wegen des koordiniert gemischten Zweckes eine Familienstiftung' nicht vorlag. Ueber die Bedeutung der letztgenannten Klausel vergl., unten bet c.

C. Häufig findet sich in Stijtun göunkunden die Klausel, daß im Falle des Aussterbeng der berufenen Familie (Com slien) das Stiftungs⸗ kapital an die Gemeinde oder an eine andere Stiftung zur Verwendung ür gemeinnützige Zwecke fallen solle. Vergl. die Entscheidungen im KGJ. 18 S. 135 und 38 S A. 95. Solche Klauseln sind ge⸗ nebmigungsrechtlich obne Bedeutung; sie nehmen der Stiftung ihren Charakter als Famillenstiftung nicht. Denn in solchen Fällen er⸗ lischt die Stiftung mit dem Aussterben der Familie; die weitere Verwendung des Kapitals vollzieht sich nicht mehr im Rahmen einer rechte fähigen Stiftung, sondern im Wege des Anfalls an eine andere Rechtspersönlichkeit (Gemeinde, gemeinnützige Stiftung). Daß die Stiftungturkunde einen Anfallberechtiqten te ts wirksam bestimmen kann, ist für alle Stiftungen, einschließlich der Familienstiftungen, in 885 BGB., Artikel 5 5 2 Abs. 2 Pr. AG. 3. BGB. ausgesprochen. Zwecke, für die die Stiftung als rechtsfähige Persönlichkeit noch tätig zu sein hätte, kommen hier, wenn der Fall des Anfalls eintritt (Aus- sterben der Familie), nicht mehr in Frage. Es handelt sich daher bei Stiftungsurkunden des genannten Inhalts nicht um Sliftungen mit sukzessiv gemischten Zwecken, sondern um (reine) Familienstiftungen. Zu beachten bleibt jedoch, daß in solchen Fällen, je nach der durch den Inhalt der Stiftungsurkunde gebotenen Auslegung, statt der Annabme (ineg Anfalls an eine Gemeinde usw. die Konstruktion einer zweiten, n . Stiftung gerechtfertigt sein kann, wenn nämlich die nach

usfterben der Famllie eintretende Gemeinde usw. nur als Verwalter *. . selbfiländige Zwecke zu erhaltenden Stiftung vermögens erscheint.

d. Keine Familienstiftung liegt vor, wenn die Stiftung als solche sukzessi gem isch ten Zwecken dient und als elne einheitliche Rechtsschöpfung aufzufassen 1st. Dieser Satz ist anerkannten Rechtens und insbesondere auch in KG J. 21 S. A. 214 nicht bekämpft worden (s. oben zu p). Allerdings hätte es in der letztgenannten Entscheidung nscht der Berufung auf die Materlalien zu Artikel Pr. AG. BGB. bedurst, da sich aus der Annahme zwe ler, ukzessiper Stfftungen, einer Famillen- und einer gewöhnlichen Stiftung, die Notwendigkeit zunächst der gerichtlicht n, demnächst der Königlichen Genehmigung obne weiteres ergab. Anderseits sind die genannten Gesetzesmaterialien nicht etwa dabin zu verwerten, daß bel einheit- lichen gemischten Stiftungen eine doppelte Genehmigung in Frage komme. Der Worffaut scheint allerdings hierfür zu sprechen. Aus den Gesetzegmaterialien kommen folgende Stellen in Betracht:

Die Begründung (Hevmannsche Ausgabe des Pr. AG. J. BGB. mit den Materialien, 1896, S 6h bereichnet Stiftungen, „bei denen für den Fall des Aussterbeng der genußberechtiaten Familie eine ander- weite Verwendung des Siistunge vermögens vorgesehen ist“, als dem Begriffe der Famillenstiftung nicht widers rechend. In der Ab⸗ geordnetenhaugkommission wurde von einem itgliede hervorgehoben, baß eine gemischie Stistung vorliege, wenn für den Fall des Aut⸗ stetbeng der Familse Bessimmung über die Verwendung des Ver⸗

1985.

mögeng getroffen werde. Bezüglich dieser letzteren Bestim mung werde es dann, wie schon bisher die Juorkaiur angenommen habe, der ander⸗ weltigen staatlichen Gene bmigung bedürf n. Regierunge seitig wunde dem nicht widersprochen, je och auf die V= schiedenheit der Fälle bin ewiesen, daß das Stiftung vermören bestimmungsgemaãß nach Aut⸗ terben der Familie gewissen anderen Personen zuguie kommen, oder daß es nur im allgemeinen anderweit verwendet werden soll (vergl. a. a. D. S. 327).

In der Herrtenbaufkommlssion wurde von einem Mitgliede beixor⸗ geheben, daß bei ge michten Stiftungen, d. h. den j nigen, bei welchen „nach dem Auesterl ben der Fe milie anderen Personen oter Korporationen das Vermögen zug - wendet we den solle', vem Kammergericht „ange⸗ nommen worden lei, daß neben der für rie Famili nftistungen erfor- derlich n gerichtlich n Genehmigung auch die sü— sonstige Stütungen vorgeschrie bene Genehmigung erforderlich sei . Weitere Erörterungen wurden bieran nicht geknüpft. Der Sprecher ging vielmehr au das staatliche Aufsichtsrecht über. Zum Schlusse des Berichts beißt es, daß sich der Heir Justizminister mit diesen Ausfuhrungen eim verstanden erklärt habe (a. a. D. S. 8235).

Weitere Grörterungen über sukzessive Stiftungen finden sich in den Matertalien nicht.

Sollt i di gen Erörterungen zum Ausdruck gekommen seln, daß eine einheitliche sukze siv gemischte Stitung doppelter Genebmi⸗ gurg bedürfe, so würde dies allerdings der Lelienden Legaldefinition widersprichen. Jene Bemerkungen in den Matexialien sind abe für die rechtliche Beirachtung des heutigen Rechis ohne Wert, da ibnen eine unzureichende Fassung des Tatbestan des zugrunde lag: Es erhellt nicht, ob an eine einheitliche oder an zwei sukzessive Stiftungen (oben u b) oder an eine einbeitl che Stifung mu Besttmmung eines nach Gilöschen der Suftung eintretenden dritten (nicht erst ins Leben zu rufenden) Anfallberechtigten loben zu e) gedacht wurde Ebensowenig don Bed uiung für des heurige Genehn igungsrecht ist der durch Kabinettsorder vom 3. Januar 1845 Aller höch́n genebmigte Staats⸗ ministe ialberichs vom 23. Dezember 1814 IMB 1845 S. 26). Dieser Bericht bemifft nur das staatlich Au ssichigrecht über Familien siiftungen und ist i soweit, als dem öffentlichen Rate angehörend, allerdings moch von Bedeutung (st GJ. 46 S. 101). Ueber die Fiage, wie es' mit der flaatlichen Genebmigung zu halten sei, ergibt er nchts Vaß übrt ens die frühere pỹeeuß iche Praxis bei einheitlichen gemischten Stiftungen eine doppelte Genebmigung als e forderlich angenommen habe, wie die oben mitgetemnten Siellen aus den Ma⸗ ferlalten anzudeuten scheinen, ist nicht richtig Vergl namentlich Rehbein, Entscheidunge'n Bend IV S. 666; Reich gericht bet Bolze, Piéxis des Reichegerichte, Band 16 Nr. Hl, S. 312; Förster Eceius 4. a. D. Bd. IV, S. 261, § 241 Anm 1.

In der . O. B. schen Familten und Studlenstiftun gs sache des Königlich Amteger chts in E. sind allerdings gerichtliche Entschei⸗ dungen, auch des Kammergerichts, eigangen, die eine (re ine) Familien- stiftung als vorliegend anertannten, obwohl die Stiftungsurkunde be— stimmte, daß nach Eintriit rer 16. Generation oder wach früberem Aussterben der berufenen Familie die Stiftung misden Zwecken dienen solle Der Senat bat in seinem in jener Sache ergangenen Be⸗ schlusse vom 3. Juli 1914, der nur in sowei, als er die fiagtliche Aufssicht über Familienn fiungen bebandelt, im Kö5J. 46 S. 101 ab—⸗ gedruckt ist, die Annabm: einer geinen Familienssiftung nicht be mäungelt. Dle Rechisbeständigkemn die ser Stinune ist ürrigens des halb nicht' zu bestreiten, weil sie sowohl die Tönigliche gn er⸗ haften kat, wie auch vor em Gericht veriauikart und kon imm be- sttigt morden ist Die Annabme einer ggenwärtigen Famtlten- sifftung wird aber nur auf der Grundlage julässig ein, dat; man zwei sukzesside Stiftungen, eine Famil ienssiftung und eine später in Rraft treiende g- meine St ftung, als vorliegend onsi hi.

Abzul hnen ist jrdensalls für das heutmge Recht die Annahme, es fznne kei einer Sistung mit eingeitlicher Richt persönlichkett und sukjessiv gemischten Zwecken eine Familienstistung dann vor. liegen, wenn Ter sutze ssid beigemischte familien fren de Zweck nun als in' nebensächlicher oder in zeulich weiter Ferne zu veiwirk⸗ lichender erscheint. Anderenfalls würde man dahm gelangen, nach Haupt. und Nebenzweck zu unterscheiden, während doch nach Yrükel 1 5 1Pi. AG. z BGB. eine Familienstistung nur dann vorliegt, nenn sie aus schließlich dem Familieninteresse dienen soll. Tas Reichsgericht hat allerdings neuerlich einen gegenteiltgen Siandrunkt eingenommen, indem es ausdrücklich aussprach, bloße Nibenzwicke seien für die rechtliche Natur (mer Siiftung nicht von E hebischkeit RG. 832 S. 260). Es sprach dies jedoch nur Jür den Begriff der Familienstiftung im Sinne des Reiche erbschafissteuergesetzes aus, entnahm aus der Entstehungsgesckichte dieses Resch gesttzes, doß es nur darauf ankomme, ob die Stiftung weseml ch! im In seresse der Familienangebörtgen errichtet werde, und erkannte aus rũücklich an, daß Fer in Artsiel I § 1 Pr. AG. 3. BGB. aufgestellte Begriff ein engerer sei.

6. Es bleibt jedoch noch eins zu bemerken; Nicht immer wird einer Familienstiftung ihr Rechtecharalter dadurch genommen, daß in der Snftungzurkunke Beträge an Dritte, Nichtfam lien ite lieder, aufgeworfen werden. Nach Artikel 1 § 1 Pr. AG. z. BGB kommt eg nur darauf an, ob die Stiftung nach der Sthtungeurkunde aus⸗ schließlich dem Interesse von Familienmitgliedern dient. Es ent⸗ scheidet daher, wie das Reich gericht in Warnevers Jahrhuch der Ent— scheidungen (5. Jabrgang, Gigänzungsband 1912 Nr. 236 S 266, Urteil vom 23. Februar 1912) augspricht, dieses Inter sse, nicht da⸗

egen die Frage, sür wen durch die Stittung Rechte begründet werden. g Recht weist Perl (Festgabe f. Wilke, 1900 S. 229, 230) darauf ßin, daß nach dem maßgebenden Willen des Stifters ausschließ ich dem Familieninreresse auch dann ger lent werden soll, wenn zur Gr⸗ haltung einer tauglichen Arbeiterschaft auf dem Siiftungsgute Be⸗ iräge är die Arbeiter ausgeworfen werden.

II. Hiernach lassen sich folgende Sätze aufstellen: Wird in einer Stlftungsurkunde bestimmt, daß die Stistung zunächst den Interessen elner Familie oder mebrerer Familien, noch Zeiablauf eder Aus— sterben der Familie (Familien) aber dag Kapital oder die Gu künfte anderen, samillen fremden Zwecken dien fibar gemacht werden sollen, so ist hinsichtlich der staatlichen Genebmigung u untericheiden:

a. Ist als Wille des Stifters wie er n der Stiftungsurkunde zum Ausdruck kemmt, anzunehmen, daß es sich um eine e nbenliche Stiftung handelt, in deren Rahmen diese gemischten Zwecke ver= wuklicht' werden sollen, so liegt keine Famil enstiftung vor. Die Sisftung bedarf daber nur der Königlicken Genehmigung. Darauf, ob die samilienfremden Zrecke als nebensächlich erscheinen, fommt es nicht an. Die Einheitlichkeit der Stiftungsurkunde und der Stiftung. verfassung begründet die Vermutung für einen auf eine einheit- Liche Stistungsgründung gerichteten Willen.

b. Läßt sich jeroch annehmen, daß der Stifter zunächst eine (reine) Familienstistung und demrächst eine micht (aueschlicßlich) Familien nteressen dienende Silfsung ing Leben rufen wollte, so Uiegen zwei Stiftungen vor, ven denen die erste eine Familienstiftung, die weite eine bedingie oder beiagte Nichtfa ailienstiftung darstellt. 23 5 bedarf der gerichtlichen, die andere der Königlichen Ge⸗ nehmig ng.

6 Sollen die anderen, famllienfremden Zwecke nicht im R bmen der elben (Fall a) oder ein zn schaffe den welt n E le . ) veiwhrklicht werden, sondern soll ein Dritter (Landes berr, Gemeinde,

bestehende gemeinn 3 Stiftung D über dag Stiftunge vermögen verfügen, so liegt elne nur der ger chilichen Genebmlaung be