1915 / 281 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Nov 1915 18:00:01 GMT) scan diff

1 ec. m aue, wee = em gr e, h.

Kriegsgeschäftsjahrs in die Sonderrücklage einzustellen wäre, infolge der Kürzung aber neben den vorweg zu nehmenden Beträgen nur die Halfte der um jene Beträge geschmälerten Mehrgewinne des reiten und dritten Kriegsgeschäftsjahrs der Sonderrücklage zufließt. Nach der rein rechnerischen außerlichen Aufmachung wird zwar unter Um⸗ ständen der ganze Betrag des Mehrgewinns aus dem ersten Kriegs- geschäftsjahr na

2

inne aus den Kriegsgeschäftsjahren enthalten kann. .Es würde unbillig sein, wenn bei der späteren Besteuerung Kriegsgewinne ein Ausgleich für den etwaigen Mindergewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs versagt würde. Es erscheint daher folge⸗ diesen. Ausgleich schon bei der Ansammlung der Sonder⸗ ücklage durchzuführen. Dies bezweckt die Vorschrift des 5 8 Abs. 4 es Entwurfs.

des

des

nde auszuscheiden. Zu S2 des Entwurks. ;

S2 des Entwurfs schreibt vor, welche Geschäftsjahre als Kriegs⸗ geschaftsjahre zu gelten haben. Der Aufbau der Kriegsgewinnsteuer (Kriegspvermögenszuwachssteuer) auf der Besitzsteuer hat für natürliche Personen die Erfassung des innerhalb dreier Jahre entstandenen Vermögenszuwachses zur Folge. Es werden daher auch bei juristischen Personen die Gewinne dreier Jahre für die Kriegsgewinnbesteuerung zu berücksichtigen sein. Es bedarf aber wohl keiner weiteren Be⸗ gründung, daß die Gewinnermittlung auf die Geschäftsjahre abzu⸗ stellen ist; vgl. auch 5 11 des Wehrbeitraggesetzes. Nach dem Ent⸗ wurf soll als erstes Kriegsgeschäftsjahr das Geschäftsjahr gelten, das noch mindestens den Monat Oktober 1914 umfaßt. Wenn auch teilweise gerade in den ersten Monaten des Krieges große Gewinne gemacht worden sind, so ist nach den bisher bekannt gewordenen Abschlüssen doch kaum anzunehmen, daß dies auch für die verhältnis⸗ ß wenigen Gesellschaften zutrifft, deren Geschäftsjahr am 31. August ober am 30. September endet. Auf der andern Seite ist durch die vorgeschlagene Regelung erreicht, daß voraussichtlich für alle Gesellschaften nur ein einziges Kriegsgeschäftsjahr in Frage kommt, über dessen Gewinne bereits verfügt ist; vgl. Nr. IV der Begründung § 1 des Entwurfs. Nach dem Entwurf kommen als Kriegs⸗

schäftsjahre 1. November 1913/31. Oktober 1916

wenn das Geschäftsjahr mit dem 30. November endet, die Ge⸗ schäftsjahre 1. Dezember 1913 30. November 1916

wenn das Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, die Geschäfts⸗ jahre 1. Januar 1914/31. Dezember 1916

wenn das Geschäftsjahr am 31. März endet, die Geschäftsjahre 1. April 1914/31. März 1917

wenn das Geschäftsjahr am 30. Juni endet, die Geschäftsjahre 1. Juli 1914/30. Juni 1917;

wenn das Geschäftssahr am 30. September endet, die Ge⸗ schäftsjahre 1. Oktober 1914/30. September 1917.

Die Worte „oder umfassen würde, wenn eine erst später gegrün⸗ dete Gesellschaft schon früher bestanden hätte“ bedeuten, daß auch bei neugegründeten Gesellschaften zunächst für die Frage, welche Jahre als Kriegsgeschäftsjahre in Betracht kommen, von dem satzungsmäßigen Geschäftsjahr auszugehen ist. Das letzte Kriegsgeschäftsjahr einer solchen Gesellschaft ist dasjenige Geschäftsjahr, das als drittes Kriegs⸗ geschäftsjahr anzusehen wäre, wenn ein längeres Bestehen mit dem gleichen satzungsmäßigen Geschäftsjahr unterstellt wird. Ist z. B. eine Gesellschaft im Dezember 1914 gegründet worden, so endet das letzte Kriegsgeschäftsjahr am 31. Dezember 1916, wenn ihr Geschäfts⸗ jahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, dagegen am 30. Juni 1917, wenn ihr Geschäftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni läuft.

Abgesehen von neugegründeten Gesellschaften, kommen stets drei volle Jahre für die Ansammlung der Sonderrücklage und damit für die spätere Kriegsgewinnbesteuerung in Betracht.

Zu S3 des Entwurfs.

Ss des Entwurfs enthält die Vorschriften über die Ermittlung des Geschäftsgewinns. Zur Feststellung des Mehrgewinns 4 des Entwurfs) bedarf es der Ermittlung des in den Kriegsgeschäftsjahren (G 3 des Entwurfs) erzielten Geschäftsgewinns und des in den drei den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Geschäftsjahren (5 5 des Entwurfs) erzielten Geschäftsgewinns. Als Geschäftsgewinn gilt der in einem Geschäftsjahr erzielte Reinertrag, der nach den Grundsätzen zu berechnen ist, wie solche für die Aufstellung des Inventars und der Bilanz gesetzlich vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen.

Da die Einkommensbesteuerung der Gesellschaften in den Bundes⸗ staaten zum Teil nach verschiedenen Grundsätzen erfolgt (Ueberschuß⸗ besteuerung, Reingewinnbesteuerung), so deckt sich, abgesehen von der Durchschnittsberechnung, der Reinertrag im Sinne des Gesetzes nicht ohne weiteres mit dem steuerpflichtigen Einkommen. Eine Bilanz⸗ vorschrift im handelsrechtlichen Sinne enthält 5 3 des Entwurfs nicht. Durch die wichtige Vorschrift des Satzes 2 sollen aber, was im Interesse einer späteren gerechten und gleichmäßigen Kriegsgewinn⸗ besteuerung unbedingtes Erfordernis ist, auch die sogenannten stillen Reserven getroffen werden. Insbesondere unterliegt der späteren Nachprüfung der Veranlagungsbehörden, ob die gemachten Ab⸗ schreibungen lediglich einen angemessenen Ausgleich für eingetretene Wertminderungen darstellen oder inwieweit sie darüber hinaus als steuerpflichtige stille Reserven anzusehen sind, ob also auch dem⸗ entsprechend die Sonderrücklage in ausreichender Höhe gebildet worden ist. Bereits ergangene Entscheidungen der Steuerbehörden darüber, inwieweit vorgenommene Abschreibungen als stille Reserven anzusehen sind, werden die verantwortlichen Leiter der pflichtigen Gesellschaften zu beachten haben, wollen sie sich nicht den aus 5 9 des Entwurfs drohenden Nachteilen aussetzen.

Zu S5 des Entwurfs.

Es erscheint billig, daß bei bisher notleidenden Gesellschaften der tatsächliche Mehrgewinn nur insoweit in Anspruch genommen wird, als er über einen Mindestbetrag hinausgeht, der eine angemessene Verzinsung des investierten Kapitals ermöglicht. Als angemessene Verzinsung wird der Durchschnittssatz von 5 vom Hundert des ein⸗ gezahlten Grund- oder Stammkapitals gelten können. Nur Vorzugs⸗ aktien sollen darüber hinaus mit einem höheren Gewinnanteile berück⸗ sichtigt werden. Doch kommt hierbei nur eine festbestimmte Vor⸗ rechtsdividende, nicht etwa auch der weitere Anteil am Gewinn in Betracht, mit dem sie über die feste Vorrechtsdividende hinaus am verbleibenden Restgewinne zusammen mit den Stammaktien beteiligt sind. In diesem Umfang erscheint eine Berücksichtigung der Vorzugs⸗ aktien gerechtfertigt, da sie wirtschaftlich den von Gesellschaften aus⸗ gegebenen festverzinslichen Schuldverschreibungen nahestehen. Ist eine Herabsetzung des Grund⸗ oder Stammkapitals vorgenommen worden, so berechnet sich der Mindestgewinn von dem herabgesetzten Grund⸗ oder Stammkapital.

Die Anwendung des §8 5 Abs. 3 des Entwurfs setzt voraus, daß bei der Gesellschaft mindestens der Abschluß eines vollen Geschäfts⸗ jahrs vor den Kriegsgeschäftsjahren vorliegt und daß der tatsächliche Gewinn den hier bestimmten Mindestbetrag nicht erreicht. Abs. 4 regelt dagegen die Fälle, in denen ein volles Geschäftsjahr vor den Kriegsgeschäftsiahren nicht vorliegt. In diesen Fällen, nicht auch im Falle des Abs. 3, erscheint es billig, wenn ein etwaiger höherer Ausgabekurs berücksichtigt wird.

In welcher Weise Vermehrungen des eingezahlten Grund⸗ oder Stammkapitals bei der Festsetzung des durchschnittlichen früheren

Geschãftsgewinns , werden sollen, ist im Abs. 2 und im Abs. ? geregelt. Abs. 2 benieht sich auf die in den drei den Kriege⸗ geschafts jahren vorangegangenen Geschafteßahren erfolgten Kapital- dermehrungen, Abs. 5 dagegen auf die Kapital vermehrungen innerhalb der earn er e. Der Ausdruck Vermehrung des einge⸗ zahlten Grund- oder Stammkapitals“ umfaßt sowohl die Erhöhung des Grund oder Stammkapitals im handelsrechtlichen Sinne als auch die weitere Einzahlung auf, das (bieher nicht volleingezahlte) Grund- oder Stammkapital. Die Berückfichtigung eines etwaigen böheren Ausgabekurses rechtfertigt sich in diesen Fällen aus den gleichen Billigkeitserwägungen wie im Falle des Abs. 4. Zu S6 des Entwurfs.

Da die Feststellung des auf eine inländische Niederlassung ent- fallenden Anteils am Geschäftsgewinn einer ausländischen Gesellschaft erheblichen Schwierigkeiten begegnet, erscheint es für die Berechnung des Mehrgewinns die staatlichen Einkommensteuerveran⸗ lagungen unmittelbar zu verwerten und den Erlaß entsprechender i dott vorzusehen, wo eine Einkommensteuer nicht ein⸗ geführt ist. .

Ferner ist es geboten, die Vorsteher inländischer Niederlassungen auslandischer Gesellschaften für die Erfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen verantwortlich zu machen und ihnen da⸗ her auch die entsprechenden Vollmachten durch das Gesetz zu über

tragen. ; Zu Ss des Entwurfs.

Die Zweckbestimmung der Sonderrücklage erfordert deren ge- sonderte Verwaltung und ihre Anlegung in sicheren, leicht realisier⸗ baren Werten. Es ist in Aussicht genommen, daß für die Entrichtung der Kriegsgewinnsteuer die Kriegsanleihen des Deutschen Reichs in Zahlung gegeben werden dürfen.

Zu S9 des Entwurfs.

Die im S9 des Entwurfs angedrohten Nachteile beziehen sich nur auf die vorbereitenden Maßnahmen. Schon jetzt darf bemerkt werden, daß wegen Hinterziehung der Kriegsgewinnsteuer selbst sehr schwere Strafandrohungen in Aussicht genommen sind.

Dem Reichstage ist ferner der folgende Entwurf eines Gesetzes über die Kriegsabgaben der Reichsbant nebst Begründung zugegangen:

Artikel 1. Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1915 wird vorweg ein Betrag von 100 Millionen Mark dem Reiche

überwiesen. . Artikel 2.

851.

Die Reichsbank hat ferner aus den Gewinnen für die jahre 1915 und 1916 je einen Betrag von 14,3 Millionen Mark an das Reich abzuführen. 322

Soweit der für das ö. 1915 und der für das Jahr 1916 nach Abzug der sämtlichen Ausgaben sich ergebende Rein⸗ gewinn den durchschnittlichen Reingewinn der Jahre 1911, 1912 und 1913 übersteigt, fällt er je zur Hälfte an das Reich.

Die Verteilung des hiernach verbleibenden Gewinns regelt sich nach 3 24 des Bankgesetzes in der Psuns des Gesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 515).

Artikel 3.

Die für die Jahre 1914, 1915 und 1916 von der Reichs⸗ bank als Reserve für zweifelhafte Forderungen bilanzmäßig zurückgestellten Beträge dürfen bis zum Schlusse des der Be⸗ endigung des Krieges folgenden Jahres nur zur Deckung von Verlusten verwendet werden.

Soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht Verwendung ge⸗ funden haben, werden sie nach Abzug desjenigen Betrages, den die Reichsbank bis zur Höhe von 614 Millionen Mark als Reserve für zweifelhafte Forderungen in die Bilanz des vor⸗ bezeichneten Jahres einstellt, zur Hälfte an das Reich ab⸗ geführt.

Ueber die andere Hälfte ist, soweit sie nicht bis zum 31. De⸗ zember 1920 zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen sein wird, durch das nächste, zufolge 8 41 des Bankgesetzes zu erlassende Gesetz endgültige Bestimmung zu treffen.

Artikel 4.

Die nach Artikel 2 8 2 an das Reich zu zahlenden und die im Artikel 3 bezeichneten Beträge sind der Kommunal⸗ besteuerung nicht unterworfen.

Urkundlich usw.

In der Begründung wird ausgeführt:

Die besonderen Verhältnisse, unter denen sich der Geschäfts⸗ betrieb der Reichsbank während des Krieges vollzieht, haben eine ganz außerordentliche Steigerung der Einnahmen mit sich gebracht und werden aller Voraussicht nach auch im kommenden Jahre eine gleiche Wirkung ausüben. Den dadurch bedingten hoben Neingewinn ungekürzt nach Maßgabe der Vorschriften im 5 24 des Bankgesetzes zur Verteilung zu bringen, erscheint nicht angängig. Die volle Ver⸗ teilung würde den Anteilseignern Dividenden in einer Höhe zuführen, auf die sie billigerweise keinen Anspruch haben, und ließe sich um⸗ soweniger rechtfertigen, als die großen Gewinnziffern überwiegend auf die starke Kreditentnahme von seiten des Reichs und auf die Befreiung der Reichsbank von der Notensteuer zurückzuführen sind. Es erscheint deshalb geboten, im Wege kriegssteuerlicher Maßnahmen eine angemessene Beteiligung der Reichsbank an den Kriegsausgaben herbeizuführen. Der Entwurf sucht dieses 23. auf dreifache Weise zu erreichen, indem er der Reichsbank die Zahlung bestimmter Be⸗ träge an das Reich auferlegt, einen Teil des erzielten Reingewinns für das Reich vorweg in . nimmt und die als Reserve für zweifelhafte Forderungen während des Krieges zurückgelegten Beträge der Verfügung des Reichs unterstellt.

Durch die „Gesamtheit dieser Vorschriften sollen die Kriegs⸗ abgaben der Reichsbank in einer den besonderen Verhältnissen der Reichsbank entsprechenden Weise erschöpfend geregelt werden. Selbst⸗ verständlich wird durch diese im Wege eines Sondergesetzes erfolgende Regelung jede anderweite steuerliche Heranziehung ähnlicher Art aus Anlaß des Krieges ausgeschlossen.

J.

Das Gesetz, betreffend die Aenderung des Bankgesetzes vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 327) hat im S L die auf die Steuerpflicht des ungedeckten Notenumlaufs bezüglichen Vorschriften des Bankgesetzes für bie Reichsbank außer Kraft gesetzt, um die Ge⸗ schäftsgebarung der Reichsbank von der in der Notensteuer liegenden Einschränkung zu befreien. Die Steuerporschrift verfolgt den Zweck, im Wege der Steigerung des Bankdiskonts und damit des markt⸗ gängigen Zinsfußes dem Uebermaße der ungedeckten Notenausgabe entgegenzuwirken. Sie durfte in Kriegszeiten, in denen eine außer⸗ ordentliche Steigerung dieses Notenumlaufs zur Notwendigkeit wird, für die Reichsbank, die letzte Geld⸗ und Kreditquelle des Landes, nicht aufrechterhalten werden.

Die Annahme, daß der Krieg eine solche außerordentliche Steige⸗ rung mit sich bringen werde, hat sich in vollem Umfang als zu⸗ treffend erwiesen. Der Bedarf des Verkehrs an Umlaufsmitteln ist infolge der durch den Krieg bedingten Zunabme der Barzahlungen sehr erheblich gestiegen; das Zahlungswesen im Heere selbst, die Auslöhnung an die zum großen Teil tief in Feindesland stehenden Truppenteile verlangsamt die Umlaufsgeschwindigkeit der Noten und

erhöbt dadurch die umlaufende Notenmenge; fierzu kommt. z

überwiegende Teil der seitens der Darlehnskassen erteilten De in Reichsbankneten ausgezahlt wird. Endlich ist zu berüchtg. daß sehr betrachtliche Versorgung des Zall kre ich, Rußland

1 Dem Zweck um Desen der wenn die 2 getretene 2

no r*

nd di

* 2

vorwe

aller Jahre

gleich zu schaffen, sieht Artikel 1 hiernach die Zahlung des Be von 109 Millionen Mark an die Reichskasse vor.

Wie sich die Verhältnisse im kommenden Jahre gestalten laßt sich noch nicht übersehen. Sollte die Befreiung von d teuer auch im folgenden Jahre eine übermäßige Steig

esamtgewinns und eine unbillige Bereicherung der Reicheb

sich bringen, so würde ein ähnlicher Ausgleich im Wege der 6

gebung ins Auge zu fassen sein.

Für das Jahr 1914 ist von einem entsprechenden Ams

abzusehen. Der Gesamtgewinn dieses Jahres bleibt h

Ergebnis des Jahres 1915 weit zurück, und der bereits zur teilung gelangte Reingewinn hat den Anteilseignern eine Dir gebracht, welche die bisher höchsten Jahresdividenden nicht e erreicht. Soweit aber die aus dem Desamtgewm inne für 191

zurückgestellte Reserve für zweifelhafte Forderungen (unten zu für ihre Zwecke nicht verbraucht werden und daraus nachträgli für 1914 eine weitere Steigerung des Kriegsgewinns sich

ergeben sollte, ist im Artikel 3 der erforderliche und billig

gleich vorgesehen. II.

Bei Ermittlung desjenigen Betrages, der von dem

eines Kriegsjahrs erzielten Reingewinn auf die durch den Krin

schaffenen besonderen Verhältnisse zurückzuführen ist, wird ven durchschnittlichen Reingewinn der drei letzten Friedensjahre

zugehen sein. Insoweit der Gewinn eines Kriegsjahrs diesen d schnitt übersteigt, kann er als Kriegsgewinn“ angesehen wenn

Der Entwurf will die Hälfte dieses Kriegsgewinns für

der drei Jahre 1914, 1915 und 1916 als Kriegsabgabe dem R zuführen. Der Saß von 50 . H. trägt den zu berücksichtige

besonderen Verhältnissen voll Rechnung. Der Reingewinn der Reichsbank betrug l , 1e , 1 ,,,

115 555 304. 75 (0

und stellte sich somit im Durchschnitt der drei Jahre auf 38 518

Mark.

Für das Jahr 1914, das einen Reingewinn von 670104 Mark gebracht hat, ergibt sich demgemäß nach Abzug des Da chnittsgewinns der letzten drei Friedensjahre ein Kriegsgewinn

9 Kriegsgewinns mit 142161 lionen Mark wird mithin für das

492 2359 02 46. Die 6 die

Mark oder rund 143 Mi ; m

1914 als , . dem Reiche zu überweisen sein. a der ki

o muß der volle Betrag von 143 Millionen Mark dem Gewinne des Jahres 1915 wie von dem des Jahres

kürzt werden. Der Artikel 2 sieht im § 1 eine dementsprcke

Regelung vor.

Nach § 2 fällt ferner dem Reiche die Hälfte des Kriegsgen

zu, der sich im Jahre 1915 und im Jahre 1916 nach Abzug samt usgaben, insbesondere auch der auf Grund des Artikel 1 um

Artikel 2 5 1 zu leistenden Zahlungen und der wie unt emerkt für 1916 etwa noch festzusetzenden Ausgleichsztg

herausstellt, während die Verteilung des verbleibenden Gewi

nach s 24 des Bankgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom J. 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 515) regelt. Aus diesem Gewinne n

demzufolge

.

I) zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende

34 v. H. des Grundkapitals berechnet werden und

2) von dem verbleibenden Reste den Anteilseignern *. *

Reichskasse R überwiesen werden, nachdem von

Reste 1m, dem Reservefonds zugeschrieben sind, die j

Hälfte auf Anteilseigner und Reich entfallen.

Die voraussichtliche finanzielle Wirkung der Vorschrift in. läßt sich selbstderständlich nur für das Jahr 1915 ungefähr über

1641

Der in diesem Jahre zu erwartende Reingewinn ist auf

der bisherigen Geschäftsergebnisse auf etwa 20 Millionen zu schätzen. Nach Abzug der gemäß Artikel 1 und Artikel

an das Reich zu leistenden Zahlungen von 100 und 143 Mila Mark verbliebe ein Betrag von 1057 Millionen Mark. Hu würden nach S2 dem Reiche 33.5 Millionen Mark vorweg *

während die dem Reiche zustehende Beteiligunz

21 1.

*

1.

III. In die Bilanz der Reichsbank werden alljährlich die

serve für zweifelhafte Forderungen nach dem Stande zur Zei Bilanzaufstellung zurückzulegenden Beträge unter den Passiven gestellt, während die Forderungen selbst zu ihrem vollen Betrag den Aktiven erscheinen. Dementsprechend ist der auf Grurn Bilanz vom 31. Dezember 1913 reservierte Betrag von 6 44911 in das Jahr 1914 übernommen worden. Von diesem Betrage * im Laufe des Jahres 1914 zur endgültigen Abschreibung 164 551! benutzt, so daß ein Bestand von 6284 503 90 M verblieb. folge des Kriegsausbruchs wurden nun aber die im Zusammennmn mit der Devisenpelitik der Reichsbank im feindlichen Au

Dasselbe galt von einem

Ter

Mark um 35 275 496, 10 4 überstieg. . Ob und inwieweit diese 41 560 000 M und die in den *

1915 und 191tz neu zurückzulegenden Beträge zwecks Deckun?

Verlusten in Anspruch zu nehmen sein werden, hangt wesenthit

lanzmäßige Reingewinn des Jahres 1914 ben verteist ist, soll dieser Betrag dem Reiche in der Art zugen werden, daß er aus den Gewinnen der Jahre 1915 und 1916 reꝗ entnommen wird. Soll aber diese Vorwegentnahme nicht? führen, daß die dem Reiche zu überweisenden Hälften der Kn ewinne für 1915 und 1916 eine entsprechende Schmälerung erf

dem Verlaufe des Mrieges ab und wird sich mit einiger Sicherheit eist an Schlusse Hes der Beendigung des Krieges folgenden Jahres ükersehen sassen. Der dann freiwerkende Betrag irürde, seweit er 1 die Grenze, ven 6 264 303 s 4 binausgebt, Ten Geirinn der . i ) 3 Ne serden. gelegt worten sind, verstärkt e J ie Rücklage unterblieben wäre. Er ist sonach als 2 nn. anjuse hen und dementsprechend zu behandeln. Das gläche wur e für eine in den Bilanzen für i915 und 1916 vor⸗ mnsebe de Erhöhung jener Resewen gelten.

Von gLieser Erwägung ausgehend bestimmt Abs. 1 des Artikel 3, daß die für 1914, jgls und 1916 als Resewe für zweifelhafte 4 Men bilanimaßig zurückgestellten Beträge bis zum Sch susse es de 9 Beendigung dss Krieges folgenden Jahres nur zur Deckung von Verlusten mithin nickt zur Gewinnderteilung verwendet wer zen dürfen.

Von dem am 31. Dezember des vorbezeichneten Jahres noch vor⸗ dgandenen Bestande soll nach Abs. 2 zunächst derjenige Betrag ab. gezogen werden, den die Reichsbank in die für diesen Tag aufzu⸗ stellende Bilanz als Reserve für zweifelhafte Forderungen behufs Uebernahme in das folgende Jahr einstellt. Der abzuziehende Be⸗ trag darf indessen die Summe nicht überschreiten, die von der am 31. Dezember 1913 zurückgelegten Reserve am Schlusse des 3

1914 noch nicht abgeschrieben war, und die auf den Betrag von Sn Millionen Mark abgerundet ist. Eine Reservestellung innerhalb dieser Grenze hängt mit den durch den Krieg geschaffenen Verhalt⸗ nissen nicht zusammen. Der nach Abzug der Reservestellung ver— bleibende Rest fallt zur Hälfte an das Reich.

Was die andere Hälfte anbelangt, so läßt Abs. 3 des Artikel 3 ihre Inanspruchnahme zur Deckung von Verlusten bis zum 31. De⸗ zember 1920 zu. ch das § 41 des Bankgesetzes zu erlassende Gesetz

it f t über⸗

IV.

Die durch Artikel 1 bis 3 der Reichsbank zugunsten des Rei auferlegten steuerlichen Abgaben sind öffentlich⸗rechtliche Abgaben stellen sich hinsichtlich der kommunalen Besteuerung des Ertrags der Reichsbank als abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Dies gilt nicht nur von den auf bestimmte Beträge lautenden, sondern auch ven den in die Form eines Anteils am Reingewinne gekleideten Abgaben (Art. 2, z 2). Letzteres ist bereits hinsichtlich des dem Reiche nach G 24 des Bankgesetzes zustehenden Gewinnanteils, erhobenen Zweifeln gegenüber, durch mehrfache höchstrichterliche Entscheidungen für die Gemeindeeinkommensteuer übereinstimmend festgestellt worden. Der gleiche Grundsatz findet im allgemeinen auch auf die kommunale Gewerbesteuer nach feststehender Verwaltungspraxis Anwendung. In einzelnen deutschen Staaten hat indessen die Landesgesetzgebung nach der ihr von den zuständigen Stellen gegebenen Auslegung den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, auf dem Gebiete der Gewerbe⸗ steuer auch den dem Reiche zustehenden Gewinnanteil der Gemeinde⸗ besteuerung zu unterwerfen. Unter diesen Umständen läßt sich die Befürchtung nicht von der Hand weisen, daß der nach dem vor— liegenden Gesetzentwurfe dem Reiche zu überweisende Anteil an dem Reingewinne durch Heranziehung zur kommunalen Besteuerung ge⸗ schmälert werden könnte.

Der Resewefonds für zweifelhafte Forderungen unterliegt an sich nicht der kommunalen Besteuerung, weil er lediglich die Minder⸗ bewertung solcher Forderungen in angemessener Höhe zum Ausdruck bringt. Auch die für die Jahre 1914, 1915 und 1916 auf zweifel⸗ hafte Forderungen zurückgestellten Beträge können daher der Kom⸗ munalbesteuerung nicht unterworfen werden. Es ist indes mit der Möglichkeit zu rechnen, daß bei einer weiteren günstigen Entwicklung von diesen Rückstellungen erhebliche Teilbeträge zur Deckung von Verlusten nicht gebraucht, sondern zu anderweiter Verfügung nach Maßgabe des Artikels 3 frei werden. Er erscheint nicht ausgeschlossen, daß srch daraus für die Gemeinden ein Anreiz zu dem Versuch ergibt, diese Beträge der Kommunalbesteuerung dienstbar zu machen.

Die Heranziehung der an das Reich abzuführenden Anteile am Reingewinn (Art. 2, 5 27) und der Rückstellungen auf zweifelhafte Forderungen (Art. 3) zur Kommunalsteuer würde ganz ebenso wie eine Heranziehung der nach Artikel 1 und Artikel 2, § 1 zu entrichtenden festen Abgaben auf eine mittelbare Besteuerung des Reichs hinauslaufen, und indem sie die dem Reiche gebührenden Gewinnbeträge verkürzt mit dem Grundgedanken des Gesetzes nicht im Einklang stehen. Es erscheint deshalb geboten, eine Inanspruch⸗ nahme dieser Beträge zu Zwecken der kommunalen Besteuerung durch 5. ausdrückliche Vorschrift, wie sie Artikel 4 vorsieht, zu ver⸗ hindern.

Dem Reichstag ist ein neunter Nachtrag zu den Zusammenstellungen der Anordnungen, die der Bundesrat auf rund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes⸗ rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 erlassen hat, zugegangen. HBeigefügt ist ein Anhang, enthaltend Ausführungsbestimmungen des Bundesrats und des Reichskanzlers zu wirischaftlichen Maßnahmen aus Anlaß des Krieges sowie eine Bekanntmachung der Kaiserlichen Normal⸗ eichungskommission.

Statistik und Bolkswirtschaft.

Staatliche Maßnahmen zur Regelung der Lebengmittel— ver sorgung.

IV. Sonstige Gegenstände des Massenkonsums.

Wild und Geflügel. Bei der Knappheit an Fleisch verstärkte sich der Konsum aller der Produkte, die Ersatz bieten konnten, und da gleichzeitig die Fleischpreise sebr anzogen, gelangten Wild und Geflügel in den Nachfragebereich weiterer Kreise. Freilich erschien es nicht wünschengwert, durch eine schonungelose Abschußwirtschaft die Wild. beflände auf Jahre binaus lichten zu lassen; in manchen Gegenden blieben daher die geltenden Beschränkungen in Kraft, während sie in anderen Bezirken gelockert wurden. Natürlich wurden guch die Wild prelse von der allgemeinen Aufwärtsbewegung der Preise erfaßt, umfomehr, als daz Angebot hler immer nur knayp sein kann. Fůüc Wild gilt dieselbe Verbrauchzregelung wie für Fleisch; die Bestim⸗ mungen über fett- und fleischlose Tage treffen auf dasselbe zu. Dazu tritt ergänzend eine Preisregelung vom 4. November 1915. Der Bundesrat setzte Höchstvreise für beste Ware für den ersten Verkauf sowohl wie für den Klein handel fest. .

Milch. Die Milchversorgung steht ebenso wie die Fleisch· versorgung im engsten Jusammenhang mit der Lage auf dem Futter; mstielmarft; Autfall an Futtermitteln bedeutet auf alle Fälle ver minderte Milchversorgung. Damit ist gesagt, daß eine völlige Be⸗ bebung der Milchknappheit unmöglich ist. Höchstens läßt sich, die Knapphelt mindern dadurch, daß man konkurrierende Ver wendung möglichkejten eln schränkt Verfütterungs verbot, Be⸗ schraͤnkung Ter iechnischen Verwendung, Herabsetzung der Butter⸗ presse). Die Sachlage ist eine ähnliche wie bei Fleisch: der freie Verlchr würde die Milchfrage lösen durch, ungeheure Preisstelgerung und Ausschaltung des Konsums beslimmter Ber völkerungskteife. Aber eine solche Lösung wäre bet Milch nech weltaus bedenklicher als bei Fleisch; damit werden zwei Zielvunkte klar: man mußte Vorsorge zreffen, daß gerade diesenigen Feyblkerungstelle, für die Milch unentbehrlich sst, ungehindert solche beilehen könne, und man mußie Maßnabmen treffen, damit Milch zu erschwinalichen Preisen zu erhalten ift Die Bundetratzverordnsng vom 4. November 16516 betrifft beide Puntte.

Sie verpflichtet alle Gemeinden mit mehr alt 10900 Einwohnern,

Hächstpreise fr Mich im Rleinbandel sest usetzen mit der Obergrene

an dem vom Reichskanzler festgesetzten Döchstvreig und Voisorge in 1 merkmal bilden, in den Vordergrund gerückt und auf diesem Wege

sich mit Erfolg bemüht, die Interessen der an der Treubänderschaft

treffen, damit Kinder, filllende Frauen und Kranke vorzuggweise bers c= sichtiat und sichergestellt werdea beim Bezug von Millch. Die Art

der Sicherstellung ist den Städten äberlafsen. Berechtigt zu dieser d ; . im b sonderen betelligten Personen mit einander zweckmäßig

Regefung sind alle Gemeinden. Die Lebensmitteloeroidnung vem 11. Redember setzt dann des näberen fest, nach welchem Maßstabe

Kinder, stillende Frauen und Kranke zu beräcknichtigen sind. Es ist

anzunebmen, daß die Maßaahmen gerade auf diesem Geblete noch O ch i ö . stim men, erscheint als zwetfelbaft. Der Verfasser vertritt u. a. die

nicht abaeschlessen sind.

Käse und Eier. Hier sind bisber größere Maßnahmen nicht erfolgt. Der freie Verkebt hat und auf diesem Gebiete war eg ja auch relativ ungefäbrlich die Sachlage beherrscht. Ob aller. dings nicht, je länger je mebr, zur Regelung geschritten werden muß,

am ehesten vielleicht noch bei Eiern, ist sebr die Frage. Manche Gemeinden haben ja von ibrer Berichtiqung. Maßnahmen ju er⸗ greifen, schon Gebrauch gemackt, aber örtliche Maßnabmen verfehlen sehr leicht ibren Zweck dadurch, daß sie die Ware vertreiben.

Butter. Die Sachlage ist bier eine äbnliche wie bei Milch Mark-⸗Vertrags. Eine kritische Betrachtung der Literatur und Rechtsprechung von Dr. Karl Becker, Landrichter in Dässeldoif. der üblichen Menge bei der herrschenden Futtermittelnot auggeschlossen 61 Seiten. Verlag von Franz Vahlen, Berlin. Preis 1,20 *.. ist. Erst seit wenigen Wechen bat der freie Verkehr auf dem Butter⸗ markt Zastände gezeitigt, die ein Eingreifen nötig machen, um lomehr, : als der alt dem Buttermartt korrespontierende Milchmarkt scharf in Entschelidung des Nichsgerichts vom 3. März 1903 bis heute noch nicht zur Ruhe gekommen und trotz der mehrfachen späteren, im wesentlichen übereinstimmenden Erkenntnisse des Reichsgerichts noch

und Käse, es handelt sich um ein Massenkonsummittel, dessen Ver⸗ brauch in gewissem Umfange einschränkbar und dessen Herstellung in

Mitleidenschaft gezogen wurde. Preisregelung war der erste Eingriff; am 22. Oktober wurde der Reicheékanzler ermächtiat, für das Reichs⸗

gebiet verbindliche Grundpreise des Berliner Markte, und zwar Vroduzentenpreise, festzustellen, Abweichungen nach unten sind den Untergerichte, und zwar nicht vereinzelt, nach wie vor sich in be⸗ TZindes entralbehörden vorbebalten. Die Gemeinden sind berech⸗ tigt und, soweit sie mehr als 10 000 Einwohner haben, Kleinbandel mit

verpflichtet, Höchstpreise für den K Butter unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest—⸗ zusttzen; als Obergrenze dient der vom Reichskanzler normierte Satz. Am 24. Oktober setzte dann der Reichskanzler Grundpreise fest, und zwar Produjentenpretse im Großhandel frei Berlin, differenziert nach vier Qaalitäten, und bestimmte gleichjeinig die erlaubten Zuschläge beim Weiterverkauf im Groß und Kleinhandel. Eine Regelung des Butterbezugs (Syndizierung) ergab sich als notwendig darum, weil die Ein⸗ fuhr aus dem Auslande manchmal zu ungebeuren Preisen ersolgte.

Um alle Planlosigkelt der Beschaffung aus dem Auslande abzustellen,

wurde mit Oesterreich . Ungarn ein Abkommen genroffen, demzufolge Oester⸗˖

telch Ungarn durch Vermittlung der Zentraleinkaufsgesellschaft einkauft und 40 6,9 der Einfuhr für sich behält. Am 16. November wurde verfügt, daß alle eingefübrte Butter, abgeseben von kleinen Mengen, der Jentralelnkausggesellschaft ju liefern und nur durch sie in Verkehr

„Nordd. Allg. Zig.“ vom 22. November sind weilere Maßnahmen in

Austsicht genommen, und zwar Maßnabmen jur Regelung der Ver. tellung etwa in der Art, daß Butterkarten wenigstens in den Be⸗ J . ) BGB. als unerlaubte Handlungen zu kennzeichnen sind. Ueberall werden daß Für und das Wider gegeneinander abgewogen.

zicken eingeführt werden sollen, die Fehlbeträge an Butter aufweisen. Zucker. Fast die Hälste der deutschen Zuckeiproduktion gebt ins

Auland; der Krieg kam, ebe die Produttion von 1914 ihren Erport beginnen konnte. Diese Tatsache ertlärt, daß ein Vorrateproblem bei

Zucker nicht vorlag. Die Bestände waren überreichlich, gesichert durch ein nur gelegentlich durchbrochenes Ausfubrverbot. So lagerten auf dem deuischen Markte Bestände doppelt so groß wie der normale deutsche Bedarf. Der Konsum konnte also reichlich versehen werden. Gleichjeitig konnte in großem Umfange Zucker als Viehfutter zur Verwendung gelangen. Was an Maßnahmen auf diesem Gebiete erlassen wurde, bejielt im großen ganzen nur die Sicherung und Regelung der durch die aufgebäuften Bestände im Inlande geschaffenen Verhältnisse und sällt somit unter die besonderen Industrie⸗ und handeltpolitischen Maßnahmen der Reichzregierung.

Literatur.

Kommentar zur Hinterlegungsordnung vom 21. April 1913 unter Einarbeitung der Ausführung vorschriften und der Ueber gangebestimmungen vom 5. Februar 1914, für die Praxis bearbeitet von Dr. LS. Ahlbrecht, Landtichter in Danzig, und Dr. O. Loentng, Amtsrichter und Dozent an der Königlichen Technischen Hochschule in Danzig. VI und 213 Seiten. Verlag von Otio Lieb— maan, Berlin. Geh. 5.20 14. Die Hinterlegungsordnung vom 21. April 1913 mit den Ausfübrungsbestimmungen vom 5. Februar 1914 nebst Erläuterungen (Neubearbeitung der Aufgabe von 1900) von Erich Aron, Landgerichtsdirektor. V und 170 Seiten. Helwingsche Verlags buchbandlung, Hannover. Geb. 2,50 S6. Am 1. April 1914 ist die neue preußische Hinterlegungs⸗ ordnung vom 21. April 1913 in Kraft getreten. Durch sie wurden

alle Hinterlegungtsachen nicht mehr den Benrksregierungen, sondern

den Amtsgerichten überwlesen, und damit ift eine Regelung getroffen,

die vor Erlaß der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 bereits

in den Provinjen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen, einem Teil der Rbeinprevinz und in Hohenjollern nach der Depositalordnung vom 15. September 1783 bestand. In dem inhaltsreichen Kommentar jur Hinterlegungs ordnung, den Ablbrecht und Loening geliefert haben, hat daz neue Gesetz eine eingebende, den Bedürfnissen det Praxis entsprechende und allen wissenschaftlichen Anforderungen genügende Erläuterung erfahren, zu der die Ergebnisse der bisherigen Praxis herangejogen, die Ausfübrungsverordnungen, in die ein Teil der Bestimmungen des alten Gesetzes derwiesen ist, ver wertet sind und dle bereits erschienene Literatur über das neue Gesetz berücksichtigt ist. Zu Zweifels. und Streitfragen haben die Verfasser Stellung genommen, auch theoretischen Erörterungen sind sie nicht aus

dem Wege gegangen. Von den klaren und schlüssigen Ausführungen

giößeren Umfangs seien bervorgeboben diejenigen über die Unzuläfsig⸗ keit des Rechts weges im Falle des S 3 der neuen Hinterlegunggordnung, nach dem Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungs—⸗ stellen im Aussichtswege erledigt werden, sowie die dankenswerte Zu— jammenftellung der die Hinterlegungs zründe betreffenden materiellrecht. lichen Vorschriften bei Erläuterung der Bestimmung in § 4 Absatz 1 Ziff. 1 des Gesetzes, die für die Annahme zur Hinterlegung das Vor— Regen eines Hinterlegungsgrundes voraussetzt. Ferner sei der etn— gehenden Erörterung der Bebandlung von Wertpapieren im Hinter— legungswesen gedacht; sie unterrichtet den Leser über die Sicherheits. leistung durch Hinterlegung von Wertpapieren, über die Voraussetzungen ihrer Mündelsicherhett, über die von den Hinterlegungsstellen zu beobachtende Art ihrer Aufbewahrung und die durch sie entstebenden Kossen, über ibre Außerkurssetzung, Verwaltung, Auslofsung und Kündigung, ihren Umtausch, ihre Herausgabe und ihr Aufgebot. Ein autes Sachregister erleichtert die Benutzung des Buches, das Gerichten, Rechtsanwälten wie allen denen, die sich mit dem Hinterlegungswesen zu befassen baben oder sich mit ihm vertraut machen wollen, als praklischer Führer durch die zum Teil schwierigen rechtlichen Fragen des Hinterlezungswesens dienen kann.

In der Ausgabe der neuen Hinterlegungkordnung von Land gerichtsdirektor Aron, der schon die alte von 1879 nach ihrer Ab⸗

änderung durch das preußllche Ausführungegesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch bearbeitet hatte, sind zu den einzelnen Vorschriften kürzere Grläuterungen gegeben, die sich haupisächlich auf die Materialien des Gesetzes und auf die Vergleichung mit den früheren Bestimmungen flützen. Willkommen ist die Beifügung kurzer Inhaltsangaben von in Frage kommenden Vorschriften anderer Gesetze. In einem An— bang folgen die zur Ausführung des Gesetzes erlassenen Ministerial⸗ verfügun gen sowle Auszüge aus der neuesten Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibeieien der Amtsgerichte und aus dem preußtschen Gerichts kostengesetze. Vorauegeschickt ist dem Tert des Gesetzes eine

längere Ginleitung über seinen Inhalt. Auch in diesem Buche er.

leichtert ein gates Sachregister die Orientierung.

Die Tieuhänverschaft zum Zwecke der Gläubiger befrie digung. Von Justtzrat J. Grünschild, Rechtsanwalt und Notar in Berlin. V und 61 Seilen. Verlag von Otto Liebmann,

Berlin. Prelt 2 1. Der Verfasser bietet eine selbsändige Unter- suchang des wichtigen Treubänderptoblemz. Er hat dabei die wirt⸗ schattlichen Zasammenhängt, die bei der Treubänderschaft ein Begriffs

überhaupt und an deijenigen zum Zweck- der Gläubigerbefrie digung

auszugleichen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung dürften sowohl den Forderungen der Wissensch nt wie denen der Praxis gerecht werden. Db sie freilich in allen Punkten mit dem geltenden Recht überein⸗

Ansi ht, daß die Wirkungen des Treuhändeivertrages zugunsten aller Gläubiger unabhängig von ihrem Beitritt und ihrer Genehmigung des Vertrages eintreten; der einzige Unterschied in der Behandlung der einverstandenen und der nicht einverstandenen Gläubiger soll darin bestehen, daß obne die Zustimmung der ersteren der Vertrag nicht auf⸗

gehoben werden kann. Soweit vom Standpunkt des geltenden Rechts

aus die Ansichten des Verfasseis anfechtbar sind, erscheinen sie aber

de lege ferenda als beachtenswert. *

Vie rechtlichen und sozialen Probleme des 1200

Der Streit der Meinungen über den sogenannten 1500 Mark- Vertrag ist seit dessen Auftauchen mit der ihn als rechtsgültig anerkennenden

nicht als ausgetragen anjusehen, vor allem dee halb, weil die

wußten Gegensatz zum Reiche geri bte stellen. Der typische Fall des 50 0⸗Mark⸗Vertrags ist folgender: Dem überschuldeten Angestellten droht die Gehaltspfändung, oder sie ist bereits gegen ihn ausgebracht; um sie zu vereiteln, wird der bisherige Anstellungevertrag aufgehoben und ein neuer geschlossen, nach dem der Angestellte nach wie vor dieselben Dienste leistet, aber selbst jährlich ein Gehalt von nur 1500 4 so viel, wie unpfändbar ist (wäbrend des cegenwärtigen Krieges 2000 4)

erbält, während der Geschästsherr verspricht, den Mehrbetrag der bisberigen, an den Angestellten selbst gejahlten Dienstvergütung in

Zukunst an dessen Eheftau (oder an einen Dritten, namentlich ein Kind des Angestellten) zu zahlen; die Ehefrau tritt in der Regel dieser schriftlichen Vereinbarung bel. In der bier angezeigten Schrift gibt Landrichter Becker eine kritische Uebersicht über die vielseitig auteinandergehenden Ansichten, die in der Literatur und Rechtsprechung niedergelegt sind. Er nimmt Stellung jugunsten deg „nach dem Reichszgerichte fo gut wie um jede Be— friedigungs möglichkeit gebrachten Gläubigers“, erörtert zunächst die

zu bringen sef. Als indirekle Maßnahme jur Streckung der Vorräte Frage der Scheinnatur solcher Verträge, prüft weiter das fiduziarische

ist die Einrichtung der fett- und fleischlosen Tage anzuseben. Laut e ö sucht dann auch, ob den Verträgen mit dem Lohnbeschlagnahmegesetz

Verbältniz jwischen dem angestellten Manne und seiner Frau, unter—=

und mit dem Anfechtungsgesetze beijufommen ist und unter welchen Umständen die Verträge nach § 823 Abs. 2, 830 und 826 des

Zentralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit, Notariat und Zwangzeversteigerung, herausgegehen von Reichsgerichtsrat Dr. Ldolf Lobe in Leipzig und Geheimem Justizrat Dr. Arthur B. Schmidt, Professor der Rechte an der Unwersität Tübingen. Verlag der Dieterichschen Verlagsbuchhandlung, Theodor Welcher, Leipzig. Prels des Jahrgangs 16 4. Diese jweimal im Monat erscheinende Z-itschrift, die unlängst ihren 15. Jahrgang abgeschlossen, hat in der Zeit ihres Bestehens, namentlich nach der mit dem 3. Jahraang (I902 03) eingelelteten Erweiterung ihres Programm durch Mltbehandlung des schwierigen Gebiets des Zwangtversteigerungetktechts sich eine angesebene Stellung i der juristischen ÄUteratur ju erobern gewaßt. Unter wirkung bervorragender Gelehrten und Prakniker aus allen Teile Deutschlands bietet sie eine Sammelstelle für Wissenschaft u Rechtsprechung auf den Gebieten der freiwilligen Gerchts— barkeit und des Zvangtversteigerungswesens für ganz Deutschland. Wertvolle Abhandlungen dienen der theoretischen Eikenntate und praktischen Handhabung der geltenden Bestimmungen. Eine weitere Rabrik „Sprechsaal“ bringt kürzere Besprtechungen von Rechtsfällen aug der Praxiz und Außteinandersetzungen über interessante Streit⸗ fragen. Von prakliischer Bedeutung ist die ausführliche Wiedergabe grundsätzlich wichtiger Entscheidungen des Reichtgerichts, des schen Kammergericht, des baverischen Obersten Landesgerichts, meisten Oberlandeggerichte und vieler Land, und Amtsgerichte Einzelstaaten. Ferner werden die im Reiche justizamt zu en gestellten Entscheldungen der Oberlandesgerichte in Angelegenheiter der freiwilligen Gerichtzbarkeit und des Grundbuchrechts auf ordnung des Staatssekretärß sofort nach der Drucklegung ar „Zentralblatt!“ zur Veröffentlichung mitgeteilt und

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.

in diesem unverjüglich ju vollständigem Abdruck.

minder wertvoll ist die sich anschließende systematische Ueberßz über die einschlägige Rechtsprechung, soweit sie i mtli übrigen juristischen Zeitschriften Deutschlands

nebst Auszügen aus bieher ungedruckten Entscheidung

der Hefte vervollständigen eine Uebersicht über samtlich Verordnungen der deutschen Einzelstaaten auf dem Gebiete der willigen Gerichtsbarkeit mit genauem Quellennachweis und kurzer haltiüangabe, Besprechungen einschlägiger Literatur und eine ständige Uebersicht über alle Zeitschriftenaufsätze und Bücher, die Die freiwillige Gerichtsbarkeit und das Zwangs dersteigerungẽwesen betreffe Von den Abhandlungen, die im J5. Jahrgarg erschienen sind, n die folgenden hervorgeboben: Zur Lebre vom Erbverzicht Notar W. Harrer in Achern; Uebertragung

und Pfändung der brieflosen Gesamtbvpothekt von

Dr. Arnulf Meyer in Grlangen; ‚Die Höchstbetragsk

der Zwangtversteigerung der Grundstücks und

des Bestellerz von Geheimem Justizrat, Oberlandesgericktste Kretzschmar in Diet den; Die materielle Rechtskraft ; willigen Gerichtsbarkeit von Rechtsanwalt Dr. Gagen = burg i. Br.; . Obervormundschaftliche Genebmigung n der Vormundschaft! von Oderlandergerichtsrat Hamm (Westf.); „Wieweit ist das Beschwerdegeri sachen an die Anträge des Beschwerdeführers gerichtsrat du Chesne in Leipzig; ‚Anspruch de ü Mitversteigerung von Zubebör und Berechnung seines Versteigerungserlöser von Rechtsanwalt Dr. Kr

noch 8§8 1314, 1669

gänzung des Pflichtteils nach dem B GB. von Gerichtsassesor Dr. Bührer in Karlgzruhe; „Ist zur nachträglichen Rang änderung von Tell hoo deler die Zustimmung des Eigentümers erforderlich Zur Ausle 51151 BGB.“ von Amtsrichter Baer in Nürnberg

jabt, weil die Vorschrist des S115 BGB.

aufzufassen sei, die nicht weiter ausgedeb tragungsbewilligung des S 19 GBO. v

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on Amtetktchter

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Kriener in Landshut (Bavern); Zum

Professor Dr. Krückwann in Münster i.

dteses Anspruchs der 85 894, 1138 und 1187 BGB., dir

er dinglich oder persönlich sei, und die Möglichkett und Du

seiner Pfändung behandelt; Wie bat das Vormundschaftsg Bevormundete zu sorgen, deren Vormünder im Kriege find Gebeimem Justürat Di. Frese in Meißen:? Bedarf der don den X schränkungen des § 2713 Abs. 1 und des S2l4 SGB der re Vorerbe zu dem Antrage auf Löschung einer auf etnem zur G

gehörigen Grundstücke lastenden Vopotbek, die durch Tm

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Ggenlümergrundschuld geworden it, der Jastimmung

von Geheinmem Justtzrat Gersten berg in Dalle a. S. Gerd M Bestellung eines Geschäfts führen für eine Gesclschaft mit eich sn Haftung! von Gerichtsassessor Karl Dagemann mn „Dle Haftung der Miterben für die Nachlaßderbindlichkeiken Uumten