1916 / 22 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Jan 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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Auf den Bericht vom 15. Januar 1916 will Ich in Gnaden genehmigen, daß im Strafregister und in den polizeilichen Listen alle Vermerke über die bis zum 27. Januar 1906 (einschließlich) von preußischen Zivilgerichten oder von Militärgerichten des preußischen Kontingents erkannten, sowie über die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung preußischer Polizeibehörden festgesetzten Strafen gelöscht werden, wenn ;

) der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allcin oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen,

2) gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1906 bis zum heutigen Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Ver⸗ brechens oder Vergehens gerichtlich erkannt ist.

Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaftlichen Gerichte erkannt sind, sindet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Begnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Mir zusteht.

Die Minister der Fustiz des Innern und des Krieges haben die zur Ausführung dieses Erlasses erforderlichen Anordnungen

zu treffen. Großes Hauptquartier, den 27. Januar 1916.

Wilhelm.

v. Bethmann Hollieg. Delbriick. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. u. Loebell. v. Jago. Wild v. Hohenborn. Helfferich.

Staatsministerium.

. Ich will in dankbarer Anerkennung der von Meinem Heer in schweren Kämpfen errungenen Erfolge auch an Meinem diesjährigen Gehurtstag allen Militärpersonen des aktiven Heeres, der aktiven Marine und der Schutztruppen, soweit nicht einem der hohen Bundesfürsten das Begnadigungsrecht zusteht, die gegen sie von Militärbefehlshabern verhängten Disziplinarstrafen sowie die von Militärgerichten des preußischen Kontingents oder vom Gouvernementsgericht Um verhängten Geld⸗ und Freiheitsstrafen oder den noch nicht vollstreckten Teil aus Gnade erlassen, sofern die auferlegten Freiheitsstrafen sechs Monate nicht übersteigen.

Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch die Personen sein, die I) unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen, 2) seit der Verhängung der Strafe sich schlecht geführt haben. Ist auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die Geldstrafe nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen Erlaß fällt. Ich beauftrage Sie, für die Bekanntmachung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen.

Großes Hauptquartier, den 27. Januar 1916.

Wilhelm. Wild v. Hohenborn. An den Kriegsminister.

Ich will in dankbarer Anerkennung der Leistungen Meiner Marine auch an Meinem diesjährigen Geburtstage allen Militãr⸗ personen der aktiven Marine, des aktiven Heeres und der Schutztruppen die gegen sie von Militärbefehlshabern der Marine verhängten Disziplinarstrafen somie die von Militärgerichten der Marine verhängten Geld⸗ und Freiheitsstrafen oder deren noch nicht vollstrecten Teil aus Gnade erlassen, sofern die auferlegten Freiheitsstrafen sechs Monate nicht übersteigen.

Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch die Personen sein, die

1) unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen, 2) seit der Verhängung der Strafe sich schlecht geführt haben. Ist auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die Geldstrafe nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen

Erlaß fällt.

Hinsichtlich der Milltärpersonen Meiner Marine, welche sich am heutigen Tage im Auslande oder auf der Reise innerhalb der heimischen Gewässer befinden, soll für die Gnadenerweisungen derjenige Tag maßgebend sein, an welchem diese Meine Order zur Kenntnis es Befehlshabers gelangt ist, der die Ausführung des Gnadenerlasses zu veranlassen hat.

Ich beauftrage Sie, für die Bekanntmachung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen.

Großes Hauptguartier, den 27. Januar 1916.

Wilhelm.

In Vertretung des Reichskanzlers: ö v. Tirpitz. An den Reichskanzler (Reichs-Marine⸗Amt).

Auf den Bericht vom 21. Januar 1916 will Ich in Gnaden genehmigen, daß im Strafregister und in den polizeilichen Listen alle Vermerke über die bis zum 27. Januar 1906 seinschließlich von den Konsulargerichten und von Gerichten der Kaiserlichen Marine und der Schutztruppen festgesetzten oder von Schutzgebietsbehörden gegen Nichteingeborene ausgesprochenen Strafen gelöscht werden, wenn

I) der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu einem Jahr einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahr einschließlich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrasen,

2) gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1966 bis zum heutigen Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich erkannt ist.

Großes Hauptquartier, den 27. Januar 1916.

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Wilhelm.

v. Bethmann Hollweg. An den Reichskanzler.

Verantwortlicher Redakteur: J. V.: Weber in Berlin. Verlag der Expedition (Mengering) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags-Anstalt, Berlin SwW., Wilhelmstraße Nr. 32.